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德国的法律

Mecklenburg-Vorpommern National Park – Hunting Ordinance

颁布于 1998-06-08 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung zur Regelung der Jagdausübung in den Nationalparken des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Nationalpark-Jagdverordnung - NLPJagdVO M-V).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Mecklenburg-Vorpommern
主题
Wild species and ecosystems
关键词
hunting/capture, protected area

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文本

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  1. 792-1-11 Verordnung zur Regelung der Jagdausübung in den Nationalparken des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Nationalpark-Jagdverordnung - NLPJagdVO M-V) Vom 8. Juni 1998 Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 588 Aufgrund des § 20 Abs. 2 und 4 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz: § 1 Grundsätze der Jagdausübung, Wildarten (1) Die Jagdausübung in den Nationalparken dient der Wildbestandsregulierung. Sie verfolgt ausschließlich das Ziel der Erhaltung gesunder, naturgemäß gegliederter Schalenwildbestände in einer Dichte, die das Ankommen und den Aufwuchs natürlicher Verjüngung in den Wäldern nicht behindert und Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen möglichst ausschließt. Maßnahmen der Hege dürfen dieses Ziel nicht beeinträchtigen. Besuchern soll es ermöglicht werden, wildlebende Tiere in ihren natürlichen Lebensräumen beobachten zu können. (2) Die Jagdausübung in den Nationalparken wird auf Schalenwild, Fuchs, Marderhund, Waschbär und Mink beschränkt. Ausnahmen können auf Antrag oder von Amts wegen durch die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden. (3) Verordnungen, die in Verbindung mit § 79 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2083) jagdrechtliche Regelungen treffen, bleiben unberührt. § 2 Abschußplanung (1) Zur Ermittlung der Schalenwilddichte richten die Nationalparkämter auf je 200 Hektar Waldfläche eine Verbißkontrollfläche ein und führen die Erfassung durch. Die Kontrollflächen sind vorzugsweise in Staatsforsten, auf Bundesflächen in Abstimmung mit den zuständigen Bundesforstämtern, anzulegen. (2) Die Nationalparkämter bestimmen nach dem Grad des eingetretenen Verbisses auf den Verbißkontrollflächen bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres, ob über die Abschußdurchführung eine Reduzierung oder ein Erhalt des Schalenwildbestandes erreicht werden soll. Diese Feststellungen (erwartete Strecke) sind mit fachlicher Begründung bis zum 1. Februar eines jeden Jahres den Jagdausübungsberechtigten zu übergeben. (3) Unter Berücksichtigung des Absatzes 2 ist für alle Jagdbezirke ein Abschußplanvorschlag zu erarbeiten, der bis zum 1. März eines jeden Jahres der Hegegemeinschaft zur Beratung übergeben wird. Die untere Jagdbehörde, das Nationalparkamt und der Jagdbeirat sind in diese Beratung einzubeziehen, um bereits in dieser Phase einen abgestimmten Abschußplanvorschlag der Hegegemeinschaft zu erreichen. (4) Auf der Grundlage der Abschußplanvorschläge nach Absatz 3 werden die Abschußpläne: für die Flächen des Bundes und des Landes durch das Landesnationalparkamt festgesetzt, für die übrigen Jagdbezirke durch die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt bestätigt oder in Fällen des § 21 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes festgesetzt; kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet die oberste Jagdbehörde. (5) Von den Jagdausübungsberechtigten der privaten und kommunalen Eigenjagdbezirke und der gemeinschaftlichen Jagdbezirke ist die Streckenliste vierteljährlich der unteren Jagdbehörde bis zum 10. Werktag nach Quartalsschluß vorzulegen. Die untere Jagdbehörde hat die Streckenergebnisse unverzüglich jagdbezirksweise dem Nationalparkamt vorzulegen. Streckenlisten der Verwaltungsjagdbezirke des Bundes und des Landes sind in gleicher Zeitfolge dem Landesnationalparkamt anzuzeigen. § 3 Wildschutzgebiete und Jagdruhezonen (1) Zu Wildschutzgebieten und Jagdruhezonen werden in den Grenzen nach Satz 3 bestimmt: 1.im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft: a)Darßer Ort, Sundische Wiese/Pramort, b)Bock, Gellen, Neubessin, Bug, 2.im Müritz-Nationalpark: a)Ostufer der Müritz, b)Serrahn, c)Lieper See - Krummer See, d)Caarp-See. Die Lage der Wildschutzgebiete und Jagdruhezonen ist auf den Übersichtskarten im Maßstab 1:25000, die als Anlagen zu dieser Verordnung veröffentlicht sind, durch eine fettgedruckte schwarze Linie gekennzeichnet. Die Grenzen der Wildschutzgebiete und Jagdruhezonen sind auf den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:10000 in gleicher Weise dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden beim Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten befinden sich 1.beim Landesnationalparkamt Specker Schloß 17192 Speck, 2.weitere Ausfertigungen der Karten für deren jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich a)beim Nationalparkamt Vorpommersche Boddenlandschaft Am Wald 13 18375 Born, b)beim Nationalparkamt Müritz, An der Fasanerie 13 17235 Neustrelitz, c)bei der unteren Jagdbehörde des Landkreises Nordvorpommern Bahnhofstraße 12/13 18507 Grimmen, d)bei der unteren Jagdbehörde des Landkreises Rügen Billrothstraße 5 18528 Bergen, e)bei der unteren Jagdbehörde des Landkreises Müritz Kietzstraße 10/11 17192 Waren, f)bei der unteren Jagdbehörde des Landkreises Mecklenburg-Strelitz Woldegker Chaussee 35 17235 Neustrelitz. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienstzeiten eingesehen werden. (2) In den Wildschutzgebieten und Jagdruhezonen ist die Jagd untersagt. Ausgenommen davon ist die Jagd auf Fuchs, Marderhund, Waschbär, Mink und Schwarzwild in Küstenvogelbrutbereichen des Neubessin. Weitere Ausnahmen von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen durch die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden. (3) Die Wildschutzgebiete und Jagdruhezonen sind durch die Nationalparkämter in ihrer Wirkung auf die Entwicklung der Wildbestände und der natürlichen Vegetation alle drei Jahre zu bewerten. (4) Während der Zeit des herbstlichen Kranichzuges ist im Umkreis von 1000 Metern um die Kranichschlafplätze die Jagd so auszuüben, daß Störungen und Beeinträchtigungen der einfallenden, rastenden und schlafenden Kraniche vermieden werden. Die Nationalparkämter stellen jährlich durch Allgemeinverfügung den Zeitraum des herbstlichen Kranichzuges, die Lage der Kranichschlafplätze sowie zur Störungsvermeidung geeignete Maßnahmen fest und informieren die betroffenen Jagdausübungsberechtigten. § 4 Jagdliche Einrichtungen (1) Standorte von Jagdansitzen oder von Kirrungen für Schwarzwild in nicht bundes- oder landeseigenen Jagdbezirken bedürfen der Zustimmung des Nationalparkamtes; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten verweigert wird. Nicht zulässig sind ortsfeste Jagdansitze in den Wildschutzgebieten und Jagdruhezonen gemäß § 3 und den um die Brutstätten bestandesgefährdeter Vogelarten bestehenden Horstschutzzonen; Ausnahmen können bei nicht landeseigenen Jagdbezirken durch das Nationalparkamt zugelassen werden. (2) Die Anlage oder Unterhaltung von Kirrungen ist ausschließlich zur Bestandsregulierung von Schwarzwild zulässig. Es ist nur Körnermais, Getreide oder Baumfrucht in einer Menge von insgesamt nicht mehr als einem Kilogramm je Tag und Kirrung so auszubringen, daß die Aufnahme durch andere Tierarten erschwert wird. (3) Vorhandene Wildwiesen, die überwiegend durch natürliche Ansamung entstanden und für das Wild ganzjährig erreichbar sind, dürfen durch Mahd erhalten werden. Der Flächenanteil von Wildwiesen ist innerhalb der Nationalparke grundsätzlich auf 0,5 vom Hundert der Holzbodenfläche beschränkt. Eine bestmögliche Verteilung der Wildwiesen ist anzustreben. Die Bepflanzung oder Ansaat von Flächen zum Zwecke der Anlage oder Unterhaltung von Wildäckern oder Dauergrünäsungsflächen ist nicht zulässig. (4) Die Fütterung von Wild ist in den Nationalparken verboten. Ausgenommen vom Fütterungsverbot sind Zeiten außergewöhnlicher Not. Die untere Jagdbehörde stellt im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt die Zeiten außergewöhnlicher Not gemäß Satz 2 von Amts wegen fest und unterrichtet die Jagdausübungsberechtigten. Die Art des Futters und die Art der Futterausbringung werden in gleicher Weise angeordnet. Die Errichtung oder Unterhaltung stationärer Fütterungseinrichtungen ist nicht zulässig; Ausnahmen können durch die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt zugelassen werden. (5) Die Errichtung oder die Unterhaltung von Jagdgattern aller Art ist nicht zulässig; Ausnahmen können für auf den Schutzzweck des Nationalparkes bezogene wissenschaftliche Untersuchungen und für Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung durch die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden. (6) Die Fallenjagd ist nicht zulässig; Ausnahmen können für auf den Schutzzweck des Nationalparkes bezogene wissenschaftliche Untersuchungen, für Maßnahmen gegen Beutegreifer in Küstenvogelbrutgebieten und für Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung durch die Nationalparkämter zugelassen werden. § 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1.§ 1 Abs. 2 anderes als das dort genannte Wild ohne Ausnahmegenehmigung bejagt; 2.§ 2 Abs. 5 Satz 1 die Streckenlisten der zuständigen unteren Jagdbehörde nicht bis zum 10. Werktag nach Quartalsende unaufgefordert vorlegt; 3.§ 3 Abs. 2 in Wildschutzgebieten und Jagdruhezonen ohne Ausnahmegenehmigung die Jagd ausübt; 4.§ 4 Abs. 1 Jagdansitze oder Kirrungen für Schwarzwild ohne Zustimmung errichtet oder ortsfeste Jagdansitze in Wildschutzgebieten oder Horstschutzzonen ohne Ausnahmegenehmigung errichtet oder unterhält; 5.§ 4 Abs. 2 Kirrungen mit anderem Futter als Körnermais oder Getreide oder Baumfrucht oder mit mehr als einem Kilogramm je Tag und Kirrung beschickt; 6.§ 4 Abs. 3 a)Satz 1 Wildwiesen anders als durch Mahd erhält, b)Satz 2 mehr als 0,5 vom Hundert der Holzbodenfläche als Wildwiese unterhält, c)Satz 4 Flächen zum Zwecke der Anlage eines Wildackers oder einer Dauergrünäsungsfläche ansät, bepflanzt oder unterhält; 7.§ 4 Abs. 4 ohne Ausnahmegenehmigung nach a)Satz 1 und 3 außerhalb von festgestellten außergewöhnlichen Notsituationen Wild füttert, b)Satz 3 und 4 anderes als von der Jagdbehörde zugelassenes Futter ausbringt oder die vorgeschriebene Ausbringungsart nicht einhält, c)Satz 5 stationäre Fütterungseinrichtungen errichtet oder unterhält; 8.§ 4 Abs. 5 ohne Ausnahmegenehmigung Jagdgatter errichtet oder unterhält; 9.§ 4 Abs. 6 ohne Ausnahmegenehmigung die Fallenjagd betreibt. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Schwerin, den 8. Juni 1998 Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz Martin Brick Anlagen