Mecklenburg-Vorpommern Bee Law
颁布于 2001-04-24 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz zum Schutz der Bienenbelegstellen und zur Regelung der Bienenwanderung (Landesbienengesetz Mecklenburg-Vorpommern - LBienG M-V).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Mecklenburg-Vorpommern
- 主题
- Livestock
- 关键词
- apiculture/sericulture, offences/penalties, animal production
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文本
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7825-1 Gesetz zum Schutz der Bienenbelegstellen und zur Regelung der Bienenwanderung (Landesbienengesetz Mecklenburg-Vorpommern - LBienG M-V) Vom 24. April 2001 Fundstelle: GVOBl. M-V 2001, S. 95 Änderungen §§ 3, 5 aufgehoben, § 6 geändert durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634). Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Gesetzeszweck Bienen erfüllen als staatenbildende und staatenüberwinternde Insekten durch ihre Bestäubungsleistung einen wesentlichen Beitrag bei der Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna sowie zur Ausschöpfung der Ertragsfähigkeit landwirtschaftlicher Nutzpflanzen. Ihre Haltung und Zucht bedarf daher der besonderen Fürsorge und Förderung. § 2 Bienenbelegstellen (1) Belegstellen sind anerkannte Paarungsplätze, an denen die Reinpaarung von Bienenköniginnen mit den dort gehaltenen Drohnen stattfindet. (2) Das für die Bienenzucht zuständige Ministerium kann in Zusammenarbeit mit den Landesimkerverbänden durch Rechtsverordnung Schutzbereiche um Bienenbelegstellen ausweisen, ändern oder auflösen. (3) Der Schutzbereich nach Absatz 2 hat einen Halbmesser von bis zu acht Kilometern und ist den natürlichen Gegebenheiten anzupassen. (4) Im Schutzbereich um eine Bienenbelegstelle ist es verboten, Bienenvölker anderer Zuchtlinien als die von der Belegstelle gehaltenen Bienenvölker zu halten oder dorthin zu verbringen. Das für Bienenzucht zuständige Ministerium kann für besondere Zuchtzwecke Ausnahmen zulassen. (5) Widerrechtlich in Schutzbereichen aufgestellte Bienenvölker sind unverzüglich zu entfernen. Kommt ein Bienenhalter dieser Pflicht trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde nicht nach, so kann diese die im Sicherheits- und Ordnungsgesetz vorgesehenen Zwangsmittel einsetzen und insbesondere die Rückführung der Bienenvölker zum Heimatstandort auf Kosten und Gefahr des Eigentümers vornehmen. § 3 (aufgehoben) § 4 Zuständige Stellen Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. § 5 (aufgehoben) § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 4 Bienenvölker anderer Zuchtlinien als die von der Belegstelle gehaltenen Bienenvölker in dem Schutzbereich hält oder dorthin verbringt, ohne dass dies für besondere Zuchtzwecke zugelassen ist, einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die einer Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 beigefügt ist, (2) Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet. (3) Zuständige Behörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte. § 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung über den Einsatz von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung von Obst-, Ölfrucht und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten vom 18. September 1987 (GBl. DDR I Nr. 25 S. 243) außer Kraft. Die auf der Grundlage bisherigen Rechts staatlich anerkannten Schutzbereiche bleiben bis zum 31. Dezember 2002 bestehen, es sei denn, dasssie vorher durch eine Verordnung nach § 2 Abs. 2 aufgelöst oder ersetzt worden sind. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Schwerin, den 24. April 2001 Der Ministerpräsident Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Dr. Harald Ringstorff Till Backhaus