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德国的法律

Mecklenburg-Vorpommern Animal Protection Responsibility Law

颁布于 2000-09-28 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechtes (Tierschutzzuständigkeitsgesetz - TierSchZG - M-V).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Mecklenburg-Vorpommern
主题
Livestock
关键词
animal production, animal welfare, slaughtering, institution, governance

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文本

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  1. 7833-1 Gesetz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechtes (Tierschutzzuständigkeitsgesetz - TierSchZG - M-V) Vom 28. September 2000 Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 514 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Aufgabenübertragung auf die Landkreise und die kreisfreien Städte Die Aufgaben nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) und nach den aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen, sofern in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. § 2 Zuständigkeiten des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei ist zuständige Behörde nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten). § 3 Zuständigkeiten des Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamtes Mecklenburg-Vorpommern Das Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Mecklenburg-Vorpommern ist zuständige Behörde nach 1.§ 6 Abs. 1 Satz 5 des Tierschutzgesetzes für die Entgegennahme von Anzeigen über Eingriffe nach, 2.§ 6 Abs. 1 Satz 7 des Tierschutzgesetzes für die bedarfsweise Verlängerung der Frist, innerhalb der Eingriffe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes anzuzeigen sind, 3.§ 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes für die Genehmigung von Tierversuchsvorhaben, 4.§ 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes für die Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung genehmigter Versuchsvorhaben, 5.§ 8a Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes für die Entgegennahme der Anzeigen von Tierversuchsvorhaben, die nicht der Genehmigung bedürfen, 6.§ 8a Abs. 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes für die bedarfsweise Verlängerung der Frist, innerhalb der Tierversuchsvorhaben nach § 8a Abs. 1 Satz 1 anzuzeigen sind, 7.§ 8a Abs. 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes für die Entgegennahme der Angaben über die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben nach § 8a Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes sowie über die Art und Zahl der insgesamt verwendeten Wirbeltiere, 8.§ 8a Abs. 4 des Tierschutzgesetzes für die Entgegennahme von Anzeigen über Änderungen von nach § 8a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes angegebenen Sachverhalten während des Versuchsvorhabens, 9.§ 8a Abs. 5 des Tierschutzgesetzes für die Untersagung von Tierversuchen, 10.§ 8b Abs. 1 des Tierschutzgesetzes für die Entgegennahme der Anzeigen über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten in Tierversuchseinrichtungen, 11.§ 8b Abs. 2 Satz 3 des Tierschutzgesetzes für die Zulassung von Ausnahmen von der in § 8b Abs. 2 Satz 1 des Tierschutzgesetzes vorgeschriebenen beruflichen Qualifikation einer zu einem Tierschutzbeauftragten bestellten Person, 12.§ 9 Abs. 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes für die Zulassung von Ausnahmen von der in § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Tierschutzgesetzes vorgeschriebenen beruflichen Qualifikation der Tierversuche an Wirbeltieren durchführenden Person oder der Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren durchführenden Person, 13.§ 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 des Tierschutzgesetzes für die Zulassung von Ausnahmen betreffend der Verwendung von nicht zu Versuchszwecken gezüchteten Tieren zu Tierversuchen, 14.§ 9a Satz 5 des Tierschutzgesetzes für die Einsichtnahme in Tierversuchsaufzeichnungen, 15.§ 10 Abs. 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes für die Entgegennahme von Begründungen für Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zu dem Zweck der Aus-, Fort- oder Weiterbildung, 16.§ 10 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes für die Entgegennahme von Anzeigen entsprechend § 8a Abs. 1 Satz 1 oder § 8b Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, für die bedarfsweise Verlängerung der Frist entsprechend § 8a Abs. 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes, für die Entgegennahme der Angaben entsprechend § 8a Abs. 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes, für die Entgegennahme von Anzeigen entsprechend § 8a Abs. 4 des Tierschutzgesetzes, für die Untersagung von Tierversuchen entsprechend § 8a Abs. 5 des Tierschutzgesetzes, für die Zulassung von Ausnahmen entsprechend § 8b Abs. 2 Satz 3 des Tierschutzgesetzes, für die Zulassung von Ausnahmen entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes, für die Zulassung von Ausnahmen entsprechend § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 des Tierschutzgesetzes, für die Einsichtnahme in Aufzeichnungen entsprechend § 9a Satz 5 des Tierschutzgesetzes, 17.§ 10a Satz 2 des Tierschutzgesetzes für die Entgegennahme von Anzeigen über Eingriffe oder Behandlungen, 18.§ 10a Satz 4 des Tierschutzgesetzes für die Entgegennahme der Angaben entsprechend § 8a Abs. 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes, für die Entgegennahme von Anzeigen entsprechend § 8a Abs. 4 des Tierschutzgesetzes, für die Untersagung von Tierversuchen entsprechend § 8a Abs. 5 des Tierschutzgesetzes, für die Entgegennahme der Anzeigen entsprechend § 8b Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, für die Zulassung von Ausnahmen entsprechend § 8b Abs. 2 Satz 3 des Tierschutzgesetzes, für die Zulassung von Ausnahmen entsprechend § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 des Tierschutzgesetzes, für die Einsichtnahme in Aufzeichnungen entsprechend § 9a Satz 5 des Tierschutzgesetzes, 19.§ 11a Abs. 4 Satz 1 des Tierschutzgesetzes für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung für Wirbeltiere aus Drittländern zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes, § 10 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, § 10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken oder nach § 4 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes zu dem dort genannten Zweck, 20.§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes für die Berufung einer Kommission oder mehrerer Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen, 21.§ 15a des Tierschutzgesetzes für die Unterrichtung des Bundesministeriums über Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Tierversuchsvorhaben, 22.§ 1 der Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156) für die Entgegennahme der Meldungen über Art, Herkunft und Zahl der für die Tierversuche verwendeten Wirbeltiere sowie über den Zweck und die Art der Versuche oder der sonstigen wissenschaftlichen Verwendungen, 23.§ 2 der Versuchstiermeldeverordnung für die jährliche Übermittlung aller in Mecklenburg Vorpommern nach § 1 der Versuchstiermeldeverordnung gemachten Meldungen in anonymisierter Form an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. § 4 Übertragener Wirkungskreis Die in § 1 genannten Aufgaben nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr. § 5 Kostendeckung Die durch die Übertragung von Aufgaben durch dieses Gesetz entstehenden Kosten der Landkreise und kreisfreien Städte werden durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die aufgeführten Amtshandlungen gedeckt. § 6 Verordnungsermächtigung Die Landesregierung wird ermächtigt, die sich aus den § § 2 und 3 ergebenden Zuständigkeiten der staatlichen Behörden durch Rechtsverordnung zu ändern oder zu ergänzen. § 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 18. Februar 1992 (GVOBl. M V S. 75) außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Schwerin, den 28. September 2000 Der Ministerpräsident Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Dr. Harald Ringstorff Till Backhaus

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