Meat Labelling Ordinance
颁布于 1998-03-09 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zur Durchführung des Rindfleischetikettierungsgesetzes (Rindfleischetikettierungsverordnung – RiFEtikettV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- meat, cattle, subsidy/incentive, packaging/labelling, fees/royalties, inspection, offences/penalties, food safety and quality
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Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund – des § 2 Abs. 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und für Wirt schaft, – des § 4 Abs. 6 in Verbindung mit § 8 und des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Wirtschaft und der Finanzen: Abschnitt 1 Antrags- und Genehmigungsverfahren § 1 Antragsverfahren Der Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungs systems oder auf Anerkennung als private Kontrollstelle ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh rung (Bundesanstalt) schriftlich einzureichen. Die Bundes anstalt kann für die Anträge zu beachtende Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben. § 2 Genehmigungsverfahren (1) Die Entscheidung der Bundesanstalt über einen Antrag nach § 1 ergeht durch schriftlichen Bescheid. (2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Länder über die Erteilung, die Änderung, die Rücknahme, den Widerruf oder die Aussetzung einer Genehmigung eines Etikettie rungssystems oder einer Anerkennung einer privaten Kon trollstelle. Abschnitt 2 Genehmigung eines Etikettierungssystems, Aufbewahrung von Belegen § 3 Antragsinhalt (1) Im Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungs systems nach § 1 sind alle Angaben zu machen, die für ein Etikettierungssystem nach Artikel 14 Abs. 1 der Verord nung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Regi strierung von Rindern und über die Etikettierung von Rind fleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) gefordert werden. Die Angaben nach Satz 1 müssen insbesondere folgendes beinhalten: 1. Im Fall der Beibehaltung der vom Anlieferer angegebe nen Referenznummer, des Referenzcodes oder der Ohrmarkennummer (Kennzeichnung) auf Schlacht körpern, Schlachtkörpervierteln oder auf Fleisch stücken sind die Maßnahmen anzugeben, die die Zuordnung zu der jeweiligen Kennzeichnung sicher stellen. 2. Im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer oder eines neuen Referenzcodes sind die Maßnahmen an zugeben, die unter Bezugnahme auf die vom Anlieferer angegebene Kennzeichnung auf Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln oder auf Fleischstücken die Verbindung dieser beiden Kennzeichnungen sicher stellen. 3. Es sind die Maßnahmen zur Registrierung von Zugang und Abgang etikettierter Schlachtkörper, Schlachtkör perviertel oder Fleischstücke anzugeben. 4. Bei der Schlachtung, Zerlegung und Vermarktung (Ver kauf) sind die Maßnahmen anzugeben, die eine räum liche Trennung von verschieden etikettierten und nicht etikettierten Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln und Fleischstücken sicherstellen. 5. Bei der Bildung einer Gruppe von Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln oder Fleischstücken (Charge) sind die Maßnahmen anzugeben, die eine zeitliche oder mengenmäßige Begrenzung der Charge gewähr leisten. 6. Bei der Darstellung des Kontrollsystems sind folgende Angaben zu machen: a) Angabe derjenigen Stellen in einem Etikettierungs system, an denen Daten erhoben, verarbeitet oder übermittelt werden (Schnittstellen), b) Bewertung des Risikos einer fehlerhaften Daten erhebung oder -verarbeitung in die Stufen „hoch“, „mittel“ und „niedrig“, c) Angabe der Maßnahmen, die sicherstellen, daß an einem Etikettierungssystem beteiligte rechtlich selb ständige Unternehmen sowie Betriebsstätten mit eigenen Lieferbeziehungen mindestens einmal im Jahr durch die private Kontrollstelle kontrolliert werden. Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben zum Etikettierungssystem fordern, soweit dies zur Entschei dung über den Antrag erforderlich ist. Verordnung zur Durchführung des Rindfleischetikettierungsgesetzes (Rindfleischetikettierungsverordnung – RiFlEtikettV) Vom 9. März 1998 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998 439 (2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist die Erklärung minde stens einer privaten Kontrollstelle darüber beizufügen, daß diese private Kontrollstelle sich zur Durchführung der nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft für die Etikettierung von Rindfleisch geforderten Kontrol len verpflichtet. Soll die Kontrolle eines Etikettierungs systems von einer anderen privaten Kontrollstelle über nommen werden, bedarf dies zuvor der Genehmigung durch die Bundesanstalt. (3) Ist in ein Etikettierungssystem die Einbeziehung von Angaben vorgesehen, die bereits in einem anderen Mit gliedstaat der Europäischen Union als Teil eines Etikettie rungssystems genehmigt wurden, so ist das Vorliegen dieser Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 nach zuweisen. Satz 1 gilt entsprechend für Angaben eines Etikettierungssystems, das in einem Drittland genehmigt und von der Europäischen Kommission nach Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 anerkannt wurde. § 4 Aufbewahrung von Belegen (1) Auf jeder Erzeugungs- oder Vermarktungsstufe von Rindfleisch sind die Belege, die die Angaben auf einem Etikett bestätigen, vom betroffenen Marktbeteiligten zwei Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des jeweiligen Belegs. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. (2) Schlachtbetriebe, die an einem Rindfleischetikettie rungssystem teilnehmen, haben sicherzustellen, daß sie jederzeit über die Herkunft von Rindern Auskunft geben können. Abschnitt 3 Anerkennung als private Kontrollstelle § 5 Anerkennung (1) Im Antrag auf Anerkennung als private Kontrollstelle nach § 1 sind Angaben zu machen, die insbesondere folgendes beinhalten müssen: 1. Darstellung, daß das Unternehmensziel die Kontrolle eines Etikettierungssystems umfaßt, 2. Darstellung und Erklärung, daß die Unabhängigkeit als private Kontrollstelle gegenüber beteiligten Unter nehmen eines Etikettierungssystems sichergestellt ist, 3. Nachweis der bisherigen Kontrolltätigkeiten nach Art und Umfang (maximal über den Zeitraum von drei Jahren), soweit solche bisher ausgeübt worden sind, 4. Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation, 5. Darstellung der Sachkunde der für die Durchführung der Kontrolle vorgesehenen Mitarbeiter (Angaben zur Aus- und Fortbildung, Berufserfahrung), 6. Erklärung, daß eine Zulassung nach der Europäischen Norm EN 45011 erfolgt ist oder bis zum 31. Dezember 1999 angestrebt wird. Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben zur privaten Kontrollstelle fordern, soweit dies zur Entschei dung über den Antrag erforderlich ist. (2) Die Anerkennung als private Kontrollstelle wird mit Ablauf des 31. Dezember 1999 unwirksam, wenn die betreffende Kontrollstelle nicht bis dahin nachweist, daß sie als Zertifizierungsstelle nach der Europäischen Norm EN 45011 zugelassen ist. § 6 Kontrollbericht (1) Die private Kontrollstelle hat nach Abschluß jeder Kontrolle einen Kontrollbericht, für den die Bundesanstalt ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben kann, zu fertigen, der insbesondere folgende Angaben enthalten muß: 1. Prüfungsergebnis, 2. gegebenenfalls festgestellte Mängel und vorgeschla gene Abhilfemaßnahmen mit Fristsetzung zur Mängel beseitigung, 3. gegebenenfalls die nach den für das genehmigte Eti kettierungssystem vorgesehenen und angeordneten Sanktionsmaßnahmen. (2) Der Kontrollbericht nach Absatz 1 ist bei Mängelfest stellungen der Bundesanstalt unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus ist der Bundesanstalt über die Kontrolle der Mängelbeseitigung in angemessener Zeit nach Ablauf der nach Absatz 1 Nr. 2 gesetzten Frist zu berichten. (3) Die privaten Kontrollstellen übermitteln der Bundes anstalt eine Übersicht über die in einem Kalenderjahr vorgenommenen Kontrollen, bei denen keine Mängel fest gestellt wurden, bis zum 31. März des folgenden Jahres. § 7 Aufbewahrung von Belegen Private Kontrollstellen haben Kontrollberichte nach § 6 Abs. 2 zwei Jahre aufzubewahren. Abweichend von Satz 1 können Kontrollberichte ohne Mängelfeststellungen auf elektronischen Datenträgern erfaßt und aufbewahrt wer den; sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt auf Kosten der privaten Kontrollstelle auszudrucken. Die Pflicht der Aufbewahrung oder der Erfassung beginnt mit dem Zeit punkt der Erstellung des Berichts. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. Abschnitt 4 Kosten § 8 Gebühren (1) Die Bundesanstalt erhebt für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungs gesetzes nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis und Absatz 2 Gebühren. Für Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes werden nur Gebühren erhoben, wenn ein Verstoß gegen die in § 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes genannten Rechtsvor Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998 schriften oder gegen das Rindfleischetikettierungsgesetz oder diese Verordnung festgestellt worden ist. (2) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amts handlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungs kostengesetzes erhoben. Für die Aussetzung der Geneh migung eines Etikettierungssystems oder der Anerken nung als private Kontrollstelle gilt Satz 1 entsprechend. § 9 Kostenermäßigung Die Kosten nach § 8 Abs. 1 können auf Antrag des Kostenschuldners bis auf die Hälfte der vorgesehenen Kosten ermäßigt werden, wenn sich die Amtshandlungen auf ein Etikettierungssystem beziehen, das nur eine Erzeu ger- oder Vermarktungsstufe von Rindfleisch betrifft oder an dem nicht mehr als zwanzig Marktbeteiligte teilneh men. Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen § 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätz lich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Satz 1 einen Beleg oder einen Kontrollbericht nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 13. September 1998 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Bonn, den 9. März 1998 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n J o c h e n B o r c h e r t Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebühren 1. Genehmigung eines Etikettierungssystems 1.1 Zahl der Marktstufen: bis 2 Angaben auf dem Etikett: Identifizierungsnummer Ursprungsangaben 1 700 DM einschließlich Qualitätsangaben 2 400 DM 1.2 Zahl der Marktstufen: mehr als 2 Angaben auf dem Etikett: Identifizierungsnummer Ursprungsangaben 2 100 DM einschließlich Qualitätsangaben 2 900 DM 2. Anerkennung einer privaten Kontrollstelle 900 DM 3. Überwachung der Kontrollen privater Kontrollstellen 3.1 einfache Prüfungen 800 bis 1 600 DM 3.2 größere Prüfungen 1 600 bis 2 400 DM 3.3 umfassendere Prüfungen 2 400 bis 4 000 DM