Meat Hygiene Implementing Law
颁布于 1994-07-19 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Erstes Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes (AG FlHG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Mecklenburg-Vorpommern
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- meat, poultry products, food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, inspection, enforcement/compliance
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文本
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Erstes Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes (AG FlHG) Vom 19. Juli 1994 Zum Ausgangs- oder Titeldokument Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 760 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Verpflichtung von Betrieben (1) Die Betreiber von Schlacht- und Fleischzerlegungsbetrieben sowie von Geflügelschlacht- und Geflügelfleischzerlegungsbetrieben, die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassen sind, können durch die Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte verpflichtet werden, die Ausbildung und Fortbildung von Tierärzten, Fleisch- und Geflügelfleischkontrolleuren sowie von Studenten in ihren Betrieben zu gestatten. (2) Die Betreiber von Schlachtbetrieben können, soweit es im öffentlichen Interesse notwendig ist, vom Landwirtschaftsminister verpflichtet werden, in ihrem Betrieb Schlachtungen für oder durch andere gegen angemessenes Entgelt durchzuführen oder durchführen zu lassen. Im übrigen gelten die Vorschriften des VI. Abschnitts des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 498) entsprechend. § 2 Ermächtigungen (1) Der Landwirtschaftsminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1.die zuständigen Behörden für die Durchführung der Vorschriften des Bundes oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Fleischhygiene- und des Geflügelfleischhygienerechtes zu bestimmen. 2.besondere Anforderungen, die an den amtlichen Tierarzt zu stellen sind, und den Umfang seiner Beauftragung festzulegen sowie seine Fortbildung zu regeln. (2) Die Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte werden ermächtigt, zur Sicherstellung einer lückenlosen Durchführung der fleischhygienerechtlichen Bestimmungen Fleischhygieneüberwachungsbezirke zu bilden und mit der Überwachung amtliche Tierärzte zu beauftragen. § 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Schwerin, den 19. Juli 1994 Der Ministerpräsident Dr. Berndt Seite Der Landwirtschaftsminister Martin Brick