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德国的法律

Marine Ships Safety Ordinance

颁布于 1994-10-21 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung – SchSV)
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Fisheries and aquaculture
关键词
marine fisheries, fishing vessel, inspection, navigation, certification

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  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2217 Bekanntmachung der Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung Yom 3. September 1997 Auf Grund des Artikels 2 der Zehnten Verordnung zur Anderung der Schiffssicherheitsverordnung vom 19. Juni 1997 (BGB!. I S. 1403) wird nachstehend der Wortlaut der Schiffssicherheitsverordnung in der seit dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berOcksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Schiffssicher heitsverordnung vom 21. Oktober 1994 (BGB!. I S. 3281, 3532), 2. die teils am 1. Januar 1996, teils am 3. Marz 1996 und teils am 1. Juli 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 15. Dezember 1995 (BGB!. I S. 1710), 3. die am 19. Marz 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 12. Marz 1996 (BGB!. I S.473), 4. die am 1. Juli 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 14. Juni 1996 (BGB!. I S. 880), 5. die am 1. Juli 1997 in Kraft getretene eingangs ge nannte Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 2. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7, Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 und des § 9c des See aufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 27. September 1994 (BGB!. I S. 2802), § 9 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 2 und Abs. 5 Satz 2 qeandert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGB!. I S. 778), zu 3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und des § 9c des Seeaufgaben gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGB!. I S. 2802), § 9 qeandert durch Artikel1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGB!. I S. 778), zu 4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7, Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 und des § 9c des See aufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 27. September 1994 (BGB!. I S. 2802), § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 qeandert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGB!. I S. 778), zu 5. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7, Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 sowie des § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 27. September 1994 (BGB!. I S. 2802), § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 qeandert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGB!. I S. 778). Bonn, den 3. September 1997 Der Bundesminister fOr Verkehr Wissmann 2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 leil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 Verordnung uber die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung - SchSV) I nh altsUbe rsicht TeilA Gemeinsame Vorschriften § 27 Amateurlunkstellen § 28 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger Kapitell Allgemeines § 1 Anwendungsbereich §29 § 2 Begriffsbestimmungen §30 § 3 DurchfOhrung §31 § 4 Verantwortlichkeit §32 § 5 Vorhandene Schiffe, Wechsel der Schiffskategorie. Flaggen wechsel § 6 Allgemeine Anforderungen § 6a Klassifikation § 7 Gleichwertiger Ersatz § 8 Ausnahmen, Abweichungen §33 § 9 Auflagen §34 §10 Zulassung von Gegenstanden §35 § 11 Besichtigungen § 11a MaBnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffs- §36 betriebs §12 Anerkennung von PrOfungen anderer Stellen §13 Zeugnisse und Bescheinigungen §37 § 13a Zeugnisse Ober einen sicheren Schiffsbetrieb fOr Ro-Ro Fahrqasttahrschiffe §14 Schiffe unter fremder Flagge §38 §15 Zutassiqe Fahrgastzahl §16 Oberwachung §17 Einziehung der Zeugnisse und polizeiliche MaBnahmen §39 Kapitelll Nautische Systeme, Anlagen, §40 Instrumente, Gerate und Drucksachen §18 AusrOstung § 41 §19 PrOfungen §20 PrOfungszeugnisse und PrOfplaketten; OberprOfung durch anerkannte Betriebe §42 § 21 Instandsetzung §22 Einbau, Regulierung, Deviationskontrolle, Kompensierung und Funkbeschickung §43 Kapitellli Funkanlagen §44 §23 Baumuster-, Erst- und NachprOfung §24 Wirksamkeit und Betriebssicherheit, Instandsetzung §45 §25 Antennenanlage §26 Mobilfunkanlagen KapitellV Freibord, Stabilltat Vorschriften fOr Schiffe, auf die das Obereinkommen von 1966/88 keine Anwendung findet Freibordmarke Mindestfreibord und Mindeststabilitat LadelukenverschluB TeilB Zusatzvorschriften fUr Schiffe, auf die das Oberein kommen von 1974/88 Anwendung findet Anwendungsbereich Befreiungen (Zu Kapitelll-1 Teil B der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) Unterteilung und Stabilitat (Zu Kapitelll-1 Teil C der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) Maschinenanlagen (Zu Kapitelll-1 Teil 0 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) Elektrische Anlagen (Zu Kapitelll-1 Teil E der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) Zusatzilche Anforderung fOr zeitweise unbesetzte Maschi nenraurne (Zu Kapitelll-2 Teil A der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) Allgemeines (Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) BrandschutzmaBnahmen fur Fahrgastschiffe (Zu Kapitelll-2 Teil C der Anlage zum Obereinkornmen von 1974/88) BrandschutzmaBnahmen fOr Frachtschiffe (Zu Kapitelll-2 Teil D der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) BrandschutzmaBnahmen fOrTankschiffe (Zu Kapitel III Teile A und B der Anlage zum Uberein kommen von 1974/88) Allgemeines, Vorschriften fOrSchiffe (Zu Kapitelill Teil B der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) Vorschriften fur Schiffe (Zu Kapitellli Teil C der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) Vorschriften fOrRettungsmittel Bundesqesetzblatt Jahrgang 1.997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2219 § 46 (Zu Kapitel IV Teile A und C der Anlage zum Obereinkom men von 1974/88) Funkanlagen § 47 (Zu KapitellV Teil C der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) Not- und Sicherheitsfunkwache und Funkpersonal § 48 (Zu Kapitel VI der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) Beforderunq von Ladung § 49 (weggefallen) Anlage 1 Sicherheitszeugnis fOr ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt Baderboot - Sportanglerfahrzeug TeilF BuBgeld-, Obergangs- und SchluBvorschriften § 73 BuBgeldvorschriften § 74 Obergangsvorschriften § 75 (weggefallen) § 76 (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften) §50 § 51 §52 §52a TeilC Vorschriften fOr Schiffe, auf die das Oberein kommen von 1974/88 keine Anwendung findet Kapitell Allgemeines Anwendungsbereich Fahrtbeschrankungen fur Baderboote Fahrtbeschrankungen fOr Fahrgastschiffe und Sport anglerfahrzeuge Ausbildungsfahrzeuge §69 §70 § 71 § 72 TeilE Zusatzvorschriften uber die Beforderung von Schuttgutern, ausgenommen Getreide (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) Kapitelll Bauart der Schiffe § 53 Zulasslqe Fahrgastzahl § 54 Unterteilung und Stabtlltat § 55 Maschinen und elektrische Anlagen Kapitellli Brandschutz § 56 Brandschutz bei Fahrgastschiffen, Baderbooten und Sportanglerfahrzeugen § 57 Brandschutz bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen KapitellV Rettungsmittel § 58 Ausrustunq der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln § 59 Ausrustunq der Baderboote und Sportanglerfahrzeuge mit Rettungsmitteln § 60 Ausrustunq der Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge mit Rettungsmitteln § 61 Ausrustunq der Rettungs-, Bereitschafts- und sonstigen Boote sowie Schiffsnotsignale, Reflexstoffe § 62 Leinenwurfgerat Kapitel V Funkanlagen § 63 Ausrustung mit Funkanlagen und funktechnischen Ret tungsmitteln § 64 (weggefallen) § 65 (weggefallen) § 66 (weggefallen) § 67 (weggefallen) TeilD Zusatzvorschriften fOrSchiffe, auf die die Anlage I zum Obereinkommen von 1973na Anwendung findet § 68 (Zu Kapitel II der Anlage I zum Obereinkommen von 1973/78) Oberwachung der Verschmutzung durch den Schiffsbetrieb Anlage 1a Sicherheitszeugnis fOrFahrgastschiffe Anlage 1b Sicherheitszeugnis fOrAusbildungsfahrzeuge Anlage 2 Bau- und Ausrustungs-Sicherheitszeugnis fur ein Frachtschiff in der Nationalen Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger a/s 500 Sonderfahrzeug Anlage2a Sicherheitszeugnis fOrFrachtschiffe Anlage 3 Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis Anlage 4 Sprechfunk-Sicherheitszeuqnis Anlage 5 Nationales Freibordzeugnis Anlage 6 Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente, Gerate und Druck sachen, die standig an Bord mitzufOhren sind Anlage 7 Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Gerate, die geprOft und zugelassen sein rnussen Anlage 8 Anwendung der Schiffssicherheitsverordnung fur Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, wenn sie eine der nachstehend aufgefOhrten Grenzen seewarte uberschreiten 2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 TeilA Gemeinsame Vorschriften Kapitel I Aligemeines §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt fOrSeeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu fOhren. Sie gilt fOr Binnen schiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, wenn sie eine der in Anlage 8 aufgefOhrten Grenzen seewarts Oberschreiten; im Obrigenwird die Grenze durch die Festland- und Insel kOstebei mittlerem Hochwasser, bei an der KOste gelege nen Hafen durch die Verbindungslinie der Molenkopfe und bei den in Anlage 8 nicht aufgefOhrten FluBmOndungen durch die Verbindungslinien der auBeren Uterauslaute bestimmt. (2) Die Verordnung gilt nicht fOr 1. Schiffe der Bundeswehr und Truppentransportschiffe, 2. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung SchiffbrOchiger, 3. Sportfahrzeuge, 4. Museumsschiffe und ahnliche Wasserfahrzeuge ein schlieBlich deren Nachbauten, sofern ihr Betrieb aus schlieBlich ideellen Zwecken dient und die zur mari timen Traditionspflege, zu sozialen oder vergleichbaren Zwecken als Seeschiffe eingesetzt werden (Traditions schiffe), wenn ihre Lange, gemessen zwischen den auBersten Punkten des Vor- und Hinterstevens (Rumpflange), 15 Meter nicht Obersteigt, und die nicht mehr als 25 Personen befordern. (3) FOr Fischereifahrzeuge gelten nur die §§ 7 bis 9, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 3 bis 7, § 13 Abs. 1,5 und 12, § 14 Abs. 1 und 2, soweit auf das Obereinkommen von 1973/78 Bezug genommen wird, die §§ 16 bis 28, §§ 63 und 68 sowie die zuqehoriqen BuBgeldvorschriften. § 18 Abs. 2 bis 5 und die §§ 19 bis 22 gelten nicht fOr Fischerei fahrzeuge mit einer Bumptlanqe bis zu 12 Meter. (4) FOr Traditionsschiffe, deren Hurnpflanqe 15 Meter, jedoch nicht 55 Meter Obersteigtoder die mehr als 25 Per sonen befordern, gelten nur die Richtlinien des Bundes ministeriums fOrVerkehr nach § 6 dieser Verordnung. (5) Auf Traditionsschiffen nach Absatz 4 dOrfen mehr als 80 Personen nur betordert werden, wenn die See Berufsgenossenschaft auf Antrag durch ein Zeugnis be scheinigt hat, daB das Schiff im Einzelfall den gebotenen Sicherheitsanforderungen entspricht. Die See-Berufs genossenschaft legt dabei die Richtlinien nach § 6 zu grunde; sie kann Auflagen fOr die AusrOstung, die Bau ausfOhrung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes, die fOr seine Sicherheit, insbesondere fOr die an Bord befind lichen Personen oder fOrandere Verkehrsteilnehmer, oder zur Abwehr von Gefahren fOrdas Wasser erforderlich sind, festlegen. Das Zeugnis wird lanqstens fOr die Dauer von 2 Jahren erteilt und ist an Bord mitzufOhren. (6) FOr Schiffe unter fremder Flagge gelten die §§ 14, 16 und § 17 Abs. 3 und 4 sowie die zuqehoriqen BuBgeld vorschriften. §2 Begriffsbestimmungen (1) "Obereinkommen von 1974/78" bedeutet das in London am 18. Februar 1975 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Internationale Oberein kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1979 II S. 141)-, qeandert durch das in London am 16. November 1978 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Oberein kommen von 1974/78 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Verordnung vom 26. Marz 1980 (BGBI. 1980 II S. 525) -, dieses geandert durch die Ent schlieBungen 1 vom 9. November 1988 und 2 vom 10. November 1988 zu der SchluBakte der Konferenz der Vertragsstaaten zu dem Internationalen Obereinkommen von 1974178 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und die EntschlieBung der Vertragsstaaten zu der SchluBakte der Konferenz der Vertragsstaaten des Proto kolls von 1978 zu dem Internationalen Obereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 10. November 1988 - Verordnung vom 22. Januar 1992 (BGBI.1992 II S.58)-, die von der Konferenz der Vertrags regierungen des Internationalen Obereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See am 24. Mai 1994 in London angenommenen EntschlieBung 1 ausgenommen Anlage 2 - zum Internationalen Ober einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Verordnung vom 28. November 1995 (BGBI. 1995 II S. 994) -, die von der Konferenz der Ver tragsregierungen des Internationalen Obereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See am 29. November 1995 in London beschlossenen Ande rungen zum Internationalen Obereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 - Verordnung vom 24. April 1997 (BGBI. 1997 II S. 934) - sowie durch die in London vom SchiffssicherheitsausschuB der Inter nationalen Seeschiffahrts-Organisation durch folgende EntschlieBungen beschlossenen Anderungen: 1. MSC. 1(XLV) vom 22. November 1981 - Verordnung vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1985 II S. 794), 2. MSC. 6(48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung vom 25. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 734), 3. MSC. 11(55)vom 21. April 1988 und MSC. 12(56)vom 28. Oktober 1988 - Verordnung vom 21. November 1989 (BGBI. 1989 II S. 905), 4. MSC. 13(57)vom 11. April 1989 und MSC. 19(58)vom 25. Mai 1990 - Verordnung vom 22. Januar 1992 (BGBI. 1992 II S. 58), 5. MSC. 22(59) vorn 23. Mai 1991 - Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 199311 S. 2317), 6. MSC. 24(60) und MSC. 26(60) vom 10. April 1992 sowie MSC. 27(61) vom 11. Dezember 1992 - Ver ordnung vom 20. September 1994 (BGBI. 1994 II S.2458), 7. MSC. 31(63) vom 23. Mai 1994 - ausgenommen Anlage 2 - Verordnung vom 28. November 1995 (BGBI. 1995 II S. 994), 8. MSC. 42(64) vom 9. Dezember 1994 - Verordnung vom 28. November 1995 (BGBI. 1995 II S. 994), 9. MSC. 46(65) vom 16. Mai 1995 - Verordnung vom 17. Dezember 1996 (BGBI. 1996 II S. 2775). Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2221 (1 a) .Dbereinkornrnen von 1974/88" bedeutet das in London am 18. Februar 1975 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Internationale Obereinkom men von 1974 zum Schutz des mensch lichen Lebens auf See - Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGB!. 1979 II S. 141) -, qeandert durch das am 11. November 1988 von der Internationalen Konferenz Oberdas Harmonisierte Besichtigungs- und Zeugniserteilungssystem beschlos sene Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Ober einkommen von 1974 zum Schutz des mensch lichen Lebens auf See - Verordnung vom 20. September 1994 (BGB!. 1994 II S. 2458) -, die von der Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Obereinkom mens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See am 24. Mai 1994 in London angenommene EntschlieBung 1 - ausgenommen Anlage 2 - zum Inter nationalen Obereinkommen von 1974 zum Schutz des mensch lichen Lebens auf See - Verordnung vom 28. November 1995 (BGB!. 1995 II S. 994) -, die von der Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Obereinkommens von 1974 zum Schutz des mensch lichen Lebens auf See am 29. November 1995 in London beschlossenen Anderungen des Internationalen Uber einkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 - Verordnung vom 24. April 1997 (BGB!. 1997 II S. 934) - sowie durch die in London vom SchiffssicherheitsausschuB der Internationalen See schiffahrts-Organisation durch folgende EntschlieBungen beschlossenen Anderungen: 1. MSC. 1(XLV) vom 22. November 1981 - Verordnung vom 5. Juni 1985 (BGB!. 1985 II S. 794), 2. MSC. 6(48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung vom 25. Juni 1986 (BGB!. 1986 II S. 734), 3. MSC. 11(55)vom 21. April 1988 und MSC. 12(56)vom 28. Oktober 1988 - Verordnung vom 21. November 1989 (BGB!. 1989 II S. 905), 4. MSC. 13(57) vom 11. April 1989 und MSC. 19(58) vom 25. Mai 1990 - Verordnung vom 22. Januar 1992 (BGB!. 1992 II S. 58), 5. MSC. 22(59) vom 23. Mai 1991 - Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGB!. 1993 II S. 2317), 6. MSC. 24(60) und MSC. 26(60) vom 10. April 1992 sowie MSC. 27(61) vom 11. Dezember 1992 - Ver ordnung vom 20. September 1994 (BGB!. 1994 II S.2458), 7. MSC. 31(63) vom 23. Mai 1994 - ausgenommen Anlage 2 - Verordnung vom 28. November 1995 (BGB!. 1995 II S. 994), 8. MSC. 42(64)vom 9. Dezember 1994 - Verordnung vom 28. November 1995 (BGB!. 1995 II S. 994), 9. MSC. 46(65) vom 16. Mai 1995 - Verordnung vom 17. Dezember 1996 (BGB!. 1996 II S. 2275). (2) "Obereinkommen von 1966" bedeutet das in Lon don am 5. April 1966 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Internationale Freibord-Obereinkommen von 1966 - Gesetz vom 20. Februar 1969 (BGB!. 1969 II S. 249) und die mit Verordnung vom 19. Februar 1981 (BGB!. 1981 II S. 98) in Kraft gesetzten folgenden An derungen: 1. die von der Siebenten Versammlung der Zwischen staatlichen Beratenden See-Schiffahrts-Organisation (IMCO) in London am 12. Oktober 1971 angenom menen Anderungen, 2 2. die von der Neunten Versammlung der IMCO in London am 12. November 1975 angenommene An derung, durch die Artikel 29 des Obereinkommens neu gefaBt wird, 3. die von der Elften Versammlung der IMCO in London am 15. November 1979 angenommene Anderung. (2a) "Obereinkommen von 1966/88" bedeutet das in London am 5. April 1966 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Internationale Freibord Obereinkommen von 1966 - Gesetz vom 20. Februar 1969 (BGB!. 1969 II S. 249) und die mit Verordnung vom 19. Februar 1981 (BGB!. 1981 II S. 98) in Kraft gesetzten Anderungen sowie das durch das in London am 11. November 1988 von der Internationalen Konferenz Ober das Harmonisierte Besichtigungs- und Zeugnis erteilungssystem beschlossene Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Obereinkommen von 1966 Verordnung vom 20. September 1994 (BGB!. 1994 II S.2457). (3) "Obereinkommen von 1973/78" bedeutet das Obereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der amtlichen Obersetzung des Inter nationalen Obereinkommens von 1973 zur VerhOtung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Obereinkommen vom 12. Marz 1996 (BGB!. 1996 II S. 399), qeandert durch die von der Konfe renz der Vertragsparteien dieses Obereinkommens in London durch EntschlieBungen 1 bis 3 am 2. November 1994 angenommenen Anderungen der Anlagen I bis III und V des Protokolls von 1978 zu diesem Obereinkommen Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGB!. 1996 II S. 977). (4) "EG-Verordnung-ISM" bedeutet die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 uber MaBnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffs betriebs von Ro-Ho-Fahrqastfahrschitfen (AB!. EG Nr. L 320 S. 14). (4a) "Obereinkommen von 1996" bedeutet das am 14. August 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Obereinkommen Ober die besonderen Stabilitatsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die regelmaBig und planmaBig in der Auslandfahrt zwischen, nach oder von bestimmten Hafen in Nordwesteuropa und der Ostsee verkehren - Verordnung vom 19. Februar 1997 (BGB!. 1997 II S. 540). (5) 1m Sinne dieser Verordnung ist 1. Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahrqaste betordert oder das fur die Betorderunq von mehr als 12 Fahrqasten zugelassen ist, ausgenommen Baderboote und Sportanglerfahrzeuge; 2. Baderboot: ein seeqanqiqes Wasserfahrzeug, des sen Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt worden ist und das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrqaste befordert oder fur nicht mehr als 50 Fahrqaste zugelassen ist und das in der Nationalen Fahrt im Baderverkehr eingesetzt ist; 3. Sportanglerfahrzeug: ein seeqanqiqes Wasserfahr zeug, dessen Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt worden ist und das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrqaste betordert oder fur nicht mehr als 50 Fahrqaste zugelassen ist, auf dem der Angelsport gegen Entgelt ausgeObt wird und das keinen aus landischen Hafen anlauft: 2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 4. Sonderfahrzeug: a) ein Wasserfahrzeug des offentllchen Dienstes sowie ein Schiff im Lotsenversetzdienst, b) ein Schlepper mit einer Bruttoraumzahl von weni ger als 500, c) ein Kleinfahrzeug bis zu einer Bruttoraumzahl von 100, auf dem gewerbsmaBig nicht mehr als 12 Fahrqaste befordert werden oder das fur die gewerbsmaBige Beforderunq von nicht mehr als 12 Fahrqasten zugelassen ist, d) ein Ausbildungsfahrzeug, auf dem gewerbsmaBig nicht mehr als 12 Personen zum FOhren von Sportfahrzeugen ausgebildet werden, e) ein Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb (wie Leichter, Prahm), f) schwimmendes Arbeitsqerat (wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Hebefahrzeug, Bohr und Hubinsel, Produktionsplattform); 5. Nationale Fahrt: die Fahrt von deutschen Hafen nach deutschen Hafen und deutschen Inseln, sofern eine der in § 1 Abs. 1 aufgefOhrten Grenzen seewarte Oberschritten wird; 6. Wattfahrt: die Fahrt auf Watten, Forden und ahn lichen Gewassern, auf denen hoher Seegang aus geschlossen ist; 7. KOstenfahrt: die Fahrt lanqs den KOsten der Nordsee zwischen allen Platzen des Festlandes vom Kap Grisnez bis zum Thyboron-Kanal mit EinschluB der vorgelagerten Inseln und der Insel Helgoland sowie lanqs den KOsten der Ostsee zwischen der Linie Skagen-Lysekil und dem Breitenparallel von 5]0 30' Nord in der Ostsee und die Fahrt entlang der schwe dischen KOstebis Norrtalle; 8. Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee und entlang der norwegischen KOste bis zu 64° nord licher Breite, im Obrigen bis zu 61° nordiicher Breite und ]0 westlicher 'Lange sowie nach den Hafen GroBbritanniens, Irlands und der AtlantikkOste Frankreichs, Spaniens und Portugais ausschlieBlich Gibraltars; 9. Mittlere Fahrt: die Oberdie Grenzen der Kleinen Fahrt hinausgehende Fahrt zwischen europaischen Hafen einschlieBlich Islands, nichteuropaischen Hafen des Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres, Hafen der westafrikanischen KOste nordlich von 20° nordlicher Breite sowie Hafen auf den Kanarischen Inseln und auf Madeira; 10. GroBe Fahrt: die Oberdie Grenzen der Mittleren Fahrt hinausgehende Fahrt, einschlieBlich der Fahrt nach Spitzbergen und den Azoren; 11. KOstenfischerei: die Fischerei, die auf Fangreisen in Kustennahe von Kustenplatzen der Bundesrepublik Deutschland oder der benachbarten Kustenlander aus betrieben wird; 12. Kleine Hochseefischerei: die Fischerei, die in der Ostsee, in der Nordsee und in dem Gebiet betrieben wird, das begrenzt wird im Norden durch den Breitenparallel 63° Nord von der norwegischen KOste bis zum Meridian 10° West, von dort nach SOden bis 60 Seemeilen nordlich der irischen KOste, weiter in einem Abstand von 60 Seemeilen an der irischen WestkOste entlang bis 50° 30' Nord 10° West und von dort in gerader Linie nach Quessant; 13. GroBe Hochseefischerei: die Fischerei, die auBerhalb der Grenzen der Kleinen Hochseefischerei betrieben wird; 14. Funker: ein Funkoffizier, ein Sprechfunker oder eine andere Person, die ein vom Bundesamt fur Post und Telekommunikation oder von der Deutschen Bundespost oder von der Deutschen Post der Deut schen Demokratischen Republik ausgestelltes oder anerkanntes gOltigesSeefunkzeugnis besitzt; 15. Funkoffizier: eine Person, die ein vom Bundesamt fOr Post und Telekommunikation oder von der Deut schen Bundespost oder von der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik ausgestelltes oder anerkanntes gOltiges Allgemeines Seefunk zeugnis oder ein von diesen ausgestelltes oder an erkanntes gOltiges Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse besitzt und in der Telegrafiefunkstelle eines Schiffes beschaftigt und als Funkoffizier angemustert ist; 16. Sprechfunker: eine Person, die ein vom Bundesamt fOrPost und Telekommunikation oder von der Deut schen Bundespost oder von der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik ausgestelltes oder anerkanntes gOltiges Allgemeines Sprechfunk zeugnis fur den Seefunkdienst besitzt; 17. Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 30. Sep tember, die Jahreszeiten gemaB Anlage II des Ober einkommens von 1966/88 bleiben unberOhrt; 18. Wintermonate: die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Marz, die Jahreszeiten gemaB der Anlage II des Uber einkommens von 1966/88 bleiben unberOhrt; 19. SchOttwinkel: Winkel zwischen Horizontalebene und Kegelneigung, der sich einstellt, wenn SchOttgut auf diese Ebene geschOttet wird; 20. Konzentrat: Mineral, das von fremden Bestandteilen weitgehend befreit worden ist; 21. Feuchtigkeitsgehalt: der im Konzentrat enthaltene FIOssigkeitsanteil, ausgedrOckt in vom Hundert des Gewichts; 22. VerflOssigungswert: der Feuchtigkeitsgehalt, bei dem ein breiartiger Zustand entsteht; 22a. Bruttoraumzahl (BRZ): das nach dem Internationa len Schiffsvermessungs-Obereinkommen von 1969 (Londoner Schiffsvermessungs-Obereinkommen) ermittelte und im SchiffsmeBbrief als Bruttoraumzahl angegebene Vermessungsergebnis; 23. Bruttoraumgehalt in Registertonnen: die im Schiffs meBbrief zusatzlich zu der nach dem Londoner Schiffsvermessungs-Obereinkommen ermittelten Bruttoraumzahl hierfOr angegebeneZahl der Register tonnen; 24. Oberlebensanzug: ein einteiliger Eintauchanzug im Sinne der Regel 33.2.2 des Kapitels III des Ober einkommens von 1974/88; 25. Leichtester Betriebszustand auf See: der den geneh migten Stabilitatsunterlaqen entnommene Tiefgang im Ballastzustand am Ende der Reise. (6) 1m Obrigen werden die in den Obereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973/78 und 1996 festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet. · Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2223 §3 DurchfOhrung (1) Die DurchfUhrung 1. der Oberelnkornrnen von 1974/88, 1966/88, 1973/78 und 1996, 2. der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen fur die Schiffssicherheit, die VerhOtung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gernelnschattshaten anlaufen und in Hoheitsgewassern der Mitgliedstaaten fahren - Hafen staatkontrolle - (AB!. EG Nr. L 157 S. 1) und 3. dieser Verordnung obliegt nach MaBgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Seeauf gabengesetzes dem Bundesamt fur Seeschittahrt und Hydrographie und nach MaBgabe des § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes der See-Berufsgenossenschaft, die sich bei Angelegenheiten der Schiffstechnik, der Festlegung des Freibords sowie be; UberwachungsmaBnahmen im Aus land der Hilfe des Germanischen Lloyds bedient. (2) Die DurchfUhrung der EG-Verordnung-ISM obliegt der See-Berufsgenossenschaft. Sie bedient sich hinsicht lich der nach Artikel 5 Abs. 1, 3 und 4 der EG-Verordnung ISM durchzufUhrenden PrOfungen des Germanischen Lloyds oder auf Antrag des Unternehmens einer anderen gemaB Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 (AB!. EG Nr. L 319 S. 29,1995 Nr. L 48 S. 26) anerkannten Organisation, sofern diese die von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation in der Ent schlieBung A. 788(19) vom 23. November 1995, veroffent licht durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 1995 (BAnz. S. 12798), hierfOr festgelegten Anforderungen er fUllt. (3) Die Vorschriften des Gesetzes Ober Fernmelde anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGB!. I S. 1455) und des Gesetzes Ober den Ama teurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teillll, Gliederungs nummer 9022-1, veroftentlichten bereinigten Fassung Oberdie Erteilung von Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen und die Uberwachung durch das Bundesministerium fur Post und Telekommunikation oder einer von ihm ermachttqten Behorden bleiben unberOhrt. §4 Verantwortlichkeit (1) Der EigentOmer und der Besitzer des Schiffes sind fur die Befolgung der Vorschriften der Ubereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973/78 und 1996 und dieser Ver ordnung verantwortlich. Neben diesen sind verantwortlich fUr die Befolgung dieser Vorschriften, soweit sie sich auf den Schiffsbetrieb, auf das Stauen und Sichern der Ladung, auf die AusrOstung, auf die Kennzeichnung der nautischen Systeme, Anlagen, Instrumente und Gerate mit einer PrOfplakette und PrOfmarke, den Freibord, das FOhren von TagebOchern sowie das MitfOhren von Zeug nissen beziehen, del' SchiffsfUhrer und der sonst hierfOran Bord Verantwortliche. Neben den in Satz 2 genannten Personen sind fUr die Befolgung der Vorschriften des Kapitels VI der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 und des § 48 dieser Verordnung uber das Stauen und Sichern der Ladung auch der Beauftragte des Schiffs fuhrers an Land, der Aussteller der Ladungsbescheini gung und der Aussteller der Beforderunqspapiere verant wortlich. (2) Der Funker ist unbeschadet der Aufsichtspflicht des SchiffsfUhrers fur eine pflegliche und betriebsgerechte Handhabung der Funkanlagen und fUr die DurchfUhrung aller einen sicheren Funkbetrieb qewahrleistenden MaB nahmen verantwortlich. §5 Vorhandene Schiffe, Wechsel der Schiffskategorie, Flaggenwechsel (1) Soweit nicht die Obereinkommen von 1974/88 oder 1996 oder diese Verordnung Regelungen fUr den Umbau vorhandener Schiffe ausdrOcklich vorsehen, brauchen Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981 beschlossenen Anderungen des Internationalen Uber einkommens von 1974 (1. September 1984) gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden 8au zustand befunden haben, nicht den Anforderungen der Kapitel 11-1, 11-2 und III der Anlage zum Ubereinkommen von 1974/88 sowie der §§ 35 bis 45 und 50 Abs. 2 und der §§ 53 bis 62 dieser Verordnung zu entsprechen, wenn dies einen Umbau erfordern wOrde. In diesem Fall mOssen 1. Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum 31. August 1984 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich ergeben aus a) dem Internationalen Obereinkommen von 1974, qeandert durch das Protokoll von 1978 zu diesem Obereinkommen, b) der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGB!. I S.1089); 2. Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich ergeben aus a) dem Internationalen Obereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Anlage A zum Gesetz vom 6. Mai 1965 (BGB!. 1965 II S. 465), zuletzt qeandert durch die Vierte Verordnung Ober die Inkraftsetzung von Anderun gen des Internationalen Ubereinkommens von 1960 zum Schutz des mensch lichen Lebens auf See vom 12. Juli 1974 (BGB!. 197411 S. 1009), b) der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober 1972 (BGB!. I S. 1933), zuletzt qeandert durch die Verordnung vom 8. November 1979 (BGB!. I S.1912). (2) Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 des Obereinkommens von 1966/88 mOssen, wenn sie die Anforderungen fUr neue Schiffe nicht voll erfOllen, den entsprechenden geringeren Anforderungen fur neue Schiffe in der Auslandfahrt nach Anhang I der Verordnung Ober den Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bun desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, ver offentllchten bereinigten Fassung genOgen. Bei groBeren Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Erqan zungen sind die Regeln der Anlage I des Obereinkommens von 1966/88 fur das ganze Schiff zu erfOllen. 2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 (3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Erganzungen sowie Einrichtungs- und AusnJstungs gegenstande, die neu beschafft werden, mOssen dieser Verordnung entsprechen. FOr die Schiffssicherheit nach bisherigen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Gegen stands oder Anlagen dOrfen nicht ohne entsprechende Neubeschaffung von Bord gegeben werden. (4) Schiffe, die einer bestimmten Schiffskategorie anqehoren, mOssen, wenn sie in einer anderen Schiffs kategorie eingesetzt werden sollen, den Anforderungen fOr Schiffe entsprechen, die zum Zeitpunkt der Anderung auf Kiel gelegt worden sind. (5) Schiffe, die nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBI. I S. 1342) unter fremder Flagge eingesetzt werden sollen und bisher nicht unter der Bundesflagge betrieben worden sind, mOssen, bevor sie in Fahrt gesetzt werden, den Anforderungen der Obereinkommen von 1974/88, 1966/88 und 1973/78 und dieser Verordnung ent sprechen. Dies ist durch eine Bescheinigung der See Berufsgenossenschaft nachzuweisen. (6) FOr Schiffe, deren Kiel vor dem 18. Juli 1994 gelegt wurde und denen gemaB § 2 Abs. 5 Nr. 23 im Schiffs meBbrief zusatzlich zu der nach dem Londoner Schiffs vermessungs-Obereinkommen ermittelten Bruttoraum zahl ein Bruttoraumgehalt in Registertonnen bescheinigt wurde, gilt als Parameter fOr die Anwendung dieser Verordnung der Bruttoraumgehalt anstelle der Brutto raumzahl. §6 Allgemeine Anforderungen Soweit 1. die Obereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973/78 oder 1996, 2. diese Verordnung oder 3. die fOr Funkqerate vom Bundesministerium fOr Post und Telekommunikation oder den ihm nachgeordneten Stellen erlassenen Vorschriften keine besonderen Anforderungen an BauausfOhrungen, Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, AusrOstung,Werk stoffe und an den Einbau sowie den Betrieb enthalten, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzu wenden, insbesondere soweit diese in den vom Bundes ministerium fOrVerkehr oder von den ihm nachgeordneten Stellen erlassenen und im Bundesanzeiger oder Verkehrs blatt bekanntgegebenen Richtlinien enthalten sind. §6a Klassifikation Schiffe, die den Obereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973/78 oder 1996 unterliegen, mOssen so gebaut und instandgehalten werden, daB sie hinsichtlich des Schiffs korpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Oberwachungseinrichtungen den Vorschriften einer nach der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 Ober gemeinsame Vorschriften und Normen fOr SchiffsOberprOfungs- und -besichti gungsorganisationen und die einschlaqiqen MaBnahmen der Seebehorden (ABI. EG Nr. L 319 S. 20) anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen. §7 Gleichwertiger Ersatz Kapitel I Regel 5 Buchstabe a der Anlage zum Oberein kommen von 1974/88 und Artikel 8 des Obereinkommens von 1966/88 sowie Kapitel I Regel 3 der Anlage lund Regel 2 Abs. 5 der Anlage II zum Obereinkommen von 1973/78 Oberdie Zulassung eines gleichwertigen Ersatzes fOr Einrichtungen, Vorrichtungen, Gerate, sonstige Vor kehrungen und Werkstoffe finden entsprechende An wendung. §8 Ausnahmen, Abweichungen (1) Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt fOr Seeschiffahrt und Hydrographie konnen im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 aus besonderen GrOnden Aus nahmen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren fur das Wasser auf andere Weise qewahrleistet ist. (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann insbesondere fOr 1. ein seeqanqiqes Wasserfahrzeug, fOr das auf Grund seiner geringen GroBe oder besonderen Bauart die Anwendung dieser Verordnung nicht rnoqlich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden ist, 2. ein Binnenschiff im Einzelfall bestimmen, welche Anforderungen erfOllt werden mOssen,damit die an Bord befindlichen Personen und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefahrdet oder Gefahren fOr das Wasser abgewehrt werden. Dies gilt nicht tur ein Binnenschiff, mit Ausnahme von 01-, Gas und Chemikalientankschiffen in der Massengutfahrt, das die Grenzen der Anlage 8 Nr. 2 und 3 seewarts bis zu der Verbindungslinie Oberfeuer Schillig uber das Vogel warterhaus der Insel Alte Mellum bis zum Kirchturm Cappel Oberschreitet, wenn eine Schiffsuntersuchungs kommission unter BerOcksichtigung der in Satz 1 genann ten SchutzgOter bescheinigt hat, daB die entsprechenden Anforderungen nach den "Grundsatzen fur die Erteilung von Ausnahmen fOr Binnenschiffe fur Fahrten im See bereich gemaB§ 8 SchSV" erfOlltsind. Die Bescheinigung, die an Bord mitzufOhren ist, kann bis zu einer Geltungs dauer von 2 Jahren erteilt werden. (3) Fahrzeuge des offentlichen Dienstes konnen von dieser Verordnung abweichen, soweit dies zur ErfOllung hoheitlicher Aufgaben unter gebOhrender BerOcksichti gung der oftentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. §9 Auflagen (1) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei einer Aus nahme oder Befreiung 1. nach § 8, 2. von den Freibordanforderungen (§ 29 Abs. 1 Satz 2), 3. fOrein Schiff auf Fahrten in Landnahe oder bei geringer Gefahr (Kapitel 11-1 Regel 1.4, Kapitel 11-2 Regel 1.4.1 und Kapitel III Regel 2.1 der Anlage zum Oberein kommen von 1974/88 sowie die §§ 34 und 50 Abs. 2 dieser Verordnung), 4. nach § 41 Abs. 1 Satz 2, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2225 5. fur Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt und Sportanglerfahrzeuge (§ 52 Abs. 4), 6. von der Ausrustunq mit Rettungsmitteln (§ 60 Abs. 9), 7. fur ein Traqflachenboot, Luftkissenfahrzeug oder einen sonstigen neuen Schiffstyp gemaB Kapitel I Regel 2 Abs. 4 Buchstabe a der Anlage I zum Obereinkommen von 1973/78, 8. fOrschwimmende Arbeitsqerate und sonstige Anlagen besondere Auflagen fOr die Ausrustunq, die BauausfOh rung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes erteilen, die fOr die Sicherheit des Schiffes oder zur Abwehr von Gefahren fOrdas Wasser erforderlich sind. (2) Die Auflagen sind in einen mit dem Zeugnis zu ver bindenden Anhang einzutragen. §10 Zulassung von Gegenstanden (1) 1st in den Obereinkommen von 1974/88 oder 1973/78 oder in dieser Verordnung vorgeschrieben, daB Anordnungen, Einrichtungen, Systeme, Anlagen, Gerate, Rettungsmittel, Aussetzungsvorrichtungen, Bauteile oder Werkstoffe zugelassen sein rnussen, so hat die See Berufsgenossenschaft durch Prufunq oder Erprobung festzustellen, ob sie den Obereinkommen von 1974/88 und 1973/78 und dieser Verordnung entsprechen, und sie zuzulassen. Die See-Berufsgenossenschaft erlaBt, soweit das Bundesministerium fOr Verkehr dies fOr erforderlich halt, allgemeine Prufunqs- und Zulassungsvoraussetzun gen, die im Bundesanzeiger oder Verkehrsblatt zu ver offentlichen sind. In die Prufunqs- und Zulassungsvoraus setzungen sind unter Berucksichtigung der Empfehlungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation die tech nischen Mindestanforderungen, die Art und der Umfang der PrUfungen aufzunehmen sowie der Zeitpunkt der Pru fungen festzulegen, sowelt nach bisherigen Vorschriften geforderte Zeugnisse vorhanden sind. Fur die erforder lichen PrOfungengilt § 19 entsprechend. (2) Absatz 1 gilt fOr das Bundesamt fOr Seeschiffahrt und Hydrographie bei der PrOfung und Zulassung von Kompassen fur Rettungs- und Bereitschaftsboote, des Suchscheinwerfers fur Bereitschaftsboote sowie bei der PrOfung und Zulassung nautischer Systeme, Anlagen, Instrumente und Gerate gemaB § 18 Abs. 2, Zusatzqerate zu nautischen Anlagen gemaB § 18 Abs. 3 und Funk anlagen gemaB § 23 Abs. 3 mit folgender MaBgabe ent sprechend: 1. Hinsichtlich der in § 18 Abs. 2 aufgefOhrten nautischen Systeme, Anlagen, Instrumente und Gerate sowie der in § 18 Abs. 3 aufgefOhrten Zusatzqerate zu nautischen Anlagen sind in die PrOfungs- und Zulassungsvoraus setzungen die technischen Mindestanforderungen an die Eignung fur den Schiffsbetrieb und die sichere Funktion an Bord aufzunehmen. 2. Hinsichtlich der in § 23 Abs. 3 genannten Gerate sind in die PrOfungs- und Zulassungsvoraussetzungen die technischen Mindestanforderungen an die nautische Eignung aufzunehmen. (3) Vom Bundesamt fOr Seeschiffahrt und Hydro graphie sind elektrisch betriebene Leuchten an oder in Rettungsmitteln nur auf lichttechnische Eignung und Radarreflektoren fOr Oberlebensfahrzeuge auf aus reichende RadarauffaBbarkeit zu prUfen. (4) Soweit fOr Systeme, Anlagen, Instrumente, Gerate und Rettungsmittel eine Zulassung vorgeschrieben ist, durten keine gleichartigen, nicht zugelassenen Systeme, Anlagen, Instrumente und Gerate und Rettungsmittel als Teile der AusrOstung an Bord mitgefOhrt und verwendet werden. Dies gilt nicht fOrEcholotanlagen, die ausschlieB lich fur Zwecke der Fischortung verwendet werden. § 11 Besichtigungen (1) Der Schiftskorper, die Maschinen und die Aus rustunq von Frachtschiffen werden gemaB Kapitel I Regel 10 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 bei Fertigstellung besichtigt sowie 1. bei Wechsel der Schiffskategorie oder bei Erwerb des Rechts zur FOhrung der Bundesflagge; 2. aile 5 Jahre, jedoch Frachtschiffe ohne Klasse aile 2 Jahre auf dem Trockenen; 3. nach jedem die SeetOchtigkeit beeintrachtigenden Unfall, bei Feststellung von Manqeln sowie bei groBe rer Instandsetzung oder Erneuerung entsprechend den Grundsatzen des Kapitels I Regel 7 Buchstabe b Ziffer iii der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88; 4. im Einzelfall nach Anordnung der See-Berufsgenos senschaft. Frachtschiffe werden Zwischenbesichtigungen gemaB Kapitel I Regel 10 Buchstabe a Ziffer iii der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 unterzogen. DarOberhinaus unterliegen Schiffe der [ahrlichen Besichtigung gemaB Kapitel I Regel 10 Buchstabe a Ziffer iv der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88. Kapitel I Regel 7, 8 und 10 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 sowie . Satz 1 gelten ~tsprechend fOr Schiffe, auf die das Uber einkommen kelne Anwendung findet, mit der MaBgabe, daB Kapitell Regel 7 fOrFahrgastschiffe, Baderboote und Sportanglerfahrzeuge gilt, jedoch nicht fOr Sonder fahrzeuge. (2) Erneuerungsbesichtigungen gemaB Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b des Obereinkommens von 1966/88 werden in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 durchgefOhrt. Artikel 14 des Obereinkommens von 1966/88 und Satz 1 gelten entsprechend fOr Schiffe, auf die dieses Obereinkommen keine Anwendung findet, fur Schiffe, die keine Fahrgastschiffe sind, jedoch nur mit der MaBgabe, daB die Erneuerungsbesichtigungen aile 10 Jahre, die OberprOfungen aile 2 Jahre stattfinden. (3) Erneuerungsbesichtigungen gemaB Kapitel I Regel 4 Abs. 1 Buchstabe b der Anlage lund gemaB Regel 10 Abs. 1 Buchstabe b der Anlage II zum Obereinkommen von 1973/78 sind aile 5 Jahre durchzufOhren, bei Fracht schiffen ohne Klasse jedoch aile 2 Jahre. (4) Zwischenbesichtigungen gemaB Kapitel I Regel 4 Abs. 1 Buchstabe c der Anlage lund gemaB Regel 10 Abs. 1 Buchstabe c der Anlage II zum Obereinkommen von 1973/78 sind aile 30 Monate durchzufOhren, bei Frachtschiffen ohne Klasse jedoch aile 2 Jahre. Daruber hinaus unterliegen Schiffe der jahrlichen Pflichtbesichti gung gemaB Kapitel I Regel 4 Abs. 3 Buchstabe b der Anlage lund gemaB Regel 10 Abs. 1 Buchstabe d der Anlage II zum Obereinkommen von 1973/78. 2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 (5) Ein Schiff ist fur die Besichtigung bereitzustellen, und zwar 1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung, 2. in einem deutschen Hafen in allen anderen Fallen. Die See-Berufsgenossenschaft kann in begrUndeten Fallen gestatten, daB ein Schiff in einem auslandischen Hafen bereitgestellt wird. (6) Die Besichtigung ist bei der See-Berufsgenossen schaft unter BeifUgung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu beantragen, und zwar 1. bei Neubauten vor Baubeginn, 2. mindestens einen, jedoch hochstens 3 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer eines Sicherheitszeugnisses oder Falliqkeit einer Zwischen- oder [ahrlichen Be sichtigung, 3. vor Erwerb des Rechts zur FUhrung der Bundesflagge, 4. in allen anderen Fallen unverzUglich. (7) Nach einer auf Grund der Obereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973/78 oder 1996 oder dieser Verordnung durchgefUhrten Besichtigung dUrfen am Schiff, seinen Einrichtungen und seiner AusrUstung ohne Genehmigung der See-Berufsgenossenschaft keine Anderungen vorgenommen werden. Bei Anderungen am Schiff, seinen Einrichtungen und seiner AusrUstung, die den genehmigten Zustand beelntrachtiqen, ist unverzUg lich der genehmigte Zustand wiederherzustellen. § 11a MaBnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (1) Die See-Berufsgenossenschaft bedient sich bei der DurchfUhrung der PrUfungen (Audits) in Zusammenhang mit der Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs nach Kapitel IX der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 und dem Internationalen Sicherheitsmanagement-Code (ISM-Code), veroftentlicht durch Bekanntmachung vom 16. Marz 1995 (BAnz. S. 3734), des Germanischen' Lloyds oder auf Antrag des Unternehmens einer anderen nach Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organi sation, sofern diese die von der Internationalen See schiffahrts-Organisation in der EntschlieBung A. 788(19) vom 23. November 1995 (BAnz. S. 12798) und in § 5 Abs. 1 und 3 der Schiffsbesichtigungs-Verordnung See vom 15. Dezember 1995 (BGBI. I S. 1706) hierfUr fest gelegten Anforderungen erfUIlt. Die §§ 4 und 6 Abs. 3 sowie § 9 der Schiffsbesichtigungs-Verordnung See finden entsprechende Anwendung. (2) Die vom Unternehmen mit der DurchfUhrung der PrUfungen beauftragte Organisation hat die See-Berufs genossenschaft vom Beginn ihrer Tatiqkelt fur das Unternehmen zu unterrichten. Die Organisation hat die PrUfungen eiqenstandiq und in eigener Verantwortung durchzufUhren. (3) Die Organisation hat nach AbschluB der PrUfungen der See-Berufsgenossenschaft die fOr die Erteilung der Zeugnisse notwendigen Unterlagen vorzulegen. §12 Anerkennung von Prufungen anderer Stellen (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Schiffsbesich tigungs-Verordnung See vom 15. Dezember 1995 (BGBI. I S. 1706) kann die See-Berufsgenossenschaft von einer Besichtigung ganz oder teilweise absehen, wenn der Germanische Lloyd oder eine andere Klassifikations gesellschaft im Rahmen ihrer Klassifikationstatiqkeit eine solche Besichtigung durchfOhrt und ein vom Bundes ministerium fOr Verkehr insoweit anerkanntes Zeugnis erteilt hat. Dieses gilt auch fur Binnenschiffe gemaB § 8 Abs.2. (2) Eine von einer zustardiqen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europaischen Union vorgenommene PrUfung, Untersuchung oder Erprobung wird anerkannt, soweit durch sie die ErfUllung der in § 10 Abs. 1 und 2 genannten oder gleichwertiger Anforderungen nach gewiesen wird. Die Anforderungen sind gleichwertig, wenn das geforderte Schutzniveau im Hinblick auf die Eignung fur den Schiffsbetrieb und die sichere Funktion an Bord sowie die Gesundheit gleichermaBen dauerhaft erreicht wird. Die PrUfung, Untersuchung oder Erprobung durch eine zustandiqe Stelle eines anderen Staates kann unter den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden. Die Anerkennung obliegt der See-Berufsgenossenschaft oder dem Bundesamt fOr Seeschiffahrt und Hydrographie im Rahmen der jeweiligen Zustandlqkelt. Sie kann all gemein oder fur den Einzelfall ausgesprochen werden. Dies gilt auch fur die Regulierung von Magnet-Regel kompassen und Magnet-Steuerkompassen sowie fur die Kompensierung von Peilfunkanlagen. §13 Zeugnisse und Bescheinigungen (1) Zeugnisse werden auf Antraq erteilt, wenn die in den Obereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973/78 und 1996 sowie in dieser Verordnung festgelegten Anforde rungen erfUllt sind. Sofern slch aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, haben Zeugnisse die nach den Obereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973/78 und 1996 hochstzutasslqe Geltungsdauer. Ab 1. Oktober 1994 werden Zeugnisse nach den Protokollen von 1988 zu dem Obereinkommen von 1974 (SOLAS-Obereinkom men) und dem Obereinkommen von 1966 (Freibord Obereinkommen) sowie der EntschlieBung MEPC. 39(29) des Ausschusses fur den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation vom 16. Marz 1990 zu dem Obereinkommen von 1973/78 (Verkehrsblatt 1994 S. 612) in Obereinstimmung mit der EntschlieBung A. 718(17) der Internationalen Seeschiffahrts-Organi sation vom 6. November 1991 erteilt. Ab 1. Juli 1996 werden auch die gemaB dieser Verordnung vorgeschrie benen Zeugnisse nach den Grundsatzen des Harmo nisierten Besichtigungs- und Zeugniserteilungssystems erteilt. Ausgestellte Zeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gUltig. (2) Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit des Schiftskorpers nur fUr einen begrenzten Fahrtbereich aus, so ist dieses in einen mit dem Bau-Sicherheitszeugnis zu verbindenen Anhang einzutragen. (3) Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt, Sport anglerfahrzeugen und Ausbildungsfahrzeugen erteilt die See-Berufsgenossenschaft ein Sicherheitszeugnis nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2227 dem Muster der Anlage 1, 1a oder 1b fOrdie Dauer von bis zu einem Jahr, Baderbooten jeweils nur fOr die Sommer monate. Es wird erteilt fOr den Fahrtbereich, fOr den die Beschaffenheit des Schiftskorpers und die AusrOstung ausreichen. Die See-Berufsgenossenschaft kann die GOltigkeit des Sicherheitszeugnisses zweimal jeweils fOr die Dauer von einem Jahr verlanqern, wenn das Schiff nach MaBgabe dieser Verordnung besichtigt worden ist und die Besichtigung ergeben hat, daB das Schiff den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. (4) Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von we niger als 500, Frachtschiffen in der Nationalen Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr sowie Sonder fahrzeugen erteilt die See-Berufsgenossenschaft ein Bau- und AusrOstungs-Sicherheitszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 oder 2a fOr die Dauer von 5 Jahren. Die Geltungsdauer besteht vorbehaltlich der [ahrllchen Besichtigungen innerhalb von 3 Monaten vor oder nach jedem Jahresdatum. Erneuerungsbesichtigungen konnen schon innerhalb von 3 Monaten vor dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer des vorhandenen Zeugnisses durchgefOhrt werden, ohne daB eine Verschiebung des Jahresdatums erfolgt. Die Geltungsdauer des neuen Zeugnisses wird vom Datum des Ablaufs der Geltungs dauer des vorhandenen Zeugnisses an fortgeschrieben. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Schiffen, auf die Kapitel IV der Anlage zum Ober einkommen von 1974/88 keine Anwendung findet, erteilt die See-Berufsgenossenschaft ein Funk-Sicherheits zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 oder ein Sicherheitszeugnis nach dem Muster der Anlage 1a oder 2a fOr die Dauer von 5 Jahren. (6) Schiffen, auf die das Obereinkommen von 1966/88 keine Anwendung findet, erteilt die See-Berufsgenossen schaft ein Nationales Freibordzeugnis nach dem Muster der Anlage 5. Die Geltungsdauer dieses Zeugnisses be tragt fOr Fahrgastschiffe 5 Jahre, fOr andere Schiffe 10 Jahre. (6a) Die Zeugnisse nach Kapitel IX Regel 4 Nr. 1 und Nr. 3 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 haben jeweils eine Geltungsdauer von 5 Jahren. Die Regelungen der EntschlieBung A. 788(19) der Internationalen See schiffahrts-Organisation vom 23. November 1995 Ober die Erteilung, Geltungsdauer und Aufrechterhaltung der Geltungsdauer der Zeugnisse sowie das Verfahren der Zeugniserteilung finden Anwendunq, (7) Die See-Berufsgenossenschaft kann, abweichend von den Absatzen 1 bis 6a, sofern besondere Urnstande vorliegen, fur ein Zeugnis eine kOrzereGeltungsdauer fest setzen. (8) Kann ein Schiff zu dem Zeitpunkt, an dem ein Zeugnis seine Geltung verliert, nicht zur Besichtigung bereitgestellt werden, so kann die See-Berufsgenossen schaft die Geltung des Zeugnisses um hochstens 3 Mo nate vertanqern. Dies darf nur zu dem Zweck geschehen, dem Schiff die Fortsetzung der Fahrt nach einem Hafen zu ermoqlichen, in dem es besichtigt werden kann. (9) Einem von der See-Berufsgenossenschaft nach den Obereinkommen 1974/88, 1966/88 oder 1973/78 aus zustellenden Zeugnis oder einer von der See-Berufs genossenschaft nach dem Obereinkommen von 1996 auszustellenden Bescheinigung steht ein von einer ande ren Vertragsregierung nach Kapitel I Regel 13 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/78 oder 1974/88 oder Artikel 17 des Obereinkommens von 1966 oder 1966/88 oder Anlage I Regel 6 oder Anlage II Regel 11 des Ober einkommens von 1973/78 ausgestelltes Zeugnis oder eine nach Artikel 6 des Obereinkommens von 1996 aus gestellte Bescheinigung gleich. (10) Hat ein Schiff ein Zeugnis fOr eine bestimmte Schiffskategorie oder einen bestimmten Fahrtbereich erhalten, so kann es ein entsprechendes Zeugnis fOr eine andere Schiffskategorie oder fOr einen anderen Fahrt bereich nur erhalten, wenn das frOhere Zeugnis zuruck gegeben wird. (11) Ein Zeugnis wird ungOltig, wenn die Besichti gungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgefOhrt werden. Die GOltigkeit wird jedoch nach einer Besichtigung mit dem entsprechenden Vermerk im Zeugnis wiederhergestellt. (12) Ein Schiff darf nur in Fahrt gesetzt werden, wenn es die nach den Obereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973/78 und 1996 und nach dieser Verordnung vor geschriebenen Zeugnisse oder Bescheinigungen erhalten hat sowie mit der vorgeschriebenen Freibordmarke ver sehen ist. Sarntliche Zeugnisse sind an Bord mitzufOhren. FIOssige Chemikalien und verflOssigte Gase dOrfen nur als Massengut betordert werden, wenn die in den Anlagen zu Teil B und C des Kapitels VII der Anlage zum Obereinkom men von 1974/88 genannten, auf die einzelne Beforde rung zutreffenden Zeugnisse mitgefOhrt werden. Werden flOssige Chemikalien als Massengut in einem Tankschiff betordert, das vor dem 1. Juli 1986 gebaut ist, gilt Regel 1 Abs. 11 der Anlage II zum Obereinkommen von 1973/78 entsprechend. Ein Tankschiff, das vor dem 1. Juli 1986 gebaut ist, hat fOr die Beforderunq verflOssigter Gase als Massengut das im GC-Code (Code fOr den Bau und die AusrOstung von Schiffen zur Beforderunq verflOssigter Gase als Massengut - BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983 - in der jeweils geltenden Fassung) genannte Zeug nis an Bord mitzufOhren. (13) Auf Probefahrten, bei denen kein auslandlscher Hafen angelaufen wird, konnen die in Absatz 12 Satz 1 vorgeschriebenen Zeugnisse durch eine Probefahrts bescheinigung der See-Berufsgenossenschaft ersetzt werden. §13a Zeugnisse uber einen sicheren Schiffsbetrieb fur Ro-Ro-Fahrgastfahrschiffe Die nach Kapitel IX der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 und Artikel5 Abs. 1 der EG-Verordnung-ISM vorgeschriebenen Zeugnisse werden fur Ro-Ro-Fahrgast fahrschlfte von der See-Berufsgenossenschaft auf Antrag erteilt, wenn die in dem vorgenannten Obereinkommen und in der vorgenannten Verordnung festgelegten Anfor derungen erfOllt sind. Die Zeugnisse nach Satz 1 sind an Bord mitzufOhren. §14 Schiffe unter fremder Flagge (1) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die Ober einkommen von 1974/78 oder 1974/88, 1966 oder 1966/88 oder 1973/78 oder 1996 Anwendung finden, mOssen, wenn sie das KOstenmeer oder die inneren Gewasser befahren, die nach diesen Obereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisse oder Bescheinigungen mit 2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 leil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 fOhren, mit der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen sein und Ober einen SchiffsfOhrer und eine Besatzung verfOgen, die mit wichtigen Verfahrensweisen des Bord betriebs vertraut sind. lankschiffe haben bei der Beforde rung von verflOssigten Gasen oder flOssigen qefahrlichen Chemikalien als Massengut die im IBC-Code oder IGC Code genannten Zeugnisse an Bord mitzufOhren. (2) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die Uber einkommen von 1974/78 oder 1974/88, 1966 oder 1966/88 oder 1973/78 oder 1996 keine Anwendung fin den, mOssen, wenn sie das KOstenmeer oder die inneren Gewasser befahren, 1. die Zeugnisse oder Bescheinigungen mitfOhren und mit der Freibordmarke versehen sein, die nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben sind, und 2. hinsichtlich Bau, Einrichtung und AusrOstung den Anforderungen der Obereinkommen entsprechen oder eine vergleichbare Sicherheit und die Abwehr von Gefahren fur das Wasser auf andere Weise qewahr leisten, 3. Obereinen Schiffsfuhrer und eine Besatzung verfOgen, die mit wichtigen Verfahrensweisen des Bordbetriebs vertraut sind. (3) Schiffe unter fremder Flagge, .die das KOstenmeer oder die inneren Gewasser befahren, mOssen die An forderungen des § 30 Abs. 4, des § 31 Abs. 1 bis 4, des § 32, des § 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 sowie des Kapitels VI Regel 2 und 5 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 erfOllen. (4) Schiffe unter fremder Flagge, die KOstenschiffahrt im Sinne des Gesetzes Ober die KOstenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBI. I S. 2809, 3499) betreiben, mOssen den Sicher heitsanforderungen dieser Verordnung fOr Schiffe, die in der Nationalen Fahrt neu zugelassen werden konnen, ent sprechen und dies durch eine Bescheinigung der See Berufsgenossenschaft nachweisen, die mitzufOhren ist. Schiffe, die KOstenschiffahrt nach MaBgabe der Ver ordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienst leistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaa ten - Seekabotage - (ABI. EG Nr. L 364 S. 7) betreiben, genOgen diesen Anforderungen auch, wenn das gefor derte Schutzniveau, insbesondere die Sicherheit und die Abwehr von Gefahren fOr das Wasser, anderweitig auf gleichwertige Weise gewahrleistet wird. Die Gleichwertig keit kann auch durch geeignete Zeugnisse oder Beschei nigungen zustandiqer Behorden anderer EU-Mitglied staaten, die an Bord mitgefOhrt werden, nachgewiesen werden. §15 Zulassige Fahrgastzahl (1) FOr ein Fahrgastschiff in der Auslandfahrt ergibt sich die hochstzulasslqe FahrgastzahI aus der im Ab schnitt III des Sicherheitszeugnisses - Anhang zum Uber einkommen von 1974/88 - angegebenen Gesamtzahl von Personen, fur welche die Rettungsmittel ausreichen, abzOglichder Besatzungszahl. (2) FOr ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt, Baderboot, Sportanglerfahrzeug, Kleinfahrzeug oder Aus bildungsfahrzeug setzt die See-Berufsgenossenschaft die hochstzulassiqe Anzahl der Fahrgaste oder auszubilden den Personen fest. (3) Ein Fahrgastschiff, Baderboot, Sportanglerfahr zeug, Kleinfahrzeug oder Ausbildungsfahrzeug darf nicht mehr als die hochstzulassiqe Anzahl von Fahrqasten oder auszubildenen Personen betordern. §16 Oberwachung Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt fOr Seeschiffahrt und Hydrographie Oberwachen im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 die Einhaltung dieser Verordnung und die Einhaltung der sich aus dem IBC-, dem BCH-, dem IGC- oder dem GC-Code fOrlankschiffe ergebenden Anforderungen und fOhren die dazu erforderlichen Kon trollen durch. Hierbei bedienen sie sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei der Lander nach MaBgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Landern Ober die AusObung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugs aufgaben, des Bundesgrenzschutzes und der Zollver waltung. §17 Einziehung der Zeugnisse und polizeiliche MaBnahmen (1) Die See-Berufsgenossenschaft kann das betref fende Zeugnis einziehen, wenn 1. seine Geltungsdauer abgelaufen ist, 2. das Schiff hinsichtlich Bauzustand, Einrichtung oder der vorgeschriebenen AusrOstung Mangel aufweist, die eine Gefahr fur die Sicherheit oder Umwelt dar stellen (wesentliche Mangel), 3. eine auBerordentliche NachprOfung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 nicht beantragt worden ist, 4. die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 9 des Ober einkommens von 1966/88 vorliegen; diese Voraus setzungen gelten entsprechend fOr Schiffe, auf die dieses Obereinkommen keine Anwendung findet, 5. die nach der EntschlieBung A. 788(19) der Internatio nalen Seeschiffahrts-Organisation vorgeschriebenen periodischen OberprOfungen des Zeugnisses Oberdie ErfOllung der elnschlaqiqen Vorschriften (DOC) oder die vorgeschriebene ZwischenprOfung des Zeugnisses Ober die Organisation von SicherheitsmaBnahmen (SMC) nicht beantragt wird oder es Anhaltspunkte fOr eine wesentliche Nichteinhaltung von Vorschriften des Internationalen Sicherheitsmanagement-Codes (ISM Code) gibt. Die Einziehung des Zeugnisses Ober die ErfOllung der elnschlaqiqen Vorschriften hat die UngOI tigkeit der mit diesem Zeugnis zusarnrnenhanqenden Zeugnisse Oberdie Organisation von SicherheitsmaB nahmen zur Foige. (2) Die See-Berufsgenossenschaft hat das Auslaufen oder die Weiterfahrt zu verbieten oder nur unter Bedingun gen oder Auflagen zu gestatten, durch welche die Sicher heit des Schiffes, der an Bord befindlichen Personen und die Abwehr von Gefahren fur das Wasser gewahrleistet wird, wenn ein Schiff 1. nicht die nach den Obereinkommen von 1974/88, 1966/88 oder 1973/78 oder nach dem IBC-, BCH-, IGC- oder GC-Code oder nach dieser Verordnung vor geschriebenen Zeugnisse an Bord hat, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2229 2. wesentliche Mangel hinsichtlich Bauzustand, Einrich tung oder der vorgeschriebenen AusrOstung aufweist, 3. den Mindestfreibord unterschreitet, 4. wesentliche Mangel hinsichtlich Luken, VerschlOssen oder sonstigen Bau- und Einrichtungsteilen aufweist, deren einwandfreier Zustand Voraussetzung fur die GOItigkeit des Freibordzeugnisses ist, 5. keine ausreichende Stabilitat hat, 6. Auflagen, die nach § 9 erteilt worden sind, nicht erfOIlt. (3) Die See-Berufsgenossenschaft hat eine MaBnahme nach Absatz 2 gegen ein Schiff unter fremder Flagge anzuordnen, 1. auf welches das Obereinkommen von 1974/78 oder 1974/88, 1966 oder 1966/88 oder 1973/78 Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen dafOr nach Kapitel I Regel 19 und Kapitel XI Regel 4 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/78 oder 1974/88 oder nach Artikel 21 des Obereinkommens von 1966 oder 1966/88 oder nach Artikel 5 und Anlagen f Regel 8A, II Regel 15, III Regel 8 und V Regel 8 des Ubereln kommens von 1973/78 vorliegen, 2. auf welches das Obereinkommen von 1974/78 oder 1974/88 oder 1966 oder 1966/88 oder 1973/78 keine Anwendung findet, wenn es die nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschriebenen Zeugnisse nicht mitfOhrt, wesentliche Mangel hinsichtlich Bauzustand, Einrichtung oder AusrOstung aufweist, nicht mit der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist, den vorgeschriebenen Mindestfreibord unterschreitet, keine ausreichende Stabilltat aufweist oder wenn SchiffsfOhrer und Besatzung nicht mit wichtigen Verfahrensweisen des Bordbetriebs vertraut sind, 3. welches die Anforderungen des § 14 Abs. 3 und 4 nicht erfOllt oder die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 erforderliche Bescheinigung nicht mitfOhrt, 4. wenn es nicht das im IBC- oder IGC-Code genannte Zeugnis mitfOhrt oder im Hinblick auf Bauart, Aus rUstung oder Betrieb zur Beforderunq von verflOssigten Gasen oder flOssigen qefahrlichen Chemikalien als Massengut nicht geeignet ist. (4) Stellt die Schittahrtsponzeibehorde fest, daB ein Schiff nicht nach dem Obereinkommen von 1974/78 oder 1974/88, 1966 oder 1966/88 oder 1973/78 oder nach dem IBC- oder dem IGC-Code oder nach dieser Verordnung oder nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschriebe nen Zeugnisse oder Bescheinigungen an Bord hat, nicht mit der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist, den Mindestfreibord unterschreitet oder Auflagen, die ihm nach § 9 erteilt worden sind, nicht erfOllt, oder hat sie den Verdacht, daB wesentliche Mangel nach Absatz 2 Nr. 2 oder 4 oder Absatz 3 Nr. 2 oder die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 vorliegen oder die Stabitltat nicht ausreicht, so unterrichtet sie unverzOglich die See-Berufsgenossen schaft. Bis zu deren Entscheidung kann sie das Auslaufen oder die Weiterfahrt verhindern. Schlttahrtspolizeibehor den sind 1. in den Hafen, soweit sie nicht Teile von Bundeswasser straBen sind, die nach Landesrecht zustandlqen Be norden, 2. im Obrigen die Behorden der Wasser- und Schiffahrts verwaltung des Bundes. (5) Wird die See-Berufsgenossenschaft von der zu standiqen Behorde eines anderen Mitgliedstaates der Europaischen Union darOber unterrichtet, daB ein Schiff ausgelaufen ist, 1. ohne den ihm im OberprUfungshafen auferlegten Bedingungen nachgekommen zu sein oder 2. ohne die angegebene Reparaturwerft aufgesucht zu haben, stellt sie durch geeignete MaBnahmen sicher, daB deutsche Hafen von diesem Schiff erst dann angelaufen werden dOrfen, wenn der EigentOmer oder der Besitzer des Schiffes der zustandiqen Behorde des Mitglied staates, in dem das Schiff fOrmangelhaft befunden wurde, hinreichend nachgewiesen hat, daB das Schiff die anwendbaren Vorschriften der Obereinkommen von 1974/78 oder 1974/88, 1966 oder 1966/88 oder 1973/78 erfOIlt. VerlaBt ein Schiff unter fremder Flagge einen deutschen Hafen, ohne seine Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 zu erfOllen, unterrichtet die See-Berufsgenossen schaft unverzOglich die zustandiqen Behorden aller ande ren Mitgliedstaaten. (6) Abweichend von Absatz 5 kann die See-Berufs genossenschaft den Zugang zu einem bestimmten Hafen in Fallen der hoheren Gewalt, aus vorrangigen Sicherheitserwagungen, zur Verringerung des Verschmut zungsrisikos oder zur Beseitigung von Manqeln, die eine Weiterfahrt wegen der Gefahrdung des Schiffes, seiner Besatzung oder der Umwelt nicht gestatten, erlauben. Voraussetzung hierfOr ist, daB der EigentOmer, der Besit zer oder der SchiffsfOhrer des Schiffes der See-Berufs genossenschaft nachweist, daB ausreichende MaBnah men getroffen worden sind, um ein sicheres Einlaufen zu qewahrlelsten. (7) Die See-Berufsgenossenschaft veroftentlicht jedes Vierteljahr in ihrem amtlichen Mitteilungsblatt, welche der im vorausgegangenen Quartal in deutschen Hafen fest gehaltenen Schiffe unter fremder Flagge in den voraus gegangenen 24 Monaten mehr als einmal festgehalten worden sind. Die Veroffentlichunq enthalt folgende An gaben: 1. den Namen des Schiffes, 2. den Namen des EigentOmers oder des Besitzers des Schiffes, 3. die IMO-Nummer, 4. den Flaggenstaat, 5. die Klassifikationsgesellschaft, sofern sachdienlich, und jede andere Stelle, die fOrden Flaggenstaat gemaB den Obereinkommen Zeugnisse fur das Schiff aus gestellt hat, 6. die GrOndedes Festhaltens, 7. den Hafen und den Zeitpunkt des Festhaltens. Eine Veroffentlichung in dem nach den Satzen 1 und 2 vorgesehenen Umfang kann zusatzllch auch das Sekre tariat nach der Pariser Vereinbarung uber die Hafenstaat kontrolle (BGB!. 1982 II S. 585) erfolgen. (8) Die See-Berufsgenossenschaft arbeitet im Rahmen der Hafenstaatkontrolle eng mit den zustandiqen Behor den der anderen Mitgliedstaaten der Europaischen Union zusammen und tauscht mit diesen die zur ErfOllung ihrer Aufgaben aus der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen 2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 fOr die Schiffssicherheit, die VerhOtung von Verschmut zung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bard von Schiffen, die Gerneinschaftshafen anlaufen und in Hoheitsgewassern der Mitgliedstaaten fahren - Hafen staatkontrolle - (ABI. EG Nr. L 157 S. 1) erforderlichen Informationen aus. Dabei bedient sie sich der Verbindung mit dem auf Grund der Pariser Vereinbarung Ober die Hafenstaatkontrolle (BGBI. 1982 II S. 585) eingerichteten Informationssystem. Kapitel II Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente, Gerate und Drucksachen §18 Ausriistung (1) Schiffe mOssen nach MaBgabe der Anlage 6 mit nautischen Systemen, Anlagen, Instrumenten, Geraten und Drucksachen ausgerOstet sein. Die in der Anlage 6 genannten nautischen Systeme, Anlagen, Instrumente, Gerate und Drucksachen mOssen standiq an Bord mit gefOhrtwerden. (2) Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Gerate im Sinne der Anlage 7 dOrfen an Bord nur ver wendet werden, wenn sie nach deren MaBgabe auf Grund einer PrOfung als Baumuster zugelassen und vor Ver wendung an Bord geprOft sind. Anstelle einer Baumuster prOfung kann auch eine BauartprOfung im Einzelfall erfolgen, wenn nur ein einzelnes System, eine einzelne Anlage, ein einzelnes Instrument oder Gerat zugelassen werden soil. (3) Zusatzqerate zu nautischen Anlagen dOrfenan Bord nur verwendet werden, wenn sie auf ihre Eignung fOrden Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord bau muster- oder bauartgeprOft und zugelassen sind; dies gilt jedoch nur, falls sie MeBwerte fOr Navigationszwecke ausgeben, erhaltene Informationen weiterverarbeiten oder ausgeben oder die Funktion der nautischen Anlage be einflussen. (4) Sind die Geqenstande nach Absatz 2 oder 3 fur den Schiffsbetrieb nicht geeignet oder ist ihre sichere Funktion an Bord nicht qewahrleistet, ist die Zulassung als Baumuster oder Bauart oder die Genehmigung zur Verwendung zu versagen. (5) Nach MaBgabe der Anlage 7 ist an Bord ein Gerate tagebuch zu fOhren, dessen Form und Inhalt vom Bun desamt fur Seeschiffahrt und Hydrographie festgelegt werden. (6) Die mitzufOhrenden Seekarten und SeebOcher sowie das Internationale Signalbuch mOssen laufend an Hand der deutschen Nachrichten fOr Seefahrer und der zu den SeebOchern erscheinenden Nachtraqe berichtigt werden. Werden an Stelle der in dem Verzeichnis des Bundesamtes fOr Seeschiffahrt und Hydrographie auf gefOhrten und durch die deutschen Nachrichten fOr See fahrer berichtigten Seekarten oder SeebOcher sonstige Seekarten und SeebOcher hydrographischer Dienste anderer Staaten benutzt, muB anderweitig fur eine Be richtigung gesorgt werden. §19 PrOfungen (1) Das Bundesamt fOrSeeschiffahrt und Hydrographie fOhrtfolgende PrOfungen durch: 1. BaumusterprOfung oder BauartprOfung im Einzelfall, 2. PrOfungder einzelnen Systeme, Anlagen, Instrumente und Gerate vor ihrer Verwendung an Bord. (2) Die PrOfungen erfolgen auf Antrag. Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europaischen Union ansasslqer bevollmachtigter Vertreter ist bei der Bau musterprOfung verpflichtet, die Systeme, Anlagen, Instru mente und Gerate dem Bundesamt fOr Seeschiffahrt und Hydrographie zur PrOfungvorzufOhren.Bei der BauartprO fung im Einzelfall obliegt die VorfOhrung dem EigentOmer des Schiffes und dem SchiffsfOhrer. Die Zulassung eines Systems, einer Anlage, eines Instrumentes oder eines Gerates kann unter Auflagen erfolgen. Das Bundesamt fOr Seeschiffahrt und Hydrographie kann jederzeit nachpru fen, ob die hergestellten Systeme, Anlagen, Instrumente und Gerate mit dem Baumuster Obereinstimmen und zu diesem Zweck Proben entnehmen oder beim Hersteller oder bevollrnachtiqten Vertreter Kontrollen durchfOhren. Der Hersteller oder bevollmachtigte Vertreter ist ver pflichtet, die benotiqten Arbeitskratte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie AuskOnfte zu erteilen und Unter lagen vorzulegen. (3) Systeme, Anlagen, Instrumente und Gerate, deren Baumuster zugelassen worden sind, sind vom Hersteller oder bevollrnachtlqten Vertreter mit der vom Bundesamt fOr Seeschiffahrt und Hydrographie erteilten Baumuster nummer zu versehen. Aile vorgesehenen .A.nderungen der Leistungsmerkmale des zugelassenen Baumusters sind dem Bundesamt fur Seeschiffahrt und Hydrographie durch den Hersteller oder seinen bevollrnachtiqten Ver treter anzuzeigen. .A.nderungen eines zugelassenen Bau musters, die die Eignung fOr den Schiffsbetrieb oder die sichere Funktion an Bord beeinflussen konnen, bedOrfen der PrOfung und Genehmigung des Bundesamtes fur Seeschiffahrt und Hydrographie; dasselbe gilt auch tur Systeme, Anlagen, Instrumente und Gerate, die auf Grund einer BauartprOfung im Einzelfall zugelassen sind. §20 PrOfungszeugnisse und Priifplaketten; Oberprufung durch anerkannte Betriebe (1) Ober die PrOfung und Zulassung der Systeme, An lagen, Instrumente und Gerate nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und der Zusatzqerate nach § 18 Abs. 3 sowie Ober die Genehmigung einer .A.nderung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 werden vom Bundesamt fur Seeschiffahrt und Hydro graphie PrOfungszeugnisseausgestellt. (2) Systeme, Anlagen, Instrumente und Gerate, die nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 geprOft worden sind, werden vom Bundesamt fOr Seeschiffahrt und Hydrographie mit einer PrOfplakettegekennzeichnet, aus der sich ergibt, bis wann mit der erforderlichen MeB- und Anzeigegenauigkeit ge rechnet werden kann. (3) Bis zu dem auf der PrOfplakette angegebenen Zeit punkt sind die Systeme, Anlagen, Instrumente und Gerate nach MaBgabe der Anlage 7 durch einen vom Bundesamt fOr Seeschiffahrt und Hydrographie anerkannten Betrieb zu OberprOfen und mit einer PrOfmarke gleicher Laufzeit Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2231 versehen zu lassen. Die OberprOfung durch einen an erkannten Betrieb ist in gleichen Zeitabstanden regel maBig wiederholen und durch eine PrOfmarke bestatiqen zu lassen. (4) PrOfplaketten und PrOfmarken werden ungOltig, wenn an den Systemen, Anlagen, Instrumenten und Geraten bauliche Veranderunqen vorgenommen werden. § 21 Instandsetzung Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit eines Systems, einer Anlage, eines Instrumentes oder eines Gerates erkennbar beeintrachtigt, ist unverzOglich fOr die sachqernafie Instandsetzung Sorge zu tragen. Die Systeme, Anlagen, Instrumente und Gerate sind nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten durch einen vom Bundesamt fOrSeeschiffahrt und Hydrographie anerkann ten Betrieb OberprOfen zu lassen, der eine PrOfmarkeoder fOr Positionslaternen, Schallsignal- und Manoversiqnal Anlagen eine Bescheinigung erteilt. Die Bescheinigung ist an Bord mitzufOhren. §22 Einbau, Regulierung, Deviationskontrolle, Kompensierung und Funkbeschickung (1) Ohne PrOfung und ohne Genehmigung des Bun desamtes fOr Seeschiffahrt und Hydrographie dOrfen an Bord Magnet-Regelkompasse, Magnet-Steuerkompasse, Ortungsfunkanlagen, integrierte Navigations- und Bahn fOhrungssysteme nicht aufgestellt sowie Positionsla ternen, Schallsignal-Empfangsanlagen, Schallsignal- und Manoversignal-Anlagen nicht angebracht werden. Das Bundesamt fOrSeeschiffahrt und Hydrographie kann hier fOr PrOfungs- und Zulassungsvoraussetzungen erlassen. (2) Fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse sind durch das Bundesamt fOr Seeschiffahrt und Hydographie vor Inbetriebnahme und in Abstanden von 2 Jahren regulieren zu lassen. AuBerdem ist die Deviation regelmaBig zu kontrollieren; das Ergebnis ist in das Deviationstagebuch einzutragen. Regulierte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuer kompasse werden vom Bundesamt fOrSeeschiffahrt und Hydrographie mit einer PrOfplakette gekennzeichnet. (3) Peilfunkanlagen sind durch das Bundesamt fOrSee schiffahrt und Hydrographie nach MaBgabe der Anlage 7 vor Inbetriebnahme und in Abstanden von 2 Jahren kom pensieren zu lassen. AuBerdem ist die Funkbeschickung regelmaBig zu kontrollieren. Die Aufzeichnungen Oberdie Kompensierungen und die Funkbeschickungskontrollen sind in das Peilfunkbuch aufzunehmen. Kompensierte Peilfunkanlagen werden vom Bundesamt fOrSeeschiffahrt und Hydrographie mit einer PrOfplakette gekennzeichnet. Kapitel III Funkanlagen §23 Baumuster-, Erst- und Nachprlifung (1) Funkqerate einschlieBlich der Zusatz- und Hilfsein richtungen dOrfen an Bord nur verwendet werden, wenn sie auf Grund einer PrOfung als Baumuster zugelassen und vor ihrer Verwendung an Bord geprOft sind; sie mOssen in Abstanden von einem Jahr nachgeprOft werden. (2) FOr die PrOfungen und Zulassungen sind das Bundesministerium fOrPost und Telekommunikation oder die von ihm beauftragten Dienststellen zustandiq. Kapitell Regel 13 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 Oberdie Besichtigung von Funkanlagen durch eine andere Vertragsregierung bleibt unberOhrt. (3) Das Baumuster einer Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition und das Baumuster eines tragbaren Funkqerates fOr Oberlebensfahrzeuge werden nur zu gelassen, wenn das Bundesamt fOr Seeschiffahrt und Hydrographie die nautische Eignung festgestellt hat. §24 Wirksamkeit und Betriebssicherheit, Instandsetzung (1) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der an Bord mitgefOhrten Funkqerate einschlieBlich der Zusatz- und Hilfseinrichtungen mOssen jederzeit qewahrletstet sein. Wird die Wirksamkeit oder die Betriebssicherheit erkenn bar beeintrachtiqt, ist unverzOglich fOr die sachgemaBe Instandsetzung zu sorgen. Nach wesentlichen Instand setzungsarbeiten ist eine auBerordentliche NachprOfung unverzOglichzu beantragen. (2) Die Ersatzstromquelle muB taqiich geprOft werden, wenn sich das Schiff in Fahrt befindet. §25 Antennenanlage Antennenanlagen mOssen vom Auslaufen des Schiffes bis unmittelbar vor dem Anlegen des Schiffes betriebs fertig gehalten werden, sofern behordliche Anordnungen nicht entgegenstehen. §26 Mobilfunkanlagen Auf Schiffen, die mit einer Funk- oder Ortungsfunk anlage ausgerOstet sind, dOrfen Mobilfunkanlagen nur mit Zustimmung des SchiffsfOhrers betrieben werden. §27 Amateurfunkstellen Amateurfunkstellen auf Schiffen, die mit einer Funk oder Ortungsfunkanlage ausgerOstet sind, dOrfen ohne besondere Genehmigung des Bundesministeriums fur Post und Telekommunikation oder der ihm nachgeord neten Stellen nicht errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung wird versagt, wenn Beeintrachtigungen der Funk- oder Ortungsfunkanlagen sowie anderer fOr die Sicherheit des Schiffes bestimmten Anlagen zu erwarten sind oder der EigentOmer oder Besitzer des Schiffes oder der SchiffsfOhrer der Errichtung und dem Betrieb nicht zugestimmt hat. Die hierfOr notwendigen PrOfungen wer den vom Bundesministerium fOr Post und Telekommuni kation oder den ihm nachgeordneten Stellen und dem Bundesamt fOr Seeschiffahrt und Hydrographie durch gefOhrt. 2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 §28 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger Auf Schiffen, die mit einer Funk- oder Ortungsfunk anlage ausqerustet sind, durten Ton- und Fernseh-Rund funkernpfanqer nur mit Zustimmung des Schiffsfuhrers errichtet und betrieben werden, sofern die Ernpfanqer nicht an eine Gemeinschaftsantennenanlage angeschlos sen sind. Die Errichtung von AuBenantennen fur den Empfang von Sendungen des Ton- und Fernseh-Rund funks, die nicht zur festen Ausrustunq des Schiffes qehoren, ist untersagt. Kapitel IV Freibord, Stabilitat §29 Vorschriften fur Schiffe, auf die das Oberein kommen von 1966/88 keine Anwendung findet (1) Fur Schiffe, auf die das Obereinkommen von 1966/88 keine Anwendung findet, gelten die Artikel 10 bis 12 und die Anlagen I und II des Obereinkommens von 1966/88 entsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft kann unter Berucksichtigung von Fahrtbereich, Schiffstyp und SchiffsgroBe im Einzelfall Ausnahmen zulassen. (2) Fur Baderboote und Sportanglerfahrzeuge sowie tur Sonderfahrzeuge, die keine Ladung befordern, gelten die Vorschriften uber den Freibord nicht. Der VerschluB zustand muB einwandfrei sein. §30 Freibordmarke (1) Erteilt die See-Berufsgenossenschaft einem Schiff, auf welches das Obereinkommen von 1966/88 Anwen dung findet, einen Freibord, so sind als Kennzeichen im Sinne der Regel 7 der Anlage I zum Obereinkommen von 1966/88 auf der linken Seite des Freibord-Ringes ober halb des waagerechten Striches die Buchstaben "SB" und auf der rechten Seite des Freibord-Ringes oberhalb des waagerechten Striches die Buchstaben "GL" oder die Kurzbezeichnung einer anderen anerkannten Klassifika tionsgesellschaft in 2 Buchstaben anzubringen. (2) Fahrgastschiffe, auf die das Obereinkommen von 1966/88 keine Anwendung findet, erhalten die Freibord marke auf Grund der Leckrechnung in entsprechender Anwendung des Kapitels 11-1 der Anlage zum Ober einkommen von 1974/88. Andere Schiffe, auf die das Obereinkommen von 1966/88 keine Anwendung findet, erhalten eine Freibordmarke nach Festsetzung des Min destfreibords. (3) Gewahrleistet der nach Anlage I zum Obereinkom men von 1966/88 ermittelte Mindestfreibord wegen zu geringer Stabilitat oder aus anderen Grunden die Sicher heit des Schiffes nicht hinreichend, hat die See-Berufs genossenschaft einen entsprechend verqrofierten Min destfreibord festzusetzen. (4) Der Decksstrich, die Freibordmarke und die in Ver bindung mit der Freibordmarke verwendeten Striche und Buchstaben rnussen an beiden Schiffsseiten dauerhaft angebracht, ausgemalt und deutlich sichtbar sein. § 31 Mindestfreibord und Mindeststabilitat (1) Schiffe durfen den Mindestfreibord nicht unter schreiten, ausgenommen in einem Hafen zwischen der Eingangs- und Ausgangsabfertigung, soweit der Ver schluBzustand dies zulaBt und ausreichende Stabilltat gewahrleistet ist. Das Schiff darf nur soweit beladen wer den, daB die Mlndeststabllitat, die sich aus den Stabilitats unterlagen ergibt, nicht unterschritten wird. (2) Bei Obernahme von Deckslast sind Hohe und Gewicht so zu bemessen, daB auch unter Berucksich tigung eines Stabilltatsverlustes durch rnoqliche Wasser aufnahme oder Vereisung der Deckslast und den Ver brauch von Vorraten zu jedem Zeitpunkt ausreichende Stabiutat vorhanden ist. (3) Decksladungen sind so zu stauen, daB Offnunqen im Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besat zunqsunterkuntten, dem Maschinenraum und allen son stigen zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeits raumen oder als Fluchtweg dienen, ordnungsgemaB geschlossen werden konnen, gegen das Eindringen von Wasser gesichert sind und zuqanqlich bleiben. Tank- und Bilgenrohre sowie AnschluBstutzen der Feuerloschleltun gen sind freizuhalten. 1st auf oder unter Deck kein geeig neter Verkehrsgang vorhanden, so mussen auf der Decks ladung Laufplanken und Schutzqelander oder Strecktaue als wirksame Schutzvorkehrungen fur die Besatzung angebracht sein. (4) Auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden ist, sind zusatzlich zu den Erfordernissen des Absatzes 3 auf jeder Seite der Decksladung bis zu einer Hohe von mindestens 1 Meter uber der Ladung Schutzqelander oder Strecktaue in senkrechten Abstanden von hochstens 0,33 Meter anzubringen. §32 LadelukenverschluB Die Ladeluken sind vor Antritt der Fahrt wetterdicht zu verschlieBen. Wahrend der Fahrt rnussen die Ladeluken verschlossen sein; sie durten bei ruhigem Wetter voruber gehend geoffnet werden, wenn Arbeiten unter Deck oder die Art der Ladung das Offnen der Luken notwendig machen. TeilB Zusatzvorschriften fOrSchiffe, auf die das Oberein kommen von 1974/88 Anwendung findet §33 Anwendungsbereich Dieser Teil gilt erqanzend zu den in der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 aufgefUhrten Regeln fur 1. Fahrgastschiffe in der Auslandfahrt; 2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einer Bruttoraum zahl von 500 und mehr, hinsichtlich der Vorschriften uber Funkanlagen fur Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2233 §34 Befreiungen Kapitel 11-1 Regel 1.4, Kapitel 11-2 ~~gel 1.4.1 und Kapitel III Regel 2.1 der Anlage zum Ubereinkommen von 1974/88 finden auf diesen Teil entsprechende An wendung. §35 (Zu Kapitelll-1 Teil B der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) Unterteilung und Stabilitat (1) Zu Regel 5 (Flutbarkeit bei Fahrgastschiffen) 1st die Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung gr6Ber als die mitt/ere Flutbarkeit fUr den betreffenden Schiffsteil, so kann die See-Berufsgenossenschaft die Berechnung der Schottenkurve fur diese gr6Bere Flutbarkeit verlangen. (2) Zu Regel 8 (Stabilitat beschadiqter Fahrgastschiffe) FOrFahrgastschiffe gelten folgende Zusatzbestimmungen: 1. Zu Absatz 2.3: Zum Nachweis ausreichender Stabilitat im Leckfall mOssen fOr die ungOnstigsten Schadenstalle die Kurven der aufrichtenden Resthebelarme berechnet werden. 2. Zu Absatz 3: FOr Lade- und Vorratsraurne dart eine Flutbarkeit 60 vom Hundert nur eingesetzt werden, wenn diese Raume normalerweise entsprechend ausqenutzt wer den. Anderenfalls ist mit einer Flutbarkeit von 95 vom Hundert zu rechnen. 3. Zu Absatz 6: Bei unsymmetrischer Flutung muB eine positive meta zentrische H6he von mindestens 0,05 Meter auch fur den theoretischen aufrechten Zustand nachgewiesen werden. Der EinfluB unsymmetrischer Flutungen ist auch fur den Zustand vor dem Krangungsausgleich zu untersuchen. Ferner ist fur den Endzustand der Ober flutung nachzuweisen, daB bei einer unsymmetrischen Belastung durch ein krangendes Moment, gebildet aus Fahrgastgewicht und einem Hebelarm von 0,1 B, noch ein positives Stabilltatsrnornent vorhanden ist und das Schiff nicht durch unqeschutzte Offnunqen flutet. 4. Zu Absatz 8.1 : Bei dem Nachweis, daB eine Lockerung vertretbar ist, muB mit dem Flutbarkeitswert 100 fur Inhalt und Ober ttache gerechnet werden. Eine Verminderung - jedoch nicht unter die in der Nummer 2 angegebenen Werte kann zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, daB der Wert 100 in keinem Fall erreicht werden kann. (3) Zu Regel 9 (Ballast bei Fahrgastschiffen) Diese Regel findet auch auf Frachtschiffe Anwendung. (4) Zu Regel 10 (Piek- und Maschinenraumschotte, Wellentunnel usw. bei Fahrgastschiffen) Die Absatze 3 und 5 dieser Regel finden auch auf Fracht schiffe Anwendung. (5) Zu Regel 13 Abs. 7 (Festlegen, Anmarken und Ein tragen der Schottenladelinien bei Fahrgastschiffen) In Frischwasser dart der aus dem Freibordzeugnis ersicht liche Frischwasserabzug in Anspruch genommen werden. (6) Zu Regel 14 Abs. 5 (Bauart und erstmalige Prufunq der wasserdichten Schotte usw. bei Fahrgastschiffen und Frachtschiffen) Bei kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergr6Berung der Druckh6he bei Neigungen zu berucksichtiqen. (7) Zu Regel 15 (Offnunqen in wasserdichten Schotten bei Fahrgastschiffen) Zu Absatz 1: TOren sind so hoch wie m6glich uber dem Doppelboden anzuordnen. (8) Zu Regel 21 Abs. 2.9 (Lenzpumpenanlagen) Der Durchmesser der Zweiglenzrohre bestimmt sich nach folgender Formel: d = 25 + 2,15 \i' 1(8:;'-0) Hierbei ist: d = der Zahlenwert des in Millimeter gemessenen Inneri durchmessers des Zweiglenzrohres, = der Zahlenwert der in Meter gemessenen Lange der wasserdichten Abteilung, B = der Zahlenwert der in Meter gemessenen Breite des Schiffes, o = der Zahlenwert der bis zum Schottendeck in Meter gemessenen Seitenh6he des Schiffes. (9) Zu Regel 22 (Stabllitatsunterlaqen fOr Fahrgast schiffe und Frachtschiffe) Der Krangungsversuch ist im Beisein eines Beauftragten der See-Berufsgenossenschaft durchzufUhren. Die Nieder schrift uber den Versuch ist von dem Beauftragten gegen zuzeichnen. Die mit den ertorderlichen Erlauterunqen und Anweisungen fur den SchiffsfOhrer versehenen Sta bilitatsunterlaqen bedurten der Genehmigung durch die See-Berufsgenossenschaft. Die Genehmigung kann von Zulassungsvoraussetzungen abhanqtq gemacht werden. Die Stabilitatsunterlaqen rnussen den Kriterien mit zu geh6rigen Mindestwerten entsprechen, die von der See Berufsgenossenschaft fur die Beurteilung der Stabilrtat bekanntgemacht werden. Korman einzelne in den Kri terien festgelegte Mindestwerte nicht eingehalten werden, ist durch eine Verbesserung anderer Stabilitatswerte eine Gleichwertigkeit herzustellen, die die See-Berufsgenossen schaft bei der Genehmigung feststellt. Sind in den Stabilitatsunterlaqen Beladunqstalle mit Holzdeckslast enthalten, ist ein Zurrplan tur die Holzdeckslast zu er stellen, der der Genehmigung durch die See-Berufs genossenschaft bedarf. (10) Die genehmigten Stabilitatsunterlaqen sind stets an Bord mitzufOhren. Der SchiffsfOhrer muB die Stabilitat fortlaufend uberwachen. Die in den Stabilitatsunterlaqen festgestellten Mindestwerte und Grenzwerte sind ein zuhalten. Wird zur Berechnung und Beurteilung der Stabi litat ein fOr das Schiff programmierter Rechner eingesetzt, muB dieser den von der See-Berufsgenossenschaft fest gelegtef) Anforderungen genOgen. (11) Zu Regel 23 (l.eckslcherheitsplane bei Fahrgast schiffen) Bei Schiffen, fur die eine Lecksicherheit vorgeschrieben ist, sind die endgUltigen Lecksicherheitsplane vor An bordgabe der See-Berufsgenossenschaft zur Prufung zuzuleiten. 2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 §36 (Zu Kapitelll-1 Teil C der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) Maschinenanlagen Zu Regel 29 (Ruderanlage) 1. Zu Absatz 13: Die Rudermaschinenraume rnussen so gestaltet sein, daB die Ruderanlage einwandfrei gewartet werden kann. 2. Zu Absatz 14: Der Ruderschaft muB festgesetzt werden konnen. Bei hydraulischen Ruderanlagen genOgen Absperr ventile an Zylindern bzw. Drehfluqelqehausen zum Festsetzen. Soweit es nach den auftretenden Kraften moglich ist, sind Einrichtungen vorzusehen, bei denen das Ruderblatt bei einem Bruch des Ruderschaftes von Hand betatlqt werden kann. §37 (Zu Kapitelll-1 Teil 0 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) Elektrische Anlagen (1) Zu Regel 41 (Hauptstromquelle und Beleuchtungs anlagen) Zu Absatz 1.3: Erfolgt die Speisung des Bordnetzes auch durch Generatoren, die von Hauptantriebsanlagen angetrieben werden, muB nach einem Spannungsausfall durch un vorhergesehene Manover oder Storeinqriffe die Energie versorgung der fur die Sicherheit von Fahrqasten, Be satzung, Schiff und Hauptantriebsanlage erforderlichen Anlagen innerhalb von 45 Sekunden von Bereitschafts aggregaten selbsttatiq Obernommen werden. Auf dem Revier, bei hoher Verkehrsdichte, in schwierigen Gewas sern und bei verminderter Sicht dOrfen diese Verbraucher nur dann von einer solchen Generatoranlage versorgt werden, wenn sichergestellt ist, daB sie unabhanqiq von der momentanen Antriebsleistung und der Schubrichtung des Propellers mit ausreichender Leistung betrieben werden konnen, (2) Zu Regel 42 (Notstromquelle auf Fahrgastschiffen) 1. Zu Absatz 2.4: Zu den Einrichtungen qehoren ferner: a) die Funkanlage gemaB Kapitel IV der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88, b) Anlagen fur Generalalarm, CO2 -Alarm und die Mannschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene unabhanqiqe Stromquelle besitzen, c) die Navigationsgerate, d) die Notbeleuchtung in den Haurnen, in denen besondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht sind. 2. Zu Absatz 3.1: Das KOhlsystem der Antriebsmaschine muB von dem der Obrigen Maschinenanlagen unabhanqiq sein. 3. Zu Absatz 4: Die zeitweilige Notstromquelle muB auBerdem die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Anlagen und den Alarm der automatischen Feuermeldeanlage speisen. 4. Zu Absatz 7: Die Prufunqen sind wochentlich durchzufOhren und mOssen ohne Storunq des sonstigen Betriebs rnoqllch sein. Die PrOfungen und ihre Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen. (3) Zu Regel 43 (Notstromquelle auf Frachtschiffen) 1. Zu Absatz 2.4: Zu den Einrichtungen gehoren ferner: a) die Funkanlage gemaB Kapitel IV der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88, b) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und Anzeigeanlagen (wie FeuertOrenanzeige, Schotten schlieBalarm), c) Anlagen tur Generalalarm, CO2 -Alarm und die Mannschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene unabhanqlqe Stromquelle besitzen, d) auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 5 000 ein Hadarqerat und ein Echolot, wenn eine Akkumulatorenbatterie mit ausreichender Kapazitat oder ein Generator als Notstromquelle vorhanden ist, e) die Notbeleuchtung in den Raurnen, in denen besondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht sind. 2. Absatz 2 Nr. 2 und 4 gilt entsprechend. 3. Zu Absatz 3.1.2: 1st die Notstromquelle ein Generator, so muB sie bei Ausfall der elektrischen Versorgung durch die Haupt stromquelle selbsttatlq anlaufen. (4) Zu Regel 45 (Schutz gegen elektrischen Schlag, gegen Feuer und andere Untalte elektrischen Urs~rungs) 1. Zu Absatz 1.1.3: Bei Gebrauch von Elektrogeraten in feuchten Raurnen oder unter beengten Raurnverhaltnissen, bei denen mit groBflachiger leitender BerOhrung gerechnet werden muB, darf auch bei Schutzisolierung die Betriebs spannung 250 V nicht Oberschreiten. 2. Zu Absatz 2: Bodenbelaqe oder Gratinqe aus nicht leitendem Material rnussen bei Betriebsspannungen Ober 50 V vorhanden sein. Freiliegende stromfOhrende Teile mit einer Spannung gegen Erde von mehr als 50 V durfen nicht an Vorderseiten von Schalt- oder Steuertafeln angebracht werden. 3. Zu Absatz 3.3: Die Verbindungen zum Schiftskorper rnussen min destens den gleichen Querschnitt wie die Zuleitungen aufweisen. Sie sind an gut zuganglicher Stelle an den Schiftskorper oder einen mit diesem metallisch fest verbundenen Bauteil anzuschlieBen. Gehause von Maschinen und Geraten und deren Befestigungs schrauben dOrfen fur den AnschluB nicht benutzt werden. Aile AnschluBstellen mOssen leicht OberprOft werden konnen, FOr Isolationsmessungen muB ein Ab klemmen der angeschlossenen Stromkreise rnoqlich sein. Die AnschluBschrauben mOssen aus Messing oder einem in gleicher Weise korroslonsbestandiqen Werkstoff bestehen und den Kabelquerschnitten ent sprechend bemessen sein. In Baurnen mit Holzver kleidung, wie Kuhlraurnen und den zuqehoriqen Lutter raurnen, ist nur eine allpolige Verlegung zulassiq. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2235 Schiftskorperrucklelter und Schutzleiter sind ab zuqehoriqer Verteilerschalttafel mitzufOhren. Die End stromkreise fur Beleuchtung und Raumheizung sind allpolig zu verlegen. Die Verbindung von ROckleiter und Schutzleiter mit dem Schlffskorper ist an die Vertei lungs- bzw. Unterverteilungsschalttafel anzuschliel3en. 4. Zu Absatz 10: FOrTankscfiifte gilt: Elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschOtz ter AusfOhrung dOrfen nur aul3erhalb qefahrdeter Bereiche installiert werden. Eine Aufstellung in ge schlossenen oder halbgeschlossenen Haurnen ist nur zulassiq, wenn diese durch Kofferdarnrne oder gleich wertige Haume von den Ladetanks und durch 01- und gasdichte Schotte von Kofferdarnrnen und Lade purnpenraurnen getrennt und mechanisch oder natur lich ausreichend belOftet sind. Diese Raurne dOrfen nur aus einem nicht qefahrdeten Bereich oder durch mechanisch oder naturlich ausreichend belOftete Gas schleusen zuqanqlich sein. In folgenden qefahrdeten Bereichen konnen explosionsgeschOtzte Einrichtun gen in der angegebenen Ex-Schutzart installiert werden, wenn sie das zu erwartende Gemisch nicht zur EntzOndung bringen konnen. Die Betriebsmittel mOssen zugelassen sein: a) Auf Schiffen fur die Betorderunq brennbarer FIOs sigkeiten mit einem Flammpunkt Ober60°C konnen in Brennstoff- und l.adeoltanks Mel3- und Melde qerate in eigensicherer AusfOhrung (Ex) i zuge lassen werden. b) Auf Schiffen fur die Betorderunq brennbarer FIOs sigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60°C konnen zugelassen werden: (i) in Brennstoff- und l.adeoltanks: Mel3- und Meldeqerate in eigensicherer Aus fOhrung (Ex) i; (ii) in Wasserballasttanks und in Kofterdarnrnen, die an Ladetanks angrenzen: hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger, sofern das zuqehoriqe Kabel in einem dick wandigen, wasserdicht bis Ober das Haupt deck fOhrenden Stahlrohr verlegt ist; Kabel fur den aktiven Korrosionsschutz, die in dickwandigen, wasserdicht bis Ober das Hauptdeck fOhrenden Stahlrohren verlegt sind; Mel3- und Meldegerate in eigensicherer Aus fOhrung (Ex) i; (iii) in Ladepurnpenraumen und Betriebsqanqen, die an einen Ladetank angrenzen, neben den unter Ziffer ii genannten Betriebsmitteln: Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d oder in Oberdruckkapselung (Ex) p, sofern Schal ter und Sicherungen hierfOr aul3erhalb des Raumes an nicht gefahrdeten Platzen unter gebracht sind; durchlaufende Kabel, sofern sie in Rohren ver legt sind, die oberhalb des Tankdecks in die Schotten eingeschweil3t sind; (iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen Haumen Ober den Tanks oder Kofferdamrnen und in Haurnen, die neben einem Ladetank liegen: Mel3- und Meldeqerate in eigensicherer Aus fOhrung (Ex) i; Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d oder Oberdruckkapselung (Ex)p; durchlaufende, gegen mechanische Beschadi gung geschOtzte Kabel; (v) auf offenen Decks Ober den Tanks einschliel3 Iich Ballasttanks innerhalb der Ladetankblocks bis zu einer Hohe von 2,40 Meter Ober Deck, zusatzlich 3 Meter nach vorn und achtern und in voller Breite des Schiffes, im Bereich eines Kugelhalbmessers von 3 Meter um Tank auslasse, Tankentgasungsoffnungen, Auslas sen von Purnpenraurnen: in geschlossenen oder halbgeschlossenen Raurnen, die eine di rekte Offnung zu einem gefahrdeten Bereich haben: Mel3- und Meldegerate in eigensicherer Aus fOhrung (Ex) i; Maschinen und Gerate, ausgenommen Mel3 und Meldeqerate in druckfester Kapselung (Ex) d oder in Oberdruckkapselung (Ex) p, Ge rate fOrerhohte Sicherheit (Ex)e. §38 (Zu Kapitelll-1 Teil E der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) Zusatzliche Anforderung fur zeitweise unbesetzte Maschinenraume Zu Regel 46 (Allgemeines) Anlagen fur unbesetzte Maschinenraurne mOssen zu gelassen sein. §39 (Zu Kapitelll-2 Teil A der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) Allgemeines (1) Zu Regel 3 (Begriffsbestimmungen) 1. Zu Absatz 2: Die Abmessungen der Probekorper mOssen der PrOf methode zur Feststellung der Brandwiderstands fahiqkeit von Trennflachen des Typs "A", "B" und "F" entsprechen (Anlage der Entschliel3ung A. 754(18) vom 4. November 1993 der Internationalen See schiffahrts-Organisation). 2. Zu Absatz 3: Trennflachen vom Typ "A" mOssen zugelassen sein und den Anforderungen der PrOfmethode zur Fest stellung der Brandwiderstandsfahlqkeit von Trenn flachen des Typs "A", "B" und "F" entsprechen (Anlage der Entschliel3ung A. 754(18) vom 4. No vember 1993 der Internationalen Seeschiffahrts Organisation). 3. Zu Absatz 4: Trennflachen vom Typ "B" mOssen zugelassen sein und den Anforderungen der PrOfmethode zur Fest stellung der Brancwlderstandstahiqkeit von Trenn tlachen des Typs "A", "B" und "F" entsprechen (Anlage der Entschliel3ung A. 754(18) vom 4. No vember 1993 der Internationalen Seeschiffahrts Organisation). 2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 4. Zu Absatz 8: Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Hachen oder Materialien aus zugelassenen, schwer entflammbaren Werkstoffen bestehen, die den Anforderungen der PrOfmethode zur Feststellung der Schwerentflamm barkeit von Beschichtungswerkstoffen auf Schotten, Decken und Verkleidungen sowie von Bodenbelaqen entsprechen (Anlage der EntschlieBung A. 653(16) vom 19. Oktober 1989 der Internationalen Seeschiff fahrts-Organisation). 5. Zu Absatz 13: l.aderaurne sind auch Tanks fOr andere flOssige Ladung. 6. Zu Absatz 22: Wichtige Navigationseinrichtungen sind insbeson dere Steuerstand, KompaB- und Radaranlagen sowie Peilqerate, 7. Zu Absatz 23.3: Die Werkstoffe der Gardinen, Vorhanqe und anderen hanqenden Textilien mOssen zugelassen sein und den Anforderungen der PrOfmethode zur Feststellung der Flammenwiderstandsfahiqkelt senkrecht hanqender Textilien entsprechen (Anlage der EntschlieBung A. 471(XII)vom 19. November 1981 und berichtigende Anlage der EntschlieBung A. 563(14) vom 20. Novem ber 1985 der Internationalen Seeschiffahrts-Organi sation). 8. Zu Absatz 23.4: FuBbodenbelage mOssen zugelassen sein und den Anforderungen der PrOfmethode zur Feststellung der Schwerentflammbarkeit von Beschichtungswerkstof fen auf Schotten, Decken und Verkleidungen sowie von Bodenbelaqen entsprechen (Anlage der Ent schlieBung A. 653(16) vom 19. Oktober 1989 der Inter nationalen Seeschiffahrts-Organisation). 9. Zu Absatz 23.5: Die freiliegenden Oberflachen mOssen Regel 11-2/3.8 des Obereinkommens von 1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung entsprechen. 10. Zu Absatz 23.6: Die Bezugsstoffe und FOllungen von Polsterrnobeln mOssen zugelassen sein und den Anforderungen der PrOfmethode zur Feststellung der EntzOndbarkeit von Potsterrnobeln entsprechen (Anlage der Ent schlieBung A. 652(16) vom 19. Oktober 1989 der Inter nationalen Seeschiffah rts-Organisation). 11. .Hohe Obertlachenternperaturen" sind Temperaturen Ober 220 -c. 12. "Schwer entflammbar" sind Werkstoffe, Gewebe so wie Anstrichmittel, die die Ausbreitung eines Brandes verhindern oder in ausreichendem MaBe einschran ken konnen; diese Eigenschaft ist durch ein aner kanntes PrOfverfahren nachzuweisen. Die Werkstoffe, Gewebe und Anstrichmittel dOrfen keine auBerge wohnllchen Mengen von Rauch erzeugen. Dieses ist in Anlehnung an das PrOfverfahren nach ISO 56 59-2: 1993-07 nachzuweisen; bei Stoffen, die auBerge wohnliche Mengen von giftigen Oarnpten oder Gasen erzeugen, kann die See-Berufsgenossenschaft eine erqanzende Toxizitats-Prufunq nach einem anerkann ten PrOfverfahren verlangen. (2) Zu Regel 4 (Feuerloschpumpen, Feuerloschlettun gen, AnschluBstutzen und Schlauche) 1. Zu Absatz 2.2: Zusatzllch vorhandene Feuerloschpumpen mOssen einen VolumendurchlaB von mindestens 25 Kubik meter pro Stunde haben. 2. Zu Absatz 3.1.3: Es muB eine maschinell angetriebene, vom Haupt antrieb unabhanqlqe Feuerloschpurnpe vorhanden sein. Die Leistung dieser Pumpe und das zuqehonqe Leitungssystem mOssen so bemessen sein, daB min destens 2 kraftige Wasserstrahlen an jede Stelle des Schiffes gegeben werden konnen. 3. Zu Absatz 3.2: Pumpen, die standiq oder gelegentlich der Oltorde rung dienen, gelten nicht als Feuertoschpumpen und dOrfen keine Verbindungen zum Feuerloschsystern haben. 4. Zu Absatz 3.3.3: Bei Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weni ger als 1 000 ist eine Ersatzeinrichtung zur Wasser versorgung nicht erforderlich. 5. Zu Absatz 4.2: Bei Fahrgastschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1 000 muB bei allen AnschluBstutzen ein Mindestdruck von 0,27 Newton je Quadratmillimeter, bei Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weni ger als 1 000 ein solcher von 0,25 Newton je Quadrat millimeter gehalten werden. 6. Zu Absatz 5.1: In Maschinenraumen der Gruppe A ist mindestens ein AnschluBstutzen mit Schlauch, Strahlrohr und Kupp lungsschlOssel vorzusehen. 7. Zu Absatz 5.3: Dieser Absatz gilt auch fOr Frachtschiffe. Es braucht jedoch nur ein AnschluBstutzen vorhanden zu sein. 8. Zu Absatz 6.1 : Feuerloschleitunqen dOrfen nicht durch Laderaurne gefOhrt sein; sie mOssen entwassert werden konnen, Abzweigungen der Feuerloschleitunqen fOrdie Anker klOsenspOlung mOssen vom freien Deck aus ab gesperrt werden konnen. Andere Abzweigungen, die nicht Feuertoschzwecken dienen, mOssen unmittel bar an den Feuerloschpurnpen absperrbar sein. 9. Zu Absatz 7.1: Der Werkstoff fur neubeschaffte Feuertoschschlauche muB den jeweils neuesten deutschen Normen ent sprechen. Die einzelne Schlauchlanqe darf 20 Meter, in Maschinenraumen 15 Meter nicht Oberschreiten. Ais Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte 52- oder 75-Millimeter-StorzanschIOsse zu verwenden. Werden Feuerloschschlauche mit Zu behortetlen und Werkzeugen (wie KupplungsschlOs sel) in Kasten oder Nischen aufbewahrt, so dOrfen vorhandene TOren dazu nicht abschlieBbar sein. 10. Zu Absatz 7.4.1: FOrden nach Nummer 7 geforderten AnschluBstutzen ist ein zusatzlicher Schlauch mit Strahlrohr und Kupp lungsschlOssel vorzusehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2237 11. Zu Absatz 7.4.2: Absatz 7.4.1 findet entsprechende Anwendung. 12. Zu Absatz 8.4: Aile Strahlrohre mOssen DIN 14 365-1: 1991-02 und DIN 14 365-2: 1986-09 entsprechen und mit einer Mannschutzbrause ausgerOstet sein. (3) Zu Regel 5 (Fest eingebaute Gasfeuertoschsysterne) 1. Zu Absatz 1.13: Die Raurne fOr die Unterbringung der Flaschen oder Behalter fOrdas l.oschmlttel dOrfen fOrandere Zwecke nicht verwendet werden; bei kleinen Halon-Feuer loschanlaqen kann die See-Berufsgenossenschaft Ausnahmen zulassen. Diese Haurne dOrfen nicht vor dem vorderen Kollisionsschott und bei Anordnung Ober dem Kollisionsschott nur mittschiffs liegen. Der Zutritt zu diesen Raurnen muB in jedem Fall vom freien Deck aus rnoqlich sein; unter Deck liegende Raume mOssen einen unmittelbaren Zugang Obereine Treppe vom freien Deck aus haben. TOrverbindungen zwischen Maschinen- oder Unterkunftsraumen und Raurnen, in denen Gas fOrFeuerloschsysteme gelagert ist, sind nicht zulassiq. 2. Zu Absatz 2.1: Bei Lukenabdeckungen mit systembedingten Spal ten, die nicht vollstandiq verschlossen werden kon nen, kann die See-Berufsgenossenschaft die Menge des verfOgbaren Kohlendioxids entsprechend herauf setzen. 3. Zu Absatz 3: In Halon-Feuerloschsysternen darf nur Halon 1301 verwendet werden. Neue Halon-Feuerloschsysterne dOrfen nicht mehr eingebaut werden. Die See-Berufs genossenschaft kann im Benehmen mit dem Umwelt bundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen zulassen, wenn das Halon bei der Brandbekampfunq zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen zwingend erforderlich ist. 4. Zu Absatz 4: Dampt-Feuerloschsysteme sind nicht zulassiq, (4) Zu Regel 6 (Feuerloscher) 1. Die nachfolgenden Zusatzvorschriften gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, fOr tragbare und fahrbare Feuerloscher, 2. FOr die Bekampfunq von den nach Brandklassen unterteilten Branden sind Feuertoscher mit den in der nachfolgenden Tabelle jeweils aufgefOhrten Losch mittel zu verwenden: 3 Brand- Art des klasse brennbaren Steffes A Feste Stoffe hauptsachllch organischer Natur, die normalerweise unter Glut bildung verbrennen (wie Holz, Kohle, Faserstoffe) B FIOssige oder flOssig wer dende Stoffe (wie Benzin, 01, Teer) Loschmittel Schaum ABC-Pulver ABC-Pulver BC-Pulver Kohlendioxid (Kohlensaure) Schaum Brand- Art des Loschrnlttel klasse brennbaren Steffes C Gase ABC-Pulver (wie Acetylen, Propan) BC-Pulver Kohlendioxid (Kohlensaure) D Metalle D-Pulver (wie Aluminiumstaub, Elektron, Magnesium) Wasserloscher und chemische Schaurnloscher dOrfen nicht vorgesehen sein. 3. Zu Absatz 1.2: Pulverloscher mOssen mindestens 6 Kilogramm, Kohlenoloxidloscher mindestens 5 Kilogramm und Schaurnloscher mindestens 9 Liter Inhalt haben. 4. Zu Absatz 2: Schiffe mOssen ErsatzfOllungen und -treibmittel mit fOhren, deren Menge sich nach folgender Tabelle bestimmt, wobei die ermittelten Zahlen nach oben aufzurunden sind: Zahl der Feuerloscher Ersatz gleichen Typs (n) 1- 20 n 21- 50 20 + ~ (n-20) 51-100 35 + X (n-50) 101-192 48 + ~ (n-1 00) Ober192 60 Benutzte Feuerloscher mOssen unverzOglich nach gefOllt werden. Eine Anweisung fOrdas NachfOllen muB sich an Bord befinden. Zum NachfOllen dOrfen nur fOr den jeweiligen Feuerloscher zugelassene ErsatzfOllun gen verwendet werden. Auch teilweise entleerte Feuer loscher mOssen neu gefOllt werden. FOrFeuerloscher, die an Bord nicht nachgefOllt werden konnen, muB eine den ErsatzfOllungen entsprechende Anzahl Reserve loscher mitgefOhrt werden. 5. Zu Absatz 5: Die Gebrauchsfahiqkeit der Feuerloscher muB durch eine am Feuerloscher angebrachtegOltige PrOf bescheinigung oder PrOfplakette eines Beauftragten des Herstellers oder eines von der See-Berufsgenos senschaft anerkannten Sachverstandiqen nachgewie sen werden. Die Bescheinigung muB das Datum der PrOfung enthalten und die PrOfplakette das Jahr und den Monat der PrOfung angeben. Die Bescheinigung und die PrOfplakette haben eine Geltungsdauer von 2 Jahren. 6. Zu Absatz 6: Feuerloscher mOssen an gut sichtbaren und im Brand fall jederzeit schnell und leicht erreichbaren Stellen ein satzbereit untergebracht und so angeordnet sein, daB sie durch WitterungseinflOsse, Vibrationen oder andere auBere Einwirkungen in ihrer Funktionstahiqkeit nicht beelntrachtiqt werden. Tragbare Feuerloscher sind zu plombieren, um eine eventuelle unbefugte Benutzung kenntlich zu machen. 2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 7. Zu Absatz 7: In Unterkunftsraurnen dOrten keine Kohlendioxid Loscher angeordnet sein. In Kontrollstationen und sonstigen Raurnen, die fur die Sicherheit des Schiffes notwendige elektrische oder elektronische Anlagen oder Gerate enthalten, sind Feuerloscher vorzusehen, deren l.oschmlttel weder elektrisch leitend sind, noch Storunqen an den Anlagen oder Geraten verursachen. In Unterkunfts- und Wirtschaftsraumen, die Oloten oder -herde enthalten, sind zum Abloschen von 01 branden geeignete Feuerloscher vorzuhalten. An den Zuqanqen zu Raurnen, in denen sich entzOndbare FIOssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 °C und Anstrichmittel befinden, und an Zuqanqen zu Raumen oder in Bereichen, in denen Acetylen- oder Sauerstoff flaschen gelagert sind, mOssen zum Abloschen von FIOssigkeits- und Gasbranden geeignete Feuerloscher angeordnet sein. Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1 000 mOssen mindestens 5 trag bare Feuerloscher mitfOhren. (5) Zu Regel 7 (Feuerloscheinrichtungen in Maschinen raurnen) 1. Zu Absatz 2: Dieser Absatz und die Zusatzvorschrift zu Absatz 2.3 finden auch auf Raurne Anwendung, in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungskraftmaschinen von weniger als 375 Kilowatt Leistung befinden; die Vorhal tung trag barer Scnaurnlosch-Einhelten und fahrbarer Schaurnloscher oder gleichwertiger Feuerloscher ist nicht erforderlich. 2. Zu Absatz 2.3: In Haurnen mit Verbrennungskraftmaschinen mOssen an tragbaren Feuertoschern mindestens vorhanden sein: a) bei einer effektiven Gesamtleistung unter 200 Kilowatt: 2 Feuerloscher, von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt: 3 Feuerloscher, von 500 Kilowatt bis unter 1 000 Kilowatt: 4 Feuerloscher, von 1 000 Kilowatt und mehr: 4 Feuerloscher und je angefangene weitere 1 500 Kilowatt: 1 zusatzlicher Feuerloscher, In Maschinenraumen, in denen sich nur Verbren nungskraftmaschinen fur andere Zwecke als den Hauptantrieb befinden, dart die nach vorstehender Tabelle ermittelte Anzahl von tragbaren Feuer loschern um einen Feuerloscher verringert werden; b) sind in Maschinenraurnen Hilfskessel von unter geordneter Bedeutung oder Heizungskessel auf gestellt, so muB mindestens 1 zusatzlicher trag barer Feuerloscher vorhanden sein. 3. Zu Absatz 3: In Raurnen mit Dampfturbinen oder gekapselten Dampfmaschinen fur andere Zwecke als den Haupt antrieb, deren Gesamtleistung weniger als 375 Kilo watt betraqt, muB wenigstens 1 trag barer Feuerloscher vorhanden sein; er braucht nicht zusatzlich gefordert zu werden, wenn bereits ein nach Absatz 2.3 vor geschriebenerFeuerloschervorhandenist. (6) Zu Regel 11 (Besondere Vorkehrungen in Maschi nenraurnen) 1. Zu den Absatzen 4.5 und 5: Diese Vorschriften gelten auch fur Schrnierol-Betriebs pumpen, Warmetragerol-Betriebspumpen und 01 Separatoren. 2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen hohe Oberflachenternperaturen auf, so mussen diese Bauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenraumen voll standiq isoliert sein. Die Isolierung der Abgasleitungen im Bereich von Verbrennungskraftmaschinen und der HeiBdampfleitungen im Bereich der Turbinen muB mit Stahlblech verkleidet sein, damit kein Brennstoff oder Schrnierol in die Isolierung eintreten kann. DarOber hinaus sind in weiteren gefahrdeten Bereichen isolierte Abgas- und HeiBdampfleitungen mit Stahlblech ent sprechend zu verkleiden. (7) Zu Regel 12 (Selbsttatiqe Berieselungs-, Feuer melde- und Feueranzeigesysteme) Zu Absatz 2.4: Die BerieselungsdOsen mOssen in Tatiqkeit treten bei einer Temperatur von 68°C in Haurnen, die an eine Klimaanlage angeschlos sen sind, 79°C in Raumen, die nicht an eine Klimaanlage an geschlossen sind, 141°C in Trockenraurnen und KOchen. Abweichungen von ± 5 °C sind zulassiq. (8) Zu Regel 15 (Vorkehrungen fOr flOssigen Brennstoff, Schrnierol und sonstige entzOndbare Ole) Zu Absatz 1.3: Dieser Absatz ist nicht anzuwenden. FIOssiggas dart auBer auf FIOssiggastankschiffen nicht als Brenngas verwendet werden; davon ausgenommen sind auBerdem FIOssiggas fur Haushaltszwecke sowie FIOssiggas fur Lotzwecke, das stablemen Einwegflaschen mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 150 Milliliter entnommen wird. Acetylen dart nur in Form von Flaschengas verwendet werden; der Gebrauch von Acetylen-Entwicklern ist verboten. (9) Zu Regel 16 (LOftungssysteme auf Schiffen, die keine Fahrgastschiffe mit mehr als 36 Fahrqasten sind) 1. Zu Absatz 1: Aile Teile der LOftungssysteme mOssen aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen. 2. Zu Absatz 7: AbzOge der KOchenherde und dergleichen mOssen dort, wo sie durch Unterkunftsraume oder Haurne mit brennbaren Werkstoffen gefOhrt sind oder sonst eine Brandgefahr fur umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolierung versehen sein. 3. Zu Absatz 9: VerschluBvorrichtungen aus Stahl in LOfterstutzen und l.uftunqskanalen mOssen folgender Tabelle ent sprechen: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2239 Bei Verwendung anderer Werkstoffe sind die Ver schluBeinrichtungen entsprechend zu verstarken, Aile VerschluBeinrichtungen mOssen einfach und sicher zu betatiqen, feststellbar und ihre Lager weitgehend wartungsfrei sein. Die Bedienungselemente mOssen leicht zuqanqlich sowie auqenfalliq und dauerhaft gekennzeichnet sein und anzeigen, ob der VerschluB qeoffnet oder geschlossen ist. 4. Zu Absatz 10: Abgesehen von Lade- und MaschinenraumlOftern mOssen LOfter mit Kraftantrieb von 2 moqlichst weit auseinanderliegenden Schaltstellen aus abgestellt werden konnen, soweit sie Raurne versorgen, in denen eine Brandgefahr besteht. (10) Zu Regel 17 (BrandschutzausrOstung) 1. Zu Absatz 1.1: Jede personliche AusrOstung ist zu erqanzen durch: 1 Brecheisen (KuhfuB), 1 trag bare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohr durchmesser in Stahl 1aMillimeter) oder 1 Winkelschleifmaschine (Trennscheibe). Das AnschluBkabel einer Bohrmaschine oder Winkel schleifmaschine muB mindestens 10 Meter lang sein. Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weni ger als 4 000 braucht nur 1 Bohrmaschine oder Winkel schleifmaschine, auf Frachtschiffen mit einer Brutto raumzahl von 4 000 und mehr sowie auf Fahrgast schiffen brauchen nicht mehr als 2 mitgefOhrt zu werden. Die nach Absatz 1.1.1 vorgeschriebene Schutzkleidung (Hitzeschutzanzug) muB zugelassen sein. Die nach Absatz 1.1.5 vorgeschriebene Axt muB einen hochspannungsisolierten Handgriff haben. 2. Zu Absatz 1.2: Ais Atemschutzqerate dOrfen nur PreBluftatmer ver wendet werden. 3. Zu Absatz 1.2.2: FOr jeden PreBluftatmer sind einsatzbereite Reserve Druckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von min destens 9600 Liter mitzufOhren. Mit Ausnahme von Tank- und Ro-Ro-Schiffen mOssen Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1 000, die den Bereich der Kleinen Fahrt nicht Oberschreiten, fOr je den PreBluftatmer Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von mindestens 4800 Liter mit fOhren; vorhandene Schiffe, auf denen Wande und Decken im Bereich der UnterkOnfte, Gange und Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werkstoffen be stehen, mOssen Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von mindestens 6400 Liter mitfOh Durchmesser in Millimeter oder flachenqlelcher Querschnitt bis 200 Ober200 bis 400 Ober400 bis 600 Ober600 bis 800 Ober800 Dicke der VerschluB einrichtungen in Millimeter 4 5 6 7 8 ren. FOr jeden PreBluftatmer der nach Regel 17.3.1.1 zusatzllch fOr senkrechte Hauptbrandabschnitte auf Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrqaste betordern, vorgeschriebenen BrandschutzausrOstung sind min destens 2 vollstandlqe ReservefOllungen entsprechend Regel 17.1.2.2 vorzusehen. Bei AusrOstung mit einem geeigneten Atemluft-Kompressor kann die See Berufsgenossenschaft einer der Leistung des Kom pressors entsprechenden Verringerung der mitzu fOhrenden Reserve-Druckluftflaschen zustimmen. 4. Zu Absatz 3: Frachtschiffe, mit Ausnahme von Tankschiffen, mit einer Bruttoraumzahl von 4 000 und mehr haben zusatzlich ein drittes unabhanqiqes Aternschutzqerat mit Handschuhen nach Absatz 1.1.2 und einen Helm nach Absatz 1.1.3 mitzufOhren; fOr das dritte Atem schutzqerat ist eine Rettungsleine nicht erforderlich. 5. Zu Absatz 4: Die Stellen fOr die Aufbewahrung der Brandschutz ausrOstungen und personllchen AusrOstungen mOssen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. (11) Zu Regel 18 (Verschiedenes) 1. Zu Absatz 1.1: KabeldurchfOhrungen in Trennflachen vom Typ "Au mOssen zugelassen sein. 2. Bauteile mit hohen Obertlachentemperaturen mOssen so ausgefOhrt und angeordnet sein, daB Brand gefahren vorgebeugt wird. 3. Schranke und andere Behalter fOr Reinigungsmittel und Arbeitskleidung mOssen nichtbrennbar sein. 4. Die Werkstoffe der Gardinen und Vorhanqe mOssen zugelassen sein und den Anforderungen der PrOf methode zur Feststellung der Flammenwiderstands tahiqkeit senkrecht hanqender Textilien entsprechen (Anlage der EntschlieBung A. 471 (XII) vom 19. No vember 1981 und berichtigende Anlage der Ent schlieBung A. 563(14) vom 20. November 1985 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation). 5. Zu Absatz 3: Elektrische Heizkorper mOssen durch ein Gehause oder eine Verkleidung so abgedeckt werden, daB auf ihnen keine KleidungsstOcke oder sonstige Gegen stande abgelegt werden konnen, Ober den Heiz korpern durten keine Kleiderhaken angebracht sein. Jeder Helzkorper ist mit einem Warmeschutz auszu rOsten, der den Strom unterbricht, sobald die fOr den Heizkorper zulassiqe Hochstternperatur Oberschritten wird. Eine selbsttatiqe Wiedereinschaltung muB aus geschlossen sein. In Waschraumen, Badern und sonstigen feuchten Raumen dOrfen nur wasserdichte Heizkorper verwendet werden. 6. Zu Absatz 5: Paplerkorbe mOssen so gebaut sein, daB das Heraus schlagen von Flammen sicher verhindert wird. 7. Zu Absatz 7: 1. In den Farbenraurnen und Raurnen fOr entzOndbare FIOssigkeiten ist eine Feuerloschetnrlchtunq vor zusehen, die es der Besatzung errnoqlicht, einen Brand ohne Betreten des Raumes zu loschen, 2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2. In Haurnen mit einer Decksflache von 4 Quadrat meter und mehr und in Haurnen mit einem Zugang zu den Unterkunftsraumen muB eines der folgen den Feuerloschsysterne fest eingebaut sein: a) 1 CO2-Feuerloschsystem mit einem Loschrnlttel vorrat fur eine Konzentration des entspannten Gases von mindestens 40 Prozent, bezogen auf das Bruttoraumvolumen, oder b) 1 Trockenpulver-Feuerloschsystern mit einem Loschrnittelvorrat, der einer Masse von 0,50 Kilo gramm pro Kubikmeter Bruttoraumvolumen ent spricht, oder c) 1 Wasserspruh- oder Berieselunqsteuerlosch system mit einer gleichmaBigen Wasserver teilung von mindestens 5 Liter/Quadratmeter und Minute, bezogen auf die Grundtlache des Raumes. 3. Wasserspruh-Feuerloschsysteme konnen an die Feuerloschleitunq des Schiffes angeschlossen sein. 4. Andere als die vorstehend aufgefUhrten Feuerlosch systeme konnen auf Antrag anerkannt werden. 5. Fur Haurne mit einer Decksflache von weniger als 4 Quadratmeter, die keinen Zugang zu Unterkunfts raurnen haben, konnen tragbare CO2-Feuerloscher anerkannt werden, deren Loschrnlttelvorrat der Nummer 2 Buchstabe a entspricht und deren Inhalt in dem Raum durch Einlafsotfnunq in den Begren zungen des Raumes eingegeben werden kann. Der vorgeschriebene tragbare Feuerloscher muB in unmittelbarer Nahe der Ernlafsoftnunq angeordnet sein. Alternativ kann fur diesen Zweck eine Ein laBoffnung oder ein SchlauchanschluB vorgesehen sein, um die Verwendung von Wasser aus der Feuerloschleitunq zu errnoqlichen. (12) Zu Regel 20 (Brandschutzplane und Brandab wehrubunqen) Zu Absatz 20.1: In den Brandschutzplanen sind die graphischen Symbole der EntschlieBung A. 654(16) vom 20. November 1989 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation zu ver wenden. (13) Zu Regel 21 (Sofortige Verwendungsbereitschaft der Feuerloscheinrichtunqen) 1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der Feuer loschetnrlchtunqen und Brandschutzausrustungen sind in bestimmten Zeitabstanden zu pruten: das Ergebnis der einzelnen Prufunqen ist in das Schiffs tagebuch einzutragen; jeder Mangel und seine Besei tigung sind ausorucklich zu vermerken. 2. Halbjahrlich sind die Brandschutzausrustunq (Regel 17, § 39 Abs. 10), die personliche Schutzausrustunq (Regel 54.2.6) und insbesondere die nachfolgenden Feuerloscheinrichtunqen zu pruten: a) die SchlieBvorrichtungen fur Turen in Trennflachen vom Typ "A" (Regel 30, § 40 Abs. 5), b) die Feuertoschpumpen, das Feuertoschnetz, die Anschlulsstutzen und die Feuerloschschlauche nebst Zubehor (Regel 4, § 39 Abs. 2), c) die tragbaren Feuerloscher (Regel 6, § 39 Abs. 4), d) die fahrbaren Feuerloscher und die tragbaren Schaurnlosch-Einheiten (Regeln 6 und 7, § 39 Abs. 4 und 5), e) fest eingebaute Gasteuerloschsysteme (Regel 5, § 39 Abs. 3), f) fest eingebaute Schwerschaurn-Feuerloschsysterne in Maschinenraumen (Regel 8), g) fest eingebaute Leichtschaum-Feuerloschsysteme in Maschinenraumen (Regel 9), h) fest eingebaute Druckwasser-Sprunteuerlosch systeme in Maschinenraurnen (Regel 10), i) selbsttatiqe Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer anzeigesysteme (Regel 12, § 39 Abs. 7), j) fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeige systeme (Regeln 13 und 14), k) die handbetatiqten Feuermelder (Regel 40, § 40 Abs.12), I) fest eingebaute Deckschaumsysteme (Regel 61), m) Inertgassysteme (Regel 62, § 42 Abs. 5). 3. Monatlich sind zu pruten: a) die Brandklappen in Trennflachen vom Typ "A" (Regeln 16 und 32), b) die VerschluBeinrichtungen der l.uftunqssysteme (Regel 16, § 39 Abs. 9, § 40 Abs. 7). 4. Gasteuerloschsysterne, Schaumteuerloschsysteme, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme sind aile 2 Jahre, Berieselungssysteme und Druckwasser Spruhteuerloschsysteme jedes Jahr durch einen Beauftragten eines Herstellers auf ihren einsatz bereiten Zustand zu uberprufen. Die Uberprufunq der Systeme ist in das Schiffstagebuch einzutragen. 5. Die Flaschen oder Oruckbehalter von Gasteuerlosch systemen sind jahrlich auf ihren Inhalt zu prUfen. Die Pruferqebnisse sind in ein Kontrollbuch einzutragen. 6. Die Stellen, an denen sich wesentliche, fest eingebaute Teile oder von Hand zu betatiqende Teile der Feuer loschsysterne befinden, rnussen deutlich erkennbar durch graphische Symbole der Normen der Reihe DIN 87903: 1996-04 gekennzeichnet sein. Sie rnussen jederzeit schnell und leicht erreicht werden konnen. (14) Besondere Anforderungen an Feuertoscheinrich tungen und Loschmittel 1. Fest eingebaute Gasteuerloschsysteme, Druckwasser Spruhteuerloschsysterne, Feuermelde- und Feueran zeigesysteme, Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer anzeigesysteme und Rauchmeldesysteme rnussen zugelassen sein. 2. l.oschrnittel mit Ausnahme von Wasser rnussen den deutschen Normen entsprechen; Schaummittel fur fest eingebaute Schaurnteuertoschsysterne und trag bare Schaurnlosch-Einheiten rnussen zugelassen sein. §40 (Zu Kapitelll-2 Teil B der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) BrandschutzmaBnahmen fOr Fahrgastschiffe (1) Zu Regel 24 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte und waagerechte Brandabschnitte) Zu Absatz 3: An den Schottenrandern sind lsorierbrucken von minde stens 300 Millimeter Lange einzubauen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2241 (2) Zu Regel 25 (Schotte innerhalb eines senkrechten Hauptbrandabschnitts) Zu Absatz 2.2: Gangschotte und Decken rnussen Trenntlachen vom Typ "B" sein; TOren und TOrrahmen rnussen Regel 31 Abs. 1 einschlieBlich der Zusatzvorschrift (Absatz 6) entsprechen. (3) Zu Regel 28 (Fluchtwege) 1. Liegt ein Fluchtweg in einer wasserdichten Abteilung unter dem Schottendeck, einem senkrechten Haupt brandabschnitt uber dem Schottendeck, gleicher maBen abgegrenzten Raumen bzw. Raumgruppen, einem Sonderraum oder einem Maschinenraum im Bereich zwischen der Bordwand und einem FOnftel der gr6Bten Schiffsbreite von der Bordwand entfernt, so muB ein zweiter Fluchtweg auf der anderen Schiffssei te oder der gleichen Schiffsseite auBerhalb dieses Bereichs vorhanden sein, soweit dies m6glich ist. Bei Fahrgastschiffen, deren Kiel nach dem 1. Januar 1987 gelegt wird, rnussen Innentreppen in Schittslanqs richtung angeordnet sein; davon ausgenommen sind Treppen zu Raurnen, die auf See nur selten begangen werden. Bei einem nach auslandlschen Sicherheitsvor schriften gebauten und zugelassenen Fahrgastschiff, welches das Recht zur FOhrung der Bundesflagge erwirbt, ist ein nachtraqlicher Umbau nicht erforderlich. 2. Zu Absatz 1.6: Der unmittelbare Zugang zum offenen Deck muBdurch Trennflachen vom Typ A-O gesichert sein, soweit nicht nach den Regeln 26 und 27 ein h6herer Standard vorgeschrieben ist. 3. Zu Absatz 1.'0: Die Leitmarkierungen und ihre Anbringung mOssen den Richtlinien der Internationalen Seeschiffahrts-Organi sation uber ein bodennahes Sicherheitsleitsystem entsprechen (Anlage der EntschlieBung A. 752(18)). Werden langnachleuchtende Produkte verwendet, so rnussen diese den in DIN 67 510-4: 1993-11 wieder gegebenen Anforderungen entsprechen; ihre PrOfung ist durch ein Zeugnis einer anerkannten Stelle nach zuweisen. Die Anbringung und AusfUhrung ist von der See-Berufsgenossenschaft an Bord abnehmen zu lassen, dabei sind Messungen nach DIN 67 510-2: 1992-01 vorzunehmen. 4. Zu Absatz 3.1: Aile TOren mOssen selbstschlieBend sein. 5. Zu Absatz 3.1.1.1: Mindestens ein Fluchtweg muB mit einem stablemen Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden aus oder uber eine kurze Treppe durch eine Stahl tur zuqanqlich sein, erforderlichenfalls rnussen auch Zugange von darOberliegendenPlattformen vorhanden sein. Dieser Fluchtweg muB bis zu einer Stelle auBer halb des Maschinenraums fOhren, von der aus das Einbootungsdeck sicher erreicht werden kann. (4) Zu Regel 29 (Schutz der Treppen und AufzOge in Unterkunfts- und Wirtschaftsraumen) Zu Absatz 3: Aufzuqsschachte rnussen aus Trennflachen von Typ A-O bestehen, soweit nicht nach den Tabellen in den Regeln26 und 27 ein h6herer Standard vorgeschrieben ist. TOren rnussen selbstschlieBend sein. Die VerschluBvorrichtun gen und ihre Anschlaqe rnussen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen. (5) Zu Regel 30 (L>ffnungen in den Trennflachen vom Typ "A") Zu Absatz2: TOren und TOrrahmen in Trennflachen vom Typ "A" rnus sen zugelassen sein und den Anforderungen der PrOf methode zur Feststellung der Brandwiderstandstahiqkeit von Trennftachen des Typs "A", "B" und "F" entsprechen (Anlage der EntschlieBung A. 754(18) vom 4. November 1993 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation). (6) Zu Regel 31 (L>ffnungen in den Trennflachen vom Typ"B") Zu Absatz 1: TOren und TOrrahmen in Trennflachen vom Typ "B" rnus sen zugelassen sein und den Anforderungen der Prut methode zur Feststellung der Brandwiderstandsfahiqkeit von Trennftachen des Typs "A", "B" und "F" entsprechen (Anlage der EntschlieBung A. 754(18) vom 4. November 1993 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation). LOftungsverschlOsse mussen aus nichtbrennbarem Werk stoff bestehen. TOren in Treppenschachten dOrfen keine LOftungseinrichtungen haben. (7) Zu Regel 32 (LOftungssysteme) 1. Zu Absatz 1.1: Es gelten auch die Zusatzvorschriften des § 39 Abs. 9 Nr.2 und 3. 2. Zu Absatz 1.4: Aile Teile der LOftungssysteme rnussen aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen. 3. Zu Absatz 1.4.3: Dieser Absatz ist nicht anzuwenden. 4. Zu Absatz 1.6: LOfter mit Kraftantrieb fUr die auBerhalb der Maschi nenraurne gelegenen Kontrollstationen mOssen wahl weise von 2 m6glichst weit auseinanderliegenden Schaltstellen aus abgestellt werden k6nnen, von denen sich eine auBerhalb der betreffenden Raume befinden muB. (8) Zu Regel 33 (Eckige und runde Fenster) 1. Zu Absatz 2: Fenster von Unterkunfts- und Wirtschaftsraumen so wie Kontrollstationen rnussen hinsichtlich ihrer Abmes sungen mindestens den in DIN ISO 1751: 1980-08 oder DIN ISO 3903: 1980-09 wiedergegebenen An forderungen entsprechen. Es sind geeignete Vorkeh rungen zu treffen, daB ein Teil dieser Fenster als Not ausstieg verwendet werden kann. Fenster, die nur mit einem SchlOssel zu 6ffnen sind, gelten als Festfenster. 2. Zu Absatz 3: Die Schiffsfenster rnussen zugelassen sein und den Anforderungen der PrOfmethode zur Feststellung der Brandwloerstandstahlqkett von Trenntlachen des Typs "A", "B" und "F" einschlieBlich des Wasserstrahltests entsprechen (Anlage der EntschlieBung A. 754(18)vom 4. November 1993 einschlieBlich Anhang A.I (Fenster) der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation). 2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 (9) Zu Regel 34 (Beschrankte Verwendung brennbarer Werkstoffe) 1. Zu Absatz 1: Sarntliche Isolierungen mOssen nichtbrennbar und zugelassen sein. Die See-Berufsgenossenschaft kann, auBer fOr Trenntlachen vom Typ "A" und "B", schwer entflammbare Isolierungen in Lade-, Post- und Gepackraurnen sowie in WirtschaftskOhlraumen zu lassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist. 2. Zu Absatz 3: Die Flachen mOssen Regel 11-2/3.8 des Oberein kommens von 1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung entsprechen. Die Unterkonstruktionen sind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder durch gleichwertige andere MaBnahmen schwer ent flammbar zu machen. 3. Zu Absatz 5: In Unterkunfts- und Wirtschaftsraumen, Kontrollstatio nen und Maschinenraumen mOssen Furniere, Beschich tungsmaterialien und ahnliche Stoffe Regel 11-2/3.8 des Obereinkommens von 1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung entsprechen. Dieses gilt nicht fOr bewegliches Inventar. 4. Zu Absatz 7: In Unterkunfts- und Wirtschaftsraumen, Kontrollstatio nen und Maschinenraumen mOssen Anstrichmittel und ahnliche Stoffe Regel 11-2/3.8 des Obereinkom mens von 1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verord nung entsprechen. Dieses gilt nicht fOr bewegliches Inventar. 5. Zu Absatz 8: Unterste Decksbelaqe mOssen den Anforderungen der PrOfmethode zur Feststellung der EntzOndbarkeit unterster Decksbelaqe entsprechen (Anlage der Ent schlieBung A. 687(17) vom6. November 1991 der Inter nationalen Seeschiffahrts-Organisation). (1 0) Zu Regel 35 (Einzelheiten der Bauart) 1. Zu Absatz 1.1: Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und Wirtschaftsraume eine Ausdehnung von weniger als 14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft im Einzelfall eine zusatzliche Unterteilung der Hohlraume fordern. 2. Raurne, in denen entzOndbare FIOssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen oder Sauerstoffflaschen gelagert werden, dOrfen nur oberhalb des obersten durchlaufenden Decks ange ordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang durch gasdichte, selbstschlieBende StahltOren vom freien Deck aus haben. Zur Bestimmung der Feuerwider standsfahlqkelt der umschlieBenden Trennflachen sind diese Raume bei Fahrgastschiffen mit mehr als 36 Fahrgasten der Gruppe 14 der Regel 26.2.2 und bei Fahrgastschiffen mit nicht mehr als 36 Fahrqasten der Gruppe 9 der Regel 27.2.2 zuzuordnen. Die Trenn tlachen mOssen gasdicht gebaut sein. Die Haurne mOssen ausreichend belOftet und beleuchtbar sein. (11) Zu Regel 39 (Fest eingebaute Feuerloschsysterne in Laderaumen) Zu Absatz 2: t.aderaume der Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1 000 sind durch ein Kohlendioxid-Feuer loschsystern oder ein anderes gleichwertiges Feuerlosch system zu schOtzen, das fest eingebaut sein muB. (12) Zu Regel 40 (Feuerronden, Feuermelde-, Feuer anzeige- und Rundspruchsysteme) Zu Absatz 1: Die Feuermelder mOssen an geeigneten Platzen in Abstanden von etwa 20 Meter angeordnet sein. (13) Zu Regel 41 (Besondere Vorschriften fOr Schiffe, die gefahrliche GOter befordern) Es gelten auch die Zusatzvorschriften (§ 41 Abs. 8) zu Regel 54. (14) Zu Regel 41-2 (Vorschriften fOr die vor dem 1. Oktober 1994 gebaute Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrqaste befordern) 1. Zu Absatz 1.5: Aile Strahlrohre mOssen DIN 14 365-1: 1991-02 und DIN 14 365-2: 1986-09 entsprechen und mit einer Mannschutzbrause ausgerOstet sein. 2. Zu Absatz 4.3: AbzOge der KOchenherde und dergleichen mOssen dort, wo sie durch Unterkunftsraurne oder Raume mit brennbaren Werkstoffen gefOhrt sind oder sonst eine Brandgefahr fOr umliegende Bauteile bllden, mit einer Isolierung versehen sein. 3. Zu Absatz 4.7: Die Leitmarkierungen und ihre Anbringung mOssen den in den Richtlinien der Internationalen Seeschiff fahrts-Organisation Ober ein bodennahes Sicherheits leitsystem entsprechen (Anlage der EntschlieBung A. 752(18)). Werden langnachleuchtende Produkte verwendet, so mOssen diese den in DIN 67 510-4: 1993-11 wiedergegebenen Anforderungen entsprechen; ihre PrOfung ist durch ein Zeugnis einer anerkannten Stelle nachzuweisen. Die Anbringung und AusrOstung ist von der See-Berufsgenossenschaft an Bord ab nehmen zu lassen, dabei sind Messungen nach DIN 67 510-2: 1992-01 vorzunehmen. §41 (Zu Kapitelll-2 Teil C der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) BrandschutzmaBnahmen fOr Frachtschiffe (1) Zu Regel 45 (Fluchtwege) 1. Von den freien Decks aus, zu denen Fluchtwege fOhren, muB das Einbootungsdeck sicher erreicht werden konnen. 2. Liegt ein Fluchtweg im Bereich der Unterkunfts- und Wirtschaftsraume oder in einem Maschinenraum der Gruppe A im Bereich zwischen der Bordwand und einem FOnftel der groBten Schiffsbreite von der Bord wand entfernt, so muB ein zweiter Fluchtweg auf der anderen Schiffsseite oder gleichen Schiffsseite auBer Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2243 halb dieses Bereichs vorhanden sein, soweit dies rnoqlich ist. Bei Frachtschiffen, deren Kiel nach dem 1. Januar 1987 gelegt wird, mOssen Innentreppen in Schittslanqsrlchtunq angeordnet sein; davon aus genommen sind Treppen zu Haumen, die auf See nur selten begangen werden. Bei einem nach auslandi schen Sicherheitsvorschriften gebauten und zugelas senen Frachtschiff, welches das Recht zur FOhrung der Bundesflagge erwirbt, ist ein nachtraqlicher Umbau nicht erforderlich. 3. Zu Absatz 1.5: Die lichte Breite der Treppen darf 0,60 Meter nicht unterschreiten. 4. Zu Absatz 3.1: Mindestens eine Leitergruppe muB mit einem stabler nen Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden aus oder Ober eine kurze Treppe zuganglich sein; er forderlichenfalls mOssen auch Zugange von darOber liegenden Plattformen vorhanden sein. Dieser Flucht weg muB bis zu einer Stelle auBerhalb des Maschinen raums fOhren, von der aus das freie Deck sicher erreicht werden kann. (2) Zu Regel 46 (Schutz der Treppen und Aufzugs schachte in Unterkunfts- und Wirtschaftsraumen sowie Kontrollstationen) Zu Absatz 1: Gesellschaftsraume, Kabinen, Buroraume, Besatzungs raurne, Pantrys, Vorratsraurne und ahnliche geschlossene Raume, die brennbare Stoffe enthalten, dOrfen keinen unmittelbaren Zugang von den Treppenschachten aus haben. (3) Zu Regel 47 (TOren in feuerfesten Trennflachen) 1. Zu Absatz 1: TOren und TOrrahmen in Trennflachen vom Typ "A" oder "B" rnussen zugelassen sein und den Anforde rungen der PrOfmethode zur Feststellung der Brand widerstandsfahiqkelt von Trennflachen des Typs "A", "B" und "F" entsprechen (Anlage der EntschlieBung A. 754(18) vom 4. November 1993 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation). Sind vorgeschriebene Trennflachen durch Trennflachen eines hoheren Standards ersetzt, so brauchen die TOren nur der vorgeschriebenen Trenntlache zu entsprechen. 2. Zu Absatz 3: LOftungsverschlOsse mOssen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen. TOren in Treppenschachten dur fen keine LOftungseinrichtungen haben. (4) Zu Regel 49 (Beschrankte Verwendung brennbarer Werkstoffe) 1. Zu Absatz 1: Die Flachen mOssen Regel 11-2/3.8 des Uberein kommens von 1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung entsprechen. Die Unterkonstruktionen sind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder durch gleichwertige andere MaBnahmen schwer entflammbar zu machen. 2. Zu Absatz 2: In Unterkunfts- und Wirtschaftsraumen, Kontrollsta tionen und Maschlnenraurnen mOssen Anstrichmittel und ahnliche Stoffe Regel 11-2/3.8 des Oberein kommens von 1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung entsprechen. Dieses gilt nicht fOr beweg liches Inventar. 3. Zu Absatz 3: Unterste Decksbelaqe mOssen den Anforderungen der PrOfmethode zur Feststellung der EntzOndbarkeit unterster Decksbelaqe entsprechen (Anlage der Ent schlieBung A. 687(17) vom 6. November 1991 der Inter nationalen Seeschiffahrts-Organisation). (5) Zu Regel 50 (Einzelheiten der Bauart) 1. Aile eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten, die Unterkunfts- und Wirtschaftsraume sowie Kontrollsta tionen nach auBen abschlieBen, mOssen hinsichtlich ihrer Abmessungen mindestens den in DIN ISO 1751: 1980-08 oder DIN ISO 3903: 1980-09 wiedergege benen Anforderungen entsprechen und mit einem Rahmen aus Stahl oder anderem geeigneten Werkstoff versehen sein. Das Glas muB durch einen Einsatz rahmen aus Metall gehalten sein. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, daB ein Teil dieser Fenster als Notausstieg verwendet werden kann. Fenster, die nur mit einem SchlOssel zu offnen sind, gelten als Festfenster. 2. Zu Absatz 3.1: Sarntliche Isolierungen mOssen nichtbrennbar und zugelassen sein. Die See-Berufsgenossenschaft kann, auBer fOr Trennflachen vom Typ "A" oder "B" schwer entflammbare Isolierungen in l.aderaumen und WirtschaftskOhlraumen zulassen, wenn Unter konstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist. 3. Raurne, in denen entzOndbare FIOssigkeitenmit einem Flammpunkt unter 60°C, Anstrichmittel, Acetylen oder Sauerstoffflaschen gelagert werden, dOrfen nur oberhalb des obersten durchlaufenden Decks an geordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang durch gasdichte, selbstschlieBende StahltOren vom freien Deck aus haben. Zur Bestimmung der Feuer widerstandsfahiqkeit der umschlieBenden Trermflachen sind diese Raurne bei Frachtschiffen der Gruppe 9 der Regel 44.2.2 und bei Tankschiffen der Gruppe 9 der Regel 58.2.2 zuzuordnen. Die Trenntlachen rnussen gasdicht gebaut sein. Die Raurne rnussen ausreichend belOftet und beleuchtbar sein. 4. Zu Absatz 3.2: In Unterkunfts- und Wirtschaftsraumen, Kontrollstatio nen und Maschinenraumen mOssen Furniere, Beschich tungsmateralien und ahnliche Stoffe Regel 11-2/3.8 des Obereinkommens von 1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung entsprechen. Dieses gilt nicht fur bewegliches Inventar. 5. Zu Absatz 3.4: Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und Wirtschaftsraume eine Ausdehnung von weniger als 14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft im Einzelfall eine zusatzhche Unterteilung der Hohlraume fordern. 2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 6. Scnachte (z.B. fur elektrische Kabel) mOssenso gebaut sein, daB ein Brand nicht von einem Zwischendeck oder von einer Abteilung auf auBerhalb von diesen liegende Raurne Obergreifen kann. (6) Zu Regel 53 (Brandschutzvorkehrungen in Lade raurnen) 1. Zu Absatz 2.3.1: Gasrnefiqerate mOssen zugelassen sein. 2. Zu Absatz 3: Es gilt auch die Zusatzvorschrift zu Absatz 2.3.1. (7) Zu Regel 54 (Besondere Vorschriften fur Schiffe, die qefahrliche GOter befordern) 1. Zu Absatz 2.2: Die KabeldurchfUhrungen in den Schotten und Decks mOssen zugelassen sein. 2. Zu Absatz 2.5: In Laderaumen, die fUr die Beforderunq von entzOnd baren oder giftigen FIOssigkeiten vorgesehen sind, ist ein fest eingebautes Bilgen-Lenzsystem vorzusehen, das vom Lenzsystem des Maschinenraums unabhan gig oder getrennt und auBerhalb des Maschinenraums angeordnet ist. Handelt es sich bei dem Bilgen-Lenz system fOr die Laderaurne um ein zusatzliches System zu dem Lenzsystem, das an die Pumpen im Maschi nenraum angeschlossen ist, so muB es fur eine Forder menge von wenigstens 10 m3/h, jedoch nicht mehr als 25 m3/h je angeschlossenen Laderaum ausgelegt sein. Die Lenzleitung zum Maschinenraum muB bei Betor derung entzOndbarer oder giftiger FIOssigkeiten am Maschinenraumschott durch Blindflanschen oder ein geschlossenes verschlieBbares Ventil abgetrennt sein. Befindet sich das vom Maschinenraum unabhanqlqe Bilgen-Lenzsystem in einem geschlossenen Raum, so muB dieser mit einem getrennten LOftungssystem versehen sein, das wenigstens einen sechsfachen Luftwechsel je Stunde errnoqlicht: die elektrische Einrichtung muB fur diesen Betriebszweck geeignet sein. 3. Zu Absatz 2.6.1 : Bei der Auswahl der SchutzanzOge sind die Getahr Iichkeit der Chemikalien in Abhanqiqkeit von der Klasse und der flOssige oder qastorrniqe Zustand zu berOcksichtigen. 4. Zu Absatz 2.6.2: Ais Atemschutzqerate dOrfen nur PreBluftatmer ver wendet werden. FOrjeden PreBluftatmer sind einsatz bereite Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt luftmenge von mindestens 6 000 Liter mitzufOhren. 5. Zu Absatz 3: In dieser Bescheinigung ist hinsichtlich Bauart und AusrOstung der Umfang der Obereinstimmung des gesamten Schiffes oder einzelner l.aderaurne mit den Vorschriften dieser Regel anzugeben. Die Beschei nigung wird von der See-Berufsgenossenschaft aus gestellt; auf Antrag kann sie auch fur Schiffe, deren Kiel vor dem 1. September 1984 gelegt worden ist, aus gestellt werden, wenn diese Schiffe entsprechend nachgerOstet worden sind. Diese Bescheinigung ist standiq an Bord mitzufOhren. §42 (Zu Kapitelll-2 Teil D der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) BrandschutzmaBnahmen fur Tankschiffe (1) Zu Regel 55 (Anwendung) 1. Die Zusatzvorschriften zu den Regeln 45, 46, 47, 49 und 50 (§ 41 Abs. 1 bis 5) finden auch auf Tankschiffe Anwendung. 2. Zu Absatz 2: Die See-Berufsgenossenschaft kann die Anforde rungen an zusatzliche SicherheitsmaBnahmen im Einzelfall festlegen. (2) Zu Regel 57 (BauausfUhrung, Schotte in Unterkunfts und Wirtschaftsraumen und Einzelheiten der Bauart) 1m Ladetankdeckbereich kann die See-Berufsgenossen schaft schwer entflammbare Isolierungen zulassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolier stoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist oder andere Vorkehrungen eine gleichwertige Sicherheit geben. (3) Zu Regel 59 (Be- und EntlOften, SpOlen, Gasfrei machen und LOftung) 1. Die fur das Be- und EntlOften, SpOlen oder Gasfrei machen von Ladetanks vorgeschriebenen Sicherungs einrichtungen mOssen mindestens den internationalen Standards fur Konstruktion, PrOfung und Anordnung von Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen in Ladetanks von Oltank schiffen entsprechen. Sicherungseinrichtungen, tur die eine Zulassung nicht vorgeschrieben ist, konnen auf Antrag des Herstellers eine Zulassung erhalten. 2. Peil- und Ullageoffnungen dOrfen nicht zum Druck ausgleich benutzt werden. Sie mOssen mit selbsttatiq und dichtschlieBenden Deckeln versehen sein. In die sen Offnungen sind Flammendurchschlagsicherungen unzulassiq, 3. Zu Absatz 4.4.1 : Gerate zur Messung von Sauerstoff und entzOndbaren Dampfkonzentrationen mOssen zugelassen sein. (4) Zu Regel 60 (Schutz der Ladetanks) 1. 1m Bereich der AnschlOsse von Rohrleitungen und Schlauchen mOssen Leckwannen zum Auffangen von Ladungsresten, die in Ladeleitungen und -schlauchen verblieben sind, vorgesehen sein. 2. Ladeschlauche und Tankwaschschtauche mussen in ganzer Lange und an den Kupplungen mit Einrich tungen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen versehen sein. (5) Zu Regel 62 (Inertgassysteme) Zu Absatz 17: Gasrnefsqerate rnussen zugelassen sein. (6) Zu Regel 63 (l.adepurnpenraurne) 1. Ladepumpen einschlieBlich Restepumpen rnussen von einer Stelle oberhalb des Ladetankdecks durch Not stoppeinrichtungen abgestellt werden konnen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2245 2. Bei Tankschiffen mit einer l.adetankdecklanqe von 150 Meter und mehr muB eine weitere Notstoppaus losunq fUr die Pumpen vorgesehen sein. Diese muB in der Ladekontrollstation mit der zentralen Ober wachungseinrichtung fUr den Lade- und Loschbetrieb oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, im Bereich der AnschluBstelle der Ladeleitungen angeordnet sein. 3. Auf Tankschiffen, bei denen von der zentralen Ober wachungseinrichtung aus die Absperreinrichtungen der Lade- und Loschanlaqe nicht zentral gesteuert werden konnen, rnussen Einrichtungen vorhanden sein, durch die eine sichere Verstandigung zwischen den Schaltstellen und der Oberwachungseinrichtung qewahrleistet ist. §43 (Zu Kapitellll Teile A und B der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) Allgemeines, Vorschriften fOrSchiffe (1) Zu Regel 1.5 (Anwendung) Auf vor dem 1. Juli 1986 gebaute Schiffe finden, ungeach tet Regel 1.5, die Regeln 7.3, 26.3.1, 27.3, 28.1, 30.2.7 und 41.8.30 mit folgender MaBgabe Anwendung: 1. Zu Regel 7.3 (Eintauchanzuge) Fahrgast- und Frachtschiffe, die mit Bereitschafts booten ausqerustet sind, rnussen fur jede Person, die als Besatzung des Bereitschaftsbootes vorgesehen ist, einen Oberlebensanzug mitfUhren. Dies gilt nicht fur Schiffe, auf denen die nach Satz 1 erforderliche Anzahl von Anzuqen bereits nach den Regeln 21.4.2 oder 27.3.2 mitgefUhrt werden. 2. Zu Regel 27.3 (Eintauchanzuge und Warmeschutz hiIfsm ittel) Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten aus qerustet sind oder eine Ausrustunq nach Regel 26.1.3 mitfuhren, mussen mindestens einen Oberlebens anzug fur jede an Bord befindliche Person rnitfuhren. Frachtschiffe, die mit vollstandlq geschlossenen Ret tungsbooten ausqerustet sind, rnussen fur jedes an Bord befindliche Rettungsboot mindestens 3 Ober lebensanzuqe mitfUhren. 3. Zu Regel 28.1 Die Vorschrift findet auf Frachtschiffe Anwendung, deren Kiel nach dem 1. Oktober 1984 gelegt wurde. (2) Zu Regel 11 Abs. 7 (Musterungs- und Einbootungs vorrichtungen fur Oberlebensfahrzeuge) Jedes Schiff soli mit einem Netz ausqerustet sein, das zur Rettung Schiffbruchiger geeignet ist. (3) Zu Regel 13 Abs. 6 (Aufstellung der Oberlebens fahrzeuge) Die zum Aussetzen uber Bord zu werfenden Hettunqsffofie mussen so aufgestellt sein, daB sie sicher, schnell und gefahrlos von einem Besatzungsmitglied zu Wasser gebracht werden konnen, (4) Zu Regel 18 Abs. 4.3 (Ausbildung und Obungen fur das Verlassen des Schiffes; Ausbildung und Unter weisung an Bord) Diese Ausbildung kann auch in ortsfesten Einrichtungen durchgefUhrt werden. §44 (Zu Kapitellll Teil B der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) Vorschriften fOrSchiffe (1) Zu Regel 26 (Oberlebensfahrzeuge und Bereit schaftsboote) Zu den Absatzen 1.1.1, 1.3 und 1.7: Olbekarnpfunqsschifte gelten als Tankschiffe im Sinne' dieser Vorschriften. (2) Zu Regel 27 (Personliche Rettungsmittel) 1. Zu Absatz 1.2 (Rettungsringe) Olbekarnpfunqsschtfte gelten als Tankschiffe im Sinne dieser Vorschriften. 2. Zu den Absatzen 3.2.1 und 3.2.2 (Eintauchanzuge und Warmeschutzhilfsmittel) Auf Frachtschiffen mit vollstandiq geschlossenen Ret tungsbooten mussen fur jedes an Bord befindliche Rettungsboot 3 zugelassene Uoerlebensanzuqe mit gefUhrt werden. 3. Zu Absatz 3.3: Frachtschiffe, die mit Hettunpstlofien und Bereit schaftsbooten nach Regel 26.1.3 ausqerustet sind, rnussen mindestens einen Oberlebensanzug fUr jede an Bord befindliche Person mitfUhren. Dies gilt nicht fur Frachtschiffe, die standiq in einem warmen Klima eingesetzt sind, in dem nach Auffassung der See Berufsgenossenschaft Uberlebenanzuqe unnotlq sind. (3) Zu Regel 28 (Einbootungs- und Aussetzvorrich tungen fur Oberlebensfahrzeuge) 1stein direkter Zugang vom Deckshaus zum Oberlebens fahrzeug vorgesehen, so muB ein zweiter Zugang vom freien Deck aus vorhanden sein. Dieser Zugang kann eine fest angebrachte Leiter sein; er muB so gestaltet sein, daB eine verletzte Person auf einer Krankentrage in das Uber lebensfahrzeug ubernornrnen werden kann. Auf neuen Frachtschiffen rnussen die mit Davits auszusetzenden Hettunqsftofie aus dem FloBinneren ausqelost werden konnen. §45 (Zu Kapitellll Teil C der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) Vorschriften fOr Rettungsmittel (1) Zu Regel 32 (Rettungswesten) 1. Zu Absatz 1.6 (Allgemeine Vorschriften fUr Rettungs westen) Jede Rettungsweste muB mit einer schwirnrnfahiqen Leine von mindestens 2 Meter Lange versehen sein. 2. Zu Absatz 3.2: Jede Rettungswesten-Leuchte muB mit einem von Hand zu bedienenden Schalter versehen sein. (2) Zu Regel 33 (Eintauchanzuqe: Allgemeine Vor schriften fur Eintauchanzuqe) 1. ZuAbsatz 1.1.4: Vorkehrungen im Sinne dieser Vorschriften konnen auch Klett- oder Schnallenbander sein. 2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2. Zu Absatz 1.4: Jeder Oberlebensanzug muB mit einer schwimm fahigen Leine von mindestens 2 Meter Lange versehen sein. (3) Zu Regel 38 (Allgemeine Vorschriften fur Rettungs floBe) 1. Zu Absatz 5.1.2: Das Messer mit feststehender Klinge kann auch in einer Tasche innerhalb des FloBes im Bereich des Eingangs in Nahe der Stelle, an der die Fangleine be festigt ist, aufbewahrt werden. Die Stelle muB auffallig gekennzeichnet sein. 2. Zu Absatz 5.1.5: Auf die Wirbel kann verzichtet werden, wenn der Treibanker auf Grund seiner Bauart nicht verdrehen kann. 3. Zu Absatz 5.1.7: Auf Dosenoffner kann verzichtet werden, wenn die AusrOstung keine Dosen enthalt oder wenn die Dosen mit AufreiBvorrichtungen versehen sind. 4. Zu Absatz 5.3: Fahrgastschiffe in beschrankter Auslandfahrt mOssen darOber hinaus die Geqenstande nach den Ab satzen 5.1.10 bis 5.1.12 mitfOhren. Die nach den Regeln 39.7.3.5 und 40.7.7 vorgeschriebene Kenn zeichnung dieser RettungsfloBe muB "SOLAS-B+ AusrOstung" in groBen lateinischen Druckbuchstaben lauten. (4) Zu Regel 39 Abs. 7.3.6 (Aufblasbare RettungsfloBe, Behalter) Zusatzlich zum Datum der letzten Wartung soli das Datum der nachstfalliqen Wartung angegeben sein. (5) Zu Regel 41 (Allgemeine Vorschriften fOr Rettungs boote; Bauart der Rettungsboote) 1. Zu den Absatzen 1.5 und 1.6: Bei Frei-Fall-Rettungsbooten muB die ErfOllung der Anforderungen an die Festigkeit fur die StoBbelastung, die beim Aussetzen des vollbesetzten und vollaus gerOsteten Rettungsbootes im freien Fall auftritt, nach gewiesen werden. 2. Zu Absatz 1.7: Bei Frei-Fall-Rettungsbooten wird der vertikale Ab stand zwischen der Bodenoberflache und dem Inneren des starren Daches in der Staustellung ge messen. 3. Zu Absatz 3.3 (Einstieg in die Rettungsboote) Bei vollstandiq geschlossenen Rettungsbooten, deren Zugang Ober das Heck erfolgt, muB die Einstiegleiter am Heck verwendet werden konnen. 4. Zu Absatz 6.2 (Antrieb der Rettungsboote) Motoren mit einem Gesamt-Hubvolumen von mehr als 900 Kubikzentimeter mOssen mit einem Kraftstart system ausgerOstetsein. Dieses Kraftstartsystem kann auch ein Federkraftanlasser sein. 5. Zu Absatz 8 (AusrOstungder Rettungsboote) a) Zu Absatz 8.5: Ein KompaBhaus ist nicht erforderlich, wenn der KompaB durch Aufbauten geschOtzt ist. Der Kom paB muB auf Grund einer PrOfung als Baumuster zugelassen sein. b) Zu Absatz 8.28: Es ist ein Pulverloscher mit 6 Kilogramm ABC Pulver vorzusehen. 6. Zu Absatz 9.3 (Kennzeichnungen an Rettungsbooten) Bei teilweise und vollstandiq geschlossenen Rettungs booten ist die Kennzeichnung auf dem Dach anzubrin gen; sie kann auch aus dem Unterscheidungssignal des Schiffes bestehen, zu dem das Rettungsboot qehort. (6) Zu Regel 44 Abs. 2.5 (vollstandiq geschlossene Rettungsboote; Oberdeckung) Auf Einrichtungen zum Rudern im Sinne der Regel 41.8.1 kann verzichtet werden, soweit Moglichkeiten zum Wriggen vorhanden sind. (7) Zu Regel 47 Abs. 2.2.3 und 2.2.11 (Bereitschafts boote) Der KompaB und der Suchscheinwerfer mOssen zu gelassen sein. (8) Zu Regel 48 (Aussetz- und Einbootungsvorrich tungen) 1. Zu Absatz 1 (Allgemeine Vorschriften) a) Zu den Absatzen 1.1 und 1.2: Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die Aussetzvorrichtung fOr Frei-Fall-Rettungs- und Frei-Fall-Bereitschaftsboote, die zusatzlich zur ge neigten Ablaufbahn vorhanden ist. b) Zu Absatz 1.3: Die Vorschriften finden keine Anwendung auf die Aussetzvorrichtung fUrFrei-Fall-Rettungsboote, die zusatzlich zur geneigten Ablaufbahn vorhanden ist. c) Zu Absatz 1.4: Bei Frei-Fall-Rettungsbooten darf die Auslose vorrichtung fur den freien Fall nur aus dem Boots inneren betatlqt werden konnen. 2. Zu Absatz 2.6 (Aussetzvorrichtungen, bei denen Laufer und eine Winde verwendet werden) Die Mindest-Fiergeschwindigkeit, die sich aus der Formel ergibt, muB mit vollbesetztem und vollausge rOstetem Oberlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot erreicht werden. (9) Zu Regel 50 (Generalalarmsystem) Mit dem Generalalarmsystem muB auch das Signal zum Verlassen des Schiffes gegeben werden konnen, das aus einem kurzen und einem langen Ton, fortlaufend gegeben, besteht. (10) Zu Regel 53 Abs. 7 (Sicherheitsrolle und Anwei sungen fur den Notfall) Auch die Form der auf Frachtschiffen verwendeten Sicherheitsrolle muB zugelassen sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2247 §46 (Zu KapitellV Teile A und C der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) Funkanlagen (1) Zu Regel 1 (Anwendung) Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 1 600 in der GroBen Fahrt und Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1 000 in der Auslandfahrt nach niederlandlschen Emshaten und nach danlschen Hafen bis zu der geographischen Verbindungslinie der Hafen Esbjerg, Nyborg, Korsor, Gedser mOssen 1. in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1992 und dem 1. Februar 1999 a) entweder aile am 1. Februar 1992 votkerrechtllch in Kraft getretenen einschlaqiqen Anforderungen des Kapitels IV des Obereinkommens von 1974/88 erfOllen oder b) den Anforderungen der bis zum 31. Januar 1992 geltenden Vorschrift des § 46 entsprechen und 2. nach dem 1. Februar 1999 aile einschlaqiqen Anfor derungen des Kapitels IV des Obereinkommens von 1974/88 erfOllen. (2) Zu Regel 15 (Instandhaltungsanforderungen Ab satze 6 und 7) 1. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit schaft erforderlichen MaBnahme der Doppelung von Geraten ist Ober die in Kapitel IV Regel 7 bis 11 vor geschriebenen Funkanlagen hinaus mitzufOhren: a) auf Reisen ausschlieBlich im Seegebiet A 1 eine UKW-Funkanlage entsprechend den Anforderun gen der RegeIIV/7.1.1, b) auf Reisen Ober das Seegebiet A 1 hinaus, aber innerhalb des Seegebiets A 2 eine UKW-Funk anlage entsprechend den Anforderungen der Regel IV/7.1.1 und entweder eine GW-Funk anlage entsprechend den Anforderungen der Regel IV/9.1.1 oder eine INMARSAT-Schiffs-Erd funkstelle entsprechend den Anforderungen der Regel IV/10.1.1, c) auf Reisen Ober das Seegebiet A 1 und A 2 hinaus, aber innerhalb des Seegebiets A 3 eine UKW-Funk anlage entsprechend den Anforderungen der Regel IV/7.1.1 und entweder eine GW/KW-Funk anlage entsprechend den Anforderungen der Regel IV/10.2.1 oder eine INMARSAT-Schiffs-Erd funkstelle entsprechend den Anforderungen der RegellV/1 0.1.1, d) auf Reisen Ober die Seegebiete A 1, A 2 und A 3 hinaus eine UKW-Funkanlage entsprechend den Anforderungen der Regel IV/7.1.1 und eine GW/KW-Funkanlage entsprechend den Anfor derungen der Regel IV/1 0.2.1; Schiffe die nur zeitweilig auf Reisen Ober die Seegebiete A 1, A 2 und A 3 hinaus eingesetzt und bereits mit einer den Anforderungen der Regel IV/10.2.1 entsprechen den GW/KW-Funkanlage ausgerOstet sind, dur fen anstelle der vorgeschriebenen zusatzlichen GW/KW-Funkanlage eine INMARSAT-Schiffs-Erd funkstelle entsprechend den Anforderungen der RegellV/1 0.1.1 mitfOhren. Die Anlagen mOssen von den in Kapitel IV Regel 7 bis 11 geforderten Funk geraten vollstandlq unabhangig betrieben werden konnen, Ober eigene Antennen verfOgen und sind standig in betrlebsfahiqern Zustand zu halten; sie mOssen sowohl aus der Haupt- und Notstromquelle als auch der Ersatzstromquelle betrieben werden konnen, 2. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit schaft erforderlichen MaBnahme der landseitigen Instandhaltung hat der EigentOmer oder Besitzer des Schiffes geeignete Vorkehrungen zu treffen, um bei Ausfall von Funkanlagen deren unverzOgliche Instand setzung sicherzustellen. Die dazu vorgesehenen MaB nahmen sind gegenOber der See-Berufsgenossen schaft durch eine entsprechende Vereinbarung mit einem SchiffsausrOster nachzuweisen. 3. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit schaft erforderlichen MaBnahme der Instandhaltung der Elektronik auf See ist das Schiff mit entsprechend qualifiziertem Personal (Nachweis durch Vorlage eines Funkelektronikzeugnisses 1. oder 2. Klasse oder erfolg reiche Teilnahme an einem vom Bundesministerium fOr Verkehr anerkannten entsprechendem Lehrgang) zu besetzen. Die fOr die ordnungsgemaBe Instandhaltung notwendige AusrOstung mit technischen Unterlagen, Ersatzteilen, Werkzeugen und PrOfeinrichtungen ent sprechend den an Bord befindlichen Geraten ist standiq an Bord mitzufOhren. §47 (Zu KapitellV Teil C der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88) Not- und Sicherheitsfunkwache und Funkpersonal (1) Auf jedem Schiff muB auf See eine ununterbrochene Wache auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen nach MaBgabe des Kapitels IV der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 durchgefOhrt werden. (2) Zu Regel 12 (Wachen) Die auf jedem Schiff auf See durchzufOhrende ununterbro chene Not- und Sicherheitsfunkwache ist von Inhabern des Allgemeinen Betriebszeugnisses fOr Funker wahrzu nehmen. (3) Jedes Schiff muB fur die Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs Personal nach MaBgabe des Kapitels IV Regel 16 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 an Bord haben. (4) Zu Regel 16 (Funkpersonal) Es ist durch geeignete MaBnahmen sicherzustellen, daB das fOr die Abwicklung vorrangig verantwortlich benannte Besatzungsmitglied in Notfallen nicht mit weiteren Auf qaben betraut wird. §48 (Zu Kapitel VI der Anlage zum Obereinkommenvon 1974/88) Beforderung von Ladung (1) Zu Teil A Regel 2 (Angaben zur Ladung) 1. Werden die zur Ladung geherenden Beforderunqs papiere dem Beauftragten des SchiffsfOhrers an Land ausqehandlqt, so hat dieser dafOr zu sorgen, daB der 2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 SchiffsfOhrer Ober aile Einzelheiten der zu ladenden GOter rechtzeitig vor der Verladung unterrichtet wird und daB die Papiere dem SchiffsfOhrer vor dem Aus laufen Obergeben werden. 2. Wer als Verantwortlicher GOter in Container, Trager schiffsleichter, Landfahrzeuge und Ladungseinheiten verladt, hat demjenigen, der die Betorderunqspaplere auszufOllen hat, eine Ladungsbescheinigung auszu stellen und diese dem Befordenmqspapter beizufOgen. Die Angaben Ober Art, Gewicht und Eigenschaften der Ladung mOssen richtig und vollstandiq sein. Ferner ist darin zu erklaren, daB die Ladung entsprechend den Richtlinien fOr das Packen und Sichern von Ladung in Containern und auf StraBenfahrzeugen (Container Pack-Richtlinien) vom 19. November 1991 (BAnz. Nr. 69a vom 8. April 1992) in der jeweils geltenden Fassung gepackt und gesichert ist. 3. FOr die Zwecke dieser Regel sind die Angaben zur Ladung zur VerfOgung zu stellen, die nach Kapitel 1.9 der Richtlinien fOr die sachgerechte Stauunq und Sicherung der Ladung bei der Beforderung mit See schiffen vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a vom 12. Januar 1991) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben sind. (2) Zu Teil A Regel 3 (Sauerstoffanalyse- und Gas spurqerate) Die Sauerstoffanalyse- und Gasspurqerate bedOrfen der Zulassung durch die See-Berufsgenossenschaft. Vor Antritt der Fahrt muB eine ausreichende Anzahl der fOr die betreffende Ladung erforderlichen Prufrohrchen an Bord vorhanden sein. (3) Zu Teil A Regel 5 (Stauung und Sicherung) 1. Das Stauen und Sichern der Ladung in den Lade raurnen und an Deck muB den Anforderungen der Richtlinien fOr die sachgerechte Stauung und Siche rung von Ladung bei der Beforderunq mit Seeschiffen vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a vom 12. Januar 1991) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. 2. In Containern, Traqerschiftsleichtem, Landfahrzeugen und Ladungseinheiten ist die Ladung so zu packen und zu sichern, wie es den Container-Pack-Richtlinien entspricht. 3. Ladungseinheiten einschlieBlich Container sind wah rend der gesamten Reise nach MaBgabe des von der See-Serufsgenossenschaft genehmigten Ladungs sicherungshandbuchs zu laden, zu stauen und zu sichern. Die bei der Abfassung des Ladungssiche rungshandbuchs zu berOcksichtigenden Anforderun gen mOssen den Anforderungen der Richtlinien zur Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs vom 18. April 1996 (SAnz. Nr. 89 vom 11. Mai 1996) in der jeweils geltenden Fassung mindestens gleichwertig sein. (4) Zu Teil S Regel 6 Abs. 1 (Annahmebedingungen fur die Beforderunq) . Den Anforderungen ist entsprochen, wenn folgende ge nehmigte Unterlagen zur VerfOgung gestellt werden: . a) Stabllitatsunterlaqen gemaB Kapitel 11-1 Regel 22 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 und § 35 Abs. 9 oder§ 50 Abs. 2 dieser Verordnung, b) bei Schiffen Ober 100 Meter Lange Unterlagen fOr die Ladungsverteilung der wichtigsten Beladungsfalle mit SchOttgOtern. (5) Zu Teil B Regel 7 (Stauen von Massengut) Das Stauen von Massengut muB den Anforderungen der Richtlinien fOr die sichere Behandlung von SchOtt ladungen bei der Beforderunq mit Seeschiffen vom 30. August 1990 (BAnz. Nr. 226a vom 6. Dezember 1990) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. (6) Zu Teil C Regel 9 (Vorschriften fur Frachtschiffe, die Getreide befordem) 1. Getreide darf als SchOttladung nur betordert werden, wenn eine Genehmigung nach Kapitel VI Regel 9 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 vorliegt und die Beladung den Getretdeladeptanen entspricht oder die Beladung gemaB Abschnitt A 9 Ziffer 9.1.1 bis 9.1.5 des Internationalen Codes fur die sichere Beforderung von SchOttgetreide (BAnz. Nr. 213a vom 11. November 1993) erfolgt, wobei Ziffer 9.1.1 nicht fur Schiffe gilt, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt wurde. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Krangungs versuch zur Ermittlung der Leerschiffsdaten nicht lanqer als 5 Jahre zurOckliegt, es sei denn, daB aus reichende Stabllltatsreserven nachgewiesen werden und keine Zweifel an der Richtigkeit der Leerschiffs daten bestehen. 2. Die Genehmigung zur Beforderung von Getreide wird von der See-Berufsgenossenschaft erteilt, die auch fur die PrOfung der Nachweise nach Nr. A 3.5 und die Erteilung der Erlaubnis nach Abschnitt A 9 des Inter nationalen Codes fOr die sichere Beforderunq von SchOttgetreide zustandiq ist. Die zur Erteilung der Genehmigung erforderlichen Unterlagen fOr Getreide ladung sind in deutscher und englischer Sprache einzureichen. 3. Die Unterlagen nach Nr. A 3.4 mOssen in deutscher und englischer Sprache an Bord mitgefOhrt werden und sind auf Verlangen der zustandiqen Behorde im Ladehafen vorzulegen. §49 (weggefallen) TeilC Vorschriften fOr Schiffe, auf die das Obereinkommen von 1974/88 keine Anwendung findet Kapitel I Allgemeines §50 Anwendungsbereich (1) Dieser Teil gilt fur: 1. Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt, Baderboote und Sportanglerfahrzeuge; 2. Frachtschiffe in der Nationalen Fahrt mit einer Brutto raumzahl von 500 und mehr, hinsichtlich der Vor schriften Ober Funkanlagen fur Frachtschiffe in der Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2249 Nationalen Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr; 3. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, hinsichtlich der Vorschriften uber Funkanlagen fUr Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300; 4. Sonderfahrzeuge; 5. Fischereifahrzeuge. (2) Die Kapitelll-1, 11-2, III und IV der Anlage zum Uber einkommen von 1974/88 und die §§ 35 bis 47 dieser Ver ordnung gelten fur Fahrzeuge nach Absatz 1, unabhanqiq von der Bruttoraumzahl, entsprechend, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Abweichend von Kapitel III Regel 48.1.3 kann die See Berufsgenossenschaft fur Schiffe und Fahrzeuge nach Absatz 1, andere geeignete Aussetzvorrichtungen zur Bedienung von Rettungs- und Bereitschaftsbooten zulas sen. Die von der Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Uberelnkornmens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See am 29. November 1995 in London beschlossenen Anderungen der Kapitel 11-1, 11-2, III und IV der Anlage zum Ubereinkommen von 1974/88 - Verordnung vom 24. April 1997 (BGBI. 1997 II S. 934) finden keine Anwendung. (3) Bei Anwendung der Vorschriften uber Rettungs mittel ergibt sich die Zahl der an Bord befindlichen Per sonen aus der Besatzungszahl und der hochstzulassiqen Anzahl von Fahrqasten, bei Ausbildungsfahrzeugen aus der Besatzungszahl und der hochstzulassiqen Anzahl von auszubildenden Personen. (4) FUr Frachtschiffe gelten auBerdem Kapitel VI der Anlage zum Ubereinkommen von 1974/88 und § 48 dieser Verordnung entsprechend. § 48 Abs. 6 gilt nicht fUr vor handene Frachtschiffe unter 6,50 Meter Breite. § 51 Fahrtbeschrankungen fur Baderboote (1) Baderboote dUrfen nur wahrend der Sommer monate fahren und die Fahrt nur zwischen Sonnen aufgang und Sonnenuntergang antreten; die Fahrt darf nicht lanqer als 2 Stunden dauern und die Entfernung von der KUstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht mehr als 4 Seemeilen betragen. Bei aufkommendem Starkwind (6 und 7 Beaufort) oder bei Sturm- oder Starkwindwarnungen muB unverzUglich Landschutz aufgesucht, bei aufkommendem Sturm (8 Beaufort und mehr) muB unverzUglich der nachste Hafen angelaufen werden. (2) Baderboote dUrfen die Fahrt nicht antreten: 1. bei Sturm oder Sturmwarnung, 2. bei auflandigem Starkwind oder 3. bei Nebel mit einer Sichtweite a) von weniger als 500 Meter oder b) zwischen 500 und 1 000 Meter, wenn kein einwand frei arbeitendes Hadarqerat vorhanden und auBer dem SchiffsfUhrer keine weitere fachkundige Person zur Bedienung des Padarqerates an Bord ist. § 52 Fahrtbeschrankungen fUr Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge (1) Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge, die.r'icht den Vorschriften des Kapitels 11-1 der Anlage zum Uber einkommen von 1974/88 und nicht den Vorschriften des § 35 dieser Verordnung entsprechen, durten einen Ab stand von 10 Seemeilen von der KUstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht Uberschreiten. (2) Sportanglerfahrzeuge dUrfen nur zwischen Son nenaufgang und Sonnenuntergang, in jedem Fall aber zwischen 8 und 17 Uhr fahren. Bei aufkommendem Stark wind (6 und 7 Beaufort) oder bei Sturm- und Starkwind warnungen muB unverzuqlich Landschutz aufgesucht, bei autkornrnendern Sturm (8 Beaufort und mehr) muB unverzUglich der nachste Hafen angelaufen werden. Die Fahrt darf nicht angetreten werden, wenn die in § 51 Abs. 2 genannten Urnstande vorliegen. (3) Sportanglerfahrzeuge, die die Fahrt bei ablandigem Starkwind antreten, dUrfen im Bereich der windgeschUtz ten KUste einen Abstand von 5 Seemeilen von der Kusten linie bei mittlerem Hochwasser nicht Uberschreiten. (4) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei beson deren brtlichen Verhaltnissen fUr Fahrten durch nicht windgeschUtzte Gebiete Ausnahmen zulassen. § 52a Ausbildungsfahrzeuge (1) FUr Ausbildungsfahrzeuge mit einer Lange von 8 bis 24 Meter gilt nur die vom Bundesministerium fUr Verkehr oder von den ihm nachgeordneten Stellen als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach § 6 be kanntgemachte Richtlinie uber Sicherheitsvorschriften fur gewerbsmaBig zu Ausbildungszwecken genutzte Sport fahrzeuge nach § 52a der Schiffssicherheitsverordnung, soweit die ErfUllung der Anforderungen an Bau und Aus rUstung von Ausbildungsfahrzeugen nicht nach der Richt linie 94/25/EG des Europaischen Pariaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten uber Sport boote (AB!. EG Nr. L 164 S. 15) zertifiziert worden ist. (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann Ausnahmen tur Sportfahrzeuge, die nur vorUbergehend bis zu einem Zeitraum von 6 Wochen im Kalenderjahr als Ausbildungs fahrzeug eingesetzt werden, zulassen, soweit die Sicher heit des Fahrzeugs qewahneistet ist. Sie kann nach § 8 Abs. 2 fur solche Fahrzeuge im Einzelfall bestimmen, welche Anforderungen auch unter BerUcksichtigung des Zeitraums, des Gebietes und der Jahreszeit des Einsatzes dieser Fahrzeuge erfullt werden rnussen. Kapitel II Bauart der Schiffe §53 Zulassiqe Fahrgastzahl (1) FUr Fahrgastschiffe, Baderboote und Sportangler fahrzeuge werden bei der Festsetzung der zulassiqen Fahrgastzahl die nachgewiesenen Stabltltatswerte und die 2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 Decksflachen der seefest eingedeckten Raume auf und unter Deck, die fOr die Unterbringung von Fahrqasten geeignet sind, berOcksichtigt. (2) Bei Fahrgastschiffen, Baderbooten und Sport anglerfahrzeugen in der Wattfahrt konnen fOrdie Sommer monate auch die zur Unterbringung von Fahrqasten geeigneten freien Deckstlachen berOcksichtigt werden. §54 Unterteilung und Stabilitat (1) FOr Baderboote und Sportanglerfahrzeuge ist ein Nachweis der Schwtrnmtahiqkelt im Leckfall nicht er forderlich. (2) Bei Fahrgastschiffen, Baderbooten, und Sport anglerfahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann ein bis zum Freiborddeck oder bis zu einer oberhalb der Tiefladelinie gelegenen wasserdichten Plattform reichen des Hinterpiekschott (Stopfbuchsenschott) das hintere Maschinenraumschott ersetzen. (3) Bei Baderbooten und Sportanglerfahrzeugen ge horen zu den der See-Berufsgenossenschaft zur PrOfung vorzulegenden Stabilitatsunterlaqen die Hebelarmkurven der statischen Stabilitat fOr die wichtigsten Beladungs falle sowie die Auswertungsunterlagen des Kranqunqs versuches. (4) FOrSonderfahrzeuge gilt nur Kapitelll-1 Regel 9, 10, 11 und 22 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 entsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft bestimmt unter BerOcksichtigung der GroBe und des Verwendungs zwecks des Fahrzeuges im Einzelfall, welche zusatzlichen Anforderungen in bezug auf Unterteilung und Stabititat zu erfOllen sind. §55 Maschinen und elektrische Anlagen (1) Auf Baderbooten und Sportanglerfahrzeugen ist eine Notstromquelle gemaB Kapitel 11-1 Regel 42 und 43 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 nicht er forderlich. (2) Bei Fahrgastschiffen, Baderbooten, Sportangler fahrzeugen und Frachtschiffen genOgt die Speisung der elektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis, wenn nach Kapitel 11-1 Regel 29 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 eine Hilfsruderanlage ohne Kraftantrieb ausreichend ist. (3) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufs genossenschaft im Einzelfall, welchen Anforderungen die Ruderanlage unter BerOcksichtigung des Kapitels 11-1 Teil C der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 zu genOgen hat. Kapitel III Brandschutz §56 Brandschutz bei Fahrgastschiffen, Baderbooten und Sportanglerfahrzeugen (1) FOrFahrgastschiffe, die nicht mehr als 50 Fahrqaste befordern, Baderboote und Sportanglerfahrzeuge gelten Kapitelll-2 Teile A und B der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 sowie die §§ 39 und 40 dieser Verordnung, soweit sie auf Fahrgastschiffe mit nicht mehr als 36 Fahr gasten anzuwenden sind, entsprechend. (2) Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weni ger als 250 sowie Baderboote und Sportanglerfahrzeuge mOssen Ober mindestens eine Feuerloschpumpe mit unabhanqiqern Antrieb verfOgen. (3) Die AnschluBstutzen nach Kapitel 11-2 Regel 4.5.3 und der internationale LandanschluB nach Kapitel 11-2 Regel 19 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 sind nicht erforderlich. (4) Bei Fahrgastschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1 000 sowie bei Baderbooten und Sport anglerfahrzeugen darf die Lange der Feuerloschschlauche nach Kapitel 11-2 Regel 4.7.1 der Anlage zum Oberein kommen von 1974/88 15 Meter, in Maschinenraumen 10 Meter nicht Oberschreiten. Ais Schlauch- und Strahl rohrkupplungen sind nur genormte 52-Millimeter-Storz AnschlOsse zu verwenden. (5) In Maschinenraumen sind die tragbaren Schaum losch-Elnhelten nach Kapitel 11-2 Regel 7.1.2 und Regel 7.2.2 der Anlage zum Obereinkommenvon 1974/88 nicht erforderlich. (6) Die AbzOge der KOchenherde brauchen nicht Kapitel 11-2 Regel 16.7 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 zu entsprechen; sie mOssen jedoch aus Stahl gebaut und qefahrdete Bereiche mOssen gegen Warme einwirkung geschOtzt sein. (7) Auf Fahrgastschiffen in der Wattfahrt oder mit weni ger als 200, aber mehr als 50 Fahrqasten, ist eine Brand schutzausrOstung, die Kapitel 11-2 Regel 17 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 und § 39 Abs. 10 dieser Verordnung entspricht, mitzufOhren; auf Fahr gastschiffen, die nicht mehr als 50 Fahrqaste befordern, Baderbooten und Sportanglerfahrzeugen sind Brand schutzausrOstungen nicht erforderlich. (8) In Haurnen, Verschlaqen und Schranken fOr ent zOndbare FIOssigkeiten (einschlieBlich Farben) ist eine fest eingebaute Feuerloscheinrichtunq nicht erforderlich, wenn an den Zuqanqen ein trag barer Feuerloscher aus reichender GroBe angeordnet ist. (9) Auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 50 Fahr gaste befordern, Baderbooten und Sportanglerfahr zeugen sind in den Unterkunfts- und Wirtschaftsraumen ein selbsttatiqes Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer anzeigesystem oder ein testeinqebautes Feuermelde und Feueranzeigesystem, die Kapitel 11-2 Regel 36 ent sprechen, nicht erforderlich. §57 Brandschutz bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen (1) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 mit Ausnahme von Tankschiffen darf die nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 vorgeschriebene Feuerloschpurnpe an die Hauptantriebsmaschine angehangt werden, wenn die Wellenleitung leicht von der Hauptantriebsmaschine getrennt werden kann. Die Leistung dieser Pumpe und des dazuqehoriqen Leitungssystems muB so bemessen sein, daB mindestens ein krattiqer Wasserstrahl an jede Stelle des Schiffes gegeben werden kann. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2251 (2) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 rnussen so viele Feuerloschanschlub stutzen vorhanden und so verteilt sein, daB mit einem von einer einzigen Schlauchlanqe gespeisten Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes erreicht werden kann. Der AnschluBstutzen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6 und der internatio nale LandanschluB nach Kapitel 11-2 Regel 19 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 sind nicht erforderlich. (3) Jedes Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 muB mindestens je 3 Feuertoschschlau che, Mehrzweck-Strahlrohre, Schlauchkupplungen und KupplungsschlOssel mitfQhren. Die einzelne Schlauch lange darf 15 Meter, in Maschinenraumen 10 Meter nicht Oberschreiten. Ais Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte 52-Millimeter-Storz-AnschIOsse zu verwenden. (4) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 mOssen im Unterkunftsbereich minde stens 3 trag bare Feuerloscher vorhanden sein. (5) In Maschinenraumen sind die tragbaren Schaum losch-Elnhelten nach Kapitel 11-2 Regel 7.1.2 und Regel 7.2.2 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 nicht erforderlich. Auf Frachtschiffen mit einer BruUoraumzahl von weniger als 300 ist in Haurnen mit Verbrennungs kraftmaschinen 1 Schaurnfeuerloscher von mindestens 45 Liter Inhalt oder ein anderes gleichwertiges Gerat nur bei einer Gesamtleistung von 746 Kilowatt oder mehr erforderlich; eine festeingebaute Feuerloschanlaqe ist nicht erforderlich. (6) Auf Tankschiffen mOssen mindestens 2 Brand schutzausrOstungen mitgefOhrt werden. Auf Frachtschif fen mit Ausnahme von Tankschiffen braucht bei einer Bruttoraumzahl von 250 und mehr, aber weniger als 500, nur eine und bei einer Bruttoraumzahl von weniger als 250 keine BrandschutzausrOstung mitgefOhrt zu werden. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und mehr, aber weniger als 500, in der Kleinen Fahrt mit Ausnahme von Tank- und Ro-Ro-Schiffen rnussen Reserve-Druck luftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von mindestens 3 200 Liter mitfOhren; vorhandene Schiffe, auf denen Wande und Decken im Bereich der UnterkOnfte, Gange und Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen, rnussen Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von mindestens 4800 Liter mitfOhren. (7) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 250 ist ein Rauchmeldesystem fOr Gange, Treppen und Fluchtwege, das Kapitel 11-2 Regel 52.1 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 entspricht, nicht erforderlich. (8) Die AbzOge der KOchenherde brauchen nicht Kapitel 11-2 Regel 16.7 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 zu entsprechen; sie rnussen jedoch aus Stahl gebaut und qefahrdete Bereiche rnussen gegen Warme einwirkung geschQtzt sein. (9) In Haumen, Verschlaqen und Schranken tur ent zOndbare FIOssigkeiten (einschlieBlich Farben) ist eine fest eingebaute Feuerloscheinricntunq nicht erforderlich, wenn an den Zugangen ein trag barer Feuerloscner aus reichender GroBe angeordnet ist. (10) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufs genossenschaft im Einzelfall, welche Varschriften des Kapitels 11-2 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 und der §§ 39 bis 42 dieser Verordnung, ins besondere hinsichtlich Unterkunfts- und Wirtschafts raurnen, Kontrollstationen und Maschinenraumen, anzu wenden sind, um eine auf den Schiffstyp, die SchiffsgroBe und den Fahrtbereich abgestellte groBtmogliche Sicher heit fur aile an Bord befindlichen Personen zu erreichen. Kapitel IV Rettungsmittel § 58 Ausrustung der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln (1) Fahrgastschiffe in der deutschen KOstenfahrt mus sen fur aile an Bord befindlichen Personen mit Rettungs booten und Hettunqstlofsen ausgerOstet sein. Rettungs floBe sind auch zugelassene aufblasbare GroBrettungs floBe mit Schutzdach, wenn diese in Verbindung mit einem zugelassenen Notrutschsystem verwendbar und so gelagert sind, daB sie von einer Person zu Wasser gebracht werden konnen. Fahrgastschiffe mit 800 und mehr Fahrgasten rnussen mindestens 4 Rettungsboote, von denen 2 Motorrettungsboote sein rnussen, Fahr gastschiffe mit weniger Fahrqasten mindestens 2 Motor rettungsboote mitfOhren. Die See-Berufsgenossenschaft kann bei Schiffen unter 31 Meter Lange Ausnahmen zu lassen. AuBerdem mussen mindestens 8 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Rettungsringe sind mit selbstzOnden den Lichtern, 2 mit selbsttatiq arbeitenden Rauchsignalen und 2 weitere mit je einer 30 Meter langen, schwimm fahigen Rettungsleine zu versehen. AuBerdem rnussen OberlebensanzOge fur die Besatzung des bei Fremd rettung einzusetzenden Bootes an Bord vorhanden sein. FOr jede an Bard befindliche Person muB eine Rettungs weste, fur 10 vom Hundert aller an Bard befindlichen Personen rnussen Kinderrettungswesten vorhanden sein; zusatzllch sind 10 vom Hundert Reserverettungswesten mitzufOhren. FOr die Sommermonate kann die See Berufsgenossenschaft fur die Halfte aller an Bord befind lichen Personen anstelle der Hettunqsflofie nach Satz 1 aufblasbare, beidseitig verwendbare GroBrettungsfloBe ohne Schutzdach zulassen. (2) Fahrgastschiffe in der deutschen Wattfahrt mOssen fOr aile an Bord befindlichen Personen mit Hettunqsflofien und mindestens einem motorisierten zugelassenen Boot unter einer Aussetzvorrichtung ausgerOstet sein. Rettungs floBe sind auch zugelassene aufblasbare GroBrettungs floBe mit Schutzdach, wenn diese in Verbindung mit einem zugelassenen Notrutschsystem verwendbar und so gelagert sind, daB sie von einer Person zu Wasser gebracht werden konnen, Das Boot muB in der Lage sein, das groBte an Bord befindliche RettungsfloB mit voller Be setzung und vollstandiqer AusrOstung mit einer Geschwin digkeit von mindestens 2 Knoten in ruhigem Wasser zu schleppen. Mindestens 4 Rettungsringe mussen vor handen sein. 2 Rettungsringe sind mit selbstzOndenden lichtern, die beiden anderen Rettungsringe mit je einer 30 Meter langen schwirnmtahiqen Rettungsleine zu ver sehen. FOrjede an Bord befindliche Person muB eine Ret tungsweste, fOr10 vom Hundert aller an Bord befindlichen Personen rnussen Kinderrettungswesten vorhanden sein. Zusatzlich sind 10 vom Hundert Reserverettungswesten mitzufOhren. FOr die Sommermonate kann die See Berufsgenossenschaft fOr 60 vom Hundert aller an Bord 2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 befindlichen Personen anstelle der Rettungsfl6Be nach Satz 1 aufblasbare, beidseitig verwendbare GroBrettungs fl6Be ohne Schutzdach zulassen. (3) Rettungsboote, Bereitschaftsboote, Boote, Ret tungsfl6Be, Rettungsringe, Rettungswesten und Ober lebensanzOge mOssen mit Reflexstoffen ausgerOstet sein. §59 AusrOstung der Baderboote und Sportanglerfahrzeuge mit Rettungsmitteln (1) Baderboote rnussen fOr aile an Bord befindlichen Personen (Erwachsene und Kinder) mit beidseitig ver wendbaren GroBrettungsfl6Ben ohne Schutzdach und zugelassenen Rettungswesten ausgerOstet sein. AuBer dem sind mindestens 2 Rettungsringe mitzufOhren. Ein Ring ist mit selbstzOndendem Licht und ein weiterer mit einer schwlrnrnfahlqen Rettungsleine von 30 Meter Lange zu versehen. (2) Sportanglerfahrzeuge mOssen mit Rettungswesten fOr jede an Bord befindliche Person und mit Rettungs floBraum, der fOr aile an Bord befindlichen Personen aus reicht, ausgerOstet sein. AuBerdem mOssen 2 Rettungs ringe, einer davon mit selbstzOndendem Licht und ein weiterer mit einer schwimrnfahlqen Rettungsleine von 30 Meter Lange vorhanden sein. FOrdie Sommermonate kann die See-Berufsgenossenschaft fur die Halfte aller an Bord befindlichen Personen anstelle der Rettungsfl6Be aufblasbare, beidseitig verwendbare GroBrettungfl6Be ohne Schutzdach zulassen, (3) Rettungsfl6Be, Rettungswesten und Rettungsringe mOssen mit Reflexstoffen ausgerOstet sein. §60 AusrOstung der Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge mit Rettungsmitteln (1) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 in der Mittleren Fahrt, in der Kleinen Fahrt und der KOstenfahrt mOssen folgende Rettungsmittel mit fOhren: 1. auf jeder Schiffsseite ein oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungsfl6Be fOraile Personen an Bord in einer Aufstellung, daB sie frei aufschwimmen k6nnen, 2. zusatzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot nach Kapitel III Regel 47 der Anlage zum Uberein kommen von 1974/88 unter einer Aussetzvorrichtung. ErfOllt das Bereitschaftsboot auch die Anforderungen an Rettungsboote nach Kapitelill Regel 41 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 und ist das Fas sungsverm6gen ausreichend fOr aile Personen an Bord, k6nnen Rettungsfl6Be auf der Seite, auf der das Boot aufgestellt ist, entfallen; sofern die verbleibende, vorgeschriebene RettungsfloBausrOstung nicht schnell von der anderen Schiffsseite herOberbef6rdert werden kann, mOssen auch auf dieser Seite Rettungsfl6Be fOr aile Personen an Bord vorhanden sein. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 mOssen Tank schiffe folgende Rettungsmittel mitfOhren: 1. an jeder Seite 1 Motorrettungsboot aus Stahl oder mit gleichwertiger Unbrennbarkeit unter zugelassenen Aussetzvorrichtungen, die fur aile an Bard befindlichen Person en ausreichen, 2. 1 oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungs fl6f3e mit einem Gesamtfassungsverm6gen zur Auf nahme aller an Bord befindlichen Personen, 3. sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungs fl6Be nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf die andere Seite bef6rdert werden k6nnen, zusatzliche Rettungsfl6Be, damit das auf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungsverm6gen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen ausreicht. (3) Frachtschiffe im Sinne der Absatze 1 und 2 k6nnen anstelle der dort vorgeschriebenen AusrOstung folgende Rettungsmittel mitfOhren: 1. 1 vollstandiq geschlossenes Rettungsboot mit einem Gesamtfassungsverm6gen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen, das a) so aufgestellt ist, daB es bemannt im freien Fall Ober das Heck ausgesetzt werden und frei auf schwimmen kann, b) es auf Tankschiffen auch die Anforderungen nach Kapitel III Regel 45 und 46 der Anlage zum Ober einkommen von 1974/88 erfOllt, c) mit einer zugelassenen Vorrichtung zum kontrol Herten Zuwasserlassen und Wiedereinsetzen in die Einbootungsposition versehen ist, 2. zusatzllch 1 oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungsfl6Be mit einem Gesamtfassungsverm6gen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen, 3. sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungs fl6Be nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf die andere Seite bef6rdert werden k6nnen, mOssen zusatzliche Rettungsfl6Be vorhanden sein, damit das auf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungsverm6gen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen ausreicht. (4) Bei Schiffen im Sinne der Absatze 1 bis 3 mOssen fOr jede Person an Bord eine Rettungsweste mit Leuchte, bei Schiffen von 50 Meter Lange oder mehr rnussen auBerdem 6 Rettungsringe, bei weniger als 50 Meter Lange mindestens 4 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Ret tungsringe sind mit selbstzOndenden Lichtern, die beiden anderen mit je einer 30 Meter langen, schwirnmfahiqen Rettungsleine zu versehen. Die selbstzOndenden Lichter, die auf Tankschiffen verwendet werden, rnussen von einem zugelassenen Typ mit elektrischer Batterie sein. (5) Wenn sich das Deck, von dem aus die im Wasser befindlichen Rettungsfl6Be bei leichtestem Betriebs zustand auf See bestiegen werden k6nnen, mehr als 4,50 Meter Ober der Wasseroberflache befindet, sind anstelle der in den Absatzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Rettungsfl6Be bemannt aussetzbare Rettungsfl6Be mit zugelassenen Aussetzvorrichtungen vorzusehen, die aber so aufzustellen sind, daB sie frei aufschwimmen und abgeworfen werden k6nnen. (6) Frachtschiffe im Sinne der Absatze 1 und 2, die nicht mit vollstandiq geschlossenen Rettungsbooten ausge rustet sind, rnussen mindestens einen Oberlebensanzug fOr jede an Bord befindliche Person mitfOhren. (7) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und mehr, jedoch weniger als 500, in der Wattfahrt mOssen mit einem oder mehreren Rettungsfl6Ben mit einem Gesamt fassungsverm6gen fOr aile Personen an Bord und einem zugelassenen motorisierten Boot unter Aussetzvorrich Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2253 tung ausgerOstet sein. AuBerdem mOssen fur jede Person an Bord 1 Rettungsweste mit Leuchte und mindestens 4 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Rettungsringe sind mit selbstzOndenden Lichtern, die beiden anderen mit je einer 30 Meter langen schwimmfahigen Rettungsleine zu versehen. (8) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 250 in der Wattfahrt mOssen mit einem zugelassenen motorisierten Boot ausgerOstet sein, das Platz fur die Regelbesatzung bietet. Sollen weitere Personen befordert werden, ist zusatzlicher RettungsfloBraum mitzufOhren. AuBerdem mOssen fur jede Person an Bord 1 Rettungs weste mit Leuchte und mindestens 2 Rettungsringe, einer davon mit selbstzOndendem Licht, der andere mit einer 30 Meter langen, schwimrnfahiqen Rettungsleine, vor handen sein. (9) Bei Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 und Sonderfahrzeugen sind zum Ein booten in die Rettungsboote und -floBe und in die Boote geeignete Vorrichtungen zu schaffen, die zugelassen sein mOssen. (10) FOr Sonderfahrzeuge gelten die Absatze 1 bis 9 entsprechend. (11) Die See-Berufsgenossenschaft kann fOr 1. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 in der GroBen Fahrt, insbesondere bei Fahrten in Oberseeischen Gewassern, auf denen ein Schiff sich nicht mehr als 200 Seemeilen vom nachsten Schutz hafen entfernt, 2. Frachtschiffe in der Wattfahrt mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 250, 3. Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 250, 4. Sonderfahrzeuge im Einzelfall Ausnahmen von der AusrOstung mit Ret tungsmitteln, insbesondere die AusrOstung der Schiffe, ausgenommen Tankschiffe, mit Doppelschlauchbooten als Rettungsboote zulassen. § 61 Ausriistung der Rettungs-, Bereitschafts- und sonstigen Boote sowie Schiffsnotsignale, Reflexstoffe (1) Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonder fahrzeugen in der Kleinen Fahrt und in der KOstenfahrt haben die Rettungsboote folgende Geqenstande mitzu fOhren: schwimrntahiqe Riemen in ausreichender Anzahl sowie Dollen, Rudergabeln oder gleichwertige Vorrichtungen fur jeden vorgesehenen Riemen; die Dollen oder Ruder gabeln mOssen im Boot mit Bandseln oder Ketten befestigt sein, 1 Bootshaken, 1 zugelassener Radarreflektor, 2 Ptlocke oder Schrauben fOr jedes WasserablaBloch (anqebaodselt), 1 Schopfeimer, 1 Ruder mit Pinne, 1 Fangleine, 1 Treibanker, 1 wasserdichter Behalter mit 6 roten Handfackeln und 4 roten Fallschirm-Leuchtraketen, 2 schwirnmfahlqe Rauchsignale, 1 Kappbeil, 1 zugelassene wasserdichte elektrische Taschenlampe, die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reservebatte rien und 1 ReserveglOhlampe in einem wasserdichten Behalter, Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonderfahr zeugen in der Kleinen Fahrt und in der KOstenfahrt haben Bereitschaftsboote folgende Geqenstande mitzufOhren: Paddel in ausreichender Zahl, 1 Sicherheitsbootshaken, 1 zugelassener Radarreflektor, 1 Schopteimer. 1 Fangleine, 1 Treibanker, 1 wasserdichter Behalter mit 6 roten Handfackeln und 4 roten Fallschirm-Leuchtraketen, 2 schwimrnfahiqe Rauchsignale, 1 Sicherheitsmesser, 1 elektrische Taschenlampe mit 1 Satz Reservebatterien und 1 ReserveglOhlampe in einem wasserdichten Be halter, 1 mindestens 50 Meter lange schwirnrnfahiqe Leine ausreichender Festigkeit, um ein RettungsfloB schlep pen zu konnen, 1 schwirnrnfahiqer Wurfring mit 30 Meter langer scbwtmmfahlqer Leine, 1 Suchscheinwerfer, 1 Blasebalg mit FOlIschlauch (bei Schlauchbooten), 1 ReparaturausrOstung (bei Schlauchbooten). (2) Bei Frachtschiffen in der Mittleren Fahrt sind die Rettungsboote auBerdem mit Trinkwasser und Lebens mittelrationen gemaB Kapitel III Regel 41 Abs. 8 Nr. 9 und 12 der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 auszu rOsten. (3) Bei Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt, Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen in der Wattfahrt haben motorisierte Boote folgende Geqenstande mitzu fOhren: 2 Bootsriemen, 1 Reserveriemen, 2 Rudergabeln, 1 Ruder mit Pinne oder Steuerriemen; bei AuBenbord motoren konnen Ruder und Pinne Bestandteil des Motors sein, 1 Fangleine, 1 Schopteirner, 1 wasserdichter Behalter mit 6 roten Handfackeln und 2 roten Fallschirm-Leuchtraketen, 1 zugelassene wasserdichte elektrische Taschenlampe, die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reservebatte rien und 1 ReserveglOhlampe in einem wasserdichten Bshalter, 2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 1 Blasebalg mit FOlIschlauch (bei Schlauchbooten), 1 ReparaturausrOstung (bei Schlauchbooten). (4) Fahrgastschiffe, Baderboote und Sportanglerfahr zeuge sowie Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge in der nationalen KOstenfahrt und Wattfahrt sind mit 6 roten Fallschirm-Leuchtraketen und mit 12 roten Handfackeln auszurusten, (5) Rettungsboote, Bereitschaftsboote, Boote, Ret tungsfl6Be, Rettungsringe, Rettungswesten und Ober lebensanzOge rnussen mit Reflexstoffen ausgerOstet sein. Dies gilt auch fOr vor dem 1. Juli 1986 gebaute Fracht schiffe und Sonderfahrzeuge. §62 Leinenwurfgerat Auf Fahrgastschiffen, Baderbooten und Sportangler fahrzeugen, Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen braucht ein Leinenwurfqerat nicht mitgefOhrt zu werden. Kapitel V Funkanlagen §63 Ausrustung mit Funkanlagen und funktechnischen Rettungsmitteln (1) Jedes Schiff muB spatestens am 1. August 1993 mit einem NAVTEX-Empfanger und einer Satelliten-Seenot funkbake ausgerOstet sein. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 muB jedes vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiff 1. in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1992 und dem 1. Februar 1999 a) entweder aile einschlaqiqen Anforderungen der Kapitelill und IV des Obereinkommens von 1974/88 erfOllenoder b) aile Anforderungen dieses Kapitels V dieser Ver ordnung erfOllen, die vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, und 2. nach dem 1. Februar 1999 aile einschlaqiqen Anfor derungen der Kapitel III und IV des Obereinkommens von 1974/88 erfOllen. (3) Jedes am oder nach dem 1. Februar 1995 gebaute Schiff muB aile etnschlaqiqen Anforderungen der Kapitellli und IV des Obereinkommens von 1974/88 erfOllen. (4) Die Absatze 1 bis 3 gelten nicht fur Fahrzeuge in der KOstenfischerei. (5) Schiffe sind von der AusrOstungspflicht mit einem NAVTEX-Empfanger nach Kapitel IV der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 befreit, wenn sie den UKW Bedeckungsbereich deutscher KOstenfunkstellen nicht verlassen und mit einer UKW-Funkanlage nach Kapitel IV der Anlage zum Obereinkommen von 1974/88 ausge rustet sind. §§ 64 bis 67 (weggefallen) TeilD Zusatzvorschriften fur Schiffe, auf die die Anlage I zum Oberein kommen von 1973/78 Anwendung findet §68 (Zu Kapitelll der Anlage I zum Obereinkommen von 1973/78) Oberwachung der Ver schmutzung durch den Schiffsbetrieb (1) Zu Regel 9 Abs. 2 (Einrichtungen fOr die Lagerung von Olruckstanden an Bord) Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400, die keine Oltankschiffe sind, sind, soweit m6glich und zumut bar, mit Einrichtungen auszurusten, die die Lagerung von Olruckstanden an Bord und ihr Einleiten in Auffanganlagen oder ins Meer nach Kapitel II Regel 9 Abs. 1 Buchstabe b der Anlage I zum Obereinkommen von 1973/78 qewahr leisten. (2) Zu Regel 15 Abs. 4 und Regel 16 Abs. 3 Buch stabe b (Einrichtungen fur die Lagerung von 01 oder 61haltigen Gemischen an Bord) Oltankschifte mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 150 und sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400 sind, soweit durchfOhrbar, dafOr auszu rusten, 01 oder 61haltige Gemische an Bord zu behalten oder sie nach den Vorschriften des Kapitels II Regel 9 Abs. 1 der Anlage I zum Obereinkommen von 1973/78 einzuleiten. (3) Zu Regel 20 Abs. 7 (Oltaqebuch) Als Oltagebuch fur Oltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 150, die nach Kapitel II Regel 15 Abs. 4 der Anlage I zum Obereinkommen von 1973/78 betrieben werden, ist das Muster des Anhangs III Teilll der Anlage I zum Obereinkommen von 1973/78 zu verwenden. TeilE Zusatzvorschriften Oberdie Beforderunq von SchOttgOtern, ausgenommen Getreide §§ 69 bis 72 (weggefallen) Teil F BuBgeld-, Obergangs und SchluBvorschriften § 73 BuBgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsatzlich oder tanrlasslq als SchiffsfOhrer 1. ein Fahrzeug fuhrt, a) obwohl entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 ein vorge schriebener Gegenstand oder eine vorgeschrie bene Anlage von Bord gegeben worden ist, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2255 b) auf dem entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein nicht zugeJassener Gegenstand mitgefOhrt oder ver wendet wird, c) an dem selbst, seiner Einrichtung oder AusrOstung entgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 eine Anderung vor genom men worden ist, d) auf dem entgegen § 13 Abs. 12 Satz 2 oder § 13a Satz 2 die dort genannten Zeugnisse nicht mit gefOhrt werden, e) auf dem entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 ein dort vor geschriebener Gegenstand nicht mitgefOhrt wird, 1) auf dem entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 ein Gegenstand verwendet wird, g) dessen Systeme, Anlagen, Instrumente oder Ge rate entgegen § 20 Abs. 3 nicht OberprOft worden sind, h) auf dem entgegen § 21 Satz 3 die nach Satz 2 erteilte Bescheinigung nicht mitgefOhrt wird, i) dessen Magnet-Regelkompasse oder Magnet Steuerkompasse entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 nicht reguliert worden sind, k) dessen Peilfunkanlagen entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 nicht kompensiert worden sind, I) dessen VerschluBzustand entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 nicht einwandfrei ist, m) dessen Mindestfreibord entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 unterschritten ist oder das entgegen Satz 2 so beladen ist, daB die Mlndeststabllltat unter schritten wird, n) auf dem entgegen § 31 Abs. 3 oder 4 Decks ladungen nicht wie dort vorgeschrieben gestaut, Tank- oder Bilgenrohre oder AnschluBstutzen der Feuerloschleitunqen nicht freigehalten, Laufplan ken nicht angebracht oder Schutzqelander oder Strecktaue nicht oder nicht wie dort vorgeschrie ben angebracht sind, 0) dessen Ladeluken entgegen § 32 Satz 2 Halb satz 1 nicht verschlossen sind, p) auf dem Getreide entgegen § 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1, betordert wird, oder 1a. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 zu widerhandelt, 2. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 fOrdie Wiederherstellung des genehmigten Zustandes des Schiffes, seiner Ein richtung oder seiner AusrOstung nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, 3. entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 ein Schiff ohne die vor geschriebenen Zeugnisse oder die vorgeschriebene Freibordmarke in Fahrt setzt, 4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz 1 mit einem Schiff unter fremder Flagge das KOstenmeer oder die inneren Gewasser befahrt oder KOstenschiffahrt betreibt, ohne daB die vorgeschrie benen Zeugnisse oder die Bescheinigung mitgefOhrt werden oder das Schiff mit der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist, 5. mit einem Schiff unter fremder Flagge das KOsten meer oder die inneren Gewasser entgegen § 14 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1, 3 oder 4, § 32 Satz 2 Halbsatz 1 oder § 48 Abs. 6 Nr. .1 Satz 1 befahrt, 6. entgegen § 15 Abs. 3 mehr als die hochstzulassiqe Anzahl von Fahrqasten oder auszubildenden Perso nen betordert, 7. einem vollziehbaren Verbot des Auslaufens oder der Weiterfahrt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 18 Abs. 5 nicht dafOr sorgt, daB ein Geratetagebuch gefOhrt wird, 9. entgegen § 18 Abs. 6 nicht dafur sorgt, daB die Seekarten, die SeebOcher oder das Internationale Signalbuch laufend berichtigt werden, 10. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht recht zeitig dafOr sorgt, daB Funkqerate einschlieBlich der Zusatz- und Hilfseinrichtungen instandgesetzt werden, 11. entgegen § 25 nicht dafOr sorgt, daB Antennen anlagen betriebsfertig gehalten werden, 12. entgegen § 30 Abs. 4 nicht dafOr sorgt, daB der Decksstrich, die Freibordmarke oder die in Verbin dung mit der Freibordmarke verwendeten Striche oder Buchstaben dauerhaft angebracht, ausgemalt oder deutlich sichtbar sind, 13. einer Vorschrift des § 39 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 Oberden Nachweis der Gebrauchsfahiqkeit der Feuerloscher zuwiderhandelt, 14. entgegen § 39 Abs. 13 Nr. 1 Halbsatz 2 das Ergeb nis der PrOfung der Feuertoschelnrlchtunqen oder BrandschutzausrOstungen in das Schiffstagebuch nicht eintraqt oder eintragen laBt oder entgegen Halbsatz 3 festgestellte Mangel oder deren Besei tigung nicht vermerkt oder vermerken laBt, 15. entgegen § 39 Abs. 13 Nr. 5 Satz 2 das Ergebnis der PrOfung der Flaschen oder Oruckbehalter von Gas teuerloschsysternen nicht in das Kontrollbuch ein tragt oder eintragen laBt, 16. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2 nicht dafOr sorgt, daB die Not- und Sicherheitsfunkwache durchgefOhrt wird,oder 17. einer Vorschrift des § 51 oder § 52 Abs. 1, 2 oder 3 OberFahrtbeschrankungen fOrBaderboote, Fahrgast schiffe oder Sportanglerfahrzeuge zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsatztich oder fahrlassig als EigentOmer oder Besitzer 1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 einen vorgeschriebenen Gegenstand oder eine vorgeschriebene Anlage von Bord gibt oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges anordnet oder zulaBt, nachdem ein solcher Gegen stand oder eine solche Anlage von Bord gegeben worden ist, oder 2. die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges anordnet oder zulaBt, a) auf dem entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein nicht zugelassener Gegenstand mitgefOhrt oder ver wendet wird, 2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 b) das entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 die vorgeschrie benen Zeugnisse nicht erhalten hat oder nicht mit der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist, c) auf dem entgegen § 13 Abs ..12 Satz 2 oder 13a Satz 2 die dort genannten Zeugnisse nicht mit gefOhrt werden, d) auf dem entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 ein dort vor geschriebener Gegenstand nicht mitgefOhrt wird, e) auf dem entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 ein Gegenstand verwendet wird, f) auf dem entgegen § 21 Satz 3 die nach Satz 2 erteilte Bescheinigung nicht mitgefOhrt wird, g) auf dem entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein nauti sches System, eine nautische Anlage oder ein nautisches Gerat aufgestellt oder angebracht worden ist, h) auf dem entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 Funkqerate einschlieBlich der Zusatz- und Hilfseinrichtungen nicht oder nicht rechtzeitig instandgesetzt worden sind, i) dessen Mindestfreibord entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 unterschritten ist oder das entgegen Satz 2 so be/aden ist, daB die Mindeststabilitat unter schritten wird, k) auf dem Getreide entgegen § 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1, betordert wird, oder 2a. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 zu widerhandelt, 3. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 fOrdie Wiederherstellung des genehmigten Zustandes des Schiffes, seiner Einrichtung oder seiner AusrOstung nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, 3a. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz 1 mit einem Schiff unter fremder Flagge das KOstenmeer oder die inneren Gewasser befahren oder KOstenschiffahrt betreiben laBt, ohne daB die vorgeschriebenen Zeugnisse oder die Bescheinigung mitgefOhrt werden oder das Schiff mit der vorge schriebenen Freibordmarke versehen ist, 3b. entgegen § 14 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 oder § 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1, mit einem Schiff unter fremder Flagge das KOsten meer oder die inneren Gewasser befahren laBt, 4. anordnet oder zulaBt, daB entgegen § 15 Abs. 3 mehr als die hochstzulassiqe Anzahl von Fahrqasten oder auszubildenden Personen betordert wird, 5. entgegen § 20 Abs. 3 Systeme, Anlagen, Instrumente oder Gerate nicht oder nicht rechtzeitig OberprOfen laBt, 6. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Magnet-Regelkompasse oder Magnet-Steuerkompasse vor Inbetriebnahme oder in Abstanden von 2 Jahren nicht regulieren laBt, 7. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 Peilfunkanlagen vor In betriebnahme oder in Abstanden von 2 Jahren nicht kompensieren laBt, 8. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 nicht fOreinen einwand freien VerschluBzustand sorgt, 9. entgegen § 30 Abs. 4 nicht datur sorgt, daB der Decksstrich, die Freibordmarke oder die in Verbin dung mit der Freibordmarke verwendeten Striche oder Buchstaben dauerhaft angebracht, ausgemalt oder deutlich sichtbar sind, 10. einer Vorschrift des § 39 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 uber den Nachweis der Gebrauchsfahigkeit der Feuerloscher zuwiderhandelt, 11. entgegen § 39 Abs. 13 Nr. 2 die Brandschutzaus rOstung, die personllche SchutzausrOstung oder die dort bezeichneten Feuerloscheinrichtungen oder ent gegen Nr. 3 die Brandklappen oder die VerschluB einrichtungen der LOftungssysteme nicht oder nicht rechtzeitig OberprOfen laBt, 12. entgegen § 39 Abs. 13 Nr. 4 Satz 1 Gasteuerlosch-, Schaumteuerlosch-, Feuermelde-, Feueranzeige-, Berieselungs- oder Druckwasser-SprOhfeuerlosch systeme oder entgegen Nr. 5 Satz 1 Flaschen oder Oruckbehalter von Gasteuerloschsystemen nicht oder nicht rechtzeitig OberprOfen laBt, 13. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2 nicht dafOr sorgt, daB die Not- und Sicherheitsfunkwache durchgefOhrt wird,oder 14. die Zuwiderhandlung gegen a) ein vollziehbares Verbot des Auslaufens oder der Weiterfahrt oder gegen eine vollziehbare Auflage nach § 17 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 2 oder b) eine Vorschrift des § 51 oder § 52 Abs. 1,2 oder 3 OberFahrtbeschrankungen fOrBaderboote, Fahr gastschiffe oder Sportanglerfahrzeuge anordnet oder zulaBt. (3) Die Zustandiqkeit fur die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird Obertragen auf 1. die See-Berufsgenossenschaft in den Fallen a) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie Nr. 3a, soweit sich die Zuwiderhandlung auf das Fehlen des Freibordzeugnisses oder Freibordmarke be zieht, b) des Absatzes 1 Nr. 5, soweit es sich um die An forderungen des § 30 Abs. 4, des § 31 Abs. 1, 3 oder 4 und des § 32 Satz 2 Halbsatz 1 handelt, sowie des Absatzes 2 Nr. 3b, soweit es sich um die Anforderungen des § 30 Abs. 4 oder des § 31 Abs. 1 handelt, c) des Absatzes 1 Nr. 7 und des Absatzes 2 Nr. 14 Buchstabe a, soweit einer VerfOgung zuwider gehandelt wird, die wegen Fehlens des Freibord zeugnisses, der Freibordmarke oder des Nicht einhaltens des Mindestfreibords erlassen worden ist, und d) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe Ibis 0, Nr. 12 sowie des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe i, Nr. 8 und 9, 2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen im Obrigen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2257 §74 Obergangsvorschriften (1) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Zeugnisse (Bescheinigungen und Zulassungen) gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort. (2) Bis zum 1. Oktober 1999 gelten die von der See Berufsgenossenschaft nach dem Obereinkommen von 1974/88, 1966/88 oder 1973/78 ausgestellten Zeugnisse gleichermaBen wie die nach dem Obereinkommen von 1974/78,1966 oder 1973/78 ausgestellten. (3) Von der See-Berufsgenossenschaft vor Inkraft treten der Verordnung genehmigte Getreideunterlagen bleiben gOltig. § 75 (weggefallen) §76 (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften) 2258 Anlage 1 (§ 13 Abs. 3) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 leil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 Bundesrepublik Deutschland Sicherheitszeugnis fur ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt - Baderboot - Sportanglerfahrzeug fur die (Fahrtbereich) Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft nach den Vorschriften der Verordnung Oberdie Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung) Schiffsname: Heimathafen: Reeder: IMO-Nummer1) : Unterscheidungssignal: Bruttoraumzahl: Bruttoraumgehalt: Registertonnen lag der Kiellegung: Dieses Zeugnis gilt bis zum Ausgestellt in Hamburg am Es wird hiermit bescheinigt: I. Das Schiff ist nach MaBgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden. II. Die Besichtigung hat ergeben, daB 1. der Scnittskorper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen; 2. das Schiff vorschriftsrnafiiq wasserdicht unterteilt ist und die festgelegte Schottenladelinie einem Freibord von mm entspricht; 3. das Schiff den Vorschriften uber baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -loschunq entspricht; 4. die Rettungsmittel fOreine Gesamtzahl von Personen ausreichen, namltch Rettungsboote, ausreichend fur Personen, motorisiertes Boot, RettungsfloBe, ausreichend fOr Personen, Rettungsringe, OberlebensanzOge, Rettungswesten, Rettungswesten fur Kinder; 5. die Rettungsboote und -floBe vorschriftsmafliq ausgerOstet sind; 6. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht. III. Das Schiff ist fOrdie Betorderunq von hochstens Fahrqasten in den Sommermonaten (1. April bis 30. September) Fahrqasten in den Wintermonaten (1. Oktober bis 31. Marz) zugelassen. IV. Auflagen See-Berufsgenossenschaft Schiffssicherheitsabteilung 1) In Obereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit EntschlieBung A. 600(15) beschlossen wurde. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2259 Anlage 1a (§ 13 Abs. 3) Bundesrepublik Deutschland Sicherheitszeugnis fOrFahrgastschiffe Dieses Zeugnis ist durch das Ausrustungsverzeichnis zu erqanzen. Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft nach den Vorschriften der Verordnung uber die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung) Angaben zum Schiff Name des Schiffes: Unterscheidungssignal: Heimathafen: Bruttoraumzahl: Bruttoraumgehaij: ~Registertonnen Seegebiete, die das Schiff laut Zeugn;s befahren darf: Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Anderung oder eine Veranderunq groBerer Art begonnen wurde: IMO-Nummer 1 ) : Hiermit wird bescheinigt, daB das Schiff in Obereinstimmung mit der oben genannten Verordnung besichtigt worden ist; 2 daB die Besichtigung ergeben hat, 2.1 daB das Schiff den Vorschriften in bezug auf .1 BauausfUhrung, Haupt- und Hilfsmaschinenanlage, Kessel und sonstige Druckbehalter; .2 Anordnung und Einzelheiten der wasserdichten Unterteilung; .3 folgende Schottenladelinien: Festgelegte Schottenladelinien, die an der AuBenhaut mittschiffs angemarkt sind C.1 C.2 C.3 Freibord Anzuwenden, wenn die Haurne, in denen Fahrqaste bef6rdert werden, folgende wahlweise zu benutzenden Raume einschlieBen 2.2 daB das Schiff den Anforderungen derVorschriften in bezug auf baulichen Brandschutz, Feuersicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzplane entspricht; 2.3 daB die Rettungsmittel und die Ausrustunq der Rettungsboote, Hettunqstlofse und Bereitschaftsboote in Oberein stimmung mit den Vorschriften vorhanden sind; 2.4 daB das Schiff in Obereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfqerat und Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden, ausqerustet ist; 2.5 daB das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Funkanlagen entspricht; 2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2.6 daB die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften entspricht; 2.7 daB das Schiff den Vorschriften in bezug auf die NavigationsausrOstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsen Obernahmesowie nautischen Veroffentlichunqen entspricht; 2.8 daB das Schiff mit Lichtern, Signalkorpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Oberein stimmung mit den Vorschriften und den Internationalen Regeln zur VerhOtung von Zusamrnenstofien auf See in der jeweils gOltigenFassung ausgerOstet ist; 2.9 daB das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlagigen Vorschriften entspricht; 3 daB ein Ausnahmezeugnis ausgestelltlnicht auspestellt-) worden ist. Dieses Zeugnis gilt bis zum Ausgestellt in am See-Berufsgenossenschaft Schiffssicherheitsabteilung 1) In Obereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit EntschlieBung A. 600(15) beschlossen wurde. 2) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 AusrOstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis fOrFahrgastschiffe Dieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis fOrFahrgastschiffe zu verbinden. Angaben zum Schiff 2261 Name des Schiffes: Unterscheidungssignal: Mindestzahl der Personen mit vorgeschriebener Befahiqunq zum Bedienen der Funkanlagen: 2 Nahere Angaben zu den Rettungsmitteln Gesamtzahl der Personen, fOrdie Rettungsmittel vorgesehen sind Backbordseite 2 Gesamtzahl der Rettungsboote 2.1 Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden konnen 2.2 Anzahl der teilweise geschlossenen Rettungsboote 2.3 Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungs boote 2.4 Anzahl der vollstandiq geschlossenen Rettungsboote 2.5 Andere Rettungsboote 2.5.1 Anzahl 2.5.2 Typ Gegenstand 3 Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten) 3.1 Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerOstet sind 4 Anzahl der Bereitschaftsboote 4.1 Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind 5 Hettunqsflofse 5.1 FloBe,fOrdie zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind 5.1.1 Anzahl der RettungsfloBe 5.1.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden konnen 5.2 FloBe, fOrdie zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind 5.2.1 Anzahl der RettungsfloBe 5.2.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden konnen 6 6.1 6.2 7 Anzahl der Rettungsringe 8 Anzahl der Rettungswesten 9 EintauchanzOge 9.1 Gesamtzahl 9.2 Anzahl der AnzOge,welche die Anforderungen fOrRettungswesten erfOllen 10 Anzahl der Warmeschutzhilfemittel 11 Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden 11.1 Anzahl der Radartransponder 11.2 Anzahl der UKW-Sprechfunkgerate (Senden/Empfangen) Steuerbordseite Tatsachliche Regelung 2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 3 Ni:ihere Angaben zu den Funkeinrichtungen Gegenstand Hauptanlagen 1.1 UKW-Funkanlage 1.1.1 DSC-Kodierer 1.1.2 DSC-Wachempfanger 1.1.3 Sprechfunk 1.2 GW-Funkanlage 1.2.1 DSC-Kodierer 1.2.2 DSC-Wachempfanger 1.2.3 Sprechfunk 1.3 GW/KW-Funkanlage 1.3.1 DSC-Kodierer 1.3.2 DSC-Wachempfanger 1.3.3 Sprechfunk 1.3.4 Fernschreibtelegrafie 1.4 INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle 2 Zweite Alarmierungsmoglichkeit 3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten fOrdie Sicherheit der Seeschiffahrt 3.1 NAVTEX-Empfanger 3.2 EGC-Empfanger 3.3 KW-Fernschreibtelegrafie-Empfanger 4 Satelliten-EPIRB 4.1 COSPAS-SARSAT' 4.2 INMARSAT 5 UKW-EPIRB 6 Schiffs-Radartransponder 7 Wachempfanger fOrdie Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kl-lz") 4 MaBnahmenzur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen 4.1 Dopplung von Geraten 4.2 Landseitige Instandhaltung 4.3 Instandhaltungsmoglichkeit auf See Tatsachliche Regelung 5 Vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die Funkanlagen in GMDSS entsprechens) Erforderlich laut Vorschrift Tatsachliche Regelung Horstunden durch Funker Anzahl der Funker 1st ein selbsttatiqes Funkalarmqerat vorhanden? 1st eine Hauptanlage vorhanden? 1steine Ersatzanlage vorhanden? Sind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt oder verbunden? Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2263 6 Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die Funkanlagen im GMDSS, die in Rettungsmitteln verwendet werden, entsprechen-) Tatsachliche Regelung Telegrafiefunkanlage fOr Rettungsboot Tragbares Funkgerat fOrOber/ebensfahrzeug Oberlebensfahrzeug-EPIRB (121,5 MHz und 243,0 MHz) Sprechfunkgerat (Senden/Empfangen) Hiermit wird bescheinigt, daB dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist. Ausgestellt in am See-Berufsgenossenschaft Schiffssicherheitsabteilung 1) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefOgten Verzeichnis nicht mehr enthalten zu sein. 2) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefOgten Verzeichnis nicht mehr enthalten zu sein. 3) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1995 ausgestellt werden, beigefUgten Verzeichnis nicht mehr enthalten zu sein. 2264 Anlage 1b (§ 13 Abs. 3) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany Sicherheitszeugnis fOrAusbildungsfahrzeuge Safety Certificate for Training Vessels Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft nach den Vorschriften der Verordnung Ober die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung) Issued under the authority of the Government of the Federal Republic of Germany by See-Berufsgenossenschaft under the provisions of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships (Schiffssicherheitsverordnung) Dieses Zeugnis ist durch das AusrOstungsverzeichnis zu erqanzen, This certificate is to be supplemented by the record of equipment. Angaben zum Fahrzeug Particulars of the vessel Name des Fahrzeugs Name of the vessel Unterscheidungssignal Distinctive number or letters Lange Length Baujahr Year of construction Zugelassene Personenzahl Number of persons the vessel is certified to carry Fahrtgebiet Range of trade Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 Hiermit wird bescheinigt, This is to certify: 1. daB die Besichtigung ergeben hat, that the survey showed that 2. daB das Ausbildungsfahrzeug den Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung entspricht im Bezug auf the vessel complies with the requirements of the safety regulations as regards: .1 den Schiffskorper, die Maschinen und elektrischen Anlagen the vessels hull, machinery and electrical installations .2 den baulichen Brandschutz und die AusrOstung fOrden Brandschutz the requirements about the structural fire protection and fire safety equipment .3 die Anzahl und Art der mitzufOhrenden Rettungsmittel the requirements about the type and number of life saving appliances the vessel shall carry .4 die Navigations- und FunkausrOstung the requirements about the navigational and radio installations 2265 3. daB das Ausbildungsfahrzeug mit Lichtern, Signalkorpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Ubereinstimmung mit den Anforderungen der Internationalen Regeln zur VerhOtung von Zusammenstoflen auf See in der jeweils gOltigen Fassung ausgerOstet ist. The ship was provided with the lights, shapes, means of making sound signals and distress signals in accordance with the require ments of the international Regulations for Preventing Collisions at Sea (COLREG) Auflagen Conditions Dieses Zeugnis gilt bis This certificate is valid until Ausgestellt in Place of issue Datum der Ausstellung ~ Date of issue (Siegel) (Seal) See-Berufsgenossenschaft Schiffssicherheitsabteilung 2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 Verlanqerunqen Endorsements to extend the validity Das Schiff entspricht den anzuwendenden Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung. Dieses Sicherheitszeugnis wird bis zum als gultig anerkannt. The ship complies with the relevant provisions of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships. This safety certificate shall be accepted as valid until Datum und art Date and place Technischer Aufsichtsbeamter Technical Surveyor Das Schiff entspricht den anzuwendenden Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung. Dieses Sicherheitszeugnis wird bis zum als gultig anerkannt. The ship complies with the relevant provisions of the Ordinance for the Safety.of Seagoing Ships. This safety certificate shall be accepted as valid until Datum und art Date and place Technischer Aufsichtsbeamter Technical Surveyor Das Schiff entspricht den anzuwendenden Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung. Dieses Sicherheitszeugnis wird bis zum als gultig anerkannt. The ship complies with the relevant provisions of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships. This safety certificate shall be accepted as valid until Datum und art Date and place Technischer Aufsichtsbeamter Technical Surveyor Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 Ausrustungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis fur Ausbildungsfahrzeuge Record of Equipment for the Safety Certificate for Training Vessels 1. Nahere Angaben zu den Rettungsmitteln Details of life-saving appliances Gesamtzahl der Personen, fur die Rettungsmittel vorgesehen sind Total number of persons for which life-saving appliances are provided 2267 Gegenstand Item 1. RettungsfloBe life-rafts .1 Anzahl der Hettunqsflofle Number of life-rafts .2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden konnen Number of persons accomodated 2. Anzahl der Rettungsringe Number of life-buoys 3. Anzahl der Rettungswesten Number of life-jackets 4. Anzahl der Warmeschutzhilfsmittel im Fahrtgebiet A und B Number of thermal protective aids in the region A and B 5. Anzahl der tragbaren Feuerloscher Number of portable fire-extinguisher 2. Nahere Angaben zu den Funkeinrichtungen *) Details of radio facilities Gegenstand Item 1. eine UKW-Seefunkanlage VHF-radio installation 2. eine Grenzwellen-Seefunkanlage MF-radio installation 3. eine Grenz-/Kurzwellen-Seefunkanlage MF/HF-radio installation 4. Inmarsat Schiffs-Erdfunkstelle Inmarsat ship-earth station 5. ein MSI-Empfanger MSI-receiver 6. eine Satelliten-Seenotfunkbake Satellite EPIRB 7. ein Radartransponder, 9 GHz Radar transponder (SARl) 9 GHz 8. ein UKW-Handsprechfunkgerat Two-way VHF radiotelephone apparatus Tatsachliche Regelung Actual provision Tatsachnche Regelung Actual provision *) Nach Nummer 9 der Richtlinie uber Sicherheitsvorschriften fOr gewerbsmaBig zu Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der Schiffssicherheitsverordnung. Hiermit wird bescheinigt, daB dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist. This is to certify that this Record is correct in all respects. Ausgestellt in Issued at (Ort der Ausstellung) (Place of issue of certificate) (Siegel) (Seal) am the (Datum der Ausstellung) (Date of issue) See-Berufsgenossenschaft Schiffssicherheitsabteilung 2268 Anlage 2 (§ 13 Abs. 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 Bundesrepublik Deutschland Bau- und AusrOstungs-Sicherheitszeugnis fOrein Frachtschiff in der Nationalen Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 - Sonderfahrzeug fOrdie (Fahrtbereich) Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft nach den Vorschriften der Verordnung Oberdie Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung) Schiffsname: Heimathafen: Reeder: IMO-Nummer1) : Unterscheidungssignal: ----,. Bruttoraumzahl: Bruttoraumgehalt: Registertonnen Tag der Kiellegung: Es wird hiermit bescheinigt: I. Das Schiff ist nach MaBgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden. II. Die Besichtigung hat ergeben, daB 1. der Schiffsk6rper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen; 2. das Schiff den Vorschriften Oberbaulichen Brandschutz, Feueranzeige und -16schungentspricht; 3. die Rettungsmittel tur eine Gesamtzahl von Personen ausreichen, narnllch Rettungsboote auf der Backbordseite mit einem Fassungsverm6gen von Personen, motorisiertes Boot, Rettungsboote auf der Steuerbordseite mit einem Fassungsverm6gen von Personen, Rettungsfl6Be, fOrdie zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht vorgeschrieben sind, mit einem Fassungsverm6gen von Personen, Rettungsringe, OberlebensanzOge, Rettungswesten; 4. die Rettungsboote und -fl6Be vorschriftsmaBig ausgerOstet sind; 5. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht. III. Auflagen Dieses Zeugnis gilt bis zum Ausgestellt in Hamburg am ----' See-Berufsgenossenschaft Schiffssicherheitsabteilung 1) In Obereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System. das von der IMO mit EntschlieBung A 600(15) beschlossen wurde. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2269 Anlage2a (§ 13 Abs. 4 und 5) Bundesrepublik Deutschland Sicherheitszeugnis fOrFrachtschiffe Dieses Zeugnis ist durch das AusrOstungsverzeichnis zu erqanzen, Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft nach den Vorschriften der Verordnung Oberdie Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung) Angaben zum Schiff Name des Schiffes: Unterscheidungssignal: Heimathafen: Bruttoraumzahl: Trngffih~kertdesSchmes(m~rischeTonne~1): ~ Lange des Schiffes: Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf: Schiffstyp2) Oltankschlff Chemikalientankschiff Gastankschiff Frachtschiff eines anderen Typen als oben angegeben Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Anderung oder eine Veranderunq groBerer Art begonnen wurde: IMO-Nummer 3 ) : Hiermit wird bescheinigt, daB das Schiff in Obereinstimmung mit der oben genannten Verordnung besichtigt worden ist; 2 daB die Besichtigung ergeben hat, 2.1 daB der Zustand des Schiffskorpers, der Maschinenanlage und der AusrOstung den einschlaqiqen Vorschriften entspricht; 2.2 daB das Schiff den Vorschriften Ober Feuersicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzplane entspricht; 2.3 daB die Rettungsmittel und die AusrOstung der Rettungsboote in Obereinstimmung mit den Vorschriften vor handen sind; 2.4 daB das Schiff in Obereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfgerat und Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden, ausgerOstet ist; 2.5 daB das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Funkanlagen entspricht; 2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2.6 daB die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften entspricht; 2.7 daB das Schiff den Vorschriften in bezug auf die NavigationsausrOstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsen Obernahmesowie nautischen Veroffentlichunqen entspricht; 2.8 daB das Schiff mit Lichtern, Siqnalkorpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Ober einstimmung mit den Vorschriften und den Internationalen Regeln zur VerhOtung von ZusammenstoBen auf See in der jeweils gOltigen Fassung ausqerustet ist; 2.9 daB das Schiff in jeder anderen Hinsicht den etnschlaqiqen Vorschriften entspricht; 3 daB das Schiff in Obereinstimmung mit den Vorschriften innerhalb der Grenzen des Einsatzgebietes eingesetzt ist; 4 daB ein Ausnahmezeugnis ausgestelltlnicht ausqestellt-) worden ist. 5 Ausnahmen: 6 Auflagen: Dieses Zeugnis gilt bis zum Ausgestellt in am See-Berufsgenossenschaft Schiffssicherheitsabteilung 1) Nur fUr Oltankschitte, Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe. 2) Nichtzutreffendes streichen. 3) In Obereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System. das von der IMO mit EntschlieBung A. 600(15) beschlossen wurde. 4) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 AusrOstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis fOrFrachtschiffe Dieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis fOrFrachtschiffe zu verbinden. 2271 Angaben zum Schiff Name des Schiffes: Unterscheidungssignal: Mindestzahl der Personen mit vorgeschriebener Befahigung zum Bedienen der Funkanlagen: 2 Nahere Angaben zu den Rettungsmitteln Gesamtzahl der Personen, fOrdie Rettungsmittel vorgesehen sind Backbordseite 2 Gesamtzahl der Rettungsboote 2.1 Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden kennen 2.2 Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungs boote 2.3 Anzahl der vollstandiq geschlossenen Rettungsboote 2.4 Anzahl der Rettungsboote mit eigenem Luftversorgungssystem 2.5 Anzahl der brandgeschOtzten Rettungsboote 2.6 Andere Rettungsboote 2.6.1 Anzahl 2.6.2 Typ 2.7 Anzahl der Frei-Fall-Rettungsboote 2.7.1 Vollstandtq geschlossen 2.7.2 Mit eigenem Luftversorgungssystem 2.7.3 BrandgeschOtzt Gegenstand 3 Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten) 3.1 Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerOstet sind 4 Anzahl der Bereitschaftsboote 4.1 Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind 5 RettungsfleBe 5.1 FleBe, fOrdie zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind 5.1.1 Anzahl der Hettunqstlofse 5.1.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden konnen 5.2 FlcBe, fOrdie zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind 5.2.1 Anzahl der RettungsfleBe 5.2.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden konnen 5.3 Anzahl der vorgeschriebenen RettungsflcBe 6 Anzahl der Rettungsringe 7 Anzahl der Rettungswesten 8 EintauchanzOge 8.1 Gesamtzahl 8.2 Anzahl der AnzOge,welche die Anforderungen fOrRettungswesten erfGllen 9 Anzahl der Warmeschutzhilfemittel 10 Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden 10.1 Anzahl der Radartransponder 10.2 Anzahl der UKW-Sprechfunkgerate (Senden/Empfangen) Steuerbordseite Tatsachliche Regelung 2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 3 Nahere Angaben zu den Funkeinrichtungen Gegenstand 1 Hauptanlagen 1.1 UKW-Funkanlage 1.1 .1 DSC-Kodierer 1.1.2 DSC-Wachempfanger 1.1 .3 Sprechfunk 1.2 GW-Funkanlage 1.2.1 DSC-Kodierer 1.2.2 DSC-Wachempfanger 1.2.3 Sprechfunk 1.3 GW/KW-Funkanlage 1.3.1 DSC-Kodierer 1.3.2 DSC-Wachempfanger 1.3.3 Sprechfunk 1.3.4 Fernschreibtelegrafie 1.4 INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle 2 Zweite Alarmierungsmoglichkeit 3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten fOrdie Sicherheit der Seeschiffahrt 3.1 NAVTEX-Empfanger 3.2 EGC-Empfanger 3.3 KW-Fernschreibtelegrafie-Empfanger 4 Satelliten-EPIRB 4.1 COSPAS-SARSAT 4.2 INMARSAT 5 UKW-EPIRB 6 Schiffs-Radartransponder 7 Wachempfanger fOrdie Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kl-lz') 8 Sprechfunk -Alarmzeichengeber fOr2182 kHz1) 4 MaBnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen 4.1 Dopplung von Geraten 4.2 Landseitige Instandhaltung 4.3 Instandhaltungsmoglichkeit auf See Tatsachllche Regelung 5 Vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die Funkanlagen in GMDSS entsorechenr) 5.1 FOr Schiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, mit Telegrafiefunk ausgerOstet sein rnussen Erforderlich laut Vorschrift Tatsachtiche Regelung Horstunden durch Funker Anzahl der Funker 1stein selbsttatiqes Funkalarrnqerat vorhanden? 1st eine Hauptanlage vorhanden? 1st eine Ersatzanlage vorhanden? Sind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt oder verbunden? Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2273 5.2 FOr Schiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, mit Sprechfunk ausgerOstet sein mOssen Erforderlich laut Vorschrift Tatsachliche Regelung Horstunden durch Funker Anzahl der Funker 6 Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die Funkanlagen im GMDSS, die in Rettungsmitteln verwendet werden, entsprechen-) Tatsachliche Regelung Telegrafiefunkanlage fUr Rettungsboot Tragbares Funkqerat fur Oberlebensfahrzeug Oberlebensfahrzeug-EPIRB (121,5 MHz uno 243,0 MHz) Sprechfunkgerat (Senden/Empfangen) Hiermit wird bescheinigt, daB dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist. Ausgestellt in am See-Berufsgenossenschaft Schiffssicherheitsabteilung 1) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefUgten Verzeichnis nicht mehr enthalten zu sein. 2) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefUgten Verzeichnis nicht mehr enthalten zu sein. 3) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1995 ausgestellt werden, beigefUgten Verzeichnis nicht mehr enthalten zu sein. 2274 Anlage 3 (§ 13Abs. 5) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 Bundesrepublik Deutschland Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis fOrein Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft nach den Vorschriften der Verordnung Oberdie Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung) Schiffsname: Heimathafen: Reeder: IMO-Nummer1): Unterscheidungssignal: Bruttoraumzahl: Bruttoraumgehalt: Registertonnen Tag der Kiellegung: Es wird hiermit bescheinigt: I. Das Schiff ist nach MaBgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden. II. Die Besichtigung hat ergeben, daB das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht: Erforderlich laut Vorschrift Horstunden durch Funker Anzahl der Funker 1stein selbsttatiqes Funkalarrnqerat vorhanden? 1steine Hauptanlage vorhanden? 1steine Ersatzanlage vorhanden? Sind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt oder verbunden? 1stein Peilfunkqarat vorhanden? 1st eine FunkausrOstung fOrZielfahrt auf der Sprechfunknotfrequenz vorhanden? 1stein Radargerat vorhanden? III. Das trag bare Funkqerat fOr Rettungsboote und -flbBe, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs sicherheitsverordnung. IV. Ausnahmen: V. Auflagen: Dieses Zeugnis gilt bis zum Ausgestellt in Hamburg am See-Berufsgenossenschaft Schiffssicherheitsabteilung 1) In Obereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit EntschlieBung A. 600(15) beschlossen wurde. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2275 Anlage 4 (§ 13 Abs. 5) Bundesrepublik Deutschland Sprechfunk-Sicherheitszeugnis fur ein Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft nach den Vorschriften der Verordnung Oberdie Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung) Schiffsname: Heimathafen: Reeder: IMO-Nummer1) : Es wird hiermit bescheinigt: Unterscheidungssignal: Bruttoraumzahl: Bruttoraumgehalt: Registertonnen Tag der Kiellegung: I. Das Schiff ist nach MaBgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden. II. Die Besichtigung hat ergeben, daB das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht: Erforderlich laut Vorschrift Horstunden durch Funker Anzahl der Funker III. Das trag bare Funkqerat fur Rettungsboote und -floBe, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs sicherheitsverordnung. IV. Ausnahmen: V. Auflagen: Dieses Zeugnis gilt bis zum Ausgestellt in Hamburg am See-Berufsgenossenschaft Schiffssicherheitsabteilung 1) In Obereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit EntschlieBung A. 600(15) beschlossen wurde. 2276 Anlage 5 (§ 13 Abs. 6) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 .Nationales Freibordzeugnis Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft nach den Vorschriften der Verordnung Oberdie Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)". Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft auf Grund der Festlegung des Freibords durch den Germanischen Lloyd Unterscheidungssignall Schiffsname IMO-Nummer1) Heimathafen Lange(L) Freibord vom Decksstrich Sommer/C 12) Winter Frischwasserabzug mm (S)/C1) mm(W) mm Die Oberkante des Decksstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegt mm uber/unter dem -Deck an der Schiffsseite. F ,..-- ----' S '--- ......JW Datum der erstmaligen oder regelmaBigen Besichtigung Hiermit wird bescheinigt, daB das Schiff besichtigt wurde und daB die Freiborde erteilt und die vorstehend aufgefUhrten Lademarken angemarkt wurden. Dieses Zeugnis gilt bis zum Ausgestellt in Hamburg am See-Berufsgenossenschaft Schiffssicherheitsabteilung 1) In Obereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System. das von der IMO mit Entschliel3ung A. 600(15) beschlossen wurde. 2) Nur fOr Fahrgastschiffe. deren Freibord sich aus einer Leckrechnung ergibt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2277 Hiermit wird bescheinigt, daB die Besichtigung des Schiffes durchgefOhrt wurde. 1. Ort 2. Ort 3. Ort 4. Ort Datum Techn. Aufsichtsbeamter Datum Techn. Aufsichtsbeamter Datum Techn. Aufsichtsbeamter Datum Techn. Aufsichtsbeamter Anlage 6 (§ 18Abs. 1) Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente, Gerate und Drucksachen, die standiq an Bord mitzufOhren sind (§ 18 Abs. 1 SchSV, Kapitel V Regel 12, 20 und 21 des Obereinkommens von 1974/88) Technische Einzelheiten zu den Klassen: siehe PrOfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des Bundesamtes fOrSeeschiffahrt und Hydrographie Schiffe, auf die das Obereinkommen von 1974/88 Schiffe, auf die das Obereinkommen Anwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von von 1974/88 keine Anwendung findet 0 Ltd. 0 0 Gegenstand 0 0 0 '~ 'CD 0 0 0 0 Nr. 0 <0 0 0 Q) (jj Ll) ..... ..... ..... s: .t= (J) (J) (J) (J) o o ca ca .ca ":(ij ~ (J) (J) 0 - (jj ..:~ ~(jj .t= ... Q) 'i 'i '~ Ll) Q) Q) E Q) Q)..... 1:0> Q)o> E ,2> (J) (J) Q) (J) ~'~ -a5 'e E'c -oC -0 s: .t= .t= (ij E Q) -oQ) cQ) c U o o o:i: -o:i: c :i: ::J :i: ::J 1:: 0 0 (J) (jj 0 .t= I I 'Ec.t= c.t= ::J.t= o.t= 0 eu Q) Q)0> ::J U ::J U OU OU 0 E ~ c Q)'c 0 0 0 0 00 00 0 eu e 'CD t)Q) ~j ~j <0-0 0'0 0 :::J :i: ......~ ......!!?. ..... ~ CJ z ~ 1 Positionslatemen 1) Latemen, die nach KollisionsverhOtungsregeln oder Seeschiffahrts straBen-Ordnung oder Schiffahrtsordnung EmsmOndung mit einer Mindesttragweite vorgeschrieben sind (Hauptbeleuchtung)2) Zusatzlich zur Hauptbeleuchtung: Reservelaternen fOr Positionslaternen, die nach Kollisions verhOtungsregeln vorgeschrieben sind 3) x x x x x x x x x x 2 Schallsignalan lagen Pfeifen, Glocken, Gongs oder entsprechende Einrichtungen fOr Schallsignale, die nach KollisionsverhOtungsregeln oder See schiffahrtsstraBen-Ordnung oder Schiffahrtsordnung EmsmOndung vorgeschrieben sind x x x x x x x x x x 2a Siqnalkorper x x X x x x x x x x 3 Taqsiqnalscheinwerter-) x x x x x x - x x 4 Kreiselkornpabanlaqes) - - X6) X X X - xl) xl) ~...., OJ CD C ::l Q. Ct> C/J co Ct> C/J Ct> N rr O) :::: c D) zr ca D) ::l co ~ <0 <0 ....J ~ ~ C> I\) D) c C/J co Ct> co Ct> er Ct> ::l N C CD o ::l ::l D) 3 ~ I\) Cf) Ct> g. Ct> 3 rr ~ ~ <0 <0 ....J Schiffe, auf die das Obereinkommen von 1974/88 Schiffe, auf die das Obereinkommen Anwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von von 1974/88 keine Anwendung findet 0 Ltd. 0 0 Gegenstand 0 0 0 .~ .~ 0 0 0 0Nr. 0 <0 0 0 Q) Q) 1.0 ..- ..- ..- .I: .I: en en en en 0 0 ro -ro -(ij ..... -ro .c en en 0 ~ • <0 .c<o .I:~ Q) 'm 'm .~ 1.0 ..... Q) Q)Q) E Q) Q)..- .I:0l .cOl Q)0l E.~ -0 en en Q)en ~.~ ~.~ E'c -oC .I: .I: .I:-ro -oQ) C Q) C 0 0 0::J t 0 0 en <0 -0:: -0:: C :: ::J :: 0 .I: :r: I 'EC.I: C.I: ::J.I: O.I: 0 ro Q) Q)Ol ::J 0 ::JO 00 00 0 ~ ~ C Q) 'c 0 0 0 0 00 00 0 e '(i) enQ) ~¥ 0-0 <0-0 ~¥ 0 :::J:: I.O.~ ..-.~ ..- ~ CJ ~ ::lI:::: 5 Magnet-RegelkompaB mit Peilvorrichtung und austauschbarem Magnet-ReservekompaB8) - X X X X X - X - 6 Magnet-Steuerkompasse a) Klasse 19) - - X X X X - X - b) Klasse 1110) X X - - - - - - X c) Klasse 111 11) - - - - - - X - - X 7 Peilscheibe12) X X X X X X X X X X 8 Deviationskurve oder -tabelle13) X X X X X X X X X X 9 Echolotanlage14) a) Klasse I oder III - - X X X X - X15) X15) b) Klasse 111 6) X X - - - - - X17) X17) 10 Radaranlage17a) a) Klassel,IAoderlB - - - X18) X19) X19) - X 20) X20) b) -Klasse IIA21) - - X - - - - - - 11 Automatisches Radarbildauswertungsgerat (ARPA)22) - - - - X X - - - m c: ::J 0.. CD en co CD en ~ N 0 m :::: c.... tu ::T <0 tu ::J co ...... co co ....J ~ z ~ (J) I\) tu c: en co ~ CD 0 CD ::J N c: m a ::J ::J tu 3 ...... I\) en CD "0 CD 3 0 ~ ...... co co ....J ~...., CO Schiffe, auf die das Obereinkommen von 1974/88 Schiffe, auf die das Obereinkommen Anwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von von 1974/88 keine Anwendung findet 0 0 0 Ltd. Gegenstand 0 0 0 .~ .~ 0 0 0 0 Nr. 0 <0 0 0 a.> a.> L() ~ ~ ~ s: .c (J) (J) (J) (J) 0 0 (ij (ij co ":co .e (J) (J) 0 - Q> - Q> .eQ> .s:: ... a.> 'a5 'a5 'CD LO a.> a.> E a.> a.> ~ .co> .eo> a.> 0> E .Q> -0 (J) (J) Q> (J) ~.~ ~.~ E ·c -oC s: .s:: .cco -0 a.> ca.> C 0 0 0~ t 0 0 (J) Q> -03: -03: C 3: ~ 3: 0 s: I I it=c.s:: c.s:: ~.s:: o.s:: 0 co a.> a.> c0> ~ 0 ~ 0 00 00 0 1:: a::! C a.>'e 0 0 0 0 00 00 0 co e 'CD iiia.> ~~ 0-0 <0-0 0-0 0 :~ 3: L().~ ~.~ ~.~ ~ ~ o :;;::: ~ 12 Peilfunkanlage oder eine andere FunknavigationsausrOstung, die zur Benutzung wahrend der gesamten vorgesehenen Reisen geeignet ist a) Klasse 123) - - x x x x - x - b) Klasse 11 24) - X - - - - - - x 12a FunkausrOstung fur Zielfahrt auf 2182 kHz24a) - - - x x x - x x 13 Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser oder Ober Grund25) . x x x x- - - - - 14 Wendeanzeiger26) - - - - - x - - - 15 WinkelmeBinstrument (Sextant)27) x x x x x x - x - 16 Barometer oder Barograph x x x x x x - x x 17 Thermorneterw) x x x x x x - x - 18 Zeitmesser29) x x x x x x - x - 19 Umdrehungsanzeiger auf der BrOcke x x x x x x - x x 20 Ruderlagenanzeiger3O) x x x x x x - x x x 21 Anzeigegerat fOrdie Steigung der Verstellpropeller und die Betriebsweise des Ouerstrahlruderss') x x x x x x - - - i OJ C ::J a. (1) en c.o (1) en (1) N 0 m ::t c.... m :::T <3 m ::J c.o A. <0 <0......., ~ z ~ (J') I\) m c en c.o (1) c.o (1) 0 (1) ::J N C OJ o ::J ::J m 3 A. I\) (J) (1) "0 CD 3 0 ~ A. <0 <0......., .. Schiffe, auf die das Obereinkommen von 1974/88 Schiffe, auf die das Obereinkommen Anwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von von 1974/88 keine Anwendung findet 0 Ltd. 0 0 Gegenstand a 0 0 "~ .~ 0 a 0 a Nr. a eo 0 a Q) Q) to r- r- r- .s:: .s:: en en en en o o ro ro ~-a; ...... Cij £ en en 0 ~ Qj ~ Qj .2Qj .s::L. Q) $ '$ .~io Q)Q) E Q) r- £0> £0> Q)o> E .Q> -0 en en Q)en ~"~ ~"~ E"c -oC .s:: .s:: .s::C o o o-a; -oQ) C Q) ::::J t::: ° ° en Qj -0:;: -0:;: C :;: ::::J :;: 0 .s:: I I 'Ec.s:: c.s:: ::::J.s:: o.s:: 0 .E Q) Q)0> ::::J U ::::J U OU OU 0 Q)"c 0° 0° 00 00 ~ C!:! C t5a e "(j)Q) ~~ o~ «)~ O~ 0 :::::J :;: I.O.~ r- .~ r- "~ r- 3: (!J S2 ~ 22 Fernglas 32) X X X X X X - X X X 23 Handlot33) X X X X X X X X X 24 Intemationales Signalbuch einschlieBlich der Erganzungen 34) - X X X X X - X - 25 Handbuch "Suche und Rettung" in der jeweils neuesten Fassung 35) X X X X X X X X X X 26 Ton-Bundnmkempfanqerw) X X X X X X - X X X 27 Satz Signalflaggen und Unterscheidungssignale zusatzfichv) X X X X X X - X - 28 Der laufende Jahrgang und die letzten zwei Jahrgange der .Nachrichten fOrSeefahrer"3B) X X X X X X X X X X 29 Zusammenstellung der Vorschriften der Schiffssicherheitsverord nung und der Obereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973n8 und 1996, herausgegeben von der See-Berufsgenossenschaft X X X X X X - X - 30 Zusammenstellung der vom Bundesministerium fOrVerkehr und der See-Berufsgenossenschaft im Auftrag des Bundesministeriums fOrVerkehr herausgegebenen Bekanntmachungen, Richtlinien und Merkblatter (Schiffssicherheitshandbuch), die sich auf die Anwendung der zur Schiffssicherheit erlassenen internationalen und nationalen Rechtsvorschriften sowie Empfehlungen der Inter nationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) beziehen, in der jeweils neuesten Fassung, auf die in den .Nachrichten fOrSeetahrer' hingewiesen wird 39) X X X X X X - - - OJ C :::J a. (1) (J) <C (1) (J) (1) fJ a D) ::t c., D) :::J'" <0 D) :::J <C ..... <D <D ~ ~ z ;"' 0> I\,) D) c (J) <C (1) <C (1) a (1) :::J N C OJ o :::J :::J D) 3 I\,) (J) (1) "0 s 3 a ~ ..... <D <D ~ ~.... " Schiffe, auf die das Obereinkommen von 1974/88 Schiffe, auf die das Obereinkommen Anwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von von 1974/88 keine Anwendung findet 0 0 0 Lfd. Gegenstand 0 0 0 .~ .~ 0 0 0 0 Nr. 0 (0 0 0 Q) Q) LO T""" T""" T""" s: s: (/) (/) (/) (/) .c 0 0 m m .m ":m (/) (/) 0 • Qj • Qj .cQj L:~ Q) ~ $ .~LO Q)Q) E Q) T""" .co> .co> Q)o> E .2> "0 (/) (/) Q) (/) ~.~ ~.~ E'c "OC £. £. ..cC 0 0 0m "Q) C Q) :J t:: 0 0 (/) Qj "O:=: ,,:=: C :=: :J :=: 0 s: I I ~CL: C£. :J£. OL: 0 tU Q) Q)0> :J 0 :J 0 00 00 0 E C!:l C Q) 'c 0 0 0 0 00 00 0 tU e 'CD 1;)Q) ~¥ o-g (0"0 ~¥ 0 ::J :=: LO.~ T""".~ T""" 3: C) i: ~ 31 Die fOrdie jeweilige Reise notwendigen neuesten Ausgaben der amtlichen Seekarten und SeebOcher sowie die vom Bundes ministerium fOrVerkehr, von der See-Berufsgenossenschaft und vom Bundesamt fOrSeeschiffahrt und Hydrographie heraus gegebenen Bekanntmachungen, Richtlinien und Merkblatter in der jeweils neuesten Fassung, auf die in den .Nachrichten fOrSeefahrer" hingewiesen wird 4O) x x X X X X X X X x 32 Wachalarmanlage4 1) x x X X X X - X X X 33 Uhr mit Zeitangabe in UTe im Sichtbereich der Funkqerate X X X X X X X X X Anmerkungen zu Anlage 6: 1) Die Positionslaternen rnussen elektrisch betrieben sein. 2) Auf Schiffen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m Lange, auf denen keine ausreichende elektrische Stromquelle vorhanden ist, sowie auf unbemannten Schiffen genOgen nicht elektrisch betriebene Positionslaternen. 3) Ausgenommen auf Schiffen unter 20 m Lange. Die Reservelaternen mOssen elektrisch betrieben sein. 1st eine zweite ausreichende unabhanqiqe Stromquelle nicht vorhanden, mOssen ausgenommen auf Tankschiffen - nicht-elektrisch betriebene Reservelaternen vorhanden sein. Ausgenommen fOrSchiffe in der KOstenfischerei. FOrSchiffe in der Wattfahrt und Kleinen Hochseefischerei genOgen Reservelaternen fOrAnker- und Fahrtstorlaternen. 4) FOrSchiffe mit einer Bruttoraumzahl von 50 und mehr. In der Kleinen Hochseefischerei nur fur Schiffe von 24 m Lange und darOber. 5) Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1 600 und mehr mOssen mit einem oder mehreren Tochterkreiselkompassen ausgerOstet sein, die Peilungen Oberden ganzen Horizont ermoqlichen. Der Mutter- oder Tochter-KompaB muB am Steuerstand deutlich abgelesen werden konnen. Zusatzhch mOssen Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die am oder nach dem 1. Februar 1992 gebaut worden sind, mit Geraten fOrdie Anzeige des KompaBkurses am Not steuerstand ausgerOstet sein. Soweit eine unterbrechungsfreie Eingabe der KreiselkompaBinformation fOr die Funkanlage des Schiffes erforderlich ist, muB eine von der Haupt- und Notstromquelle des Schiffes unabhanqlqe Stromquelle vorhanden sein, die bei deren Ausfall die Stromversorgung der KreiselkompaBanlage mindestens fur die Dauer einer Stunde Obernimmt. I\) ~ OJ C ::J a. (1) rn <0 (1) so (1) N tr O> ~ c.... Il> :T <0 Il> ::J <0 ~ co co......, ~ ~ 0) ro Il> c rn <0 (1) <0 (1) cr (1) ::J N C OJ o ::J ::J Il> 3 ro en (1) "0s 3 cr ~ ~ co co......, 6) Erforderlich fOrSchiffe, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind. 7) Nur fur Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1 600 und mehr; Tochterkreiselkompasse sind nicht erforderlich. 8) In der Kleinen Fahrt nur fOr Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von Ober250. Der Magnet-ReservekompaB ist nicht erforderlich, wenn Magnet-Regel- und Magnet-SteuerkompaB bzw. Magnet Regel- oder Magnet-SteuerkompaB und KreiselkompaB vorhanden sind. 9) In der Kleinen Fahrt nur fOrSchiffe mit einer Bruttoraumzahl von Ober250. Nicht erforderlich, wenn der Kurs des Magnet-Regelkompasses am Haupt-Steuerstand deutlich ablesbar ist. 10) FOrSchiffe in der Kleinen Fahrt und KOstenfahrt. In der Kleinen Fahrt nur fOr Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und weniger. Nicht erforderlich, wenn ein Magnet-SteuerkompaB der Klasse I vorhanden ist. 11) Nicht erforderlich, wenn ein Magnet-SteuerkompaB der Klasse I oder II vorhanden ist. 12) Ausgenommen fOrSchiffe in der Kleinen Hochsee- und KOstenfischerei, wenn sie mit einer Radaranlage ausgerOstet sind und fOroffene und halbgedeckte Fischerboote. Nur wenn Kompasse nach Nummer 4, 5 oder 6 eine Peilung Oberden ganzen Horizont nicht zulassen; die Peilscheibe muB nach beiden Schiffsseiten umsetzbar sein, anderenfalls mOssen 2 Peilscheiben vorhanden sein. 13) Ausgenommen Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflange bis zu 12 Meter. Zusatzlich Deviationstagebuch nach § 22 Abs. 2 nur fur Schiffe in der GroBen Fahrt, Mittleren Fahrt und GroBen Hochseefischerei. 14) FOrSchiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1978 gelegt worden ist, ist eine Echolotanlage der Klasse I erforderlich. 15) FOrSchiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr ist eine Echolotanlage der Klasse III erforderlich. FOrSchiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, deren Kiel nach dem 1. Januar 1978 gelegt worden ist, ist eine Echolotanlage der Klasse I erforderlich. 16) Ausgenommen fOrSchiffe in der KOstenfahrt. 17) FOrSchiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500. 17a) Ab dem 1. Februar 1995 muB die Radaranlage dafOr geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten. AuBerdem mOssen nach dem 1. Februar 1995 Fahrgastschiffe unabhanqiq von ihrer GreBe und Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr in der Auslandsfahrt mit einer Radaranlage ausgerOstet sein, die dafOrgeeignet ist, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten. 18) Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage mindestens der Klasse IB erforderlich. 19) Es sind 2 Radaranlagen vorgeschrieben. Diese mOssen unabhangig voneinander betrieben werden konnen. Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage der Klasse IA und eine Radaranlage mindestens der Klasse IB erforderlich. Ab 1. Februar 1995 muB mindestens eine Anlage dafOr geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten. 20) FOrSchiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind, und Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1 600 und mehr, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden sind. 21) Erforderlich fOrSchiffe, die ab dem 1. September 1984 gebaut worden sind. Eine Meglichkeit zum Auswerten der Radaranzeige muB vorhanden sein. Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage mindestens der Klasse IIA erforderlich. 22) Nicht erforderlich fOrSchiffe, ausgenommen Tankschiffe, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden sind und eine Bruttoraumzahl von weniger als 15000 haben. 23) Ausgenommen fOr Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 5 000 in der KOstenfahrt. Mit Peilfunkbuch nach § 22 Abs. 3. Die anstelle der Peilfunkanlage mitzufOhrende andere FunknavigationsausrOstung ist yom EigentOmer in Abstimmung mit der See-Berufsgenossenschaft festzulegen. 24) Ausgenommen fOr Schiffe in der KOstenfahrt. FOrSchiffe in der GroBen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Kleinen Hochseefischerei mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, sofern keine Peilfunkanlage der Klasse I vorhanden ist. Die anstelle der Peilfunkanlage mitzufOhrende andere FunknavigationsausrOstung ist vorn EigentOmer in Abstimmung mit der See Berufsgenossenschaft festzulegen. 24a) Erforderlich bis zum 1. Februar 1999 auf Schiffen, die am oder nach dem 25. Mai 1980 und vor dem 1. Februar 1995 gebaut worden sind. Nicht erforderlich, wenn sich eine Peilfunkanlage der Klasse I an Bord befindet. 25) Nur fOr Schiffe in der Auslandfahrt, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind. Schiffe mit einer Radaranlage der Klasse IA und automatischem Radarbildauswertegerat rnussen mit einer Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser ausgerOstet sein. . 26) Nur fur Schiffe, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind. 27) Nur fur Schiffe in der GroBen Fahrt und Mittleren Fahrt. Schiffe in der GroBen Fahrt rnussen mit 2 Sextanten ausgerOstet sein, sofern keine Satellitennavigationsanlage an Bord ist. 28) Ausgenommen fur Schiffe in der KOstenfahrt. Schiffe in der GroBen Fahrt und GroBen Hochseefischerei mOssen mit 2 Thermometern ausgerOstet sein. CD c: :::J Co (I) CJ) (Q (I) CJ) ~ N cr Ol :::: c O) zr <0 0) :::J (Q 4 (0 (0 ....I ~ ~ 0) I\) 0) c: CJ) (Q (I) (Q (I) rr (I) :::J N c: CD o :::J :::J 0) 3 4 I\) en (I) "0s 3 c (I) ~ 4 (0 (0 ....I i 29} Nur fOr Schiffe in der GroBen und Mittleren Fahrt. Die Anforderungen an einen Zeitmesser nach DIN 8319 oder gleichwertige Anforderungen mOssen erfOllt sein und sind durch eine Herstellererklarung nachzuweisen. 30} Ausgenommen auf Schiffen, auf denen die Ruderanlage so eingerichtet ist, daB der Huderqanqer jederzeit die Ruderlage erkennen kann. 31) Nur fOrSchiffe mit Verstellpropeller oder Querstrahlruder. 32} Schiffe in der GroBen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und GroBen Hochseefischerei mOssen mit 2 Fernqlasern ausgerOstet sein. Ausgenommen hiervon sind offene und halbgedeckte Fischerboote in der KOstenfischerei. Die Fernqlaser mOssen fOreinen gehorigen Ausguck geeignet sein. 33) Schiffe in der GroBen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und GroBen Hochseefischerei mOssenmit 2 Handloten ausgerOstet sein. FOrSchiffe in der Wattfahrt genOgt ein Peilstock. 34) FOrSchiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, ausgenommen in der KOstenfahrt. 35) Schiffe in der GroBen Fahrt, Mittleren Fahrt und Kleinen Fahrt, die mit einerTelegrafiefunkanlage ausgerOstet sind, mOssenje ein Buch auf der BrOcke und im Funkraum mitfOhren. Auf Schiffen in der Wattfahrt, in der Kleinen Hochseefischerei und in der KOstenfischerei braucht das Handbuch nicht an Bord zu sein, wenn der Deutsche KOsten-Almanach mit der jeweils neuesten Erganzungslieferung an Bord ist. 36} Nur fOr Schiffe ohne Seefunkanlage bei Fahrten von mehr als 12 Stunden. Der Empfanger muB den technischen Vorschriften des Bundesamtes fOr Post und Telekommunikation fOr Ton Rundfunkempfanger entsprechen und zur Aufnahme von Wetter- und Warnnachrichten geeignet sein. 37) Ausgenommen fOrSchiffe in der KOstenfahrt. 38} Auf Schiffen in der Wattfahrt und in der KOstenfischerei brauchen die .Nachrlchten fOrSeefahrer" nicht an Bord zu sein, wenn diese vor dem Auslaufen eingesehen werden. 39} Die Bekanntmachungen, Richtlinien und Merkblatter werden jahrlich in der Nummer 1 der .Nachrichten fOrSeefahrer" bekanntgegeben. 40} Neueste Ausgabe der amtlichen Seekarten sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes fOrSeeschiffahrt und Hydrographie aufgefOhrten Seekarten, fOrdie in den .Nachrichten fOrSeefahrer" Berichtigungen veroffentlicht werden und die in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks als auf den letzten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche Seekarten sind auch sonstige Seekarten hydrographischer Dienste anderer Staaten. Amtliche SeebOcher sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes fOr Seeschiffahrt und Hydrographie aufgefOhrten BOcher, fOrdie in den .Nachnchten fOr Seefahrer" Berichtigungen veroffentlicht werden, wie SeehandbOcher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Nautischer Funkdienst (fOraile Schiffe mit Telegrafiefunkanlage), Sprechfunk fOr KOstenschiffahrt (fOraile Schiffe nur mit Sprechfunkanlage), Nautisches Jahrbuch, Gezeitentafeln und das Handbuch fOr BrOcke und Kartenhaus; amtliche SeebOcher sind ferner sonstige vom Bundesministerium fOrVerkehr als solche bestimmte BOcher sowie sonstige SeebOcher hydrographischer Dienste anderer Staaten. 41} FOrSchiffe, deren Kiel nach dam 1. Januar 1988 gelegt worden ist. Die Anlage muB den Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft entsprechen. i OJ C ::J 0 (1) en <0 (1) en ~ N 0" ~ c; s:u :T cO s:u ::J <0 ~ co co .....I ~ ~ 0') I\.) s:u c en <0 (1) <0 (1) 0" (1) ::J N C OJ o ::J ::J s:u 3 ~ I\.) en (1) 1:Jro 3 0" ~ ~ co co .....I Anlage 7 (§ 18Abs. 2) Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Gerate, die geprOft und zugelassen sein mOssen (§ 18 Abs. 2 SchSV) Technische Einzelheiten zu den Klassen: siehe Prufunqs- und Zulassungsvoraussetzungen des Bundesamtes fur Seeschiffahrt und Hydrographie PrOfung und PrOfung vor OberprOfung durch FOhren eines Ltd. BaumusterprOfung Genehmigung der Verwendung an Bord einen vom BSH Geratetagebuches Gegenstand durch das BSH Aufstellung/Anbrin- durch das BSH aner1<annten Betrieb Nr. (§ 18 Abs. 2 und 3) gung durch das BSH (PrOfplakette) (PrOfmarke) an Bord (§ 22 Abs. 1) (§ 19Abs. 1) (§ 20 Abs. 3 und § 21) (§ 18Abs. 5) 1 Positionslaternen der Klassen I, 11, III und IV fOr Haupt- und Reservebeleuchtung x x - - x 2 Schallsignalanlagen a) Pfeifen der Klassen I, II, III und IV x x - - x b) Glocken der Klassen I und II x x - - x c) Gongs x x - - x d) Vorrichtungen zu b) und c) mit ahnlicher Schalleigenschaft x x - - x 2a Schallsignal-Empfangsanlage x x - - x 3 Manoversignalanlage x x - - x 4 Morsesignalleuchte x - - - 5 Tagsignalscheinwerfer x - - - 6 KreiselkompaBanlage der Klassen I oder II x - x x x 7 a) Magnet-RegelkompaB mit Peilvorrichtunq ') oder Magnet-SteuerkompaB der Klassen I, II und 111 1) X X X2) x2) X b) Magnet-ReservekompaB x - x x 8 FernkompaBanlage x - - - x 9 Selbststeueranlage der Klassen I, II und III x - x - x 10 Kursalarmanlage x - - - X 11 Echolotanlage der Klassen I, II und III oder Echolotanlage der Klasse IV fur geringere Tiefen x - x x x OJ c ~ a. CD (JJ (0 CD (JJ CD i'T 0 ~ c... ~ ::T cO ~ ~ (0 ... co co ~ ~ ~ 0> I\) ~ c (JJ (0 CD (0 CD 0 CD ~ N C tn o ~ ~ ~ 3 I\) (J) CD '0m 3 0 ~ ... co co ~ I\) ~ PrOfung und PrOfung vor OberprOfung durch FOhren eines Ltd. BaumusterprOfung Genehmigung der Verwendung an Bord einen vom BSH Geratetaqebuches Nr. Gegenstand durch das BSH AufstellunglAnbrin- durch das BSH anerkannten Betrieb an Bord (§ 18 Abs. 2 und 3) gung durch das BSH (PrOfplakette) (PrOfmarke) (§ 18Abs. 5) (§ 22 Abs. 1) (§ 19Abs. 1) (§ 20 Abs. 3 und § 21) 12 Radaranlage der Klassen I,IA,IB,II,IIA, liB und 1113) x x x x x 13 Automatisches Radarbildauswertegerat (ARPA) x x x x x 14 Peilfunkanlage der Klassen lund 11 4) x x x 5) X 5) x 5) 14a FunkausrOstung fOr Zielfahrt auf 2182 kHz x x x 5) X 5) x 5) 15 Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser oder Ober Grund x - x - x 16 Wendeanzeiger x - x - x 17 Satelliten-, Differential-Satelliten-Navigationsanlage x x - - x 18 Omega-, Differential-Omega-Navigationsanlage x x - - x 19 Decca-Navigationsanlage x x - - x 20 Loran-Ce, Differential-Loran-C-Navigationsanlage x x - - x 21 Naviqationssysterns) x x x - x 21a Integriertes Bahnfuhrunqssystems) x x x - x 22 Winkelme8instrument (Sextant) x - - - 23 Barometer oder Barograph x - - - 24 Radartransponder x x - - 25 Elektronisches Seekartensysteme) x x x - x 26 Suchscheinwerter") x - - - 27 Nachtsichtanlaqe") x - - - Anmerkungen zu Anlage 7: 1) Regulierung nur fOr fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse. 2) Ohne Kompa8stand bzw. Haltevorrichtung. 3) Radaranlagen der Klasse II sind fOr nichtausrOstungspflichtige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1 600 bei Einbau vor dem 1. September 1984 zugelassen. Radaranlagen der Klasse IIB sind fOr nichtausrOstungspflichtige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 bei Einbau nach dem 1. September 1984 zugelassen. Radaranlagen der Klasse III,sind fOr nichtausrOstungspflichtige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 150 zugelassen. 4) Kompensierung und Peilfunkbuch sind fOr Peilfunkanlagen der Klasse I vorgeschrieben. 5) Ausgenommen Schiffe mit Besegelung. 6) Die Zulassung beschrankt sich jeweils auf ein Funktionsmuster mit Beschreibung des minimal und maximal zulassiqen Systemumfanges. 7) Nur fOr Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC), die dem HSC-Code (MSC. 36(63)) unterliegen. ~ ~ OJ C ::J o, (I) CIJ co (I) CIJ ~ 0 or :::t L D> :T cO D> ::J co ...... CD CD ....j ~ ~ (j) I\) D> C CIJ co (I) co (I) 0 (I) ::J N C OJ o ::J ::J D> 3 ...... ~ en (I) 'U CD 3 0 (I) ~ ...... CD CD ....j Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2287 Anlage 8 (§ 1 Abs.1) Anwendung der Schiffssicherheitsverordnung fOr Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, wenn sie eine der nachstehend aufgefOhrten Grenzen seewarte uberschreiten (§ 1 Abs. 1 SchSV) 1. Ems: Verbindungslinie Breitenparallel 53° 30' Nord und Meridian 6° 45' Ost, d. h. geringfUgig seewarte des Leichterplatzes fur Trockenfrachter in der Alten Ems; 2. Jade: Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Schillig und dem Kirchturm Langwarden; 3. Weser: Verbindungslinie zwischen den Kirchtormen Lang warden und Cappel; 4. Elbe: Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Dose und der nordwestlichen Spitze des Hohen Ufers (Dieksand); 5. Meldorfer Bucht: Verbindungslinie von der nordwestlichen Spitze des Hohen Ufers (Dieksand) zum Westmolenkopf BOsum; 6. Eider-Sperrwerk; 7. Flensburger Forde: Verbindungslinie zwischen Kegnas-Leuchtturm und Birknack; 8. Schlei: Verbindungslinie der Molenkopte SchleimOnde; 9. Eckemtorder Bucht: Verbindungslinie Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Dantsch-Nienhot; 10. Kieler Forde: Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm BOlk und dem Marine-Ehrenmal Laboe; 11. Trave: Verbindungslinie der beiden auBeren Molenkopte in TravemOnde; 12. Wismarbucht: Verbindungslinie zwischen Hohen Wieschendorf Huk und Leuchtfeuer Timmendorf; 13. Breitling und Salzhaff: Verbindungslinie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz auf der Insel Poel und der SOdspitze der Halbinsel Wustrow; 14. Unterwarnow und Breitling: Verbindungslinie zwischen den nordlichsten Punkten der West-, Mittel- und Ostmole in WarnemOnde; 15. Gewasser, die vom Festland und den Halbinseln DarB und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und ROgen eingeschlossen sind: a) Halbinsel Zingst und Insel Bock: Verbindungslinie Breitenparallel54° 26' 42" Nord; b) Insel Bock und Insel Hiddensee: Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur SOdspitze der Insel Hiddensee; c) Insel Hiddensee und Insel ROgen(Bug): Verbindungslinie von der SOdostspitze Neubessin zum Buger Haken; 16. Greifswalder Bodden: Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken (SOdperd) Ober die Ostspitze der Insel Ruden zur Nordspitze der Insel Usedom (54° 10' 37" Nord, 13° 47' 51" Ost); 17. Gewasser, die vom Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind: Breitenparallel durch den Kirchturm des Seebades Ahlbeck in ostticher Richtung.

Marine Ships Safety Ordinance · Nelum