Marine Environment Behaviour Ordinance
颁布于 2014-08-13 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt (See-Umweltverhaltensverordnung - SeeUmwVerhV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 德国
- 主题
- Environment, Sea
- 关键词
- marine pollution, pollution control, navigation, effluent waste water/discharge, offences/penalties, enforcement/compliance
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Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt1 Vom 13. August 2014 Es verordnen jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) – das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra struktur auf Grund des – § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 4b, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 und § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4b durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 und § 9c zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, – § 9e Absatz 2 Satz 7 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 und Absatz 2 Satz 2, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, – § 15 Absatz 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Februar 2013 (BGBl. 2013 II S. 42) eingefügt worden ist, – § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Arti kel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, – § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 163 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Ver bindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, – das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra struktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, auch in Verbindung mit Satz 2, sowie Absatz 2 Satz 1 Num mer 2 und Satz 2, auch in Verbindung mit § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), § 9 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 und § 9c zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) sowie § 9 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 319 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist: Artikel 1 Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt (See-Umweltverhaltens verordnung – SeeUmwVerhV) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele Diese Verordnung regelt 1. Anforderungen an das umweltgerechte Verhalten in der Schifffahrt, 2. die Ahndung von Verstößen gegen die in Nummer 1 genannten Anforderungen, insbesondere von Ver stößen gegen Vorschriften des a) MARPOL-Übereinkommens, b) AFS-Übereinkommens, c) Ballastwasser-Übereinkommens. 1 Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6, 13, Absatz 2, § 13 Absatz 3 bis 8, §§ 14, 15, 23 Absatz 1 Nummer 11 bis 18, Absatz 2 Nummer 26 und Artikel 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Än derung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates hinsichtlich des Schwe felgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 1). 1371Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1371Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1371Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1371Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten 1. MARPOL-Übereinkommen: das Internationale Über einkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver schmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1996 II S. 399, Anlageband), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeres umwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Orga nisation (IMO) angenommenen Entschließungen MEPC.193(61) (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099), in sei ner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, 2. AFS-Übereinkommen: das Internationale Überein kommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (BGBl. 2008 II S. 520, 522) in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, 3. Ballastwasser-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Be handlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44) in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, 4. ein Schiff: a) im Sinne des Abschnitts 2 ein Schiff nach Arti kel 2 Nummer 4 des MARPOL-Übereinkommens, b) im Sinne des Abschnitts 3 ein Schiff nach Artikel 2 Nummer 9 des AFS-Übereinkommens, c) im Sinne des Abschnitts 4 ein Schiff nach Artikel 1 Nummer 12 des Ballastwasser-Überein kommens, d) im Sinne des § 3 ein Schiff nach den Buch staben a bis c, 5. Abfall-Übereinkommen: das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800) in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, 6. Schwefelrichtlinie: die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft oder Brennstoffe und zur Änderung der Richt linie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/33/EU (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 1) geändert worden ist, 7. TBT-Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorga nischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verord nung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, 8. IAFS-Zeugnis: Internationales Zeugnis über ein Be wuchsschutzsystem nach Artikel 6 der TBT-Verord nung oder nach Anlage 4 Regel 2 des AFS-Über einkommens, 9. IAFS-Erklärung: Erklärung über ein Bewuchsschutz system nach Artikel 6 der TBT-Verordnung oder nach Anlage 4 Regel 5 des AFS-Übereinkommens, 10. Binnenschiffsuntersuchungsordnung: die Binnen schiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas sung, 11. Wasserstraßen der Zonen 1 und 2: die in Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genannten Wasserstraßen, 12. Schiffssicherheitsverordnung: die Schiffssicherheits verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver ordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geän dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. Schiffskraftstoff: ölhaltiger Brennstoff nach An lage VI Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens und Artikel 2 Nummer 3 der Schwefelrichtlinie. (2) Als Bunkerlieferbescheinigung nach Anhang V der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens gilt auch der Tanklieferschein im Sinne des Artikels 4a Absatz 6 der Schwefelrichtlinie. § 3 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt 1. für Schiffe auf den Wasserflächen nach a) § 1 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verord nung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, b) § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. für Schiffe auf Seewasserstraßen und in der aus schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland sowie 3. für Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch see wärts der Begrenzung der ausschließlichen Wirt schaftszone der Bundesrepublik Deutschland, so weit nicht in Hoheitsgewässern oder ausschließ lichen Wirtschaftszonen anderer Staaten abwei chende Regelungen gelten. (2) Das AFS-Übereinkommen, das Ballastwasser Übereinkommen und das MARPOL-Übereinkommen, ausgenommen dessen Anlagen III und V, gelten auf den in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes be stimmt ist. (3) Für Schiffe der Bundeswehr stellt das Bundes ministerium der Verteidigung die Einhaltung dieser Ver ordnung, soweit es hiervon betroffen ist, durch eigene Vorschriften, Verfahren und Organisationen sicher. Da bei kann auch vom Inhalt der Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit dies zur Erfül lung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr unter Berücksichtigung des Schutzes der Meeresumwelt er forderlich ist. Diese Verordnung gilt nicht für Kriegs schiffe anderer Staaten. 1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 20141372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 20141372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 20141372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Abschnitt 2 Ergänzende Bestimmungen zu den Anlagen des MARPOL-Übereinkommens U n t e r a b s c h n i t t 1 A n l a g e I § 4 Öltagebuch (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass 1. in das Öltagebuch nach Anlage I Regel 17 Absatz 1 und Regel 36 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkom mens die in Anlage I Anhang III bezeichneten Vor gänge unverzüglich eingetragen werden, 2. jede Eintragung im Öltagebuch unverzüglich von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Schiffsoffizier unterschrieben wird. (2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Öltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben. (3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwort liche Schiffsoffizier hat die nach Anlage I Anhang III des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintra gungen unverzüglich zu unterschreiben. (4) Anlage I Regel 16 Absatz 2 zweiter Halbsatz, Regel 17 Absatz 1 bis 6, Regel 18 Absatz 3 Satz 2, Absatz 10.2 Satz 2 und Regel 36 Absatz 1 bis 6 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach den genannten Regeln vorge schriebenen Eintragungen in einem Öltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen ent spricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorge nommen werden. Wird das Öltagebuch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Ab sätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffs tagebuch von der zuständigen Stelle des Staates, des sen Flagge das Schiff führt, zugelassen worden ist und in Übereinstimmung damit geführt wird. (5) Auf Wasserstraßen der Zone 2 in der Nord- und Ostsee gelten für Fahrzeuge, die nach den Bestimmun gen des Abfall-Übereinkommens zur Führung des Öl kontrollbuchs verpflichtet sind, die Bestimmungen der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens über die Füh rung des Öltagebuchs als erfüllt, wenn das Ölkontroll buch ordnungsgemäß geführt ist. § 5 Umpumpvorgänge auf See (1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass dem örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt über dessen Verkehrszentrale über UKW-Sprechfunk oder telefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben über Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden. (2) Die Durchführung eines Umpumpvorganges auf Seewasserstraßen oder den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen ohne Erlaubnis des örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes ist ver boten. Die Erlaubnis ist rechtzeitig schriftlich zu be antragen und kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden. § 6 Öl, ölhaltige Gemische, Ölrückstände (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abfall Übereinkommens ist das Einleiten umweltschädlicher ölhaltiger Gemische auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen verboten. (2) Das Schiff ist bei der Einleitung von Öl oder öl haltigen Gemischen ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von Anlage I Regel 15 Absatz 2, 3 oder 6 oder Regel 34 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt. (3) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs betrieb Verantwortliche darf nicht zulassen, dass an Rohrleitungen von und zu Tanks für Ölrückstände wei tere Verbindungen nach außenbords als genormte Ab flussanschlüsse nach Anlage I Regel 13 des MARPOL Übereinkommens angebracht werden. Als unmittelbare Verbindung nach außenbords gilt auch, wenn eine Umgehung der in der Anlage I Regel 14 Absatz 1 und 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Öl filteranlage vorhanden ist. U n t e r a b s c h n i t t 2 A n l a g e I I § 7 Ladungstagebuch (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass 1. in das Ladungstagebuch nach Anlage II Regel 15 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in An lage II Anhang 2 bezeichneten Vorgänge unverzüg lich eingetragen werden, 2. jede Eintragung im Ladungstagebuch unverzüglich von dem zur Führung von Tagebüchern verantwort lichen Offizier unterschrieben wird. (2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ladungs tagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betref fenden Seite unverzüglich zu unterschreiben. (3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwort liche Schiffsoffizier hat die nach Anlage II Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintra gungen unverzüglich zu unterschreiben. (4) Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkom mens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen ent spricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone, 1373Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1373Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1373Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1373Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorge nommen werden. Wird das Ladungstagebuch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des Staa tes, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen und in Übereinstimmung damit geführt worden ist. (5) Auf Wasserstraßen der Zone 2 in der Nord- und Ostsee gelten für Fahrzeuge, die nach den Bestimmun gen des Abfall-Übereinkommens zur Mitführung einer Entladebescheinigung verpflichtet sind, die Bestim mungen der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens über die Führung des Ladungstagebuchs als erfüllt, wenn eine gültige Entladebescheinigung mitgeführt ist. § 8 Einleiten und vorläufige Bewertung von flüssigen Stoffen (1) Ein Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der Gruppen X, Y oder Z nach Anlage II Regel 6 des MARPOL-Übereinkommens ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von Anlage II Regel 13 Absatz 2.1, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt. (2) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver kehrswirtschaft ist für die vorläufige Bewertung eines für die Beförderung als Massengut noch nicht einge stuften flüssigen Stoffes nach Anlage II Regel 6 Ab satz 3 des MARPOL-Übereinkommens zuständig. Sie kann dafür die Unterstützung des Umweltbundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung anfor dern. U n t e r a b s c h n i t t 3 A n l a g e I V § 9 Einleiten von Schiffsabwasser (1) Das Einleiten von Schiffsabwasser ins Meer nach Maßgabe der Anlage IV Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor Absatz 1.1 und Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 des MARPOL-Übereinkommens ist verboten 1. außerhalb der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeich neten Wasserflächen für Schiffe bei der Fahrt von einem deutschen Hafen zu einem deutschen Hafen a) für Schiffe auf Seewasserstraßen, b) für Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch seewärts der Begrenzung der Seewasserstraßen, 2. in der Ostsee a) für die in Anlage IV Regel 2 Absatz 1 des MARPOL Übereinkommens nicht genannten Schiffe ein schließlich Sportboote, sofern diese Schiffe über eine mit einer Abwasserrückhalteanlage ausge rüsteten Toilette verfügen, auf Seewasserstraßen, b) für die in Buchstabe a bezeichneten Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch seewärts der Be grenzung der Seewasserstraßen. (2) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs betrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff ein schließlich eines Sportbootes, das über eine Toilette verfügt und entgegen § 6b Absatz 1 der Schiffssicher heitsverordnung nicht mit einer Abwasserrückhalte anlage ausgerüstet ist, Seewasserstraßen in der Ostsee nicht befahren. Wird dort ein Schiff ohne die erforderli che Ausrüstung angetroffen, kann die Berufsgenossen schaft für Transport und Verkehrswirtschaft unbescha det des Satzes 1 1. das Anlaufen des nächsten Hafens anordnen oder 2. die Weiterfahrt zum Verlassen der Seewasserstraßen oder zu einer Einrichtung zur Durchführung der Nachrüstung erlauben. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zur Erleichterung der Durchführung wassersport licher Veranstaltungen auf Antrag des Veranstalters teil nehmende Fahrzeuge vom Verbot nach Satz 1 befreien und diese Entscheidung mit Bedingungen und – auch nachträglich – mit Auflagen verbinden. U n t e r a b s c h n i t t 4 A n l a g e V § 10 Mülltagebuch (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass in das Mülltagebuch nach Anlage V Regel 10 Absatz 3 Satz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in Anlage V Regel 10 Absatz 3.1 Satz 1 oder Absatz 3.4 bezeichne ten Vorgänge mit den Angaben nach Anlage V Regel 10 Absatz 3.2 eingetragen werden. (2) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass jede Eintragung unverzüglich im Mülltagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Schiffs offizier unterschrieben wird. (3) Der Schiffsführer hat jede Seite des Mülltage buchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben. (4) Der für die Führung von Tagebüchern verantwort liche Schiffsoffizier hat die nach Anlage V Regel 10 Ab satz 3.1 Satz 1 und Absatz 3.4 des MARPOL-Überein kommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüg lich, spätestens am Tag der Eintragung, zu unterschrei ben. (5) Anlage V Regel 10 Absatz 3 des MARPOL-Über einkommens gilt bei 1. Schiffen, die zur Führung des Mülltagebuchs ver pflichtet sind, auch auf den in § 3 Absatz 1 Num mer 1 bezeichneten Wasserflächen, 2. Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage V des MARPOL Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Re gel 10 Absatz 3 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Mülltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit An kunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Anwendungsbereichs dieser Verord nung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließ liche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 das Mülltage buch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs ge führt, gelten die Absätze 1 bis 4 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen 1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 20141374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 20141374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 20141374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Stelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zu gelassen worden ist und in Übereinstimmung damit ge führt wird. § 11 Aushänge zur Müllbehandlung Anlage V Regel 10 Absatz 1 des MARPOL-Überein kommens über Aushänge zur Müllbehandlung gilt bei Schiffen mit einer Länge von 12 Metern und mehr und einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 oder einer Erlaubnis zur Beförderung von weniger als 15 Perso nen, die Sportboote oder Traditionsschiffe sind, als er füllt, wenn 1. sich an Bord ein aktuelles gemeinsames Merkblatt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrogra phie und von Verbänden des Wassersports über die umweltgerechte Abfallbehandlung und Entsorgung auf Schiffen oder ein solches Merkblatt eines Ver bandes befindet, das mit dem Bundesamt für See schifffahrt und Hydrographie oder dem Bundes ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ab gestimmt ist, und 2. die an Bord befindlichen Personen darüber vor An tritt der Fahrt informiert worden sind. § 12 Fanggerät Zuständige Behörde für die Meldung nach Anlage V Regel 10 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens über den Verlust oder das Einbringen von Fanggerät ist das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt. Die Meldung hat an die Verkehrszentrale des Wasser und Schifffahrtsamtes über UKW-Sprechfunk zu erfol gen. U n t e r a b s c h n i t t 5 A n l a g e V I § 13 Einhaltung der Anforderungen an niederschwefligen Schiffskraftstoff (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasser flächen und innerhalb eines Emissionsüberwachungs gebiets nur Schiffskraftstoff verfeuert wird, der den in Anlage VI Regel 18 Absatz 3.1.1.1 Satz 1, Ab satz 3.1.1.2, 3.1.1.3 oder Absatz 3.2.2.1 in Verbindung mit Regel 14 Absatz 1.2, 1.3, 4.2 oder Absatz 4.3, Regel 18 Absatz 3.2.2.2 oder Absatz 3.2.2.3 des MARPOL-Übereinkommens genannten Anforderungen entspricht. (2) Die Verpflichtung zu Eintragungen nach Anlage VI Regel 14 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens wird für Schiffe, die die Bundesflagge führen, durch das Schiffs- oder Maschinentagebuch nach Anlage 1 Abschnitt B.II. der Schiffssicherheitsverordnung erfüllt. (3) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs betrieb Verantwortliche ist verpflichtet, die Bunkerliefer bescheinigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Nach dem Bunkern dürfen die in Satz 1 genannten Personen die Fahrt mit dem Schiff nur fortsetzen, wenn eine Menge an Schiffskraftstoff mit einem maximalen Schwefelgehalt entsprechend Absatz 1 vorhanden ist, die für die beabsichtigte Fahrt auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen und in einem Emissionsüberwachungsgebiet ausreicht. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 5 oder 6. (4) Die Bediensteten der Wasserschutzpolizeien können bei Verdacht von dem Schiffsführer verlangen, aus dem Brennstoffsystem, soweit durchführbar, und aus verschlossenen Behältern an Bord von Schiffen Proben zu ziehen oder ziehen zu lassen, um festzustel len, ob auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen oder innerhalb eines Emissionsüberwa chungsgebiets Schiffskraftstoff mit einem über Absatz 1 hinausgehenden Schwefelgehalt verfeuert worden ist. Die Analyse der Probe hat nach Maßgabe der Norm DIN EN ISO 8754 (2003) oder DIN EN ISO 14596 (2007) zu erfolgen. Die in Satz 2 bezeichneten Normen sind bei der Beuth-Verlag-GmbH, Berlin und Köln, erschie nen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt. (5) Über die Gestattung eines gleichwertigen Ersat zes im Sinne der Anlage VI Regel 4 des MARPOL-Über einkommens zur Erreichung der Anforderungen an schwefelarmen Schiffskraftstoff entscheiden die Be rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt schaft in Bezug auf schiffsbezogene technische Maß nahmen und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für sonstige, insbesondere organisatori sche Maßnahmen nach folgenden Maßgaben: 1. Die Gestattung erfolgt auf Antrag als Zulassung eines emissionsmindernden Verfahrens im Sinne des Artikels 2 Nummer 3m der Schwefelrichtlinie; die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des Artikels 4c Absatz 2, 3 und 4 der Schwefelrichtlinie erfüllt werden. 2. Emissionsmindernde Verfahren, die in den Verfahren nach Artikel 4d der Schwefelrichtlinie genehmigt worden sind, gelten als zugelassen. (6) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver kehrswirtschaft darf die Befreiung nach Anlage VI Re gel 3 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens auf An trag nur nach Maßgabe des Artikels 4e der Schwefel richtlinie gewähren. (7) Das Einleiten von Waschwasser aus Abgasreini gungssystemen auf Seewasserstraßen und in der aus schließlichen Wirtschaftszone ist verboten, soweit nicht nachgewiesen ist, dass die Waschwassereinleitung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat. Handelt es sich bei der eingesetzten Chemikalie um Natron lauge, genügt es, dass das Waschwasser den Kriterien der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeres umwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisa tion (MEPC.184(59)) angenommenen Richtlinien für Ab gasreinigungssysteme 2009 (VkBl. 2010 S. 341) ent spricht und sein pH-Wert nicht mehr als 8,0 beträgt. (8) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit § 4 Ab satz 2 Satz 3 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, anzuwen den ist. 1375Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1375Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1375Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1375Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 14 Zuständige Behörde Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist 1. zuständige Behörde im Sinne der Anlage VI Regel 18, ausgenommen Absatz 9.2 und 9.3, des MARPOL Übereinkommens, 2. Verwaltung im Sinne der Anlage VI Regel 18 Ab satz 2.4 und 8.2 des MARPOL-Übereinkommens. Das Verzeichnis nach Anlage VI Regel 18 Absatz 9.1 des MARPOL-Übereinkommens wird mit den vom Lieferanten beantragten Angaben auf der Internetseite www.bsh.de geführt. § 15 Bunkern (1) Der Lieferant eines Schiffskraftstoffs oder der für die Lieferung Verantwortliche ist verpflichtet, 1. eine typische Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs während des Bunkervorgangs zu ziehen, 2. das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Anlage VI Regel 18 Absatz 8.1 des MARPOL-Übereinkom mens und der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschiff fahrts-Organisation (MEPC.182(59)) angenommenen Richtlinien von 2009 für die Probeentnahme von öl haltigem Brennstoff zur Feststellung der Einhaltung der revidierten Anlage VI von MARPOL (VkBl. 2010 S. 336) durchzuführen, 3. dem Schiffsführer nach Abschluss des Bunkervor gangs eine der Anlage VI Anhang V des MARPOL Übereinkommens entsprechende Bunkerlieferbe scheinigung über den gelieferten Schiffskraftstoff auszustellen und eine während des Bunkervorgangs gezogene Probe zu übergeben, 4. eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung min destens drei Jahre lang seit ihrer Ausstellung aufzu bewahren, 5. die Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung den Be diensteten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der Wasserschutzpolizeien auf deren Verlangen zu Prüfungszwecken auszuhändi gen, 6. dafür zu sorgen, dass für die Verfeuerung an Bord von Schiffen nur Schiffskraftstoff geliefert wird, der den in Anlage VI Regel 18 Absatz 3.1.1.1 Satz 1, Absatz 3.1.1.2, 3.1.1.3 oder Absatz 3.2.2.1 in Verbin dung mit Regel 14 Absatz 1.2, 1.3, 4.2 oder Ab satz 4.3, Regel 18 Absatz 3.2.2.2 oder Absatz 3.2.2.3 des MARPOL-Übereinkommens genannten Anfor derungen entspricht. Eine Probe ist typisch, wenn sie den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 2 oder einer zugelassenen Aus nahme entspricht. (2) Der Schiffsführer ist verpflichtet, für eine bord seitige Unterstützung beim Ziehen der Probe zu sorgen. (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie kann von der Anwendung der Richtlinie nach Ab satz 1 Satz 1 Nummer 2 allgemein oder auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn andernfalls durch das Ziehen der Probe eine Gefahr für die beteiligten Schiffe, deren Besatzung oder andere Personen besteht. Abschnitt 3 Ergänzende Bestimmungen zu dem AFS-Übereinkommen und seinen Anlagen § 16 Befahrensregelung (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs betrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des AFS-Übereinkommens führt und das 1. zinnorganische Verbindungen aufweist, die in Be wuchsschutzsystemen auf dem Schiffsrumpf oder Schiffsaußenteilen und -flächen als Biozide wirken, oder 2. keine Deckschicht trägt, die als Barriere ein Austre ten dieser Verbindungen aus dem darunter liegen den, nicht den Anforderungen des AFS-Überein kommens entsprechenden Bewuchsschutzsystem verhindert, die ausschließliche Wirtschaftszone, die Seewasser straßen und die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichne ten Wasserflächen nicht befahren. Auf den Seewasser straßen und den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichne ten Wasserflächen gilt dies auch für ein Schiff, das die Flagge eines anderen Staates führt, der nicht Vertrags partei des AFS-Übereinkommens ist, und das einen deutschen Hafen anläuft oder aus ihm ausläuft. Arti kel 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) über die friedliche Durchfahrt bleibt un berührt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe auf der Fahrt zu einer Einrichtung, um das Bewuchsschutzsystem zu er neuern. § 17 Mitführen von Dokumenten Der Schiffsführer ist verpflichtet, nach Maßgabe der Nummern 1 und 2 das jeweils dort genannte Dokument mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen: 1. für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des AFS-Übereinkommens führen, a) mit einer Bruttoraumzahl von 400 oder mehr: das IAFS-Zeugnis, b) mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400 und einer Länge von 24 Metern oder mehr: die IAFS-Erklärung, 2. für Schiffe, die die Flagge eines anderen Staates führen, der nicht Vertragspartei des AFS-Überein kommens ist, und die einen deutschen Hafen anlau fen oder aus ihm auslaufen, die von der Verwaltung des jeweiligen Flaggenstaates ausgestellte Bestäti gung, die Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen 1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 20141376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 20141376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 20141376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de und zur Änderung dieser Verordnung (ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 10) entsprechen muss. Abschnitt 4 Ergänzende Bestimmungen zu dem Ballastwasser-Übereinkommen und seiner Anlage § 18 Einleiten von Ballastwasser (1) Das Einleiten von Ballastwasser ins Meer ist ver boten, soweit nicht 1. ein Ballastwasser-Austausch nach der Anlage Re gel D-1 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkom mens in Verbindung mit der Anlage Regel B-3 Ab satz 1.2 oder 4 und B-4 Absatz 1 des Ballastwasser Übereinkommens stattgefunden hat, 2. eine Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel D-2 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkom mens in Verbindung mit der Anlage Regel B-3 Ab satz 1.2, 3, 4 oder 5 des Ballastwasser-Übereinkom mens durchgeführt worden ist oder 3. in den Fällen des Artikels 9 Absatz 3 oder des Arti kels 10 Absatz 2 oder 3 des Ballastwasser-Überein kommens das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag eine Erlaubnis erteilt hat. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro graphie kann für Schiffe, die ausschließlich in der Nord see oder in der Ostsee oder im Wechsel zwischen die sen Meeresgebieten verkehren und die keine Möglich keit zum Ballastwasseraustausch nach der Anlage Re gel D-1 des Ballastwasser-Übereinkommens haben, all gemein oder auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulas sen, wenn die Richtlinien für die Festlegung von Gebie ten für den Ballastwasser-Austausch (VkBl. 2011 S. 236) eingehalten sind. (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro graphie kann auf Antrag Befreiungen nach der Anlage Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens ertei len, wenn die Richtlinien für die Risikobewertung (VkBl. 2011 S. 546) eingehalten sind. (4) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver kehrswirtschaft und die Wasserschutzpolizeien der Länder unterrichten das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Angabe der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten über durchgeführte Überprüfungen von Schiffen nach Artikel 9 des Ballastwasser-Überein kommens oder über aufgedeckte Verstöße im Rahmen der Durchführung des Artikels 10 des Ballastwasser Übereinkommens, wenn sich daraus Hinweise ergeben, dass das Schiff eine Gefahr für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen darstellt. § 19 Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans und von Ballastwasser-Behandlungssystemen (1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver kehrswirtschaft lässt den Ballastwasser-Behandlungs plan nach der Anlage Regel B-1 des Ballastwasser Übereinkommens auf Antrag zu. Dabei beteiligt sie bei Bedarf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro graphie. (2) Bei der Zulassung von Ballastwasser-Behand lungssystemen nach der Anlage Regel D-3 oder von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnolo gien nach der Anlage Regel D-4 des Ballastwasser Übereinkommens kann das Bundesamt für Seeschiff fahrt und Hydrographie für die Bewertung toxikologi scher, ökotoxikologischer und anderer umweltbezoge ner Risiken anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore heranziehen. (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro graphie kann auf Antrag das Zulassungszeugnis für ein Ballastwasser-Behandlungssystem ändern, insbe sondere die Zulassung auf einen anderen Inhaber über tragen. § 20 Mitführen von Dokumenten Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Flagge eines Staates führt, der Vertragspartei des Ballastwasser Übereinkommens ist, ist verpflichtet, folgende Doku mente mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen: 1. den Ballastwasser-Behandlungsplan nach der An lage Regel B-1 des Ballastwasser-Übereinkommens, 2. das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Re gel B-2 des Ballastwasser-Übereinkommens. § 21 Ballastwasser-Tagebuch (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass 1. in das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Re gel B-2 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkom mens die in der Anlage Regel B-2 Absatz 3 und 5 Satz 1 und Regel B-4 Absatz 5 bezeichneten Vor gänge unverzüglich eingetragen werden, 2. jede Eintragung unverzüglich im Ballastwasser Tagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Schiffsoffizier unterschrieben wird, 3. das Ballastwasser-Tagebuch wie in der Anlage Re gel B-2 Absatz 2 und 4 vorgeschrieben aufbewahrt wird. (2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ballast wasser-Tagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben. (3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwort liche Schiffsoffizier hat jeden nach der Anlage Regel B-2 Absatz 5 Satz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintrag unverzüglich zu unterschrei ben. (4) Die Anlage Regel B-2 des Ballastwasser-Über einkommens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei des Ballast wasser-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel B-2 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffs tagebuch oder in einem Ballastwasser-Tagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen ent spricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens 1377Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1377Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1377Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1377Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorge nommen werden. Wird das Ballastwasser-Tagebuch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektro nische Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen und in Übereinstimmung damit geführt worden ist. § 22 Ballastwasser-Austauschgebiete Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann Ballastwasser-Austauschgebiete im Sinne der Anlage Regel B-4 des Ballastwasser-Übereinkommens nach Maßgabe der Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch (VkBl. 2011 S. 236) bestimmen. Dabei hört es vor der Konsultation angrenzender Staaten die betroffenen Küstenländer, das Umweltbundesamt und das Bundesinstitut für Risikobewertung an. Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten § 23 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vor sätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 Num mer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Vorgang eingetragen wird, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 2 oder § 21 Absatz 1 Num mer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung unter schrieben wird, 3. entgegen § 4 Absatz 2, § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2 eine Tagebuchseite nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt, 4. entgegen § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3, § 10 Absatz 4 oder § 21 Absatz 3 eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt, 5. entgegen § 5 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Angabe mitgeteilt wird, 6. ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Um pumpvorgang durchführt, 7. entgegen § 6 Absatz 1 ein ölhaltiges Gemisch ein leitet, 8. entgegen § 6 Absatz 3 zulässt, dass weitere Verbin dungen nach außenbords angebracht werden, 9. entgegen § 9 Absatz 1 Schiffsabwasser einleitet, 10. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewässer befährt, 11. entgegen § 13 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannter Schiffskraftstoff verfeuert wird, 12. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 die Fahrt fortsetzt, 13. entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 Waschwasser ein leitet, 14. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, 15. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine Ab schrift der Bunkerlieferbescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 16. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aus händigt, 17. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannter Schiffskraft stoff geliefert wird, 18. entgegen § 15 Absatz 2 für eine bordseitige Unter stützung nicht sorgt, 19. entgegen § 17 oder § 20 ein dort genanntes Doku ment nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 20. entgegen § 18 Absatz 1 Ballastwasser einleitet oder 21. entgegen § 21 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Ballastwasser-Tagebuch aufbe wahrt wird. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Seeaufgabengesetzes handelt, wer gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2009 II S. 995, 996), zuletzt ge ändert durch die Entschließung MEPC.193(61) vom 1. Oktober 2010 (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Arti kel I Absatz 1 in Verbindung mit Artikel II Absatz 1, Artikel III oder Artikel V Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel I Absatz 2, des Protokolls I das Einleiten von Schadstoffen ins Meer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos meldet, 2. entgegen Anlage I Regel 6 Absatz 4.3 Satz 2 die zuständige Behörde des Hafenstaats nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, 3. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 14 Ab satz 3 Satz 3 ölhaltiges Bilgenwasser nicht an Bord behält, 4. entgegen Anlage I Regel 15 Absatz 1, 2, 3, 4 oder Absatz 6, Regel 34 Absatz 1 oder Absatz 3 oder Regel 39 Absatz 2.3 Öl oder ölhaltiges Gemisch ins Meer einleitet, 5. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 15 Ab satz 9 oder Regel 34 Absatz 9 Ölrückstände nicht an Bord zurückbehält, 6. entgegen Anlage I Regel 16 Absatz 1 oder Absatz 3 Ballastwasser oder Öl befördert, 7. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 17 Ab satz 1 Satz 1, Regel 36 Absatz 1 Satz 1 oder 1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 20141378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 20141378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 20141378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Regel 37 Absatz 1 ein Öltagebuch oder einen Not fallplan nicht mitführt, 8. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 17 Ab satz 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 oder Regel 36 Absatz 7 ein Öltagebuch nicht, nicht rich tig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 9. entgegen Anlage I Regel 30 Absatz 6 Satzteil vor Absatz 6.1 Ballastwasser oder ölverseuchtes Was ser einleitet, 10. als Schiffsführer oder sonst für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Schiffsoffizier ent gegen Anlage I Regel 39 Absatz 2.2 über einen dort genannten Vorgang nicht Buch führt, 11. entgegen Anlage I Regel 43 Absatz 1 erster Halb satz einen dort genannten Stoff befördert oder ver wendet, 12. entgegen Anlage II Regel 8 Absatz 3.3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig be nachrichtigt, 13. entgegen Anlage II Regel 13 Absatz 1.1 oder Ab satz 1.3 einen Stoff, Rückstände eines dort ge nannten Stoffes, Ballastwasser, Tankwaschwasser oder ein sonstiges Gemische ins Meer einleitet, 14. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 13 Ab satz 6.1.1 Satz 1 oder Absatz 7.1.2 Satz 1 einen Tank nicht oder nicht rechtzeitig vorwäscht, 15. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 13 Ab satz 6.1.1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 7.1.2 Satz 2 dort genannte Rückstände oder dort ge nanntes Tankwaschwasser nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, 16. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 15 Ab satz 1 oder Regel 17 Absatz 1 ein Ladungstage buch oder einen Notfallplan nicht mitführt, 17. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 15 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 ein Ladungstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 18. entgegen Anlage IV Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor Absatz 1.1 oder Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 Ab wasser ins Meer einleitet, 19. entgegen Anlage V Regel 3 oder Regel 5 Absatz 1 Müll ins Meer einbringt oder einleitet, 20. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Ab satz 1.1 in Verbindung mit Absatz 1.2 einen dort genannten Aushang nicht oder nicht vor Antritt der Fahrt anbringt, 21. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Ab satz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 einen Müllbehandlungsplan nicht mitführt, 22. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Ab satz 6 eine dort genannte Meldung nicht, nicht rich tig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht, 23. als Schiffsführer oder für die Führung von Tage büchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen Anlage VI Regel 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 7 ein Tagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 24. entgegen Anlage VI Regel 13 Absatz 3, 4 oder Ab satz 5.1.1 einen Schiffsdieselmotor betreibt, 25. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 14 Ab satz 6 Satz 1 eine dort genannte Verfahrens beschreibung nicht mitführt, 26. als Schiffsführer oder für die Führung von Tage büchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen Anlage VI Regel 14 Absatz 6 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 27. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 15 Ab satz 6 Satz 1 oder Regel 22 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Plan nicht mitführt, 28. entgegen Anlage VI Regel 16 Absatz 1, 2 oder Ab satz 3 einen Stoff an Bord verbrennt, 29. als Schiffsführer oder für die Führung von Tage büchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen Anlage VI Regel 18 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 30. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 18 Ab satz 6 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder 31. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 18 Ab satz 8.1 Satz 2 ein Probengefäß nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsfüh rer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage Regel B-2 Absatz 1 des Internatio nalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44) ein Ballastwasser Tagebuch nicht mitführt. (4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn dung von Ordnungswidrigkeiten wird 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 und des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 12 und 22 auf die Ge neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, 2. in den übrigen Fällen der Absätze 1, 2 und 3 auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 24 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In frastruktur kann den jeweils geltenden Wortlaut der amt lichen deutschen Fassung des MARPOL-Übereinkom 1379Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1379Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1379Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1379Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de mens, des AFS-Übereinkommens und des Ballastwasser Übereinkommens im Verkehrsblatt bekannt machen. § 25 Übergangsregelung (1) Die §§ 18, 20 und 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 16 bis 18 und Absatz 3, soweit die Regelungen Ballast wasser betreffen, sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Ballastwasser-Übereinkommen für die Bun desrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. Artikel 2 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In dem einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt. 2. In Textziffer (II) wird nach Nummer (17.) folgende Nummer (17a.) eingefügt: „(17a.) Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz (IEE-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8 BG-Verkehr“. 3. In Textziffer (VII) wird nach Nummer (27.) a) folgende Nummer (27.) b) eingefügt: „(27.) b) Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel E-2 des Ballastwasser-Übereinkommens BG-Verkehr“. Artikel 3 Änderung der Anlaufbedingungsverordnung Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord nung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird aufgehoben. b) In Absatz 2 werden die Wörter „und Absatz 1a“ gestrichen. 2. Nummer 9 der Anlage wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften (1) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch § 65 der Verordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird im Klammerzusatz vor der Abkürzung „BSHGebV“ die Kurzbezeichnung „BSH-Gebüh renverordnung – “ eingefügt. 2. In § 1 werden nach dem Wort „Schiffsausrüstung“ die Wörter „, des schiffsbezogenen Umweltrechts“ eingefügt. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Abschnitt V wie folgt gefasst: „V. Ballastwasserbehandlungssysteme 5001 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballast wasser-Übereinkommen) 5001.1 mit Beteiligung anderer Behörden 130 310 5001.2 mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore nach Zeitaufwand; die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. 1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 20141380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 20141380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 20141380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 5002 Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Pro totyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) 5002.1 mit Beteiligung anderer Behörden 84 645 5002.2 mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore nach Zeitaufwand; die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. 5003 Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate („Skalierung“) 4 100 – 10 100 5004 Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser Behandlungssystem 500 – 8 050 5005 Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommens nach Zeitaufwand 5006 Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem 560 5007 Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen, Erweiterungen, Teilprüfungen 10 – 90 Prozent der Gebühr nach Nr. 5001 oder Nr. 5002“. b) Folgender Abschnitt X wird angefügt: „X. Schiffsbezogenes Umweltrecht 10001 Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV 535 10002 Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV 400 10003 Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Abs. 5 SeeUmwVerhV nach Zeitaufwand 10004 Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 1 oder Ausnahme vom Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 2 SeeUmwVerhV 135 10005 Befreiung von der Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Abs. 3 SeeUmwVerhV 5 850 – 11 850“. (2) Abschnitt II der Anlage der BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden nach den Wörtern „Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen“ die Wörter „, dem Inter nationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen“ eingefügt. 2. Dem Buchstaben F werden die folgenden Nummern 2590 bis 2604 angefügt: „2590 Befreiung nach Anlage VI Regel 3 des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand 2591 Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Ver fahrens nach § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV nach Zeitaufwand 2600 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung vor Indienststellung des Schiffes 745 2601 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung für vorhandene Schiffe 515 2602 Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behand lung 115 2603 Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans 115 2604 Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des Ballastwasser-Übereinkommens nach Zeitaufwand“. (3) Der Anlage der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 169 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird folgende Nummer 59 angefügt: „59 Erlaubnis eines Umpumpvorganges § 5 Abs. 2 Satz 2 der See-Umwelt verhaltensverordnung 58 bis 414“. 1381Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1381Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1381Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1381Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBl. I S. 247), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) ge ändert worden ist, außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b hinsichtlich Nummer 10004 und 10005 an dem Tag in Kraft, an dem das Ballast wasser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in Absatz 2 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. Berlin, den 13. August 2014 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A . D o b r i n d t D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z , B a u u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t B a r b a r a H e n d r i c k s 1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 20141382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 20141382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 20141382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de