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德国的法律

Margarine and Blend Ordinance

颁布于 1990-08-31 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über Margarine- und Mischfetterzeugnisse (Margarine- und Mischfettverordnung - MargMFV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, oils/oilseeds/fats, standards, packaging/labelling, offences/penalties, agricultural commodities
类别
agriculture, softs

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文本

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  1. 22. Februar 1985 (BGBi. I S. 410) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und der Finanzen: 81 Begriffsbestimmungen Mischfetterzeugnis im Sinne dieser Verordnung ist ein mit Butter, Milchfett- oder Milchstreichfetterzeugnissen verwechselbares, aus genußtauglichen Fettstoffen her- gestelltes streichfähiges Erzeugnis mit einem Anteil an Milchfett, das kein Margarineerzeugnis im Sinne des $ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Milch- und Margarinegesetzes ist. 82 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehr- bringen von Margarine- und Mischfetterzeugnissen. Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und Inverkehr- bringen steht es gleich, wenn diese Erzeugnisse für Mit- glieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtun- gen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt, behandelt oder abgegeben werden. 83 Anforderungen an die Herstellung Margarine- und Mischfetterzeugnisse, die den in Spal- te 1 der Anlage vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nicht zur Abgabe an Verbraucher hergestellt und nicht an Verbraucher abgegeben werden. 54 Kennzeichnungsvorschriften (1) Für Margarine- und Mischfetterzeugnisse sind die in der Anlage genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeich- nungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsver- ordnung. (2) Margarine- und Mischfetterzeugnisse dürfen in Fer- tigpackungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kenn- zeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angege- ben sind 1. bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt von 50 Gewichtshundertteilen und weniger der Hinweis „zum Braten nicht geeignet“; 2. bei Erzeugnissen, die nicht unter der Bezeichnung einer der in der Anlage genannten Standardsorten in den Verkehr gebracht werden, der Fettgehalt in Hun- dertteilen des Gewichts zur Zeit der Füllung in engem räumlichem Zusammenhang mit der Angabe der Verkehrsbezeichnung; 3. bei Mischfetterzeugnissen der Milchfettanteil an den Fettstoffen im Anschluß an das Verzeichnis der Zu- taten. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 3 können entfallen, wenn die Erzeugnisse in Fertigpackungen bis zu 25 g oder als Gratisproben abgegeben werden. (3) Abweichend von $ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung kann die Kenn- zeichnung von Margarine- und Mischfetterzeugnissen enthalten 1. den Hinweis „fettreduziert“ bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von 40 bis 62 Gewichtshundertteilen, 2. den Hinweis „fettarm“ bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von 20 bis unter 40 Gewichtshundertteilen, wenn sie nicht unter der Bezeichnung einer Standardsorte in den Verkehr gebracht werden. (4) Bei Margarine- und Mischfetterzeugnissen, die unverpackt oder in Fertigpackungen im Sinne des $ 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an Verbraucher abgegeben werden, sind die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 auf einem Schild bei der Ware deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift in deutscher Sprache zu machen. <!-- page 2 --> 1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 85 Ausländische Erzeugnisse (1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellte Margarine- und Mischfetterzeugnisse (auslän- dische Margarine- und Mischfetterzeugnisse), die nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslan- des hergestellt und dort verkehrsfähig sind und 2. für in dem Erzeugnis enthaltene zulassungsbedürftige Zusatzstoffe eine Ausnahme nach $ 37 des Lebens- mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zugelassen worden ist. (2) Ausländische Margarine- und Mischfetterzeugnisse, die in wesentlichen charakteristischen Merkmalen, insbe- sondere hinsichtlich des Fettgehalts und der Verwendung von Ausgangsstoffen, von inländischen Erzeugnissen abweichen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach $ 4 und nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung die Beschreibung der Abweichung auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild in Verbindung mit der Verkehrsbe- zeichnung deutlich lesbar angegeben ist. Zusätzlich darf auch die Verkehrsbezeichnung des Herstellungslandes verwendet werden. 86 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach 8 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen 85 Abs. 2 Satz 1 ausländische Margarine- und Mischfett- erzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht sind, in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs- sig begeht, handelt nach $ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. (3) Ordnungswidrig im Sinne des $& 14 Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen & 3 Margarine- oder Mischfetterzeugnisse herstellt oder an Verbraucher abgibt oder 2. entgegen 8 4 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Margarine- oder Mischfetterzeugnisse in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorge- schriebenen Weise gekennzeichnet sind. 87 Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezem- ber 1981 (BGBl. I S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBl. I S. 1053), wird wie folgt geändert:

  2. 1. In Anlage 2 werden im Abschnitt „Emulgatoren“ in Spalte 3 die Worte „für Margarine, Halbfettmargarine“ durch die Worte „für Margarine-, Mischfetterzeugnisse“ ersetzt.

  3. 2. In Anlage 3 Liste B Nr. 16 erhält Spalte 1 folgende Fassung: „Margarine-, Mischfett- und Milchstreichfetterzeug- nisse“.

  4. 3. In Anlage 6 Liste B Nr. 14 werden die Worte „Marga- rine, Halbfettmargarine“ durch die Worte „Margarine- und Mischfetterzeugnisse" ersetzt. 88 Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel In 8 1b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buch- stabe a der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443) geändert worden ist, werden jeweils die Worte „Margarine und Halbfettmargarine“ durch die Worte „Margarine- und Mischfetterzeugnisse“ ersetzt. 89 Änderung der Fertigpackungsverordnung Die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBi. I S. 1585; 1982 } S. 155), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 991), wird wie folgt geändert:

  5. 1. In Anlage 1 Nr. 15 Spalte 1 werden die Worte „Marga- rine, Halbfettmargarine“ durch die Worte „Margarine-, Mischfetterzeugnisse“ ersetzt.

  6. 2. In Anlage 1 Nr. 16 Spalte 1 wird nach dem Wort „Butter“ das Wort „, Milchstreichfetterzeugnisse“ ange- fügt.

  7. 3. In Anlage 3 Nr. 13 Spalte 1 werden die Worte „Marga- rine und Halbfettmargarine“ durch die Worte „Milch- streichfetterzeugnisse, Margarineerzeugnisse und Mischfetterzeugnisse“ ersetzt. 810 Änderung der Diätverordnung In der Diätverordnung in der Fassung der Bekannt- machung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBl. 1 S. 1053), werden in Anlage 2, Liste A, Nr. 4.8 in der Spalte „Verwendungszweck“ in Buchstabe c die Worte „Margarine und Halbfettmargarine“ durch die Worte „Margarine- und Mischfetterzeugnisse“ ersetzt. 811 Aufhebung des Margarinegesetzes Das Margarinegesetz in der Fassung der Bekannt- machung vom 27. Februar 1986 (BGBi. I S. 326), zuletzt <!-- page 3 --> Nr. 47 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1991 geändert durch $ 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli reform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 1990 (BGBi. 1 S. 1471), wird aufgehoben. (BGBI. | S. 1945) und 8 42 des Eichgesetzes auch im Land Berlin. 812 Berlin-Klausel $ 13 . Inkrafttreten Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Überlei- tungsgesetzes in Verbindung mit $ 21 des Milch- und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Margarinegesetzes, Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamt- Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 31. August 1990 Der Bundesminister tür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ignaz Kiechle Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Ursula Lehr Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Würzen <!-- page 4 --> 1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Anlage (zu $ 3) Gruppe Standardsorte 1 2 3 4 a) Bezeichnung Bezeichnung Herstellungsweise, a) Fettgehalt in b) Herstellungsweise besondere Merkmale 100 Gewichtsteilen, b) sonstige Zusammen- setzung 1. a) Margarineerzeugnis b) hergestellt aus genußtauglichen Fettstof- fen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, auch durch Emulgieren hauptsächlich nach dem Typ Wasser in Öl mit einem - Gesamtfettgehalt von 20 bis 62 % oder mindestens 80 % und einem Höchstge- halt an Milchfett von 3 % des Gesamtfett- gehaltes N. a = Mischfetterzeugnis R) = hergestellt aus genußtauglichen Fettstof- fen pflanzlicher und tierischer Herkunft, auch durch Emuligieren hauptsächlich nach dem Typ Wasser in Öl mit einem Gesamtfettgehalt von 20 bis 62 % oder mindestens 80 % und einem Milchfett- anteil von 15-25 %, 45-55 % oder 65-75 %, jedoch mindestens 8 % des Produktgewichts

  8. 1. Margarineschmalz (Schmelzmargarine)

  9. 2. Margarine

  10. 3. Dreiviertelfett- margarine

  11. 4. Halbfettmargarine

  12. 1. Mischfettschmalz (Schmelzmischfett)

  13. 2. Mischfett

  14. 3. Dreiviertel- mischfett

  15. 4. Halbmischfett . wie Spalte 1, 1b), jedoch nicht als Emulsion, aromatisiert, in der Regel kräftig gelb . wie Spalte 1, 1b), jedoch als Emulsion hauptsächlich nach dem Typ Wasser in Öl . wie Nr. 2 “ . wie Nr. 2 . wie Spalte 1, Il b), jedoch nicht als Emulsion . wie Spalte 1, Il b), als Emulsion haupt- sächlich nach dem Typ Wasser in Ol . wie Nr. 2 . wie Nr. 2 1. a) mindestens 99 2. a) mindestens 80 3. a) 60-62 4. a) 40-42 1. a) mindestens 99 b) Milchfettanteil am Gesamtfett 15-25 % 45-55 % 65-75 % 2. a) mindestens 80 b) wie Nr. 1b) 3. a) 60-62 b) wie Nr. 1b) 4. a) 40-42 b) Milchfettanteil am Gesamtfett jedoch 20-25 % 45-55 % 65-75 %