Manure Evidence Ordinance
颁布于 2012-04-24 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über den Nachweis des Verbleibs von Wirtschaftsdünger (Wirtschaftsdüngernachweisverordnung - WDüngNachwV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 德国 · Nordrhein-Westfalen
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- fertilizers/nutrients, internal trade, registration, certification, transport/storage, enforcement/compliance, offences/penalties, plant production
- 类别
- agriculture
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Verordnung über den Nachweis des Verbleibs von Wirtschaftsdünger (Wirtschaftsdüngernachweisverordnung - WDüngNachwV) Vom 24. April 2012 (Fn 1) Auf Grund des § 4 und § 14 Absatz 2 Nummer 1b sowie § 15 Absatz 6 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), wird verordnet: § 1 Zweck und Geltungsbereich der Verordnung§ 1 Zweck und Geltungsbereich der Verordnung Die Verordnung konkretisiert die zur Überwachung der Einhaltung düngerechtlicher Vorschriften erforderlichen Aufzeichnungspflichten nach § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger. Sie gilt für Abgeber von Wirtschaftsdünger nach § 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger. § 2 (Fn 2) Aufzeichnungspflicht§ 2 (Fn 2) Aufzeichnungspflicht (1) Abgeber von Wirtschaftsdünger haben 1. den in Verkehr gebrachten Wirtschaftsdünger nach Art und Menge in Tonnen Frischmasse pro Jahr sowie dessen Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N und Ammonium-N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse, unabhängig von der Verwertungsrichtung, 2. Betriebsnummer, Namen und Anschrift von Abgeber und Empfänger mit Art und Menge der gelieferten Wirtschaftsdünger sowie den Halbjahreszeitraum (1. Januar bis 30. Juni bzw. 1. Juli bis 31. Dezember) des Inverkehrbringens und 3. die Beförderer jährlich für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht des § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger in der jeweils geltenden Fassung bleibt daneben unberührt. (2) Als Betriebsnummer kann 1. die Betriebsnummer nach § 6 a der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (eBAnz 2011 AT144 V1), in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 88 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in der jeweils geltenden Fassung oder 3. eine von der zuständigen Behörde auf Anforderung zugeteilte Betriebsnummer angegeben werden.“ (3) Wer Aufzeichnungen nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen hat, hat diese für sieben Jahre ab dem Datum der Abgabe aufzubewahren. § 3 (Fn 2) Meldepflicht§ 3 (Fn 2) Meldepflicht Die Daten der Aufzeichnungen nach § 2 sind der für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen Behörde bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr zur Überprüfung im Rahmen der Überwachung der Nährstoffströme elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank zu übermitteln. Die Meldepflicht ist erstmalig frühestens nach Ablauf eines Jahres nach dem Datum der Verkündung zu erfüllen. § 4 Nutzung von Geodaten§ 4 Nutzung von Geodaten Bei Importen von Wirtschaftsdüngern aus anderen Ländern können in diesen Ländern im Rahmen der amtlichen Kontrolle erfasste Daten zur Transportüberwachung (GPS-Daten) durch die für den Vollzug des Düngegesetzes zuständigen Landesbehörden zur Überwachung der Transporte genutzt werden. § 5 Ordnungswidrigkeiten§ 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Absatz 2 Nummer 1b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 2. entgegen § 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. § 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten§ 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Für den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Fußnoten : Fn 1 GV. NRW. S. 191, in Kraft getreten am 8. Mai 2012; geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 20. Juli 2013. Fn 2 § 2 neu gefasst, § 3 geändert sowie Anlage aufgehoben durch Verordnung vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 20. Juli 2013.