Lower Saxony Accident Law
颁布于 2001-11-20 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Niedersächsisches Störfallgesetz.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Niedersachsen
- 主题
- Waste and hazardous substances
- 关键词
- pollution control, hazardous substances, inspection, data collection/reporting, enforcement/compliance
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Druck- und Speicheransicht file:///D/HTML/ger84604.htm[15.01.2025 14:22:25] VORIS Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: StörfallG ND Ausfertigungsdatum: 20.11.2001 Gültig ab: 30.11.2001 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2001, 700 Gliederungs-Nr: 2850001 iedersächsisches Störfallgesetz *) om 20. November 2001 Zum 01.01.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 08.06.2010 (Nds. GVBl. S. 235) Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13). Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen nach § 2 Satz 1 und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt. § 2 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5 a des Bundes Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. 2 Die Begriffsbestimmungen in § 2 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) mit den späteren Änderungen gelten entsprechend. § 3 Betreiberpflichten § 1 Abs. 1, die §§ 3 bis 12, 19 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 20 Abs. 1 a, 2 a, 3 a und 4 a der Störfall-Verordnung über die allgemeine Pflicht des Betreibers zu störfallverhindernden Vorkehrungen und über besondere Handlungs-, Druck- und Speicheransicht file:///D/HTML/ger84604.htm[15.01.2025 14:22:25] Mitteilungs- und Überprüfungspflichten des Betreibers gelten entsprechend. § 4 Pflichten und Befugnisse der Behörden (1) Die §§ 13 bis 16 und 19 Abs. 3 bis 5 der Störfall-Verordnung über die Pflichten der zuständigen Behörden finden entsprechende Anwendung. (2) 1 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. 2 Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zweck des Arbeitsschutzes erreicht werden, so soll diese angeordnet werden. 3 Die zuständige Behörde hat die Befugnisse zur Untersagung und Überwachung entsprechend § 20 Abs. 1 a, § 25 Abs. 1 und 1 a sowie § 52 BImSchG. § 5 Zuständigkeit Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig. § 6 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Hannover, den 20. November 2001 Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Rolf Wernstedt Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Sigmar Gabriel © juris GmbH