Law regulating transhumance and protection of bee-hives
颁布于 1953-01-10 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Niedersachsen
- 主题
- Livestock
- 关键词
- apiculture/sericulture, authorization/permit, offences/penalties, animal production
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文本
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Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen vom 10. Januar 1953 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert durch Artikel I Nr. 15 und § 3 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel II Nr. 5 des Gesetzes vom 21.06.1972 (Nds. GVBl. S. 309) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte können zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze von Belegstellen durch Verordnung für den Umfang ihres Gebietes oder für Teile des Gebietes bestimmen, daß die Aufstellung von Bienenvölkern der Genehmigung bedarf, wenn die Bienenvölker a)zur Nutzung von vorübergehenden Trachten außerhalb ihres ständigen Aufstellungsortes oder b)innerhalb des Schutzbezirks von Insel- oder Reinzuchtbelegstellen aufgestellt werden sollen. (2) Der Schutzbezirk umfaßt bei Inselbelegstellen das gesamte Gebiet der Inseln. Für Reinzuchtbelegstellen ist er durch die Landkreise und kreisfreien Städte nach Anhörung der Landwirtschaftskammer in der nach Absatz 1 zu erlassenden Verordnung zu bestimmen. (3) Die Genehmigungspflicht gemäß Absatz 1 kann auf bestimmte Zeiträume begrenzt werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Soweit gemäß § 1 eine Genehmigung für die Aufstellung von Bienenvölkern vorgeschrieben ist, darf sie nur versagt werden, wenn a)ausreichende Tracht für die Bienenvölker am Aufstellungsort und in seiner Umgebung unter Berücksichtigung der bereits aufgestellten Bienenvölker nicht vorhanden ist, oder b)die Gefahr einer Übertragung ansteckender Bienenkrankheiten besteht, oder c)die Benutzung von Belegstellen gefährdet sein würde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 (1) Den Landkreisen und den kreisfreien Städten wird die Aufgabe übertragen, über die Genehmigungen nach §§ 1 und 2 zu entscheiden. (2) (aufgehoben) (3) Zur Deckung der durch das Genehmigungsverfahren entstehenden Kosten können die Landkreise und die kreisfreien Städte Gebühren erheben. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Vorschrift einer auf Grund des § 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.