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德国的法律

Law on transfer of functions to the Agricultural Chamber of Schleswig-Holstein (LWKammAufgG SH)

颁布于 2007-12-11 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (LWKammAufgG SH).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Schleswig-Holstein
主题
Agricultural and rural development, Forestry, Cultivated plants
关键词
agricultural development, institution, legal proceedings/administrative proceedings, governance, seeds/planting material, plant protection
类别
agriculture

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文本

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  1. juris-Abkürzung: LWKammAufgG SH Ausfertigungsdatum: 11.12.2007 Gültig ab: 01.01.2008 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2007, 496 Gliederungs-Nr: 780-5 Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein Vom 11. Dezember 2007* Zum 17.07.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3 und 4 geändert (Art. 1 Ges. v. 08.06.2021, GV OBl. S. 858) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung von Verwaltungsstrukturmaßnahmen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 2007 01.01.2008 § 1 - Aufgabenübertragung Pflanzenschutz 13.10.2021 § 2 - Wahrnehmung der Aufgabe 22.02.2019 § 3 - Überleitung der Beamtinnen und Beamten 13.10.2021 § 4 - Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 13.10.2021 § 5 - Kostenausgleich 22.12.2012 § 6 - Verordnungsänderungen 22.12.2012 § 1 Aufgabenübertragung Pflanzenschutz (1) Der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein werden Aufgaben nach dem Pflanzenschutzrecht übertragen. Die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, Aufgaben in den Bereichen Pflanzenschutz, Pflanzengesundheit und Saatgutverkehr zur Erfüllung nach Weisung auf die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein durch Verordnung weiter zu übertragen. (2) Soweit der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein Aufgaben nach Absatz 1 übertragen wur den, kann sie natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähigen Verei nigungen Aufgaben übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der oder die Seite 1 von 3 http://lissh.lvn.parlanet.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=FASTLINK&pass=&search=2BEM%3d780-5+AND+DART%3dG+AND+JG%3d2007+AND+HNR%3D20&format=WEBDOKFL Beliehene die Gewähr für eine rechtmäßige und sachgerechte Erfüllung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben bietet. § 2 Wahrnehmung der Aufgabe Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und die Land wirtschaftskammer schließen eine Vereinbarung über die Grundsätze der Aufgabenerfüllung. § 3 Überleitung der Beamtinnen und Beamten (1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes, deren Aufgaben nach § 1 in der am 1. Januar 2008 gel tenden Fassung auf die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein übertragen werden, sind aufgrund des § 128 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 36 Abs. 4 in Verbin dung mit Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) in den Dienst der Landwirtschaftskammer zu überneh men. Für diese Beamtinnen und Beamten hat die Landwirtschaftskammer unverzüglich schriftlich die Übernahme in ihren Dienst zu verfügen. (2) § 36 Abs. 10 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. (3) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land und der Landwirtschaftskammer für die Beamtinnen und Beamten, die in den Dienst der Landwirtschaftskammer übernommen werden, rich tet sich nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, ber. S. 847, 2033), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652). Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit der Landwirtschaftskammer eine abweichende Verteilung der Versorgungslasten zu vereinbaren. § 4 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (1) Die Arbeitsverhältnisse der vom Aufgabenübergang nach § 1 in der am 1. Januar 2008 geltenden Fassung betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes gehen auf die Landwirtschafts kammer Schleswig-Holstein über. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die maßgeb lichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung fort. Es gelten ferner die diese Tarifverträge künftig ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge. Bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge sind für die ab 1. Januar 2008 neu eingestellten Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmer sowie für die zur Ausbildung Beschäftigten die nach Satz 2 und 3 maß geblichen Tarifverträge anzuwenden. (2) Ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 gegen den Über gang der Arbeitsverhältnisse besteht nicht. (3) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Ar beitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 stellt die Landwirtschaftskammer sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten Voraussetzungen für eine Fortführung der bestehenden Versicherung erhalten bleiben. (4) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Absatz 1 ist durch die Landwirtschaftskammer unverzüglich der Übergang des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu bestätigen. § 5 Kostenausgleich Seite 2 von 3 Für den Kostenausgleich zwischen dem Land und der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit den Regelungen dieses Artikels findet § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Land wirtschaftskammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 28), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487 ber. 2006 S. 241), entsprechende Anwendung. § 6 Verordnungsänderungen (Änderungsanweisungen) Seite 3 von 3

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