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德国的法律

Law on the slaughtering of animals

颁布于 1933-04-21 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über das Schlachten von Tieren.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Baden-Württemberg
主题
Livestock
关键词
animal production, slaughtering, basic legislation

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Gesetz über das Schlachten von Tieren Vom 21. April 1933 Zum 04.02.2009 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über das Schlachten von Tieren vom 21. April 1933 01.05.1933 Eingangsformel 01.05.1933 § 1 01.05.1933 § 2 01.05.1933 § 3 01.01.1975 § 4 01.05.1933 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 neu gefasst durch Art. 34 des Gesetzes vom 26. November 1974 (GBl. S. 508) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Warmblütige Tiere sind beim Schlachten vor Beginn der Blutentziehung zu betäuben. Der Reichsminister des Innern kann bestimmen, daß die Vorschrift des Abs. 1 auch beim Schlachten anderer Tiere anzuwenden ist. Solange er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen solche Bestimmungen erlassen. Bei Notschlachtungen (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, Reichsgesetzbl. S. 547), bei denen sich die Betäubung des Tieres nach Lage der Verhältnisse nicht ausführen läßt, findet die Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Die näheren Bestimmungen über das Schlachten der im § 1 bezeichneten Tiere erläßt der Reichsminister des Innern. Solange er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen solche Bestimmungen erlassen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet oder einer Rechtsverordnung nach § 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Eine auf einen bestimmten Tatbestand bezogene Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1975 erlassen worden ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1933 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über das Schlachten von Tieren vom 2. Juni 1917 (Reichsgesetzbl. S. 471) außer Kraft. Berlin, den 21. April 1933. Der Reichskanzler Adolf Hitler Der Reichsminister des Innern Frick Der Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft Hugenberg

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