跳到主要内容
Nelum
德国的法律

Law on the Nature Protection Foundation Berlin

颁布于 1981-03-26 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über die Stiftung Naturschutz Berlin.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Berlin
主题
Wild species and ecosystems
关键词
institution, hunting/capture, protection of species, biodiversity, governance

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Gesetz über die Stiftung Naturschutz Berlin Vom 26. März 1981 (GVBl. S. 514) BRV 791-4 Zuletzt geändert durch Art. III Zweites ÄndG zum LandesjagdG vom 19. 4. 2006 (GVBl. S. 342) Lfd. Nr. Änderndes Gesetz Datum Fundstelle Betroffen Hinweis 1. Art. I ÄndG 15. 12. 1988 GVBl. S. 2322 2. Art. III Zweites ÄndG zum LandesjagdG 19. 4. 2006 GVBl. S. 342 §§ 2, 6, 8 Inhaltsübersicht § 1 Name, Sitz, Rechtsstellung § 2 Stiftungszweck § 3 Organe § 4 Stiftungsrat § 5 Vorstand § 6 Vermögen, Erträge, Zuwendungen § 7 Satzung § 8 Heimfall § 9 Inkrafttreten Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [NatSchStG] [Naturschutzstiftungsgesetz] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.08.2006 BLN § 1 Name, Sitz, Rechtsstellung (1) Unter dem Namen „Stiftung Naturschutz Berlin“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. (2) Die Stiftung hat das Recht, ein eigenes Dienstsiegel zu führen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [NatSchStG] [Naturschutzstiftungsgesetz] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.08.2006 BLN § 2 [1] Stiftungszweck (1) 1Die Stiftung fördert materiell und ideell den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft. 2Sie soll damit zur Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen. 3Die Stiftung hat insbesondere die Aufgabe, 1.Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zu fördern, 2.die Verbreitung des Naturschutzgedankens und Maßnahmen zur Aufklärung, Ausbildung und Fortbildung zu fördern und zu unterstützen, 3.am Grundstücksverkehr zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege teilzunehmen, 4.die Forschung und modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzuregen und zu fördern sowie das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats bei der Planung und Verwendung der verfügbaren Haushaltsmittel zu beraten, 5.richtungweisende Leistungen auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen Umwelt auszuzeichnen. (2) Die Stiftung hat auch die Aufgabe, das Jagdwesen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Berlin zu fördern. (3) Sie verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. [1] § 2 Abs. 2 eingef., bish. Abs. 2 wird Abs. 3 mWv 1. 8. 2006 durch G v. 19. 4. 2006 (GVBl. S. 342). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [NatSchStG] [Naturschutzstiftungsgesetz] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.08.2006 BLN § 3 Organe (1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand. (2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [NatSchStG] [Naturschutzstiftungsgesetz] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.08.2006 BLN § 4 Stiftungsrat (1) Die Mitglieder des Stiftungsrats werden wie folgt bestellt: 1.je ein Mitglied von den nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574, 1977 I S. 650/GVBl. 1977 S. 14, 932) in Berlin anerkannten Vereinen, 2.drei Mitglieder vom Senat von Berlin, 3.je ein Mitglied von den im Abgeordnetenhaus von Berlin vertretenen Fraktionen. (2) 1Die Mitglieder des Stiftungsrats werden für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin entsandt und bleiben bis zur Neubildung des Stiftungsrats im Amt. 2Die Entsendungsberechtigten können die von ihnen bestellten Mitglieder jederzeit abberufen. (3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (4) Dem Stiftungsrat obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten von unmittelbarer Bedeutung für die Erreichung des Stiftungszwecks. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [NatSchStG] [Naturschutzstiftungsgesetz] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.08.2006 BLN § 5 Vorstand (1) 1Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, die der Senat von Berlin auf Vorschlag des für die Staatsaufsicht zuständigen Mitglieds des Senats und des Stiftungsrats ernennt. 2Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Stiftungsrats sein. (2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin bestellt und bleiben bis zur Neubildung des Vorstands im Amt. (3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung; er ist dabei an die Weisungen und Beschlüsse des Stiftungsrats gebunden. (5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [NatSchStG] [Naturschutzstiftungsgesetz] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.08.2006 BLN § 6 [1] Vermögen, Erträge, Zuwendungen (1) 1Als Grundausstattung bringt das Land Berlin ein Stiftungsvermögen von fünf Millionen Deutsche Mark[2] in die Stiftung ein. 2Das Land Berlin kann Zustiftungen zum Stiftungsvermögen vornehmen. (2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus 1.Erträgen des Stiftungsvermögens, 2.Zuwendungen Berlins aus Ausgleichsabgaben nach § 14 Abs. 6 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), 3.anderen Zuwendungen Berlins, 4.Leistungen Dritter, 5.zweckgebundenen Zuwendungen der Jagdabgabe nach § 21 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Berlin. (3) Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung stehenden Mittel werden bis zu ihrer Verwendung ertragbringend angelegt. (4) Die Stiftung hat eine Nachweisung über die Verwendung ihrer Mittel im einzelnen jeweils für ein Kalenderjahr dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. [1] § 6 Abs. 2 Nr. 4 geänd., Nr. 5 angef. mWv 1. 8. 2006 durch G v. 19. 4. 2006 (GVBl. S. 342) [2] Der Betrag wurde amtlich noch nicht auf Euro umgestellt; 1 Euro = 1,95583 DM. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [NatSchStG] [Naturschutzstiftungsgesetz] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.08.2006 BLN § 7 Satzung (1) Die Satzung der Stiftung wird als Rechtsverordnung[1] des Senats von Berlin erlassen. (2) Die Satzung trifft nähere Bestimmungen über Organisation und Verwaltung der Stiftung. [1] Siehe die Verordnung über die Satzung der Stiftung Naturschutz Berlin. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [NatSchStG] [Naturschutzstiftungsgesetz] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.08.2006 BLN § 8 [1] Heimfall 1Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen dem Land Berlin zu. 2Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuß ist unter Beachtung bestehender Zweckbindungen unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden. [1] § 8 Satz 2 geänd. mWv 1. 8. 2006 durch G v. 19. 4. 2006 (GVBl. S. 342). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [NatSchStG] [Naturschutzstiftungsgesetz] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.08.2006 BLN § 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung[1] im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. [1] Verkündet am 7. 4. 1981.

Law on the Nature Protection Foundation Berlin · Nelum