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德国的法律

Law on the Implementation of the Waste Water Charges Act (AG-AbwAG)

颁布于 2019-11-13 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG).
语言
German
类型
法令
国家
德国 · Schleswig-Holstein
主题
Water, Waste and hazardous substances
关键词
water charges, effluent waste water/discharge, freshwater pollution, environmental standards, pollution control, enforcement/compliance, alternative dispute settlement, offences/penalties, rainwater, registration, data collection/reporting, sewerage, taxes, standards, protection of environment, fees/royalties

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  1. Amtliche Abkürzung: AG-AbwAG Ausfertigungsdatum: 13.11.2019 Gültig ab: 01.01.2020 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2019 425 Gliederungs-Nr: 753-9 Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) Vom 13. November 2019 * Zum 26.07.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Wassergesetzes und zur Änderung an derer wasserrechtlicher Vorschriften (Wasserrechtsmodernisierungsgesetz) vom 13. November 2019 (GVOBl. S. 425) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) vom 13. November 2019 01.01.2020 Inhaltsverzeichnis 01.01.2020 § 1 - Abgabepflicht 01.01.2020 § 2 - Abwälzung 01.01.2020 § 3 - Nachklärteiche 01.01.2020 § 4 - Ermittlung aufgrund des Bescheides oder in sonstigen Fällen 01.01.2020 § 5 - Abzug der Vorbelastung 01.01.2020 § 6 - Verrechnung von Aufwendungen 01.01.2020 § 7 - Abgabe für Niederschlagswasser 01.01.2020 § 8 - Abgabe für Kleineinleitungen 01.01.2020 § 9 - Erfassung der Abgabepflichtigen, Abgabeerklärung 01.01.2020 § 10 - Festsetzen der Abgabe 01.01.2020 § 11 - Anwendbare Vorschriften 01.01.2020 § 12 - Abzug des Verwaltungsaufwandes 01.01.2020 § 13 - Zuständigkeiten 01.01.2020 Seite 1 von 7 http://lissh.lvn.parlanet.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=FASTLINK&pass=&search=2BEM%3d753-9+AND+DART%3dG+AND+JG%3d2019+AND+HNR%3D15&format=WEBDOKFL Titel Gültig ab § 14 - Datenverarbeitung 01.01.2020 § 15 - Ordnungswidrigkeiten 01.01.2020 § 16 - Einschränkung von Grundrechten 01.01.2020 Inhaltsübersicht § 1 Abgabepflicht (zu § 9 AbwAG) § 2 Abwälzung (zu § 9 AbwAG) § 3 Nachklärteiche (zu § 3 Absatz 3 AbwAG) § 4 Ermittlung aufgrund des Bescheides oder in sonstigen Fällen (zu §§ 4 und 6 AbwAG) § 5 Abzug der Vorbelastung (zu § 4 AbwAG) § 6 Verrechnung von Aufwendungen (zu § 10 Absatz 3 und 4 AbwAG) § 7 Abgabe für Niederschlagswasser (zu § 7 Absatz 2 AbwAG) § 8 Abgabe für Kleineinleitungen (zu § 8 AbwAG) § 9 Erfassung der Abgabepflichtigen, Abgabeerklärung (zu § 11 AbwAG) § 10 Festsetzen der Abgabe § 11 Anwendbare Vorschriften § 12 Abzug des Verwaltungsaufwandes (zu § 13 AbwAG) § 13 Zuständigkeiten § 14 Datenverarbeitung § 15 Ordnungswidrigkeiten § 16 Einschränkung von Grundrechten § 1 Abgabepflicht (zu § 9 AbwAG ) (1) Die Gemeinden sind für eigene Einleitungen und anstelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einlei ten. (2) Ist die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde entsprechend § 46 Landeswassergesetz (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) auf eine andere juristische Person des öffent lichen Rechts übertragen, so ist diese juristische Person des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. § 2 Abwälzung (zu § 9 AbwAG ) Die nach § 1 Abgabepflichtigen können die von ihnen für eigene Einleitungen oder anstelle von Einlei tern zu entrichtenden Abgaben auf die nach § 6 Absatz 5 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), Gebührenpflichtigen abwälzen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes . § 3 Nachklärteiche Seite 2 von 7 (zu § 3 Absatz 3 AbwAG ) Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer oder ein Gewässerteil als Nachklärteich klärtech nisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabenpflichtigen die Zahl der Schadeinhei ten insoweit außer Ansatz, als sie in den zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Umfang der Verminderung wird geschätzt. Sie ist frühestens für das der Antrag stellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen. § 4 Ermittlung aufgrund des Bescheides oder in sonstigen Fällen (zu §§ 4 und 6 AbwAG ) (1) Die Überwachungswerte sind für die Konzentration in den Messeinheiten der Schwellenwerte nach der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327), für die Fischeigiftigkeit in ganzen Zahlen anzugeben. (2) Die Jahresschmutzwassermenge ist aufgrund einer amtlichen Schätzung festzusetzen. Sie ist min destens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Der Einleiter hat auf Anforderung die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Messergebnissen mitzuteilen. § 5 Abzug der Vorbelastung (zu § 4 AbwAG ) (1) Die oberste Wasserbehörde kann für Gewässer und Teile von Gewässern durch Verordnung ein heitliche mittlere Schadstoffkonzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen und einen mittleren Verdünnungsfaktor festlegen, die nach § 4 Absatz 3 AbwAG bei der Berechnung der Vorbe lastung zugrunde zu legen sind. Die einheitlichen mittleren Schadstoffkonzentrationen und der mitt lere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen und unter Berücksich tigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der fünf Jahre nicht überschreiten soll. (2) Die Vorbelastung ist nur für die Zeit nach der Antragstellung zu berücksichtigen. § 6 Verrechnung von Aufwendungen (zu § 10 Absatz 3 und 4 AbwAG ) (1) Die Verrechnung ist schriftlich unter Nachweis der Voraussetzungen gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und die Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Ist die Höhe der verrechnungsfähigen Aufwen dungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie von Amts wegen ge schätzt werden. (2) Abgabepflichtige können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 AbwAG auch die Aufwen dungen verrechnen, die sie an eine andere Abgabepflichtige zur Errichtung einer Abwasserbehand lungsanlage geleistet haben, sofern die anderen Abgabepflichtigen unwiderruflich bestätigen, dass sie Seite 3 von 7 diese Mittel für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 3 AbwAG verwendet haben, in dieser Höhe nicht selbst verrechnen und hierüber keine weiteren Bestätigungen ausstellen. § 7 Abgabe für Niederschlagswasser (zu § 7 Absatz 2 AbwAG ) (1) Für den Zeitraum, für den der Einleiter nachweist, dass 1. die Abwasseranlage den in Betracht kommenden Regeln der Technik gemäß § 60 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 51 LWG entspricht und 2. die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides eingehalten werden, wird die Abwasserabgabe für eine Niederschlagswassereinleitung aus einer Trennkanalisation und aus einer Mischwasserkanalisation ohne Regenentlastung nicht erhoben, aus einer Mischwasserkanalisation mit Regenentlastung um 90 Prozent ermäßigt. (2) Der Einleiter hat den Nachweis nach Absatz 1 bei begründetem Anlass, mindestens alle fünf Jahre erneut zu führen. (3) Wird die Abwasseranlage so errichtet oder geändert, dass sie den in Betracht kommenden Regeln der Technik entspricht, bleibt die Einleitung des Niederschlagswassers auf Antrag für einen Zeitraum von drei Jahren vor Inbetriebnahme der geänderten oder errichteten Anlage abgabefrei. § 10 Absatz 3 Satz 4 und 5 AbwAG gilt entsprechend. (4) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner oder der Größe der angeschlossenen Fläche ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungs jahres auszugehen. § 8 Abgabe für Kleineinleitungen (zu § 8 AbwAG ) (1) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Ein wohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Schmutzwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. (2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Ein wohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen. (3) Kleineinleitungen sind abgabefrei, wenn der Abgabepflichtige gegenüber der Wasserbehörde nachweist, dass das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allge Seite 4 von 7 mein anerkannten Regeln der Technik in einer mindestens zweistufigen mechanisch-biologischen Be handlung gereinigt wird und die Schlammbeseitigung im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 2 WHG und § 45 Absatz 2 Satz 2 LWG sichergestellt ist. § 9 Erfassung der Abgabepflichtigen, Abgabeerklärung (zu § 11 AbwAG ) (1) Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung vorgesehen, haben die Abgabepflichtigen der zuständigen Behörde die hierfür erforderlichen Angaben zu machen (Abgabeer klärung) 1. für Schmutzwassereinleitungen bis zum 1. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Veranlagungsjahr, 2. für Niederschlagswasser- und Kleineinleitungen bis zum 30. September eines jeden Jahres für das laufende Veranlagungsjahr. Kommen die Abgabepflichtigen ihrer Verpflichtung nach Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, hat die Festsetzungsbehörde die Abgabegrundlagen nach vorheriger Fristsetzung zu schätzen. (2) Die Behörden, die insbesondere als Planfeststellungs- oder Bergbehörde nach § 19 WHG über die Einleitung von Abwasser entscheiden, haben der für die Festsetzung zuständigen Behörde eine Aus fertigung des Bescheides zu übersenden. § 10 Festsetzen der Abgabe (1) Die Abwasserabgabe wird durch schriftlichen Bescheid (Abgabebescheid) festgesetzt. (2) Die Abwasserabgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. § 11 Anwendbare Vorschriften Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden: 1. über die steuerlichen Nebenleistungen § 3 Absatz 4 , 2. über die Haftungsbeschränkung von Amtsträgern die §§ 7 und 32 , 3. über die Steuerpflichtigen die §§ 34 bis 36 , 4. über das Steuerschuldverhältnis die §§ 37 , 38 , 40 bis 42 , 44 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 45 und 47 bis 49 , 5. über die Haftung die §§ 69 bis 71 , 73 bis 75 und 77 Absatz 1 , Seite 5 von 7 6. über die Beweismittel die §§ 92 , 93 , 96 Absatz 1 bis Absatz 7 Satz 1 und 2 , die §§ 97 bis 99 und § 101 Absatz 1 , 7. über Fristen, Termine und Wiedereinsetzung die §§ 108 bis 110 , 8. über die Steuererklärungen § 152 Absatz 1 bis 3 sowie § 153 Absatz 1 und 2 , 9. über die Steuerfestsetzung § 155 Absatz 3 , § 162 Absatz 1 , die §§ 163 bis 166 , § 169 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2 und 3 , § 170 Absatz 1 , § 171 Absatz 1 bis 3a, 7 bis 9, 12 und 13 sowie die §§ 173 , 174 , 191 und 192 , 10. über Zahlung und Zahlungsverjährung § 224 Absatz 2 , die §§ 225 und 226 sowie die §§ 228 bis 232 , 11. über die Verzinsung die §§ 235 bis 239 , 12. über Säumniszuschläge § 240 , 13. über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248 . § 12 Abzug des Verwaltungsaufwandes (zu § 13 AbwAG ) Aus dem Abgabenaufkommen wird vorweg der durch die Durchführung abwasserabgaberechtlicher Vorschriften entstehende Personal- und Sachaufwand der Wasserbehörden (Verwaltungsaufwand) ge deckt. Die unteren Wasserbehörden erhalten für ihren Verwaltungsaufwand pauschale Zuweisungen nach Maßgabe einer von der obersten Wasserbehörde zu erlassenden Verordnung. § 13 Zuständigkeiten (1) Die Durchführung des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes ist Aufgabe der für die Überwachung der Einleitung zuständigen Wasserbehörde. (2) Die oberste Wasserbehörde ist für die Erhebung und die Entscheidung über die Verwendung der Abwasserabgabe zuständig. (3) Die in Absatz 1 genannte Behörde kann Stellen im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 LWG mit der Entnahme und Analyse der Abwasserproben beauftragen. Es dürfen keine Untersuchungsstellen be auftragt werden, die für den Einleiter, insbesondere im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 110 LWG , tätig geworden sind. § 14 Datenverarbeitung Die Wasserbehörden dürfen zur Ermittlung der Abgabengrundlagen und zur Erhebung und Festset zung der Abwasserabgabe die zur Seite 6 von 7 1. Identifizierung der Abgabepflichtigen, 2. Feststellung oder Ermittlung der Abgabepflicht nach Grund und Höhe erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten. Sie dürfen zu diesen Zwecken auch die von den Wasserbehörden nach §§ 88 , 100 , 101 WHG und §§ 89 , 107 und 109 LWG erhobe nen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten. § 89 Absatz 4 LWG gilt entsprechend. § 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in § 9 Absatz 1 angeführten, für eine Schätzung notwendigen Daten und Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht zeitig vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. § 16 Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit der Person ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgeset zes ), der Freiheit der Person ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes ), der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) und des Eigentums ( Artikel 14 des Grundgesetzes ) wer den nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Seite 7 von 7

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