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德国的法律

Law on Provision of Nationwide Fast-charging Infrastructure for Pure Battery Electric Vehicles

颁布于 2021-07-25 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge (Schnellladegesetz - SchnellLG).
语言
German
类型
法令
国家
德国
主题
Energy
关键词
contracts, authorization/permit, energy conservation/energy production

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文本

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  1. 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Markt- überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- §3 anhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbst- Aufgaben des Bundesministeriums ständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), die durch Infrastruktur gewährleistet die flächendeckende und die Verordnung (EU) 2019/2144 (ABl. L 325 vom bedarfsgerechte Bereitstellung von Schnellladeinfra- 16.12.2019, S. 1) geändert worden ist, mit mindestens struktur für reine Batterieelektrofahrzeuge. Ein Rechts- vier Rädern. anspruch auf die Gewährleistung der Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur besteht nicht. Die weitere §2 Förderung von Elektromobilität durch andere Förder- instrumente wird durch dieses Gesetz nicht ausge- Begriffsbestimmungen schlossen. Im Sinne dieses Gesetzes ist (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale 1. ein Ladepunkt eine Einrichtung, die zum Aufladen Infrastruktur ermittelt den Bedarf an Schnellladestand- reiner Batterieelektrofahrzeuge geeignet und be- orten unter besonderer Berücksichtigung der flächen- stimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein reines deckenden Bereitstellung. Es bestimmt die Anzahl der Batterieelektrofahrzeug aufgeladen werden kann; Schnellladepunkte an den einzelnen Schnellladestand- 2. ein Schnellladepunkt ein Ladepunkt, an dem Strom orten, die Ausstattung und die Nebenanlagen, die an mit einer Ladeleistung von mindestens 150 Kilowatt den Schnellladestandorten bereitgestellt werden. Dem geladen werden kann; Nutzer der Schnellladeinfrastruktur soll durch die flä- 3. eine Nebenanlage eine Anlage, die den Nutzern von chendeckende und bedarfsgerechte Bereitstellung, im Schnellladepunkten während des Ladevorgangs zur Hinblick auf die Reichweite, ermöglicht werden, bun- Verfügung steht und die Aufenthaltsqualität erhöht, desweit jeden Ort auf direktem Weg zu erreichen. Inso- wie insbesondere Überdachung, Toiletten oder weit soll ein Schwerpunkt auf den Infrastrukturausbau gastronomische Einrichtungen; des Mittel- und Langstreckenverkehrs gelegt werden, wobei sich die Schnellladeinfrastruktur an Bundesfern- 4. ein Schnellladestandort eine Fläche, auf der meh- straßen an bewirtschafteten und unbewirtschafteten rere Schnellladepunkte, einschließlich der für den Rastanlagen befinden soll. Die Schnellladeinfrastruktur Betrieb des Standorts erforderlichen Einrichtungen, kann sich im ländlichen und suburbanen Raum oder sowie Nebenanlagen für jedermann zur Nutzung auch innerorts befinden. Auf der Grundlage der Be- bereitgestellt werden; darfsermittlung nach Satz 1 bestimmt das Bundes- 5. ein Auftragnehmer, wer eine neue oder bereits be- ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die stehende Schnellladeinfrastruktur im Auftrag des Standorte und Suchräume für Standorte im Sinne des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra- § 4 Absatz 1 Satz 1 und übermittelt dem für Verkehr struktur auf der Grundlage dieses Gesetzes ganz zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages oder teilweise technisch plant, errichtet, unterhält einen bundesweiten Überblick über diese Standorte oder betreibt; und Suchräume. 6. ein Bestandsinfrastrukturanbieter, wer bei Inkrafttre- (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale ten dieses Gesetzes im Bereich der Ladeinfrastruktur Infrastruktur legt technische, wirtschaftliche und recht- mit mehr als 22 Kilowatt tätig ist; liche Rahmenbedingungen der Leistungserbringung 7. ein Mobilitätsanbieter, wer seinen Kunden den Zu- fest, die von den Auftragnehmern mit Blick auf Flä- gang zu Ladepunkten verschafft; chendeckung, Zugänglichkeit, Leistungsfähigkeit, Zu- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 verlässigkeit, Bedarfsgerechtigkeit, Nutzerfreundlichkeit denen die Interessen der Bestandsinfrastrukturanbieter sowie Umweltverträglichkeit des Infrastrukturangebots berücksichtigt werden. Hat der Ausschuss nach Ablauf im Rahmen der Leistungserbringung zu beachten sind. von drei Sitzungswochen seit Eingang des Konzepts Es kann auch Rahmenbedingungen festlegen, die von keinen Beschluss gefasst, kann das Bundesministe- Nutzern oder Dritten im Zusammenhang mit der Nut- rium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Konzept zung der Schnellladepunkte zu beachten sind. Es hat zur Bestimmung der Standorte und Suchräume im sicherzustellen, dass der Betreiber von Schnelllade- Sinne des Absatzes 2 Satz 6 zugrunde legen. punkten allen Mobilitätsanbietern den Zugang zu die- (9) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale sen diskriminierungsfrei und zu marktgerechten Bedin- Infrastruktur überwacht, inwiefern die Zielstellung nach gungen anbietet. Die Bedingungen für das punktuelle Absatz 1 Satz 1 durch die auf Grundlage dieses Geset- Laden müssen diskriminierungsfrei sein und den Be- zes ergriffenen Maßnahmen erreicht wird. Es sorgt bei dingungen nach Satz 3 entsprechen, dürfen aber im Bedarf für eine Anpassung der Maßnahmen nach Maß- Rahmen der Festsetzung des Entgeltes Unterschiede gabe dieses Gesetzes und legt das entsprechend ge- berücksichtigen, insbesondere einen zusätzlichen Ab- änderte Konzept dem für Verkehr zuständigen Aus- wicklungsaufwand. Die Stromversorgung der Fahr- schuss des Deutschen Bundestages zur Zustimmung zeuge hat mit erneuerbarer Energie zu erfolgen. Start vor. Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend. und Durchführung des Ladevorgangs sollen nutzer- freundlich sein und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen; dies gilt entsprechend für die Abrechnung §4 beim punktuellen Laden. Auswahl und Beauftragung von Auftragnehmern (4) Bei der Wahrnehmung der in Absatz 3 beschrie- (1) Die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur benen Aufgaben ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird in mehreren Losen ausgeschrieben, die Standorte zu beachten. Das gilt sowohl bei der Festlegung von oder Suchräume für Standorte nach § 3 Absatz 2 Satz 6 Rahmenbedingungen durch Rechtsverordnung nach enthalten. Die Lose beziehen sich auf das gesamte § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als auch bei der weite- Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder auf eine ren Konkretisierung in den Vergabeunterlagen im Ver- Region, die sich über mehrere Länder oder Teile meh- gabeverfahren nach Absatz 5. rerer Länder erstrecken kann. Die Standorte bzw. (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Suchräume der bundesweiten Lose sollen Rastanlagen Infrastruktur wählt in einem oder mehreren Vergabe- an Bundesfernstraßen einbeziehen. Einzelne Lose sol- verfahren nach den Bestimmungen des Teils 4 des len sich in ihrem Zuschnitt räumlich überschneiden. In Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der den Vergabeverfahren werden bundesweit insgesamt Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 mindestens achtzehn regionale Lose gebildet. Dane- (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 7 ben sollen bei Bedarf bundesweite Lose gebildet wer- des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I den. Bei der Bestimmung der Lose werden folgende S. 2568) geändert worden ist, Unternehmen aus und Kriterien zugrunde gelegt: beauftragt diese damit, die Schnellladestandorte wäh- 1. die Belange von Nutzern der Schnellladeinfrastruktur, rend eines bestimmten Zeitraums bereitzustellen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk- 2. die Kosteneffizienz der Leistungserbringung, etwa tur gewährt den ausgewählten Auftragnehmern keine durch die räumliche Dichte der Standorte, durch besonderen oder ausschließlichen Rechte im Sinne Größenvorteile aufgrund einer Vielzahl von Stand- des Artikels 106 Absatz 1 des Vertrags über die Ar- orten oder die stromnetzseitige Kosteneffizienz, beitsweise der Europäischen Union. 3. die Auswirkungen der Losbildung auf die Umset- (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale zung der Aufgabenstellung, wie sie in § 3 Absatz 1 Infrastruktur trägt Wirtschaftlichkeitslücken in der bis 3 und Absatz 8 festgelegt und durch Rechtsver- Markthochlaufphase angemessen Rechnung, soweit ordnungen gemäß § 7 sowie die Vergabeunterlagen es zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforder- in den Vergabeverfahren nach § 3 Absatz 5 näher lich ist. bestimmt wird, sowie (7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale 4. das Ziel eines effektiven Wettbewerbs in den Infrastruktur stellt sicher, dass die Auftragnehmer ihre Vergabeverfahren gemäß § 3 Absatz 5 und eines Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Das Bundes- effektiven Wettbewerbs unter den Anbietern von ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt Schnellladeinfrastruktur nach Abschluss der Ver- angemessene Zeitpunkte fest, bis zu denen der Auf- gabeverfahren. tragnehmer die Schnellladeinfrastruktur nach Vertrags- (2) Bei der Losbildung werden mittelständische abschluss fertiggestellt haben und für die Öffentlichkeit Interessen nach Maßgabe von § 97 Absatz 4 GWB nutzbar machen muss. berücksichtigt. In jeder Region soll mindestens ein im (8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Verhältnis zu den anderen Losen kleineres Los gebildet Infrastruktur legt dem für Verkehr zuständigen Aus- werden, das mittelständischen Unternehmen eine Teil- schuss des Deutschen Bundestages ein Konzept zur nahme ermöglicht. Bei der Bildung aller Lose sollen Erfüllung seiner Gewährleistungsaufgabe zur Zustim- wirtschaftlich attraktive und weniger attraktive Stand- mung vor. Das Konzept enthält die methodischen orte gebündelt werden. Das Bundesministerium für Grundlagen und die Kriterien zur Ermittlung des Be- Verkehr und digitale Infrastruktur legt im Rahmen der darfs an Schnellladestandorten nach Absatz 2 Satz 1, Ausschreibung die Voraussetzungen fest, unter denen die Mindestanforderungen an die Rahmenbedingungen Unternehmen auf ein Los oder auf mehrere Lose bieten nach § 3 Absatz 3 Satz 1 sowie die Grundsätze, nach können. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2143 (3) Sofern das Bundesministerium für Verkehr und 1. dies nach dem Zweck der Konzession geboten ist digitale Infrastruktur eine Auftragsbekanntmachung oder andernfalls schutzwürdige Rechte des Konzes- oder eine Vorinformation beabsichtigt, so ist diese am sionsnehmers verletzt würden und Tag der Veröffentlichung dem für Verkehr zuständigen 2. Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- Ausschuss des Deutschen Bundestages zur Informa- kungen nicht entgegensteht. tion zu übermitteln. Das Angebot kann die Rahmenbedingungen nach § 3 (4) Bei vorzeitiger Beendigung eines Auftrags trifft Absatz 3 beinhalten. Es kann daneben beinhalten, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- der Bund insbesondere die Kosten für den Netzan- struktur nach pflichtgemäßem Ermessen die erforder- schluss des Schnellladestandorts übernimmt, soweit lichen Maßnahmen, um die unterbrechungsfreie der Netzanschluss nach Auslaufen der Konzession Bereitstellung der Schnellladeinfrastruktur in einem dem Bund oder einem neuen Konzessionsnehmer zu- Übergangszeitraum bis zur Auswahl und Beauftragung gutekommt. des neuen Auftragnehmers sicherzustellen. Das Bun- desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (4) Soweit der Konzessionsnehmer den Betrieb der kann den Betrieb insbesondere übergangsweise auch Schnellladepunkte weder nach Absatz 2 noch nach selbst übernehmen oder durch einen Dritten ausführen Absatz 3 übernimmt, kann das Bundesministerium für lassen, soweit der Betrieb nicht anderweitig aufrecht- Verkehr und digitale Infrastruktur den Schnelllade- erhalten werden kann. standort in das Vergabeverfahren nach § 3 Absatz 5 und § 4 einbeziehen. Das Bundesministerium für (5) Der Auftragnehmer hat das unbelastete Allein- Verkehr und digitale Infrastruktur handelt insoweit im eigentum an den für den Betrieb der Schnellladestand- Namen der Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 des orte erforderlichen beweglichen Sachen zu erwerben Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes; es kann und darf das Eigentum weder belasten noch an Dritte die Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 des Infra- übertragen, sofern nicht das Bundesministerium für strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes mit der Durch- Verkehr und digitale Infrastruktur eine andere Gestal- führung des Verfahrens nach Satz 1 beauftragen. Die tung für alle Verfahrensteilnehmer diskriminierungsfrei Aufgaben nach § 3 Absatz 7 und § 4 Absatz 3 werden zulässt oder selbst Eigentümer der beweglichen Sa- hinsichtlich der nach Satz 1 abgeschlossenen Verträge chen wird. von der Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes wahrge- §5 nommen. Nebenbetriebe an Bundesautobahnen (5) § 15 des Bundesfernstraßengesetzes findet An- (1) Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Absatz 1 wird wendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Schnellladeinfrastruktur im Rahmen des nach § 3 Ab- Regelungen trifft. satz 2 ermittelten Bedarfs auch an geeigneten Flächen der Bundesautobahnen bereitgestellt. §6 (2) Ist die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur Bestandsinfrastrukturanbieter nach Absatz 1 bereits Inhalt des nach § 15 Absatz 2 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung Infrastruktur berücksichtigt die berechtigten Interessen der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I der Bestandsinfrastrukturanbieter im Rahmen der S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes Durchführung der Aufgaben nach § 3. vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert wor- den ist, abgeschlossenen Konzessionsvertrages, gel- (2) Die eigenwirtschaftliche Bereitstellung von ten die Vorgaben nach § 3 Absatz 3 auch für die im Schnellladeinfrastruktur bleibt zulässig. Rahmen der Konzession errichtete Schnellladeinfra- (3) Ein Bestandsinfrastrukturanbieter, der von einer struktur, soweit dies dem Konzessionär rechtlich und wirtschaftlich unzumutbaren Härte in Folge einer Maß- tatsächlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. nahme nach § 3, insbesondere nach § 3 Absatz 6, Muss ein Netzanschluss verstärkt oder neu hergestellt betroffen ist, kann werden, kann der Bund die dafür anfallenden Kosten übernehmen, soweit sie nach Auslaufen der Konzes- 1. bei Aufgabe des Standorts dem Bundesministerium sion dem Bund oder einem neuen Konzessionsnehmer für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Lade- zugutekommen. infrastruktur einschließlich der zugehörigen Rechte und Verträge ganz oder teilweise zur käuflichen (3) Soweit die Bereitstellung von Schnellladeinfra- Übernahme anbieten oder struktur nach Absatz 1 nicht bereits Inhalt des nach § 15 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes 2. bei Weiterbetrieb des Standorts vom Bundesminis- abgeschlossenen Konzessionsvertrages ist, bietet die terium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 des Infrastruk- angemessene Entschädigung verlangen. turgesellschaftserrichtungsgesetzes vom 14. August Nimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), das zuletzt durch Artikel 6 Infrastruktur das Angebot zur Übernahme der Lade- des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) ge- infrastruktur nach Satz 1 Nummer 1 an, ist es zur ändert worden ist, dem Inhaber einer Konzession zum Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung Betrieb eines Nebenbetriebs mit Tankstelle unter Be- verpflichtet. Nimmt das Bundesministerium für Verkehr rücksichtigung der Gewinnaussichten die eigenwirt- und digitale Infrastruktur das Angebot zur Übernahme schaftliche Übernahme von Errichtung, Unterhaltung der Ladeinfrastruktur nach Satz 1 Nummer 1 nach und Betrieb der an diesem Standort geplanten Schnell- pflichtgemäßem Ermessen nicht an, so hat es eine an- ladepunkte an, soweit gemessene Entschädigung zu leisten. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 (4) Beabsichtigt ein Bestandsinfrastrukturanbieter der Auftragnehmer nach § 3 Absatz 5 mit Wirkung für den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur einzustellen, die mit diesen Auftragnehmern bestehenden Vertrags- hat er dies dem Bundesministerium für Verkehr und verhältnisse diskriminierungsfrei festlegen oder ändern, digitale Infrastruktur mindestens sechs Monate vor sofern dies aufgrund veränderter Nachfrage, neuer dem geplanten Zeitpunkt der Einstellung, im Fall einer wissenschaftlicher Erkenntnisse, technischer Entwick- späteren Entscheidung zur Einstellung spätestens lungen oder veränderter rechtlicher Rahmenbedingun- unverzüglich nach der Entscheidung, anzuzeigen. gen zur Erreichung der Aufgabe nach § 3 Absatz 1 er- forderlich ist. Etwaige durch die Rechtsverordnung §7 nach Satz 1 ausgelöste Mehrkosten werden ausge- Verordnungsermächtigung glichen. In der Rechtsverordnung können Regelungen (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale für diesen Ausgleich getroffen werden. Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und 2 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erlässt das

  2. 1. Einzelheiten zu den technischen, wirtschaftlichen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk- und rechtlichen Rahmenbedingungen nach § 3 Ab- tur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für satz 3 festzulegen; dazu zählt auch die Erhöhung Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach Ab- der Ladeleistung von Schnellladepunkten im Sinne satz 1 Nummer 2 und 4 erlässt das Bundesministerium von § 2 Nummer 2; für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

  3. 2. Regelungen für das Vergabeverfahren nach § 3 Ab- satz 5 zu treffen und die Bildung der Lose nach § 4 Absatz 1 und 2 näher zu regeln; §8 3. die Voraussetzungen einer wirtschaftlich unzumut- Beleihung baren Härte nach § 6 Absatz 3 Satz 1 sowie die für Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In- ihre Geltendmachung erforderlichen Nachweise frastruktur kann juristischen Personen des privaten näher zu regeln; Rechts mit ihrem Einverständnis die Befugnis verlei- 4. das Recht der Bestandsinfrastrukturanbieter auf hen, Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz in Übernahme der Schnellladeinfrastruktur nach § 6 eigenem Namen und in den Handlungsformen des Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die und dessen Ausübung und Umsetzung näher zu Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen regeln; übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Ent- 5. die Entschädigung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Num- ziehung der Befugnis obliegen dem Bundesministerium mer 2 und Satz 3 sowie das Entschädigungsverfah- für Verkehr und digitale Infrastruktur; im Falle der Ver- ren näher zu regeln; leihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu

  4. 6. Regelungen bezüglich der Anzeigepflicht nach § 6 unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des Absatz 4 zu treffen und Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra- 7. die dem Bundesministerium für Verkehr und digitale struktur; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Infrastruktur nach diesem Gesetz obliegenden Auf- Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung gaben der Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber Absatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungs- einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts gesetzes zur Ausübung zu übertragen, soweit bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schnellladestandorte auf Flächen der Bundesauto- Rückgriff nehmen. bahnen und der anderen Bundesstraßen in Bundes- verwaltung bereitgestellt werden oder Bestands- §9 infrastrukturen auf diesen Flächen betroffen sind. Berichterstattung Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In- frastruktur erstellt alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli (2) Um die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes 2024, einen Bericht über die Flächendeckung, den Be- dauerhaft sicherzustellen, kann das Bundesministe- trieb und die technische Ausstattung der Schnelllade- rium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch standorte, über den Bedarf an Schnellladeinfrastruktur Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 regeln, und ihre Auslastung, über den Erfüllungsgrad oder dass der Betrieb der im Auftrag des Bundesministe- Hemmnisse bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 riums für Verkehr und digitale Infrastruktur errichteten und über weitere Anforderungen, die zur Erfüllung Schnellladeinfrastruktur auch nach dem Auslaufen dieser Aufgaben erforderlich sind. Der Bericht soll oder der sonstigen Beendigung der in Umsetzung des darstellen, welcher Anteil der öffentlich zugänglichen § 3 Absatz 5 geschlossenen Verträge ganz oder teil- Ladepunkte eigenwirtschaftlich betrieben wird, und weise den Rahmenbedingungen unterliegt, die in die- verbleibende Wirtschaftlichkeitslücken der Betreiber sem Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach diesem bewerten. Er soll zudem eine Prognose des Bundes- Gesetz festgelegt sind. ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ent- (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale halten, wann mit dem Ende der Markthochlaufphase zu Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung gemäß Ab- rechnen ist. In diesem Bericht hat das Bundesministe- satz 1 Nummer 1 die technischen, wirtschaftlichen und rium für Verkehr und digitale Infrastruktur begründet rechtlichen Rahmenbedingungen der Leistungserbrin- darzulegen, ob und inwieweit die Gewährleistung der gung gemäß § 3 Absatz 3 auch nach der Beauftragung flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstel- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2145 lung von Schnellladeinfrastruktur durch das Bundes- § 10 ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Inkrafttreten weiterhin erforderlich ist. Der Bericht ist den für Verkehr und Haushalt zuständigen Ausschüssen des Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Deutschen Bundestages vorzulegen. Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. Juni 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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