Law on Environmental Impact Assessments in Saxony-Anhalt
颁布于 2002-08-27 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA)
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Sachsen-Anhalt
- 主题
- Environment
- 关键词
- environmental impact assessment (EIA), environmental planning, air quality/air pollution, authorization/permit, emissions, environmental standards, land-use planning, policy/planning, pollution control, standards, protection of environment
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9/26/2019 UVPG ST www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/161g/page/bssahprod.psml;jsessionid=46E54F92E88A28D4BE78614BE610A66C.jp29?action=co… 1/4 * *)1.2. 1. 2. Landesrecht Sachsen-Anhalt Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: UVPG LSA Ausfertigungsdatum: 27.08.2002 Gültig ab: 31.08.2002 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. LSA 2002, 372 Gliederungs Nr: 2129.18 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen Anhalt (UVPG LSA) *) *) Vom 27. August 2002 Zum 26.09.2019 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 5) Fußnoten Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt und die Anpassung des Landesrechts vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 372) § 1 Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung (1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage aufgeführten Vorhaben. § 3 gilt zudem auch für alle in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Vorhaben in die Anlage aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen. § 2 Verfahren Die §§ 1 , 2 , 3a , 3b Abs. 1, 2, 3 Satz 1 bis 3 , die §§ 3c , 3e Abs. 1 , die §§ 3f bis 14 , 16 , 17 , 25 Abs. 1 bis 4 und 11 sowie Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten für die Vorhaben der Anlage entsprechend. § 3 Federführende Behörde 9/26/2019 UVPG ST www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/161g/page/bssahprod.psml;jsessionid=46E54F92E88A28D4BE78614BE610A66C.jp29?action=co… 2/4 (1) Sind an einem Vorhaben Zulassungsbehörden unterschiedlicher Verwaltungsstufen beteiligt, ist federführende Behörde im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Landesbehörde der höheren Verwaltungsstufe. (2) Ist eine Behörde nach Absatz 1 nicht bestimmbar, so ist diejenige Landesbehörde federführend, bei der der Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung liegt. (3) In Zweifelsfällen entscheidet das jeweilige Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Soweit die Geschäftsbereiche mehrerer Ministerien betroffen sind, bestimmen die betroffenen Ministerien einvernehmlich die federführende Behörde. (4) Die federführende Behörde nimmt die in den §§ 3a , 5 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Aufgaben wahr. (5) Sofern die Aufgaben nach den §§ 6 , 7 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren von der sonst zuständigen Zulassungsbehörde wahrgenommen werden, ist die federführende Behörde auch für diese Aufgaben zuständig. (6) In anderen Gesetzen geregelte Zuständigkeiten bleiben unberührt. Anlage (zu § 1 Abs. 1 Satz 1 ) Vorhaben, die nach Landesrecht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen *) Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 1. (aufgehoben) 2. Abgrabungen (oberirdische Gewinnung - Trockenabbau - von Bodenschätzen, die im Verfügungsrecht des Grundeigentümers stehen und nicht dem Bergrecht unterliegen) 2.1 Abgrabungen insbesondere von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Kalkstein, sonstigen Gesteinen und Gips 2.1.1 auf mehr als 10 ha Abgrabungsfläche X 2.1.2 bis zu 10 ha Abgrabungsfläche A 2.2 Abgrabungen von Torf und Moorschlamm S 3. Straßenbau (Bau öffentlicher oder privater Straßen) 3.1 Bau einer dem Kraftfahrzeugverkehr X 9/26/2019 UVPG ST www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/161g/page/bssahprod.psml;jsessionid=46E54F92E88A28D4BE78614BE610A66C.jp29?action=co… 3/4 vorbehaltenen, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbaren Straße, auf der insbesondere das Halten und Parken verboten ist 3.2 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist X 3.3 Bau einer vier- oder mehrstreifigen Straße durch Verlegung oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist X 3.4 Bau einer Straße, wenn diese Straße eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist X 3.5 Bau einer Straße, wenn diese Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist A 3.6 Bau einer sonstigen Straße S 4. Seilbahnen nebst zugehörigen Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr und der Freizeitgestaltung dienen S 5. Schleppaufzüge nebst zugehörigen Einrichtungen, die nicht einer Skipiste im Sinne von Nr. 6 zugeordnet sind und die dem Fremdenverkehr und der Freizeitgestaltung dienen S 6. Skipisten (ein durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenes Gelände zum Zweck des Abfahrens mit Ski, Skibobs oder Rodeln und zugehörige Einrichtungen) S 9/26/2019 UVPG ST www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/161g/page/bssahprod.psml;jsessionid=46E54F92E88A28D4BE78614BE610A66C.jp29?action=co… 4/4 *) 7. (aufgehoben) 8. Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung S Fußnoten Sp. 1 X = Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung Sp. 2 A = Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung S = Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung © juris GmbH