Law on Environmental Impact Assessment in Mecklenburg-Vorpommern (LUVPG M-V)
颁布于 2018-09-23 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 德国 · Mecklenburg-Vorpommern
- 主题
- Environment
- 关键词
- environmental impact assessment (EIA), legal proceedings/administrative proceedings, data collection/reporting, processing/handling, protection of environment, enforcement/compliance, cultural heritage, public health
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Amtliche Abkürzung: LUVPG M-V Neugefasst: 23.09.2018 Gültig ab: 17.07.2018 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2018, 363 Gliederungs-Nr: 2129-8 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2018 1) Zum 02.08.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten 1) Das Gesetz dient der Umsetzung der - Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1), Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30), und Artikel 2 und 3 Nummer 1 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimm ter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerich ten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17). Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2018 17.07.2018 § 1 - Anwendungsbereich 17.07.2018 § 2 - Begriffsbestimmungen 17.07.2018 § 3 - Grundsätze für Umweltprüfungen 17.07.2018 § 4 - Umweltverträglichkeitsprüfung 17.07.2018 § 5 - Feststellung der UVP-Pflicht 17.07.2018 § 6 - Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben 17.07.2018 § 7 - Vorprüfung bei Neuvorhaben 17.07.2018 § 8 - UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben 17.07.2018 Seite 1 von 21 Titel Gültig ab § 9 - UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben 17.07.2018 § 10 - UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist 17.07.2018 § 11 - UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist 17.07.2018 § 12 - Strategische Umweltprüfung, Feststellung der SUP-Pflicht 17.07.2018 § 13 - Anforderungen und Verfahren der Umweltprüfung, zentrales Internet portal des Landes, Verordnungsermächtigung 17.07.2018 § 14 - Übergangsvorschrift 17.07.2018 Anlage 1 - Liste „UVP-pflichtige Vorhaben" 17.07.2018 Anlage 2 - Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung 17.07.2018 Anlage 3 - Kriterien für die Vorprüfung 17.07.2018 Anlage 4 - Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme" 17.07.2018 Anlage 5 - Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strate gischen Umweltprüfung 17.07.2018 § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für 1. die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, 2. die in Anlage 4 aufgeführten Pläne und Programme, 3. sonstige Pläne und Programme, für die nach § 12 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 eine Strategi sche Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist. (2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfäl len dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilwei se nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde nega tiv auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erhebli chen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zu lassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, 2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Seite 2 von 21 3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie 5. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. (2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen ei nes Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfäl le oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vor haben relevant sind. (3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat. (4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1 1. bei Neuvorhaben a) die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, b) der Bau einer sonstigen Anlage, c) die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme, 2. bei Änderungsvorhaben a) die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Be triebs einer technischen Anlage, b) die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, c) die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme. (5) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsver fahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, 2. Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach § 49 des Gesetzes über die Umweltverträg lichkeitsprüfung , 3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 Seite 3 von 21 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen. (6) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche landesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die 1. von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, 2. von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsver fahrens ausgearbeitet werden oder 3. von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme. (7) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Per sonen sowie deren Vereinigungen. (8) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategi sche Umweltprüfungen. (9) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geografische Gebiet, in dem Umweltauswir kungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind. § 3 Grundsätze für Umweltprüfungen Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkun gen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksa men Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsät zen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. § 4 Umweltverträglichkeitsprüfung Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen. § 5 Feststellung der UVP-Pflicht (1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 6 bis 11 für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde 1. auf Antrag des Vorhabenträgers oder 2. bei einem Antrag nach § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder Seite 4 von 21 3. von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient. (2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkma le des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden. (3) Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zu lassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Schwellenwerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden. § 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben (1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zu ständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kri terien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zustän digen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Zulassungsent scheidung zu berücksichtigen wären. (2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ers ten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2 Buchstabe c aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prü fung auf der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Krite rien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besonde re Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zu ständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. (3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung ei ner Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprü fung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorhaben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar. Seite 5 von 21 (4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde ge eignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln. (5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers of fensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, so bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. Bei der allgemeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Schwellenwerte, die die allgemeine Vorprüfung eröffnen, über schritten werden. (6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern. (7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung. § 8 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben (1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn 1. allein die Änderung die Schwellenwerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder 2. die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Schwellenwerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemei ne Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 30 ge ändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte Prüf wert erreicht oder überschritten wird. (2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben 1. den Schwellenwert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschrei tet oder 2. einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umwelt auswirkungen hervorrufen kann. Seite 6 von 21 Wird ein Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 30 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird. (3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1 1. eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Schwellenwerte vorgeschrieben sind oder 2. eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind. Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Um weltauswirkungen hervorrufen kann. (4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend. (5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG 2 und 97/11/EG 3 fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Schwellenwerte und der Prüfwerte unberücksichtigt. Fußnoten 2) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40) 3) Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5) § 9 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben (1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Schwellenwerte nach § 6 erreichen oder überschreiten. (2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erst mals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. (3) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die standortbezogene Vorprüfung durchzufüh ren. Für die standortbezogene Vorprüfung gilt § 7 Absatz 2 bis 7 entsprechend. (4) Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehre ren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zu sammenhang liegt vor, wenn Seite 7 von 21 1. sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und 2. die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein. (5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Schwellenwerte und der Prüfwerte unberücksichtigt. § 10 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist (1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheres Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt. (2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wor den ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn 1. das hinzutretende Vorhaben allein die Schwellenwerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder 2. eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachtei lige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und Absatz 3 bis 7 entsprechend. (3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben 1. die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam men die maßgeblichen Schwellenwerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, oder 2. die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder 3. die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam men die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten. Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. (4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zu sammen die maßgeblichen Schwellenwerte nach § 6 , werden jedoch für das hinzutretende kumulie Seite 8 von 21 rende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zu sätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und Absatz 3 bis 7 entsprechend. (5) In der Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als Vor belastung zu berücksichtigen. (6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Schwellenwerte und der Prüfwerte unberücksichtigt. § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist (1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumu lierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vor haben die UVP-Pflicht, wenn 1. das hinzutretende Vorhaben allein die Schwellenwerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder 2. die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebli che nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und Absatz 3 bis 7 entsprechend. (2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumu lierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulas sungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben 1. die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam men die maßgeblichen Schwellenwerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, 2. die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder 3. die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam men die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten. Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und kei ne Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung. Seite 9 von 21 (3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumu lierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulas sungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils 1. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam men die maßgeblichen Schwellenwerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, 2. eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder 3. eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam men die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten. Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. (4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vor haben zwar zusammen die maßgeblichen Schwellenwerte nach § 6 , werden jedoch für das hinzutre tende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüf wert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende ku mulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hin zutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und Absatz 3 bis 7 ent sprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind Satz 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwen den. (5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen. (6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Schwellenwerte und der Prüfwerte unberücksichtigt. § 12 Strategische Umweltprüfung, Feststellung der SUP-Pflicht (1) Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Auf stellung oder Änderung von Plänen und Programmen. (2) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob nach den Absätzen 3 bis 5 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP-Pflicht) besteht. Die Feststellung der SUP Pflicht ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Landes über den Zugang zu Umweltin formationen zugänglich zu machen; soll eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, ist dies ein schließlich der dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Seite 10 von 21 (3) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die 1. in der Anlage 4 Nummer 1 aufgeführt sind oder 2. in der Anlage 4 Nummer 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 oder der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufge führten Vorhaben einen Rahmen setzen. Bei nicht unter Satz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufge führten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sin ne der Sätze 4 bis 7 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegun gen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten. Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprü fung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Be rücksichtigung der in Anlage 5 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren zu berück sichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 4 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkun gen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Pro gramm berührt wird, sind bei der Vorprüfung zu beteiligen. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren. (4) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes , wenn sie die Voraussetzungen des § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen. (5) Werden Pläne und Programme nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von Absatz 3 Satz 4 bis 7 er gibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. § 13 Anforderungen und Verfahren der Umweltprüfung, zentrales Internetportal des Landes, Verordnungsermächtigung (1) Für die Durchführung der Umweltprüfung gelten das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü fung sowie die zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvor schriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an die Umweltprüfung, das anzuwendende Verfahren einschließlich der Beteiligung der in- und ausländischen Behör den und Öffentlichkeit, Seite 11 von 21 die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung bei der Entscheidung über die Zuläs sigkeit des Vorhabens oder die Annahme des Plans oder Programms, die Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die sich aus der Zulas sung des Vorhabens ergeben, die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Plans oder Programms ergeben, die Vermeidung von Interessenkonflikten und die Berichterstattung an die Europäische Kommission. § 4 Absatz 5 bis 7 , § 7 Absatz 2 bis 4 , § 9 Absatz 3 und 5 Satz 2 und § 20a Absatz 3 des Landespla nungsgesetzes bleiben unberührt. (2) Die Zugänglichmachung des Inhalts von Bekanntmachungen sowie auszulegenden Unterlagen und Bescheiden erfolgt im zentralen Internetportal des Landes, wenn die Zulassungsbehörde eine Landes oder kommunale Behörde ist. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen und Bescheide. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Landes ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie zuständig. Die Zulassungsbehörden erhalten Lese- und Schreibrechte und sind für die jeweiligen Veröffentlichungen und Löschungen sowie die Vorbereitung der Berichterstat tung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verantwortlich. (3) Der Inhalt des zentralen Internetportals soll auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verwendet werden. (4) Bei der Aufstellung und Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 10 und 11 des Bundes naturschutzgesetzes sind in die Darstellungen nach § 9 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 genannten Schutzgüter aufzunehmen. Sofern Land schaftspläne parallel zu Bauleitplänen aufgestellt werden, erfolgt die Durchführung der Verfahrens schritte der Strategischen Umweltprüfung im Rahmen dieser Verfahren. (5) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine federführende Behörde, die zumindest für die Aufgaben nach den §§ 5 , 15 , 24 , 54 , 55 Absatz 1 bis 4 und 6 und § 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie nach den §§ 5 bis 11 zuständig ist. Mit der Rechtsverordnung können der federführenden Behör de weitere verfahrensrechtliche Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits prüfung übertragen werden. § 14 Übergangsvorschrift (1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3 Absatz 6 und 7 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingelei tet wurde, sind die Vorschriften über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt Seite 12 von 21 1. das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen entsprechend der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich keitsprüfung eingeleitet wurde oder 2. die Unterlagen entsprechend § 6 der bis dahin geltenden Fassung des Gesetzes über die Um weltverträglichkeitsprüfung vorgelegt wurden. (3) Verfahren nach § 12 Absatz 1 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen entsprechend § 14f Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt wurde. Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 4, § 6 Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1) Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in den Anwendungsbereich dieses Geset zes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Ein zelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 7 Absatz 1 und 2. Legende: Nr. = Nummer des Vorhabens Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Schwellenwerten nach § 6 Satz 2 und § 7 Absatz 5 Satz 3 X = Vorhaben ist UVP-pflichtig A = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ( § 7 Absatz 1 Satz 1) S = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ( § 7 Absatz 2 Satz 1) Nr. Vorhaben Festlegung zur UVP 1 bis 17 (weggefallen) 18 Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeig net sind, Veränderungen der Küste mit sich zu brin Seite 13 von 21 gen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafen dämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten a) Deichbauten, wenn durch aperiodische Salzwasserüberflu tungen ökologisch geprägte Flächen eingedeicht werden (Höhenlagen bis 0,8 m HN) X b) Beseitigung von Deichen S c) ufernormale Bauwerke ab 100 m in See A d) uferparallele Bauwerke ab 500 m A e) Dünenneubauten auf bisher dünenlosen Grundflächen A f) Sandvorspülungen vor Fels- und Steilküsten, auf Block- und Geröllgründen, an Boddengewässern mit Verlandungsbereichen A 19 (weggefallen) 20 Bau einer Landesschnellstraße * X 21 Bau einer neuen vier- oder mehrspurigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist X 22 Bau einer vier- oder mehrspurigen Straße durch Ver legung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßen abschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist X 23 Bau einer sonstigen Straße, ausgenommen Ortss traßen im Sinne des § 3 StrWG - MV A 23a Bau einer Privatstraße, ausgenommen innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb ausgewie sener Baugebiete A Seite 14 von 21 24 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvor haben, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen, die einschließlich Betriebsanlagen und -einrich tungen a) mehr als 5 ha Gesamtfläche beanspruchen X b) bis zu 5 ha Gesamtfläche beanspruchen A 25 Errichtung und Betrieb von Steinbrüchen, Tage bauen, Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen, die ein schließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen so wie der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, a) mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchen X b) 1 bis 10 ha Gesamtfläche beanspruchen S 26 (weggefallen) 27 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anla gen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes A 28 (weggefallen) 29 Errichtung und Betrieb von Skipisten, Skiliften und Seilbahnen einschließlich der zugehörigen Betriebs anlagen und -einrichtungen A 30 Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien und Fremdenbeherbergung, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes oder eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzel handelsbetriebes oder eines sonstigen großflä chigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung , soweit der in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der Anlage 1 zum UVPG genannte jeweili A Seite 15 von 21 ge Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder über schritten wird Fußnoten *) „Schnellstraßen“ sind Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975. Anlage 2 (zu § 7 Absatz 4) Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung 1. Nachstehende Angaben sind nach § 7 Absatz 4 vom Vorhabenträger zu übermitteln, wenn nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 11 , eine Vorprüfung durchzuführen ist. a) Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere aa) der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Ab rissarbeiten, bb) des Standorts des Vorhabens und der ökologischen Empfindlichkeit der Gebiete, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können. b) Eine Beschreibung der Schutzgüter, die von dem Vorhaben erheblich beeinträchtigt wer den können. c) Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die be troffenen Schutzgüter infolge aa) der erwarteten Rückstände und Emissionen sowie gegebenenfalls der Abfallerzeu gung, bb) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt. 2. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Vorprüfung ist den Kriterien nach Anlage 3 , die für das Vorhaben von Bedeutung sind, Rechnung zu tragen. Soweit der Vorhabenträger über Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersu chungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens verfügt, sind diese ebenfalls einzubezie hen. 3. Zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a kann der Vorhabenträger auch eine Beschreibung aller Merkmale des Vorhabens und des Standorts und aller Vorkehrungen vorle gen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden sollen. Seite 16 von 21 4. Wird eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt, können sich die Angaben des Vorhaben trägers in der ersten Stufe auf solche Angaben beschränken, die sich auf das Vorliegen beson derer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2 Buchstabe c aufgeführten Schutzkriterien beziehen. Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und 5) Kriterien für die Vorprüfung Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 11 , auf Anlage 3 Bezug genommen wird. 1. Merkmale der Vorhaben Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: a) Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissar beiten, b) Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkei ten, c) Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, d) Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Absatz 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgeset zes , e) Umweltverschmutzung und Belästigungen, f) Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Er kenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf: aa) verwendete Stoffe und Technologien, bb) die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Stör fall-Verordnung , insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des an gemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Ab satz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes , g) Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft. 2. Standort des Vorhabens Seite 17 von 21 Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beein trächtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Be rücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwir kungsbereich zu beurteilen: a) bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien), b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressour cen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Viel falt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien), c) Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): aa) Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgeset zes , bb) Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes , soweit nicht be reits von den Buchstaben aa erfasst, cc) Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutz gesetzes , soweit nicht bereits von den Buchstaben aa erfasst, dd) Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete nach den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes , ee) Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes , ff) geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich Alleen nach § 19 des Naturschutzausführungsgesetzes , gg) einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete nach § 22 Absatz 3 des Bundesna turschutzgesetzes und § 17 des Naturschutzausführungsgesetzes , soweit nicht bereits von den Buchstaben aa erfasst, hh) gesetzlich geschützte Biotope und Geotope nach § 20 des Naturschutzausfüh rungsgesetzes , ii) Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes , Heilquellenschutz gebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes , Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes , jj) Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltquali tätsnormen bereits überschritten sind, Seite 18 von 21 kk) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes , ll) in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bo dendenkmale oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften ein gestuft worden sind. 3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere fol genden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: a) der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere welches geografische Gebiet betroffen ist und wie viele Personen von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind, b) dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, c) der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen, d) der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, e) dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Um kehrbarkeit der Auswirkungen, f) dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben, g) der Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern. Anlage 4 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 3 Satz 1) Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“ Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 2 Absatz 6 in den Anwendungsbereich dieses Ge setzes. Legende: Nr. = Nummer des Plans oder Programms Seite 19 von 21 Plan oder Programm = Art des Plans oder Programms mit obligatorischer Strategischer Umweltprüfung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. Plan oder Programm 1 Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 1.1 Naturparkpläne nach § 3 Nummer 4 des Naturschutzausführungsgesetzes 1.2 Forstliche Rahmenpläne nach § 9 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes 1.3 Landschaftsplanungen nach den §§ 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes 1.4 Rahmenkonzept und Fachpläne nach § 4 des Biosphärenreservat-Elbe-Gesetzes 2 Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Num mer 2 2.1 Wasserwirtschaftliche Sonderpläne nach § 131 Absatz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern Anlage 5 (zu § 12 Absatz 3 Satz 4) Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 5 Bezug genommen wird. 1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf a) das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt, b) das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne oder Programme beein flusst, c) die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener ein schließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förde rung der nachhaltigen Entwicklung, d) die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen einschließlich gesund heitsbezogener Probleme, Seite 20 von 21 e) die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäi scher Umweltvorschriften. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf a) die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen, b) den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, c) die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfäl len), d) den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, e) die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennut zung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltquali tätsnormen und Grenzwerten, f) Gebiete nach Nummer 2 Buchstabe c der Anlage 3 . Seite 21 von 21