Law establishing a Saarland Forest Enterprise
颁布于 1999-02-03 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz zur Errichtung eines Landesforstbetriebs.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Saarland
- 主题
- Forestry
- 关键词
- public forest, forest service, forest management/forest conservation, institution, forestry protection measures, research, offences/penalties, governance
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文本
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790-1 Gesetz zur Errichtung eines Landesforstbetriebs (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1424) Vom 3. Februar 1999 Fundstelle: Amtsblatt 1999, S. 838 § 1 Die Staatlichen Forstämter, das Forstliche Berufsbildungszentrum und die Forstplanungsanstalt werden aufgelöst. § 2 (1) Es wird ein Landesforstbetrieb nach den Bestimmungen des § 26 der Landeshaushaltsordnung errichtet [1] . (2) Aufgabe des Landesforstbetriebs ist es, insbesondere alle wirtschaftlichen Nutzungen des Staatswaldes im Rahmen einer nachhaltigen ökologischen und sozial ausgerichteten Waldwirtschaft sowie die bisherigen Aufgaben des Forstlichen Berufsbildungszentrums und der Forstplanungsanstalt durchzuführen. Dem Landesforstbetrieb können weitere Aufgaben übertragen werden. Der Landesforstbetrieb kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben privatrechtlicher Einrichtungen bedienen. (3) Regionalbetriebe und Forstreviere werden von forstlich ausgebildeten Mitarbeitern geleitet. (4) Der Landesforstbetrieb untersteht dem Ministerium für Umwelt. [1] Vgl. Organisationserlass Nr. 3/99 zum SaarForst Landesbetrieb mit Satzung vom 1. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1162); Letztere wurde aufgehoben zum 1. Januar 2001 gem. Bekanntmachung vom 16. Januar 2001 (Amtsbl. S. 224). § 3 (1) Die bisher den Staatlichen Forstämtern durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben gehen auf das Ministerium für Umwelt als Forstbehörde über. Dieses kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben, soweit rechtlich zulässig, des Landesforstbetriebs bedienen. (2) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert und aufgehoben werden. § 4 (1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei den Staatlichen Forstämtern, dem Forstlichen Berufsbildungszentrum und der Forstplanungsanstalt tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören ab diesem Zeitpunkt dem Landesforstbetrieb an. (2) § 116 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 1997 (Amtsbl. 1998 S. 102), ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der bisherige Hauptpersonalrat der Staatsforstverwaltung die Geschäfte der Personalvertretung weiterführt, bis die neue Personalvertretung gewählt ist. © juris GmbH