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德国的法律

Law amending provisions on water

颁布于 2000-04-23 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Brandenburg
主题
Water
关键词
public water, effluent waste water/discharge, environmental standards, pollution control, freshwater pollution, standards, protection of environment

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  1. 61 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Gesetze 19. Jahrgang Potsdam, den 29. April 2008 Nummer 5 Datum Inhalt Seite 23.4.2008 Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 23.4.2008 Erstes Gesetz zur Änderung des Gestütsstiftungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 23.4.2008 Erstes Gesetz zur Änderung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg . . . . . . . . . . . . . 94 23.4.2008 Gesetz zur Neuregelung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Krankenhausplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 62 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften* Vom 23. April 2008 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes Das Brandenburgische Wassergesetz in der Fassung der Be­ kanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: „Inhaltsübersicht Kapitel 1 Einleitende Bestimmungen § 1 Grundsätze und Ziele der Wasserwirtschaft (zu § 1a WHG) § 2 Sachlicher Geltungsbereich (zu § 1 WHG) § 2a Umsetzung von Recht der Europäischen Gemein­ schaften Kapitel 2 Gewässer Abschnitt 1 Einteilung der oberirdischen Gewässer § 3 Einteilung § 4 (weggefallen) Abschnitt 2 Eigentumsverhältnisse an den Gewässern § 5 Eigentum an Gewässern § 6 Eigentumsgrenzen § 7 (weggefallen) * Dieses Gesetz setzt in Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe d und Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe f die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen be­ stimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) und in Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd, Artikel 1 Nr. 44 und 45 Buchstabe b sowie Artikel 1 Nr. 46 Buchstabe b die Richtlinie 2003/35/EG des Europäi­ schen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17) um. § 8 Uferlinie § 9 Verlandung § 10 Überflutung § 11 Uferabriss § 12 Neues Gewässerbett § 13 Inseln, verlassenes Gewässerbett § 14 Duldungspflicht des Gewässereigentümers Kapitel 3 Schutz der Gewässer Abschnitt 1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz § 15 Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG) § 16 Besondere Vorschriften für Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG) § 17 Vorläufige Anordnungen (zu § 19 WHG) § 18 Heilquellenschutz § 19 (weggefallen) Abschnitt 2 Wassergefährdende Stoffe § 20 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzei­ gepflicht (zu §§ 19g bis 19l WHG) § 21 Verhütung von Gewässerschäden; Meldepflicht § 22 (weggefallen) Kapitel 4 Bewirtschaftung der Gewässer § 23 (weggefallen) § 24 Grundlagen der Bewirtschaftung, Fristen zur Errei­ chung der Bewirtschaftungsziele (zu §§ 1b, 25c und 33a WHG) § 25 Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme (zu §§ 1b, 36 und 36b WHG) § 26 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms § 27 Veränderungssperren (zu § 36a WHG) 63 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 Kapitel 5 Benutzung der Gewässer Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen § 28 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung (zu § 4 WHG) § 29 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis (zu § 7 WHG) § 30 (weggefallen) § 31 Bewilligung (zu § 8 WHG) § 32 Berücksichtigung anderer Einwendungen im Be­ willigungsverfahren (zu § 8 WHG) § 33 Zusammentreffen von Erlaubnis- und Bewilligungs­ anträgen (zu §§ 7 und 8 WHG) § 34 Ausgleich von Rechten und Befugnissen (zu § 18 WHG) § 35 Erfordernisse für den Antrag § 36 Verzicht § 36a Betrieb von Stauanlagen § 37 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benut­ zungsanlagen § 38 Notfälle § 39 (weggefallen) Abschnitt 1a Koordinierung paralleler Verfahren § 39a Koordinierung der Verfahren § 39b Antragsunterlagen § 39c Mindestinhalt der Erlaubnis § 39d Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis § 39e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informa­ tionen § 39f Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlich­ keitsbeteiligung § 39g Vorhandene Benutzungen oder Indirekteinleitungen § 39h (weggefallen) Abschnitt 2 Wassernutzungsentgelt § 40 Wassernutzungsentgelt § 41 Veranlagungszeitraum für das Wassernutzungsent­ gelt und Erklärungspflicht § 42 Festsetzung des Wassernutzungsentgelts Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer § 43 Gemeingebrauch (zu § 23 WHG) § 44 Regelung des Gemeingebrauchs (zu § 23 WHG) § 45 Anliegergebrauch (zu § 24 WHG) § 45a Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 WHG) § 46 Schifffahrt § 47 (weggefallen) § 48 Häfen und Fähren § 49 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt und des Sports § 50 Staumarke § 51 Unbefugtes Aufstauen und Ablassen § 52 Hochwassergefahr § 53 (weggefallen) Abschnitt 4 Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Grundwassers § 54 Bewirtschaftung des Grundwassers (zu §§ 1a und 33a WHG) § 55 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung (zu § 33 WHG) § 56 Erdaufschlüsse (zu § 35 WHG) Kapitel 6 Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmung § 57 (weggefallen) § 58 Enteignung Abschnitt 2 Öffentliche Wasserversorgung § 59 Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung 64 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 § 60 (weggefallen) § 61 (weggefallen) § 62 Selbstüberwachung § 63 Wasserversorgungsplan Abschnitt 3 Abwasserbeseitigung § 64 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich (zu § 18a WHG) § 65 Anforderungen an Abwassereinleitungen (zu §§ 7a und 18a WHG) § 66 Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu § 18a WHG) § 67 (weggefallen) § 68 Bildung von Abwasserzweckverbänden § 69 (weggefallen) § 70 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen (zu § 18b WHG) § 71 Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen (zu §§ 18b und 18c WHG), vorzeitiger Beginn § 72 Indirekteinleitungen (zu § 7a Abs. 4 WHG) § 73 Qualifizierte Selbstüberwachung von Abwasserein­ leitungen § 74 Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen § 75 Selbstüberwachung von Abwasseranlagen § 76 Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Gewässer­ schutzbeauftragten (zu §§ 21a, 21b und 21c WHG) Kapitel 7 Ausgleich der Wasserführung, Gewässerunterhaltung, Anlagen Abschnitt 1 Pflichten zum Ausgleich der Wasserführung § 77 Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung Abschnitt 2 Gewässerunterhaltung § 78 Umfang der Gewässerunterhaltung (zu § 28 WHG) § 79 Pflicht zur Gewässerunterhaltung (zu § 29 WHG) § 80 Umlage des Unterhaltungsaufwandes, Erweiterung der Verbandsaufgaben (zu § 29 WHG) § 81 Kostenbeteiligung des Landes an der Unterhaltung der Gewässer (zu § 29 WHG) § 82 Unterhaltungspflicht bei Anlagen an, in, über und unter den Gewässern § 83 Beseitigungspflicht des Störers (zu § 29 WHG) § 84 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerun­ terhaltung, Gewässerschutzstreifen (zu § 30 WHG) § 85 Ersatz von Mehrkosten § 86 Entscheidungen und Schlichtungsverfahren in Fra­ gen der Gewässerunterhaltung (zu §§ 28 bis 30 WHG) Abschnitt 3 Anlagen in, an, unter und über Gewässern § 87 Genehmigung Kapitel 8 Gewässerausbau, Talsperren und Rückhaltebecken Abschnitt 1 Gewässerausbau § 88 (weggefallen) § 89 Grundsätze (zu § 31 WHG) § 90 Besondere Pflichten im Interesse des Gewässeraus­ baus (zu § 31 WHG) § 91 Vorteilsausgleich (zu § 31 WHG) § 92 Zuständigkeiten und Fristen (zu § 31 WHG) Abschnitt 2 Talsperren und Rückhaltebecken § 93 (weggefallen) § 94 Bau und Betrieb von Talsperren und Rückhaltebecken Kapitel 9 Sicherung des Hochwasserschutzes und der dazu erforderlichen Anlagen Abschnitt 1 Grundsätze, Hochwasserschutzanlagen, Hochwasserschutzpläne § 95 Grundsätze 65 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 § 96 Errichtung und Umgestaltung von Hochwasser­ schutzanlagen § 97 Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen § 98 Unzulässige Handlungen § 99 Hochwasserschutzpläne (zu § 31d WHG) § 99a Kooperation in Flussgebietseinheiten (zu § 32 WHG) Abschnitt 2 Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete § 100 Bestimmung von Gewässern und Gewässerabschnit­ ten (zu § 31b WHG) § 100a Festsetzung von Überschwemmungsbieten (zu § 31b WHG) § 100b Anforderungen in Überschwemmungsgebieten (zu § 31b WHG) § 100c Vorländer § 101 Überschwemmungsgefährdete Gebiete (zu § 31c WHG) Abschnitt 3 Wild abfließendes Wasser § 102 Veränderung des Wasserablaufs, Pflicht zur Aufnah­ me Kapitel 10 Gewässeraufsicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 103 Aufgaben der Wasserbehörden § 104 Erheben, Speichern und Übermitteln von Daten, Unterrichtungspflichten (zu § 37a WHG) § 105 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerauf­ sicht § 106 Bauabnahme § 107 Kosten der Gewässeraufsicht § 108 Zugelassene Stellen für Abwasser-, Gewässer- und Wasseruntersuchungen § 109 Gewässerschutzdienst Abschnitt 2 Besondere Vorschriften § 110 Überwachung von Abwassereinleitungen § 111 Gewässerschau § 112 Deichschau § 113 Wassergefahr § 114 Warn- und Alarmdienst, Information der Öffentlich­ keit (zu § 31a Abs. 3 WHG) Kapitel 11 Zwangsrechte § 115 Gewässerkundliche Maßnahmen § 116 Durchleiten von Wasser § 117 Duldung des Aufstaus durch Anlagen § 118 Mitbenutzen von Anlagen § 119 Einschränkende Vorschriften § 120 (weggefallen) Kapitel 12 Entschädigung § 121 Entschädigungspflicht § 122 Art und Maß der Entschädigung § 123 Zuständigkeit Kapitel 13 Wasserbehörden, Wasserwirtschaftsamt und Zuständigkeit § 124 Wasserbehörden § 125 Wasserwirtschaftsamt § 126 Zuständigkeiten § 126a Zuständigkeit gemäß den §§ 4 und 14 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes § 127 Zuständigkeit in besonderen Fällen 66 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 Kapitel 14 Verwaltungsverfahren Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 128 (weggefallen) § 129 Sicherheitsleistung § 129a Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung Abschnitt 2 Förmliches Verwaltungsverfahren § 130 Besondere Verfahrensvorschriften § 131 (weggefallen) § 132 (weggefallen) § 133 (weggefallen) § 134 (weggefallen) § 135 (weggefallen) § 136 (weggefallen) § 137 Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren § 138 (weggefallen) Abschnitt 3 Verfahren bei Entschädigung und Ausgleich § 139 Festsetzen § 140 Rechtsweg § 141 Vollstreckbarkeit Kapitel 15 Wasserbuch § 142 Einrichten des Wasserbuches (zu § 37 WHG) § 143 Eintragungen in das Wasserbuch (zu § 37 WHG) § 144 (weggefallen) Kapitel 16 Bußgeldbestimmungen § 145 Ordnungswidrigkeiten § 146 Zuständigkeit Kapitel 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 147 Alte Rechte und Befugnisse (zu § 15 WHG) § 148 Anmeldung alter Rechte und Befugnisse § 149 Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis § 150 Schutzgebiete und Schutzstreifen § 151 Heilquellenschutz § 152 Einschränkung von Grundrechten § 153 Verwaltungsvorschriften § 154 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Wasserwirtschaft gewährleistet eine nachhal­ tige Entwicklung des Wasserhaushalts und unter­ liegt den Grundsätzen und Zielen des § 1a WHG.“ bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Aufgabe der Wasserwirtschaft ist es“ das Wort „insbesondere“ eingefügt. cc) Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 wird das Wort „Das“ durch die Wörter „Die Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebiets­ einheiten zum“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Nr. 3 wird vor dem Wort „Gewässer“ das Wort „oberirdische“ eingefügt und werden die Wörter „zeit- bzw. teilweise“ durch das Wort „zeitweise“ ersetzt. b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Wasser“ ein Kom­ ma und die Wörter „insbesondere in Dränageeinrich­ tungen“ und ein Komma eingefügt. 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaften Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Ge­ 67 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 meinschaften, die Gegenstände der Wasserwirtschaft sowie die Badegewässer betreffen, kann das für die Wasserwirt­ schaft zuständige Mitglied der Landesregierung im Beneh­ men mit dem für die Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung, im Fall der Badegewässer das hierfür zu­ ständige Mitglied der Landesregierung Rechtsverordnun­ gen erlassen, insbesondere über 1. Anforderungen an Gewässer und Wasser sowie Maß­ nahmen zum Schutz der Gewässer, 2. Anforderungen an das Einleiten von Stoffen in Gewäs­ ser oder in Abwasseranlagen, 3. die Festsetzung von Gebieten, insbesondere auch von Gewässern, für die erhöhte Anforderungen gelten sol­ len, 4. Probenahme, Häufigkeit, Umfang (Parameter) und Ana­ lyseverfahren zur Kontrolle der Einhaltung der Anfor­ derungen aus Rechtsakten der Europäischen Gemein­ schaften, 5. die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit.“ 5. In der Überschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 1 werden nach dem Wort „Gewässer“ das Komma und das Wort „Begriffs­ bestimmungen“ gestrichen. 6. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Oberirdische Gewässer werden nach ihrer wasser­ rechtlichen Bedeutung für den gesamten Wasserhaus­ halt, für Natur- und Gewässerschutz sowie für die Ge­ wässernutzung eingeteilt in Gewässer I. Ordnung und Gewässer II. Ordnung. Gewässer I. Ordnung sind die Bundeswasserstraßen und die nach Absatz 2 festgeleg­ ten Gewässer. Gewässer II. Ordnung sind alle anderen oberirdischen Gewässer.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord­ nung Gewässer I. Ordnung festzulegen, die nicht Bun­ deswasserstraßen sind.“ 7. § 4 wird aufgehoben. 8. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Eigentum an Gewässern (1) Zu Gunsten des Landes ist die Enteignung von Gewäs­ sern I. Ordnung zulässig, soweit sie nicht dem Bund gehö­ ren. Das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg ist anzuwenden. (2) Das Grundeigentum umfasst nicht das Grundwasser und das Wasservolumen eines oberirdischen Gewässers.“ 9. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mittellinie“ das Semikolon und die Wörter „es kann auch die Verlängerung der Landgrenze im Gewässer bis zur Mittellinie vereinbart werden“ gestrichen. 10. § 7 wird aufgehoben. 11. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „und stellt die Abgren­ zung zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrund­ stücken dar“ gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Soweit erforder­ lich, kann die Uferlinie“ durch die Wörter „Die Uferli­ nie kann“ ersetzt. 12. In § 9 Abs. 2 werden nach den Wörtern „ihren Ufergrund­ stücken zu“ ein Punkt und die Wörter „Dies gilt jedoch erst“ eingefügt und das Wort „darauf“ durch die Wörter „auf der Verlandung“ ersetzt. 13. In § 12 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und die Absätze 2 bis 4 aufgehoben. 14. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter „und für die erlaubnis­ pflichtige Benutzung von künstlichen Gewässern“ gestri­ chen. 15. In der Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 1 werden nach dem Wort „Heilquellenschutz“ das Komma und das Wort „Reinhalteordnungen“ gestrichen. 16. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: „(1) Ein Wasserschutzgebiet wird durch Rechtsverord­ nung des für die Wasserwirtschaft zuständigen Mit­ glieds der Landesregierung festgesetzt. Abweichend davon werden Wasserschutzgebiete für eine Wasserfas­ sung mit einer prognostizierten täglichen Entnahme­ menge von weniger als 2 000 Kubikmetern vom Land­ kreis oder von der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich die Wasserfassung befindet, durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der Begünstigte nach Absatz 3 hat sämtliche für die Ausweisung des Wasser­ schutzgebietes erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Vor Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist von der Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Wasserfassung befindet, ein Anhörungsverfahren durch­ zuführen. Die nach Satz 2 festgesetzten Wasserschutz­ gebiete sind nach den für Satzungen geltenden Vor­ schriften öffentlich bekannt zu machen. (2) In der Rechtsverordnung können nach Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen sowie Duldungs­ und Handlungspflichten bestimmt werden. Insbesonde­ re können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten verpflichtet werden, Boden- und Gewässeruntersuchun­ gen durchführen zu lassen oder durchzuführen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen und 68 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grund­ stücke anzufertigen. (3) Durch das Wasserschutzgebiet Begünstigte sind in der Rechtsverordnung zu bezeichnen. Begünstigter bei Schutzgebieten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist derjeni­ ge, dessen Fassungsanlagen durch die Wasserschutzge­ bietsverordnung geschützt werden. Die Rechtsverord­ nung soll das Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeich­ nerisch in Karten bestimmen. Wenn die Karten nicht im amtlichen Bekanntmachungsorgan abgedruckt werden, sind die betroffenen Gebiete im Text der Rechtsverord­ nung zu beschreiben. In diesem Fall haben die Wasser­ behörde und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und je dem kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf und auf den Ort der Einsichtnahme ist im Text der Rechtsver­ ordnung hinzuweisen. (4) Die auf der Grundlage des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) für die öffentliche Trinkwasserversorgung festgelegten oder aufrechterhal­ tenen Trinkwasserschutzgebiete gelten als Rechtsver­ ordnung in der Fassung der 3. Durchführungsverordnung zum Wassergesetz - Schutzgebiete und Vorbehaltsge­ biete - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 487) bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen aufgrund dieses Ge­ setzes fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015. Von den dort geregelten Verboten kann die Was­ serbehörde auf Antrag befreien, wenn 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abwei­ chung erfordern oder 2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbeabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit dem Schutzziel vereinbar ist. Die Aufhebung von nach Satz 1 übergeleiteten Wasser­ schutzgebieten für Wasserfassungen, für die keine Neu­ festsetzung erfolgt, kann das für Wasserwirtschaft zu­ ständige Mitglied der Landesregierung vornehmen.“ b) Absatz 5 wird aufgehoben. 17. § 16 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Wasser­ schutzgebiete“ das Komma und die Wörter „Fortbeste­ hen bisheriger Trinkwasserschutzgebiete“ gestrichen. b) Die Absätze 1 und 5 werden aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3. d) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Begünstigte“ die Wörter „nach Maßgabe des Kapitels 12“ eingefügt. e) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 2“, die Wörter „Begünstig­ ten nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1“ durch die Wörter „Begünstigten nach Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 2“ und die Wörter „nach Absatz 2 besteht“ durch die Wörter „nach Absatz 1 besteht“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt. f) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt. cc) In Satz 7 wird das Wort „untere“ gestrichen. dd) Nach Satz 7 wird folgender Satz 8 angefügt: „§ 139 Abs. 2 Satz 3 und § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend.“ 18. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „für die Wasserwirt­ schaft zuständige Fachminister“ durch die Wörter „gemäß § 15 jeweils zuständige Verordnungsgeber“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „worden waren“ durch das Wort „wurden“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ist nach Anhö­ rung der Schutzgebietskommission zu erlassen und gilt“ durch das Wort „gelten“ ersetzt. 19. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 und 2“ ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der für das Ge­ sundheitswesen zuständige Fachminister“ durch die Wörter „das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der für die Was­ serwirtschaft zuständige Fachminister im Einver­ nehmen mit dem für Geologie und dem für Ge­ sundheit zuständigen Fachminister“ durch die Wör­ ter „das für die Wasserwirtschaft zuständige Mit­ glied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Geologie und dem für Gesundheit zustän­ digen Mitglied der Landesregierung“ ersetzt. 69 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 c) In Absatz 7 wird das Wort „Fachminister“ durch die Wörter „Mitglied der Landesregierung“ ersetzt. 20. § 19 wird aufgehoben. 21. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „zwei Monate“ durch die Wörter „einen Monat“ ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnah­ me erforderlichen Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) beizufügen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die sich“ die Wörter „ohne Anlagen“ eingefügt. bb) In Nummer 4 werden die Wörter „für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von Abwasser und von Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzes überschrei­ ten“ durch die Wörter „für den Fall, dass eine Maß­ nahme einer Zulassung, Zustimmung oder Erlaub­ nis nach Bauordnungs-, Abfall-, Immissionsschutz oder Bergrecht bedarf oder eine solche erteilt wor­ den ist“ ersetzt. cc) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, weitere Aus­ nahmen von der Anzeigepflicht durch Rechtsver­ ordnung zu bestimmen.“ c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt ge­ ändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „beabsichtigte“ gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter „zwei Monaten“ durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt. e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4 und wie folgt ge­ ändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer im Benehmen mit dem für die Wirt­ schaft zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen im Sinne des Absatzes 1 beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden oder wie wassergefährdende Stoffe ohne solche Anlagen gelagert, angesammelt, abgefüllt oder umgeschlagen werden müssen.“ bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden Satz 2 aufgehoben und in dem bisherigen Satz 3 nach dem Wort „Technik“ die Wörter „im Sinne von § 19g Abs. 3 WHG“ eingefügt. bbb) Nummer 5 wird aufgehoben. ccc) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 5 bis 7. ddd) Nummer 9 wird aufgehoben. eee) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 8 und 9. fff) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Semi­ kolon ersetzt. ggg) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt: „10. Erleichterungen für auditierte Betriebs­ standorte gemäß § 21h WHG.“ 22. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „ein oberirdisches Ge­ wässer, eine Entwässerungsleitung oder in den Boden“ durch die Wörter „ein Gewässer oder eine Entwässe­ rungsleitung“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „wenn die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, in den Untergrund oder in die Kanalisation eingedrungen sind oder einzudringen drohen oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers“ durch die Wörter „wenn eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Ge­ wässers oder das Eindringen in die Kanalisation“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Boden oder“ gestrichen. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „besorgen“ ein Komma und die Wörter „ohne dass dieser eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast zu Grun­ de liegt“ eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 23. § 22 wird aufgehoben. 24. In der Überschrift zu Kapitel 4 werden die Wörter „Grund­ lagen der Wasserwirtschaft und“ gestrichen. 70 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 25. § 23 wird aufgehoben. 26. In § 24 Abs. 1 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben. 27. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4. cc) Der bisherige Satz 6 wird Satz 5 und wie folgt ge­ ändert: Die Wörter „In den Fällen der Sätze 3 und 4“ wer­ den durch die Wörter „Im Falle des Satzes 3“ er­ setzt. dd) Der bisherige Satz 7 wird Satz 6 und wie folgt ge­ ändert: Die Wörter „nach den Sätzen 2 und 5“ werden durch die Wörter „nach den Sätzen 2 und 4“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden die Wörter „Fundstellen der Be­ wirtschaftungspläne und der für das Gebiet des Landes Brandenburg relevanten Teile der Maßnah­ menprogramme werden“ durch die Wörter „An­ nahme der das Gebiet des Landes Brandenburg be­ treffenden Bewirtschaftungspläne und Maßnah­ menprogramme wird“ ersetzt. bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt: „In der Bekanntmachung wird auf die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß § 26 Abs. 8 und auf wei­ tere Fundstellen hingewiesen.“ cc) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 6 und 7. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Das Wasserwirtschaftsamt legt den Untersuchungsrahmen nach § 14f UVPG fest, erstellt den Umweltbericht nach § 14g UVPG, beteiligt die betroffenen Behörden nach Maßgabe der §§ 14f bis 14h und § 14j UVPG und nimmt die abschließende Bewertung nach § 14k UVPG vor.“ d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt ge­ ändert: Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: „Die sich aus der Durchführung des Maßnahmenpro­ gramms ergebenden und nach § 14m UVPG gebotenen Überwachungen der Umweltauswirkungen sind vom Wasserwirtschaftsamt festzulegen. Die Durchführung der Überwachung kann mit den nach der Brandenbur­ gischen Gewässereinstufungsverordnung vorzunehmen den Überwachungsprogrammen verbunden werden.“ e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 28. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 26 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Wasserwirt­ schaftsamt“ durch die Wörter „Die oberste Wasser­ behörde“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“ und nach dem Wort „Planung“ der Punkt und die Wörter „Das Wasserwirtschaftsamt“ durch das Wort „und“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Umweltinforma­ tionsgesetzes“ durch die Wörter „über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen“ er­ setzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. d) In Absatz 5 werden die Wörter „beim Wasserwirt­ schaftsamt“ gestrichen. e) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 6“ ersetzt. f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme einschließ­ lich der Durchführung der Strategischen Umweltprü­ fung erfolgt nach Maßgabe der §§ 14i und 14j UVPG durch das Wasserwirtschaftsamt.“ g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Ausfertigungen der Bewirtschaftungspläne und der Maßnahmenprogramme einschließlich der in § 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 UVPG genannten Informationen sind beim Wasserwirtschaftsamt zur Einsichtnahme aufzubewahren.“ 29. In § 27 werden die Wörter „der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister“ durch die Wörter „das für die 71 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung“ ersetzt. 30. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Durch Nebenbestimmungen ist in der Erlaubnis und der Bewilligung sicherzustellen, dass nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit verhütet oder ausgeglichen werden und die der Gewässerbenut­ zung dienenden Anlagen nach den jeweils hierfür in Betracht kommenden Regeln der Technik errichtet, be­ trieben und nach Einstellung der Gewässerbenutzung beseitigt werden. Insbesondere darf die Gewässerbe­ nutzung nicht die Erreichung der Bewirtschaftungszie­ le nach § 25a Abs. 1 und 3, § 25b Abs. 1, § 25d Abs. 1 und § 33a WHG sowie nach den §§ 1 und 24 gefährden oder den Anforderungen eines Maßnahmenprogramms entgegenstehen.“ c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Erlaubnis wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Sie ist zu befristen.“ 31. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Entnahmen“ durch das Wort „Entnahme“ ersetzt. bb) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende der Nummer gestrichen. cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. im Fall der Einleitung von entnommenem Was­ ser keine nachteiligen Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit hervorgerufen werden, die nicht ausgeglichen werden können,“. dd) In Nummer 3 werden das Wort „bei“ durch die Wörter „im Fall von“ und der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt. ee) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: „4. der Gewässerbenutzer auch die Beseitigungs­ pflicht für das aus der Wasserentnahme herrüh­ rende Abwasser innehat, die Einleitung dieses Abwassers entsprechend den Anforderungen des § 65 Abs. 1 zugelassen ist oder wird.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Erlaubnis kann ganz oder teilweise widerrufen werden. Dies gilt insbesondere, wenn 1. von der weiteren Benutzung eine Gefährdung der Bewirtschaftungsziele nach § 25a Abs. 1 und 3, § 25b Abs. 1, § 25d Abs. 1 und § 33a WHG sowie § 24 oder eine Beeinträchtigung des Wohls der All­ gemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch nach­ trägliche Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden kann, 2. der Inhaber der Erlaubnis den Zweck oder den Um­ fang der Benutzung geändert oder Nebenbestim­ mungen nicht erfüllt hat, 3. die Benutzung des Gewässers auch durch Mitbe­ nutzung anderer vorhandener Anlagen, insbesonde­ re öffentlicher Anlagen, möglich ist oder 4. die Bewirtschaftungsziele eines gemäß § 25 Abs. 3 für behördenverbindlich erklärten Bewirtschaftungs­ plans oder eines Maßnahmenprogramms nicht auf andere Weise erreicht werden können.“ 32. § 30 wird aufgehoben. 33. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wird das Recht des Inhabers einer Bewilligung be­ einträchtigt, sind zum Schutz seiner Ansprüche die für das Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.“ b) In Absatz 2 wird das Wort „Unternehmer“ durch die Wörter „Inhaber der Bewilligung“ ersetzt. 34. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „und solche Nachteile“ durch die Wörter „Nachteile bleiben außer Betracht. Dies gilt auch für solche Nachteile“ ersetzt und nach dem Wort „hätte“ das Komma und die Wörter „bleiben außer Betracht“ gestrichen. b) In dem bisherigen Satz 3 wird nach den Wörtern „Bo­ denentwässerung von“ das Wort „solchen“ eingefügt. 35. § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Zusammentreffen von Erlaubnis- und Bewilligungsanträgen (zu §§ 7 und 8 WHG) Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge auf Zulassung von Gewässerbenutzungen zusammen, die sich 72 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 auch bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen be­ einträchtigen würden, so hat das Vorhaben Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwar­ ten lässt. Sind die Vorhaben danach als gleichwertig zu be­ urteilen, ist die wirtschaftliche Bedeutung maßgebend. So­ fern die beabsichtigten Benutzungen auch hiernach gleich­ stehen, entscheidet die zeitliche Reihenfolge der Anträge.“ 36. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Auditierte Betriebsstandorte gemäß § 21h WHG kön­ nen die zur Erfüllung der Anforderungen der Verord­ nung (EG) Nr. 761/2001 erstellten Unterlagen zum In­ halt der Antragsunterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt wer­ den.“ b) Satz 3 wird aufgehoben. 37. In § 36 werden das Wort „Unternehmer“ durch das Wort „Inhaber“ ersetzt und das Wort „zuständigen“ gestrichen. 38. § 36a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Der örtlich zuständige Gewässerunterhaltungsver­ band ist verpflichtet, eine Stauanlage in Gewässern II. Ordnung zu betreiben, soweit dies für die Aufrecht­ erhaltung eines ausreichenden Landschaftswasserhaus­ haltes notwendig ist. Das Wasserwirtschaftsamt veröf­ fentlicht ein Verzeichnis dieser Stauanlagen und schreibt das Verzeichnis fort.“ b) In Satz 3 werden die Wörter „Ausgenommen sind“ durch die Wörter „Die Pflicht zur Fortführung des Be­ triebes besteht nicht bei“ ersetzt. 39. § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen (1) Wer Stauanlagen, Schöpfwerke und Anlagen zum Auf­ stauen, Absenken, Ableiten, Entnehmen oder Umleiten von Grundwasser außer Betrieb setzen oder beseitigen will, ist verpflichtet, dies der Wasserbehörde zwei Monate vorher anzuzeigen. (2) Die Wasserbehörde kann innerhalb der Frist nach Ab­ satz 1 den Weiterbetrieb anordnen, wenn 1. andere durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt würden oder 2. das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Rück­ sicht auf den Landschaftswasserhaushalt, den Natur­ haushalt, den Denkmalschutz oder das Landschaftsbild den weiteren Betrieb erfordert und dem bisherigen Anlageneigentümer nach seiner Wahl vom Begünstigten die Kosten des Betriebes und der Erhal­ tung der Anlagen ersetzt werden oder dieser sich ihm gegenüber verpflichtet, die Anlage zu betreiben und zu er­ halten. Über die hiernach zu erbringenden Leistungen ent­ scheidet im Streitfall die Wasserbehörde. Sie kann eine Frist bestimmen, binnen derer die in Satz 2 bezeichneten Verpflichtungen von Dritten übernommen werden müssen. Die Fristbestimmung ist in geeigneter Form bekannt zu machen. (3) Die Wasserbehörde kann auch Anforderungen an die ordnungsgemäße Beseitigung der Anlage stellen und die Wiederherstellung des früheren Zustands regeln, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. (4) Ist die Benutzung durch eine andere Behörde zugelas­ sen worden, gilt Absatz 1 für diese Behörde entsprechend.“ 40. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Notfälle Gewässerbenutzungen, die in Notfällen zur Abwehr einer Gefahr erfolgen, sind erlaubnisfrei. Die Wasserbehörde ist unverzüglich zu verständigen. In Betrieben, die der Berg­ aufsicht unterstehen, ist zusätzlich das Landesamt für Berg­ bau, Geologie und Rohstoffe zu verständigen.“ 41. § 39 wird aufgehoben. 42. § 39a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri­ chen. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Einhaltung der Anfor­ derungen dieses Abschnittes angestrebt werden“ durch die Wörter „Koordinierung entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4 erfolgen“ ersetzt. 43. § 39b wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „über die Anforderungen nach § 35 hinaus“ gestrichen. bb) Im vierten Anstrich wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt. cc) Der Punkt am Ende des fünften Anstrichs wird durch ein Komma ersetzt. dd) Nach dem fünften Anstrich wird folgender An­ strich angefügt: „- die wichtigsten vom Antragsteller gegebenen­ falls geprüften Alternativen in einer Übersicht.“ 73 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt: „Auditierte Betriebsstandorte gemäß § 21h WHG kön­ nen die zur Erfüllung der Anforderungen der Verord­ nung (EG) Nr. 761/2001 erstellten Unterlagen zum In­ halt der Antragsunterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt werden.“ 44. In § 39c Satz 1 werden nach dem Wort „auch“ die Wörter „Regelungen über“ eingefügt und die Wörter „die Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung der Erlaub­ nis“ durch die Wörter „zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung“ ersetzt. 45. § 39e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Erlaubnis“ die Angabe „nach § 39a“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Wasserbehörde macht die Entscheidung öf­ fentlich bekannt. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, und die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeits­ beteiligung zugänglich zu machen.“ c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri­ chen. 46. § 39f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „zuständigen“ und in Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung“ durch die Wörter „Informationen nach § 39e Abs. 2 Satz 2“ ersetzt. 47. § 39h wird aufgehoben. 48. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „obere“ gestrichen. bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „0,15 DM/m3“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „0,20 DM/m3“ die Wörter „und ab dem 1. Januar 2007 0,10 Euro/m3“ eingefügt. cc) In Satz 3 werden nach der Angabe „0,01 DM/m3“ ein Komma und die Wörter „ab 1. Januar 2007 0,005 Euro/m3“ und nach der Angabe „0,04 DM/m3“ ein Komma und die Wörter „ab 1. Januar 2007 0,02 Euro/m3“ eingefügt. dd) In Satz 4 werden vor dem Wort „Gewässern“ die Wörter „unter Einhaltung der behördlichen Zulas­ sung für die Einleitung“ eingefügt. b) In Absatz 2 wird das Wort „obere“ gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Festsetzungsbehörde kann nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung im Einzelfall das Wassernut­ zungsentgelt ganz oder teilweise stunden, erlassen oder niederschlagen.“ d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter „jährlichen Men­ ge von 3 000 Kubikmeter“ durch die Wörter „Men­ ge von 3 000 Kubikmetern im Kalenderjahr“ er­ setzt. bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Anordnung“ die Wörter „oder mit Zulassung“ eingefügt. cc) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Entnahme“ die Wörter „oder das Ableiten“ eingefügt und das Wort „Fischerei“ durch das Wort „Fischhaltung“ ersetzt. dd) Satz 2 wird aufgehoben. e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Land“ die Wörter „nach Abzug des Verwaltungsaufwandes“ eingefügt. 49. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kalenderjahr“ ein Komma und die Wörter „bei kürzer befristeten Gewäs­ serbenutzungen der tatsächliche Nutzungszeitraum“ eingefügt. b) In Absatz 4 wird das Wort „obere“ gestrichen. 50. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Wird das Entgelt nach Fälligkeit entrichtet, sind Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert für das Jahr vom Fälligkeitstag bis zum Eingang des Entgeltes festzusetzen. Der Anspruch auf Zah­ lung des Entgeltes verjährt in fünf Jahren. Die Verjäh­ rungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Entgelt fällig geworden ist. Die §§ 230 und 231 der Ab­ gabenordnung gelten entsprechend.“ 51. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden nach den Wörtern „Jedermann darf“ die Wörter „unter den Voraussetzungen des § 23 WHG“ 74 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 und nach den Wörtern „zum Baden“ ein Komma und die Wörter „Tauchen mit Atemgerät“ eingefügt. b) In Absatz 2 wird das Wort „untere“ gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Die Wasserbehörde darf das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit Fahrzeugen, das nicht gemäß Absatz 1 zulässig ist, im Einzelfall durch Bescheid gestatten. Dabei soll die bisherige Nut­ zung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angemessen berücksichtigt werden.“ bb) In Satz 4 werden das Wort „sind“ durch das Wort „können“ und das Wort „festzulegen“ durch die Wörter „festgelegt werden“ ersetzt. cc) In Satz 5 werden nach den Wörtern „des Rettungs­ wesens“ ein Komma und die Wörter „der Fische­ reiaufsicht“ sowie vor dem Wort „Gewässerüber­ wachung“ das Wort „amtlichen“ eingefügt. d) Absatz 4 wird aufgehoben. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 52. § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Regelung des Gemeingebrauchs (zu § 23 WHG) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall oder durch Allge­ meinverfügung die Ausübung eines Teilbereiches des Ge­ meingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt re­ geln, beschränken oder verbieten, um 1. die Eigenschaften und den Zustand der Gewässer ein­ schließlich des Gewässerbodens und der Ufer vor nach­ teiligen Veränderungen zu schützen, 2. zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftungsziele nach § 25a Abs. 1 und 3, § 25b Abs. 1 und § 25d Abs. 1 WHG sowie nach den §§ 1 und 24 und die Vorgaben des Maßnahmenprogramms erreicht werden, 3. Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, 4. Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne zu verhindern.“ 53. In § 45 Abs. 2 werden die Angabe „3 Satz 2“ und das Wort „sowie“ gestrichen. 54. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: „§ 45a Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 WHG) Für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei ist eine Erlaubnis oder Bewilli­ gung nicht erforderlich, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere für das Einbringen von Fischnahrung in geringen Mengen zum Anlocken der Fische (Fischköder) und von Fischereigeräten. Die Wasser­ behörde kann das Einbringen in bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte untersagen, wenn Nachteile für das Ge­ wässer zu erwarten sind. § 28 Abs. 2 Satz 2 ist zu beachten.“ 55. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Gewässer“ durch das Wort „Landesgewässer“ ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das für den Verkehr zuständige Mitglied der Lan­ desregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die schiffbaren Landesgewässer zu bestimmen sowie im Interesse der Sicherheit oder Leichtigkeit des Ver­ kehrs und des Umschlages, des Umweltschutzes, ins­ besondere des Gewässerschutzes, der öffentlichen Ord­ nung, des Eigentums, der Fischerei, der Gewässerkun­ de oder der Unterhaltung der Gewässer Rechtsverord­ nungen, auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Eu­ ropäischen Gemeinschaften, zu erlassen: 1. zur Ausübung, Regelung oder zur zeitlichen oder örtlichen Beschränkung der Schifffahrt auf schiff­ baren Landesgewässern, 2. zur Gefahrenabwehr und zum Verhalten in Häfen einschließlich des Güterumschlages und zur Aus­ stattung und Unterhaltung von Häfen, 3. zur Registrierung und Kennzeichnung von Wasser­ fahrzeugen, 4. zum Erfordernis einer Zulassung für Wasserfahr­ zeuge und über die Erteilung und den Entzug der Zulassungen; die Zulassung kann von baulichen und sonstigen Anforderungen, insbesondere an die Lautstärke der Motoren, die Betriebsart der Moto­ ren, die Abgase, die Ausrüstung und Sicherheits­ einrichtungen, abhängig gemacht werden, 5. zur Einführung einer Fahrerlaubnis zum Führen von Wasserfahrzeugen und über die Eignung und Befähigung zum Führen von Wasserfahrzeugen, die Erteilung und den Entzug von Fahrerlaubnissen so­ wie über das Prüfungsverfahren. Die Rechtsverordnungen zur Bestimmung der schiffba­ ren Landesgewässer und nach Satz 1 Nr. 1 und 4 sind im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zu­ ständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen. Zu den Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 75 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 ist das Benehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zu­ ständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen. In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, welche Behörden für den Vollzug zuständig sind. Mit der Durchführung der Aufgaben, insbesondere mit der Erteilung von Zulassungen, der Abnahme von Prüfun­ gen und der Erteilung von Fahrerlaubnissen können na­ türliche oder juristische Personen beauftragt werden.“ c) Absatz 3 wird aufgehoben. 56. § 47 wird aufgehoben. 57. § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Häfen und Fähren (1) Das Be- und Entladen von Fahrzeugen und die Bereit­ stellung von Gütern zum Laden oder zum Abtransport ist nur an den dafür zugelassenen Häfen gestattet. Häfen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lade-, Lösch- und Um­ schlagstellen sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen geeignet sind. (2) Das Einrichten und das Betreiben von Fähren bedürfen der Genehmigung durch die obere Verkehrsbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Gründe des öf­ fentlichen Verkehrsinteresses oder die Unzuverlässigkeit des Betreibers nicht entgegenstehen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich entfallen sind. (3) Die Betreiber von Häfen sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die obere Ver­ kehrsbehörde kann dem Betreiber von Häfen eine Betriebs­ pflicht auferlegen. Die Betreiber von Häfen und Fähren sind verpflichtet, Benutzern den Zugang zu den Hafenanla­ gen zu eröffnen, wenn die Hafenordnung eingehalten wird.“ 58. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „An schiffbaren Landesgewässern haben die Anlie­ ger das Landen und Befestigen der Wasserfahrzeu­ ge zu dulden, soweit nicht einzelne Strecken von der Wasserbehörde auf Antrag ausgeschlossen sind.“ bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „für Schilf- und Riedzonen“ ein Komma und das Wort „Schwimm­ blattgesellschaften“ eingefügt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt ge­ ändert: In Satz 1 wird das Wort „unteren“ gestrichen. 59. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „mindestens mit“ durch die Wörter „mit mindestens“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Staumarke ist auf mindestens einen unverrück­ baren und unvergänglichen Festpunkt zu beziehen, des­ sen Höhe sich auf das amtliche Höhenfestpunktnetz be­ zieht. Die Stauhöhen sind dementsprechend anzugeben.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Anspruch auf Entschädigung“ die Wörter „nach Maßgabe von Kapitel 12“ eingefügt. bb) Satz 5 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Festpunkte“ ge­ strichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder Festpunkten“ gestrichen. e) In Absatz 5 werden die Wörter „und Festpunkte“ ge­ strichen. 60. In § 51 werden die Wörter „oder die Funktion von Wasser­ schutzanlagen beeinträchtigt“ gestrichen. 61. In § 52 werden das Wort „Unternehmer“ durch das Wort „Betreiber“ ersetzt, das Wort „unteren“ gestrichen und das Wort „Hochwasserabführung“ durch das Wort „Hochwas­ serabwehr“ ersetzt. 62. § 53 wird aufgehoben. 63. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ist auf Kosten des Antragstellers“ durch die Wörter „hat der Antrag­ steller, soweit die Wasserbehörde oder das Wasserwirt­ schaftsamt nicht bereits über die erforderlichen Daten verfügen,“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Gründe“ durch das Wort „Belange“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Gemeinden können“ die Wörter „im Einvernehmen mit der Was­ serbehörde“ eingefügt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „Diese Verpflichtung kann auch als Festsetzung in 76 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 einen Bebauungsplan aufgenommen werden; in die­ sem Fall richtet sich das Verfahren nach den Vor­ schriften des Baugesetzbuches, die Wasserbehörde ist zu beteiligen.“ cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. dd) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Wassergefährdende Stoffe für landwirtschaftliche, gärtnerische und forstwirtschaftliche Zwecke sowie zur Bodenverbesserung dürfen nur so auf den Boden auf und in den Boden eingebracht werden, dass dabei keine Beeinträchtigung des Grundwassers zu besorgen ist. Die Menge dieser Stoffe ist so zu dosieren, dass sie von Pflanzen aufgenommen, im Boden unschädlich umge­ wandelt oder festgelegt werden können. Weitergehende Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften bleiben un­ berührt.“ 64. § 55 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Grundwasserbenutzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb und für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes sind der Wasserbehörde zur Prüfung der Erlaubnispflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2 WHG unverzüglich anzuzeigen, wenn die Benutzung von mehr als 4 000 Kubikmetern Grundwasser im Kalenderjahr beabsichtigt ist. Absatz 1 bleibt unbe­ rührt.“ 65. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „zwei Monate“ durch die Wörter „einen Monat“ ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „Die Anzeigepflicht entfällt, soweit das Vorhaben behördlich zugelassen ist.“ b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von sechs Wo­ chen“ durch die Wörter „eines Monats nach Eingang der Anzeige“ ersetzt. 66. In der Überschrift zu Kapitel 6 Abschnitt 1 wird das Wort „Bestimmungen“ durch das Wort „Bestimmung“ ersetzt. 67. § 57 wird aufgehoben. 68. In der Überschrift zu Kapitel 6 Abschnitt 2 wird vor dem Wort „Wasserversorgung“ das Wort „Öffentliche“ eingefügt. 69. In § 59 Abs. 2 wird jeweils das Wort „zuständigen“ gestri­ chen. 70. Die §§ 60 und 61 werden aufgehoben. 71. § 62 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 62 Selbstüberwachung“. b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und wie folgt ge­ ändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Wasserbehörde kann anordnen, dass der Be­ treiber von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwas­ serversorgung dienen, auf seine Kosten die Be­ schaffenheit des Rohwassers entweder durch eine von der obersten Wasserbehörde zugelassene oder von der zuständigen Behörde nach § 15 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 Satz 2 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Ar­ tikel 363 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), bekannt gemachte Stelle unter­ suchen zu lassen hat.“ bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestrichen. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt ge­ fasst: „(2) Die Wasserbehörde kann anordnen, dass der Be­ treiber auf seine Kosten im Einzugsgebiet der Wasser­ gewinnungsanlage Vorfeldmessstellen zu errichten und Untersuchungen des dort vorhandenen Grundwassers durchzuführen oder durchführen zu lassen hat, soweit dies für das frühzeitige Erkennen von Verunreinigun­ gen erforderlich ist. Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß an­ zuwenden.“ 72. § 63 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Landesumweltamt“ durch das Wort „Wasserwirtschaftsamt“ ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 73. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „häuslichen, ge­ werblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen“ ge­ strichen. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Beseitigung“ durch das Wort „Entsorgung“ ersetzt. 74. § 65 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Grenzen“ das Wort „entsprechen“ eingefügt. 77 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe“ durch die Wör­ ter „die zuständige Bergbehörde“ ersetzt. 75. § 66 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Gemeinden oder die gemäß § 68 zur Abwas­ serbeseitigung Verpflichteten legen der Wasserbe­ hörde eine Übersicht über den Stand der öffent­ lichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitli­ che Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Satz 3 noch erforderlichen Maßnahmen vor (Ab­ wasserbeseitigungskonzept).“ bb) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben. cc) Der bisherige Satz 8 wird Satz 6 und wie folgt ge­ ändert: Die Wörter „Der für die Wasserwirtschaft zuständi­ ge Fachminister“ werden durch die Wörter „Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung“ ersetzt. dd) Der bisherige Satz 9 wird Satz 7 und wie folgt ge­ ändert: Die Angabe „Satz 2“ wird durch die Angabe „Satz 3“ und die Wörter „die Gemeinde“ werden durch die Wörter „die zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Körperschaft“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Abwassersatzung“ durch das Wort „Satzung“ ersetzt. c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Befristung der Freistellung soll der Befristung der Erlaubnis nach § 28 Abs. 3 entsprechen.“ 76. § 67 wird aufgehoben. 77. In § 68 Satz 2 wird das Wort „zuständigen“ gestrichen. 78. § 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Abwasser­ anlagen gilt § 18b WHG. Abwasserbehandlungsanla­ gen sind dabei insbesondere so zu errichten, zu betrei­ ben und zu unterhalten, dass sie geeignet sind, die in der Erlaubnis zur Einleitung festgelegten Werte im Ab­ lauf einzuhalten. Zur Unterhaltung der Anlagen gehö­ ren insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um Störungen im Betrieb der Anlagen und Reparaturen, die die Ablaufwerte verschlechtern, vorzubeugen. Tre­ ten gleichwohl Betriebsstörungen ein, die zur Über­ schreitung von Überwachungswerten geführt haben oder sind Reparaturen unvermeidlich, die eine Überschrei­ tung befürchten lassen, hat der Betreiber die notwendi­ gen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Aus­ wirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering zu halten und Wiederholungen zu vermeiden. Er ist verpflichtet, die Wasserbehörde rechtzeitig über solche Reparaturen sowie über Ursache, Art, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer solcher Betriebsstörungen unverzüglich zu unterrichten. Er hat auch anzugeben, welche Maßnahmen er nach den Sätzen 2 und 3 getrof­ fen hat und noch treffen wird. Der Betrieb und die Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qua­ lifikation sicherzustellen.“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 18b Abs. 1 WHG und nach“ gestrichen und das Wort „Unternehmer“ durch das Wort „Betreiber“ ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 79. § 71 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 71 Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen (zu §§ 18b und 18c WHG), vorzeitiger Beginn“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die öffentliche Abwasserbeseitigung“ die Wörter „mit einer Nenn­ weite ab 300 mm“ eingefügt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Bestehende Kanalisationen, für die bis zum 31. De­ zember 2000 eine Genehmigung beantragt worden ist, gelten bis zur Entscheidung über den Antrag als genehmigt.“ cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 ange­ fügt: „Kanalisationsnetze für die öffentliche Abwasser­ beseitigung unter einer Nennweite von 300 mm be­ dürfen der Anzeige; § 20 Abs. 3 gilt entsprechend. Ein Antrag auf Genehmigung bestehender Kanali­ sationsnetze gilt als Anzeige nach Satz 4; bereits erteilte Genehmigungen bleiben gültig.“ c) In Absatz 2 wird das Wort „zuständige“ gestrichen. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die für eine Genehmigung nach Absatz 2 zustän­ 78 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 dige Behörde kann auf Antrag zulassen, dass bereits vor der Erteilung der Genehmigung mit dem Bau der Anlage begonnen wird. § 9a WHG findet entsprechen­ de Anwendung.“ 80. § 72 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Indirekteinlei­ tungen“ die Angabe „(zu § 7a Abs. 4 WHG)“ angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen durch Rechtsverordnung die Einleitung oder Einbringung von Abwasser in öffentli­ che Abwasseranlagen einer Genehmigung durch die Wasserbehörde zu unterwerfen, soweit in einer Rechts­ verordnung nach § 7a WHG für das Abwasser allge­ meine Anforderungen, Anforderungen an das Abwas­ ser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermi­ schung festgelegt sind. Es kann festgelegt werden, ab welchen Grenzwerten eine Einleitung oder Einbrin­ gung in eine öffentliche Abwasseranlage untersagt ist. Die Rechtsverordnung kann auf Abwasser bestimmter Herkunftsbereiche beschränkt werden.“ c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3. 81. § 73 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „obere“ gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe“ durch die Wörter „der zuständigen Bergbehörde“ ersetzt. 82. § 74 wird wie folgt gefasst: „§ 74 Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen Wer Abwasser genehmigungspflichtig in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet, kann von der Wasserbehörde zur Selbstüberwachung verpflichtet werden. Diese Verpflich­ tung kann sich insbesondere darauf beziehen, Betriebsein­ richtungen und Abwasserbehandlungsanlagen nachzuwei­ sen, Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge und eingesetz­ te Stoffe zu fertigen und das Abwasser durch eine zugelas­ sene Stelle beproben und untersuchen zu lassen sowie Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der Wasserbehörde und dem Betreiber der öffentlichen Ab­ wasseranlage in bestimmten Zeitabständen vorzulegen. Au­ ditierte Betriebsstandorte gemäß § 21h WHG können die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erstellten Unterlagen zum Inhalt der nach Satz 2 vorzulegenden Unterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt wer­ den.“ 83. § 75 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ ge­ strichen und nach dem Wort „fertigen“ ein Semiko­ lon und die Wörter „§ 74 Satz 3 gilt entsprechend“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständigen“ gestrichen. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Kommt der Betreiber einer Abwasseranlage sei­ nen Verpflichtungen nach § 70 Abs. 1 nicht inner­ halb eines angemessenen Zeitraumes nach, kann er von der nach § 1 für die Genehmigung zuständigen Wasserbehörde verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr regelmäßig auf seine Kosten durch einen vom Betreiber unabhängigen Sachkundigen überprüfen zu lassen.“ dd) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ gestrichen. ee) In Satz 5 werden das Wort „Sachverständige“ durch das Wort „Sachkundige“ ersetzt und das Wort „zu­ ständigen“ gestrichen. ff) In Satz 6 wird das Wort „zuständige“ gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 84. In § 76 werden die Wörter „das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe“ durch die Wörter „die zuständige Bergbehörde“ ersetzt. 85. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. bb) In Satz 2 wird das Wort „können“ durch das Wort „sollen“ ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 86. § 78 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird aufgehoben. b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt geän­ dert: Nach den Wörtern „bis zur Böschungsoberkante“ wer­ den die Wörter „auch im Hinblick auf die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer“ eingefügt. 79 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 c) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben. d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2 und wie folgt geän­ dert: Nach der Angabe „§ 25d WHG“ werden die Wörter „unter Berücksichtigung von § 24“ eingefügt. e) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 3 und 4. 87. § 79 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Unterhaltung der Gewässer obliegt als öffent­ lich-rechtliche Verpflichtung 1. für die Gewässer I. Ordnung, vorbehaltlich der Auf­ gaben des Bundes an den Binnenwasserstraßen des Bundes, dem Wasserwirtschaftsamt, 2. für die Gewässer II. Ordnung den Gewässerunter­ haltungsverbänden nach dem Wasserverbandsge­ setz und dem Gesetz über die Bildung von Gewäs­ serunterhaltungsverbänden, soweit nicht durch Planfeststellungsbeschluss oder Plan­ genehmigung eine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist. Die Durchführung der Unterhaltung an den Gewäs­ sern I. Ordnung obliegt den Gewässerunterhaltungs­ verbänden nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes; die Kosten für diese Maßnahmen werden vom Land er­ stattet. § 82 bleibt unberührt.“ b) In Absatz 2 wird das Wort „Unterhaltungsverbände“ durch das Wort „Gewässerunterhaltungsverbände“ er­ setzt. 88. § 80 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „können“ durch das Wort „sollen“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Gemeinden können, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die fest­ gesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Um­ legung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungs­ kosten umlegen (Umlage). Die Verwaltungskosten sind zu kalkulieren und dürfen 15 vom Hundert des umlage­ fähigen Beitrags nicht übersteigen. Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 12 bis 15 des Kommunalabgaben­ gesetzes für das Land Brandenburg finden mit folgen­ den Maßgaben Anwendung: 1. Umlageschuldner ist der Grundstückseigentümer. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grund­ stückseigentümers. 2. Maßstab für die Umlage ist die vom jeweiligen Verband erfasste und veranlagte Fläche in Quadrat­ metern. 3. Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjah­ res, für das sie zu erheben ist, und wird nach Be­ kanntgabe des Beitragsbescheides für das Kalen­ derjahr festgesetzt. § 12b Abs. 2 des Kommunalab­ gabengesetzes für das Land Brandenburg bleibt hiervon unberührt. 4. Die Erhebung der Umlage kann im Zusammenhang mit der Festsetzung der Grundsteuer erfolgen. Die Umlagebeiträge für die Flächen, die aufgrund ei­ ner Schutzausweisung nach § 21 Abs. 2 Brandenburgi­ sches Naturschutzgesetz als Totalreservate oder Natur­ entwicklungsgebiete, nach § 5 Abs. 1 Nationalparkge­ setz Unteres Odertal als Schutzzone Ia oder nach § 12 Waldgesetz des Landes Brandenburg als Naturwald ei­ ner wirtschaftlichen Nutzung entzogen sind, werden vom Land auf Antrag anteilig erstattet.“ 89. § 82 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Eigentümern“ durch das Wort „Nutzungsberechtigten“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „Soweit derartige Anlagen auch der Abführung des Wassers dienen“ und das Komma durch die Wörter „Bei Schöpfwerken“ und das Wort „Eigentümer“ durch das Wort „Nutzungsberech­ tigten“ ersetzt. 90. § 83 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „für die Schiff­ fahrt“ die Wörter „oder ist sonst eine Gefahr für die zu erhaltenden Funktionen des Gewässers“ eingefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter „das Hindernis beseitigt oder die Beseitigung durch“ gestrichen und nach den Wörtern „geeignete Maßnahmen“ die Wörter „zur Be­ seitigung“ eingefügt. c) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 86 Abs. 2 gilt entsprechend.“ 91. § 84 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Gewässerrandstrei­ fen“ durch das Wort „Gewässerschutzstreifen“ ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie haben die Uferbereiche in einer Breite entspre­ chend § 87 Abs. 1 Satz 3 so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt wird.“ 80 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Ufer“ durch die Wörter „diese Uferbereiche“ und das Wort „Gestal­ tung“ durch das Wort „Entwicklung“ ersetzt. cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: „Sie haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unter­ haltung unmöglich machen oder wesentlich erschwe­ ren würde.“ c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „haben das“ die Wörter „nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässi­ ge vorübergehende Lagern und das“ und nach den Wör­ tern „des Aushubs“ die Wörter „und Mähguts“ eingefügt. d) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 30 WHG und nach diesem Gesetz“ durch die Wörter „nach den Ab­ sätzen 1 bis 3“ ersetzt. e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 86 Abs. 2 gilt entsprechend.“ f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann das Verhalten im Gewässer­ schutzstreifen für Gewässer oder Gewässerabschnitte durch Rechtsverordnung regeln, soweit es die Bewirt­ schaftungsziele nach den §§ 25a, 25b Abs. 1, § 25d Abs. 1 und § 33a WHG sowie nach den §§ 1 und 24 er­ fordern, das Maßnahmenprogramm entsprechende An­ forderungen enthält oder es zur Vermeidung oder Ver­ minderung von Schadstoffeinträgen erforderlich ist. Der Gewässerschutzstreifen hat in der Regel eine Brei­ te von zehn Metern an Gewässern I. Ordnung und fünf Metern an Gewässern II. Ordnung; er kann auch in ei­ ner abweichenden Breite festgelegt werden, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern. Werden durch eine Bestimmung der Rechtsverordnung erhöhte Anforde­ rungen gesetzt, gilt § 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 6 ent­ sprechend. Begünstigter ist das Land.“ 92. § 85 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Komma nach dem Wort „Unterhaltung“ das Wort „insbesondere“ eingefügt und die Wörter „sie erschwert“ durch die Wörter „oder Ein­ leitungen die Unterhaltung erschweren“ ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3. 93. § 86 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Entschei­ dungen“ die Wörter „und Schlichtungsverfahren“ ein­ gefügt. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt ge­ fasst: „(1) Die Wasserbehörde stellt im Streitfall auf Antrag eines der Beteiligten fest, wem die Pflicht zur Gewäs­ serunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interes­ se der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie stellt den Um­ fang dieser Pflicht allgemein oder im Einzelfall fest. Sie spricht die Verpflichtung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 WHG aus.“ c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob und in welchem Umfang Schadenersatz im Sinne des § 30 Abs. 3 WHG zu leisten ist, kann jeder der Beteiligten die Wasserbehörde als Schlichtungsstelle anrufen, die nach Anhörung der Beteiligten einen schriftlichen Vor­ schlag unterbreitet.“ 94. § 87 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „unteren“ gestrichen. bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Metern von der“ die Wörter „Böschungsoberkante oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, von der“ einge­ fügt. cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Benutzung“ ein Komma sowie die Wörter „der Gewässerunterhal­ tung“ eingefügt. dd) In Satz 5 werden die Wörter „(Reusen, Stellnetze)“ durch die Wörter „und Hältereinrichtungen“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dem beabsichtigten Vorhaben nach Absatz 1 keine öf­ fentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Genehmigung schließt alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein.“ c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Genehmigung ist zu befristen. Sie wird dem Nutzungsberechtigten der Anlage erteilt. Die Wasser­ behörde ist über einen Wechsel des Nutzungsberechtig­ ten unverzüglich zu unterrichten.“ d) In Absatz 5 wird das Wort „Eigentümer“ durch die Wörter „bisherige Genehmigungsinhaber“ ersetzt. e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „untere“ gestri­ chen. 81 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 95. § 88 wird aufgehoben. 96. Dem § 89 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Das Wasserwirtschaftsamt hat ein Gewässer auszubau­ en, soweit der Ausbau zur Erreichung der Bewirtschaf­ tungsziele und zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms erforderlich ist.“ 97. § 90 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „unteren“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Erleiden die Anlieger und Hinterlieger durch Maß­ nahmen nach Absatz 1 Schäden, so haben sie An­ spruch auf Entschädigung. Die Wasserbehörde setzt die Entschädigung nach Maßgabe der §§ 139 bis 141 fest.“ 98. § 91 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. bb) In Satz 2 werden das Wort „zuständige“ gestrichen und das Wort „Anhören“ durch das Wort „Anhö­ rung“ ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 99. § 92 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt ge­ ändert: Nach dem Wort „Betrieben“ werden die Wörter „abweichend von § 126“ eingefügt. cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2. dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt ge­ ändert: Die Wörter „nach den Sätzen 1 und 2“ werden ge­ strichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „auf schriftlichen Antrag“ eingefügt. bb) In Satz 3 wird das Wort „Plans“ durch das Wort „Gewässerausbaus“ ersetzt. 100. § 93 wird aufgehoben. 101. § 94 wird wie folgt gefasst: „§ 94 Bau und Betrieb von Talsperren und Rückhaltebecken (1) Sofern bei Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Ge­ wässers, Talsperren oder Rückhaltebecken für Hochwas­ ser die Höhe des Absperrbauwerkes von der Sohle des Gewässers unterhalb des Absperrbauwerkes oder vom tiefs­ ten Geländepunkt im Speicher bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt oder das Speicherbecken bis zur Krone ge­ füllt mehr als 1 000 000 Kubikmeter umfasst, sind diese Anlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Re­ geln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu be­ treiben. Entsprechen vorhandene Anlagen nicht diesen Anforderungen, hat sie der Betreiber innerhalb einer an­ gemessenen Frist anzupassen. (2) Bau und Betrieb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 oder deren wesentliche Änderung bedürfen der Genehmi­ gung durch die Wasserbehörde, in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben der zuständigen Bergbehörde. Bei baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bau­ aufsichtsbehörde nicht gegeben ist, hat die nach Satz 1 zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtli­ chen Vorschriften zu prüfen. (3) Der Betreiber von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 kann von der nach Absatz 2 zuständigen Behörde ver­ pflichtet werden, die Anlagen oder Teile von ihr auf Be­ triebssicherheit hin zu überprüfen oder auf seine Kosten durch im Einvernehmen mit der Behörde beauftragte Gutachter überprüfen zu lassen. (4) Die §§ 50 und 51 gelten für Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers sinngemäß, auch wenn bei die­ sen die in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Werte für die Höhe oder das Volumen nicht erreicht werden.“ 102. Die Überschrift zu Kapitel 9 Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 1 Grundsätze, Hochwasserschutzanlagen, Hochwasserschutzpläne“. 103. § 96 wird wie folgt gefasst: „§ 96 Errichtung und Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen (1) Hochwasserschutzanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die dem Hochwasserschutz dienen, insbe­ sondere Deiche einschließlich der zugehörigen wasser­ 82 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 baulichen Anlagen, der beidseitigen fünf Meter breiten Deichschutzstreifen und der Gräben, die der Abführung von Drängewasser zum Zwecke der Standsicherheit von Deichen oder der ordnungsgemäßen Unterhaltung und Beobachtung im Hochwasserfall dienen. (2) Die Errichtung oder wesentliche Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen hat den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen, soweit durch die obers­ te Wasserbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird. § 89 Abs. 1 sowie die §§ 91 und 92 gelten sinngemäß. (3) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung der Er­ richtung oder Umgestaltung von Hochwasserschutzanla­ gen erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungs­ berechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündi­ gung auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstü­ cke betreten oder vorübergehend benutzen können. § 90 Abs. 2 gilt sinngemäß. (4) Ist eine Hochwasserschutzanlage von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen beschädigt oder zerstört worden, kann die Wasserbehörde die Wiederherstellung anordnen. § 83 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.“ 104. § 97 wird wie folgt gefasst: „§ 97 Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen (1) Hochwasserschutzanlagen sind so zu erhalten, dass die vollständige Funktionsfähigkeit jederzeit gewährleis­ tet wird. Auf Deichen und den beidseitigen Deichschutz­ streifen ist insbesondere der Aufwuchs von Bäumen und Sträuchern und die Entstehung von Magerrasen zu unter­ binden sowie eine erosionssichere und geschlossene Gras­ narbe zu erhalten. Die Pflege der Grasnarbe von Deichen und der Deichschutzstreifen hat durch Schafbeweidung zu erfolgen, soweit es möglich, zweckmäßig und wirt­ schaftlich sinnvoll ist. (2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Hochwasserschutzanlage erforderlich ist, haben die Ei­ gentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unter­ haltungspflichtige oder dessen Beauftragte die Grund­ stücke betreten und vorübergehend benutzen. Rasen und Bodenbestandteile können aus Grundstücken entnom­ men werden, wenn diese anderweitig nur mit unverhält­ nismäßigem Aufwand zu beschaffen sind oder die Ge­ fahrenabwehr es erfordert. § 90 Abs. 2 Satz 2 gilt ent­ sprechend.“ 105. § 98 wird wie folgt gefasst: „§ 98 Unzulässige Handlungen (1) Jede Nutzung von Hochwasserschutzanlagen, die de­ ren Funktionsfähigkeit beeinträchtigen kann, ist unzuläs­ sig. Auf, in und unter Deichen einschließlich der beidsei­ tigen, fünf Meter breiten Deichschutzstreifen sind insbe­ sondere 1. das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, 2. die Entfernung der Grasnarbe, 3. das Errichten und Aufstellen von Anlagen, 4. die Tierhaltung, 5. das Weiden und Treiben von Vieh, außer Schafhu­ tung, 6. das Lagern von Stoffen und Gegenständen, 7. das motorangetriebene Fahren, das Fahren mit Pfer­ defuhrwerken, das Reiten und 8. das Verlegen von Rohren, Kabeln und Leitungen untersagt. (2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an die Hochwasserschutzanlagen angrenzenden Grundstücke ha­ ben auf ihren Grundstücken alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder die Sicherheit der Hochwasserschutz­ anlage beeinträchtigen kann. (3) Die Wasserbehörde kann nach Zustimmung des ge­ mäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 Unterhaltungspflichtigen Ausnah­ men von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, soweit der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird.“ 106. § 99 wird wie folgt gefasst: „§ 99 Hochwasserschutzpläne (zu § 31d WHG) (1) Für die in der Rechtsverordnung nach § 114 genann­ ten Gewässer sind Hochwasserschutzpläne nach Maßga­ be des § 31d Abs. 1 WHG und der nachfolgenden Be­ stimmungen erforderlich, soweit nicht bereits vergleich­ bare Generalpläne oder international abgestimmte Hoch­ wasserschutzpläne bestehen. Sie sind von der obersten Wasserbehörde bis zum 10. Mai 2009 aufzustellen oder, soweit bereits Pläne bestehen, so zu ergänzen, dass sie die Anforderungen nach § 31d WHG erfüllen. (2) Es können grenzüberschreitend gemeinsame Hochwas­ serschutzpläne aufgestellt werden. § 99a ist zu beachten. (3) Die Hochwasserschutzpläne sind zu aktualisieren, wenn dies aufgrund neuer Erkenntnisse erforderlich ist. Die Hochwasserschutzpläne und deren Aktualisierungen nach Satz 1 sind von der obersten Wasserbehörde zu veröffent­ lichen. (4) Die Hochwasserschutzpläne sind vom Wasserwirt­ schaftsamt, von den Wasserbehörden und den anderen 83 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 Fachbehörden bei ihren Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen zu beachten.“ 107. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt: „§ 99a Kooperation in den Flussgebietseinheiten (zu § 32 WHG) Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Länder, des Bundes und anderer Staaten beim Hochwasserschutz soll innerhalb der Flussgebietseinhei­ ten nach § 24 Abs. 1 erfolgen. Werden Landesgrenzen überschreitende Hochwasserschutzpläne aufgestellt, ko­ ordiniert die oberste Wasserbehörde die Pläne mit den zu­ ständigen Behörden der übrigen Länder. Bei Bundesgren­ zen überschreitenden Hochwasserschutzplänen soll die oberste Behörde die Pläne mit den Behörden der anderen Staaten koordinieren. Die Koordinierung nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt im Benehmen und, soweit Verwaltungskom­ petenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen des Sat­ zes 3 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbe­ hörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehun­ gen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundge­ setzes berührt ist. Die oberste Wasserbehörde wird er­ mächtigt, durch Verwaltungsabkommen Einzelheiten der Koordinierung und Zusammenarbeit zu regeln.“ 108. Die Überschrift zu Kapitel 9 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 2 Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete“. 109. § 100 wird wie folgt gefasst: „§ 100 Bestimmung von Gewässern und Gewässerabschnitten (zu § 31b WHG) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord­ nung die Gewässer und Gewässerabschnitte zu bestim­ men, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Die Bestim­ mung der Gewässer ist zu aktualisieren, wenn dies auf­ grund neuer Erkenntnisse erforderlich ist.“ 110. Nach § 100 werden folgende §§ 100a, 100b und 100c ein­ gefügt: „§ 100a Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (zu § 31b WHG) (1) Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten Ge­ biete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern (Vorländer). Als Überschwemmungsgebiete werden die Hochwasserschutzräume von Talsperren und Rückhaltebecken, Flutungspolder sowie Gebiete an den nach § 100 bestimmten Gewässern und Gewässerabschnit­ ten, die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden, mit öffent­ licher Bekanntmachung der Karten nach Absatz 2 festge­ setzt. (2) Karten zu den Überschwemmungsgebieten nach Ab­ satz 1 Satz 2 werden innerhalb der Fristen nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG durch das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung öffentlich be­ kannt gemacht. In der Bekanntmachung sind die Behör­ den zu bezeichnen, bei denen Ausfertigungen der Karten niedergelegt werden. Vor der Bekanntmachung sind Ent­ würfe der Karten während der Dauer eines Monats bei der Wasserbehörde und den betroffenen Gemeinden aus­ zulegen. Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung weist durch öffentliche Bekanntma­ chung auf die Auslegung und darauf hin, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schrift­ lich bei der Wasserbehörde zu den Entwürfen Stellung genommen werden kann. Die Karten sind anzupassen, wenn sich die Grundlagen für das Bemessungshochwas­ ser in einem Überschwemmungsgebiet wesentlich geän­ dert haben. (3) Soweit Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 fest­ gesetzt sind, treten die nach § 150 fortgeltenden Festle­ gungen von Hochwassergebieten und Deichschutzstrei­ fen außer Kraft. (4) Sofern für gemäß § 100 bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte Überschwemmungsgebiete nach Ab­ satz 1 nicht innerhalb der Fristen nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG festgesetzt sind oder festgesetzt werden kön­ nen, sind diese Gebiete in Karten darzustellen. Die Kar­ ten sind durch das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung zu veröffentlichen (vorläu­ fige Sicherung). Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord­ nung weitere Überschwemmungsgebiete festzusetzen, so­ weit dies erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. § 100b Anforderungen in Überschwemmungsgebieten (zu § 31b WHG) (1) In einem Überschwemmungsgebiet nach § 100a Abs. 1 ist 1. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, 2. das Errichten oder Verändern von Anlagen, 3. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, 4. die Umwandlung von Grünland in Ackerland, 84 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 5. das Lagern von Stoffen, das den Hochwasserabfluss behindern kann, untersagt. Die Wasserbehörde kann Ausnahmen von den Verboten nach Satz 1 genehmigen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigung des Hoch­ wasserschutzes zu erwarten ist. Sie kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen ver­ bunden werden. § 38 gilt sinngemäß. (2) In Überschwemmungsgebieten sind Anlagen so zu er­ richten und zu betreiben, dass keine Gefahr der Verunrei­ nigung von abfließendem Hochwasser besteht. Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsor­ gung und sonstige bauliche Anlagen sind gegen Auftrieb zu sichern. (3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord­ nung über Absatz 1 hinausgehende Verbote und Gebote nach § 31b Abs. 2 Satz 6 und 7 sowie § 31b Abs. 3 WHG festzulegen, soweit dies in einzelnen Überschwemmungs­ gebieten erforderlich ist. (4) Bei Ausgleichspflichten gemäß § 31b Abs. 2 Satz 8 WHG gelten § 16 Abs. 3, § 139 Abs. 2 Satz 3, § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Ausgleichspflichtig ist das Land. (5) Die Absätze 1 und 2 gelten für nach § 100a Abs. 4 vor­ läufig gesicherte Überschwemmungsgebiete entsprechend. § 100c Vorländer (1) Soweit es zur Wiederherstellung eines ausreichenden Hochwasserabflussprofils erforderlich ist, obliegt dem gemäß § 126 Abs. 3 Zuständigen in Vorländern nach § 100a Abs. 1 die Beseitigung von Vorlandaufhöhungen. Die Ei­ gentümer und Nutzungsberechtigten haben die Maßnah­ men zu dulden. (2) Durch die Nutzung der Vorländer dürfen Belange des Hochwasserschutzes, insbesondere der schadlose Hoch­ wasserabfluss, nicht beeinträchtigt werden. Die Wasser­ behörde kann gegenüber dem Eigentümer oder Nutzungs­ berechtigten anordnen, dass 1. Gegenstände und Bewuchs, die den Wasserabfluss hindern können, zu beseitigen sind, 2. Grundstücke so zu bewirtschaften sind, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers, insbesondere zur Vermeidung von Abflusshindernissen und von Bo­ denabschwemmungen, erforderlich ist.“ 111. § 101 wird wie folgt gefasst: „§ 101 Überschwemmungsgefährdete Gebiete (zu § 31c WHG) (1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete nach § 31c Abs. 1 Satz 2 WHG werden in Kartenform dargestellt. § 100a Abs. 2 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwen­ dung. (2) § 100b Abs. 2 gilt entsprechend. Die Landesregierung kann weitergehende Anforderungen in überschwemmungs­ gefährdeten Gebieten durch Rechtsverordnung regeln.“ 112. § 103 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Satz 3 wird aufgehoben. 113. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „Erlaubnis-, Bewil­ ligungs-, Planfeststellungs-, Genehmigungs-“ durch die Wörter „wasserrechtlichen Zulassungs-“ ersetzt. b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. c) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden die Sätze 4 und 5. 114. § 106 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens“ und das Komma gestrichen. b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Wörter „Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Was­ serhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz“ durch die Wörter „wasserrechtliche Zulassung“ ersetzt und nach den Wörtern „Bauabnahme durch die“ die Wörter „für die Zulassung“ eingefügt. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: In Satz 3 werden nach den Wörtern „Zustimmung der“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: „(3) Auf das Erfordernis der Bauabnahme soll bei Geringfügigkeit des Vorhabens in der wasserrecht­ lichen Zulassung verzichtet werden.“ 115. § 108 wird wie folgt gefasst: „§ 108 Zugelassene Stellen für Abwasser-, Gewässer- und Wasseruntersuchungen Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Lan­ desregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zulassung als Untersuchungs­ 85 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 stelle für die in diesem Gesetz genannten und die in der Rechtsverordnung zusätzlich bestimmten Fälle zu Ab­ wasser-, Gewässer- und Wasseruntersuchungen sowie die Durchführung des Zulassungsverfahrens zu regeln.“ 116. In § 109 Satz 1 wird das Wort „Oberflächengewässer“ durch die Wörter „oberirdischen Gewässer“ ersetzt. 117. § 110 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „mehrmals im Jahr“ ge­ strichen. b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „werden von der“ die Wörter „für die Zulassung der Einleitung“ einge­ fügt und die Wörter „das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe“ durch die Wörter „die zu­ ständige Bergbehörde“ ersetzt. c) Satz 5 wird aufgehoben. 118. In § 111 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Fischereiberech­ tigten“ durch das Wort „Fischereiausübungsberechtigten“ und nach dem Wort „Fischereibehörde“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort „Natur­ schutzbehörde“ die Wörter „und bei schiffbaren Gewäs­ sern der zuständigen Verkehrsbehörde“ eingefügt. 119. In § 112 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und 2 (Gewäs­ serschau)“ gestrichen. 120. § 113 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder die Katas­ trophenschutzbehörde“ gestrichen und nach dem Wort „Gemeinden“ die Wörter „auf deren Kosten“ einge­ fügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder der Katastro­ phenschutzbehörde“ gestrichen. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Verlangen“ die Wörter „nach Maßgabe von Kapitel 12“ einge­ fügt. cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 98“ durch die Anga­ be „§ 126 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3“ ersetzt. dd) Satz 4 wird aufgehoben. 121. § 114 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden ein Komma und die Wörter „Information der Öffentlichkeit (zu § 31a Abs. 3 WHG)“ angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mit­ glied der Landesregierung wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst zum Schutz vor Hochwasser­ gefahren sowie zur Übermittlung von Hochwasser­ meldungen einzurichten.“ c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) In der Rechtsverordnung werden die Meldestel­ len und das Meldeverfahren bestimmt sowie die Be­ dienung der Hochwasserschutzanlagen festgelegt.“ d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Das Wasserwirtschaftsamt informiert die Öffent­ lichkeit in den betroffenen Gebieten regelmäßig über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln.“ 122. § 115 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Grundlagen“ die Wörter „und für Überwachungen aufgrund der auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Rechts­ verordnungen“ und nach den Wörtern „Durchführung von“ das Wort „Probeentnahmen“ und ein Komma eingefügt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 123. § 116 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Wasserbehörde kann zu Gunsten des Betreibers einer Anlage der Be- oder Entwässerung, der Wasser­ versorgung oder der Abführung von Abwasser die Ei­ gentümer und Nutzungsberechtigten eines oberirdi­ schen Gewässers und die Eigentümer und Nutzungs­ berechtigten der für die Anlage erforderlichen Grund­ stücke verpflichten, das ober- und unterirdische Durch­ leiten von Wasser und Abwasser sowie die Unterhal­ tung von Leitungen und Anlagen und dazu dienende Vertiefungen oder andere Veränderungen der Grund­ stücke zu dulden.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn die Anlage anders nicht zweckmäßiger oder nur mit erheblichem Mehraufwand betrieben werden kann, der durch den Betrieb der Anlage zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.“ 124. § 117 wird wie folgt gefasst: „§ 117 Duldung des Aufstaus durch Anlagen Will jemand aufgrund einer Erlaubnis eine Stauanlage er­ 86 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 richten, so kann die Wasserbehörde auf dessen Antrag die Anlieger verpflichten, den Aufstau zu dulden, soweit der Aufstau die Ufergrundstücke nur unwesentlich beein­ trächtigt.“ 125. § 118 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Unternehmer“ durch die Wörter „Die Wasserbehörde kann den Betreiber“ und die Wörter „kann verpflichtet wer­ den“ durch das Wort „verpflichten“ ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt ge­ fasst: „Die Verpflichtung, die Mitbenutzung von Was­ serversorgungsleitungen zu gestatten, darf nur zu Gunsten eines Unternehmens der öffentlichen Was­ serversorgung erfolgen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 darf nur erfol­ gen, wenn der Betrieb der Anlagen durch die Mitbe­ nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage und Unterhaltungskosten übernimmt.“ c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ist der Unter­ nehmer verpflichtet“ durch die Wörter „kann der Be­ treiber der Anlage auch verpflichtet werden“ ersetzt. d) In Absatz 4 wird das Wort „Unternehmer“ durch das Wort „Betreiber“ ersetzt. 126. § 120 wird aufgehoben. 127. § 121 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt: „(1) In den Fällen der §§ 115 bis 118 ist der Betroffe­ ne nach Maßgabe dieses Kapitels zu entschädigen.“ b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „begünstigt ist“ die Wörter „oder der die entschädigungspflich­ tige Handlung vorgenommen hat“ eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Sind“ das Wort „danach“ eingefügt und die Wörter „unmittelbar begünstigt“ durch das Wort „entschädigungspflich­ tig“ ersetzt. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: Die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ wird durch die Angabe „Absatz 3 Satz 3“ ersetzt. 128. In § 122 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „gemeinen Wert“ durch das Wort „Verkehrswert“ ersetzt. 129. § 124 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „3. die unteren Wasserbehörden.“ 130. § 126 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zuständige Wasserbehörden sind die unteren Was­ serbehörden, soweit nicht durch Gesetz oder durch ei­ ne vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Mit­ glied der Landesregierung erlassene Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.“ b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: Satz 2 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: „(3) Das Wasserwirtschaftsamt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Ge­ setzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnun­ gen mit und stützt sich dabei auf hydrogeologische Grundlagenerarbeitung des Landesamtes für Berg­ bau, Geologie und Rohstoffe. Es unterstützt Wasser­ behörden, Gewässerunterhaltungsverbände, Gemein­ den, Gemeindeverbände und andere Träger öffent­ licher Belange im Einzelfall nach deren Bedarf als wissenschaftlich-technische Fachbehörde. Das Was­ serwirtschaftsamt ist insbesondere zuständig für 1. die Ermittlung und Entwicklung der technisch­ wasserwirtschaftlichen und naturwissenschaftli­ chen Grundlagen des Wasserhaushaltes, insbeson­ dere von Menge, Güte und Zustand der Gewässer, 2. den Ausbau der Gewässer nach § 89 Abs. 3, 3. die Unterhaltung, die Bedienung und den Ausbau der Hochwasserschutzanlagen einschließlich der dazugehörigen wasserbaulichen Anlagen, 4. die Erarbeitung der Beiträge zu den Maßnahmen­ programmen und Bewirtschaftungsplänen nach § 25 Abs. 1, 5. die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung sowie 87 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 Errichtung, Unterhaltung und Bedienung der was­ serwirtschaftlichen Anlagen, soweit sie dem Land unterstehen, 6. den Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Pro­ tokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbrin­ gungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durch­ führung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, so­ weit es die Berichtspflicht für Abwasserbehand­ lungsanlagen und Abwassereinleitungen in Ge­ wässer (einschließlich der Verfolgung und Ahn­ dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des ge­ nannten Gesetzes) betrifft und die betreffenden Tätigkeiten nicht der Bergaufsicht unterliegen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Zuständigkeit für einzelne Aufgaben des Wasserwirtschaftsamtes auf andere Lan­ deseinrichtungen oder die Gewässerunterhaltungsver­ bände durch Rechtsverordnung übertragen.“ 131. Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt: „§ 126a Zuständigkeit gemäß den §§ 4 und 14 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes Zuständige Behörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Wahrung der Belange der Landeskultur und der Was­ serwirtschaft gemäß den §§ 4 und 14 Abs. 3 des Bundes­ wasserstraßengesetzes für den Ausbau und Neubau von Bundeswasserstraßen ist die für die Zulassung von Ge­ wässerausbauvorhaben nach Landesrecht zuständige Was­ serbehörde. Zuständige Behörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Wahrung der Belange der Landeskul­ tur und der Wasserwirtschaft nach § 4 des Bundeswasser­ straßengesetzes für die Verwaltung von Bundeswasser­ straßen, die nicht Ausbau und Neubau ist, ist die untere Wasserbehörde.“ 132. § 127 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bestehen für ein Vorhaben Zuständigkeiten mehrerer Wasserbehörden und ist es zweckmäßig, die Zuständig­ keit nur einer Behörde zu bestimmen, kann die oberste Wasserbehörde die zuständige Behörde bestimmen.“ 133. § 128 wird aufgehoben. 134. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Die zuständige Wasser­ behörde kann“ durch die Wörter „Bei der Erteilung einer Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz kann die für die Zulassung zuständige Wasserbehörde“ ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das Land ist von der Sicherheitsleistung frei; dies gilt auch für sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes be­ stimmt wird.“ 135. § 129a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Zulassung von Vorhaben, die einer Umwelt­ verträglichkeitsprüfung bedürfen, kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ent­ spricht.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in der Größen­ ordnung nach § 126 Abs. 2 Nr. 5“ durch die Wör­ ter „,ausgenommen für Kühlwasser“ ersetzt. bb) In Nummer 13 werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Betrieb“ die Wörter „und Änderung“ eingefügt. cc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Für eine Abwasserbehandlungsanlage nach Satz 1 Nr. 1 ist eine Planfeststellung entbehrlich, wenn diese Nebeneinrichtung oder Anlagenteil eines Vorhabens ist, für das ein immissionsschutzrecht­ liches Genehmigungsverfahren mit Öffentlich­ keitsbeteiligung durchzuführen ist.“ c) In Absatz 3 werden die Wörter „in einem Verfahren nach den Anforderungen des Absatzes 1“ durch die Wörter „oder Bewilligung“ ersetzt. 136. § 130 wird wie folgt gefasst: „§ 130 Besondere Verfahrensvorschriften (1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren nach Teil V Ab­ schnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg ergehen die Entscheidungen über 1. die Erteilung einer Bewilligung, 2. den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Aus­ nahme von Erlaubnissen untereinander, 3. die Erteilung von Zwangsrechten. (2) Der Antrag für das beabsichtigte Vorhaben ist in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben vor­ aussichtlich auswirkt. Die Auslegung ist ortsüblich öf­ fentlich bekannt zu machen. Personen, die von den nach­ teiligen Wirkungen des beabsichtigten Vorhabens voraus­ sichtlich betroffen werden, sollen auf die Bekanntmachung besonders hingewiesen werden. § 73 Abs. 3 bis 5 des Ver­ waltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg ist entsprechend anzuwenden. Verspätet erhobene Einwen­ 88 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 dungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekannt­ machung hinzuweisen. (3) Ist die Erweiterung eines Vorhabens beabsichtigt, über das schon entschieden ist, gilt Absatz 2 nur für die beab­ sichtigte Erweiterung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Erweiterung handelt.“ 137. Die §§ 131 bis 136 werden aufgehoben. 138. Die Überschrift zu Kapitel 14 Abschnitt 3 wird gestri­ chen. 139. § 137 wird wie folgt gefasst: „§ 137 Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren Für Planfeststellung und Plangenehmigung gelten die §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 WHG und die §§ 10 und 11 WHG sinngemäß. Für Vorhaben, die nach § 31 Abs. 2 WHG planfeststellungspflichtig sind und die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, ist die Enteignung nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes des Landes Branden­ burg zulässig. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungs­ verfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbe­ hörde bindend.“ 140. § 138 wird aufgehoben. 141. In der Überschrift zu Kapitel 14 Abschnitt 4 wird die Anga­ be „Abschnitt 4“ durch die Angabe „Abschnitt 3“ ersetzt. 142. § 139 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri­ chen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort „zuständige“ gestrichen und die Wörter „schriftlichen Bescheid“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Bescheid“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zuständige Be­ hörde“ durch das Wort „Wasserbehörde“ ersetzt. 143. § 140 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Festsetzungsbescheides“ durch das Wort „Festsetzungsbeschlusses“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Festsetzungsbe­ scheides“ durch das Wort „Festsetzungsbeschlusses“ ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 144. In § 141 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Festsetzungsbe­ scheid“ durch das Wort „Festsetzungsbeschluss“ ersetzt. 145. § 142 wird wie folgt gefasst: „§ 142 Einrichten des Wasserbuches (zu § 37 WHG) (1) Das Wasserbuch ist vom Wasserwirtschaftsamt in elektronischer Form anzulegen und so zu führen, dass Eintragungen, Änderungen oder Löschungen durch die zuständigen Wasserbehörden unmittelbar erfolgen kön­ nen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten der Wasserbuchführung und der Datenübermittlung durch Rechtsverordnung zu bestimmen. (2) Die Einsicht in das Wasserbuch und diejenigen Ur­ kunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedermann gestattet. Im Übrigen bleiben die Bestim­ mungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes un­ berührt.“ 146. § 143 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbe­ stand noch nicht nachgewiesen ist, sind bei der Ein­ tragung als ‚behauptete Rechte und Befugnisse’ zu kennzeichnen.“ b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigun­ gen,“. 147. § 144 wird aufgehoben. 148. § 145 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. ohne die erforderliche Anzeige, Zulassung oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage a) Anlagen in oder an Gewässern einschließ­ lich der Häfen, Lade- oder Umschlagstel­ len entgegen § 87 errichtet oder wesent­ lich verändert; b) nach § 100b untersagte Handlungen vor­ nimmt; c) entgegen § 43 Abs. 3 Gewässer mit Mo­ torbooten befährt, entgegen § 46 die Schiff­ fahrt ausübt oder entgegen § 48 Fähren oder Häfen betreibt oder einrichtet; 89 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 d) entgegen § 71 Abwasseranlagen errichtet oder betreibt; e) entgegen § 73 Abwassereinleitungen oder entgegen § 74 Indirekteinleitungen nicht überwacht; f) entgegen § 37 Anlagen dauernd außer Be­ trieb setzt oder beseitigt;“. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. einer Rechtsverordnung a) über Anlagen zum Umgang mit wasserge­ fährdenden Stoffen gemäß § 20 Abs. 4; b) über die Schifffahrt gemäß § 46 Abs. 2 zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist;“. cc) In Nummer 5 werden in Buchstabe a die Wörter „zur Ausübung des Gemeingebrauchs oder zur Regelung des Verhaltens im Uferbereich gemäß § 44“ durch die Angabe „nach § 100b Abs. 3“ und in Buchstabe e das Wort „Gewässerrandstreifen“ durch das Wort „Gewässerschutzstreifen“ ersetzt. dd) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 21 Abs. 2 und 3“ ein Komma und die Wörter „nach § 56 Abs. 1 und 4, nach § 55 Abs. 3“ eingefügt. ee) Nummer 10 wird aufgehoben. ff) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 und wie folgt gefasst: „10. entgegen § 66 oder § 68 seiner Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach­ kommt;“. gg) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11 und wie folgt geändert: Die Angabe „§ 70 Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 70 Abs. 1“ ersetzt. hh) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 12. ii) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 13 und wie folgt geändert: In Buchstabe c wird das Wort „unteren“ gestrichen. jj) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst: „14. entgegen § 84 Abs. 1 Satz 4 die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährdet oder die Unterhaltung unmöglich macht;“. kk) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 15 und wie folgt gefasst: „15. eine gemäß § 98 Abs. 1 untersagte Handlung vornimmt.“ ll) Die Nummern 17 und 18 werden aufgehoben. b) In Absatz 3 wird die Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt. 149. § 146 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaus­ haltsgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen richtet sich nach § 126 Abs. 1.“ b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bergbehörde zuständig.“ c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 150. In § 147 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „in einem förm­ lichen Verfahren erteilt oder durch das vorgenannte Ge­ setz aufrechterhalten worden sind“ durch die Wörter „zu­ gelassen oder deren Zulassungen durch das vorgenannte Gesetz aufrechterhalten worden sind und zu deren Ausü­ bung am 1. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen vorhanden waren“ ersetzt. 151. In § 148 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Fachminister“ durch die Wörter „Mitglied der Landesregierung“ ersetzt. 152. In § 149 wird die Angabe „§ 37 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 3“ ersetzt. 153. § 152 wird wie folgt gefasst: „§ 152 Einschränkung von Grundrechten Soweit ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch die §§ 84, 90, 96, 105 und 115 verpflichtet ist, das Betre­ ten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 15 der Verfassung des Lan­ des Brandenburg) eingeschränkt. Soweit die Einrichtung und der Betrieb einer Fähre nach § 48 einer Genehmi­ gung bedürfen, wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 der Verfassung des Landes Brandenburg) ein­ geschränkt.“ 154. In § 153 werden die Wörter „der für die Wasserwirtschaft 90 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 zuständige Fachminister“ durch die Wörter „das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregie­ rung“ ersetzt. 155. Die Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) wird aufgehoben. 156. Die Anlage 2 (zu § 24 Abs. 1) wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden Das Gesetz über die Bildung der Gewässerunterhaltungsver­ bände vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14) wird wie folgt geän­ dert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Boden­ verbände“ durch das Wort „Gewässerunterhaltungsver­ bände“ ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Verbände können sich gemäß § 60 des Wasser­ verbandsgesetzes zusammenschließen. Ein Zusammen­ schluss ist auch zulässig, wenn dadurch die Verbands­ aufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger erfüllt wer­ den können. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Gewäs­ serunterhaltungsverbände durch Rechtsverordnung zu­ sammenzuschließen, soweit dies im überwiegenden öf­ fentlichen Interesse geboten ist.“ 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Mitglieder der Verbände (1) Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände sind: 1. der Bund, das Land und die sonstigen Gebietskörper­ schaften für ihre Grundstücke, 2. die Gemeinden für alle übrigen Grundstücke im Ver­ bandsgebiet. (2) Die Verbände können auf Antrag Personen, die zur Er­ stattung von Mehrkosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 85 des Brandenburgischen Wassergesetzes verpflichtet sind oder denen der Verband im Rahmen seiner freiwilligen Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, als Mitglieder aufnehmen. Der Beitrag für die freiwilligen Mitglieder be­ misst sich nach § 30 des Wasserverbandsgesetzes. (3) Die Mitgliedschaft nach Absatz 2 wird durch Entschei­ dung des Verbandsvorstands begründet oder beendet. (4) Das Mitgliederverzeichnis wird als Anlage zur Ver­ bandssatzung regelmäßig fortgeschrieben. Änderungen des Mitgliederverzeichnisses sind der Aufsichtsbehörde anzu­ zeigen und von dieser öffentlich bekannt zu machen.“ 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Verbandsbeiräte (1) Zur Beratung der Verbände werden Verbandsbeiräte ge­ bildet. In die Verbandsvorstände ist mindestens je ein Mit­ glied aus dem Kreis der Verbandsbeiräte zu wählen. Be­ schlüsse der Verbandsversammlung oder des Verbandsaus­ schusses ergehen im Benehmen mit den Verbandsbeiräten. Pläne zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung werden im Einvernehmen mit den Verbandsbeiräten aufgestellt; § 86 des Brandenburgischen Wassergesetzes bleibt unbe­ rührt. Das Nähere regeln die Verbandssatzungen. (2) Landesbauernverband, Bauernbund, Waldbesitzer-, Wald­ bauern-, Landesfischerei- und Grundbesitzerverband kön­ nen Vertreter in die Verbandsbeiräte entsenden. Die Ver­ bandsvorsteher unterrichten die in Betracht kommenden Interessenvertretungen in geeigneter Form über die Bil­ dung der Verbandsbeiräte und veranlassen deren erstmalige Bestellung. (3) Die Mitglieder der Verbandsbeiräte geben sich selbst eine Geschäftsordnung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Beiräte erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. (4) Die Mitglieder der Verbandsbeiräte können sich über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten lassen. Auf Verlangen ist ihnen Einsicht in Unterlagen und Belege zu gewähren. Die Mitglieder der Verbandsbeiräte können an Sitzungen der Verbandsversammlung oder des Verbands­ ausschusses teilnehmen und haben dort ein uneingeschränk­ tes Vorschlags- und Vortragsrecht. § 27 des Wasserver­ bandsgesetzes gilt entsprechend.“ 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In den Verbandssatzungen ist die Stimmenzahl der Mitglieder in der Verbandsversammlung entsprechend dem Verhältnis der Beiträge festzulegen.“ b) Satz 3 wird aufgehoben. 5. In der Überschrift der Anlage zu § 1 werden die Wörter „Wasser- und Bodenverbände“ durch das Wort „Gewässer­ unterhaltungsverbände“ ersetzt. Artikel 3 Aufhebung der Abwasseremissionserklärungsverordnung Die Abwasseremissionserklärungsverordnung vom 27. Dezem­ ber 2002 (GVBl. 2003 II S. 13) wird aufgehoben. 91 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 Artikel 4 Änderung der Untersuchungsstellen Zulassungsverordnung Die Untersuchungsstellen-Zulassungsverordnung vom 17. De­ zember 1997 (GVBl. 1998 II S. 38) wird wie folgt geändert: § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Bekanntgabe Die Zulassungsbehörden führen ein Verzeichnis der im Land Brandenburg zugelassenen und der gemäß § 3 Abs. 2 als zugelassen geltenden Untersuchungsstellen und geben das Verzeichnis und Zulassungen sowie Verlängerungen, Änderungen oder Widerrufe von Zulassungen regelmäßig im Internet bekannt.“ Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Die Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Ent­ wicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Juli 2007 (GVBl. II S. 314) wird wie folgt geändert: Die Tarifstelle 5.1 der Anlage 2 wird wie folgt geändert: 1. Der Gegenstand der Tarifstelle 5.1.5 wird wie folgt gefasst: „Anlagenzulassungen, Anzeige der Errichtung und des Be­ triebes von Anlagen“. 2. Die Tarifstelle 5.1.5.1.3 wird wie folgt gefasst: „5.1.5.1.3 Prüfung einer Anzeige eines Kanalisationsnetzes für die öffentliche Abwasserbesei­ tigung unter einer Nennwei­ te von 300 mm (§ 71 Abs. 1 Satz 4 BbgWG) 200 bis 2 500“. 3. Nach der Tarifstelle 5.1.5.1.3 wird folgende Tarifstelle ein­ gefügt: „5.1.5.1.4 Entscheidung über die Zu­ lassung des vorzeitigen Bau­ beginns nach § 71 Abs. 3 BbgWG 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.1.2 Für Tätigkeiten im Zusam­ menhang mit einer Umwelt­ verträglichkeitsprüfung oder der Durchführung einer FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung gelten die Festlegungen in Tarif­ stelle 5.1.5.1.3. Die hier­ für festgesetzte Gebühr wird auf die gemäß Tarif­ stelle 5.1.5.1.3 im Geneh­ migungsverfahren festzuset­ zende Gebühr für Handlun­ gen im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeits­ prüfung oder die Verträg­ lichkeits- und Ausnahme­ prüfung angerechnet.“ 4. Der Gegenstand der Tarifstelle 5.1.8 wird wie folgt gefasst: „Entscheidungen zu Maßnahmen in Schutzgebieten, in/an hochwasserrelevanten Flächen und Anlagen und in Pla­ nungsgebieten nach § 36a WHG“. 5. In der Tarifstelle 5.1.8.2 wird die Angabe „§ 99 Abs. 3 BbgWG“ durch die Angabe „§ 98 Abs. 3 BbgWG“ ersetzt. 6. In der Tarifstelle 5.1.8.3 wird die Angabe „§ 101 BbgWG“ durch die Angabe „§ 100b Abs. 1 Satz 2 BbgWG“ ersetzt. 7. Nach der Tarifstelle 5.1.8.5 wird folgende Tarifstelle einge­ fügt: „5.1.8.6 Anordnung zur Nutzung von Vorländern (§ 100c Abs. 2 Satz 2 BbgWG) 25 bis 1 025“. 8. Der Gegenstand der Tarifstelle 5.1.14 wird wie folgt ge­ fasst: „Festsetzung des Schadenersatzes (§ 84 Abs. 5, § 90 Abs. 2, § 97 Abs. 2 BbgWG) oder der Entschädigung (§ 16 Abs. 2, § 121 BbgWG)“. 9. Die Tarifstelle 5.1.17 wird wie folgt gefasst: „5.1.17 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen a) Prüfung einer Anzeige des Außerbetriebsetzens und Beseitigens einer Benutzungsanlage (§ 37 Abs. 1 BbgWG) 30 bis 511 b) Anordnung des Weiter­ betriebes 5 v. H. der Gebühr für die Zulassung der Inbetrieb­ nahme“. 10. In der Tarifstelle 5.1.25 wird die Angabe „§ 62 Abs. 3 Satz 2 BbgWG“ durch die Angabe „§ 62 Abs. 1 Satz 2 BbgWG“ ersetzt. 92 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 11. Nach der Tarifstelle 5.1.32 wird folgende Tarifstelle einge­ fügt: „5.1.33 Prüfung einer Anzeige von Grundwasserentnahmen (§ 55 Abs. 3 BbgWG) 20 v. H. der Gebühr der Tarif­ stelle 5.1.1, mindestens 50 Für die Prüfung der signifi­ kanten nachteiligen Verän­ derungen kann die Gebühr um bis zu 50 v. H. der Ge­ bühr der Tarifstelle 5.1.1 erhöht werden. Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeits­ prüfung: a) wird eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenom­ men und führt die Prü­ fung zur Ablehnung der UVP-Pflicht 100 bis 1 000 b) Feststellung der UVP Pflicht für Vorhaben, für die eine Vorprüfung ge­ mäß § 3c UVPG durch­ zuführen ist, vor Be­ ginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabenträ­ gers (§ 3a UVPG) 100 bis 1 000 Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Ge­ bühr für die Ent­ scheidung im Trägerverfahren anzurechnen.“ Artikel 6 Neufassung des Brandenburgischen Wassergesetzes Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landes­ regierung kann den Wortlaut des Brandenburgischen Wasser­ gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Bran­ denburg Teil I bekannt machen. Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be­ stimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a, Artikel 1 Nr. 130 Buchstabe b bis d und Artikel 1 Nr. 155 treten am ersten Tag des achten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 88 Buchstabe b und Artikel 2 Nr. 2 bis 4 treten am 1. Januar 2009 in Kraft. Potsdam, den 23. April 2008 Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch Erstes Gesetz zur Änderung des Gestütsstiftungsgesetzes Vom 23. April 2008 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gestütsstiftungsgesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. I S. 106) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zweck der Stiftung ist es, folgende besondere Auf­ gaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wahr­ zunehmen: 1. die Durchführung der nach Landesrecht übertrage­ nen Aufgaben, insbesondere für den Bereich der Pferdezucht, 2. die Erhaltung der kulturellen Tradition und des his­ torischen Erbes des Brandenburgischen Haupt- und Landgestüts Neustadt (Dosse) und die Wahrung des Bewusstseins der Öffentlichkeit; dabei soll die Stif­ tung im Interesse der Allgemeinheit Einrichtungen und Veranstaltungen fördern, die der Kultur, Wis­ senschaft, Bildung, der Zucht von Pferden, dem Pfer­ desport sowie der Entwicklung des ländlichen Rau­ mes dienen. Hierbei versteht sich die Stiftung mit ihren Angeboten als ein Zentrum der Regionalent­ wicklung mit regionaler und überregionaler Bedeu­ tung, 93 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 3. die Wiederherstellung, die Pflege und der Erhalt der Angelegenheiten der Stiftung und legt die wesentlichen denkmalgeschützten Gestütsanlagen des Branden- Aufgaben und Tätigkeiten der Stiftung fest. Er erlässt ei­ burgischen Haupt- und Landgestüts Neustadt (Dos- ne Satzung und überwacht die Tätigkeit des Geschäfts­ se).“ führers. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (3) Der Stiftungsrat beschließt den Wirtschaftsplan ein­ schließlich des dazugehörigen Stellenplans. „(2) Das Nähere regelt die Satzung.“ (4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglie­ 2. § 3 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: der anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehr­ heit der Stimmen gefasst. Beschlüsse über den Wirtschafts­ „(4) Bei Aufhebung der durch dieses Gesetz errichteten plan und dessen Änderungen können gegen die Stimme Stiftung fällt deren Vermögen dem Land Brandenburg zu.“ des Vertreters des für Landwirtschaft oder des für Finanzen zuständigen Ministeriums nicht gefasst werden. 3. § 4 wird wie folgt geändert: (5) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen der Vorsit a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: zende des Kuratoriums, der Geschäftsführer und der Land­ stallmeister beratend teil. Die Stellvertreter der Stiftungs­ „(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks, insbesondere ratsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen teilzuneh­ aber zur Finanzierung der Aufgaben im allgemeinen men, auch wenn das Mitglied, das sie vertreten, selbst an­ wirtschaftlichen Interesse, erhält die Stiftung Zuschüs- wesend ist. Das Stimmrecht wird in diesem Falle vom Stif­ se des Landes Brandenburg im Rahmen verfügbarer tungsratsmitglied ausgeübt. Haushaltsmittel und nach Maßgabe der Berechnungs­ parameter des jeweiligen Haushaltsplanes. Das Land (6) Das Nähere regelt die Satzung.“ Brandenburg übernimmt die Versicherung der Gebäude und baulichen Anlagen. Die Landesbauverwaltung er- 5. § 7 wird wie folgt gefasst: ledigt die Baumaßnahmen. Näheres - insbesondere der Verfahrensablauf - wird in einer Vereinbarung geregelt.“ „§ 7 Kuratorium b) Absatz 3 wird aufgehoben. (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben, höchs­ c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 tens 13 Mitgliedern. Sie sind ehrenamtlich tätig. Dem Ku und 4. ratorium gehören an: 4. § 6 wird wie folgt gefasst: 1. ein Vertreter der für Kultur zuständigen obersten Lan­ desbehörde, „§ 6 Stiftungsrat 2. ein Vertreter der für Bildung zuständigen obersten Lan­ desbehörde, (1) Mitglieder des Stiftungsrates sind: 3. ein Vertreter des Landkreises Ostprignitz-Ruppin, 1. ein Vertreter des für Landwirtschaft zuständigen Mi­ nisteriums, der nicht zugleich mit der Rechtsaufsicht 4. ein Vertreter der Gemeinde Neustadt (Dosse). über die Stiftung befasst ist, als Vorsitzender, Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums werden durch 2. ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeri- den Stiftungsrat berufen und abberufen. Im Übrigen soll ums, das Kuratorium aus Personen bestehen, die den unter § 2 genannten Stiftungszwecken in besonderem Maße ver­ 3. ein Vertreter des für Wirtschaft zuständigen Ministeri- pflichtet sind. ums, (2) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat und den Ge­ 4. ein Vertreter eines für das Land Brandenburg zuständi- schäftsführer. gen Pferdezuchtverbandes oder einer vergleichbaren Institution sowie (3) Das Nähere regelt die Satzung.“ 5. ein Vertreter des Amtes Neustadt (Dosse). 6. § 8 wird wie folgt geändert: Die Mitglieder des Stiftungsrates werden für die Dauer von a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: fünf Jahren bestellt und sind ehrenamtlich tätig. „(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte (2) Der Stiftungsrat beschließt über die grundsätzlichen der Stiftung. Er hat die Beschlüsse des Stiftungsrates 94 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 auszuführen und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ihm gegenüber wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates vertreten. (2) Die Zuständigkeit für die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers liegt beim Stiftungsrat.“ b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. 7. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Landstallmeister (1) Eine für die Belange des Gestütswesens und der For­ schung und Bildung besonders geeignete Person soll für dieses Aufgabengebiet vom Stiftungsrat benannt und mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet werden. (2) Die für das Gestütswesen und die Forschung und Bil­ dung benannte Person erhält die Bezeichnung ,Landstall­ meister‘. (3) Das Nähere regelt die Satzung.“ 8. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 10 und 11. 9. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt gefasst: „§ 12 Rechtsaufsicht Die Rechtsaufsicht über die Stiftung führt das für Land­ wirtschaft zuständige Ministerium.“ 10. Die bisherigen §§ 12 und 13 werden die §§ 13 und 14. Artikel 2 Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregie­ rung kann den Wortlaut des Gestütsstiftungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Ge­ setz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I be­ kannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung fol­ genden Kalendermonats in Kraft. Potsdam, den 23. April 2008 Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch Erstes Gesetz zur Änderung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg Vom 23. April 2008 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Jagdgesetz für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250) wird wie folgt geändert: Dem § 24 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Das Ministerium kann die Organisation und Durch­ führung der Jägerprüfung an eine nach § 57 Abs. 1 aner­ kannte Landesvereinigung der Jäger als sachkundige Dritte übertragen (Beleihung), wenn 1. diese zuverlässig ist, 2. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen­ stehen und 3. gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Jagdrechtes über die Jägerprüfung eingehalten werden. Die Beleihung kann befristet werden. Sie kann mit Neben­ bestimmungen versehen werden, insbesondere unter Be­ dingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 23. April 2008 Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch 95 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 Gesetz zur Neuregelung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Krankenhausplanung Vom 23. April 2008 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG) § 1 Ziele und Aufgaben (1) Ziel des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist es, insbeson­ dere durch fachliche Beratung und Aufklärung auf gesunde und gesundheitsfördernde Lebensverhältnisse und gleiche Gesund­ heitschancen für alle hinzuwirken. Der Öffentliche Gesund­ heitsdienst stärkt die gesundheitliche Eigenverantwortung und wirkt auf die Vermeidung von Gesundheitsrisiken und gesund­ heitlichen Beeinträchtigungen hin. (2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst stellt insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben sicher: 1. Infektionsschutz, Hygiene, Umweltbezogener Gesundheits­ schutz, 2. Gesundheitsvorsorge, Gesundheitsförderung, Schutz der Ge­ sundheit insbesondere von Kindern und Jugendlichen so­ wie 3. Gesundheitsberichterstattung und Koordinierung von ge­ sundheitlichen Leistungen und Angeboten. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt grundsätzlich subsidiär, so­ weit gesetzlich nicht etwas anderes geregelt ist. Die Leistungen umfassen auch aufsuchende Hilfen. (3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet mit Trägern und Einrichtungen in gesundheitsrelevanten Bereichen zusammen und fördert den engen räumlichen und funktionalen Verbund gesundheitlicher Leistungen. § 2 Organisation (1) Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind das Land sowie die Landkreise und kreisfreien Städte. (2) Die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wer­ den wahrgenommen von 1. dem für Gesundheit zuständigen Ministerium, 2. dem Landesamt für Soziales und Versorgung als Landesge­ sundheitsamt sowie 3. den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städ­ te. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 werden die Aufgaben aus dem Bereich Trinkwasser, Schwimm- und Badebeckenwasser sowie Badegewässer von dem für Verbraucherschutz zuständi­ gen Ministerium und dem Landesumweltamt wahrgenommen. (3) Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben als pflichtige Selbstver­ waltungsangelegenheiten. Das Unterrichtungsrecht nach den kommunalrechtlichen Vorschriften steht dem für Gesundheit zuständigen Ministerium zu. Die in § 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und in § 11 aufgeführten Aufgaben werden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenom­ men. Die den Landkreisen und kreisfreien Städten nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 4 Abs. 1 und nach § 11 obliegenden Auf­ gaben sind solche der Gefahrenabwehr. Das für Gesundheit zu­ ständige Ministerium übt die Sonderaufsicht nach den kommu­ nalrechtlichen Vorschriften aus. Abweichend von Satz 5 übt das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium im Bereich der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 die Sonderaufsicht aus. (4) Die Landkreise und kreisfreien Städte führen die Aufgaben nach diesem Gesetz in einem Gesundheitsamt durch. Die orga­ nisatorische Einheit mit anderen Ämtern ist möglich. Die fach­ liche Leitung des Gesundheitsamtes obliegt einer Fachärztin oder einem Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen (Amts­ ärztin oder Amtsarzt). Im Gesundheitsamt sind in ausreichen der Zahl Fachkräfte einzusetzen. (5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können Dritte mit der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz beauf­ tragen. Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung kann die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte nach Antrag an das nach Absatz 3 aufsichtsführende Ministerium zeitlich befristet erprobt und mit seiner Zustimmung dauerhaft umgesetzt wer­ den. Die Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte für die Aufgabenerfüllung bleibt dadurch bestehen. Das Ge­ setz zur Erprobung der Abweichung von landesrechtlichen Standards in Kommunen des Landes Brandenburg bleibt un­ berührt. § 3 Infektionsschutz (1) Den Trägern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes obliegen die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer auf­ grund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverord­ nung. (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte überwachen die Ein­ haltung der Anforderungen der Hygiene in den im Infektions­ schutzgesetz genannten Einrichtungen und Anlagen. Darüber hinaus erfolgt die Überwachung in folgenden Einrichtungen und Anlagen: 96 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 1. Einrichtungen des Krankentransport- und Rettungsdiens­ tes, des Blutspendewesens, des Zivil- und Katastrophenschut­ zes, 2. ambulanten Pflege- und Behandlungseinrichtungen ein­ schließlich derer für Körper- und Schönheitspflege, 3. Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätze, Badegewässer, Schwimm- und Badeanstalten, 4. Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens, 5. Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Brauchwasser, 6. Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens sowie 7. Flughäfen und Häfen. Wer eine Einrichtung nach Satz 1 sowie nach § 36 des Infek­ tionsschutzgesetzes betreiben will oder betreibt, muss dies unbeschadet von Genehmigungsvorbehalten aufgrund anderer Rechtsvorschriften vor Inbetriebnahme und bei Schließung dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. (3) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wirken in Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern auf einen umfassenden Impfschutz der Bevölkerung hin. Sie fördern die Durchführung öffentlich empfohlener Schutzimpfungen und können diese subsidiär auf der Grundlage von Verträgen mit Kosten- und Leistungsträgern durchführen. (4) Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen dafür Sorge, dass Angebote der anonymen AIDS-Beratung und HIV-Tes­ tung vorhanden sind. (5) Zur Verhütung und Bekämpfung von bedrohlichen über­ tragbaren Krankheiten haben die Landkreise und kreisfreien Städte vorbereitende und abwehrende Maßnahmen zu treffen, insbesondere Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzu­ schreiben. Das für Gesundheit zuständige Ministerium erlässt die dafür erforderlichen Verwaltungsvorschriften. § 4 Umweltbezogener Gesundheitsschutz (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte wirken am Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsschädigenden Einflüssen aus der Umwelt mit und sind zur Beratung und Aufklärung der Be­ völkerung in umweltmedizinischen Fragen verpflichtet. Sie be­ werten die Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Be­ völkerung unter gesundheitlichen Gesichtspunkten. Zur Ab­ wehr akuter gesundheitlicher Schäden oder Verhütung gesund­ heitlicher Langzeitwirkungen treffen sie die erforderlichen Maß­ nahmen. Die hierzu maßgeblichen Grenz- und Richtwerte be­ stimmt die oberste Gesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Umweltbehörde, soweit nicht bundes- oder lan­ desrechtliche Vorschriften gelten. (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen zu Planungs­ und Genehmigungsverfahren als Träger öffentlicher Belange hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung Stellung. § 5 Gesundheitsförderung und Gesundheitshilfen (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte koordinieren, initiie­ ren und unterstützen Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit sowie gesunder Lebensbedingungen. Sie kön­ nen diese auch subsidiär durchführen. Sie wirken insbesondere auf ein ausreichendes Angebot an Information, Beratung und Aufklärung über Gesundheitsrisiken, gesundheitsfördernde Ver­ haltensweisen und über Möglichkeiten der Prävention, Vorsor­ ge, Versorgung sowie der Rehabilitation hin. (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Anlaufstellen für Personen und Familien in gesundheitlichen Problemlagen. (3) Die Landkreise und kreisfreien Städte vermitteln im Rah­ men aufsuchender Hilfen Gesundheitshilfen für Personen, die aufgrund ihrer besonderen Situation keinen ausreichenden oder rechtzeitigen Zugang zum medizinischen Versorgungssystem finden oder deren komplexer Hilfebedarf besondere Koordina­ tion und Betreuung erforderlich macht. Dies gilt auch für Fälle von häuslicher Gewalt und sexueller Misshandlung. § 6 Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte schützen und fördern die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Sie wirken ge­ meinsam insbesondere mit den Sorgeberechtigten und Einrich­ tungen der gesundheitlichen, sozialen und pädagogischen Be­ treuung auf eine gesunde Entwicklung von Kindern und Ju­ gendlichen hin. Ebenso wirken sie auf ein ausreichendes Früh­ förder- und Beratungsangebot für behinderte sowie von Behin­ derung bedrohte Kinder und Jugendliche hin. Die Landkreise und kreisfreien Städte beraten Kinder und Jugendliche, die Sorgeberechtigten, Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Ge­ sundheitsförderung. Zur Prävention und Früherkennung von Kindesvernachlässigungen und Kindesmisshandlungen arbei­ ten Gesundheitsämter und Einrichtungen der sozialen und pä­ dagogischen Betreuung eng zusammen. (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte untersuchen zur Prä­ vention und Früherkennung von Krankheiten, Entwicklungsstö­ rungen oder Behinderungen alle Kinder im Alter vom 30. bis 42. Lebensmonat. Diese Untersuchung wird für Kinder in Ta­ gesbetreuung grundsätzlich in der Kindertagesstätte durchge­ führt. Die Meldebehörden übermitteln dazu den Gesundheits­ ämtern jährlich zum 1. Juni: 1. Familienname, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 97 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 4. Tag und Ort der Geburt, 5. Geschlecht, 6. gegenwärtige Anschrift des Kindes im Alter vom 28. bis 40. Lebensmonat sowie 7. Vor- und Familienname und Anschrift der gesetzlichen Ver­ treter. Die Landkreise und kreisfreien Städte führen die Schulein­ gangs- und Schulabgangsuntersuchung einschließlich der Erst­ untersuchung nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes durch. Bei den Untersuchungen ist der Impfstatus zu überprüfen und nach Zustimmung der Sorgeberechtigten zu ergänzen. Die Er­ gebnisse der Untersuchungen sind den Sorgeberechtigten mit­ zuteilen. Die Landkreise und kreisfreien Städte führen bei Kin­ dern mit auffälligen Befunden ein Betreuungscontrolling durch. (3) Die Landkreise und kreisfreien Städte führen regelmäßig zahnärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bei Kindern und Jugendlichen insbesondere in Kindertagesstätten und Schulen durch und tei­ len die Ergebnisse den Sorgeberechtigten mit. Die Landkreise und kreisfreien Städte führen bei Kindern und Jugendlichen mit auffälligen Befunden ein Betreuungscontrolling durch. Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wirken auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verhütung von Zahnerkrankun­ gen (Gruppenprophylaxe) hin. (4) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregie­ rung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Jugend und Bildung zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Inhalt und Verfahren der Untersuchungen nach Absatz 2 zu treffen. § 7 Einladungs- und Rückmeldewesen zu den Früherkennungsuntersuchungen (1) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wirken auf eine erhöhte Teilnahmequote der Kinder an den Früherken­ nungsuntersuchungen nach § 26 des Fünften Buches Sozialge­ setzbuch hin. Das Landesgesundheitsamt lädt als Zentrale Stel­ le alle Kinder entsprechend ihrem Alter zeitnah jeweils zu den für Kinder im Alter vom vollendeten neunten bis zum vollen­ deten 66. Lebensmonat und nach Vollendung des zehnten Le­ bensjahres vorgesehenen Untersuchungen nach § 26 des Fünf­ ten Buches Sozialgesetzbuch oder, soweit die Kinder nicht ge­ setzlich versichert sind, zu entsprechenden ärztlichen Untersu­ chungen ein. Die Meldebehörden haben durch Übermittlung der in § 6 Abs. 2 Satz 3 genannten Daten sicherzustellen, dass das Landesgesundheitsamt ab dem 1. Juni 2008 über die ak­ tuellen Daten der Kinder, die zwischen sieben und 58 oder zwi­ schen 144 und 150 Lebensmonate alt sind, verfügt. (2) Ärztinnen und Ärzte, die eine Untersuchung nach Absatz 1 im neunten bis 13., 20. bis 27. oder 43. bis 50. Lebensmonat durchgeführt haben, übermitteln dem Landesgesundheitsamt unverzüglich nach erfolgter Untersuchung die in Absatz 1 Satz 3 genannten Daten. (3) Das Landesgesundheitsamt lädt diejenigen Kinder erneut zu einer Untersuchung nach Absatz 1 ein, bei denen nicht be­ kannt ist, ob sie an der betreffenden Untersuchung teilgenom­ men haben oder sich aufgrund einer schweren chronischen Er­ krankung oder Behinderung in kontinuierlicher ärztlicher Be­ handlung befinden. (4) Die Daten nach Absatz 1 Satz 3 derjenigen Kinder, bei de­ nen ungeachtet eines zweiten Einladungsschreibens nach Ab­ satz 3 nicht bekannt ist, ob sie an einer altersentsprechenden Untersuchung teilgenommen haben, leitet das Landesgesund­ heitsamt an den zuständigen Landkreis oder die kreisfreie Stadt weiter. Diese treffen geeignete und angemessene Maßnahmen, um auf eine erhöhte Teilnahmerate an den Früherkennungs­ untersuchungen hinzuwirken. § 8 Psychisch Kranke, seelisch und geistig behinderte Menschen Die Landkreise und kreisfreien Städte beraten und betreuen psychisch kranke, seelisch und geistig behinderte sowie abhän­ gigkeitskranke und -gefährdete Menschen sowie deren Ange­ hörige durch ihre sozialpsychiatrischen Dienste. Diesen obliegt auch die Beratung und Betreuung psychisch kranker Kinder und Jugendlicher, soweit zu diesem Zweck keine eigenständi­ gen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste bestehen. Das Nähere regelt das Brandenburgische Psychisch-Kranken-Ge­ setz. § 9 Gesundheitsberichterstattung und Gesundheitsplanung (1) Die Gesundheitsberichterstattung ist auf kommunaler und auf Landesebene fachliche Grundlage für eine zielorientierte Gesundheitsplanung und die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von Defiziten in der Gesundheitsförderung, Prävention sowie Versorgung. (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte beobachten und be­ werten die gesundheitlichen Verhältnisse ihrer Bevölkerung. Das Landesgesundheitsamt erstellt Fachberichte zur gesundheitlichen Situation der brandenburgischen Bevölkerung. (3) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes verständi­ gen sich auf der Grundlage der Gesundheitsberichte mit allen Beteiligten im Gesundheitswesen auf fachliche Zielvorstellun­ gen und Planungen und vereinbaren gemeinsame Maßnahmen zur Überwindung von ausgewiesenen Mängeln und Defiziten. § 10 Untersuchungen und Begutachtungen (1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, füh­ ren die Landkreise und kreisfreien Städte ärztliche und zahn­ 98 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen durch. Sie er­ stellen hierüber amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheini­ gungen. (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können amtsärztliche Dienste kreisübergreifend zusammenführen und zu überregio­ nalen Kompetenzzentren weiterentwickeln. § 11 Arzneimittelüberwachung Die Landkreise und kreisfreien Städte überwachen den Einzel­ handel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken. § 12 Berufe im Gesundheitswesen (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte überwachen die Be­ rechtigung zur Ausübung der Berufe im Gesundheitswesen und zur Führung der Berufsbezeichnung. (2) Wer selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens aus­ übt, Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder gegen Entgelt kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten anbietet oder erbringt, hat dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen, soweit nicht eine solche Ver­ pflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber anderen Stellen besteht. Satz 1 gilt nicht für kranken- und altenpflegeri­ sche Tätigkeiten, die wie folgt erbracht werden: 1. in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, 2. von Trägern im Sinne des § 3 des Zwölften Buches Sozial­ gesetzbuch, 3. in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrich­ tungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4. in Einrichtungen nach § 3 Abs. 2 oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist, oder 5. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zugunsten der betreuten Personen oder aus Gefälligkeit oder aus Grün­ den der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbar­ schaftlichen Hilfe. § 13 Überwachungsbefugnisse (1) Soweit es zur Durchführung der Überwachung nach § 3 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 2 erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, 1. die den zu überwachenden Einrichtungen dienenden Grund­ stücke und Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dort befindlichen Gegenstände während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten und zu untersuchen, 2. zur Verhütung drohender Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung die in Nummer 1 genannten Grundstücke und Räume einschließlich der dort befindlichen Gegenstände auch außerhalb der dort genannten Zeiten sowie die damit verbundenen Wohnräume zu betreten und zu untersuchen, 3. Proben zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen sowie 4. Auskünfte und Unterlagen einzufordern. Die betroffenen Personen haben die Amtshandlungen nach Satz 1 zu dulden sowie die in den Nummern 1 und 2 genannten Grundstücke und Räume einschließlich der dort befindlichen Gegenstände zugänglich zu machen und die in Nummer 4 ge­ nannten Auskünfte und Unterlagen zu erteilen oder herauszu­ geben. (2) Werden bei der Überwachung nach § 3 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 2 Tatsachen festgestellt, die ein Eingreifen erforderlich machen, hat das Gesundheitsamt der dafür zuständigen Verwal­ tungsbehörde die festgestellten Mängel mitzuteilen und die notwendigen Maßnahmen vorzuschlagen, die zur Beseitigung der Mängel geeignet sind. Bei Gefahr im Verzug ist das Ge­ sundheitsamt verpflichtet, selbst die erforderlichen Anordnun­ gen zu treffen. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nachkommt, 2. entgegen § 13 a) eine Maßnahme der Überwachung nach § 13 oder eine Probennahme nicht duldet, b) eine Auskunft nicht, nicht vollständig oder nicht recht­ zeitig erteilt, c) Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzei­ tig vorlegt, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Geldbu­ ßen bei Ordnungswidrigkeiten aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt. (3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. Die §§ 22 bis 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden Anwendung. (4) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Landkreise und kreisfreien Städte. 99 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 § 15 Aus- und Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen (1) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregie­ rung wird ermächtigt, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ins­ besondere für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrol­ leure, Sozialmedizinische Assistentinnen und Assistenten sowie Desinfektorinnen und Desinfektoren zu erlassen. Die Rechts­ verordnungen nach Satz 1 regeln insbesondere das Ziel sowie Inhalt und Verfahren der Ausbildung. (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen im Zusam­ menwirken mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium für die im Öffentlichen Gesundheitsdienst Beschäftigten ange­ messene Fortbildungsmöglichkeiten sicher. § 16 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen, die von den Behörden nach § 2 Abs. 2 oder von beauftragten Dritten im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 beraten und untersucht werden, oder der sonst von Maßnahmen nach diesem Gesetz Betroffenen oder Dritter gelten die Vorschriften des Branden­ burgischen Datenschutzgesetzes nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Personen so­ wie die in § 2 Abs. 5 Satz 1 Verpflichteten, einschließlich ihres Personals, dürfen fremde Geheimnisse und personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst be­ kannt werden, nicht offenbaren. (3) Personenbezogene Daten einschließlich der in § 4a des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes genannten Daten, die bei der freiwilligen Inanspruchnahme von Beratungsangeboten erhoben werden, dürfen nur verarbeitet werden, wenn die be­ troffene Person in Kenntnis der Bedeutung dieser Erklärung in die Verarbeitung oder in eine sonstige Offenbarung eingewil­ ligt hat. Eine anderweitige Verarbeitung dieser Daten bedarf der erneuten Einwilligung. Eine Weitergabe dieser Daten ist allerdings auch ohne Einwilligung zulässig, soweit dies zur Ab­ schätzung eines Gefährdungsrisikos erforderlich ist. Eine Tren­ nung dieser Daten und solcher, die bei der Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Gesetz erhoben werden, ist stets zu ge­ währleisten. (4) Personenbezogene Daten einschließlich der in § 4a des Bran­ denburgischen Datenschutzgesetzes genannten Daten, die nicht bei der freiwilligen Inanspruchnahme von Beratungsangeboten erhoben werden, dürfen nur verarbeitet werden, wenn 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht, 2. die betroffene Person eingewilligt hat, 3. dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erfor­ derlich ist, 4. es zur Abwehr einer gegenwärtigen nicht unerheblichen Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der betroffenen Person oder eines Dritten erforderlich ist und die Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt werden kann oder 5. dies zur Wahrnehmung von Aufsichts- oder Kontrollbe­ fugnissen, für die Rechnungsprüfung oder Organisations­ untersuchungen erforderlich ist und überwiegende schutz­ würdige Interessen der betroffenen Personen nicht ent­ gegenstehen; dies gilt nicht für die Erhebung dieser Da­ ten. (5) Eine Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne des Absatzes 4 an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, soweit 1. dies zur Unterrichtung von Personen, denen die gesetzli­ che Vertretung der betroffenen Person obliegt, erforderlich ist, 2. die betroffene Person eingewilligt hat oder 3. dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erfor­ derlich ist. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an beauftragte Stel­ len nach § 2 Abs. 5 Satz 1 ist zudem nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und die Datennutzung durch medizinisches Per­ sonal erfolgt. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Beauftragte die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowohl nach diesem Gesetz als auch nach dem Brandenburgischen Da­ tenschutzgesetz anwendet. Die beauftragte Stelle unterliegt hier­ bei der Kontrolle der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht. (6) Aufzeichnungen und sonstige Daten über amts-, gerichts­ und vertrauensärztliche Tätigkeiten der Landkreise und kreis­ freien Städte nach diesem Gesetz sind in der Regel zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht eine längere Aufbewahrungsfrist durch andere Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist. Aufzeich­ nungen und sonstige Daten nach Satz 1 dürfen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht mehr verwertet werden und sind zu löschen oder zu vernichten, wenn nicht ihre Archivierung nach besonderen Rechtsvorschriften vorzunehmen ist. § 17 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf 1. Berufsfreiheit (Artikel 49 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) durch § 3 Abs. 2 Satz 3, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 2. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grund­ gesetzes, Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Bran­ denburg) durch § 13 Abs. 1 und 3. Datenschutz (Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) durch § 6 Abs. 2 und 3, § 7, § 13 Abs. 1 Satz 1 100 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 16 Abs. 4 und 5 eingeschränkt. Artikel 2 Änderung des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg Das Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg vom 11. Mai 1994 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2004 (GVBl. I. S. 249), wird wie folgt geändert: Die §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst: „§ 12 Krankenhausplanung (1) Das zuständige Ministerium stellt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages einen Krankenhaus­ plan nach § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf und schreibt ihn fort. Der Krankenhausplan ist nach § 6 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit der Kran­ kenhausplanung des Landes Berlin abzustimmen. Die Emp­ fehlungen der Landeskonferenz nach § 13 Abs. 6 Nr. 4 sind zu beachten. Der Krankenhausplan wird von der Landesre­ gierung beschlossen und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. (2) Der Krankenhausplan weist den Stand und die vorgese­ hene Entwicklung der für eine bedarfsgerechte regional ausgeglichene, leistungsfähige und wirtschaftliche Versor­ gung der Bevölkerung erforderlichen 1. Krankenhäuser, insbesondere nach Versorgungsgebiet, Standort und Träger, mit ihrem Versorgungsauftrag hin­ sichtlich Bettenzahl und Fachabteilungen sowie 2. Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a des Krankenhaus­ finanzierungsgesetzes aus. Einzelfestlegungen können inhaltlich und zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Anpassung des gegenwärtigen Leistungsangebots an die Bedarfsentwicklung geboten ist. Die Versorgung durch nicht nach dem Krankenhausfinan­ zierungsgesetz geförderte Krankenhäuser ist zu berücksich­ tigen. (3) Der Krankenhausplan ordnet die bedarfsgerechten Kran­ kenhäuser in ein strukturiertes Versorgungssystem in den Versorgungsgebieten ein. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Angebote benachbarter Versor­ gungsgebiete sind zu berücksichtigen; die Vielfalt der Krankenhausträger ist zu beachten. (4) Krankenhäusern können im Einvernehmen mit deren Trägern besondere Aufgaben zugeordnet werden. Soweit den Krankenhäusern Ausbildungsaufgaben zugeordnet wer­ den, muss deren Finanzierung gewährleistet sein. § 13 Verfahren bei der Aufstellung des Krankenhausplanes (1) An der Aufstellung und Fortschreibung des Kranken­ hausplanes wirken in den Versorgungsgebieten zu bildende Konferenzen (Gebietskonferenzen) und die Landeskonfe­ renz für Krankenhausplanung (Landeskonferenz) mit. Die Mitglieder der Landeskonferenz sind unmittelbar Beteilig­ te nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsge­ setzes. Weitere neben den unmittelbar Beteiligten an der Krankenhausversorgung Beteiligte werden von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium berufen. (2) Den Gebietskonferenzen gehören an: 1. die Landkreise und kreisfreien Städte der Versorgungs­ gebiete, auch soweit sie nicht zugleich Krankenhaus­ träger sind, mit je einem Mitglied, 2. die freigemeinnützigen, privaten und anderen Träger der Krankenhäuser in den Versorgungsgebieten mit je einem Mitglied und 3. die Krankenkassen in den Versorgungsgebieten ein­ schließlich des Landesausschusses der privaten Kran­ kenversicherung mit gleicher Mitgliederzahl wie die unter den Nummern 1 und 2 Genannten. Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden der Kranken­ hausträger im Lande und der kommunalen Spitzenverbän­ de können an den Sitzungen der Gebietskonferenzen teil­ nehmen. (3) Die Gebietskonferenzen haben die Aufgabe, dem für die Aufstellung des Krankenhausplanes zuständigen Minis­ terium auf der Grundlage der maßgebenden Rahmendaten und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Landeskon­ ferenz nach Absatz 6 Nr. 1 projektbezogene Vorschläge für die Krankenhausplanung im Versorgungsgebiet vorzulegen. Sie können Vorschläge für das Krankenhausinvestitionspro­ gramm unterbreiten. (4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft die Gebietskonferenzen bei der Aufstellung oder Fortschreibung der Krankenhausplanung ein und führt den Vorsitz. Abweichend von Satz 1 wird die Gebietskonferenz auch auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder nach Absatz 2 einberufen. (5) Der Landeskonferenz gehören als Mitglieder an: 1. das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium, 2. die Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V., 3. die Landesverbände der Krankenkassen und die Ver­ bände der Ersatzkassen, 4. der Landesausschuss des Verbandes der privaten Kran­ kenversicherung, 101 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 5. die kommunalen Spitzenverbände im Land Branden­ burg. Den Vorsitz in der Landeskonferenz und die Geschäfte der Landeskonferenz führt das für das Gesundheitswesen zu­ ständige Ministerium. Die Landeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. (6) Die Landeskonferenz hat die Aufgabe, 1. Vorgaben für die Planungsziele und -kriterien des Kran­ kenhausplanes, 2. Empfehlungen zur Umsetzung der Planungsziele und kriterien unter Berücksichtigung der Vorschläge der Gebietskonferenzen nach Absatz 3 Satz 1, 3. Empfehlungen zur Fortschreibung des Krankenhaus­ planes und 4. Empfehlungen zur Abstimmung mit der Krankenhaus­ planung des Landes Berlin zu erarbeiten. (7) Die weiteren Beteiligten nach Absatz 1 Satz 3 und die betroffenen Krankenhäuser werden von dem für das Ge­ sundheitswesen zuständigen Ministerium zu den Empfeh­ lungen der Landeskonferenz gehört. (8) Wird der Krankenhausplan nur für einzelne Kranken­ häuser fortgeschrieben, sind die Beteiligten und der Kran­ kenhausträger zu hören. § 28 des Verwaltungsverfahrens­ gesetzes für das Land Brandenburg gilt entsprechend. Von der Beteiligung der Gebietskonferenz kann abgesehen wer­ den. § 14 Aufnahme in den Krankenhausplan (1) Nach Aufstellung des Krankenhausplanes wird die Auf­ nahme oder Nichtaufnahme des Krankenhauses in den Kran­ kenhausplan durch einen schriftlichen Bescheid festgestellt (Feststellungsbescheid). Der Feststellungsbescheid legt den Versorgungsauftrag fest und muss insbesondere enthalten: 1. den Namen und den Standort des Krankenhauses, 2. die Bezeichnung, Rechtsform und den Sitz des Kran­ kenhausträgers sowie die Einordnung der Trägerschaft in eine der in § 1 Abs. 3 genannten Kategorien, 3. das Datum der Aufnahme in den Krankenhausplan, 4. das Versorgungsgebiet, 5. die Gesamtzahl der im Krankenhausplan im Ist-Bestand gemeldeten und als Soll-Zahlen anerkannten Betten und teilstationären Plätze, 6. die Zahl und Art der Abteilungen, 7. die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a des Kranken­ hausfinanzierungsgesetzes, 8. die Bezeichnung besonderer Schwerpunktaufgaben, 9. inhaltliche und zeitliche Beschränkungen (§ 12 Abs. 2 Satz 2) und die dafür maßgebenden Gründe. Die nach Satz 2 Nr. 5 als Soll-Zahlen ausgewiesenen Bet­ ten sind Planbetten im Sinne des Gesetzes. (2) Der zuständigen Behörde sind Abweichungen von den Festsetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 unver­ züglich anzuzeigen. Die Abweichungen werden bei der Förderung nur nach Änderung des Feststellungsbescheides berücksichtigt. Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung sind über die angezeigten Abwei­ chungen zu unterrichten. (3) Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Für Krankenhäuser in privater Trägerschaft gilt mit der Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes die Konzession als Privatkrankenanstalt nach § 30 der Gewerbeordnung als erteilt.“ Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Brandenburgische Gesundheitsdienst­ gesetz vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178), geändert durch Arti­ kel 6 Nr. 10 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186, 194), und die Gesundheitsberufs-Anzeigeverordnung vom 6. September 1995 (GVBl. II S. 562) außer Kraft. Potsdam, den 23. April 2008 Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch 102 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 103 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 104 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 Herausgeber: Der Präsident des Landtages Brandenburg. Der Bezugspreis beträgt jährlich 46,02 EUR (zzgl. Versandkosten + Portokosten). Die Einzelpreise enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Einweisung kann jederzeit erfolgen. Die Berechnung erfolgt im Namen und für Rechnung des Landtages Brandenburg. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Bezugsjahres zulässig; sie muss bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Bezugsjahres dem Verlag zugegangen sein. 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Law amending provisions on water · Nelum