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德国的法律

Landfill Self-Monitoring Ordinance

颁布于 2010-03-03 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien (Deponieeigenkontroll-Verordnung - DEKVO).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Hessen
主题
Waste and hazardous substances
关键词
pollution control, waste disposal, waste domestic sources, waste management, waste non-domestic sources, enforcement/compliance, data collection/reporting, offences/penalties

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  1. 12/19/2014 Druck- und Speicheransicht file:///E:/Fao/Countries/GER/16%20L%C3%A4nder/Hessen/Consolidations/ger126686.htm 1/14 Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: DEKVO Ausfertigungsdatum: 03.03.2010 Gültig ab: 23.03.2010 Gültig bis: 31.12.2017 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl. I 2010, 101 Gliederungs Nr: 89-34 Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien (Deponieeigenkontroll-Verordnung - DEKVO) Vom 3. März 2010 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.12.2012 bis 31.12.2017 Stand: zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 677) Aufgrund des § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), wird verordnet: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Messungen und Kontrollen nach § 12 Abs. 3 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), bei Deponien der Klassen 0 bis III nach § 2 Nr. 6 bis 9 der Deponieverordnung sowie für die Vorlage von Jahresberichten nach § 13 Abs. 5 der Deponieverordnung. § 2 Messungen und Kontrollen Der Deponiebetreiber hat die Messungen und Kontrollen (Überwachungsmaßnahmen) nach § 12 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 5 Nr. 3.2, 6 und 7 der Deponieverordnung nach Maßgabe des Anhangs 1 vorzunehmen. § 3 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann, insbesondere bei Deponien der Klassen 0 und I, auf Antrag des Deponiebetreibers die Anforderungen an den Umfang der Überwachungsmaßnahmen nach Anhang 1 reduzieren, wenn diese zur Beurteilung des bestimmungsgemäßen Betriebs oder der ordnungsgemäßen Stilllegung oder Nachsorge der Deponie nicht erforderlich sind. (2) Die zuständige Behörde kann, insbesondere bei Deponien der Klasse III, über die Anforderungen an den Umfang nach Anhang 1 hinausgehende Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn diese zur Beurteilung des bestimmungsgemäßen Betriebs oder der ordnungsgemäßen Stilllegung oder Nachsorge der Deponie erforderlich sind. Hierzu zählen auch Festlegungen für abschnittsbezogene Überwachungsmaßnahmen. § 4 Untersuchungsstellen Der Deponiebetreiber hat 12/19/2014 Druck- und Speicheransicht file:///E:/Fao/Countries/GER/16%20L%C3%A4nder/Hessen/Consolidations/ger126686.htm 2/14 1. 2. 1. 2. 3. die Untersuchungen von Deponiesicker-, Oberflächen- und Grundwasser sowie von Deponiegaskondensat von einer Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), die Untersuchungen von Deponie-Rohgas nach Maßgabe des Anhangs 1 Nr. 2.2 sowie die Geruchs-, Staub- und Lärmmessungen von einer bekanntgegebenen Stelle nach § 26 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728), durchführen zu lassen. § 5 Jahresbericht (1) Der Deponiebetreiber hat die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen nach § 2 auszuwerten und nach Maßgabe des Anhangs 2 in dem Jahresbericht nach § 13 Abs. 5 Satz 1 der Deponieverordnung darzustellen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag des Deponiebetreibers die Anforderungen nach dem Anhang 2 reduzieren, wenn diese zur Beurteilung des bestimmungsgemäßen Betriebes oder der ordnungsgemäßen Stilllegung oder Nachsorge der Deponie nicht erforderlich sind. Die zuständige Behörde kann eine abschnittsweise Auswertung und Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn diese zur Beurteilung des bestimmungsgemäßen Betriebs oder der ordnungsgemäßen Stilllegung oder Nachsorge der Deponie oder des Deponieabschnitts erforderlich sind. (2) Die Vorlage der Jahresberichte kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch vollständig oder teilweise in elektronischer Form erfolgen. § 6 Veröffentlichung Der Betreiber einer Deponie der Klasse II oder III hat den Jahresbericht in dem Jahr, in dem er vorzulegen ist, für die Dauer von zwei Monaten zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit auszulegen. Ort und Zeitraum der Auslegung hat der Betreiber im Einzugsbereich der Anlage ortsüblich bekannt zu machen. § 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 8 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 oder § 3 Abs. 2 Überwachungsmaßnahmen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise, nicht vollständig oder nicht fristgerecht durchführt, entgegen § 4 Untersuchungen nicht durch eine Untersuchungsstelle oder bekanntgegebene Stelle durchführen lässt, einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Satz 3 nicht nachkommt. § 8 Übergangsvorschriften (1) Für Betreiber von Deponien, die nicht dem Geltungsbereich der Deponieeigenkontroll Verordnung vom 6. Dezember 2004 (GVBl. I S. 432) unterlagen, gelten die Anforderungen nach dieser Verordnung erst ab dem 1. Januar 2011. (2) Der Jahresbericht nach § 5 ist erstmals für das Jahr 2010 vorzulegen. Soweit nach bisherigem Recht Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen waren, ist für die Vorlage des 12/19/2014 Druck- und Speicheransicht file:///E:/Fao/Countries/GER/16%20L%C3%A4nder/Hessen/Consolidations/ger126686.htm 3/14 1) 1. 2. 2.1 Jahresberichts für das Jahr 2009 § 4 der Deponieeigenkontroll-Verordnung vom 6. Dezember 2004 weiter anzuwenden. § 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die Deponieeigenkontroll-Verordnung vom 6. Dezember 2004 1) wird aufgehoben. Fußnoten Hebt auf GVBl. II 89-29 § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Wiesbaden, den 3. März 2010 Die Hessische Ministerin für Umwelt, Energie Landwirtschaft und Verbraucherschutz Lautenschläger Anhang 1 Mess- und Kontrollprogramm nach Nr. 3.2 des Anhangs 5 der Deponieverordnung Der Umfang des Mess- und Kontrollprogramms richtet sich nach Nr. 3.2 des Anhangs 5 der Deponieverordnung. Die Überwachungsmaßnahmen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen. Die Ermittlung der meteorologischen Daten nach der Tabelle der Nr. 3.2 des Anhangs 5 der Deponieverordnung ist nach DIN 19685 durchzuführen. Die zu erfassende Verdunstung der Deponieoberfläche hat durch Lysimeter oder mit anderen geeigneten Verfahren nach der zuvor genannten Norm zu erfolgen. Spezielle Untersuchungen Die speziellen Untersuchungen dienen der möglichst einheitlichen Konkretisierung der Anforderungen nach Nr. 3.2 des Anhangs 5 der Deponieverordnung. Die nach Nr. 2.2, 2.3, 2.4 und 3.2 der Tabelle des Anhangs 5 der Deponieverordnung vorgeschriebenen Untersuchungen werden für den Regelfall mit den folgenden Festlegungen bestimmt. Grund-, Sicker- und Oberflächenwasseruntersuchungen nach Nr. 2.2, 2.3 und 3.2 Tabelle des Anhangs 5 der Deponieverordnung Die Auswahl der Mess- und Probenahmeorte ist vom Betreiber in Abstimmung mit der zuständigen Behörde vorzunehmen. Sie ist nach den örtlichen Gegebenheiten auszurichten und auf das zur Beschreibung des Einzelfalls und zur Beantwortung der konkreten Fragestellungen unbedingt notwendige Maß zu begrenzen. An den Probenahmestellen für Sicker- und Oberflächenwasser soll eine hinreichende Durchmischung vorhanden sein. Die Probenahme und -untersuchungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Verfahren nach den Technischen Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Abfallentsorgungsanlagen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in der jeweils geltenden Fassung 12/19/2014 Druck- und Speicheransicht file:///E:/Fao/Countries/GER/16%20L%C3%A4nder/Hessen/Consolidations/ger126686.htm 4/14 verwendet werden, soweit dort benannt. Tabelle - Umfang der Untersuchungen 2) Parameter Grundwasser Sickerwasser Oberflächenwasser Untersuchungen vor Ort - bei der Gewinnung der Proben für die Laboruntersuchungen durchzuführen Aussehen (Trübung /Farbe, visuell) S S S Geruch S S S Wassertemperatur S S S Wetter am Probenahmetag S S S pH-Wert S S S spezifische elektrische Leitfähigkeit, bezogen auf 25 °C S S S Sauerstoff, gelöst S S H2 S (Schnelltest) 3) S Ruhewasserspiegel (Abstich [m] unter Messpunkthöhe sowie m über NN) S Abgesenkter Wasserspiegel (Abstich [m] unter Messpunkthöhe sowie m über NN) S Abpumpdauer (min) S Grundwasserförderstrom (l/s) S Sickerwassermenge (l/s) S Abflussmenge (l/s), wenn nicht messbar, qualitative Angabe S Untersuchungen im Labor - Einzel-, Stoffgruppen- und Summenparameter pH-Wert S S S 12/19/2014 Druck- und Speicheransicht file:///E:/Fao/Countries/GER/16%20L%C3%A4nder/Hessen/Consolidations/ger126686.htm 5/14 spezifische elektrische Leitfähigkeit, bezogen auf 25 °C S S Säurekapazität bis pH = 4,3 S S Säurekapazität bis pH = 8,2 (bei pH > 8,5) S S Trockenrückstand, gesamt Ü S Natrium S Ü Kalium S Ü Ammonium-Stickstoff S S 4) S Calcium S Ü Magnesium S Ü Eisen, gesamt Ü Ü Mangan, gesamt Ü Ü Summe Kationen (Na+, K+, NH4+, Ca2+, Mg2+, Fe2+, Fe3+, Mn2 +) Ü Arsen S S 4) Cadmium Ü Ü 4) Zink Ü Ü 4) Blei Ü Ü 4) Chrom, gesamt Ü Ü 4) Kupfer Ü Ü 4) Nickel Ü Ü 4) Quecksilber B B 4) 12/19/2014 Druck- und Speicheransicht file:///E:/Fao/Countries/GER/16%20L%C3%A4nder/Hessen/Consolidations/ger126686.htm 6/14 Chrom VI B B 4) Hydrogencarbonat Ü Chlorid S S S Nitrit-Stickstoff Ü Ü 4) Nitrat-Stickstoff S Ü 4) Sulfat S S Phosphat Ü Summe Anionen (HCO3 , Cl-, NO2 , NO3 , SO4 2-, PO4 3-) Ü Fluorid B Ü Bor Ü Ü Cyanid, gesamt Ü Ü Cyanid, leicht freisetzbar B Biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5) B 4) Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) B Ü 4) Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) S S 4) S Adsorbierbares organisches Halogen (AOX) S S 4) Kohlenwasserstoff-Index 5) B B 4) Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) B B Phenolindex B B 12/19/2014 Druck- und Speicheransicht file:///E:/Fao/Countries/GER/16%20L%C3%A4nder/Hessen/Consolidations/ger126686.htm 7/14 2.2 Gesamtstickstoff, gebunden Ü Ü Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1 Trichlorethan, Tetrachlormethan, Trichlormethan, cis-1,2 Dichlorethen, Vinylchlorid, Dichlormethan S 6) S 7) Phosphor, gesamt Ü 4) Summe PCBs (ausgewählte Einzelverbindungen: PCB Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180) B B Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nach EPA B B Schwerflüchtige, lipophile Stoffe, Siedepunkt >250 °C B Untersuchungen im Labor - Screeningverfahren Weitere Anionen B B Metalle B B Phenole B B Kresole B B Halogenkohlenwasserstoffe B B Untersuchungen im Labor - Testverfahren mit Wasserorganismen Daphnien- oder Leuchtbakterientest B Bei Neuanlagen soll zur Dokumentation der Ausgangssituation vor Inbetriebnahme der Anlage das Grundwasser mindestens zweimal nach dem Übersichtsprogramm - einschließlich Bedarfsliste - untersucht werden. Rohgas- und Kondensatuntersuchungen nach Nr. 2.4 Tabelle des Anhangs 5 der Deponieverordnung Die Probenahme und -untersuchungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen. Diese Anforderung gilt für die Probenahme als erfüllt, wenn die Entnahme des gefassten Deponiegases in der Sammelleitung nach Zuführung der letzten Gasbrunnenableitung erfolgt und die Probenahmestelle den 12/19/2014 Druck- und Speicheransicht file:///E:/Fao/Countries/GER/16%20L%C3%A4nder/Hessen/Consolidations/ger126686.htm 8/14 2) 3) 4) 4) 4) 4) Anforderungen nach Nr. 1.1 des „Messprogramms zur Ermittlung der Massenkonzentration relevanter Schadstoffe im Deponiegas und im Abgas von Deponiegasverbrennungsanlagen“, Heft Nr. 127 der Schriftenreihe des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie, Wiesbaden entspricht. Die Messergebnisse sind auf 1013 hPa, 273 K und trockenes Gas zu beziehen. Die Untersuchung des Deponiegases erfolgt nach Anhang 5 der Deponieverordnung. Die Gaszusammensetzung und der Gehalt ausgewählter Spurengase sind halbjährlich durch eine Messstelle nach § 3 Abs. 2 zu ermitteln. Als ausgewählte Spurengase sind insbesondere die Massenkonzentrationen der Summenparameter Gesamt-Chlor, Gesamt-Fluor und Gesamt-Schwefel und der Einzelkomponenten Benzol und Chlorethen (Vinylchlorid) zu bestimmen. Die Überwachungsmaßnahmen des anfallenden Deponiegaskondensats haben nach den Vorgaben für die Untersuchung des Sickerwassers zu erfolgen. Der Parameterumfang soll entsprechend dem des Sickerwasser-Standard- und Übersichtsprogramm festgelegt werden. Auf Überwachungsmaßnahmen des Deponiegaskondensates kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn die Erfassung unverhältnismäßig ist und anfallendes Kondensat dem Sickerwasser zugeschlagen wird. Fußnoten Abkürzungen: S = Standardprogramm (viermal jährlich, im März/April, Juni/Juli, September/Oktober und Dezember/Januar während der Ablagerungs- und Stilllegungsphase; zweimal jährlich im März/April und September/Oktober in der Nachsorgephase) Ü = Übersichtsprogramm (ergänzt das Standardprogramm einmal jährlich im März/April) B = Bedarfsliste (erweitert das Übersichtsprogramm für den Grundwasserpfad im ersten Betriebsjahr beziehungsweise im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre) Wenn Schnelltest positiv, dann auch Labortest Auf eine eigenständige Untersuchung dieser Parameter kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn sie zur Überwachung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung des gereinigten Sickerwassers bereits im Zulauf der Anlage untersucht werden. Auf eine eigenständige Untersuchung dieser Parameter kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn sie zur Überwachung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung des gereinigten Sickerwassers bereits im Zulauf der Anlage untersucht werden. Auf eine eigenständige Untersuchung dieser Parameter kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn sie zur Überwachung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung des gereinigten Sickerwassers bereits im Zulauf der Anlage untersucht werden. Auf eine eigenständige Untersuchung dieser Parameter kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn sie zur Überwachung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung des gereinigten Sickerwassers bereits im Zulauf der Anlage untersucht werden. 12/19/2014 Druck- und Speicheransicht file:///E:/Fao/Countries/GER/16%20L%C3%A4nder/Hessen/Consolidations/ger126686.htm 9/14 4) 4) 4) 4) 4) 4) 4) 4) 4) 4) 4) 4) 5) Auf eine eigenständige Untersuchung dieser Parameter kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn sie zur Überwachung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung des gereinigten Sickerwassers bereits im Zulauf der Anlage untersucht werden. Auf eine eigenständige Untersuchung dieser Parameter kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn sie zur Überwachung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung des gereinigten Sickerwassers bereits im Zulauf der Anlage untersucht werden. Auf eine eigenständige Untersuchung dieser Parameter kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn sie zur Überwachung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung des gereinigten Sickerwassers bereits im Zulauf der Anlage untersucht werden. Auf eine eigenständige Untersuchung dieser Parameter kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn sie zur Überwachung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung des gereinigten Sickerwassers bereits im Zulauf der Anlage untersucht werden. Auf eine eigenständige Untersuchung dieser Parameter kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn sie zur Überwachung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung des gereinigten Sickerwassers bereits im Zulauf der Anlage untersucht werden. Auf eine eigenständige Untersuchung dieser Parameter kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn sie zur Überwachung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung des gereinigten Sickerwassers bereits im Zulauf der Anlage untersucht werden. Auf eine eigenständige Untersuchung dieser Parameter kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn sie zur Überwachung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung des gereinigten Sickerwassers bereits im Zulauf der Anlage untersucht werden. Auf eine eigenständige Untersuchung dieser Parameter kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn sie zur Überwachung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung des gereinigten Sickerwassers bereits im Zulauf der Anlage untersucht werden. Auf eine eigenständige Untersuchung dieser Parameter kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn sie zur Überwachung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung des gereinigten Sickerwassers bereits im Zulauf der Anlage untersucht werden. Auf eine eigenständige Untersuchung dieser Parameter kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn sie zur Überwachung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung des gereinigten Sickerwassers bereits im Zulauf der Anlage untersucht werden. Auf eine eigenständige Untersuchung dieser Parameter kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn sie zur Überwachung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung des gereinigten Sickerwassers bereits im Zulauf der Anlage untersucht werden. Auf eine eigenständige Untersuchung dieser Parameter kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn sie zur Überwachung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung des gereinigten Sickerwassers bereits im Zulauf der Anlage untersucht werden. Probenahme nach dem Abpumpen des 5-fachen Brunneninhaltes durch Entnahme einer Schöpfprobe oder bei verminderter Pumpleistung 12/19/2014 Druck- und Speicheransicht file:///E:/Fao/Countries/GER/16%20L%C3%A4nder/Hessen/Consolidations/ger126686.htm 10/14 4) 6) 7) 4) • • • • 1. 2. Auf eine eigenständige Untersuchung dieser Parameter kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn sie zur Überwachung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung des gereinigten Sickerwassers bereits im Zulauf der Anlage untersucht werden. nur sofern der AOX im Grundwasser > 0,025 mg/l nur sofern der AOX im Sickerwasser > 0,5 mg/l Auf eine eigenständige Untersuchung dieser Parameter kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn sie zur Überwachung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung des gereinigten Sickerwassers bereits im Zulauf der Anlage untersucht werden. Anhang 2 Stammdaten nach Nr. 2.1 des Anhangs 5 der Deponieverordnung Bei der Nennung der Stammdaten im Rahmen der Jahresberichte nach Nr. 2 des Anhangs 5 müssen insbesondere folgende Anforderungen berücksichtigt werden. Die Laufzeiten und Kapazitäten sollen folgende Informationen enthalten: Inbetriebnahme und gegebenenfalls zeitliche Befristung des Betriebs, zugelassene Gesamtfläche und Ablagerungsfläche, zugelassenes, zur Verfüllung ausgebautes oder im Bau befindliches und bereits verfülltes Ablagerungsvolumen, Bezeichnung und Kapazitäten der Ablagerungsabschnitte. Der Lageplan zur Darstellung der Stammdaten nach Nr. 2.1 des Anhangs 5 der Deponieverordnung ist im Maßstab 1 : 1 000 bis 1 : 5 000 zu erstellen. Falls es zur Erläuterung und Darstellung der Ergebnisse der Eigenkontrolle erforderlich ist, sind gegebenenfalls gesonderte Lagepläne in geeignetem Maßstab zu ergänzen. Auswertung der Überwachungsmaßnahmen sowie Darstellung der Ergebnisse nach Nr. 2.2 des Anhangs 5 der Deponieverordnung Mit der Angabe von Parameterwerten hat auch die Angabe des jeweils verwendeten Analyseverfahrens und die Nennung der Bestimmungsgrenze, soweit diese unterschritten wird, zu erfolgen. Darzustellen sind die Ergebnisse wie folgt: Tabelle 1 - Auswertung und Darstellung nach Nr. 2.2 des Anhangs 5 der Deponieverordnung Nr. Parameter Darstellung 1 Niederschlagsmengen Oberflächenwasserabflussmengen Sickerwassermengen Monatssummen graphisch; Jahressumme; Spitzenwerte 2 Sickerwassermenge und Zusammensetzung einschließlich Frachtenabschätzung Menge als Monatssummen graphisch, Jahressumme; Zusammensetzung gemäß Tabelle 2 12/19/2014 Druck- und Speicheransicht file:///E:/Fao/Countries/GER/16%20L%C3%A4nder/Hessen/Consolidations/ger126686.htm 11/14 3 Grundwasserbeschaffenheit Einhaltung der Auslöseschwellen Zusammensetzung gemäß Tabelle 2 4 charakteristische Querprofile von der Deponie mit den aktuellen und zugelassenen Einbauhöhen sowie den Vorjahreshöhen; Ermittlung des Restvolumens graphisch (M 1:1 000), Werte 5 Temperaturprofile an der Basis graphisch, Text 6 Setzungen, Verformungen und Gefälle der Entwässerungsleitungen an der Deponiebasis graphisch, Text 7 Setzungen und Setzungsgeschwindigkeit der Deponieoberfläche und ggf. des Deponiekörpers graphisch, Text 8 gefasste Gasmengen und Qualitäten Menge als Monatssummen graphisch, Jahressumme; Zusammensetzung als Monatswerte graphisch, Halbjahreswerte 9 Emissionen über die Deponieoberfläche und Gaskonzentrationen im näheren Umfeld der Deponie Text; Zusammensetzung gemäß Tabelle 3 10 Ergebnisse der Kamerabefahrung in den Sickerwasserrohren/-schächten Text Tabelle 2 - Auswertung der Grund-, Sicker- und Oberflächenwasseruntersuchungen nach Nr. 2.1 des Anhangs 1 Parameter Darstellung Aussehen (Trübung /Farbe, visuell) Text Geruch Text Temperatur Grundwasser Werte pH-Wert Werte Redox-Spannung Werte spezifische elektrische Leitfähigkeit, Werte; Verlauf graphisch 12/19/2014 Druck- und Speicheransicht file:///E:/Fao/Countries/GER/16%20L%C3%A4nder/Hessen/Consolidations/ger126686.htm 12/14 3. bezogen auf 25 °C Trockenrückstand, gesamt Werte Ammonium-Stickstoff Werte; Verlauf graphisch; N-Bilanz graphisch Nitrit-Stickstoff Werte; N-Bilanz graphisch Nitrat-Stickstoff Werte; N-Bilanz graphisch Gesamtstickstoff, gebunden Werte; N-Bilanz graphisch Arsen Werte Chrom, gesamt Werte Chlorid Werte; Verlauf graphisch Sulfat Werte Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) Werte; Verlauf graphisch Adsorbierbares organisches Halogen (AOX) Werte; Verlauf graphisch Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Tetrachlormethan, Trichlormethan, cis 1,2-Dichlorethen, Vinylchlorid, Dichlormethan Werte Tabelle 3 - Auswertung der Rohgasuntersuchungen nach Nr. 2.2 des Anhangs 1 Parameter Darstellung Methan (Volumen-%) Monatsmittel graphisch Kohlendioxid (Volumen-%) Monatsmittel graphisch Sauerstoff (Volumen-%) Monatsmittel graphisch Spurengase (Massenkonzentrationen) Text Erklärung über das Deponieverhalten nach Nr. 2.3 des Anhangs 5 der Deponieverordnung 12/19/2014 Druck- und Speicheransicht file:///E:/Fao/Countries/GER/16%20L%C3%A4nder/Hessen/Consolidations/ger126686.htm 13/14 • • • • • • Zur Beurteilung dienen insbesondere folgende Gesichtspunkte: Wasserhaushalt Plausibilität aller den Deponiestandort und das Deponieverhalten beschreibenden hydrologischen Größen (Niederschlag, Verdunstung, Sickerwassermenge und Oberflächenwassermenge einschließlich relevanter Störeinflüsse) Rückschlüsse auf die Funktionsfähigkeit von Deponieeinrichtungen (Drainagesystem, Basis- und Oberflächenabdichtung) Sicker-, Grund- und Oberflächenwasser Beurteilung von qualitativen und quantitativen Veränderungen vor dem Hintergrund zu den sonstigen, in der Jahresübersicht getroffenen Aussagen zum Deponieverhalten (Plausibilität, Begründung und Ursachen der Ergebnisse, Abbauzustand, Prognose für zu erwartende Veränderungen der Mengen und Inhaltsstoffe von Sicker- und Grundwasser in den Folgejahren) Sickerwasserbehandlung Beurteilung der Behandlungsleistung und der Veränderungen, insbesondere hinsichtlich Einhaltung der Erlaubniswerte, Betriebsstörungen, Anlagenverfügbarkeit und erforderlicher betrieblicher Veränderungen Temperaturentwicklung im Deponiekörper Beurteilung anhand der in den Sickerwasserrohren festgestellten Temperaturen und zu den sonstigen, in der Jahresübersicht getroffenen Aussagen zum Deponieverhalten (Plausibilität der Ergebnisse, Prognose für das zu erwartende Temperaturverhalten und dessen Auswirkungen in den Folgejahren) Deponieentgasung, Gasbehandlung und -verwertung Beurteilung der Ergebnisse der Rohgasuntersuchungen, der Messergebnisse der erforderlichen Emissionmessungen bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, der Verbrennungsbedingungen und der Anlagenwartung/-überprüfung Erstellung einer Deponiegasbilanz (theoretische / gefasste / abgefackelte / verstromte / sonstig verwertete Deponiegasmenge / abgeschätzte Verlustmenge), Prognosen und Handlungsbedarf insbesondere im Hinblick auf die zukünftig zu erwartende Gasbildung und die Verwertbarkeit des Gases die Funktionsfähigkeit der Gasbehandlung und -verwertung die Funktionsfähigkeit des Entgasungssystems die Gasmigration und andere unkontrollierte Gasaustritte Funktionsfähigkeit des Deponiebasisabdichtungssystems Gesamtbewertung der Ergebnisse von Höhenvermessungen, Kamerabefahrungen, Temperaturmessungen und gegebenenfalls weiterer 12/19/2014 Druck- und Speicheransicht file:///E:/Fao/Countries/GER/16%20L%C3%A4nder/Hessen/Consolidations/ger126686.htm 14/14 durchgeführter Überwachungsmaßnahmen, auch im Vergleich zu den sonstigen, in dem Jahresbericht getroffenen Aussagen zum Deponieverhalten und unter Berücksichtigung gegebenenfalls festgestellter Schadstoffemissionen in das Grundwasser (Plausibilität der Ergebnisse, Prognose der Auswirkungen für die Folgejahre, eingeleitete Maßnahmen oder weiter gehender Handlungsbedarf) Funktionsfähigkeit des Deponieoberflächenabdichtungssystems, Setzungen und Stabilität des Deponiekörpers Beurteilung der Ergebnisse der Verformungsmessungen, auch im Zusammenhang mit festgestellten Gasaustritten und Veränderungen und zu den sonstigen, in der Jahresübersicht getroffenen Aussagen zum Deponieverhalten (Plausibilität, Begründung und Ursachen der Ergebnisse, Prognose für zu erwartende Setzungen und deren Auswirkungen auf die Oberflächenabdeckung beziehungsweise das Überflächenabdichtungssystem, gegebenenfalls erforderlicher Handlungsbedarf) Übersicht über die bisher durchgeführten Überwachungsmaßnahmen und deren Ergebnisse ist bei neu in die Überwachung nach Deponieeigenkontroll Verordnung aufgenommenen Deponien der ersten Jahresübersicht beizufügen © juris GmbH