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德国的法律

Land Use Planning Ordinance

颁布于 1990-12-13 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Raumordnungsverordnung (RoV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Land and soil
关键词
land-use planning, legal proceedings/administrative proceedings

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  1. Artikel 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (VerkaufsprospektG) I. Abschnitt Anwendungsbereich 81 Grundregel Für Wertpapiere, die erstmals im Inland öffentlich ange- boten werden und nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, muß der Anbieter einen Prospekt (Verkaufsprospekt) veröffentlichen, sofern sich aus den 88 2 bis 4 nichts anderes ergibt. 82 Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots Ein Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht werden, wenn die Wertpapiere 1. nur Personen angeboten werden, die beruflich oder gewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wert- papiere erwerben oder veräußern; 2. einem begrenzten Personenkreis angeboten werden; 3. nur den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder von einem mit seinem Unternehmen verbundenen Unter- nehmen angeboten werden; 4. nur in Stückelungen von mindestens achtzigtausend Deutsche Mark oder nur zu einem Kaufpreis von min- destens achtzigtausend Deutsche Mark je Anleger erworben werden können oder wenn der Verkaufspreis für alle angebotenen Wertpapiere achtzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt; 5. Teil einer Emission sind, für die bereits im Inland ein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist. 83 Ausnahmen im Hinblick auf bestimmte Emittenten Ein Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht werden, wenn die Wertpapiere 1. von einem Staat oder einer seiner Gebietskörperschaf- ten oder einer internationalen Organisation des öffent- lichen Rechts, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angehört, aus- gegeben werden; 2. Schuldverschreibungen sind, die von a) einem inländischen Kreditinstitut oder der Kreditan- stalt für Wiederaufbau oder b) einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, das ein $ 1 des Gesetzes über das Kredit- wesen entsprechendes Bankgeschäft betreibt, regelmäßig seine Jahresabschlüsse veröffentlicht und innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein- schaft durch ein besonderes Gesetz oder aufgrund <!-- page 6 --> 2750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil | eines besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird oder einer öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger untersteht, ausgegeben werden, das in den zwölf Kalendermona- ten vor dem Angebot während einer längeren Dauer oder wiederholt Schuldverschreibungen öffentlich angeboten hat; ein wiederholtes Angebot ist gegeben, wenn in dem angegebenen Zeitraum mindestens drei Emissionen von Schuldverschreibungen innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft öffentlich ange- boten worden sind; 3. Anteilscheine sind, die von einer Kapitalanlagegesell- schaft oder ausländischen Investmentgesellschaft aus- gegeben werden und bei denen die Anteilinhaber ein Recht auf Rückgabe der Anteilscheine haben; 4. Schuldverschreibungen sind, die von einer Gesell- schaft oder juristischen Person mit Sitz in einem Mit- gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgegeben werden, die ihre Tätigkeit unter einem Staatsmonopol ausübt und die durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird oder für deren Schuldverschreibungen ein Mitgliedstaat der Europäi- schen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines seiner Bun- desländer die unbedingte und unwiderrufliche Gewähr- leistung für ihre Verzinsung und Rückzahlung über- nommen hat. 84 Ausnahmen im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere (1) Ein Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht wer- den, wenn die Wertpapiere 1. Euro-Wertpapiere sind, für die nicht Öffentlich gewor- ben wird und die nicht im Wege von Geschäften im Sinne des Gesetzes über den Widerruf von Haustürge- schäften und ähnlichen Geschäften angeboten werden; 2. Aktien sind, für die ein Antrag auf Zulassung zur amt- lichen Notierung an einer inländischen Börse gestellt ist, deren Zahl, geschätzter Kurswert oder Nennwert, bei nennwertlosen Aktien deren rechnerischer Wert, niedriger ist als 10 vom Hundert des entsprechenden Wertes der Aktien derselben Gattung, die an derselben Börse amtlich notiert sind, und wenn der Emittent die mit der Zulassung verbundenen Veröffentlichungs- pflichten erfüllt sowie längstens vor drei Jahren einen vollständigen Zulassungsprospekt veröffentlicht hat; Aktien, die sich nur in bezug auf den Beginn der Divi- dendenberechtigung unterscheiden, gelten als Aktien derselben Gattung; 3. Aktien sind, für die kein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse gestellt ist und deren Zahl, geschätzter Kurswert oder Nennwert, bei nennwertlosen Aktien deren rechneri- scher Wert, niedriger ist als 10 vom Hundert des ent- sprechenden Wertes der Aktien derselben Gattung, die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen sind, sofern den Anlegern Informationen über den Emit- tenten zur Verfügung stehen, die den im Ill. Abschnitt vorgeschriebenen Angaben gleichwertig und auf dem neuesten Stand sind; Aktien, die sich nur in bezug auf den Beginn der Dividendenberechtigung unterschei- den, gelten als Aktien derselben Gattung; 4. Aktien sind, die den Aktionären nach einer Kapital- erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden; 5. Zertifikate sind, die anstelle von Aktien derselben Gesellschaft ausgegeben werden und mit deren Aus- gabe keine Änderung des gezeichneten Kapitals ver- bunden ist; 6. nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrech- ten aus anderen Wertpapieren als Aktien ausgegeben werden, sofern im Inland bei der Ausgabe dieser Wert- papiere ein Zulasssungs- oder Verkaufsprospekt ver- öffentlicht worden ist; 7. bei einem öffentlichen Umtauschangebot oder einer Verschmelzung von Unternehmen angeboten werden; 8. Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von weniger als einem Jahr sind. (2) Euro-Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 sind Wertpapiere, die 1. ein Konsortium übernimmt oder zu übernehmen ver- spricht und vertreibt, dessen Mitglieder ihren Sitz nicht alle in demselben Staat haben, 2. zu einem wesentlichen Teil nicht in dem Staat ange- boten werden, in dem der Emittent seinen Sitz hat, und 3. nur über ein Kreditinstitut oder ein anderes Finanzinsti- tut gezeichnet oder erstmals erworben werden dürfen. ll. Abschnitt Angebot von Wertpapieren, für die eine amtliche Notierung beantragt ist 85 Prospektinhalt Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung’ an einer inländi- schen Börse gestellt, so sind auf den Inhalt des Verkaufs- prospekts die Vorschriften des $ 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Börsengesetzes in Verbindung mit den 88 13 bis 40 und 47 der Börsenzulassungs-Verordnung entsprechend anzuwenden. 86 Zulassungsstelle {1) Der Verkaufsprospekt muß vor der Veröffentlichung von der Zulassungsstelle der Börse, bei welcher der Zulas- sungsantrag gestellt ist, gebilligt werden. Wird der Zulas- sungsantrag gleichzeitig bei mehreren inländischen Bör- sen gestellt, so hat der Emittent die für die Billigung des Verkaufsprospekts zuständige Zulassungsstelle zu bestimmen. Die Zulassungsstelle hat innerhalb von 15 Börsentagen nach Eingang des Verkaufsprospekts über den Antrag auf Billigung zu entscheiden. (2) Die Zulassungsstelle überwacht die Einhaltung der Pflichten, die sich aus dem öffentlichen Angebot für den Anbieter ergeben. (3) Die Zulassungsstelle hat dem Anbieter auf Verlan- gen eine Bescheinigung über die Billigung des Verkaufs- prospekts auszustellen. <!-- page 7 --> Nr. 69 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 2751 III. Abschnitt Angebot von Wertpapieren, für die eine amtliche Notierung nicht beantragt ist 87 Prospektinhalt (1) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse nicht gestellt, so muß der Verkaufspro- spekt die Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz des Publikums erforderlichen Vorschriften über den Inhalt des Verkaufsprospekts zu erlassen, insbeson- dere über 1. die Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung überneh- men, 2. die angebotenen Wertpapiere und 3. den Emittenten der Wertpapiere sowie sein Kapital und seine Geschäftstätigkeit, seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, seine Geschäftsführungs- und Auf- sichtsorgane und seine Geschäftsaussichten. (3) In die Rechtsverordnung nach Absatz 2 können auch Vorschriften aufgenommen werden über Ausnahmen, in denen von der Aufnahme einzelner Angaben in den Ver- kaufsprospekt abgesehen werden kann, 1. wenn beim Emittenten, bei den angebotenen Wert- papieren, bei ihrer Ausgabe oder beim Kreis der mit der Wertpapierausgabe angesprochenen Anleger beson- dere Umstände vorliegen und den Interessen des Publikums durch eine anderweitige Unterrichtung aus- reichend Rechnung getragen ist oder 2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner Angaben oder einen beim Emittenten zu befürchtenden erheblichen Schaden. 58 Hinterlegungsstelle Der Anbieter muß den Verkaufsprospekt vor seiner Ver-. öffentlichung der von der zuständigen obersten Landes- behörde bestimmten Hinterlegungsstelle übermitteln. IV. Abschnitt Veröffentlichung des Verkaufsprospekts 89 Frist und Form der Veröffentlichung (1) Der Verkaufsprospekt muß mindestens drei Werk- tage vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden. (2) Ist die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt, so ist der Verkaufsprospekt durch Abdruck in den Börsen- pflichtblättern zu veröffentlichen, in denen der Zulassungs- antrag veröffentlicht wurde oder veröffentlicht werden soll. Außerdem ist im Bundesanzeiger der Verkaufsprospekt oder ein Hinweis darauf bekanntzumachen, wo der Ver- kaufsprospekt veröffentlicht und für das Publikum zu erhal- ten ist. (3) Ist die Zulassung zur amtlichen Notierung nicht bean- tragt, so ist der Verkaufsprospekt in der Form zu veröffent- lichen, daß er entweder in einem Börsenpflichtblatt bekanntgemacht oder bei den im Verkaufsprospekt be- nannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitge- halten wird; im letzteren Fall ist in einem Börsenpflichtblatt bekanntzumachen, daß der Verkaufsprospekt bei den Zahlstellen bereitgehalten wird. 810 Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts Werden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz vor dem öffentlichen Angebot festgesetzt, so darf der Ver- kaufsprospekt ohne diese Angaben veröffentlicht werden, sofern er Auskunft darüber gibt, wie diese Angaben nach- getragen werden, und sofern sie vor dem Angebot gemäß 89 Abs. 2 und 3 veröffentlicht werden. g 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben Sind seit der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts Veränderungen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der Wertpapiere von wesentlicher Bedeu- tung sind, so sind die Veränderungen während der Dauer des öffentlichen Angebots in einem Nachtrag zum Ver- kaufsprospekt zu veröffentlichen. Auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den Verkaufsprospekt und des- sen Veröffentlichung entsprechend anzuwenden. 812 Hinweis auf Verkaufsprospekt Veröffentlichungen, in denen das öffentliche Angebot von Wertpapieren angekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der Wertpapiere hingewiesen wird, müssen einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Ver- öffentlichung enthalten. In Fällen, in denen ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse gestellt ist, sind die Veröffentlichungen unverzüglich der Zulassungsstelle zu übermitteln. V. Abschnitt Verletzung der Prospektpflicht 8 13 Unrichtiger Verkaufsprospekt Sind Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der $$ 45 bis 48 des Börsengesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwen- den, daß der Ersatzanspruch in fünf Jahren seit der Ver- öffentlichung des Verkaufsprospekts verjährt. <!-- page 8 --> 2752 VI. Abschnitt Verfahren in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; Gebühren; Bußgeldvorschriften \ 8 14 Zusammenarbeit in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1) Sollen die Wertpapiere auch in anderen Mitgliedstaa- ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft öffentlich angeboten werden, so hat derjenige, der zur Veröffent- lichung des Verkaufsprospekts verpflichtet ist, den zu- ständigen Stellen dieser Mitgliedstaaten den Entwurf des Verkaufsprospekts, den er in diesen Mitgliedstaaten ver- wenden will, zu übermitteln. (2) Die Zulassungsstellen und die Hinterlegungsstellen arbeiten untereinander und mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen und übermitteln sich gegenseitig die hierfür erforderlichen Angaben, soweit die Amtsver- schwiegenheit gewährleistet ist; insoweit unterliegen die Mitglieder der Zulassungsstellen und Hinterlegungsstellen sowie die für diese Stellen tätigen Personen nicht der Pflicht zur Geheimhaltung. (3) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft, mit denen Bezugsrechte für Aktien verbunden sind, im Inland öffentlich angeboten werden und ist die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse beantragt, so hat die Zulassungsstelle vor ihrer Entscheidung über den Antrag auf Billigung des Verkaufsprospekts eine Stellungnahme der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates einzuholen, sofern die Aktien des Emittenten in diesem Mitgliedstaat zur amt- lichen Notierung zugelassen sind. 8 15 Angebot in mehreren Mitgliedstaaten der Europälschen Wirtschaftsgemeinschaft (1) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft gleichzeitig oder annähernd gleich- zeitig in diesem Mitgliedstaat und im Inland öffentlich angeboten werden und ist die Zulassung zur amtlichen Notierung bei einer inländischen Börse beantragt, so hat die Zulassungsstelle vorbehaltlich des Absatzes 2 den von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates gebil- ligten Verkaufsprospekt ohne weitere Prüfung zu billigen, sofern ihr eine Übersetzung des Verkaufsprospekts in die deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der zuständi- gen Stelle des anderen Mitgliedstaates über die Billigung des Verkaufsprospekts vorliegt. (2) Hat die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaa- tes für einzelne Angaben im Verkaufsprospekt eine Befrei- ung erteilt oder Abweichungen von den im Regelfall vor- geschriebenen Angaben zugelassen, so billigt die Zu- lassungsstelle den Verkaufsprospekt nach Absatz 1 nur, wenn 1. die Befreiung oder Abweichung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zulässig ist, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche die Befreiungen rechtfertigen, und 3. die Befreiung oder Abweichung an keine weitere Bedin- gung gebunden ist, welche die Zulassungsstelle veran- lassen würde, die Befreiung oder Abweichung abzuleh- nen. (3) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig in diesem Mitgliedstaat und im Inland öffentlich angeboten werden und ist die Zulassung zur amtlichen Notierung bei einer inländischen Börse nicht beantragt, so kann als Verkaufsprospekt eine Übersetzung des von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates gebilligten Verkaufsprospekts in die deutsche Sprache veröffentlicht werden, sofern der Hinterlegungsstelle die Übersetzung des Verkaufsprospekts in die deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates über die Billigung des Verkaufsprospekts vorliegt. (4) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz außer- halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowohl in einem anderen Mitgliedstaat, der nicht der Sitzstaat ist, als auch im Inland öffentlich angeboten werden, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwen- den, wenn der Emittent bestimmt, daß der Verkaufspro- spekt von der zuständigen Stelle des anderen Mitglied- staates gebilligt werden soll. 8 16 Gebühren (1) In der Gebührenordnung nach $ 5 des Börsengeset- zes sind die Gebühren zu regeln, die von der Zulassungs- stelle für die Billigung des Verkaufsprospekts zu erheben sind. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- verordnung eine angemessene Gebühr für die Hinterle- gung der Verkaufsprospekte bei der Hinterlegungsstelle festzusetzen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. 817 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht- fertig einen Verkaufsprospekt 1. ‚entgegen $ 1 oder $ 9 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, 2. veröffentlicht, bevor dieser nach $ 6 Abs. 1 Satz 1 gebilligt worden ist, oder 3. entgegen $ 8 nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

  2. Artikel 2 Änderungen anderer Bundesgesetze 1. Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBi. | S. 137), geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Finanz- <!-- page 9 --> Nr. 69 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 2753 marktförderungsgesetzes vom 22. Februar 1990 (BGBi. I S. 266), wird wie folgt geändert: a) In$ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Worte „oder von Unternehmen mit Sitz und Geschäftslei- tung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die keine Kreditinstitute sind,“ gestrichen. b) In $ 8 Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte „oder von Unternehmen“ durch die Worte „‚vom Arbeitgeber, von einem im Sinne des & 18 Abs. 1 des Aktien- gesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbundenen Unternehmen oder von einem Kreditinstitut“ ersetzt. c) In & 17 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 angelegt werden, gelten $ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und $ 8 Abs. 4 Nr. 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 137).“ . Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. | S. 1898), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBl. | S. 2110), wird wie folgt geändert: a) In $ 19a Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte „oder von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel- tungsbereich dieses Gesetzes, die keine Kreditinsti- tute sind,“ gestrichen. b) $ 52 Abs. 19a wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „8 19a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuerge- setzes 1990 in der Fassung der Bekannt- machung vom 7. September 1990 (BGBl. | S. 1898) ist auf Vermögensbeteiligungen anzu- wenden, die nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 überlassen werden.“ bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5. . Das Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetz- blatt Teil Ill, Gliederungsnummer 7628-1, veröffent- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch

  3. Artikel 9 des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert: a) 8 5 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: „1. Darlehen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften sowie an seine Regionalregierungen und örtli- chen Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5 der Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute eine Gewichtung von zwanzig vom Hundert festgelegt haben, oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine die- ser Stellen gewähren und die erworbenen Forderungen zur Deckung von Kommunal- schuldverschreibungen verwenden; der Gesamtbetrag der Darlehen, bei denen nicht sichergestellt ist, daß sich das Vor- recht der Gläubiger der Kommunalschuld- verschreibungen nach $ 35 in Verbindung mit 841 Satz 1 auf die Forderungen der Hypothekenbank aus diesen Darlehen erstreckt, darf zehn vom Hundert des Gesamtbetrages der nach $ 1 Nr. 2 ge- währten Darlehen nicht übersteigen;“. bb) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „inländische Grundstücke“ durch die Worte „im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- schen Gemeinschaften belegene Grundstücke“ und das Wort „inländischen“ durch das Wort „solchen“ ersetzt. cc) Absatz 1 Nr. 2a wird wie folgt gefaßt: „2a.in anderen Mitgliedstaaten der Europäi- schen Gemeinschaften belegene Grund- stücke beleihen und auf Grund der erwor- benen Hypotheken Hypothekenpfand- briefe ausgeben; der Gesamtbetrag der Beleihungen, bei denen nicht sicherge- stellt ist, daß sich das Vorrecht der Pfand- briefgläubiger nach $ 35 auf die Forderun- gen der Hypothekenbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf zehn vom Hundert des Gesamtbetrages der Belei- hungen nach 8 1 Nr. 1 nicht übersteigen;“. dd) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: „4. zur Gewährung von hypothekarischen Dar- lehen, Kommunaldariehen und Darlehen nach den Nummern 1, 2 und 2a a) fremde Gelder als verzinsliche oder unverzinsliche Einlagen annehmen, b) Darlehen aufnehmen und Sicherheiten für diese Darlehen bestellen, c) Schuldverschreibungen ohne die für Hypothekenpfandbriefe oder Kommu- nalschuldverschreibungen vorgeschrie- bene Deckung ausgeben;*. ee) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: „7. sich an Unternehmen beteiligen, wenn die Beteiligungen dazu dienen, die nach den 88 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2a betriebenen Geschäfte zu fördern, und die Haftung der Hypothekenbank aus den Beteiligungen durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist, mit der Maßgabe, daß die einzelne Beteiligung insgesamt den dritten Teil des Nennbetrags aller Anteile des Unternehmens nicht übersteigen darf. Eine höhere Beteiligung ist zulässig, sofern der Geschäftszweck des Unternehmens ge- setzlich oder satzungsmäßig im wesent- lichen auf solche Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Hypothekenbank seibst betreiben darf; der Gesamtbetrag dieser Beteiligungen darf zwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht über- steigen.“ <!-- page 10 --> 2754 b) c) d) Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I ff) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Für Geschäfte nach Absatz 1 Nr. 2und 2a stehen die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gleich, es sei denn, die Aufsichtsbehörde stellt fest, daß die zu bestellenden Grundpfandrechte einer Hypo- thek oder Grundschuld nicht gleichwertig sind. Für die Geschäfte nach $ 1 Nr. 2 stehen die Europäischen Gemeinschaften und die Euro- päische Investitionsbank den inländischen Kör- perschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gleich.“ gg) Absatz 3 Nr.3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: „b) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde- rungen, Schatzwechseln und Schatzanwei- sungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder die Europäische Investitionsbank sind, “. hh) In Absatz 3 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. durch Anlegung in Investmentanteilen an einem nach dem Grundsatz der Risiko- mischung angelegten Vermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder von einer ausländischen Investmentgesell- schaft, die zum Schutz der Anteilinhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Sat- zung der Kapitalanlagegesellschaft oder der Investmentgesellschaft das Vermögen nur in den Schuldtiteln der Nummern 2 und 3 und in Bankguthaben angelegt werden darf.“ In 8 5a Satz 2 werden die Worte „mit staatlicher Genehmigung“ durch die Worte „von Schiffspfand- briefbanken“ ersetzt. Dem 8 6 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Währung des Nennwerts der von der Hypothekenbank ausgegebenen Hypothekenpfand- briefe darf von der Währung der zu ihrer Deckung benutzten Werte nur abweichen, soweit durch geeignete Maßnahmen ein Währungsrisiko ausge- schlossen ist.“ & 41 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „$ 6 Abs. 1, 4 und 5* durch die Angabe „$ 6 Abs. 1, 4 bis 6“ ersetzi. bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: „Die Kommunalschuldverschreibungen dürfen auch unter der Bezeichnung ‚Öffentlicher Pfandbrief’ ausgegeben werden.“ 4. Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditan- stalten in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliede- rungsnummer 4135-1, veröffentlichten bereinigten Fas- sung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. II $S. 518), wird wie folgt geändert: a) b) d) 8 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende Fas- sung: „a) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderun- gen, Schatzwechsel und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermö- gen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder die Euro- päische Investitionsbank sind,“. Nach $ 6 wird folgender $ 7 eingefügt: „8 7 Die Währung des Nennwerts der von der öffent- lich-rechtlichen Kreditanstalt ausgegebenen Pfand- briefe darf von der Währung der zu ihrer Deckung benutzten Werte nur abweichen, soweit durch geeignete Maßnahmen ein Währungsrisiko aus- geschlossen ist.“ & 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt kann Darlehen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften sowie an seine Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften, für welche die zustän- digen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 Buch- stabe b Nr. 5 der Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitäts- koeffizienten für Kreditinstitute eine Gewichtung von zwanzig vom Hundert festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine dieser Stellen gewähren und die erworbenen Forderungen zur Deckung von Kommunalschuldverschreibungen oder Kom- munalobligationen verwenden; der Gesamtbe- trag der Darlehen, bei denen nicht sichergestellt ist, daß sich das Vorrecht der Gläubiger der Kommunalschuldverschreibungen oder Kom- munalobligationen nach $ 6 in Verbindung mit Absatz 1 auf die Forderungen der Kreditanstalt aus diesen Darlehen erstreckt, darf zehn vom Hundert des Gesamtbetrages der nach den Absätzen 1 bis 3 gewährten Darlehen nicht übersteigen." bb) Absatz 5 wird aufgehoben. Dem $ 9 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: „Der Gesamtbetrag der Beleihungen von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften belegenen Grundstücken, bei denen nicht sicherge- stellt ist, daß sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubi- ger nach $ 6 auf die Forderungen der Kreditanstalt aus diesen Beleihungen erstreckt, darf zehn vom Hundert des Gesamtbetrages der Beileihungen inländischer Grundstücke nach $ 2 Abs. 1 nicht übersteigen. Für Geschäfte nach Satz 2 stehen die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandels- assoziation den Mitgliedstaaten der Europäischen <!-- page 11 --> Nr. 69 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 Gemeinschaften gleich, es sei denn, das Bundes- aufsichtsamt für das Kreditwesen stellt fest, daß die zu bestellenden Grundpfandrechte einer Hypothek oder Grundschuld nicht gleichwertig sind.“ e) Dem $ 10 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Kommunalschuldverschreibungen und Kom- munalobligationen dürfen auch unter der Bezeich- nung ‚Öffentlicher Pfandbrief' von den öffentlich- rechtlichen Kreditanstalten ausgegeben werden.“ . Artikel Il Abs. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes vom 14. Januar 1963 (BGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch

  4. Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBl. I S. 710), wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „$ 5 Abs. 1 Nr. 2a, 4 und 7“ durch die Angabe „$ 5 Abs. 1 Nr. 7" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe „25,“ gestrichen. . Das Gesetz über die Deutsche Genossenschaftsbank vom 22. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3171), zuletzt ge- ändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezem- ber 1986 (BGBl. 1 S. 2441), wird wie folgt geändert: a) $ 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Bank kann ungedeckte und bis zum Fünf- zehnfachen des haftenden Eigenkapitals gemäß & 14 gedeckte Schuldverschreibungen ausgeben.“ b) In $ 14 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Schuldver- schreibungen“ durch die Worte „gedeckten Schuld- verschreibungen“ ersetzt. . Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnum- mer 7624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, 2755 zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), wird wie folgt geändert: a) In $ 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Schuldverschreibungen“ durch die Worte „gedeck- ten Schuldverschreibungen“ ersetzt. b) $ 4 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. Zu den in Nummer 1 genannten Zwecken Darle- hen aufnehmen sowie ungedeckte und gemäß & 18 gedeckte Schuldverschreibungen ausge- ben; der Umlauf der gedeckten Inhaberschuld- verschreibungen darf den fünfzehnfachen Be- trag des haftenden Eigenkapitals nicht über- schreiten.“ c) In$ 15 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Schuld- verschreibungen“ durch die Worte „gedeckten Schuldverschreibungen“ ersetzt. d) In$ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Schuldverschreibungen“ durch die Worte „gedeckten Schuldverschreibungen" ersetzt. Artikel 3 Neufassung des Hypothekenbankgesetzes Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Hypothekenbankgesetzes in der ab 1. Januar 1991 gelten- den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

  5. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft; Artikel 1 87 Abs. 2 und 3 tritt jedoch bereits einen Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 13. Dezember 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Th. Waigel Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm <!-- page 12 --> 2756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I . Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Vom 13. Dezember 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

  6. Artikel 1 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sach- gebiet B Abschnitt II Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 Il S. 885, 970), wird wie folgt geändert: 1. $ 10 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Gerichte und Behörden dürfen Informationen über natürliche und juristische Personen, die 1. für die Rücknahme oder für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevoll- mächtigter, 2. für die Rücknahme oder für den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein oder 3. zur Einleitung eines Verfahrens zur berufsge- richtlichen Ahndung von Pflichtverletzungen erforderlich sind, der für die Entscheidung zustän- digen Stelle übermitteln, soweit hierdurch schutz- würdige Belange des Betroffenen nicht beeinträch- tigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten über- wiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn beson- dere gesetzliche Verwendungsregelungen entge- . genstehen; dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach $ 30 der Abgabenordnung.“ 2 Nach $ 12 wird folgender $ 12a eingefügt: „g 12a Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer- beratungsgeselischaften sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“ 3. Dem $ 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Vorschriften über Mitgliederversammiungen gel- ten für Vertreterversammlungen sinngemäß." 4. In$ 22 Abs. 7 Nr. 1 werden nach dem Wort „Prüfungs- berichts“ die Worte „spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres" eingefügt. 5. 8 23 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die 1. zu dem in $ 3 bezeichneten Personenkreis ge- hören oder 2. nach Bestehen der Gehilfenprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden Beruf oder einer gleichwerti- gen Prüfung ihren Beruf auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwal- teten Steuern mindestens drei Jahre hauptberuf- lich ausgeübt haben oder 3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungs- befugnis nach $ 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts hauptberuflich tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht ange- rechnet werden. Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 Bürger der Deutschen Demokratischen Republik waren und in diesem Gebiet zum Leiter einer Beratungsstelle bestellt werden, müssen diese Voraussetzungen vom 1. Januar 1995 an erfüllen.“ 6. In $ 23 Abs. 4 werden die Worte „der für den Sitz des Vereins und“ gestrichen. 7. In$ 23 Abs. 5 werden die Worte „Satz 1“ gestrichen. 8. Dem $ 25 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) 8 68 gilt entsprechend.“ <!-- page 13 --> Nr. 69 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 2757 9. $ 31 wird wie folgt geändert: a) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. über die Verfahren bei der Eröffnung und Schließung von Beratungsstellen und bei der Bestellung von Beratungsstellenleitern.“ 10. $ 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: „Als berufliche Niederlassung eines ausschließ- lich nach $ 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte.“ b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt, und folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt: „Leiter der auswärtigen Beratungsstelle muß ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die auswärtige Beratungs- stelle in einem anderen Mitgliedstaat der: Euro- päischen Gemeinschaften liegt. Leiter einer aus- wärtigen Beratungsstelle auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet können bis 31. Dezember 1993 auch Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sein, die ihre berufliche Niederlassung nicht am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich haben.“ 11. $ 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 und in Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden die Worte „auf dem Gebiet des Steuer- wesens“ jeweils durch die Worte „auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern“ ersetzt. b = Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: „(3) Hat ein Bewerber, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemein- schaften ist, ein Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, ist er zur Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der EWG-Richtlinie vom 21. Dezem- ber 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) zuzu- lassen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungs- prüfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprü- fung. (4) Als Diplom im Sinne von Absatz 3 gelten alle Befähigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat von der zuständigen Stelle ausgestellt sind, sofern aus ihnen hervorgeht, daß der Bewerber ein min- destens dreijähriges Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der in Absatz 3 genannten Richtlinie abgeschlossen hat, und sofern von der zuständi- gen Stelle des Mitgliedstaates bestätigt wird, daß er damit in diesem Mitgliedstaat zur Hilfe in Steuer- sachen berechtigt ist. Bewerber aus Mitgliedstaa- ten, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglemenitiert ist, müssen ein mindestens dreijähri- ges Studium, das. auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet, und eine zweijährige vollzeitliche Be- rufstätigkeit jeweils nach Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe b der EWG-Richtlinie vom 21. Dezem- ber 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) nach- weisen.“ 12. Nach $ 37 werden folgende $8$ 37a, 37b und 37c eingefügt: „8 37a Inhalt der Steuerberaterprüfung (1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben. (2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. Sie ist vor einem Prüfungsausschuß abzule- gen, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet wer- den. (3) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind Steuerliches Verfahrensrecht, Ertragsteuern, Besitzsteuern, Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Bürgerlichen Rechts und des Wirt- schaftsrechts, Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, 7. Volkswirtschaft, 8. Berufsrecht. nn pwounn a & 37b Prüfung in Sonderfällen (1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer kön- nen auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen. Dabei entfallen die in $ 37a Abs. 3 Nr. 5 und 6 genannten Prüfungsgebiete. (2) Bewerber mit den in & 36 Abs. 3 genannten Voraussetzungen sollen mit der Eignungsprüfung ihre Befähigung nachweisen, den Beruf eines Steuer- beraters auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes ordnungsgemäß auszuüben. Die Eignungsprüfung umfaßt die zur Berufsausübung notwendigen Rechts- kenntnisse auf den in $ 37a Abs. 3 genannten Gebie- ten. Die Prüfung in einem der genannten Prüfungs- gebiete entfällt, wenn der Bewerber durch Diplome oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staat- lichen oder staatlich anerkannten Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungsein- richtung mit gleichwertigem Niveau nachweist, daß er einen wesentlichen Teil der in dem entfallenden Prü- fungsgebiet geforderten Kenntnisse erlangt hat; die Entscheidung hierüber trifft der Zulassungsausschuß. (3) Die Prüfung in verkürzter Form und die Eig- nungsprüfung gliedern sich in einen schriftlichen Teil <!-- page 14 --> 2758 13. 14. aus zwei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prü- fung. (4) Für die Prüfung in verkürzter Form und für die Eignungsprüfung gelten die Vorschriften für die Steuerberaterprüfung, soweit nicht Besonderes be- stimmt ist. 8 37c Örtliche Zuständigkeit für die Prüfung (1) Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungsaus- schüsse richtet sich nach dem Ort, an dem der Bewer- ber im Zeitpunkt der Antragsteliung hauptberuflich tätig ist. Hat er keine hauptberufliche Tätigkeit, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz. Bei mehr- fachem Wohnsitz ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält. (2) Befindet sich der Ort der hauptberuflichen Tätig- keit oder der stattdessen maßgebliche Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des Gesetzes, so sind zuständig 1. für Bewerber aus Italien der Prüfungsausschuß im Freistaat Bayern, 2. für Bewerber aus Griechenland der Prüfungsaus- schuß im Land Baden-Württemberg, 3. für Bewerber aus Spanien und Portugal der Prü- fungsausschuß im Land Hessen, 4. für Bewerber aus dem Vereinigten Königreich und Irrand der Prüfungsausschuß im Land Nieder- sachsen, 5. für Bewerber aus Belgien und den Niederlanden der Prüfungsausschuß im Land Nordrhein-West- falen, 6. für Bewerber aus Frankreich der Prüfungsaus- schuß im Land Rheinland-Pfalz, 7. für Bewerber aus Luxemburg der Prüfungsaus- schuß im Saarland, 8. für Bewerber aus Dänemark der Prüfungsaus- schuß im Land Schleswig-Holstein, 9. für sonstige Bewerber der für den Ort der be- absichtigten beruflichen Niederlassung zuständige Prüfungsausschuß. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zustän- digkeiten gelten entsprechend für das Zulassungs- verfahren und die Befreiung von der Prüfung.“ Nach $ 37c wird folgender $ 37d eingefügt: „g 374 Angaben des Bewerbers Die Erhebung der für die Entscheidung über die Prüfungszulassung erforderlichen Informationen erfolgt über die gemäß & 158 Nr. 1 Buchstabe a ein- geführten Vordrucke. Nachweise sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.“ & 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „auf dem Gebiet des Steuerwesens“ jeweils durch die Worte „auf dem 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanz- behörden verwalteten Steuern“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte „des $ 37“ durch die Worte „der 8$ 37, 37d“ ersetzt. In & 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „seinen Wohnsitz“ durch die Worte „seine berufliche Nieder- lassung“ ersetzt. In 8 50a Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort „Gesellschafts- rechten“ durch das Wort „Gesellschafterrechten“ ersetzt. a) Nach $ 55 wird folgender neuer Unterabschnitt eingefügt: „Vierter Unterabschnitt Gesellschaft bürgerlichen Rechts $ 55a Gesellschaft bürgerlichen Rechts Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausüben. $ 50 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Gründung einer solchen Gesellschaft und Ver- änderungen in den Gesellschaftsverhältnissen sind der zuständigen Berufskammer anzuzeigen.“ b) Der bisherige Vierte Unterabschnitt wird Fünfter Unterabschnitt. 8 56 Satz 1 erhält folgende Fassung: „g 46 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine berufliche Niederlassung in einen anderen Staat verlegt und einen Zustellungsbevollmächtigten mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes benannt hat.“ In 8 72 Abs. 1 werden die Paragraphen „$$ 34, 57, 62, 63, 64, 67 und 68“ durch die Paragraphen „$$ 34, 57, 62, 63, 64, 66, 67 und 68“ ersetzt. In 8 74 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „noch“ durch die Worte „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt. 8 155 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Das gilt auch, wenn die Gesellschaft zur Über- nahme der Mandanten einer Einrichtung gemäß 8 ANNr. 3, 7 und 8 gegründet wurde oder später die Mandanten einer solchen Einrichtung über- nommen hat.“ b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5. In $ 157a Abs. 3 werden vor den Worten „bestimmte Reihenfolge“ die Worte „und Abs. 2 Nr. 1“ eingefügt. 8 158 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: „a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Befreiung von der Prüfung, insbesondere <!-- page 15 --> Nr. 69 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 2759 über die Einführung von Vordrucken zur Er- Artikel 2 hebung der gemäß 88 36, 37, 37d und 38 Inkrafttreten erforderlichen Angaben und Nachweise.“ (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am T ch der Verkündung in Kraft. 24. In 8 162 Abs. 1 Nr. 7 werden hinter dem Wort „Mit- 9° 1a g gliederversammlungen“ die Worte „oder Vertreter- (2) Artikel 1 Nr. 11, 12, 14 und 17 tritt am 1. Januar 1991 versammlungen“ eingefügt. in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 13. Dezember 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Th. Waigel <!-- page 16 --> 2760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Gesetz über den Forstabsatzfonds (Forstabsatzfondsgesetz -— FAfG) Vom 13. Dezember 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 51 Rechtsform Es wird ein Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- wirtschaft (Forstabsatzfonds) als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet. 82 Aufgaben (1) Der Forstabsatzfonds hat den Absatz und die Ver- wertung von Erzeugnissen der deutschen Forstwirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zentral zu fördern. (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Forstabsatzfonds im Benehmen mit dem Absatzfonds für Land- und Ernährungswirtschaft dessen Durchführungs- gesellschaften und Verwaltungseinrichtung. Die Durchfüh- rungsgesellschaft gemäß $ 2 Abs. 2 Absatzfondsgesetz hat den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Forstwirtschaft zu fördern und darf kein eigenes erwerbswirtschaftliches Warengeschäft betreiben. In dem Aufsichtsorgan dieser Einrichtung muß der Forstabsatz- fonds durch mindestens ein Mitglied vertreten sein, das den Organen des Forstabsatzfonds angehört. Die Durch- tührungsgesellschaft gemäß $ 2 Abs. 3 Absatzfondsgesetz soll die Markttransparenz verbessern, wobei sie dem Inter- esse aller am Markt Beteiligten zu dienen hat. (3) Der Forstabsatzfonds stellt den Durchführungs- gesellschaften nach Absatz 2 zur Durchführung seiner Auf- gaben Mittel zur Verfügung. Die Satzungen oder die Gesellschaftsverträge dieser Einrichtungen sind so zu fassen, daß eine gesonderte Verwaltung und Verwendung der vom Forstabsatzfonds zur Verfügung gestellten Mittel gegenüber dem Absatzfonds für Land- und Ernährungs- wirtschaft sichergestellt ist. (4) Die bankmäßige Durchführung der Aufgaben des Forstabsatzfonds obliegt der Landwirtschaftlichen Renten- bank nach Maßgabe der Richtlinien und Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Weisung des Vorstandes. 83 Organe (1) Organe des Forstabsatzfonds sind 1. der Vorstand, 2. der Verwaltungsrat. (2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im einzelnen, soweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt sind, die Satzung des Forstabsatzfonds. (3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden und diesen besondere Aufgaben übertragen. 84 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorstandsvorsitzende, im Ver- hinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, vertritt den Forstabsatzfonds gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwal- tungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestel- iung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister). (3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann mit Zustimmung des Bundesministers widerrufen werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt. (4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Forstabsatz- fonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Die Satzung regelt die Zuständigkeit des Vorstandes im einzeinen. 85 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat des Forstabsatzfonds besteht aus 5 Mitgliedern, die vom Bundesminister auf die Dauer von 5 Jahren berufen werden. Er setzt sich wie folgt zusammen: 3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirtschafts- rates (davon je 1 Vertreter des Staatswaldes, des Körper- schaftswaldes und des Privatwaldes), 1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft, 1 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Holzwirtschafts- rates. (2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für den Forstabsatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundes- minister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirt- schaft. (3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers. (4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsit- zenden. (5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grund- sätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Forst- <!-- page 17 --> Nr. 69 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 absatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, daß ein wettbe- werbsneutraler Einsatz der in $ 2 Abs. 3 genannten Mittel gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmi- gung des Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft. (6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten fünf Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung des Vorstandes. (7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienstverträge bedürfen der Genehmigung des Bundesministers. 86 Mitglieder der Organe (1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungs- rates müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im einzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. 87 Aufsicht (1) Der Forstabsatzfonds untersteht der Aufsicht des Bundesministers. Maßnahmen des Forstabsatzfonds sind auf Verlangen des Bundesministers aufzuheben, wenn sie gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen. (2) Der Forstabsatzfonds ist verpflichtet, dem Bundes- minister und seinem Beauftragten jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen. (3) Der Bundesminister, der Bundesminister der Finan- zen und der Bundesminister für Wirtschaft bestellen je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung des Ver- waltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren. (4) Kommt der Forstabsatzfonds den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftrag- ten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen. (5) Soweit die Einrichtungen nach $ 2 Abs. 2 den ihnen bei der Durchführung der Aufgaben des Forstabsatzfonds obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, kann der Forstabsatzfonds mit Zustimmung des Bundesministers seine Aufgaben selbst durchführen oder durch ein beson- deres Wirtschaftsunternehmen durchführen lassen. 88 Haushalt (1) Das Haushaltsjahr des Forstabsatzfonds ist das Kalenderjahr. (2) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausga- ben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein Haus- haltsplan aufzustellen, der nach Beschlußfassung des 2761 Verwaltungsrates dem Bundesminister zur Genehmigung vorzulegen ist. (3) Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien des Bundesministers aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. 89 Prüfung Der Forstabsatzfonds unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. 810 Finanzierung (1) Dem Forstabsatzfonds fließen zur Durchführung sei- ner Aufgaben Abgaben zu. Die Abgaben betragen 0,30 Deutsche Mark je 100 Deutsche Mark von inländischen Forsibetrieben aufgenommenes, zum Sägen, Messern oder Schälen bestimmtes Stammholz. Die Abgaben wer- den für die Forstwirtschaft von den Betrieben erhoben, die Stammholz handeln, bearbeiten oder verarbeiten. Für die Erhebung der Abgabe ist das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt) zuständig. (2) Die Erstattung der Abgabe richtet sich nach einer zwischen dem Lieferanten und dem Betriebsinhaber getroffenen Vereinbarung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Lieferung über einen oder mehrere Händler erfolgt. (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh- men mit dem Bundesminister der Finanzen das Verfahren bei der Erhebung, die Beitreibung und die Fälligkeit der Abgabe durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- mung des Bundesrates bedarf, zu regeln. (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit erforderlich, die Berechnung des für die Abgabe maßgebenden Warenwertes näher zu bestimmen. (5) Soweit Mittel aus den Abgaben sowie Erträgnissen des Forstabsatzfonds innerhalb eines Haushaltsjahres nicht zur Bestreitung von Ausgaben verwendet werden, verbleiben sie ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben. 8 11 Auskunftspflicht (1) Die in $ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 genannten Betriebe haben dem Bundesminister und dem Bundesamt auf Ver- langen unverzüglich die Auskünfte zu erteilen, die zur Erhebung und Festsetzung der Abgaben nach 8 10 erfor- derlich sind. (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einho- lung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichti- gen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vor- zunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Aus- kunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei juristischen Per- sonen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver- trag zur Vertretung berufenen Personen die verlangten Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. <!-- page 18 --> 2762 (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- wortung ihn selbst oder einen der in $ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver- tahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus- setzen würde. 812 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer durch Rechtsverordnung nach $ 10 Abs. 3 Satz 1 begründeten Mitteilungspflicht hinsichtlich der Abgaben- bemessungsgrundlagen oder der Abgaben zuwider- handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen $ 11 Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 3. entgegen $ 11 Abs. 2 die Prüfung oder Besichtigung oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 8 13 Steuerfreiheit Der Forstabsatzfonds ist von den Steuern vom Einkom- men, von der Vermögensteuer und von der Gewerbe- steuer befreit. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 814 Änderungen des Absatzfondsgesetzes Das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekannt- machung vom 8. November 1976 (BGBl. I S. 3109), ge- ändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. | S. 537), wird wie folgt geändert: 1. In$ 1 sowie $ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden das Komma und das Wort „Forst-“ gestrichen. 2. In$ 5 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl „22“ durch die Zahl „21“ ersetzt, in Satz 2 die Worte „1 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirtschaftsrates,“ gestrichen sowie das Wort „Verbraucherausschusses“ beim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und beim Bundesminister für Wirtschaft durch das Wort „Verbraucherbeirates“ ersetzt. 3. $ 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden das Komma und das Wort „Forst-“ gestrichen. b) Absatz 3 Nr. 10 wird gestrichen. c) In Absatz 6 werden die Worte „Nr. 4, 5 und 10“ durch die Worte „Nr. 4 und 5" ersetzt. 8 15 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 13. Dezember 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker. Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Il. Kiechle Der Bundesminister der Finanzen Th. Waigel Der Bundesminister für Wirtschaft H. Haussmann <!-- page 19 --> Nr. 69 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 2763 . Fünfte Verordnung zur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung Vom 11. Dezember 1990 Auf Grund des $& 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheits- gesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. | S. 717), der durch

  7. Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBl. I S. 1432) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesmini- ster für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel:

  8. Artikel 1 Die Anlage der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986 (BGBl. I S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. März 1990 (BGBl. I S. 484), wird wie folgt ge- ändert: 1. Die Nummer 9 erhält folgende Fassung: „9. Staatliche Technische Überwachung Hessen (TÜH) — Prüfstelle für Gerätesicherheit — Rüdesheimer Straße 119 6100 Darmstadt 11“. 2. Die Nummern 20 und 32 werden aufgehoben. 3. Nach Nummer 46 werden angefügt: „47. Sächsische Landesgewerbeförderungsgesellschaft mbH — Prüfstelle für Gerätesicherheit - Markt 5 O-9010 Chemnitz 48. Technischer Überwachungs-Verein Sachsen-Anhalt e. V. — Prüfstelle für Gerätesicherheit — Beesener Straße 223 O-4010 Halle“.

  9. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Überlei- tungsgesetzes in Verbindung mit $ 13 des Gerätesicher- heitsgesetzes auch im Land Berlin.

  10. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 11. Dezember 1990 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm <!-- page 20 --> 2764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Verordnung über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Vom 11. Dezember 1990 Auf Grund der Anlage I Kapitel X! Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 18 Buchstabe f des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1106) verordnet der Bundesminister für Verkehr: 81 Anstelle von Genehmigungen nach $ 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über den Güterkraftverkehr (GüKVO) vom 16. August 1990 (Tarif- und Verkehrsanzeiger der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 24 vom 30. August 1990) dürfen Bezirksgenehmigungen (8 13a Abs. 1 des Güter- kraftverkehrsgesetzes) im Verhältnis 1:2 erteilt werden. 82 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 11. Dezember 1990 Der Bundesminister für Verkehr Dr. Zimmermann <!-- page 21 --> Nr. 69 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (3. Ausnahmeverordnung zur StVO) Vom 11. Dezember 1990 Auf Grund des 8 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei- nigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch 8 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. | S. 927), Absatz 3 eingefügt durch & 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. | S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. | S. 2089), verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: gt Abweichend von 8 37 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBi. I S. 1565, 1971 | S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. | S. 1976) geändert worden ist, erlaubt das grüne Pfeilschild des Bildes auch bei Rot das Abbiegen nach rechts. Der Fahrzeugführer hat sich dabei so zu verhalten, daß der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Ver- kehrsrichtungen nicht gefährdet oder behindert wird. 82 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft und am 31. Dezember 1991 außer Kraft. Bonn, den 11. Dezember 1990 Der Bundesminister für Verkehr Dr. Zimmermann 2765 <!-- page 22 --> 2766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Verordnung zu $ 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (Raumordnungsverordnung — RoV) Vom 13. Dezember 1990 Auf Grund des $ 6a Abs. 2 Satz 1 des Raumordnungs- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. | S. 1461) verordnet die Bundes- regierung: 81 Anwendungsbereich Für die nachfolgend aufgeführten Vorhaben ist wegen ihrer Raumbedeutsamkeit und möglicherweise erheb- lichen Auswirkungen auf die Umwelt in der Regel ein Raumordnungsverfahren nach & 6a des Raumordnungs- gesetzes durchzuführen, wenn sie von überörtlicher Bedeutung sind. Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung nach landesrecht- lichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt. 1. Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des $ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach & 4 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes bedarf und die im Anhang zu Num- mer 1 der Anlage zu $ 3 des Gesetzes über die Um- weltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anla- gen sind dabei als Einheit anzusehen; 2. Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Ein- beziehung der Öffentlichkeit nach $ 7 des Atomgeset- zes bedarf; 3. Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfest- stellung nach 8 9b des Atomgesetzes bedarf; 4. Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage zur Ablage- rung oder zur Behandlung von Abfällen, die der Plan- feststellung nach $ 7 des Abfallgesetzes bedarf; 5. Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Zulassung nach $ 18c des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf; 6. Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährden- der Stoffe, die der Genehmigung nach $ 19a des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen; 7. Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestal- tung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach $ 31 des Wasserhaushalts- gesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer; 8. Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach $ 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf; 9. Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Bundeseisenbahnen sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlags- einrichtungen für den kombinierten Verkehr; 10. Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr; 11. Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswas- serstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach $ 13 des Bundeswasserstraßen- gesetzes bedürfen; 12. Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach $ 8 des Luftverkehrs- gesetzes bedürfen; 13. Errichtung von Renn- und Teststrecken für Automo- bile und Motorräder; 14. Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr Nennspannung und von Gasleitungen mit einem Betriebsüberdruck von mehr als 16 bar; 15. Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitan- lagen; 16. bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststel- lung nach $ 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggeset- zes bedürfen; 17. andere. als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr. 82 Überleitung (1) Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bedarf es nicht, wenn für ein Vorhaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein öffentlich- rechtliches Zulassungsverfahren eingeleitet ist und für das Zulassungsverfahren erforderliche Unterlagen vorgelegt sind. (2) Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bedarf es auch dann nicht, wenn für ein Vorhaben in einem Linienbestimmungsverfahren nach $ 16 des Bundesfern- straßengesetzes, in einem Linienbestimmungsverfahren <!-- page 23 --> Nr. 69 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 nach & 13 des Bundeswasserstraßengesetzes, in einem Planfeststellungsverfahren nach & 8 des Luftverkehrs- gesetzes, in einem Raumordnungsverfahren oder in Pro- grammen und Plänen nach $ 5 des Raumordnungsgeset- zes, die räumlich und sachlich hinreichend konkrete Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalten, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange eingeleitet worden ist. 2767 (3) Dasselbe gilt, wenn ein Vorhaben Gegenstand eines bereits abgeschlossenen Verfahrens nach Absatz 2 ge- wesen ist. 83 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 13. Dezember 1990 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Gerda Hasselfeldt <!-- page 24 --> 2768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil | Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz — Verlag: Bundesanzeiger Verlags- ges.m.b.H. — Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn. Bundesgesetzblatt Teil | enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent- lichungen von wesentlicher Bedeutung. , Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch- setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements- bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0 Telefax: (0228) 38208-36 Bezugspreis für Teil I und Teil Il halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan- gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes- gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Postfach 13 20 - 5300 Bonn 1 Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück 25702 A - Gebühr bezahlt beträgt 7%. Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß $& 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Bundesanzeiger Tag des Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr vom) Inkrafttretens 27.11.90 _Einundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste — Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung — _ (233 a 15. 12. 90) 25. 12. 90 7400-1-6

Land Use Planning Ordinance · Nelum