Land Use Planning Agreement
颁布于 1995-04-06 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag).
- 语言
- German
- 类型
- 其他
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Brandenburg; Berlin
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- land-use planning, sub-national agreement, land tenure, policy/planning, cadastre/land registration
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Bekanntmachung der Neufassung des Landesplanungsvertrages Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zu dem Fünften Staatsvertrag vom 16. Feb-ruar 2011 über die Änderung des Landesplanungsvertrages und zur Änderung weiterer planungsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2011 (GVBl. I S. 1) wird nachstehend der Wortlaut des Landesplanungsvertrages in der seit dem 1. November 2011 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Landesplanungsvertrages vom 6. April 1995 (GVBl. I S. 210), 2. den Staatsvertrag über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm) und über die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 7. August 1997 (GVBl. I 1998 S. 14), 3. den Zweiten Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 5. Januar 2001 (GVBl. I S. 42), 4. den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl. I S. 281), 5. den Dritten Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 27. Oktober 2005 (GVBl. I S. 268), 6. den Vierten Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 4. Mai 2006 (GVBl. I S. 96), 7. den Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über das Landesent-wicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) und die Änderung des Landespla-nungsvertrages vom 10. Oktober 2007 (GVBl. I S. 235), 8. den Fünften Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 16. Februar 2011 (GVBl. I S. 1). Potsdam, den … Der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft Jörg Vogelsänger Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag) Inhaltsübersicht Präambel 2 Bearbeitungsstand: 06.12.2011 13:10 Uhr I. Abschnitt Aufgaben und Trägerschaft der gemeinsamen Landesplanung Artikel 1 Gemeinsame Landesplanung Artikel 2 Gemeinsame Landesplanungsabteilung und ihre Aufgaben Artikel 3 Gerichtliches Verfahren Artikel 4 Organisation, Personal sowie Finanzierung bei der Gemeinsamen Landespla-nungsabteilung Artikel 5 Leitung Artikel 6 Gemeinsame Landesplanungskonferenz II. Abschnitt Grundsätze, Ziele und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung Artikel 7 Landesentwicklungsprogramm Artikel 8 Landesentwicklungspläne Artikel 8a Ergänzende Vorschriften zur Umweltprüfung nach den §§ 9 bis 11 des Raumord-nungsgesetzes Artikel 9 Planerhaltung 3 Bearbeitungsstand: 06.12.2011 13:10 Uhr Zielabweichungsverfahren III. Abschnitt Regelungen zur Regionalplanung Artikel 11 Zusammenarbeit in der Regionalplanung IV. Abschnitt Sicherung der Raumordnung Artikel 12 Anpassung der Bauleitplanung im Land Brandenburg Artikel 13 Anpassung der Bauleitplanung im Land Berlin Artikel 14 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen Artikel 15 Entschädigung Artikel 16 Raumordnungsverfahren V. Abschnitt Planvorbereitende und planbegleitende Instrumente der gemeinsamen Landesplanung Artikel 17 Planungsgrundlagen Artikel 18 Raumordnungskataster Artikel 19 4 Bearbeitungsstand: 06.12.2011 13:10 Uhr Gemeinsamer Raumordnungsbericht Artikel 20 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen Artikel 21 Datenschutz VI. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften Artikel 22 Übergangsvorschriften Artikel 23 Weitergehende Regelungen Artikel 24 Geltungsdauer und Kündigung Artikel 25 Inkrafttreten Präambel Mit dem Ziel, Voraussetzungen für eine ausgewogene Verteilung der Entwick-lungschancen und –potentiale im Gesamtraum zu schaffen, eine gemeinsame Landesentwicklung zu fördern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu bewahren, im Wettbewerb der europäischen Regionen erfolgreich zu bestehen und den gemeinsamen Wirtschaftsraum zu stärken sowie die angestrebte Struktur beider Länder in das zusammenwachsende Europa einzufügen, kommen die Länder Berlin und Brandenburg (vertragschließende Länder) überein, den nachfolgenden Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundla-gen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung (Landesplanungsvertrag) zu schließen: 5 Bearbeitungsstand: 06.12.2011 13:10 Uhr I. Abschnitt Aufgaben und Trägerschaft der gemeinsamen Landesplanung Artikel 1 Gemeinsame Landesplanung (1) Die vertragschließenden Länder betreiben eine auf Dauer angelegte gemein-same Raumordnung und Landesplanung. Sie nehmen alle damit zusammenhän-genden Aufgaben nach Maßgabe dieses Vertrages für das Gesamtgebiet beider Länder (gemeinsamer Planungsraum) gemeinsam wahr. (2) Aufgabe der gemeinsamen Landesplanung ist die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des gemeinsamen Planungsraumes. Die vertragschließenden Länder Berlin und Bran-denburg verpflichten sich, die gemeinsamen Grundsätze und Ziele der Raumord-nung für den gemeinsamen Planungsraum in einem gemeinsamen Landesent wicklungsprogramm und in gemeinsamen Landesentwicklungsplänen festzulegen. (3) Die vertragschließenden Länder verpflichten sich zu enger Zusammenarbeit in der Regionalplanung. (4) Die vertragschließenden Länder streben an, auf der Grundlage der gemein-samen Raumordnung und Landesplanung in länderübergreifenden Gremien ein-vernehmlich abzustimmen. Artikel 2 Gemeinsame Landesplanungsabteilung und ihre Aufgaben (1) Die vertragschließenden Länder richten bis zum 1. Januar 1996 eine Gemein-same Landesplanungsabteilung ein, die Teil der für Raumordnung zuständigen obersten Behörden beider Länder ist. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung nimmt die Aufgaben der für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden und deren Befugnisse als Trägerin der gemeinsamen Landesplanung wahr. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist befugt, im Verwaltungsverfahren für beide Länder unter eigenem Namen zu handeln. Die Gemeinsame Landespla-nungsabteilung wird in Potsdam im Land Brandenburg eingerichtet. (2) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat insbesondere folgende Auf-gaben: 1. Erarbeitung, Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des ge-meinsamen Landesentwicklungsprogramms und der gemeinsamen Landes-entwicklungspläne sowie gemeinsamer Struktur- und Entwicklungskonzepte, einschließlich der Durchführung notwendiger Beteiligungsverfahren, 2. Sicherstellung der Vereinbarkeit von Regionalplänen mit den gemeinsamen Grundsätzen und Zielen der Raumordnung einschließlich der Genehmigung von Regionalplänen, 6 Bearbeitungsstand: 06.12.2011 13:10 Uhr 3. Erarbeitung, Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung der Braunkohlen- und Sanierungspläne einschließlich der Durchführung notwen-diger Beteiligungsverfahren gemäß den Vorschriften des brandenburgischen Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung, 4. Sicherung der Anpassung von Bauleitplänen und Vorhaben- und Erschlie-ßungsplänen an die gemeinsamen Ziele der Raumordnung, 5. Durchführung von Raumordnungsverfahren, 6. Unterrichtung und Abstimmung bei Planungen und Maßnahmen, die erhebli-che Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben. (3) Es gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg vom 26. Februar 1993 (GVBl. I S. 26) in der jeweils geltenden Fassung. Für die gemein-same Raumordnung und Landesplanung gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes, in dem die Fläche liegt, die Gegenstand von Planungen und Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages ist. Im Übrigen gilt im Zweifel das Recht des Landes Brandenburg. Artikel 3 Gerichtliches Verfahren (1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist fähig, an Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Anfech-tungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Gemeinsame Landesplanungsab-teilung zu richten. (2) Die Rechtverordnungen nach Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 4 dieses Vertrages unterliegen der Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsord-nung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. (3) Über Streitigkeiten nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung, welche Aufga-ben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung betreffen, entscheidet als ge-meinsames Gericht im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht Potsdam oder, sofern gesetzlich bestimmt, das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg. Artikel 4 Organisation, Personal sowie Finanzierung bei der Gemeinsamen Landes-planungsabteilung (1) Das fachliche Weisungsrecht gegenüber der Gemeinsamen Landesplanungs-abteilung wird von den für Raumordnung zuständigen Mitgliedern beider Landes-regierungen gemeinsam und einvernehmlich ausgeübt. Die Beschäftigten der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung bleiben Arbeitnehmer und Arbeitnehme-rinnen und Beamte und Beamtinnen ihres bisherigen Arbeitgebers oder Dienst-herrn. Sie unterstehen dem Dienst-, Arbeits- und Personalvertretungsrecht des jeweils entsendenden Landes. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen werden von dem jeweiligen Dienstherrn und Arbeitgeber im gegenseitigen Benehmen ge-troffen. Soweit die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Gemeinsamen Landespla 7 Bearbeitungsstand: 06.12.2011 13:10 Uhr Anweisungen befugt sind, gilt dies auch gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbei-terinnen des jeweiligen anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn. Län dern, insbesondere bei den Leitungsfunktionen, gleichberechtigt und einver-nehmlich im erforderlichen Umfang mit Personal ausgestattet und nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne gemeinsam finanziert. Das Nähere über Organisa-tion, Verfahren und Finanzierung regeln beide Landesregierungen in einer Verwal-tungsvereinbarung. Hau shaltsvoraussetzungen für die Errichtung und Arbeit der Gemeinsamen Lan-desplanungsabteilung zu schaffen. Hau shalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu prüfen. Die Rechnungshöfe sollen Prüfungsvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen. Leitung des planungsabteilung obliegt der Regierung des Landes Brandenburg auf Vor-schlag des für Raumordnung zuständigen Mitglieds der Landesregierung im Ein-vernehmen mit dem für Raumordnung zuständigen Mitglied des Senats von Berlin. ter in des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin obliegt dem Land Berlin auf Vorschlag des für Raumordnung zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin im Einvernehmen mit dem für Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregie-rung Brandenburg. gen bleiben unberührt. kon ferenz. Sie hat die Aufgabe, die landesplanerische Abstimmung und Zusam-menarbeit zur Vorbereitung der Regierungsentscheidungen zu koordinieren und auf einen Interessenausgleich hinzuwirken. Die Beschlüsse der Landesplanungs-konferenz sind den Entscheidungen beider Landesregierungen als Empfehlungen zugrunde zu legen. Will eine Landesregierung von einer Empfehlung der Landes-planungskonferenz abweichen, hat sie dies gegenüber der Landsplanungskonfe-renz zu begründen und eine endgültige Entscheidung erst nach erneuter Befas sung der Landesplanungskonferenz zu treffen. Beschlüsse der Landesplanungs-konferenz über Gegenstände, die einer Entscheidung der beiden Landesregierun 8 Bearbeitungsstand: 06.12.2011 13:10 Uhr gen nicht bedürfen, sind den Entscheidungen der für Raumordnung zuständigen Mitglieder beider Landesregierungen als Empfehlungen zugrunde zu legen. (2) Die Landesplanungskonferenz ist über die Entwürfe für das Landesentwick-lungsprogramm sowie für die Landesentwicklungspläne einschließlich ihrer jewei-ligen Änderung, Ergänzung und Fortschreibung frühzeitig zu unterrichten. Die Landesplanungskonferenz kann von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung über die für Raumordnung zuständigen Mitglieder beider Landesregierungen im Rahmen ihrer Aufgaben Berichte anfordern. (3) Die Landesplanungskonferenz ist in gleicher Anzahl mit Mitgliedern aus bei-den Ländern besetzt. Ständige Mitglieder sind: 1. der Regierende Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin von Ber-lin und der Ministerpräsident oder die Ministerpräsidentin des Landes Bran-denburg als Vorsitzende sowie die Kanzleichefs oder Kanzleichefinnen beider Länder, 2. die für Raumordnung zuständigen Regierungsmitglieder als stellvertretende Vorsitzende, 3. die für Stadtentwicklung, Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Wirtschaft, Landwirtschaft und Kommunalwesen zuständigen Regierungsmitglieder beider Länder. Soweit in einem Land für eines der in Nummer 3 genannten Sachgebiete keine Zuständigkeit besteht oder mehrere Sachgebiete durch ein Regierungsmitglied vertreten werden und dadurch beide Länder nicht in gleicher Anzahl vertreten sind, ist das andere Land berechtigt zu entscheiden, welches weitere Regie-rungsmitglied an der Landesplanungskonferenz teilnimmt. Ist die Zuständigkeit weiterer Ressorts berührt, sind sie an der Landesplanungskonferenz zu beteiligen. Die Mitglieder können sich nur durch andere Regierungsmitglieder oder Staats-sekretäre oder Staatssekretärinnen vertreten lassen; eine Vertretung beim Vorsitz kann nur durch ein anderes Regierungsmitglied erfolgen. (4) Die Landesplanungskonferenz wird vom Regierenden Bürgermeister oder von der Regierenden Bürgermeisterin von Berlin und vom Ministerpräsidenten oder von der Ministerpräsidentin des Landes Brandenburg einberufen und geleitet. Je-der Vertragspartner kann die Einberufung verlangen und Themen auf die Tages-ordnung setzen. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung bereitet im Einver nehmen mit einer aus Vertretern und Vertreterinnen der in der Planungskonferenz ständig mitarbeitenden Ressorts zu bildenden interministeriellen Arbeitsgruppe die Landesplanungskonferenz einschließlich aller Entscheidungsvorlagen vor. Die Be-schlüsse der Landesplanungskonferenz werden einvernehmlich getroffen. Die Mitglieder eines Landes können ihre Stimmen nur einheitlich abgeben. Die Lan-desplanungskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. 9 Bearbeitungsstand: 06.12.2011 13:10 Uhr II. Abschnitt Grundsätze, Ziele und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung Artikel 7 Landesentwicklungsprogramm (1) Das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm wird als Staatsvertrag zwi-schen den Ländern Berlin und Brandenburg vereinbart. Es legt insbesondere Grundsätze der Raumordnung, die für die Gesamtentwicklung der beiden Länder von Bedeutung sind, fest. (2) Der Entwurf des Landesentwicklungsprogramms und die Begründung sind bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung, den Landkreisen und den kreisfrei-en Städten des Landes Brandenburg sowie bei den Bezirken und der für die vor-bereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung von Berlin für die Dauer von zwei Monaten öffentlich auszulegen. Gleichzeitig ist der Entwurf in das Inter-net einzustellen. Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens eine Woche vorher durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Amtsblatt für Brandenburg und im Amtsblatt für Berlin öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass Stellungnahmen inner-halb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Beginn der Auslegung abgegeben werden können. Den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind der Entwurf des Landesentwicklungsprogramms und die Begründung zur Verfügung zu stellen und eine Frist von bis zu drei Monaten zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Das Beteiligungsverfahren erfolgt in jedem der beiden Länder über denselben Zeitraum und in gleicher Form. Bei der Beteiligung können elektroni-sche Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Artikel 8 Landesentwicklungspläne (1) Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne legen auf der Grundlage des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest. Sie bestehen aus textlichen und zeichnerischen Darstellungen oder einer Verbindung beider Darstellungsformen. Die Hoheitsgrenzen sind in der zeichnerischen Darstellung kenntlich zu machen. (2) Artikel 7 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Nach Abschluss der Beteiligung leiten die Landesregierungen den gegebe-nenfalls überarbeiteten Planentwurf mit einem gemeinsamen Bericht über das Er-arbeitungsverfahren den für die Landesplanung zuständigen Ausschüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin und des Landtages von Brandenburg zur Unter-richtung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu. (4) Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne werden von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung aufgestellt, von den Regierungen der vertragschließen-den Länder jeweils als Rechtsverordnung mit Geltung für das eigene Hoheitsge 10 Bearbeitungsstand: 06.12.2011 13:10 Uhr Rechtsverordnungen sind in beiden Ländern am selben Tag in Kraft zu setzen. Mit Inkrafttreten der gemeinsamen Landesentwicklungspläne sind die in ihnen enthal-tenen Ziele der Raumordnung verbindlich. Der in der Verkündung bezeichnete Plan wird in Brandenburg bei allen Behörden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt, im Einzelnen bei der Gemein-samen Landesplanungsabteilung, bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern; in der Verkündung ist darauf hinzuweisen. In Berlin wird der mit der Verkündung bezeichnete Plan beim Landesarchiv zur kos-tenfreien Einsicht niedergelegt; in der Verkündung ist darauf hinzuweisen. nac h ihrer Aufstellung überprüft werden. mweltprüf Raumordnungsgesetzes sch ließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltbe-richts ist den nach § 9 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden öf-fentlichen Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Die Frist kann auf begründeten Antrag der beteiligten öffentli-chen Stelle im Einzelfall angemessen verlängert werden. wei tere nach Einschätzung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zweck-dienliche Unterlagen Gegenstand der Beteiligungen sind. ein schließlich der zusammenfassenden Erklärung und der benannten Überwa-chungsmaßnahmen zusätzlich zu der Bekanntmachung und Niederlegung nach Artikel 8 Absatz 4 in das Internet unter der Adresse der Gemeinsamen Landespla-nungsabteilung einzustellen. Gem einsame Landesplanungsabteilung unter besonderer Berücksichtigung des Raumordnungskatasters nach Artikel 18 der Mittel der Raumbeobachtung. Landesplanungsvertrages richtet sich nach § 12 des Raumordnungsgesetzes. Zu-ständige Stelle nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Gemeinsame Landesplanungsabteilung. 11 Bearbeitungsstand: 06.12.2011 13:10 Uhr Artikel 10 Zielabweichungsverfahren Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung kann im Einvernehmen mit den fach-lich berührten Stellen und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden auf An-trag der in § 3 Absatz 1 Nummer 5 und in § 4 des Raumordnungsgesetzes ge-nannten öffentlichen Stellen und Personen, die das Ziel der Raumordnung zu be-achten haben, im Einzelfall Abweichungen von den Zielen der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zulassen. III. Abschnitt Regelungen zur Regionalplanung Artikel 11 Zusammenarbeit in der Regionalplanung (1) Die Zusammenarbeit in der Regionalplanung und die gegenseitige Beteiligung und Abstimmung regionalplanerischer Einzelfragen erfolgt in einem Regionalpla-nungsrat, der aus den für Raumordnung zuständigen Regierungsmitgliedern bei-der Länder, je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Träger der Regionalpla-nung im Land Brandenburg, einem Vertreter oder einer Vertreterin der gesamt-städtischen räumlichen Planung Berlins sowie zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Berliner Bezirke besteht. (2) Bei der Aufstellung und der regionalplanerisch bedeutsamen Änderung sowie der Fortschreibung von Regionalplänen und des Flächennutzungsplanes von Ber-lin erfolgt eine gegenseitige Beteiligung der jeweiligen Planungsträger. Zu Themen mit besonderer raumordnerischer Bedeutung kann der Regionalplanungsrat einbe-rufen werden. (3) Der Regionalplanungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung bereitet die Sitzungen vor. Beschlüsse des Regional-planungsrates werden einstimmig gefasst und gelten als Empfehlungen. IV. Abschnitt Sicherung der Raumordnung Artikel 12 Anpassung der Bauleitplanung im Land Brandenburg (1) Im Land Brandenburg haben die Gemeinden ihre Absicht, einen Bauleitplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, der Gemeinsamen Lan-desplanungsabteilung frühzeitig unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsich-ten mitzuteilen und anzufragen, welche Ziele der Raumordnung für den Planbe 12 Bearbeitungsstand: 06.12.2011 13:10 Uhr Zugang der Mitteilung, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass raumordne-rische Bedenken nicht erhoben werden. Bau leitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen. für erforderlich hält, ist berechtigt, eine Entscheidung nach Absatz 2 bei der Ge-meinsamen Landesplanungsabteilung zu beantragen. spr echend den Zielen der Raumordnung aufstellen, wenn dies zur Verwirklichung von Planungen mit hervorragender Bedeutung für die überörtliche Wirtschafts-struktur oder allgemeine Landesentwicklung erforderlich ist. Vor der Entscheidung der Landesregierung ist den betroffenen Gemeinden und Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Absätze 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung. ent schädigen, weil sie einen rechtswirksamen Bebauungsplan aufgrund rechts-verbindlich aufgestellter Ziele der Raumordnung auf Verlangen nach Absatz 2 ge-ändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten. Ver langens nach Absatz 2 vom Land eine angemessene Entschädigung verlan-gen, soweit durch die Anpassung eines rechtswirksamen Bebauungsplanes Auf-wendungen für Vorbereitungen zur Nutzung des Grundstückes an Wert verlieren, die im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Planungen gemacht wurden. Ihr sind außerdem die Aufwendungen für Erschließungsanlagen zu ersetzen, soweit sie infolge der Anpassung nicht mehr erforderlich sind. spr uchen, wenn sie die Gemeinsame Landesplanungsabteilung nicht gemäß Ab-satz 1 rechtzeitig von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von einem oder einer durch die Änderung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz ver-langen kann. § 1 A bsatz 4 des Baugesetzbuchs den Zielen der Raumordnung anzupassen. zu e rgänzen oder aufzuheben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten mitzuteilen und anzufragen, welche Ziele der Raumordnung für den Planbereich bestehen. Äußert sich diese nicht in-nerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang der Mitteilung, so kann der Be-zirk davon ausgehen, dass raumordnerische Bedenken nicht erhoben werden. Sofern Aufgaben der Bauleitplanung durch eine Senatsverwaltung wahrgenom-men werden, gilt diese Regelung entsprechend für die zuständige Senatsverwal 13 Bearbeitungsstand: 06.12.2011 13:10 Uhr Artikel 14 Land Brand enatsverwaltungen im Land Berlin raumbedeutsame Planungen und scheidung über deren Zulässigkeit nach § 14 des Raumord nun gsgesetzes untersagen. (2) Die Untersagung wird nach Anhörung des oder der Betroffenen von Amts we-gen oder auf Antrag eines öffentlichen Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die beabsichtigte Planung oder Maßnahme berührt werden, ausgesprochen. (3) Die Untersagung ist vor Fristablauf ganz oder teilweise aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Art ikel 15 Entschä he entstehendenagung von dem Plan sch uldet ist oder ihm aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche zustehen. (2) Dient die Untersagung nach Artikel 14 ausschließlich oder vorwiegend dem Interesse eines oder einer Begünstigten, so kann das jeweilige Land von ihm oder ihr die Übernahme der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Entschädigungs-pflichten verlangen, wenn er oder sie der Untersagung z Art ikel 16 Raumordnungsverfahren hmen, die in der Raumordn I S. 2766) in der jeweils ge sin d, 2. den Neubau und wesentliche Trassenänderungen von Landesstraßen im Land Brandenburg und entsprechenden Straßen im Land Berlin und 3. weiter Ra umordnungsverfahren durchführen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. (2 ) Von einem Raumordnungsverfahren 14 Bearbeitungsstand: 06.12.2011 13:10 Uhr ordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maßnahme 1. Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder 2. den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsp lä ssigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach e Pl anfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder 3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung festgelegt worden ist. (3) Bestehen Zweifel über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens, gilt Ar (4 ) Die für Raumordnung zuständigen Mitglieder der Regierunge gen Einzelheiten für die einheitliche Durchführung von Raumordnungsverfahren sowie die Durchführung der an d emselben Tag in beiden Ländern in Kraft zu setzen. V. Abschnitt Planvorbereitende und planbegleitende Instrumente Artikel 17 Planungsgrundlagen er Darstellung insbeson 1. Bevölkerung und Arbeitsmarkt, 2. Siedlungsstruktur, 3. Wohnen und Verkehr, 4. Gewerbe und Industrie, 6. soziale und kulturelle In 15 Bearbeitungsstand: 06.12.2011 13:10 Uhr 7. Fremdenverkehr, Kurwes 8. Land- und Forstwirtschaft, 9. Natur-, Landschafts- und Bodenschutz sowie Freirau 10 . Wasserwirtschaft, 11 . Abfallwirtschaft und Altlaste 12 . Luftreinhaltung, Lärm- und Strahlenschutz, 13. Braunkohlenbergba 14. Energie- und Wärmeversorgun 15. Rohstoffsicherung und Rekultivierung, 16. Verteidigung und Konversion. Art ikelRaumordnungskatas (1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteil inrichtung und einheitlich nun gskatasters regeln die Regierungen der vertragschließenden Länder durch Verwaltungsvereinbarung. Art ikel 19 Gemeinsamer Raumordnungsbericht (1) Die Gemeinsame Landesplanungsabeilung 3. den Stand der Regionalp 4. die im Rahmen der angestrebten Entwicklung durchgeführte na hmen mit den angrenzenden Ländern und Staaten, 6. die Zusammenarbeit zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg in der Gemeinsamen 16 Bearbeitungsstand: 06.12.2011 13:10 Uhr (2 ) Der Raumordnungsbericht ist von den Landesregierungen dem Abgeordne-tenhaus von Berlin und dem Landtag des Landes Brande se s Vertrages erstattet. Art ikel 20 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (1) Öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes ßenden Län die der Aufsicht der beiden Länder unterstehenden sonstigen Gem einsamen Landesplanungsabteilung alle von ihnen beabsichtigten oder zu ihrer Kenntnis gelangten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen so rechtzeitig mitzuteilen, dass die Wahrnehmung de Lan desplanung gewährleistet ist. (3) Im Land Brandenburg sind darüber hinaus die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Mitteilung nach Absatz 2 auch gegenüber den Landräten als all-gemeinen unteren Landesbehörden verpflichtet. (4) Die in Absatz 2 genannten Stellen haben der Gemeinsamen Landesplanungs-abteilung auf Verlangen über raum Art ikel 21 Dat enschutz Für die datenschutzrechtlichen Belange gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Bund Land Berlin Anwendunhutz im Lan ner Datenschu Datenschutzbestimmungen. 17 Bearbeitungsstand: 06.12.2011 13:10 Uhr VI. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften Artikel 22 Übergangsvorschriften (1) Die vertragschließenden Länder werden jeweils in den Zustimmungsgesetzen zu diesem Vertrag die für seinen Vollzug erforderlichen Änderungen ihres Landes-rechts vornehmen. (2) Mit der Einrichtung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung tritt die Ver-waltungsvereinbarung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg über die Bildung einer gemeinsamen Arbeitsstelle und Planungskonferenz zur Vorbereitung und Fortschreibung der gemeinsamen Landesplanung vom 11. August 1993 (ABl. für Berlin S. 2530 / ABl. für Brandenburg S. 1398) außer Kraft. (3) Bis zur Einrichtung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung nehmen die für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden der vertragschließenden Länder die Aufgaben der gemeinsamen Raumordnung einvernehmlich wahr. Mit Einrichtung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung nimmt diese die in die-sem Vertrag genannten Aufgaben und Befugnisse wahr. (4) Die Darstellungen des Berliner Flächennutzungsplanes vom 23. Juni 1994 (FNP 94) gelten als an die Ziele der Raumordnung angepasst. (5) Im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes gelten als an die Ziele der Raumordnung angepasst: 1. bis zum 4. April 1995 genehmigte Bebauungspläne, Vorhaben- und Erschlie-ßungspläne sowie Entwicklungssatzungen, 2. bis zum 30. September 1994 genehmigte Flächennutzungspläne, 3. Entwürfe zu Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Entwicklungssatzungen, deren öffentliche Auslegung bis zum 30. September 1994 bekanntgemacht wurde. Artikel 23 Weitergehende Regelungen Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, soweit erforderlich, weiterge-hende Regelungen zu schaffen. 18 Bearbeitungsstand: 06.12.2011 13:10 Uhr Artikel 24 Geltungsdauer und Kündigung (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem vertrag-schließenden Land zum Ende des Kalenderjahres schriftlich mit einer Frist von drei Jahren gekündigt werden. (2) Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, so gehen alle Rechte und Pflichten der bisherigen Länder aus diesem Vertrag auf das neue Land über. Artikel 25 Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkun-den folgenden Monats in Kraft. Geschehen zu Berlin am 6. April 1995 in zwei Urschriften. Für das Land Berlin Für das Land Brandenburg Der Regierende Bürgermeister Der Ministerpräsident gez. Eberhard Diepgen gez. Manfred Stolpe