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德国的法律

Lake Constance Fisheries Ordinance

颁布于 1995-12-01 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Bodensee (Bodenseefischereiverordnung – BoFiV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Bayern
主题
Fisheries and aquaculture
关键词
inland fisheries, fishing gear/fishing method, inspection, marking/identification, fishery management and conservation

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  1. • , :,., DT ;..a EN · 1 );~RHE.: l-l-We.STf Al. ,18LIOTHEK B 1612 817 I Nr. 27 Miinchen, den 15. Dezember • 1995 . . . . • Datum lnhal t Seite 16. 11. 1995 Bekann tmachung der Neufassung des Bey·eriscl1c11 Landeserziehungsgeldgesetzes ......... , .. , , ......... . 818 2170-3-A· • . 23.11.1995 Verordnung zur Anderung des Gebiets von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken ...................... . 821 1012-2-6f)-l . 29. 11. 1995 Verordnung zur Anderung der Kurtaxordriung fQr die bayerischen Staatsbader ............................ . 822 2013-4-1--F ' 29. 11. 1995 Verordnung zur Anderung der Zulassungszahlverordnung 1995/96 ................................................. 824 2210-8-2•-5- K 1.12.1995 Verordnung Uber die Avsi.i.bung der Fischerei im Bodensee (Bodens.eefist:herciverordnung Bo Fi V) ............ ~ , ........................... " ......... . ··--·······.,,.·-....-··· ....... , .••............ ,-····-··· .... , ..... , ... . ...................... 82P 793-7-E 4.12.1995 Verordnung zur Anderung der Vcrordnung Ubc"r die Erhcbung von G~bU.hren und Auslagen filr die Inanspruchnahme des Bayerischen Geologischen Landesamts, des Bayerischen Landesamts filr Umweltschutz und von BehOrden auf dem Gebiet derWassenvirtschaft ................................. ",, 833 2013-2~6-U . ' • '··- ---,---• 818 Bayerisches Gesetz- und Verordnµngsblatt Nr. 27/1995 2170-3-A Bekanntmachung der Neufassung des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesctzes Vom 16. November 1995 Aul Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Ande rung des Bayerischen Landeserziehungsgeldgeset zes vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 387. Bay RS 2170-3-A) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Gewahrung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausfiihrung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz - Bay LErzGG) in der vom 1. Juli 1993 an geltenden Fas sung bekanntgemacht. Die Neufassung e1·gibt sich aus den Anderungen <lurch 1. <las Gesetz zur Anpassung des Bayerischen Lan desrechts an <las Abkommen vom 2. Mai 1992 iiber den europaischen Wirtschaftsraum (EWR Anpassungsgesetz) vom 24. Mai 1994 (GVBl S. 392) und 2. <las Gesetz zur Anderung des Bayerischen Lan deserziehungsgeldgesetzes vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 387). Miinchen, den 16. November 1995 Bayerisches Staatsministerium fur Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit Barbara St am m, Staatsministerin 2170-3-A Gesetz zur Gewiihrung eines Landeserziehungsgeldes ' und zur Ausfiihrung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz - BayLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung Abschnitt I Landeserziehungsgeld Art. 1 Berechtigte vom 16. November 1995 2. mit einem nach dem 30. Juni 1989 geborenen Kind, fiir <las ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht, (1) 1 Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wcr 4. keine oder keine voile Erwerbstatigkeit ausubt und 5, die Staatsangehorigkeit eines Mitgliedstaats der 1. seine Hauptwohnung oder seinen gewiihnlichen Aufenthalt seit der Geburt des Kindes, minde stens jedoch fiinfzehn Monate in Bayem hat, ' Europaischen Union oder eines anderen Ver tragsstaats des Abkommens iiber den Europai schen Wirtschaftsraum besitzt. I Bayeris<.!hes Gesetz- und Verordrtungsblatt Nr. 27/1995 --- . :- ''' ·~·~- /·. . . . . " . 819 . .. ' 'Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld setzt nicht voraus, daB der Berechtigte zuvor Erzie hungsgeld nach dem BundeserziehLingsgeldgesetz bezogen hat. (2) § 1 Abs. 1 Nr. 2 Bucl1st. a und d des Bundes kindergeldgesctzes sind sinngemaB anzuwenden; dies gilt aucl1 fur den Et,egatten einer hiernach be rcchtigten Person, ,venn die Ehegatten in einem Haushalt leben. (3) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind ste hen gleich 1. ein Kind, das mit d,,m Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Antragstellers aufgenom men ist, 2. cin Kind des Ehcpartn,,rs, das der Antragsteller inseinen Haushalt aufgenommenhat, · 3. ein lcibliches K;ind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, mit dem dieser in einem Haus halt lebt. , (4) Der Anspruch ftuf Landeserziehungsgeld bleibt unberilhrt, wenrL der Antragsteller aus ci nem wichtigen Grund die Betreuung und Erzie hung des Kindes nicht sofort aufnehmen kann oder sie unterbrechen mull. (5) Der Bczug von l,a1,deserziehungsgeld oder von vergleichbaren Lc,istungen anderer Lii1,der schlieBt den Bczug des Bayerischen Landeserzie hungsgeldes aus. Art. 2 Hartef,tllregelung (1) 1In Fallen besonderer Harte, insbesondere bei schwerer Krankheit, schwerer Behi11derung oder Tod eines Elternteils, kann fur den Bezug von Landeserziehungsgeld von den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Nm. 3 und 4 abgeschen ,verden. 2Von der Voraussetzung des Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 lcann abgesehen werden bei Pcrsonen1 die von ihrem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansassigen Ar beitgeber oder Dienstl1errn zur vorubergehenden Dienstleistung in ein Gebiet aullerhalb diescs Gcl tungsbereichs entsandt, abgeordnet, versetzt oder kommandiert sind. (2) 1 Ein Angehoriger, der in einem durch sch were Krankheit, schwere Behinderung oder Tod verursachten Hartefall clie Betreuung und Erzie hung des Kindes ubernimmt, ohne dall ihm die Per sonensorge fur das Kind zusteht, l1at Anspruch auf Landeserziehungsgeld, wenn kcine Leistung nach Absatz 1 gewal1rt wird. 2Angeh6riger ist jeder Ver wandte zweiten oder dritten Grades oder dessen Ehegatte. AJ·t. 3 Beginn und Ende des Anspruchs (1) 1Landeserziehungsgeld wird ab dem in §4, Abs. 1 des Bundeserziel1ungsgeldgesetzes (BErzGG) fur das Ende des Bczugs von BundeserziehuI)gs geld festgelegten Zeitpu11kt bis zur Vollendung von weiteren zwolf Lebe11smonaten des Kindes ge wahrt. 'Lahdeserziehungsgeld wird liingste11s bis zur Vollendung des dritlen Lebensjahres des Kin des gezahl t. . '·- . '. . .. ' (2) 1 Das Landeserziehungs{l:eld wird au£ schrift lichen Antrag gewahrt, ruckw1rkend hochstens fur sechs Monate vor Antragstellung. 2Wird das Lan descrziehungsgeld im Anschlull an das Bundeser ziehungsgeld bezogen, gilt § 4 Abs. 2 . Satz 2 BErzGG sinngemaJl .. (3) 1Vor Ende des zw6lften Bez11gn1011als endet der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmoriats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfal len ist, 2!m Fall der Aulnahme einer vollen Erwerbsc tatigkeit endet der Anspruch mit den1 Beginn der Erwerbs ta tigkci t. Art.4 . Weitere Berechtigte (1) Landeserziehungsgeld wird nach Ablauf der zwolf Lebensmonate nach Art. 3 Abs. 1 nur dann gewiihrt, wenn 1. eine Person das Kind mi t dem Ziel der Annahme als Kind nach dem 30. Juni 1989 in seine Obhut aufnimmt, 2. das Kind bei Aufnahme das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und . . . 3, die Vorauss.etzungen des Art. 1 Abs. 1 Nm. 1, 3, 4 und 5 vorliegen. (2) Art. 2 und 3 gel ten entsprechend mit der MaBgabe, daB das Lapdeserziehungsgeld vom Zeit punkt der Aufnahme des Kindes fur die Dauer von zwolf Monaten gewiihrt wird, auch wenn eine an dere Person fur dieses Kind bereits Landeserzie hungsgeld bezogen hat. Art.5 Hohe des Landescrziehungsgeldes (1) 1Das Landeserziehungsgeld betragt .. 500 Deutsche Mark monatlich. 2Es wird bei Uber schreiten der nach §§ 5 und ·6 BErzGG zu berech nenden Einkommensgrenzen a1,I den Betrag von filnf Secl1stel des nach §§ 5 und 6 BErzGG fur das zweite Lebensjahr des Kindes zu berechnenden · Bundeserziehungsgeldes gekurzt. 3Ein Betrag von monatlich weniger als 40 DM wird nicht gewahrt; auszuzahlende Betrage sind auf Deutsche Mark zu runden, und zwar unter lilnfzig Deutsche Pfennig nach unten,.sonst nach obe11. (2) 1In den Fallen des Art. 4 sind die Einkom mensverhaltnisse im Kalenderjahr dcr Aufnah,ne des Kindes maBgeblich. 2Wird fur das Kind Landes erziehungsgeld direkt im Anschlull an das Bundes erziehungsgeld bezogen, sind die Verhaltnisse, die fur die Leistung des Bundescrziehungsgeldes im letzten Bezugszeitraum zugrunde gelegt wurden, maBgeblich. (3) 1 Das Landeserziehungsgeld wird im Lauf des Lebensmonats gezahlt, fur den es bestimmt isl. 2Soweit Landeserziehungsgeld fur Teile von Mona ten zu leisten ist, betragt es fur einen Kalendertag ein Dreilligstel des monatlichen Betrags. • ' 820 Bayerisclies Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 27/1995 Art. 6 Abschnitt Ill Berucksichtigung bci andcren Sozialleistungen und Pfandung Das l,andeserziehungsgeld ist eine vergleichbare Leis tung des Landes im Sinn des § 8 Abs. 1 des BErzGG und des § 54 Abs. 5 des Ersten Buchs So zialgesetzbuch. Art. 7 NATO-Truppenstatut Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat auch, ;,:er als Ehegatte cines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaats die Voraussctzungen des§ 1 Abs. 6 BErzGG erfiillt und seincn Wohnsitz oder gewohnlichcn Aufenthalt in Bayern hat. Art. 8 Anwendung van sonstigen Vorschriften Sowcit gcsetzlich nichts anderes bestimmt, I. sind die Rcgelungen des Erstcn Abschnitts des Bundescrziehungsgeldgesetzes uber a) die nicht volle Erwerbstatigkeit (§ 2), b) das Zusammentreffen von Al1spriicher1 (§ 3), c) die Unterhaltspflichten (§ 9), d) die Zustandigkcit und das Verfahren bci der Ausfuhrung (§ 10), e) den Einkommens- und Arbcitsnachweis so , wie die Auskunftspflicht des Arbcitgebers (§ 12) und f) den Rechtsweg und die Zustandigkeit (§ 13) 2. isl das Erste Buch Sozialgesetzbuch entsprcchend anzuwenden. Abschnitt II Ausfiihrung des Bundeserziehungsgeldgesetzes Art. 9 Zustandige Stelle Das Staats1ninisterium fur Arbeit und Sozialord nung, Familie, Frauen und Gesundheit wird er machtigt, durcl1 Rechtsverordnung die fur den Voll zug des § 18 BErzGG zustiindige Stelle zu bestim men, Uberleitungs- und Schlullvorscl1riften Art. 9a Dberleitungsvorschrift ( 1) Fur Kinder, die vor dcm a) 1. Juli 1993 geboren warden sind, gilt das Baycri sche Landeserziel1ungsgcldgcsetz (Bay LErzGG) in der Fassung vom 12. Juni 1989 (GVBl S. 206), b) 1. Juni 1994 geboren worden sind, gilt Art. I Abs. 3 BayLErzGG in der Fassung vom 12. Juni 1989, c) 8. Dezember 1994 geborcn warden sind, gel ten Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 1. Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 sowie Art. 5 Abs. I Satz3 BayLErzGG in der Fassung vom 12. Juni 1989. (2) 1Abweichend vonArt. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG in der Fassung bis 26. Juni 1993 werden Sonderausgaben nach § 10c EStG bei der Einkommensfeststellung auch nicht beriick sichtigt, soweit sie die Summc der positiven Ein kiinfte, die der Berechtigte und scin nieht daucrnd von ihrn getrennt lebender Ehegatte in dicscm Jahr aus Vermietung und Verpachtung hattcn, nicht ubersteigen. 'Dies gilt fur alle Bercchtigten, dercn Verfahrcn am 27. Januar 1993 noch nicht rechts kraftig abgeschlossen waren und dcren Kinder vor dem 1. Juli 1993 geboren sind. (3) Art. 4 Abs. I gilt auch, wcnn cin Harte fall im Sinn des Art. 2 nach dem 30. Juni 1989 eintritt und das Kind in dicsem Zeitpunkt das achte Leb<'nsjal1r noch nicht vollendet hat. • Art. 10 Verweisungen, Inkrafttreten, AuBerkraft treten (1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verwcisun gen betreffcn die genannten Vorschriftcn in der je weils geltenden Fassung. (2) 1 Art. 8 Nr. I Buchs\. d und f treten am 28. Juni 1989 in Kraft. 'Im ubrigcn tritt dicses Gcsctz am 1. Juli 1989 in Kraft. 'I 3Gleichzeitig tritt das Gesctz zur Ausfuhrung des Bundcserziehungsgeldgcsctzcs vom 20. Dezember 1985 (G\lBl S. 815, BayRS 2170 3-A) auBer Kraft. • 1 Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttretcn des Gesctzes in dl'r ursprO.nglichen Fassung vom 12, Juni 1989. Der Zeitpunkt des rnkrafttretens der sp3tC'ren Ar.iderungE>n ergibt sich aus dt•n j(> weiligen Anderungsgesctzen. i Bayerisches Gesetz-1..md Verordnungsblatt Nr. 27/1995 ' ' . . -- - . , .· ·, ., ,. . ,, ---~---·.· 821 ,.,, .. , .. · ·· .. , .. , .. , ·.--·--· ----. ,. ~ . ., , ' s, . 1012-2-65-I Vcrordnung zur Anderung des Gebiets von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken Vom 23. November 1995 Auf Grund van Art. 8 und 9 der Bezirksardnung, Art. 8 und 9 der Landkreisordnung und Art. 11 und 12 .der Gemeindeardnttng erlii.Bt das Bayerische Staatsministerium des Innern falgende Verard nung: § 1 Anderung des Gebiets der Stadt Beilngries, Land kreis Eichstii.tt, Bezirk 01,erbayern, und der St~dt Berching, Landkre1s Neumarkt 1.d. OPf., Bez1rk Oberpfalz (1) In die Stadt Beilngries ,vird au& der Stadt Berching das Flurstilck 131/1 der Gemarkung F~1 bertshofen mit ejner Flache van 225 m2 umgegl1e dert. (2) In die Stadt Bercl1ing wird aus der. Stadt Beilngries das Flurstilck 165/4 der Gemarkung L~t terzhofen mit einer Flache van 225 m2 umgegl1e dert. (3) Gleichzeitig wird das Gebiet der Landkreise Eichstatt un!i Neumarkt i.d.OPf. Ltnd der Bez1rke Oberbayern und Oberpfalz geandert. (4) Das Umgliederungsgebiet ist in den Verande rungsnachweisen Nr. 61 Gemarkung Lttterzhofen des Vermessungsamts Eichstatt und Nr. 89 Gemar kung Fribertshofen des Vermessungsamts Neu markt i.d.OPf. ausge,viesen. § 2 Anderung des Gebiets der Gemeinde Prem, I,and kreis Weilheim-Scbongatt, Bezirk Oberbayern, und der Gemeinde Lechbruck, Landkreis Ostallgii.u, Bezirlc Schwaben • (1) In die Gemeindc, I,echbruck werden at,s der Gemeinde Prern umgegliedert die Flurst(lcke der Gemarkung Prem 1187/14 1187 /21 1187 /22 749/42 749/43 Flacheinm2 . 114 8 682 5 530 328 446. (2) Gleichzeitig wird das Gebi et der Landkr~ise Weilheim-Schangau und Ostallgau und der Bez1rke Oberbavern und Sch\\•alien geii.ndert. • (3) Das Umgliedert1ngsgebiet ist in den Verii.nde rungsnaehweisen Nr. 477 Gemarkung Pre1n des Verrr,essungsamts Landsberg a. Lech und Nr. 974 Gemarkung Lechbruck des Ver1r1essungsamts Marktoberdarf ausge·.viesen. §3 . Anderung des Gebiets der Stadt Auerbach i.d.OPf., · Landkreis Amberg-Sulzbach, Bezirk Oberpfalz, und der Stadt Pegnitz, Landkreis Bayreuth, Bezirk Oberfranken (1) In.die Stadt Auerbach i.d.OPf. wird aus der Stadt Pegnitz. das Flurstilck 91116 Gemarku':g Hainbronn mit einer Flache van 35 m' umgegl1e dert. (2) In die Stadt Pegnitz werden aus der Stadt Auerbach i .. d. OPf. umgegliedert die Flurstilcke der GemarkungNasnitz Flache in m2 758/1 31 759/1 203. (3) Gleichzeitig wird das Gebiet der Landkreise Amberg-Sulzbach und Bayreuth und der Bezirke Oberpfalz und Oberfranken geii.ndert. (4) Das Umgliederungsgebiet ist in den Verande rungsnachweisen Nr. 550 Gemarkung Ha1nbronn und Nr. 108 Gemarkung Nasnitz des Vermessungs amts Bayreuth ausgewiesen. §4 • Einsicht in die Veriinderungsnachweise Die Veriirrderungsnachweise liegen bei den ge nannten VermessU.ngsamtern auf und k6nnen von jedermann eingesehen werden. §5 Fortgeltung des Orts-, Kreis- und Bezirksrechts Im jeweiligen Umgliederungsgebiet tritt das Recht der abgebenden Gebietskorperschaften au ller Kraft und das Recht der aufnehmenden Ge bietskiirperschaften in Kraft. • §6 Inkrafttreten • Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Munchen. den 23. November 1995 • Bayerisches Staatsministcrium des Innern Dr. Gilntl1er Becks t e in, Staatsminister • • 822 • Baycrisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr, 27 /1995 2013-4-1-F Verordnung zur Anderung der Kurtaxordnung fiir die bayerischen Staatsbader Vom 29. November 1995 Auf Grund des Art. 25a Abs. 3 Satz 1 des Kosten gesetzes erliiJlt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: § 1 Die Verordnung iibcr die Erhcbung dcr Kurtaxc in den bayerische11 Slaatsbiider11 Bad lkicbcnhall, Bad Stcben, Bad Kissingcn, Bad Briickc11au und Bad Bocklct - Kurtaxordnung fur die baycrischc11 Slaatsbiider (BayRS 2013-4-1-F), zuletzt geanderl durch Verordnung vom 3. Dezember 1994 (GVBl S. 1042), wird wie folgt geandert: Anlage 2 (zu §§ 5 und 6) wird fur das Jahr 1996 durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt. § 2 Diese Verordnung trill am 1. Januar 1996 in Kraft. Munchen, den 29. November 1995 Bayerischcs Staatsministeriu1n dcr Fi11a11zcn Erwin Huber, Staatsminister I ' • Baye~ches Gesetz- u nd Verordnungsblatt Nr. 27/1995 -• .f-,·· llohe der Kurtaxe (einschlieBlich Umsatzsteuer) in den bayerischen Staatsbadern 1. Bad Reichenhall 11 Kurtaxe 1.1.1 in der Kurzone I 1.1.2 1.1.3 in der Kurzone II 1.2 Ermalligte Kurtaxe 1.2.1 in der Kurzone I 12.2 1.2.3 in der Kurzone II 1.3 Tageskarte 5,10 DM 2. Bad Stcbc11 2.1 Kurtaxe 2.2 ErmaBigte Kw·taxe 2.3 Tageskarte 4,40 DM 3. Bad Kissingen . 3 .1 Kurtaxe 3 .2 . ErmaBigte Kurtaxe 3.3 Tageskarte 5,80 DM 4. Bad Briickcnau 4.1 Kurtaxe 4.1.1 4.1.2 4.2 4.2.1 4.2.2 4.3 in der Kurzone I in der Kurzone II Ermalligte Kurtaxe in der Kurz one I in der Kurzone II Tageskarte 4,40 I)M 5. Bad Bocklet 5.1 Kurtaxe 5.1.1 5.1.2 5.2 5.2.1 5.2.2 5.3 in der Hauptkt1rzeit in der iibrigen K11rzeit ErmaBigte Kurtaxe inder Hauptkt1rzeit in der iibrigen Kurzeit Tageskarte 3,30 DM al, 1. Januar 1996 .. ' ' , • . ' . . • . - • ' ' ; Hauptkt1rzeit ubrige K.urzeit ganzjahrig Hauptkurzeit~ -ilbrige Kurzeit-- . . ganzjahrig • • • • • • • •• ' • , I • • erste Person DM ,---- - . 5,10 4,60 3,60 4,65 4,15 3,20 4,40 4,00 5,80 5,30 4,40 3,45 4,05 3,15 3,30 2,30 2,95 2,05 . ' , . . • • fur die zweite Person DM 4,45 4,05 3,00 4,05 3,75 2,75 3,60 3,25 4,70 3,60 3,50 2,95 3,25 2,60 2,50 1,85 2,25 1,75 ··" ··• 823 .,,,.·-,, • Anla~e2 (zu §§ 5 un 6) • dritte Person DM 2,90 2,65 2,20 2,90 2,65 2,20 2,10 1,90 • 3,20 2,90 2,40 2,00 2,40 2,00 1,70 1,30 1,70 1,30 ' . ' - '. 824 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 27 /1995 2210-8-2-5-K Verordnung zur Anderung der Zulassungszahlverordnung 1995/96 Vom 29. November 1995 Auf Grund van Art. 2 Satz 3, Art. 3 Abs. 2 Satz 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 des Ge setzes zur Ausfiihrung des Staatsvertrags iiber die Vergabe van Studienpliitzen vom 19. Februar 1988 (GVBl S. 18, Bay RS 2210-8-2-K), zuletzt geandert <lurch Gesetz von1 28. April 1994 (GVBl S. 296), er liillt das Bayerische Staatsministerium liir Unter richt, Kultus, Wissenschaft und Kunst lolgende Ver ordnung: § 1 § 1 Abs. 2 der Verordnu11g fiber die Fcstsetzung der Zulassungszahlen der im Studicnjahr 1995/96 an Universitaten in den wissenschaftlichen Stu diengangen als Studienanfanger sowie im hiiheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerber (Zulas sungszahlverordnung 1995/96) vom 16. Juhi 1995 (GVBI S. 313) wird wie folgt geiindert: 1. Buchstabe a wird v:ie folgt geiindert: • a) In der Spalte Universitat/Studiengang wer den bei der Universitiit R ;,gensburg nach dem Studiengang .,Medizi11 Vorklinik" die Worte .,Medizin Klinik" eingefiigt; fiir das 1. bis 6. Fachsemester werden fiir den Studiengang ,,Medizin Klinik" folgende Zulassungszahlen festgesetzt: 24 0 0 0 0 0 b) Bei der Universitiit Wiirzburg werden die im Studiengang Biologie liir das 2. bis ein schlielllich 8. Fachsemester lestgesetzten Zu lassungszahlen aufgehoben. 2. Buchstabe c wird wie folgt geiindert: Bei der Universitat Passau werden die im Stu diengang Didaktik der Grundsehule, Lehramt an Grundschulen, fiir das 1. bis einschlielllich 6. Fachsemester festgesetzten Ztilassungszahlen <lurch die nachfolgend genannten Zulassungs zal1len ersetzt: 19 105 19 105 19 105. §2 DieseVerordnung tritt am LJanuar 1996 in Kraft und gilt fur das Vergabeverfahren zum Sommerseme ster 1996; sie tritt am 30. September 1996 auller Kraft. Miinchen, den 29. November 1995 Bayerisches Staatsministerium fur Unterricht, Kultus, Wisse11schaft und Kunst Hans Zehe t ma i r, Staatsminister Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 27/1995 825 ----------- , ---·=..====::;:..===-----=::....:=;:, ,;::;=!2::.::::::;.:.,:.;; ::::c:,::==----,---,----,--,---,--c:-..,,-:=.:;:. . . ---- -- . ., ... I"-:,·. . ,-·-·- .• :,,--·•. • '• ',. ·-·.- , ~ .. ,. ' ~-- .. ----•-··· - - ... 793-7-E Verordnung iiber die Ausiibung der Fischerei im Bodensee (Bodenseefischereiverordnung - BoFiV) Vom 1. Dezember 1995 Auf Grund des Art. 72 Abs.1 Satz 1 des Fischerei gesetzes fur Bayern (Bay RS 793-1-E), gei dert durch Gesetz vom 29. Juli 1986 (GVBI S. 200), erli\Bt das Bayerische Staatsministe1ium fur Ernil.hrung, Landwirtscha!t und F,,rsten !olgende Verord11ung: Inhaltsiibersicht ErsterTeil Allgemcine Vorschriftcn § 1 Anwendungsbcreich § 2 Bcgriffe § 3 Zuliissige Fanggerate § 4 Uberpriifung und Kerinzeichnungder Fanggerate § 5 Mitfi.i.hrcn und Verwe11dungvon Fanggeraten § 6 Anzeige-undAbliefcrungspflichten ZweiterTeil Besondcrc Vorschrift{in fiir die einzclnen Fanggeratc § 7 FreitreibendeSchwelisiitze § 8 Verankcrte Schwebsa tzii § 9 Spannsatze § 10 Forellensiitze § 11 Bodennetze § 12 Trappnetze § 13 Heusen § 14 LegschnCire § 15 Angelgerate § 16 Hamen (Senknetz) § 17 Koderflasche § 18 Kescher (Feumer, Scl16pfbehren} DrltterTeil Fangl)esC'hrankungcn § 19 6rtliches Verbot § 20 Schonzeitcn und SchonmaBe, sonstige Beschriinkungen § 21 Verwendungvon Koclerfischen § 22 Massenfa.nge Vicrter Teil Besondere Vorschriftcn fur den Laichfischfa11g § 23 Allgemeines § 24 LaichfischlangaufBlaufelchen § 25 Laichfischfang auf andere Felchen § 26 LaichfischfangaufandereFische Fii.nftcr Teil Fischcreiaufsicht, Schlu8vorschriften § 27 Staatlicher Fiscl1ereiaufseher § 28 Befreiungen, Anordnungsbefugnis § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Inkrafttreten ErsterTeil Allgemeine Vorscl1riften § 1 Anwendtmgsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Ausubung der Flscherei im Bodensee (Obersee einscl1lieBlich des Uberlinger Sees). (2) Die Vorschriften der Verordnung zur Ausfuh rung des Fischereigesetzes fur Bayern vom 4. No vember 1987 (GVBI S. 404, Bay RS 793-3-E), zuletzt ge!indert durch Verordnung vom 22. November 1994 (GVB! S. 1022), finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. § 2 Begri!fe Im Sinn dieser Verordnung sind L Ulerstaaten: Das Land Baden-Wurttemberg, der Freistaat Bayern, die Kantone St. Gallen und Thurgau sowie das Land Vorarlberg, 2. Halde: Der an das U!er anschlieBende Teil des Bodensees, dessen Wassertiele 25 m nicht uber steigt (Anhang II Nr. 1), 3. I-loher See: Der auBerhalb der Halde gelegene Teil des Bodensees (Anhang II N r. 1). §3 Zuliissige Fanggerate (1) Aul der Halde sind fur die Berufsfischerei nur zugelassen L Spannsatze (§ 9), 2. Bodennetze (§ 11), 3. Trappnetze (§ 12), 4. Reusen (§ 13), 5. Legschnure (§ 14), 6. Sandfelchensatze (§ 25 Abs. 2), 7. die fur die Angelfischerei zugelassenen Geriite (Absatz 3). (2) Auf dem Rohen See sind fur die Beru!sfische rei nur zugelassen L freitreibende Schwebsatze (§ 7), 2. verankerte Schwebsi\tze (§ 8), • ••,,; - .. -,- , . ,• • • 826 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 27/1995 3. Forellensatze (§ 10), 4. Bodennetze (§ 11), 5. Reusen (§ 13), 6. Legschnure (§ 14), 7. die fur die Angelfischerei zugelassenen Geriite (Absatz 3). (3) Aul dem Bodensee sind fur die Angelfischerei nur zugelassen I. Angelgeriite (§ 15), 2. Hamen (Senknetz - § 16), 3. Koderflasche (§ 17), 4. Kescher (Feumer, Schopfbehren - § 18). (4) Schwimmfahige Oberahren sind bei Kiemen netzen mit Ausnahme von Bodennetzen nicht zuge lassen. §4 Dberprufung und Kennzeichnung der Fanggerate (1) 1Netze und Reusen diirfen nur verwendet werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verord nung entsprechen und vom Staatlichen Fischerei aufscl1er (§ 27) nach einem zwischen den Uferstaa ten abgesprochenen Verfahren gepruft und gekenn zeichnet (plombiert) warden sind. 2Wer bereits plombierte Netze und Reusen erwirbt, hat diese vor ihrer Verwendung erneut plombieren zu !assen. (2) 1 Nach der Plombierung durfen die Netze und Reusen kcinerlei Behandlung unterzogen werden, durch wclche die bei den einzclnen Fanggeraten ,·orgeschriebcncn Hochst- oder Mindestmafle ubcr- oder unterschritten werden. 2Ergibt eine spatere Nachprufung, dafl ein Netz oder eine Reuse nicht mehr den Vorschriften entspricht, sind die Plomben zu entfernen. (3) Die Netzhiihe ist nach derTabelle in Anhang I zu bcrechnen, so fern das Netz dieser Tabelle zuge ordnet werden kann. (4) 1Netze und Lcgschniire hat der Patentinha bcr mit Bojen oder Bauchen (Schwimmern) zu kennzeichnen; Bodennetze und Bodennetzsatze (§ 11) sind an beiden Enden mit Bojen oder Bau chen zu kcnnzcichnen. 2Bojen sind mit dem Vor und Familiennamen, Bauchen mit den Anfangs buchstabcn des Patcntinhabers zu versehen. 'Sind Verwechslungen moglich, sol! das Landratsamt Lindau (Bodensee) eine zusatzliche Kennzeich nung verlangen. 4Die schif!ahrtsrechtlichen Vor schri!ten bleiben unberuhrt. §5 Mitfiihren und Verwendung von Fanggeraten (I) In, auf oder an dem Bodensee (§ 1 Abs. 1) diir !en nur Fanggerate gebrauchsfertig mitgefuhrt werden, die nach ihrer Art, Bescha!fenheit und An zahl den Vorschriften dieser Verordnung entspre chen und deren Verwendung durch den Fischer nach Zeitpunkt und Ort zulassig ist, • (2) 1 Das Setzen und Heben der Fanggerate fur die Berufsfischerei (§ 3 Abs. 1 und 2) und die Aus ubung der Fischerei mit Angelfischergcrilten (§ 3 Abs. 3) sind nur wahrend !,,!gender Zeiten erlaubt: Januar 7.00 - 18.00 Uhr Februar 7.00 -18.30 Uhr Marz 6.00-19.30 Uhr April 5.00 -21.00 Uhr Mai 5.00 -22.00 Uhr Jtini Juli August September Oktober November 4.30 - 22.00 Uhr 4.30 - 22.00 Uhr 5.00-21.30 Uhr 5.30 - 20.30 Uhr 6.30-18.30 Uhr 6.30 - 17.30 Uhr Dezember 7 .00 - 17.30 Uhr. 2Der Aalfang vom Ufer aus ist bis 1.00 Uhr gcstat tet. § 6 Anzeige- und Ablieferungsp!lichten (1) Die Fischer haben Fischstcrben unverziiglich dem Landratsamt Lindau (Bodensee) anzuzcigcn. (2) Marken an gefangenen Fischen sind sorgfal tig zu losen und binnen zwei Wochcn mit einer Mit teilung iiber Art, Lange und Gewicht des Fisches sowie Fangtag und Fangort bcim Amt fur Land wirtschaft und Ernabrung Lindau (Bodensec) ab zuliefern. Zweiter Tei! Besondere Vorschriftc11 fur die einzclnen Fanggerate §7 Freitreibende Schwcbsatze (I) Fiir das freitreibendc Schwebnetz (Anhang 11 Nrn. 2 und 3) gel ten folgende Hiichst- und Mindest mafle: 1. Maschenweite mindestens 44 mm, 2. Netzlange hochstens 120m, 3. Netzhiihe hochstens 7 m, 4. Fadenstarke mindestens 0,12 mm. (2) 1 Freitreibende Schwebsatze durfcn vom 31. Marz 12.00 Uhr bis 15. Oktober 12.00 Uhr ver wendet werden. 2Vom 1. Juli 12.00 Uhr bis 15. Sep tember 12.00 Uhr mull die Schnurlange mindestens 5 m betragen. (3) 'Freitreibende Schwebsiitze durfen von Mon tag bis Donnerstag gesetzt werden; sie dur!cn je weils nur wahrend einer Nacht gesetzt bleibe11. 'In der Zeit vom 31. Marz bis 31. Mai sowie vom 1. Okto ber bis 15. Oktober diirfen die Satze !riihestc'ns um 15.00 Uhr, in der Zeit vom !. Juni bis 30. September fruhestens um 17.00 Uhr gesctzt werdcn. (4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig hoch stens vier Netze verwenden, die zu einen1 Satz zu verbinden sind. Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr, 27 /1995 827 (5) 'Zurn rascheren Auffinden der freitr·eiben den Schwebsiitze dilrfer1 vorbehaltlich anderer Rechtsvorsch1·iften Funk1,eilgerate verwendet wer- den. 2Vor der erstmaligen Verwendung sind dem Staatlichen Fischereiat1fseher (§ 27) die Art der ein gesetzten Funkpeilgerate und deren Sendefrequen zen mitzuteilen. § 8 Verankerte Schwebsatze (1) Fur das verankerte Schwebnetz (Anhang TI Nm. 2 und 4) gel ten die in§ 7 Abs. 1 fur das freitrei bende Schweb11etz festgesetzten H6chst- und Min destmaBe. (2) Verankerte Schwel1satze durfen vom 10. Ja nuar 12.00 Uhr bis 31 Marz 12.00 Uhr verwendet werden; sie durfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht gehoben werden. (3) 1 Verankerte Schv,ebsatze sind an beiden En den zu verankern, 2 Zu anderen verankerten Schwebsatzen sowie zu Spann- und Forellensatzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einz11halten. (4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig l1och stens vier Netze verwenden, die zu einem Satz zu verbinden sind. § 9 Span11siitze (1) Fur den Spannsatz (Anhang II Nm. 2 und 4) gel ten folgende H6chst- und MindestmaBe: 1. Maschenweite mindestens 44 mm, 2. Netzlange h6chstens 100 m, -- 3. Satzlange h6chstens 500 m, 4. Netzh6he hochstens 21n, 5. Fadenstarke mindeste11s 0,12 mm. (2) 1Spannsiitze dilrfen vom 10. Januar 12.00 Uhr bis 15. Oktober 12.00 Uhr verwendet werden. 2In der Zeit vom 1. Juni 12.00 Uhr bis 15, Oktober 12.00 Uhr ist den Inhabern von Paten ten zum Fi schen auf dem Hohen See das Setzen vo n Spannsat zen nicht gestattet. 3Wahrend der ilbrigen Zeit ist ihnen das gleichzeitige Verwenden von freit1·eiben den oder verankerten Schwebsatzen und Spannsat zen untersagt. (3) 1In der Zeil vom 10. Januar 12.00 Uhr bis 31 Marz 12.00 Uhr dw·fen Spannsatze an Sonnta gen und gesetzlichen Fciertagen nicht gehoben werden, 2In der Zeit vom 31. Miir z 12.00 Uhr bis 15. Oktober 12.00 Uhr dilrfen sie nur van Montag bis Donnerstag gesetzt werden; spatestens bis Frei tag 12.00 Uhr milssen sie aus dem See entnommen • se1n. (4) 1Der Spannsatz ist. an beiden Endcn ztt ver ankern. 2Er isl so zu setzen, daB sich beide Satzen den auf der Halde be.Einden. 3Zu verankerten Schwebsiilzen und Forellensa!zen isl ein Abstaµd von mindestens 200 n1 eirtzuhallen. (5) Ein Patentmhaber darf gleichzeilig nur ei nen Spannsatz ve rwenden. § 10 Forellensii tze (1) l Filr den Forellensatz (Anhang II Nnr. 2 und 4) gel ten folgende H6chsl- und MindestmaBe: 1. Maschenweite mindestens 70 mm, 2. Nelzliinge h6chstens 100 m, ' 3. Netzhohe h6chstens 5 m, 4. Fadenstiirke mindestens 0,20 mm. 2Monofiles Netzmaterial ist nicht zugelassen. (2) Forellensiitze dilrfen vom 10. Januar 12.00 Uhr bis 15. Juli 12.00 Uhr verwendet werden; sie dilrfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht ge hoben wcrden. (3) 1Forellensatze sind an beiden Enden zu ver ankcrn. 2Zu anderen Forellensatzen sowie zu \'er ankerten Schwebsiitzen und Spannsiitzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten. (4) Ein Patenlmhaber darf gleichzeitig hoch slens drei Netze verwenden, die zu einem Satz zu verbinden sind. § 11 Bodennetze (1) Filr am Boden aufslehende Netze (Boden netze - Anhang II Nm. 2 und 5) gelten folgende H6chst- und MindestmaBe: 1. Maschenweite mindeslens 32 mm, 2. Netzlange hochstens 100 m, 3. Nelzhohe h6chstens 2 m, 4. Fadenstiirke mindestens 0,12 mm. (2) Zur Durchfilhrung gezieller Brachsenfange konnen in der Zeil vom.21 Mai bis 31 Marz abwei chend von Absalz 1 Bodennetze mit folgenden Hochst- und MindestmaBen verwendet werden: 1. Maschenweite mindestens 80 mm, 2. Fadenstarke mindestens 0,20 mm, 3. Netzhohe hochstens 4 m. . (3) 1Bodennetze dilrfen v6rbehalllich des Absat zes 4 und der Sonderregelung fiir den Laichfisch fang auf Gangfische (§ 25) wahrend des ganzenJah res, nicht jedoch vom 1. Mai 12.00 Uhr bis 20. Mai 12.00 Uhr Ulld vom 15. November bis 15. Dezember verwendet werden. 'Vom 16. Dezember bis 9. Ja nuar dilrfen Bodennetze auf der Halde nicht ge setzt werden. (4) 1Vom 21.Mai bis 30. September milssen alle Bodennetze bis spiitestens Samstag 12.00 Uhr, an \Verktagen vor gesetzlichen Feierlage11 bis spiite slens 18.00 Uhr aus dem See entnommen sein. 'Wahrend dieser Zeil dilrfen sie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erst ab 17.00 lJhr gesetzl werden. 3Vom 1 Oktober bis 30. April diirfen Bo dennetze an Sonntagen tind gesetzlichen Feierta gen nicht gehoben v..rerden; ausgenominen ist der Laichfischfang auf Gangfische (§ 25). •vom 21. Mai bis 30. September sind die Bodennetze tiiglich zu heben. 828 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 27/1995 (5) 1Ein Patentinhaber darf gleichzeitig hi.ich stens zwolf Bodennetze im Sinn des Absatzes 1 und zusatz)ich hiichstens vier Bodennetze zur Durch fuhrung gezielter Brachsenfange (Absatz2) ver wenden. 2 Die Bodennetze kiinnen zu Satzen ver bunden werden. § 12 Trappnetze (1) 1Trappnetze (Anhang II Nr. 6) diirfen nur ver wendet werden, wenn ihre Hiihe 2 m nicht uber steigt. 2Sie diirfen wahrend des ganzen Jahres ver wendet werden und sind mindestens jeden zweiten Tag zu leeren. 3Monofiles Netzmaterial ist nicht zu gelassen. (2) Trappnetze diirfen nur in Wassertiefen ge setzt werden, die ihre Hiihe nicht ubersteigen. (3) 1Ein Patentinhaber darf gleichzeitig nur ein Trappnetz verwenden. 2Dessen Maschenweite muB beim Leitgarn, bei den Fliigeln und im Herzstuck mindestens 32 mm betragen; der Kasten muB einen rechleckigen, uber die ganze Lange gleichbleibenden Querschnitt mil einer Kantenlange von mindestens 1 m aufweisen. § 13 Reusen (1) 1Reusen (Anhang II Nrn. 7 und 8) diirfen nur verwendet werden, wenn ihre Hiihe oder ihr Durch messcr beim ersten Reusenbiigel 60 cm nicht iiber steigt. 2Je Reuse betragt die Hochstlange des Leit garns 6 m und die Hiichstlange vorhandener Sei lenfliigel 3 m. 3Die Maschenweite von Garnreusen muB mindestens 10 mm betragen. 4Drahtreusen sind nicht zugelassen. (2) 1 Reusen diirfen wahrend des ganzen Jahres in beliebiger Zahl verwendet werden. 2Vom 1 Mai bis 15. September sind sie tiiglich, in der iil:!rigen Zeit mindeslens jeden zweiten Tag zu leeren. § 14 Legschn iire 1 Legschniire (Anhang II Nr. 9) diirfen wiihrend des ganzen Jahres in unbegrenzter Zahl und mit be liebig vielen AnbiBstellen (Angelhaken) verwendet werden. 2Sie sind tiiglich zu heben. § 15 Angelgeriite (1) 1 Die Angel (Anbillstelle und Schnur mit oder ohne Rute) darf hi.ichstens zwei AnbiBstellen (An gelhaken) haben, die beim Fang mit natiirlichen oder kiinstlichen Kiidern versehen sein miissen. 2Fur die Hegene sind hi.ichstens fun! AnbiBstellen (Angelhaken) zulassig. (2) 1 Ein Fischer darf gleichzeitig hiichstens zwei Angeln auslegen. 2Neben der Hegene darf gleich zeitig kein weiteres Angelgeriit verwendet wer den. (3) 1 Bei der Schleppangelfischerei durfen insge samt hochstens acht AnbiBstellen (Angelhaken) verwendet werden; zugelassen sind nur Einfachlia ken mil oder ohne Widerhaken sowie Zweifach und Dreifachhaken ohne Widerhakcn. 'Varn 1. No vember 12.00 Uhr bis 10.Januar 12.00 Uhr ist die Schleppangelfischerei untersagt. '1Von eincm unter Segel fahrenden Boot aus darf die Schleppangelfi scherei nicht ausgeubt werden. (4) Die Angelgeriite mussen vom Fischer sliindig be11ufsichtigt werden. (5) Das ReiBen (Schlenzcn oder Schriinzen) so wie das Werfen mit der Hegene isl unlersagl. ' (6) Beim Fischen mit Angelgeriilen isl von Net zen, Reusen und Legschnuren ein solchcr Abstand einzuhalten, daB diese Geriite nicht beschiidigl werden. § 16 Hamen (Senknetz) (1) 1Der Hamen darf zµm Fang von Weillfischen als Kiiderfische fur den eigenen Bedarf verwendet werden. 2Dabei durfen nur solche WeiBfischc gefan gen werden, fur die weder ein SchonmaB noch cine Schonzeit festgesetzt ist. (2) Der Hamen darf eine Seitenliinge von hoch stens 1 m und eine Maschenweite von hochstens 14 mm aufweisen. (3) Vom fahrenden Boot aus darf der Hamen nicht verwendet werden. § 17 Kiiderflasche (1) Zurn Kiiderfischfang fur den eigenen Bedar! durfen Kiiderflaschen verwendet werden, die mil dem Namen des Fischers versehen sein mussen. (2) Der Rauminhalt der Koderflaschc darf 10 Li ter nicht ubersteigen. • § 18 Kescher (Feumer, Schopfbehren) Kescher (Feumer, Schopfbehren) diirfen nur zur Anlandung der gefangenen Fische verwcndel wer den. DritterTeil Fangbeschriinkungen § 19 Ortliches Verbot In dem Tei! des Bodensees, der zwischen dem Ei senbahndamm und der Landtorbriicke in der Gro Ben Kreisstadt Lindau (Bodensee) liegt, isl das Fi schen mit Legschnuren sowie mit Netzen und Reu sen aller Art, ausgenommen der Kiider[ischfang mil dem Hamen (Senknetz), untersagt. Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 27/1995 829 § 20 Schonzeiten und Schonmalle, sonstige Bcschrankungen (l) Fiir die nachgena11nten Fischarten gelten fol gende Schonzeiten und Schonmalle: Fischart --Sch,,nzeft SchonmaB Blaufelchen andere Felchen Asche 15, Oktober \,is 10. Januar 15, Oktober bis 10, Januar l, Fe,bruar bis 30. April 35cm 30cm 30cm Regenbogenforelle -- Seeforelle und andcre Forellen Seesaibling (Ratel) Hecht Zander Barsch Karpfen Schleie Aal 15. Juli bis 15. Sep- 50 cm temberund 1 Novem ber bis 10,Januar 1. November bis 25 cm 31, Dezember 1. A1>ril bis 20. Mai 50 cm 1. April bis 31, Mai 40 cm LMai bis 20. Mai 25cm 20cm · 40 cm. . - - -- --- -- - . . • (2) 1 Die Schonzeiten beginne11 und enden an, an gegebenen Tag je,veils um 12,00 Uhr. 2 Als Schon maB gilt der Abstand vor1 der Kopfspitze bis zum Ende der zusammenge!egten Schwanzflosse bzw. des Flossensa urns. (3) Der Fischer mull bei der Ausiibung des Fisch fangs mi t Angelfischergeriiten, Reusen, Trappnetzen und Legschniiren geeignete Ililfsmittel zur genauen Feststellung des SchonmaBes mit sich liihren, (4) Mit Angelgeriite11 (§ 3 Abs. 3), Reusen und Trappnetzen gefangene u11tern1aBige oder wiihrend der Schonzeit gefangene Fische sind unverziiglich mit aller Sorgfalt in den See zuriickzusetzen, sofern sie lcbensfahig sind, - (5) 1Mit Angelgeraten (§ 15) darf ein Fischer je Tag hochstens 50 Barsche fangen, 2Gefangene Bar sche sind anzulanden. (6) Gefangene Weillfische, fiir die kein $chon maB festgesetzt ist, sind anzulanden. (7) Wahrend der Schonzeiten darf der Fischfang n ur zum Z week der Laichgew inn un.g (Laichfisch lang) mit schriftlicher Genehmigung des LandJ:ats amts Lindau (Bodensee}nach Mallgabe der §§ 23 bis 26 ausgeiibt werden, § 21 Verwendung von K6derfischen (1) Als Koderfische diirfen nur WeiBfische ver wendet werden, die im Bodensee vorkommen und fiir die in dieser Verordnung weder eine Schonzeit noch cin SchonmaB festg,,setzt is\, (2) Das Fischen mit cle1n Iebenden K6derfisc:h ist verboten, § 22 Massenfange (1) 1Bei Massen.fiingen von Felcher1 (50 kg oder mehr je Patentinhaber und Tag) in Schwebsiitzen (§§ 7 und8) oder Spannsiitzen (§ 9) kann das Land ratsamt Lindau (Bodensee) nach MaBgabe der Be schliisse des von den Uferstaaten gebildeten Son dera,usschusses insbesondere 1 die zuliissige Zahl der Netze (§ 7 Abs. 4, § 8 Abs, 4) oder die zuliissige Gesamtlange der Spannsatze (§ 9 Abs, 1 Nr. 3) verringern, 2. zusatzlicl1e Schontage pru Woche einfiihren und 3, die Schnurlange der Netze festlegen, 2Diese Mallnahme11 k6nnen miteinander verbun den werden. 'Bei alien Anordnungen ist deren Gel tungsdauer festzulegen, 4 Zur Begrenzung von Mas senfangen getroffene Anordnungen sind aufzuhe ben, wenn dcr Fangertrag je Netz und Tag auf 5 kg absinkt, • (2) Bei Massenfangen von Barschc•n oder ande rel). fiir die fischereiliche Bewirtschaftu11g des Bo densees bedeutsamen Fischarten kann das Land ratsamt Lindau (Bodensee) zur Sicherung des Fischbestands und der Nachhaltigkeit des fanger trags nach Mallgabe der Beschliisse des von den Uferstaaten gebildeten Sonderausschusses belri stete Fangbeschriinkungen verfiigen, Vierter Teil Besondere Vorschrifte11 fiir den Laichfischfang § 23 Allgemeines (1) Die Gcnehmigung zur Ausiibu11g des Laich fischfangs (§ 20 Abs, 7) ist widerruflich und mit der Auflage zu erteilen, das gewonnene Fortpflanzungs material an eine vom Landratsamt Lindau (Boden see) bestimmte Fischbrutanstalt zu iibergeben. (2) Anordnungen°iiber Beginn, Ende und Durch fiihrung des Laichfischlangs werden den Fischern durch den Staatlichen Fischereiaufseher (§ 27) be kanntgegeben. § 24 Laichfischlang auf Blaufelcher1 (1) 1 Fiir den Laichfischfang auf Blaufelchen sind freitreibende Schwebsatze (§ 7) zu verwenden. 2Die Schnurliinge der Schwebnetze darf l16chstens 5 m betragen. 'An jedem Netz miissen mindestens vier Bauchen in gleichen Abstiinden angebracl1t wer den, 4Das Landratsamt Lindau (Bodensee) kann Abweichungen von der Schnurliinge und ,•on der zuliissigen Netzzahl (§ 7 Abs, 4) anordnen, wenn die ordnungsgemaJle Ausiibung des Laichfischfangs dies crfordert. (2) Jedcs Boot, von dem aus der Laichfischlang auf Blaufelchen ausgeiibt wird, mufl mit minde stens zwei Personen beset7.t sei11, die Ge\v3.hr fU.r die ordnungsgemiille Ausiibung des Laichfisch fangs bieten. -- -------- -- . • 830 Baj•crisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 27 / 1995 § 25 Laichfischfang auf andere Felchen (1) 1 Fur den Laichfischfang au! Gangfische dur fen Bodennctze (§ 11) mit einer Maschenweite von mindestens 38 mm verwendet werden. 2Das Land ratsamt Lindau (Bodensee) kann Abweichungen von der zulassigen Netzzahl (§ 11 Abs. 5 Satz 1) und Maschenweite (Satz 1) anordnen, wenn die ord nungsgcmiille Ausubung des Laichfischlangs dies erfordcrt. (2) 1 Fur den Laichfischfang au! Sandfelchen darf nurein Sandfelchensatz (Anhang II Nr. 10) ver wendet werden. 2Fur den Sandfelchensatz gelten folgende Hochst- und Mindestmalle: 1. Maschenweite mindestens 50 mm, 2. Satzliinge h6chste11s 100 m, 3. Netzhohe hochstens 5 m, 4. Fadenstiirkc mindestens 0,12 mm. • "Der Sandfelchensatz ist an beiden Enden zu ver ankern, wobei sich die uferseitige Verankerung in einer Wassertiefe von hochstens 5 m befinden mull. § 26 Laichfischfang au! andere Fische (1) 'Fur den Laichfischfang auf Seeforellen darf nur der Forellensatz (§ 10) verwendet werden. 2Das Landratsamt Lindau (Bodensee) kann Abweichun gen von der zuliissigen Netzart (Satz 1), Maschen weitc (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und Netzzahl (§ 10 Abs. 4) anordnen, wenn die ordnungsgemiifle Aus ubung des Laichfischfangs dies erfordert. (2) 1 Gefangene laichreife oder kurz vor der Laich reife stchende Hechte und wiihrend der Schonzeit gefangene laichreife Forellcn mit Ausnahme von Regcnbogcnf,1rellen sind der vom Landratsamt Lindau (Bodensee) bestimmten Fischbrutanstalt zu ubcrgcben. 'Nach der Gewinnung des Fortpflan zungsmaterials sind die Fische dem Fischer zuruck zugcben. Funfter Tei! Fischerciaufsicht, Scl1lu8\'orscl1 rif ten § 27 Staatlicher Fischereiaulseher (1) 1 Die Einhaltung der Vorschriften dieser Ver ordnung wird insbesondere durch de µ Staatlichen Fischereiaufseher uberwacht. 2Die Uberwachung erstreckt sich auf alle angetroffenen Fischer und die Fischhiindler. "Die Befugnisse des Staatlichen • Fischereiaufsehers richten sich nach den gesetzli che11 Bestimmungen. (2) 1 Hat der Staatliche Fischereiaufseher bei Fi schern anderer Uferstaaten, die nicht Deutsche im Sinn des Art. 116 des G1undgesetzes sind, Fangge riite oder Fischc sichergestellt oder beschlagnahmt, so verstandigt er hiervon unverzuglich den Fische reiaufseher des Staates, dem der Fischer a11gehurt. 2Anderweitige gesetzliche Verpflichtungcn bleibcn unberuhrt. § 28 Befreiungen, Anordnungsbefugnis (1) Die Landesanstalt fur Fischcrei einschlicll lich der Staatlichen Fischbrutanstalt Nonnenhorn und der Staatliche Fischereiaufseher sind im Rah men ihrer jeweiligen Dienstaufgaben bcfrcit v,,n den Vorschriften uber 1. Fanggeriite (§§ 3 bis 5 und 7 bis 18), 2. Fangbeschriinkungen (§§ 19 bis 22) und 3. den Laichfischfang (§§ 23 bis 26). (2) Das Landratsamt Lindau (Bodenscc) kann im Einvernehrnen mit der Landcsanstalt fur Fischerei fur die Durchfuhrung von Hegemallnahmen oder aus Grunden der fischereilichen Bewirtschaftung <lurch befristete Anordnung von den Vorschrifte11 der §§ 3 bis 5, 7 bis 22 und 24 bis 26 befrcien. (3) Zur Durchfuhrung von Beschli.issen dcr In ternationalen Bevollmiichtiglc'nkonfercnz fur die Bodenseefischerei, zur Forderung von Hcgemall nahmen, zum Schutz des Fischbcsta11ds, bc'i v,,rlic gen besonderer fischereilicher Verhiiltnisse oder aus Grunden der fischcreilichcn Bewirtschaftung kann <las Landratsamt Lindau (Bodcnsec) durch befristete Anordnung die Ausubung des Fischfangs einschlielllich der Uberprufung und Kcnnzcich nung der Fanggeriite abweichend von dicscr Ver ordnung regeln, beschrankcn oder untersag1:n. § 29 Ordnungswidrigkei tc11 Nach Art. 101 Nr. 4 des Fischercigcsctzes fur Bayern kann mit GeldbuJle belegt werdcn, wer 1. entgegen § 3 nicht zugelassene Fanggeriitc ver wendet, 2. entgegen a) § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, Netze und Reusen verwendet, die nicht oder nicht ordnungsgemiill p!,1mbicrt worden sind, b) § 4 Abs. 2 Satz 1 Netze und Reusen nach dcr Plombierung einer Bel1andlung untcrzieht, die geeignet ist, die Maschenwcite zu veri:in dern, c) § 4 Abs. 4 Netze oder Legschnurc vcrwendet, die nicht oder nicht ordnungsgemiill gekenn zeichnet sind, 3. entgegen § 5 Abs. 1 in, auf oder an dem Bod,,n see Fanggeriite gebrauchsfertig rnitfuhrt, 4. Fanggeriite verwendet, die nacl1 ihrcr Beschaf fenheit, Anzahl oderVerwendungsart den Anfor derungen der §§ 7 bis 18 nicht cntsprechcn oder Fanggeriite entgegen diescn Vorschriften oder ent gcgen § 5 Abs. 2 Satz 1 auflcrhalb der fcstgcsctz ten Zeiten verwendet, setzt, hebt oder entleert oder Angelgeriite nicht stiindig beaufsichtigt, • ,-- Bayerische:;; Gesetz-: und V~rord nungsblat t Nr, 27 /1995 .. • 5, entgegen § 19 in dem dart bezeichneten Tei] des Bodensees mil Legschnilren, Netzen oder Reu sen fischt, 6, entgegen a) § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 ,vahrend der Schonzeit den Fischfang auf eine ge schonte Fischart ausilbt, b) § 20 Abs. 3 bei der Ausilbung de,s Fischfangs keine geeigneten Hilfsmittel mit sich filh1·t, c) § 20 Abs, 4 gefangene untermaBige oder wahrend der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzilglich in den See zurilcksctzt, d) § 20 Abs. 5 rnehr als 50 Barsche fangt oder gefangene Barsche nicht anlandet oder e) § 20 Abs. 6 gefangene WeiBfische nicht ari landet, 7. entgegen a) § 21 Abs. l im Bodensee nicht vorkommende oder geschonte WeiBfische als Koderfische verwendet, b) § 21 Abs. 2 mil dem lebendcn Koderfisch fischt, 8. einervollziehbarenAnordnu11gnach § 22 Abs. l Satz 1 oder Abs. 2 zur Bcgrenzung van Massen fangen zuwiderhandelt, 9. einer Vorschrift oder einer vollziehbaren An ordnung nach a) § 24 ilber den Laichfischfang auf Blaufel chen, b) § 25 ilbc1· den Laichfischfang auf andere Fel chen oder c) § 26 ilber de11 Laichfischfang auf andere Fi sche zuwiderhandelt, 10. ciner vollziehba,ren Anordnung nach § 28 Abs. 3 zuwiderhandelt. § 30 Inkraft treten (1) Diese Ve1·ordnung tritt am l.Januar 1996 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Bodenseefischereiver ordnung vom 28.August 1984 (GVBl S, 324, Bay RS 793-7-E), zuletzt geandert durch Verordnung vom 6. Juli 1994 (GVBI S.595), mit Ausnahme des An hangs II aufler Kraft; Anhang JI ist Bestandteil der neuen Bodenseefischereiverordnung. · Milnchen, den 1. Dezember 1995 Bayerisches Staatsmi11isteriu1n fur Erniihru11g, Landwirtsel1aft und Forsten Reinhold B o c kl et, Staatsminister • 83l < ..,.,,. 832 Netzhilhe hochstens • mm 2 • 4 5 • 7 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 27 /1995 • Tabelle zur Berechnung der Netzhohe 11ach Anzahl der Maschen . • Maschenweite • 1nmm 28 32 35 38 41 42 44 47 50 53 56 59 62 65 68 74 80 86 92 98 80 100 . 110 120 50 55 60 65 70 75 80 40 44 46 48 • • • Anzahlder Maschen 40 34 31 28 26 26 25 23 22 21 20 19 18 17 16 15 14 13 12 11 27 22 20 18 54 49 46 42 39 36 34 92 85 81 78 • Anhangl I Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 27 /1995 2013-2-6-U Verordnung zur Anderung der Verordnung uber die Erhebung von Gebiihren · und Auslagen fur die Inanspruchnahme des Bayerischen Geologischen Landesamts, des Bayerischen Landesamts fur Umweltschutz und von Behorden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft Vom 4. Dezember 1995 Auf Grund des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ko stengesetzes erlallt das Bayerische Staatsministe rium · fur Landesentwicklung und Umweltfragen im Einvernehtnen mit dem Bayerischen Staatsmi nisterium der Finanzen folgende Verordnung: § 1 § 6 Abs. 1 der Verordnung ul,er die Erbebung von Gebuhren und Auslagen fur die I11anspruchnahme des Bayerisehen Geologisehen Landesamts, des Bayerischen Landesamts fiir Umweltscl1utz u11d von Behi:irden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft (GUW-GebO) vom 15. Februar 1995 (GVBI S. 103, Bay RS 2013-2-6-U) erhiilt folgende Fasstrng: ,,(1) Gebuhren und Auslagen werden unbescha det anderer Vorschriften nicht erhobet1 fur eine In anspruchnahme der Wasserwirtschaftsiimte1· <lurch die Bezirke, soweit es sich um Gewiisseraus- · bau-, Gewiisserunterhaltungs- oder Ge,viisserpfle gemaJlnahmen an Gewiissern zweiter Ordnung handelt." §2 Diese Verordnw1g tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Munchen, den 4. Dezember 1995 Baycrischcs Staats111inisterium fiir Landesentwicklung 11nd Umweltfragen Dr. Thomas Goppel, Staatsminister 833 ·----•, .. ' • ' Baycrisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 27/1995 ' ' • - .. ------, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 27 /1995 • ' ' • ·Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 27/1995 Bayerisches Gesetz- u11d Verordnungsblatt Max Schick GmbH, Druckerei und Verlag Karl-Schmid-StraBc 13, 81829 Milnchen Postvertriebsst(1ck - GebUhr bezahlt • Landtag von Nordrhein-Westfalen Referat V/3, Zentrale Dokumentati Platz des Landtags l 40221 Dilsseldorf Herausgebcr/Rcdaktio11: Bayerische Staat:skanzlei, Franz-Josef-Straufi-Ring 1, 80539 l\-1Uncl1c11 Das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt wird nach Bednrf ausgegeben, in der Regel zweimal im Monat, Die Hcrstl.'llung erfolgt aus 100 °/o Altpapier. llcrstcllung und Vcrtricb: Max Schick GmbH, Druckerei und Verlag, Karl-Schmid-StraBe 13. 81829 Milnchen, Tel. 089/429201/02, Telefax O 89/42 84 88, Bankvcrbindung: Postgiroamt MUnchcn, Ktu. 25 05 60-800, BLZ 700 100 80 Bczug: Das Baycrische Gesetz- und Verordnungsblatt wird im Namen und fUr Rcchnung des Herausgebers vun dt•r Max Schick GmbH ausgcliefcrt. 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Lake Constance Fisheries Ordinance · Nelum