Joint Task for the Improvement of Agricultural Structures and Coastal Protection (GAK) 2015-2018
颁布于 2015-05-13 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes für den Zeitraum 2015-2018.
- 语言
- German
- 类型
- policy
- 国家
- 德国
- 主题
- Agricultural and rural development, Fisheries and aquaculture, Forestry, Land and soil, Water
- 关键词
- agricultural development, cooperative/producer organization, sustainable use, agricultural land, fishery management and conservation, coastal zone management, forest management/forest conservation, land tenure, land reform, land consolidation, water supply
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www.bmel.de Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2015 -2018 Sonderrahmenplan: Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels (2009 - 2025) . Inhal tsverzeichnis Seite Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Geschäftsordnung des Planungsausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2014 bis 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Teil I Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Teil II Förderungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Förderbereich: Verbesserung der ländlichen Strukturen A. Integrierte ländliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 B. Wasserwirtschaftliche Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Förderbereich: Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen A. Einzelbetriebliche Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 B. Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Förderbereich: Verbesserung der Vermarktungsstrukturen A. Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur landwirtschaftlicher Erzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 B. Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Förderbereich: Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung . . . . . . . . 47 A. Zusammenarbeit im ländlichen Raum für eine markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 B. Ökologischer Landbau und andere besonders nachhaltige gesamtbetriebliche Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 C. Besonders nachhaltige Verfahren des Ackerbaus oder bei einjährigen Kulturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 D. Besonders nachhaltige Verfahren auf dem Dauergrünland . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 E. Besonders nachhaltige Verfahren bei Dauerkulturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 F. Besonders tiergerechte Haltungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 G. Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft . . . . . . . 70 – 1 – GAK-Rahmenplan 2009 - 2012 Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2015 bis 2018 Seite Förderbereich: Forsten A. Naturnahe Waldbewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 B. Forstwirtschaftliche Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 C. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 D. Erstaufforstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 Förderbereich: Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere . . . . 85 Förderbereich: Küstenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 Förderbereich: Benachteiligte Gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 Anhang: Garantieerklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 Teil III Bedeutung der Fördermaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 Teil IV Zusammenfassung der Mittelanmeldungen 2015 für das Bundesgebiet . . . . . . . . 104 Anlagen zu Teil IV Übersicht 1 Verteilung der Mittel auf Länder und Maßnahmen für das Haushaltsjahr 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 Übersicht 2 Zusammenstellung der Verpflichtungsermächtigungen für das Haushaltsjahr 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 Übersicht 3 Zusammenstellung der Vorhaben und des Mittelbedarfs für das Haushaltsjahr 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 Übersicht 4 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Baden-Württemberg . . . . . . 111 Übersicht 5 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 Übersicht 6 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 Übersicht 7 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Brandenburg . . . . . . . . . . . . . 114 Übersicht 8 Vorhaben und Mittelbedarf der Freien und Hansestadt Bremen . . . . 115 Übersicht 9 Vorhaben und Mittelbedarf der Freien und Hansestadt Hamburg . . . . 116 Übersicht 10 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 Übersicht 11 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Mecklenburg-Vorpommern . . 118 Übersicht 12 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Niedersachsen . . . . . . . . . . . 119 Übersicht 13 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Nordrhein-Westfalen . . . . . . 120 Übersicht 14 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . 121 Übersicht 15 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . 122 Übersicht 16 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 2 – Übersicht 17 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . 124 Übersicht 18 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Schleswig-Holstein . . . . . . . 125 Übersicht 19 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Thüringen . . . . . . . . . . . . . . 126 Teil V Fortschreibung des Rahmenplans für die Finanzplanjahre 2016 bis 2018 . . . . . . 128 Anlagen zu Teil V Übersicht 20 Länderanmeldungen für das Haushaltsjahr 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 Übersicht 21 Länderanmeldungen für das Haushaltsjahr 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Übersicht 22 Länderanmeldungen für das Haushaltsjahr 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 Teil VI IST-Ausgaben 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 Anlagen zu Teil VI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133 Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrar struktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels“ für den Zeitraum 2009 bis 2025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 Übersicht 23 Verteilung der Mittel auf die Küstenländer für das Haushaltsjahr 2015 . . . . . . . . . . . . 137 Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrar struktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 Übersicht 24 Verteilung der Mittel auf die Bundesländer für das Haushaltsjahr 2015 . . . . . . . . . . . 145 – 3 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 4 – § 1 Gemeinschaftsaufgabe (1) Zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küs tenschutzes werden als Gemeinschaftsaufgabe im Sinne des Artikels 91 a Abs. 1 des Grundgesetzes wahrgenom men: 1. Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Ar beitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft durch a) rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaftli cher Betriebe, b) markt- und standortangepasste Landbewirtschaf tung, c) Ausgleich natürlicher Standortnachteile, d) sonstige Maßnahmen, die unter besonderer Be rücksichtigung der bäuerlichen Familienbetriebe für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeut sam sind; 2. Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesit zes und Gestaltung des ländlichen Raumes durch Maß nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach dem Flurbereinigungsgesetz einschließlich von Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Natur haushaltes; 3. Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz; 4. wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maß nahmen; 5. Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur in der Land-, Fisch- und Forstwirtschaft durch a) Förderung von Zusammenschlüssen land-, fisch und forstwirtschaftlicher Erzeuger, b) Errichtung, Ausbau, Zusammenfassung und Still legung von Vermarktungseinrichtungen zur Ratio nalisierung und Verbesserung des Absatzes land-, fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse; 6. Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den Küs ten der Nord- und Ostsee sowie an den fließenden ober irdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Sturmfluten (Küstenschutz). (2) Eine für Maßnahmen gemäß Abs. 1 erforderliche Vorplanung ist Bestandteil der Gemeinschaftsaufgabe. § 2 Allgemeine Grundsätze (1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient da zu, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen aus gerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der Europäischen Union zu ermöglichen sowie den Küsten schutz zu verbessern. Dabei sind die Ziele und Erforder nisse der Raumordnung, Landesplanung sowie des Um weltschutzes und des Tierschutzes zu beachten. (2) Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe sollen räumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden. Bei den Maßnahmen ist ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Im übrigen sind die Maßnahmen mit anderen öffentlichen Neuordnungs- und Entwicklungs maßnahmen abzustimmen. § 3 Förderungsarten Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung von Zuschüssen, Darlehen, Zinszuschüssen und Bürgschaften bestehen. § 4 Gemeinsamer Rahmenplan (1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt. (2) Der Rahmenplan ist für den Zeitraum der Finanz planung aufzustellen, jedes Jahr sachlich zu prüfen, der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. Die mehrjähri ge Finanzplanung des Bundes und der Länder ist zu be rücksichtigen. § 5 Inhalt des Rahmenplans (1) Der Rahmenplan bezeichnet die jeweils in den ein zelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen mit den ihnen zugrundeliegenden Zielvorstellungen. Er weist die Arten der Förderung, nach Ländern getrennt, so wie die vom Bund und von jedem Land für die Erfüllung – 5 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2010 (BGBl. 2010 Teil I Nr. 63 S. 1934) der Gemeinschaftsaufgabe im nächsten Jahr bereitzustel lenden und für die folgenden Jahre des Planungszeitraums jeweils vorzusehenden Mittel aus. (2) Der Rahmenplan enthält ferner für die Maßnahmen Förderungsgrundsätze, in denen insbesondere der Ver wendungszweck der Mittel, die Förderungsvoraussetzun gen und die Art und Höhe der Förderung näher bestimmt werden. § 6 Planungsausschuss (1) Für die Rahmenplanung bilden die Bundesregie rung und die Landesregierungen einen Planungsausschuss. Ihm gehören der Bundesminister für Ernährung und Land wirtschaft als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an. Ei ne Vertretung ist zulässig. (2) Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl der Länder. Jedes Land hat eine Stimme. (3) Der Planungsausschuss beschließt mit den Stim men des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Län der. (4) Der Planungsausschuss gibt sich eine Geschäfts ordnung. § 7 Anmeldung zum Rahmenplan (1) Bis zum 1. März jedes Jahres schlagen die Länder dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen zur Auf nahme in den Rahmenplan vor. Mit der Anmeldung gilt die Zustimmung des Landes gemäß Artikel 91 a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung kann bis zur Beschlussfassung über den Rahmenplan wi derrufen werden. (2) Die Anmeldung enthält Angaben über 1. die Art und den Umfang der jährlich durchzufüh renden Maßnahmen sowie 2. die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach Maß nahmen, Kostenträgern und Haushaltsjahren. Die angemeldeten Maßnahmen sind zu begründen. Aus der Begründung muss ersichtlich sein, daß die Maßnahmen wirtschaftlich und zweckmäßig sind. (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft legt die Anmeldungen der Länder und seine ei genen Vorschläge dem Planungsausschuss zur Beschluß fassung vor. (4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmen plans gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. § 8 Verfahren nach Beschluss über den Rahmenplan Der Planungsausschuss leitet den Rahmenplan der Bun desregierung und den Landesregierungen zu. Die Bundes regierung und die Landesregierungen nehmen die für die Durchführung des Rahmenplans im nächsten Jahr erfor derlichen Ansätze in die Entwürfe ihrer Haushaltspläne auf. § 9 Durchführung des Rahmenplans (1) Die Durchführung des Rahmenplans ist Aufgabe der Länder. (2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesre gierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durch führung des Rahmenplans und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe. § 10 Erstattung (1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91 a Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm in Durchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben in Höhe von 1. 60 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und bei der dazu erforderlichen Vorpla nung (§ 1 Abs. 2) 2. 70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2) 3. abweichend von Nr. 1 80 vom Hundert bei Maß nahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, soweit diese für den Bewilligungszeitraum mit Mitteln finanziert werden, die im Rahmen des Ar tikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Ge meinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160 S. 113) in der am 10. Mai 2002 geltenden Fassung erbracht worden sind; bei mehrjährigen Maßnah men tritt an die Stelle des Bewilligungszeitraumes das erste Jahr des Ver-pflichtungszeitraumes. (2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages ent sprechend dem jeweiligen Stand der Maßnahme und der bereitgestellten Haushaltsmittel Vorauszahlungen an das Land. Zur Feststellung des Mittelbedarfs teilen die Länder dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft die Höhe der verausgabten Mittel sowie den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Maßnahmen mit GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 6 – § 11 Rückzahlung und Verzinsung der Bundesmittel (1) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger zur Til gung und Verzinsung erhaltener Darlehen oder zum Aus gleich der auf Grund übernommener Bürgschaften erstat teten Ausfälle gezahlt werden, sind vom Land anteilig an den Bund abzuführen. (2) Der Bund kann zugewiesene Bundesmittel von ei nem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedin gungen ganz oder teilweise nicht erfüllt werden. (3) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger wegen Nichterfüllung der Bedingung zurückgezahlt werden, lei tet das Land in Höhe des Bundesanteils einschließlich der anteiligen Zinsen an den Bund weiter. (4) Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von 3 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürger lichen Gesetzbuches zu verzinsen, im Falle des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der Auszahlung der Bundesmittel an, im Falle der Absätze 1 und 3 vom Beginn des zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgenden Monats. Der am Ersten des Monats geltende Basiszinssatz für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. § 12 (Inkrafttreten) – 7 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 I. Organisation des Planungsausschusses § 1 Bezeichnung Der Planungsausschuss führt die Bezeichnung „Planungs ausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz“ (PLA NAK). § 2 Mitglieder Jedes Land teilt dem Vorsitzenden mit, welcher Minister (Senator) Mitglied des Planungsausschusses ist und wer dieses Mitglied im Planungsausschuss vertritt. § 3 Vorsitz (1) Der Vorsitzende (oder sein Vertreter) führt die Ge schäfte des Planungsausschusses nach Maßgabe dieser Ge schäftsordnung; er leitet die Sitzungen des Planungsaus schusses. (2) Der PLANAK wählt ohne Aussprache einen Mi nister (Senator) zum Vertreter des Vorsitzenden. § 4 Unterausschuss (1) Der Planungsausschuss setzt zur Vorbereitung sei ner Beratungen und Beschlussfassung einen Unteraus schuss ein. (2) Der Unterausschuss setzt sich aus einem Beauf tragten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz als Vorsitzenden sowie aus je einem Beauftragten der übrigen Mitglieder des Pla nungsausschusses zusammen II. Verfahren der Anmeldung zum Rahmenplan § 5 Anmeldung (1) Der Planungsausschuss beschließt über die Form und den Umfang der Anmeldung nach §§ 5 und 7 GAKG. (2) Die Länder übersenden dem Vorsitzenden ihre An meldung. § 6 Widerruf Eine Zustimmung gemäß § 7 Abs. 1 GAKG wird durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden widerrufen; die Erklärung soll in schriftlicher Form abgegeben werden. Der Vorsitzende setzt die übrigen Mitglieder des Pla nungsausschusses von der Erklärung in Kenntnis. III. Verfahren des Planungsausschusses § 7 Sitzungsort (1) Der Planungsausschuss tagt am Sitz des Vorsitzen den. Der Planungsausschuss kann Ausnahmen beschlie ßen. (2) Eine Beschlussfassung durch den Planungsaus schuss kann ggf. auch im Umlaufverfahren gemäß §13 er folgen. § 8 Einberufung (1) Der Vorsitzende beruft den Planungsausschuss nach Bedarf ein. Der Planungsausschuss ist außerdem ein zuberufen, wenn es ein Mitglied des Planungsausschusses verlangt. (2) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen, bzw. das Umlaufverfahren gem. § 13 vor. Hierzu werden die vom Vorsitzenden und von den übrigen Mitgliedern vorge schlagenen Beratungsgegenstände in einer Tagesordnung zusammengestellt und allen Mitgliedern des Planungsaus schusses spätestens vierzehn Tage vor der Beschlussfas sung zugesandt. § 9 Beschlussfähigkeit (1) Vor Eintritt in die Beratungen stellt der Vorsitzen de die Ordnungsmäßigkeit der Einladungen und die Be schlussfähigkeit fest. Der Planungsausschuss ist be schlussfähig, wenn der Bund und mindestens neun Länder vertreten sind. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 8 – Geschäftsordnung des Planungsausschusses für Agrarstruktur und Küstenschutz Der Planungsausschuss für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ hat sich nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ folgende Geschäftsordnung gegeben: (2) Über nicht mit der Einladung mitgeteilte Tages ordnungspunkte darf nur beschlossen werden, wenn kein Mitglied widerspricht; § 11 gilt in diesem Falle nicht. § 10 Beratung und Beschlussfassung (1) Jedes Mitglied des Planungsausschusses kann zu den Beratungsgegenständen Anträge stellen. Die schriftli chen Anträge sollen bis spätestens 1 Woche vor dem Ter min der Beschlussfassung vorgelegt werden. (2) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt worden, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Im Zweifelsfalle entscheidet der Vor sitzende, welcher Antrag der weitest gehende ist. (3) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist vor Erledi gung der Sachanträge abzustimmen. (4) Vor der Abstimmung stellt der Vorsitzende die er forderliche Stimmenmehrheit fest. § 11 Auslegung der Geschäftsordnung Abweichung von der Geschäftsordnung Über Meinungsverschiedenheiten bei Auslegungen der Geschäftsordnung entscheidet der Planungsausschuss; über Abweichungen von der Geschäftsordnung ist ein ein stimmiger Beschluss des Planungsausschusses erforder lich. § 12 Allgemeine Verfahrensgrundsätze (1) Den Sitzungen des Planungsausschusses wird in der Regel eine Sitzung des Unterausschusses vorgeschal tet. Im Unterausschuss sollen die Entscheidungen des Pla nungsausschusses vorbereitet werden. (2) Die Sitzungen des Planungsausschusses sind nicht öffentlich. (3) Jedes Mitglied des Planungsausschusses, bzw. des Unterausschusses kann zu den Sitzungen höchstens drei Berater hinzuziehen. (4) Der Planungsausschuss kann weitere Personen zu lassen. Er kann zu den einzelnen Beratungsgegenständen Sachverständige heranziehen und - soweit erforderlich Berichterstatter bestellen. § 13 Umlaufverfahren (1) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Angelegenheit für nicht erforderlich, so kann der Be schluss auf schriftlichem Wege gefasst werden (Umlauf verfahren). Bei Bedarf ist ein verkürztes Umlaufverfahren möglich. (2) Der Vorsitzende teilt den Gegenstand der Be schlussfassung, einen Entscheidungsvorschlag und den Zeitpunkt, bis zu dem ein Votum zu dem Entscheidungs vorschlag beim Vorsitzenden eingegangen sein muss, schriftlich mit (Zeitpunkt der Beschlussfassung). Der Zeit punkt der Beschlussfassung nach Satz 1 muss mindestens 2 Wochen nach dem Tag des Abgangs der Mitteilung lie gen, beim verkürzten Umlaufverfahren 10 Tage. (3) Die Ablehnung des Entscheidungsvorschlags so wie Stimmenthaltung sind schriftlich zu erklären; Schwei gen gilt als Zustimmung. (4) Widerspricht ein Mitglied innerhalb der Frist nach Absatz 2 schriftlich der Durchführung des Umlaufverfah rens, so setzt der Vorsitzende die Angelegenheit auf die Ta gesordnung der nächsten Sitzung des Planungsausschus ses. § 14 Sitzungsniederschrift (1) Über die Sitzungen des Planungsausschusses wird eine Niederschrift durch BMELV vorgelegt. Die Nieder schrift ist vertraulich. Die Vertraulichkeit kann vom Pla nungsausschuss durch Beschluss aufgehoben werden. (2) Die Niederschrift muss enthalten: a) die Namen der Teilnehmer, b) die behandelten Beratungsgegenstände, c) eine kurze Darstellung des Verlaufs der Verhand lung und der abgegebenen Erklärungen, d) die Anträge, e) die Beschlüsse, f) das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Vorsit zenden zu unterzeichnen und sodann den übrigen Mitglie dern zu übersenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn die Mitglieder nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich Einwendungen erheben. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Planungsaus schuss. – 9 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 TEIL I Einführung 1. Durch die Aufnahme von Artikel 91a in das Grundge setz wurde 1969 die Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes zur Gemeinschaftsaufgabe erklärt. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe, deren Durchführung den Ländern obliegt, wirkt der Bund mit, weil die Verbesse rung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes für die Ge samtheit der Lebensverhältnisse in Deutschland bedeut sam ist. Die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern dokumentiert sich in einer gemeinsamen Planung und Finanzierung der Maßnahmen. 2. In Ausführung von Artikel 91a GG ist am 3. Sep tember 1969 das Gesetz über eine Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GemAgrG; BGBl. I S. 1573) erlassen worden. Es ist am 1. Januar 1970 in Kraft getreten und wird, geän dert durch Gesetz vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2140), seit dem 1. Januar 1973 mit dem Ziel durchgeführt, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausge richtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und deren Eingliederung in den Gemeinsamen Markt der Eu ropäischen Gemeinschaften zu erleichtern sowie den Küs tenschutz zu verbessern. Entsprechend dieser allgemeinen Zielsetzung wählt der Planungsausschuss unter Bezug nahme auf Artikel 91a GG die Einzelmaßnahmen aus, die in den Anwendungsbereich des GAKG fal-len. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruk tur und des Küstenschutzes" vom 11. November 1993 ist der Ziel- und Aufgabenkatalog der Gemeinschaftsaufgabe erweitert worden. Zur Verbesserung und langfristigen Sicherung der Pro duktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forst wirtschaft können durch diese Änderung auch Maßnah men gefördert werden, die eine markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung umfassen. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruk tur und des Küstenschutzes“ vom 8. August 1997 wurden als eigenständiger Fördertatbestand Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bau substanz zum Aufgabenbereich der Gemeinschaftsaufga be erhoben. 3. Die Fördermaßnahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sind ein zentrales Element für die Umsetzung der nationa len Strategie zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2014 bis 2020 in der Bundesrepublik Deutschland nach der Verord-nung (EG) Nr. 1305/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäi schen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd lichen Raums (ELER-Verordnung). Sie bilden als nationa le Rahmenregelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung die gemeinsamen Bestandteile, die von den Ländern in ihren Programmen zur Entwicklung des länd lichen Raums umgesetzt und durch eigene Fördermaßnah men ergänzt werden können. Daneben tragen sie zur Um setzung der nationalen Fischereistrategie nach der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vom 27.07.2006 über den Europäischen Fischereifonds bei. 4. Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird von Bund und Ländern ein gemeinsamer Rahmenplan aufge stellt. Der gemeinsame Rahmenplan ist für den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung aufzustellen, jedes Jahr sachlich zu prüfen und der Entwicklung anzupassen. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 10 – Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2014 bis 2017 Der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz, dem der Bundesminister, die Bundesministerin für Ernäh rung und Landwirtschaft als Vorsitzende/r, der Bundesminister, die Bundesministerin der Finanzen sowie die sechzehn für Agrarstruktur und Küstenschutz zuständigen Ministerinnen, Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder ange hören, hat in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küs tenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zu letzt durch Gesetz vom 09.12.2010 (Anpassung an den Vertrag von Lissabon) (BGBl. 2010 Teil I Nr. 63 S. 1934) geändert wurde, folgenden gemeinsamen Rahmenplan durch Umlaufverfahren am 13.05.2015 beschlossen. Die Anwendung der Fördermaßnahmen steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission. Soweit die GAK Maßnahmen zur Umsetzung der Förderpolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums nach der Verordnung (EG) Nr. 1305/2013 in der jeweils geltenden Fassung (ELER-Verordnung) beitragen können, werden sie als nationale Rahmen regelung nach Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung angemeldet; die Durchführung der Maßnahmen erfolgt entsprechend der dafür von der Europäischen Kommission erteilten Genehmigung. Der Rahmenplan enthält die Maßnahmen, die in den ein zelnen Haushaltsjahren durchgeführt werden, und gibt die Förderungsarten (Zuschüsse, Bürgschaften) sowie die Zie le der einzelnen Maßnahmen an. Außer den Mitteln und Maßnahmen muss der Rahmenplan auch allgemeine Grundsätze für die Vergabe der ausgewiesenen Mittel ent halten, um eine einheitliche Förderung der Maßnahmen in den Ländern zu gewährleisten. Der Rahmenplan wird aufgrund von Anmeldungen der Länder und Vorschlägen des Bundes aufgestellt. Das Bun desministerium für Ernährung und Landwirtschaft nimmt die Anmeldungen entgegen und legt sie mit seinen eigenen Vorschlägen dem Planungsausschuss vor. Die Anmeldun gen sind zu begründen nach Art und Umfang der Maßnah men und haben die voraussichtlichen Kosten zu enthalten. 5. Der Rahmenplan wird vom Planungsausschuss be schlossen, in dem der Bund durch den Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft sowie den Bundesminister der Finanzen und die Länder durch je eine Ministerin/Mi nister (Senator) vertreten sind. Der Bund hat ebenso viele Stimmen wie die 16 Länder zusammen. Der Planungsaus schuss beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder, so dass zu einer Be schlussfassung 25 Stimmen erforderlich sind. Der Planungsausschuss hat bei seinem Beschluss über die Förderungsgrundsätze und den Rahmenplan räumliche und sachliche Schwerpunkte zu bilden. Zwischen allen Maßnahmen, die im Rahmen der Gemein schaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschafts struktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" durchgeführt werden, erfolgt eine enge Koordinierung. 6. Bei der Aufstellung des Rahmenplans sind die unter schiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frau en und Männern wie auch die geschlechterspezifischen Auswirkungen des Verwaltungshandelns in der Weise zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern erreicht wird. Unter Berücksichti gung der maßnahmespezifischen Zuwendungsvorausset zungen stehen die Fördermaßnahmen Männern und Frau en unabhängig von Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexueller Ver anlagung gleichermaßen offen. 7. Es besteht Einigkeit zwischen Bund und Ländern da rüber, dass Aufgaben, die nicht überwiegend der Agrar strukturverbesserung, sondern der Erhaltung der Kultur landschaft, der Landschaftspflege und Er-holungsfunktion der Landschaft oder dem Tierschutz dienen, nicht als Ge meinschaftsaufgabe anzusehen sind und daher allein aus Landesmitteln finanziert werden können. Die Länder un terrichten den Planungsausschuss über die Abgrenzung derartiger Maßnahmen gegenüber denen der Gemein schaftsauf-gabe. Unabhängig von der unterschiedlichen Zuordnung müssen bei der Durchführung agrarstruktureller Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe die Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, der demografischen Entwicklung sowie des Umweltschutzes und des Tier schutzes beachtet werden, um die strukturellen sowie öko logischen Rah-menbedingungen des ländlichen Raumes zu verbessern. Im Rahmen der Förderung soll verstärkt dazu beigetragen werden, eine mit ökologisch wertvollen Landschaftsele menten vielfältig ausgestattete Landschaft zu erhalten und zu schaffen, den Erosionsschutz zu sichern und den Tier schutz zu verbessern. Maßnahmen mit der Folge der Umwandlung oder einer sonstigen wesentlichen Beeinträchtigung seltener oder ökologisch wertvoller Biotope gemäß § 30 BNatSchG dür fen nicht gefördert werden. Andere wertvolle Land schaftsbestandteile sollen nicht beeinträchtigt werden. Als solche kommen vor allem in Betracht: – Feuchtgebiete, – Trockenbiotope, – für die Biotopvernetzung bedeutsame Landschaftsbe standteile, – natur- und kulturhistorisch bedeutsame Landschafts bestandteile. Bund und Länder weisen auf den notwendigen Schutz der im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege erhaltenswerten Landschaftsbestandteile hin. Die Erhal tung der Landschaftsbestandteile ist mit anderen Interessen und Belangen abzuwägen. 8. Im Hinblick auf die Übergangphase zur neuen EU Förderperiode 2014-2020 stimmen Bund und Länder da rin überein, dass für Maßnahmen der Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung a) die Laufzeit von Verpflichtungen (Verpflichtungszeit raum), die im Jahr 2014 auslaufen, nach Maßgabe verfüg barer Haushaltsmittel ausnahmsweise um 1 Jahr verlängert werden kann; b) ausnahmsweise im Jahr 2014 Neubewilligungen nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel nach dem GAK Rahmenplan 2013-2016 eingegangen werden können. Von den unter a) und b) genannten Möglichkeiten werden folgende Maßnahmen des GAK-Rahmenplans 2013-2016 ausgenommen: n A 2.1.1 Anbau von jährlich mindestens vier verschie denen Hauptfruchtarten auf der Ackerfläche des Be triebes, n A 2.2 Begrünung von Dauerkulturen (Teilmaßnahme), n A 2.3 Anwendung von Mulchsaatverfahren oder – 11 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Mulchpflanzverfahren im Ackerbau (Teilmaßnahme), n A 2.4 Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger mit Schleppschläuchen (Teilmaßnahme), n A 2.5 Anwendung von bodenschonenden Produkti onsverfahren des Ackerfutterbaus, n A 2.6 Verzicht auf die Anwendung von Herbiziden im Betriebszweig Dauerkulturen, n B 2.3.2 Extensive Bewirtschaftung von bestimmten Grünlandflächen mit Schonstreifen, n B 2.4 Verzicht auf den Umbruch bei der Erneuerung des Dauergrünlandes eines Betriebes, n D Förderung mehrjähriger Flächenstilllegung. 9. Der Bund und die Länder stimmen darin überein, dass für Maßnahmen des Rahmenplans das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Koordinierung und Vernetzung der nationalen Evaluierungserfordernisse nach den Vorgaben der ELER-Verordnung und der nationalen Strategie durchführt. Dafür werden im Wege eines Vor wegabzugs in den Rahmenplänen der Jahre 2009 bis 2015 (Zeitraum zur Evaluierung der ELER-Maßnahmen der EU-Förderperiode 2007 bis 2013) jährlich 300.000 Euro für Evaluierungskosten als Sachkosten vorgesehen. 10. Gehen die Anmeldungen der Länder erheblich über die Mitfinanzierung des Bundes hinaus, bleibt die Anwen dung der Förderungsgrundsätze auf die regionalen Schwerpunkte beschränkt, die vom Planungsausschuss auf Vorschlag der Länder beschlossen werden. 11. Von den in diesem Rahmenplan beschlossenen An sätzen kann nach vorheriger Abstimmung mit dem Bund dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die im Rahmenplan festgelegten Ziele nicht wesentlich verändert. Abweichungen über diesen Rahmen hinaus bedürfen der Zustimmung des Planungsausschusses. Die vorherige Zu stimmung des Bundes ist bei Umschichtungen innerhalb der einzelnen Maßnahmengruppen nicht erforderlich. Bei Umschichtungen zwischen den einzelnen Maßnahmen gruppen ist die vorherige Zustimmung des Bundes einzu holen, sofern der umzuschichtende Betrag 3 % des Lan desanteils am Gesamtvolumen des Rahmenplans oder 25 % einer Maßnahmegruppe übersteigt. Umschichtungen, die den Küstenschutz betreffen, sind in jedem Fall vorher mit dem Bund abzustimmen. 12. Im Zuwendungsbescheid ist auf die Beteiligung des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse rung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ hinzu weisen. Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolu men von über 50.000 Euro ist in geeigneter Weise (Erläu terungstafel) gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass diese Maßnahmen im Rahmen der Ge meinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und jeweiligen Land mit finanziert werden. Die Erläuterungstafeln müssen das Logo des Bundesmi nisteriums für Ernährung und Landwirtschaft in gleicher Größe wie das Landeslogo tragen und den Hinweis ent halten, dass das geförderte Projekt im Rahmen der Ge meinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und dem jeweiligen Land mitfinanziert wurde. Weitere Einzelheiten regeln die Länder. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 12 – – 13 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 A. Integrierte ländliche Entwicklung I. Maßnahmen 1.0 Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte 2.0 Pläne für die Entwicklung ländlicher Gemeinden 3.0 Regionalmanagement 4.0 Dorferneuerung und -entwicklung 5.0 Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastruktur maßnahmen 6.0 Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestal tung des ländlichen Raumes 7.0 Breitbandversorgung ländlicher Räume II. Begriffsbestimmungen – Region ist ein Gebiet mit räumlichem oder funktiona lem Zusammenhang. – Lokale Aktionsgruppen sind öffentlich-private Part nerschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 34 der Verordnung (EU) Nr. 1303/20131. – Regionalmanagement ist eine querschnittsorientierte Dienstleistung zur Initiierung, Organisation und Um setzungsbegleitung ländlicher Entwicklungsprozesse. III. Allgemeiner Zweck der Förderung Zweck der Förderung ist es, zur Verbesserung der Agrar struktur im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungs ansätze unter Berücksichtigung der – Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Lan desplanung, – Belange des Natur- und Umweltschutzes, – Grundsätze der AGENDA 21, – demografischen Entwicklung sowie – Reduzierung der Flächeninanspruchnahme die ländlichen Räume im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER-VO)2 als Lebens-, Arbeits-, Erholungs und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und einer nachhaltigen Stärkung der Wirt schaftskraft beitragen. Die Umsetzung von LEADER im Rahmen der integrierten ländlichen Entwicklung erfolgt über die Maßnahmen 1.0 bis 7.0. 1.0 Integrierte ländliche Entwicklungskon zepte (ILEK) 1.1 Verwendungszweck Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt die Förderung darauf ab, die strategisch-planerische Grundla ge für ländliche Entwicklungsprozesse und deren Umset zung mit Maßnahmen der GAK zu schaffen. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig ist die Erarbeitung ländlicher Ent wicklungskonzepte (ILEK) als Vorplanung i. S. d. § 1 Abs. 2 GAKG. 1.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind: a) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, b) Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung. 1.3 Zuwendungsempfänger Gefördert werden können 1.3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände,3 Förderbereich 1: Verbesserung der ländlichen Strukturen Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen: A. Integrierte ländliche Entwicklung B. Wasserwirtschaftliche Maßnahmen 1 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohä sionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verord nung (EG) Nr. 103/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013) 2 Verordnung (EU) Nr.1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.3013) 3 In den Stadtstaaten entsprechende Verwaltungseinheiten. 1.3.2 Zusammenschlüsse der regionalen Akteure gem. Nummer 1.6.4 mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Ein schluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Die ILEK müssen mindestens folgende Elemente beinhalten: a) Kurzbeschreibung der Region, b) Analyse der regionalen Stärken und Schwächen unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und Möglichkeiten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme, c) Auflistung der Entwicklungsziele und geeigneter Prüfindikatoren, d) Darlegung der Entwicklungsstrategie, der Hand lungsfelder und Leitprojekte, e) regionale Kriterien zur Auswahl der Förderprojekte, f) Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 1.5.2 Zuschüsse können bis zu einer Höhe von 75 % der Kosten gewährt werden. 1.5.3 Der Zuschuss je Konzept kann einmalig bis zu 70.000 Euro betragen. Eine Fortschreibung des Konzepts ist mit einem Zuschuss von bis zu 35.000 Euro möglich. 1.6 Sonstige Bestimmungen 1.6.1 Die Konzepte können sich bei begründetem Be darf problemorientiert auf räumliche und thematische Schwerpunkte beschränken. 1.6.2 Das ILEK ist im Rahmen seiner Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Kon zepten oder Strategien in der Region abzustimmen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. Die Doku mentation ist Bestandteil des ILEK. 1.6.3 Je genau abgegrenzter Region ist bezogen auf die Aktivitäten der ländlichen Entwicklung jeweils nur ein in tegriertes Entwicklungskonzept förderfähig. 1.6.4 In die Erarbeitung des ILEK sollen die Bevölke rung und die relevanten Akteure der Region einschließlich lokaler Aktionsgruppen einbezogen werden. Dazu gehören in der Regel: a) der landwirtschaftliche Berufstand, b) die Gebietskörperschaften, c) die Einrichtungen der Wirtschaft, d) die Verbraucherverbände, e) die Umweltverbände, f) die Träger öffentlicher Belange. 1.6.5 Die ILEK sollen ggf. die Möglichkeiten einer de zentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien und da mit verbundene Energieeinsparungen untersuchen und be werten. 2.0 Pläne für die Entwicklung ländlicher Gemeinden 2.1 Verwendungszweck Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt die Förderung darauf ab, kleinräumige und gemeindliche Ent wicklungsplanungen in ländlichen Gebieten mit Maßnah men der GAK zu unterstützen. 2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 2.2.1 Gefördert wird die Erarbeitung von Plänen zur kleinräumigen und gemeindlichen Entwicklung in ländli chen Gebieten als Vorplanung i. S. d. § 1 Abs. 2 GAKG. 2.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind: a) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, b) Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung. 2.3 Zuwendungsempfänger Gefördert werden können 2.3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände3, 2.3.2 Teilnehmergemeinschaften. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen Förderfähig ist die Erarbeitung von kleinräumigen und ge meindlichen Entwicklungsplanungen in ländlichen Ge meinden zur Erhaltung und Gestaltung des ländlichen Cha rakters und der Verbesserung der Lebensqualität unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Ent wicklung und der Reduzierung der Flächeninanspruch nahme. 2.5 Art und Höhe der Zuwendungen 2.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 2.5.2 Zuschüsse können bis zu einer Höhe von 75 % der Kosten gewährt werden. 2.5.3 Der Zuschuss je EU-Förderperiode und Vorhaben kann bis zu 50.000 Euro betragen. 2.6 Sonstige Bestimmungen 2.6.1 Die Pläne sind im Rahmen ihrer Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Kon zepten oder Strategien in der Region abzustimmen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. Die Doku mentation ist Bestandteil der Pläne. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 14 – 2.6.2 Pläne für die Entwicklung von ländlichen Ge meinden sollen ggf. die Möglichkeiten einer dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien und damit verbun dene Energieeinsparungen untersuchen und bewerten. 3.0 Regionalmanagement 4 3.1 Verwendungszweck Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt die Förderung darauf ab, ländliche Entwicklungsprozesse im Sinne dieser Maßnahmengruppe zu initiieren, zu organi sieren und entsprechende Projekte umzusetzen. 3.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 3.2.1 Förderfähig ist das Regionalmanagement zur a) Information, Beratung und Aktivierung der Bevölke rung, b) Identifizierung und Erschließung regionaler Entwick lungspotenziale, c) Identifizierung und Beförderung zielgerichteter Pro jekte, d) Unterstützung der regionalen Akteure, um Partner schaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor sowie zwischen Akteuren des öffentlichen Sektors herzustellen, die der Umsetzung von regionalen Ent wicklungsstrategien dienen. 3.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind: a) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, b) Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung. 3.3 Zuwendungsempfänger Gefördert werden können 3.3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände3, 3.3.2 Zusammenschlüsse der regionalen Akteure gemäß Nummer 3.6.2 mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Ein schluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden. 3.4 Zuwendungsvoraussetzungen Das Regionalmanagement ist nur dann förderfähig, wenn Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung die Funkti on des Regionalmanagements wahrnehmen. 3.5 Art und Höhe der Zuwendungen 3.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 3.5.2 Ein Zuschuss kann für einen Zeitraum von höchs tens sieben Jahren bis zu einer Höhe von 75 % der Kosten gewährt werden. 3.5.3 Der Zuschuss kann jährlich bis zu 90.000 Euro be tragen. 3.6 Sonstige Bestimmungen 3.6.1 Das Regionalmanagement stimmt sich mit den Stellen in der Region ab, die ähnliche Ziele verfolgen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. 3.6.2 In die Arbeit eines geförderten Regionalmanage ments sollen die relevanten Akteure der Region ein schließlich lokaler Aktionsgruppen einbezogen werden. Dazu gehören in der Regel a) der landwirtschaftliche Berufstand, b) die Gebietskörperschaften, c) die Einrichtungen der Wirtschaft, d) die Verbraucherverbände, e) die Umweltverbände, f) die Träger öffentlicher Belange. 3.6.3 Je genau abgegrenzter Region ist bezogen auf die Aktivitäten der ländlichen Entwicklung jeweils nur ein Regionalmanagement förderfähig. 4.0 Dorferneuerung und -entwicklung 5 4.1 Verwendungszweck Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt die Förderung darauf ab, die Entwicklung ländlich geprägter Orte mit Maßnahmen der GAK zu unterstützen. 4.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 4.2.1 Förderfähig sind Aufwendungen für die Dorfer neuerung und -entwicklung ländlich geprägter Orte i. S. des § 1 Abs. 1 Nummer 1d GAKG zur Erhaltung und Ge staltung des dörflichen Charakters einschließlich der Si cherung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemein schaftseinrichtungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der dörflichen Bevölkerung sowie Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz. 4.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind: a) Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Ge werbe- und Industriegebieten, – 15 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 4 Die Prüfung, ob es sich bei den im Rahmen von 3.0 durchgeführten Maß nahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Abs. 1 AEUV han delt, sowie die Vornahme der für die Einhaltung des EU-Beihilferechts er forderlichen Schritte erfolgt auf Ebene der Landesbehörde. 5 Die Prüfung, ob es sich bei den im Rahmen von 4.0 durchgeführten Maß nahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Abs. 1 AEUV han delt sowie die Vornahme der für die Einhaltung des EU-Beihilferechts erfor derlichen Schritte erfolgt auf Ebene der Landesbehörde. b) Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem FlurbG6 und dem LwAnpG7 sowie des Ankaufs von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände, c) Kauf von Lebendinventar, d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, e) Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung, f) Maßnahmen in Orten mit mehr als 10.000 Einwoh nern, g) Betriebskosten, h) Investitionen in Gemeinschaftseinrichtungen für na türliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts. 4.3 Zuwendungsempfänger Empfänger von Zuwendungen können sein: 4.3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände3, 4.3.2 natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts, 4.3.3 Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammen schlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte. 4.4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.5 Art und Höhe der Zuwendungen 4.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 4.4.2 Für die Finanzierung der Maßnahmen können Zu schüsse in folgender Höhe gewährt werden: a) bis zu 65 % der Kosten bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 4.3.1 und 4.3.3, b) bis zu 35 % der Kosten bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 4.3.2. 4.4.3 Bei Maßnahmen, die der Umsetzung eines ILEK nach Nummer 1.0 oder einer Entwicklungsstrategie von LEADER dienen, können die Fördersätze um bis zu 10 Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen von 4.4.2 er höht werden. 4.4.4 Bei besonders innovativen Vorhaben von landes weitem Interesse können für Vorarbeiten Zu-schüsse bis zu 100 % der Kosten gewährt werden. 4.4.5 Bei Maßnahmen können eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger nach Nummer 4.3.1 sowie von Teilnehmergemeinschaften, Wasser- und Bodenverbänden und Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit erfül len, mit bis zu 60 % des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach allgemein festgesetzten Verrechnungs sätzen können diese Arbeitsleistungen pauschal berück sichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sach leistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten. 4.4.6 Landankäufe im Rahmen des Landzwischener werbs sind bis zu 10 % der zuschussfähigen Gesamtaus gaben des betreffenden Vorhabens förderfähig. 4.5 Sonstige Bestimmungen 4.5.1 Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Maßnah men insbesondere in Regionen mit agrarstrukturellen, all gemeinen wirtschaftlichen Defiziten oder demografischen Problemen gefördert werden. 4.5.2 Maßnahmen, die außerhalb eines ILEK nach Num mer 1.0 durchgeführt werden, sollen auf der Grundlage von Konzepten der Dörfer ausgewählt werden, aus denen die geplanten Maßnahmen für eine nachhaltige Dorfent wicklung unter besonderer Berücksichtigung der demo grafischen Entwicklung und der Reduzierung der Fläche ninanspruchnahme sowie die Wege zur Aktivierung des bürgerschaftlichen Engagements hervorgehen. 4.5.3 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Wi derrufs für den Fall, dass die geförderten a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen inner halb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstel lung, b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte in nerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent sprechend verwendet werden. 5.0 Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen 8 5.1 Verwendungszweck IIm Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt die Förderung darauf ab, dem ländlichen Charakter angepass te Infrastrukturmaßnahmen mit Maßnahmen der GAK zu unterstützen. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 16 – 6 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 Jahressteuergesetz (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794 – Nr. 63). 7 Gesetz über die Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik – Landwirt schaftsanpassungsgesetz – neugefasst durch Bekanntmachung vom 03.07.1991 (BGBl. I. S. 1418) zuletzt geändert durch Artikel 40 G vom 23.7.2013 (BGBl. I. S. 2586). 8 Die Prüfung, ob es sich bei den im Rahmen von 5.0 durchgeführten Maß nahmen um staatliche Beihilfen im von Artikel 107 Abs. 1 AEUV handelt, sowie die Vornahme der für die Einhaltung des EU-Beihilferechts erforderli chen Schritte erfolgt auf Ebene der Landesbehörde. 5.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 5.2.1 Förderfähig sind Aufwendungen für dem ländli chen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen, ins besondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotenziale im Rahmen der Ein kommensdiversifizierung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe. 5.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind a) Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Ge werbe- und Industriegebieten, b) Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG, c) Kauf von Lebendinventar, d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, e) Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung, f) Maßnahmen in Orten mit mehr als 10.000 Einwoh nern, g) Betriebskosten, h) Maßnahmen für Zuwendungsempfänger nach Num mer 5.3.2 mit Ausnahme von Infrastruktureinrichtun gen, die uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Ver fügung stehen und die - im Falle von Wegebau - dem Schluss von Lücken in Wegenetzen dienen. 5.3 Zuwendungsempfänger Empfänger von Zuwendungen können sein: 5.3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände3, 5.3.2 natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts, 5.3.3 Wasser- und Bodenverbände und vergleichbare Körperschaften. 5.4 Art und Höhe der Zuwendungen 5.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 5.4.2 Für die Finanzierung der Maßnahmen können Zu schüsse in folgender Höhe gewährt werden: a) bis zu 65 % der Kosten bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 5.3.1 und 5.3.3, b) bis zu 35 % der Kosten bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 5.3.2. 5.4.3 Die Fördersätze für Maßnahmen, die der Umset zung eines ILEK nach Nummer 1.0 oder einer Entwick lungsstrategie von LEADER dienen, können um bis zu 10 Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen nach Nummer 5.4.2 erhöht werden. 5.4.4 Bei Maßnahmen können eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger nach Nummer 5.3.1 sowie von Wasser- und Bodenverbänden und Vereinen, die den Sta tus der Gemeinnützigkeit erfüllen, mit bis zu 60 % des Be trages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unter nehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach all gemein festgesetzten Verrechnungssätzen können diese Arbeitsleistungen pauschal berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten. 5.5 Sonstige Bestimmungen 5.5.1 Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Maßnah men insbesondere in Regionen mit agrarstrukturellen, all gemeinen wirtschaftlichen Defiziten oder demografischen Problemen gefördert werden. 5.5.2 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Wi derrufs für den Fall, dass die geförderten a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen inner halb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstel lung, b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte in nerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent sprechend verwendet werden. 6.0 Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes 6.1 Verwendungszweck Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt die Förderung darauf ab, die Neuordnung ländlichen Grund besitzes und die Gestaltung des ländlichen Raums mit Maßnahmen der GAK zu unterstützen. 6.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 6.2.1 Förderfähig sind Aufwendungen für die Neuord nung ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raums zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG ein schließlich Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts sowie Vorhaben des frei willigen Nutzungstauschs. 6.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind: a) Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland, b) Umwandlung von Grünland und Ödland in Acker land, c) Beschleunigung des Wasserabflusses, d) Bodenmelioration, e) Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpel, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegraine. – 17 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Der Förderausschluss gilt im Einzelfall nicht, wenn die o. g. Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden. 6.2.3 Nicht zuwendungsfähig sind: a) Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Ge werbe- und Industriegebieten, b) Landankauf mit Ausnahme des Landzwischener werbs, c) Kauf von Lebendinventar, d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, e) Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung, f) Maßnahmen in Orten mit mehr als 10.000 Einwoh nern, g) Betriebskosten. 6.3 Zuwendungsempfänger Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte und – bei freiwilligem Land tausch und freiwilligem Nutzungstausch – Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen. 6.4 Art und Höhe der Zuwendungen 6.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 6.4.2 In Verfahren nach FlurbG können Zuschüsse bis zu 75%, bei Weinbergsflurbereinigungen bis zu 65% der zu wendungsfähigen Ausführungskosten nach § 105 FlurbG gewährt werden. Die Länder können Verfahren mit beson derer ökologischer Zielsetzung und Verfahren mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft mit bis zu 80% fördern. 6.4.3 In Verfahren nach §§ 53 bis 64b LwAnpG beträgt der Zuschuss bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Aus führungskosten nach § 105 FlurbG. 6.4.4 Reduzieren sich die Zuschusssätze nach 6.4.2 wäh rend laufender Verfahren, gilt der Zuschusssatz zum Zeit punkt der Anordnung. 6.4.5 Landankäufe im Rahmen des Landzwischener werbs sind bis zu 10 % der zuschussfähigen Gesamtaus gaben des betreffenden Vorhabens förderfähig. In hinrei chend begründeten Ausnahmefällen kann für Vorhaben zur Erhaltung der Umwelt ein höherer Prozentsatz festgelegt werden. 6.4.6 Im freiwilligen Nutzungstausch kann für nicht-in vestive Aufwendungen der Tauschpartner und für Leistun gen für eine langfristige Pachtbindung zum Zwecke der Er haltung der Kulturlandschaft und zur standortangepassten Landbewirtschaftung (Pachtprämie) ein Zuschuss gewährt werden. Der Zuschuss darf bei Aufwendungen der Tausch partner 75 % der als zuwendungsfähig anerkannten Kos ten nicht überschreiten. Die Pachtprämie9 darf einmalig 200 Euro/ha nicht überschreiten. 6.4.7 Fördersätze für Maßnahmen, die der Umsetzung eines ILEK nach Nummer 1.0 oder einer Entwicklungs strategie von LEADER dienen, können um bis zu 10 Pro zentpunkte gegenüber den Fördersätzen nach Nummer 6.4.2 und 6.4.6 erhöht werden. 6.4.8 Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsemp fänger nach 6.3 können mit bis zu 60 % des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (oh ne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berück sichtigt werden. Bei Abrechnung nach allgemein festgesetzten Verrechnungssätzen können diese Arbeits leistungen pauschal berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten. 6.4.9 Beiträge der Beteiligten nach § 10 FlurbG und § 56 Abs. 2 LwAnpG sind keine Zuschüsse Dritter. 6.4.10 Die Förderung von Verfahrenskosten ist nach Ar tikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommis sion vom 25.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit be stimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in An wendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Ar beitsweise der Europäischen Union von der Pflicht zur bei hilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. 6.5 Sonstige Bestimmungen 6.5.1 Zuwendungen können in Verfahren nach FlurbG und LwAnpG, die durch Beschluss angeordnet sind, für Vorarbeiten sowie für Vorhaben des freiwilligen Nut zungstausches gewährt werden. 6.5.2 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Wi derrufs für den Fall, dass die geförderten a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen in nerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertig stellung, b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Gerä te innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lie ferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent sprechend verwendet werden. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 18 – 9 Die Pachtprämie wird nur an Nichtlandwirte als Verpächter unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen) gewährt. 7.0 Breitbandversorgung ländlicher Räume I. Maßnahmen Verbesserung der Breitbandversorgung in ländlichen Ge bieten durch: – Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke; – Förderung der Verlegung von Leerrohren; – Förderung von Machbarkeitsuntersuchungen etc. II. Begriffsbestimmungen Die Wirtschaftlichkeitslücke ist der Fehlbetrag zwischen Investitionskosten und Wirtschaftlichkeitsschwelle. 7.1 Verwendungszweck Ziel der Förderung ist es, durch die Schaffung einer zu verlässigen, erschwinglichen10 und hochwertigen Breit bandinfrastruktur die Nutzung der modernen Informati ons- und Kommunikationstechnologien in bislang aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen oder technologi scher Restriktionen unterversorgten ländlichen Gebieten zu ermöglichen und damit insbesondere land- und forst wirtschaftliche Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähig keit zu stärken. Die Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2018. 7.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss Förderfähig sind die unter I genannten Maßnahmen. 7.2.1 Zuschüsse der Zuwendungsempfänger an private oder kommunale Netzbetreiber zur Schließung der Wirt schaftlichkeitslücke bei Investitionen in leitungsgebunde ne oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen. Bei leitungsgebundener Infrastruktur ist die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis einschließlich der Verteilereinrichtungen förderfähig; bei funkbasierten Lösungen ist die Errichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente bis einschließlich des Sende mastes förderfähig. 7.2.2 Die Verlegung von Leerrohren (die für Breitban dinfrastruktur genutzt werden können) - mit einem nutzer und anbieterneutralen Standard, z.B. „drei- oder mehrfach D 50“ - seitens des Zuwendungsempfängers als Bauherr oder sofern der Zuwendungsempfänger allein über die Nutzung der Leerrohre verfügungsberechtigt ist. 7.2.3 Informationsveranstaltungen, Machbarkeitsunter suchungen, Planungsarbeiten und Aufwendungen, die der Vorbereitung und Begleitung von Maßnahmen nach Num mer 7.2.1 und 7.2.2 dienen. 7.2.4 Die Zuwendung darf nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Ver ordnung (EU) Nr. 651/2014 und nicht an Unternehmen ge währt werden, die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kom missionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrig keit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnen markt nicht Folge geleistet haben. 7.3 Zuwendungsempfänger Gemeinden und Gemeindeverbände11 7.4 Zuwendungsvoraussetzungen Im Falle der Förderung nach der Nummer 7.2.1 und 7.2.2 hat der Zuwendungsempfänger einen Nachweis der feh lenden oder unzureichenden Breitbandversorgung (Downstreamübertragungsrate von weniger als 6 MBit/s zu erschwinglichen Preisen) im zu versorgenden Gebiet unter Berücksichtigung von Ausbauabsichten der Netzbe treiber während der nächsten drei Jahre zu erbringen. 7.5 Art und Höhe der Zuwendungen 7.5.1 Art der Zuwendungen Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung und besteht aus einem nicht rückzahl baren Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 7.5.2 Höhe der Zuwendungen a) Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 % der zu wendungsfähigen Ausgaben. b) Der Zuschuss im Rahmen der Maßnahme ist auf 500 000 Euro pro Einzelvorhaben beschränkt. 7.6 Sonstige Bestimmungen 7.6.1 Im Falle der Förderung nach der Nummer 7.2.1 hat der Zuwendungsempfänger zur Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers ein offenes, transparentes und diskriminie rungsfreies Auswahlverfahren unter Wahrung des Grund satzes der Technologieneutralität durchzuführen. Die Ver öffentlichung muss zumindest auf dem Bundesportal Breitbandausschreibungen.de erfolgen. Die Bestimmun gen des Haushalts- und Vergaberechts sind zu beachten. 7.6.2 Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage einer Wirt schaftlichkeitsberechnung der Anbieter, aus der der Zu schussbetrag hervorgeht, den der Anbieter zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke für erforderlich hält. Es soll bei gleichen technischen Spezifikationen das wirtschaft lichste Angebot ausgewählt werden. – 19 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 10 Marktkonforme Entgelte, die den Tarifen entsprechen, die von Diensteanbie tern in nicht geförderten Gebieten verlangt werden. 11 In den Stadtstaaten entsprechende Verwaltungseinheiten. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 20 – 7.6.3 Das Angebot umfasst auch die Investitionen zur Herstellung des offenen und fairen Zugangs auf Vorleis tungsebene (Technische Herstellung der Anbieter- und Nutzerneutralität), der für mindestens 7 Jahre zu gewähr leisten ist. Der Zugang zu Leerrohren und Masten ist un befristet zu gewähren. Bei NGA-Netzen muss die Mög lichkeit einer vollständigen Entbündelung geboten werden. 7.6.4 Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen auf den Preisbildungsverfahren der BNetzA und auf Preisen beruhen, die in vergleichbaren, von mehr Wett bewerb geprägten Gebieten gelten. 7.6.5 Die Förderung nach Nummer 7.2.1 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Zu wendungszweck innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren nicht mehr gewährleistet ist. 7.6.6 Im Fall, dass das Auswahlverfahren erfolglos bleibt oder die Realisierung der Investition nach Nummer 7.2.1 durch einen privaten Anbieter einen höheren Zu schuss erfordert als bei Realisierung durch den Zuwen dungsempfänger, kann der Zuwendungsempfänger die In vestitionen selbst durchführen. Förderfähig ist auch in diesem Fall der Teilbetrag, der zur Erreichung der Wirtschaftlichkeitsschwelle erforderlich ist. 7.6.7 Wenn ein Zuwendungsempfänger die Investition nach Nr. 7.6.6 selbst durchführt, ist die Nutzung der Net zinfrastruktur in einem offenen und transparenten Aus schreibungsverfahren unter Beachtung des Vergaberechts zu vergeben. 7.6.8 Die Verlegung der nach Nummer 7.2.2 geförderten Leerrohre ist zu dokumentieren. Den an der Nutzung inte ressierten Netzbetreibern sind alle erforderlichen Informa tionen zur Verfügung zu stellen. 7.6.9 Die Förderung nach Nummer 7.2.2 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geför derten Leerrohre innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren nicht mehr für Breitbandinfrastruktur genutzt werden kön nen. 7.6.10 Bereits bei Antragstellung sind geeignete projekt spezifische Indikatoren sowie entsprechende zeitpunktbe zogene Ausgangs- und Zielwerte zu benennen, die eine Be urteilung des Umfangs der Zielerreichung ermöglichen. 7.6.11 Für die Förderung sind darüber hinaus verbindlich: – die Vorgaben aus den von der EU genehmigten Pro grammen der Bundesländer zur Breitbandförderung (soweit vorhanden); – oder die in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt (AGVO) in der Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vom 17.06.2014 (ABl. L 143 vom 26.06.2014) ent haltenen Vorgaben. B. Wasserwirtschaftliche Maßnahmen I. Maßnahmen: – Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen; – Neubau und Erweiterung von Hochwasserschutzanla gen; – Rückbau von Deichen; – Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung; – Neubau und Erweiterung von Abwasserbehandlungs anlagen; – Neubau und Erweiterung von überbetrieblichen Ein richtungen für Beregnungszwecke; – Neubau und Erweiterung von Anlagen zur über betrieblichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Wasserressourcen. II. Begriffsbestimmungen Keine III. Förderungsgrundsätze 1.0 Förderfähig sind die unter Punkt I genannten Maßnahmen. 1.1 Verwendungszweck Die Förderung zielt darauf ab, eine umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasserressourcen durch Verbesse rung der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur und des Hochwasserschutzes als Beitrag zur nachhaltigen Ent wicklung des ländlichen Raums unter Berücksichtigung der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie und der EG Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie zu erzielen. 1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig sind: a) Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zu sammenhang mit Maßnahmen nach Ziffern 1.2.1 b) bis 1.2.1 g). b) Neubau und Erweiterung von Hochwasserschutzanla gen einschließlich Wildbachverbauung. c) Rückbau von Deichen zur Verbesserung des Hoch wasserschutzes, insbesondere zur Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten. d) Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, um den ökologischen und chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer zu verbessern, z.B. durch – Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen; – Verbesserung der Durchgängigkeit; – Verbesserung des Wasserrückhalts in der Land schaft. e) Neubau und Erweiterung von Abwasserbehandlungs anlagen bis zu einer Größe von 5000 Einwohnerwer ten (EW) in ländlichen Gemeinden und die dazuge hörenden Kanalisationen sowie entsprechende Kana lisationen zu bereits bestehenden Abwasserbehandlungsanlagen, unabhängig von de ren Bemessungsgröße. Ausgenommen sind Erschlie ßungsmaßnahmen neuer oder geplanter Siedlungs und Industriegebiete. f) Neubau und Erweiterung von Wasser sparenden über betrieblichen Einrichtungen zur Entnahme, Speiche rung und Zuleitung von Wasser für Beregnungszwe cke bis zur Übergabestelle an das jeweilige einzelbetriebliche Bewässerungsnetz. Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2016 befristet. g) Neubau und Erweiterung von Anlagen zur Wasser speicherung, Grundwasseranhebung und Pumpanla gen zur überbetrieblichen Bewirtschaftung landwirt schaftlicher Wasserressourcen. Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2016 befristet. 1.2.2 Zuwendungsfähig sind: – die förderungsfähigen Kosten nach Abzug von Leis tungen Dritter; – die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Inge nieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung; – die infolge wasserwirtschaftlicher Maßnahmen not wendigen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege; – notwendiger Grunderwerb für alle baulichen Anlagen bis max. 10 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben; – notwendiger Grunderwerb für sonstige wasserwirt schaftliche Maßnahmen. 1.2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind: – der Bau von Verwaltungsgebäuden; – die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten; – die Unterhaltung und Pflege von Gewässern und was serwirtschaftlichen Anlagen; – mobile Hochwasserschutzwände; – gewässerkundliche Daueraufgaben; – institutionelle Förderungen; – Grunderwerb landwirtschaftlich nutzbarer Flächen in Hochwasserrückhaltebecken und -poldern; – Hochwasserschutzanlagen zum Schutz neuer oder ge planter Siedlungs- und Industriegebiete. 1.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können das Land, sonstige Kör perschaften des öffentlichen Rechts oder Unterhaltungs pflichtige an Gewässern sein. – 21 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Hochwasserschutzmaßnahmen nach Ziffern 1.2.1 b) und 1.2.1 c) dürfen nur im Rahmen eines Hochwasser schutzkonzeptes gefördert werden und wenn sie mit den betroffenen Ober- und Unterliegern erörtert sind. 1.4.2 Der Wiedergewinnung von Überschwemmungs gebieten nach Ziffer 1.2.1 c) ist gegenüber dem Neubau oder der Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen nach Nr. 1.2.1 b) Vorrang zu geben. 1.4.3 Anlagen nach Ziffer 1.2.1 e) dürfen nur gefördert werden, wenn aus mehreren Alternativen die Vorzugslö sung durch eine dynamische Kostenvergleichsrechnung (KVR-Leitlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser) ermittelt worden ist. 1.4.4 Technische Einrichtungen nach 1.2.1 f) dürfen nur nach Vorliegen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung und nur in Regionen gefördert werden, die im langjährigen Mittel von April bis September eine negative klimatische Wasserbilanz aufweisen. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Art der Zuwendungen Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 1.5.2 Höhe der Zuwendungen a) Die Förderung kann bis zu 70 % der förderungsfä higen Kosten betragen. b) Die Förderung nach Ziffern 1.2.1 b) und 1.2.1 c) kann bis zu 80 %, die Förderung nach Ziffer 1.2.1 d) kann bis zu 90 % betragen, sofern die Maßnah men im übergeordneten Interesse liegen (z.B. Be wirtschaftungsplan) und die Unterlieger besonde re Vorteile durch die Maßnahme genießen. c) Ist das Land auf Grund gesetzlicher Verpflichtun gen Begünstigter oder zur Zahlung der Baukosten verpflichtet, werden 60 % der ihm anfallenden för derungsfähigen Kosten vom Bund erstattet. 1.6 Sonstige Bestimmungen 1.6.1 Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuschüsse nicht an natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts weitergeben oder ausleihen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in be gründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn da durch sichergestellt ist, dass ein Vorhaben wirtschaftlich günstiger durchgeführt werden kann. 1.6.2 Die Zuwendungsempfänger dürfen nicht geringer belastet werden, als ihnen unter Berücksichtigung aller Vorteile zugemutet werden kann. Dabei sollen die Vortei le der Zuwendungsempfänger durch Eigenleistungen in angemessener Höhe berücksichtigt werden. Eigenleistun gen sind bare Eigenmittel, Darlehen und der Wert der un baren Leistungen. 1.6.3 Zuwendungen werden gewährt unter dem Vorbe halt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten – Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen inner halb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstel lung, – technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte in nerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Liefe rung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent sprechend verwendet werden. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 22 – – 23 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 A. Einzelbetriebliche Förderung I. Maßnahme 1.0 Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) II. Begriffsbestimmungen a) Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Er zeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrages über die Ar beitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt ist und bei dem auch das daraus entstehende Erzeug nis ein Anhang I-Erzeugnis ist. b) Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen entspre chen der Definition im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/20141 (Agrarfreistellungsverordnung). c) Kooperationen im Rahmen der Agrarinvestitionsför derung sind Zusammenschlüsse – im Sinne von Art. 17 Abs. 3 ELER-Verordnung2 von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrie ben („kollektive Investitionen“) – im Sinne von Art. 35 ELER-Verordnung von Landwirten oder Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, die mit weiteren Landwirten und Einrichtungen zusammenarbeiten. Die Orga nisationen und Einrichtungen der Land- und Er nährungswirtschaft müssen überwiegend von Mitgliedern aus land- und ernährungswirtschaft lichen Unternehmen getragen werden und auf ver traglicher Grundlage zusammenarbeiten. d) Operationelle Gruppen (OG) gemäß Art. 56 der ELER-Verordnung sind Teil der Europäischen Inno vationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produkti vität und Nachhaltigkeit“ (EIP Agri). Sie werden von Landwirten und/oder Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung in Verbindung mit anderen Interes sengruppen, wie z.B. Forschern und Beratern, ge gründet mit dem Ziel, innovative Erzeugnisse, Ver fahren, Prozesse und Technologien zu entwickeln, durchzuführen und zu begleiten. III. Förderungsgrundsätze 1.0 Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) 1.1 Verwendungszweck Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhalti gen, besonders umweltschonenden, besonders tiergerech ten und multifunktionalen Landwirtschaft können investi ve Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen gefördert werden. Gefördert werden Maßnahmen zur – Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingun gen; – Rationalisierung und Senkung der Produktionskos ten; – Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung; unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes. Förderbereich 2: Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmegruppen: A. Einzelbetriebliche Förderung I. Maßnahmen 1.0 Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) 2.0 Diversifizierung B. Beratung 1 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25.06.2014 zur Fest stellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1). 2 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487). 1.2 Gegenstand der Förderung/ Förderausschluss 1.2.1 Förderungsfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die a) die Voraussetzungen des Art. 17, Abs. 1a der Verord nung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER) sowie für die Pri märproduktion die Anforderungen des Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/20143 und für die Verarbei tung und Vermarktung die Anforderungen des Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllen, b) der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen dienen und c) durch Schaffung der baulichen und technischen Vo raussetzungen einem oder mehreren der unter 1.1 ge nannten Verwendungszwecke dienen. Darüber hinaus sind besondere Anforderungen d) in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Um welt- oder Klimaschutz und zusätzlich e) im Falle von Stallbauinvestitionen im Bereich Tier schutz entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 zu er füllen. Die besonderen Anforderungen – des Verbraucherschutzes werden erfüllt, wenn die Herstellung der Produkte nach den Anforderungen ei nes anerkannten Lebensmittelqualitätsprogramms nach Art. 16 ELER-Verordnung oder im Rahmen der Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten erfolgt, – des Umwelt- und Klimaschutzes sind in geeigneter Weise, insbesondere durch eine Verbesserung der Ef fizienz des Ressourceneinsatzes (z.B. von Wasser und/oder Energie) oder durch eine Verringerung der Stoffausträge oder der Emissionen nachzuweisen. – Investitionen in Bewässerungsanlagen sind förderfä hig, wenn eine Wassereinsparung von mindestens 25 % erreicht wird. Bei der Erstanschaffung kann nur wassersparende Technik gefördert werden.4 Die zuständige Landesbe hörde prüft, ob für das Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, eine weitere Genehmigung zur Wasserentnahme erteilt werden kann (dies beinhaltet auch eine Umweltanalyse). Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionen sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind: – Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbe weglichem Vermögen; – Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innen wirtschaft, einschließlich der für den Produktionspro zess notwendigen Computersoftware, bis zum markt üblichen Wert des Wirtschaftsgutes; – allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patent rechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 12 % der in den ersten beiden Tirets der vor genannten Bemessungsgrundlage der förderfähigen Ausgaben. Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenz mengen sind nur im Rahmen dieser Referenzmengen för derbar.5 Der Nachweis der betrieblichen Referenzmenge ist spä testens bei Vorlage des Verwendungsnachweises zu er bringen. Die Gebühren für die Betreuung von Investitionsvorhaben sind bei einem förderungsfähigen baulichen Investitions volumen von mehr als 100.000 Euro förderungsfähig. 1.2.2 Förderausschluss Von der Förderung sind ausgeschlossen: a) Landankauf, b) der Erwerb von Produktionsrechten und Gesell schaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, es sei denn, sie dienen der Anlage von Dauerkulturen, sowie Ersatzinvestitionen, c) Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft, d) laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbind lichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskos ten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen, GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 24 – 3 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25.6.2014 zur Fest stellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1). 4 Dieser Fördertatbestand (Förderung der Erstanschaffung wassersparender Technik) ist für eine Förderung mit Staatlichen Beihilfen nicht von der bei hilferechtlichen Freistellung erfasst, sondern muss gesondert notifiziert wer den. Im ELER-Bereich sind die Vorgaben des Art. 46 ELER-Verordnung zu beachten. 5 Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020, Teil II, Kapitel 1, Nr. 1.1.1, Randnummer 134 (ABl. C 204 vom 01.07.2014, S. 1) e) Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen, f) Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude, g) Maschinen- und Erntelagerhallen mit Ausnahme kli matisierter Lagerräume für Obst, Gemüse und sonsti ge Sonderkulturen, wenn sie die von den Ländern fest gelegten besonderen Anforderungen an den Ressourcenschutz erfüllen, h) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammen hängende bauliche Anlagen und technische Einrich tungen, die durch das Erneuerbare-Energiengesetz oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können, i) Investitionen in die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcher zeugnissen. 1.3 Zuwendungsempfänger Gefördert werden Unternehmen, unbeschadet der gewähl ten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs 1 der Verord nung (EU) Nr. 702/20146 (Agrarfreistellungsverordnung) Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen sind, wenn ent weder – deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % Umsatzerlöse) darin besteht, durch Boden bewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaf tung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tieri sche Erzeugnisse zu gewinnen und – die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten wird oder – das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemein nützige oder mildtätige Zwecke verfolgt. Als Tierhaltung im Sinne des 1. Tirets gelten auch die Im kerei sowie die Wanderschäferei. Nicht gefördert werden Unternehmen, – bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unterneh mens beträgt oder – die sich im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Agrarfreistel lungsverordnung in Schwierigkeiten befinden oder – die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforde rungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlus ses der Kommission zur Feststellung der Rechtswid rigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Allgemeine Anforderungen Der Zuwendungsempfänger hat: – berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Füh rung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindes tens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen, – grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindes tens 2 Jahre vorzulegen, – wenn die Länder es vorgeben, eine Buchführung für mindestens 5 Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen, die dem BMEL-Jahresabschluss ent spricht und – einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen. – Im Falle von Kooperationen ist der Kooperationsver trag und bei Kooperationen gemäß Art. 35 ELER-VO bzw. OG zusätzlich der Geschäfts- bzw. Aktionsplan sowie sonstige Unterlagen, die die Konzeption und die Ziele der Kooperation aufzeigen, vorzulegen. Aus der Vorwegbuchführung soll sich der Erfolg der bis herigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen. Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auf Grund der durchzuführenden Maßnahme zulassen. Die Länder stellen im Rahmen der Durchführung der För derung nach diesen Grundsätzen sicher, dass die Prosperi tät des Zuwendungsempfängers geprüft wird. 1.4.2 Existenzgründung Bei Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wur den und die auf eine erstmalige selbständige Existenz gründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvorausset zungen der Nr. 1.4.1 mit der Maßgabe, dass – ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unterneh men und am zu fördernden Vorhaben sowie – die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maß nahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung nachzuweisen ist. – 25 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 6 Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014(Agrarfreistellungsverordnung) der Kommission vom 25.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimm ter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebiten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die in folge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnach folge neu gegründet werden. 1.4.3 Junglandwirte Junglandwirte (zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 40 Jahre), die nach Nr. 1.5.2 e) gefördert werden, müs sen zusätzlich zur Erfüllung der Nr. 1.4.1 sowie ggf. 1.4.2 nachweisen, dass die geförderte Investition während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Nieder lassung als Allein- oder Mitunternehmer in einem land wirtschaftlichen Betrieb getätigt wird. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Zuwendungsart Die Zuwendungen können als – Zuschüsse und – Bürgschaften7 gewährt werden. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro. Die Förderung wird begrenzt auf ein förderungsfähiges In vestitionsvolumen von 2,0 Mio. Euro. Diese Obergrenze kann in den Jahren von 2014 bis 2020 höchstens einmal ausgeschöpft werden. Der Gesamtwert der nach Nr. 1.5.2 gewährten Beihilfen darf, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundla ge, den Wert von 40 % nicht übersteigen. Dies gilt nicht für die Ziffern 1.5.3 und 1.5.4. Ausgedrückt als absolute Zahl dürfen Beihilfen, die als Staatliche Beihilfen gewährt wer den, in keinem Zeitraum von drei Kalenderjahren den Be trag von 400.000 Euro übersteigen. 1.5.2 Höhe der Zuwendungen a) Für Investitionen nach Ziff. 1.2.1 e), die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Hal tung gemäß Anlage 1 Teil B erfüllen, kann ein Zu schuss bis zu 40 % der Bemessungsgrundlage ge währt werden. b) Für sonstige Investitionen nach Ziffer 1.2.1 sowie für Erschließungsmaßnahmen kann ein Zuschuss bis zu 20 % der Bemessungsgrundlage gewährt werden. c) Der Abstand zwischen dem Fördersatz nach Anlage 1 Teil A und Anlage 1 Teil B muss mindestens 20% Punkte betragen. Bei der Haltung von Milchkühen und Aufzuchtrindern, Mastrindern und Mutterkühen beträgt der Abstand mindestens 10%-Punkte. d) Die Länder können aus Landesmitteln den Fördersatz um bis zu 5%-Punkte aufstocken. Erschließungskosten sind nur förderfähig, wenn und soweit die Erschließung einer Verlegung des Betrie bes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbe reich dient und die Betriebsverlegung im erheblichen öffentlichen Interesse liegt. e) Junglandwirteförderung Bei Junglandwirten nach Ziff. 1.4.3 kann zusätzlich ein Zuschuss von bis zu 10 % der Bemessungsgrund lage, max. 20.000 Euro, gewährt werden. f) Förderung der Betreuung Betreuergebühren werden bis zu einer Höhe von – 2,5 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens bis zu 500.000 Euro, – bis zu 1,5 Prozent des 500.000 Euro überschreitenden förderfähigen Investitionsvolumens als förderfähig anerkannt. Der Sockelbetrag der förderfähigen Betreuergebühren be trägt 6.000 Euro, der Höchstbetrag 17.500 Euro. Der Fördersatz beträgt max. 60 % der förderfähigen Be treuergebühren. Eine weitere Förderung der Betreuung mit Zuschüssen nach den Nrn. 1.5.2 a) – e) ist ausgeschlossen. 1.5.3 Höhe der Zuwendung im Falle von Kooperationen Investitionen nach Nr. 1.2, die im Rahmen einer Koopera tion durchgeführt werden, können einen Aufschlag von bis zu 10 %-Punkten auf die unter Nr. 1.5.2 genannten Zu schusssätze erhalten. 1.5.4 Höhe der Zuwendung im Falle von Investitionen im Rahmen der europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (EIP Agri) Investitionen nach Nr. 1.2, die im Rahmen des EIP durch geführt werden, können einen Aufschlag von bis zu 20 % Punkten auf die unter Nr. 1.5.2 genannten Zuschusssätze erhalten. 1.5.5 Bürgschaften8 Für Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Ge samtfinanzierung der förderungsfähigen Investitionen er forderlich sind, können gemäß Anlage 2 anteilige modifi zierte Ausfallbürgschaften von den Ländern übernommen werden. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 26 – 7 Die Vergabe von Bürgschaften erfolgt erst nach Inkrafttreten und in Über einstimmung mit einer entsprechenden beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. 8 Siehe dazu Fußnote 1.5.1. 1.6 Sonstige Bestimmungen 1.6.1 Zweckbindungsfrist Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbe halt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten – Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeit raumes von 12 Jahren ab Fertigstellung – Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte in nerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent sprechend verwendet werden. 1.6.2 Evaluation Die Länder stellen im Zuge der Durchführung der Förde rung sicher, dass die für eine Evaluation der Förderung nach diesem Grundsatz erforderlichen Daten erhoben wer den können. Die Länder können hierzu die Buchführungs auflage nach Nr. 1.4.1 nutzen. Beim BMEL-Jahresabschluss können die Länder die Er stellung nachfolgender, zwischen Bund und Ländern ab gestimmter Abschnitte der Buchführung jeweils für fakultativ erklären: Forderungenspiegel, Verbindlichkei tenspiegel, Einzelaufstellung der Verbindlichkeiten ge genüber Kreditinstituten, Naturalbericht, ergänzende An gaben zum Unternehmen, persönliche Angaben. Anstelle des BMEL-Jahresabschlusses kann in Ausnah mefällen zur Vermeidung von Härten von den Bewilli gungsbehörden auch die Vorlage eines steuerlichen Jah resabschlusses akzeptiert werden. In diesem Falle kann jedoch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zur Beurtei lung der Förderungswürdigkeit verlangt werden. 1.6.3 Kumulierbarkeit Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förde rungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleich zeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist möglich. Neben einer investiven Förderung ist in demselben Be reich eine Förderung nach der Maßnahme „Nachhaltige markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung“ (MSL), Teilmaßnahme F „Förderung besonders tierge rechter Haltungsverfahren“ möglich. Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden. 1.6.4 Beihilferechtliche Freistellung Die Maßnahme ist für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 von der Pflicht zur beihil ferechtlichen Anmeldung nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.9 Anlage 1 Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerech te Haltung Teil A) Basisförderung Mit den zu fördernden Investitionen sind die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der folgen den Anforderungen zu schaffen: Generelle Anforderung: Ställe müssen so beschaffen sein, dass deren tageslicht durchlässige Flächen mindestens – 3 % der Stallgrundfläche bei Schweinen und Geflügel – 5 % bei allen übrigen Tierarten betragen. Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Auf zuchtrinder – Förderungsfähig sind Laufställe. Die spaltenfreie Lie gefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können. – Im Falle von Liegeboxen ist für jedes Tier eine Lie gebox bereitzustellen. – Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter tro ckener Einstreu oder anderem komfortschaffenden Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität) versehen werden. Bei Hochboxen können Komfortmatten eingesetzt werden. – Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzu stellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Wenn durch geeignete technische oder manuelle Verfahren die Tiere ständig Zugang zum Futter haben, ist ein Tier-Fressplatz-Ver hältnis von maximal 1,5 : 1 zulässig. – Die nutzbare Stallfläche muss mind. 5,5 m2 je Groß vieheinheit betragen. – Bei Stallneubauten müssen die Lauf-/Fressgänge bei Milchkühen mindestens 3,5 m und Laufgänge 2,5 m breit sein, so dass sich die Tiere stressfrei begegnen können. Anforderungen an die Kälberhaltung – Der Stall muss so beschaffen sein, dass die Kälber ab der 5. Lebenswoche in Gruppen gehalten werden. – 27 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 9 Die entsprechende Kurzbeschreibung für die Laufzeit bis 2018 wurde unter der Nummer SA.40134 bei der Europäischen Kommission registriert.Kom mission registriert. – Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tie re einer Gruppe gleichzeitig liegen können. – Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Ein streu versehen werden. Anforderungen an Haltungsformen in der Rindermast (außer Mutterkuhhaltung) – Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tie re gleichzeitig liegen können. – Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter tro ckener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität) versehen werden. – Perforierte Böden (mit einer Spaltenbreite von max. 3,5 cm) dürfen höchstens 50 % der nutzbaren Stall fläche ausmachen, es sei denn, die Liegefläche ist mit einer perforierten Gummimatte ausgelegt, die min destens 50 % der Stallfläche ausmacht. – Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzu stellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleich zeitig fressen können. Bei Vorratsfütterung ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 zulässig. Anforderungen an die Haltung von Mutterkühen – Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tie re gleichzeitig liegen können. – Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Ein streu versehen werden. – Die nutzbare Stallfläche muss mind. 5,5 m2 je Groß vieheinheit betragen. Anforderungen an die Haltung von Absatzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen – Der Liegebereich muss n ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden oder n mit Tiefstreu versehen werden oder n mit einer Komfortliegefläche ausgestattet sein. – Im Stall müssen für alle Tiere zugänglich mindestens drei verschiedenartige manipulierbare Beschäfti gungselemente in einer ausreichenden Anzahl zur Ver fügung stehen. Geeignet hierfür sind Holz an Ketten, eine besondere Fütterungstechnik, die die Dauer der Futteraufnahme beim Tier ausdehnt und eine Be schäftigung indiziert, Strohraufen oder vergleichbare Elemente. Anforderungen an die Haltung von Jung- und Zucht sauen und Zuchtebern – Im Falle der Trogfütterung ist je Sau bzw. Jungsau ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite es zulässt, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. – Der Liegebereich muss für Eber, Zucht- und Jungsau en nur im Wartebereich10 bzw. in Gruppenhaltung n planbefestigt sein und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden oder n mit Tiefstreu versehen werden oder n mit einer Komfortliegefläche ausgestattet sein. Für Zucht- und Jungsauen im Abferkelbereich und bei Einzelhaltung im Deckbereich muss mindestens ein Teil des Liegebereiches als Komfortliegefläche (z.B. Gummimatte im Schulterbereich) ausgestattet sein. – Im Stall müssen für alle Tiere (für Zucht- und Jung sauen nur im Wartebereich bzw. in der Gruppenhal tung) mindestens drei verschiedenartige manipulier bare Beschäftigungselemente in einer ausreichenden Anzahl zur Verfügung stehen. Für Zucht- und Jung sauen ist im Abferkelbereich und bei Einzelhaltung im Deckbereich mindestens ein Beschäftigungselement zur Verfügung zu stellen. Geeignet hierfür sind Holz an Ketten, eine besondere Fütterungstechnik, die die Dauer der Futteraufnahme beim Tier ausdehnt und ei ne Beschäftigung induziert, Strohraufen oder ver gleichbare Elemente. Anforderungen an die Haltung von Ziegen – Für jedes Tier ist ein Fressplatz bereitzustellen, des sen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. – Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden sowie einer Ablamm- bzw. Absonderungsbucht aus gestattet sein. – Neben der nutzbaren Stallfläche sind zusätzlich pro Ziege mind. 0,5 m2 nutzbare Liegeflächen zu schaffen, die gegenüber der übrigen Stallfläche erhöht sind. – Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter tro ckener Einstreu versehen werden. – Es müssen Aufzuchtbuchten für Zicklein vorhanden sein, die so bemessen sind, dass alle Zicklein gleich zeitig liegen können. – In Stall und Auslauf müssen ausreichend Bürsten und Reibungsflächen zur Verfügung stehen. Anforderungen an die Haltung von Schafen – Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden sowie einer Ablamm- bzw. Absonderungsbucht aus gestattet sein. – Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter tro ckener Einstreu versehen werden. – Ein Klauenbad einschließlich Zutriebeinrichtung muss vorhanden sein. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 28 – 10 Vgl. Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung § 30 Abs. 2, Satz 1 Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehennen – Im Außenbereich müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (z. B. Unterstände, Bäume, Sträucher) zur Verfügung stehen, die ausreichend breit und so verteilt und zu sammenhängend angelegt sind, dass sie von den Hüh nern von jeder Stelle des Außenbereiches schnell er reicht werden können. Anforderungen an die Bodenhaltung von Legehennen – Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum verbunden sein. Anforderungen an die Haltung von Mastputen – Der Stall muss mindestens gemäß den bundeseinheit lichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen, vom März 201311 ausge stattet sein. – Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum bzw. Wintergarten verbunden sein. Stall und Kalt scharrraum bzw. Wintergarten sind mit Vorrichtungen für Rückzugsmöglichkeiten und Beschäftigung (er höhte Ebenen, Sichtbarrieren, Strohraufen) auszustat ten. Für Mobilställe ist kein Kaltscharrraum erforderlich, die Bodenfläche muss aber je nach Zustand (Trocken heit) ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden. Anforderungen an die Haltung von Masthühnern – Die nutzbare Bodenfläche muss planbefestigt und aus reichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden. Für Mobilställe muss die Bodenfläche nicht planbe festigt sein, aber je nach Zustand (Trockenheit) aus reichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden. Anforderungen an die Haltung von Enten oder Gänsen – Der Stall muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf und jederzeit zugängliche, ausreichend be messene Bademöglichkeiten zur Verfügung stehen. – Die Bademöglichkeiten müssen so gestaltet sein, dass die Enten oder Gänse den ganzen Kopf ins Wasser ste cken können. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die Bereitstellung von klarem Wasser für das Baden gewährleisten. Anforderung an die Haltung von Pferden – Förderfähig sind Anlagen/Systeme zur Haltung in Gruppen mit Auslauf. – Für jedes Pferd ist ein Fressplatz bereitzustellen, des sen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. – Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein, der ausreichend mit geeigneter tro ckener Einstreu versehen wird. – Ein besonderes Abteil für kranke, verletzte, unver trägliche oder neu eingestallte Tiere muss bei Bedarf eingerichtet werden können. Dieses muss mindestens Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd gewährleisten. – Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren jederzeit ein geeigneter Auslauf zur Verfügung steht. – Im Sommer wird den Pferden zusätzlich regelmäßiger Weidegang angeboten. Teil B) Premiumförderung Mit den zu fördernden Investitionen sind zusätzlich zu den Anforderungen des Teils A) die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der folgenden Anforde rungen zu schaffen: Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Auf zuchtrinder – Förderungsfähig sind Laufställe, die über einen Aus lauf für mindestens ein Drittel der Milchkühe (4,5 m2/GV) verfügen. Auf einen Auslauf kann verzichtet werden: n bei regelmäßigem Sommerweidegang und n bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht möglich ist und min destens 7 m2/GV Stallfläche zur Verfügung ge stellt werden. – Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzu stellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Wenn durch geeignete technische oder manuelle Verfahren die Tiere ständig Zugang zum Futter haben, ist ein Tier-Fressplatz-Ver hältnis von maximal 1,2 : 1 zulässig. Werden Melk verfahren angewendet, bei denen die Kühe über den Tag verteilt gemolken werden (z.B. automatische Melksysteme), ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von maximal 1,5 : 1 zulässig. Anforderungen an die Kälberhaltung – Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren entweder während der Weideperiode täglich ein Aus lauf mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung geboten werden kann oder die Tiere im Offenstall (einschließlich Kälberhütten) gehalten werden. Anforderungen an Haltungsformen in der Rindermast (außer Mutterkuhhaltung) – Die verfügbare Fläche muss n bis 350 kg Lebendgewicht mind. 3,5 m2 pro Tier und – 29 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 11 Die Eckwerte sind online verfügbar auf der Internetseite des Verbandes Deut scher Putenerzeuger e.V. und abgefasst auf Basis einer Überarbeitung der bundeseinheitlichen Eckwerte zur Haltung von Mastputen vom 17.09.1999. n über 350 kg Lebendgewicht mind. 4,5 m2 pro Tier betragen. – Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzu stellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleich zeitig fressen können. Bei Vorratsfütterung ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2 : 1 zulässig. Sofern mittels technischer Einrichtungen den Tieren ein per manenter Zugang zum Futter ermöglicht wird, ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 zulässig. Anforderungen an die Haltung von Mutterkühen – Der Stall muss über einen Auslauf für mindestens ein Drittel der Mutterkühe (4,5 m2/GV) verfügen. Auf ei nen Auslauf kann verzichtet werden: n bei regelmäßigem Sommerweidegang und n bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht möglich ist und min destens 7 m2/GV Stallfläche zur Verfügung ge stellt werden. Anforderungen an die Haltung von Absatzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen – Für Absatzferkel, Zuchtläufer und Mastschweine muss eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, die mindestens 20 % größer ist, als nach der TierSchNutztV12 vorgeschrieben. Anforderungen an die Haltung von Jung- und Zucht sauen und Zuchtebern – Die Haltungseinrichtung für Eber muss eine Fläche aufweisen, die mindestens 20 % größer ist, als nach der TierSchNutztV13 vorgeschrieben. – Für Jungsauen und Sauen muss im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin eine uneinge schränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, die mindestens 20 % größer ist, als nach der Tier SchNutztV14 vorgeschrieben. – Die Mindestfläche je Abferkelbucht muss 6 m2 betra gen. – Die Haltungseinrichtung muss so ausgestaltet sein, dass sie nach dem Abferkeln dauerhaft geöffnet wer den kann. Die Sau muss sich dann ungehindert um drehen können. Anforderungen an die Haltung von Ziegen – Die nutzbare Stallfläche muss mind. 1,5 m2/Ziege und 0,35 m2/Zicklein betragen. – Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ganzjährig ein Auslauf zur Verfügung steht. Im Stall oder Auslaufbereich sind geeignete Klettermöglich keiten zu schaffen. Anforderungen an die Haltung von Schafen – Die nutzbare Stallfläche muss mind. 1,5 m2/Schaf und 0,35 m2/Lamm betragen. – Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf zur Verfügung steht, der so bemessen und gestaltet ist, dass er für die Sammlung und den Auf enthalt der Herde ausreicht. Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehen nen – Der Stall muss über einen Dachüberstand (Kalt scharrraum) von mindestens 2 m Breite/Tiefe über die gesamte mit Ausschlupflöchern versehene Stallseite verfügen. Die gesamte Fläche unter dem Dachüber stand muss befestigt sein. Für Mobilställe sind kein Dachüberstand und keine Befestigung erforderlich. Anforderungen an die Bodenhaltung von Legehennen – Der Kaltscharrraum muss mindestens einem Drittel der nutzbaren Stallfläche entsprechen und mit geeig neten, ausreichend bemessenen und gleichmäßig ver teilten Staubbädern ausgestattet sein. Anforderungen an die Haltung von Mastputen – Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatz dichte während der Endmastphase bei Putenhennen max. 35 kg und bei Putenhähnen max. 40 kg Lebend gewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschrei tet. – Der Kaltscharrraum bzw. Wintergarten muss mindes tens 800 cm2/Putenhahn und 500 cm2/Putenhenne um fassen und mit geeigneten, ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staubbädern ausgestattet sein. Anforderungen an die Haltung von Masthühnern – Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatz dichte während der Endmastphase max. 25 kg Le bendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht über schreitet. Anforderungen an die Haltung von Enten oder Gänsen – Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatz dichte während der Endmastphase bei Mastenten max. 25 kg und bei Mastgänsen max. 30 kg Lebend gewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht über schreitet. – Der Außenbereich muss so bemessen sein, dass ein Weideauslauf von mind. 2 m2/Mastente bzw. 4 m2/ Mastgans zur Verfügung steht. Anforderung an die Haltung von Pferden – Die nutzbare Liegefläche muss mindestens 9 m²/Pferd und mindestens 7 m²/Pony betragen. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 30 – 12 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) Bekanntmachung vom 31.8.2006 (BGBl. I, S. 2044) in der jeweils geltenden Fassung 13 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) Bekanntmachung vom 31.8.2006 (BGBl. I, S. 2044) in der jeweils geltenden Fassung. 14 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) Bekanntmachung vom 31.8.2006 (BGBl. I, S. 2044) in der jeweils geltenden Fassung Anlage 2 Übernahme von Bürgschaften 1. Für Kapitalmarktdarlehen, die der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der förderungsfähigen Investition er forderlich sind, können anteilige modifizierte Ausfall bürgschaften von den Ländern übernommen werden, so weit das Darlehen nicht durch bankübliche Sicherheiten gedeckt und mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen gerechnet werden kann. Der Bund übernimmt hierfür befristet bis zum 31. Dezem ber 2016 mit gesonderter Erklärung eine Garantie von 60 %. 2. Bürgschaften können nur für Darlehen übernommen werden, die bei Antragstellung auf Bürgschaftsübername noch nicht gewährt oder verbindlich zugesagt worden sind. Eine Darlehenszusage unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Bürgschaftsgewährung ist unschädlich. 3. Die Bürgschaften decken höchstens 70 % des Ausfalls an der Hauptforderung, den marktüblichen Zinsen sowie den Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung, für die Kosten jedoch nur bis zu 2 % des Bürgschaftshöchstbetra ges für die Hauptforderung. Ab Eintritt des Verzuges des Kreditnehmers ist der Zins satz in die Bürgschaft einbezogen, der gegenüber dem Kre ditnehmer als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadensersatzanspruches ist auf den Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Ge setzbuches zuzüglich 5 % p. a begrenzt, es sei denn, im Schadensfall wird ein höherer Ersatzanspruch nachgewie sen. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbar te und von dem bürgenden Land gebilligte Regelzinssatz überschritten werden. Sonstige Verzugsschäden, Zinseszinsen, Stundungszinsen, Provisionszinsen, Strafzinsen, Überziehungszinsen, Bear beitungsgebühren und Prüfungskosten sind von der Bürg schaft nicht erfasst und dürfen auch nicht mittelbar gegen über dem bürgenden Land in die Ausfallberechnung einbezogen werden. Der Selbstbehalt der Hausbanken beträgt mindestens 30 %; er darf nicht gesondert oder vorrangig besichert oder auf Dritte übertragen werden. 4. Der Darlehensnehmer hat eine marktübliche Provisi on (einschließlich Risikoentgelt) für die Gewährung der Bürgschaft zu entrichten und so weit wie möglich Sicher heiten – vorrangig Grundpfandrechte – zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, wenn er nachträglich dafür geeig netes Vermögen erlangt. Zu den Sicherheiten, die vor Fest stellen des Ausfalls zu verwerten sind, gehören auch et waige für das Darlehen gegebene Bürgschaften Dritter. Bei haftungsbeschränkenden Rechtsformen ist Vorausset zung für die Vergabe einer Ausfallbürgschaft, dass alle Ge sellschafter, die einen wesentlichen Einfluss auf den Dar lehensnehmer ausüben können, für das Darlehen mithaf ten, zumindest aber eine selbstschuldnerische Bürg-schaft in Darlehenshöhe abgeben. 5. Die Verbürgung von Haushaltsmitteln des Bundes und der Länder sowie die Übernahme von Bürgschaften in Sa nierungsfällen sind ausgeschlossen. 2.0 Investitionen zur Diversifizierung II. Begriffsbestimmungen 2.1 Verwendungszweck Die gesamtwirtschaftlichen und sektoralen Rahmenbedin gungen für die Landwirtschaft bedingen deren stetigen Strukturwandel. Nicht alle Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen werden auch in Zukunft ein ausreichendes Einkommen aus der landwirtschaftlichen Produktion er wirtschaften können. Die Schaffung zusätzlicher Einkom mensquellen aus selbständiger Tätigkeit wird unterstützt und damit ein Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes geleistet. 2.2 Gegenstand der Förderung/ Förderausschluss 2.2.1 Gefördert werden Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum, die die Bedingungen des Art. 19 Abs. 1 Buchstabe b] ELER Verordnung15 sowie die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/201316 (Deminimis-Beihilfen) erfüllen. Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die nachfol gend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu för dernden Vorhaben notwendig sind: a) Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbe weglichem Vermögen; b) Erstanschaffung von neuen Maschinen und Anlagen im Rahmen der Schaffung zusätzlicher Einkommens quellen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes; c) allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Baugenehmigungen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patent rechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt bis zu 12 % der genannten förderfähigen Ausgaben. d) Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof” können nur bis zur Gesamtkapazität von 25 Gästebet ten gefördert werden. – 31 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 15 Verordnung (EU) Nr.1305/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 16 VERORDNUNG (EU) Nr. 1407/2013 DER KOMMISSION vom 18. De zember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L352/1 vom 24.12.2013) GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 32 – e) Kurzumtriebsplantagen (KUP) gemäß der unter Ziff. 2.4.2 genannten Auflagen. Die Förderung von Kurzumtriebsplantagen ist bis 31.12.2018 befristet. Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Di rektvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlussklein brennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu 10 hl) förderbar. Brennereigeräte können gefördert wer den, soweit es sich um die Modernisierung bestehender Brennereien handelt. 2.2.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen: a) Investitionen, die ausschließlich die Erzeugnisse gem. Anhang-I des Vertrages über die Arbeitsweise der Eu ropäischen Union (AEUV) betreffen, b) laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbind lichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskos ten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen, c) Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen, d) Investitionen zur Begründung von Kurzumtriebsplan tagen, deren Biomasse im Betrieb des Antragstellers zur Stromproduktion verwendet wird, und/oder für die Vergütungen nach EEG in Anspruch genommen werden, e) Anlageinvestitionen für die Produktion von erneuer baren Energien, die nach EEG förderfähig sind. 2.3 Zuwendungsempfänger Gefördert werden: Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, 2.3.1 deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bo denbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeug nisse zu gewinnen, und 2.3.2 die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters sicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten, 2.3.3 Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Be trieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemein nützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, 2.3.4 Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen, deren Ehegatten, mitarbeitende Familienangehörige gem. § 1 Abs. 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe zum land wirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Exis tenz gründen oder entwickeln. 2.3.5 Nicht gefördert werden: a) Unternehmen bei denen die Kapitalbeteiligung der öf fentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt, b) Unternehmen die sich im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkei ten“ in Schwierigkeiten befinden. Als Tierhaltung im Sinne von Ziff. 2.3.1 gelten auch die Imkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei sowie die Wanderschäferei. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen 2.4.1 Der Zuwendungsempfänger hat in Form eines In vestitionskonzeptes einen Nachweis über die Wirtschaft lichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen. 2.4.2 Kurzumtriebsplantagen (KUP) werden unter fol genden Auflagen gefördert: – Die Flächenobergrenze je Antragsteller beträgt 10 ha. – Die Mindestbaumzahl beträgt 3.000 Bäume/ha. – Die Mindeststandzeit beläuft sich auf 12 Jahre. 2.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen 2.5.1 Zuwendungsart Die Zuwendungen werden als Zuschüsse und als Demini mis-Beihilfe gewährt. 2.5.2 Mindestinvestitionsvolumen Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro. Für Kurzumtriebsplantagen (KUP) beträgt das Mindestinves titionsvolumen 7.500 Euro. 2.5.3 Höhe des Zuschusses Es kann ein Zuschuss von bis zu 25 % der Bemessungs grundlage gewährt werden. Der Zuschuss für Kurzumtriebsplantagen (KUP) wird ein malig gewährt und kann max. 1.200 Euro/ha, jedoch höchstens bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Kosten be tragen. 2.6. Sonstige Bestimmungen 2.6.1 De-minimis Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De minimis-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. 2.6.2 Zweckbindung Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen inner halb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstel lung, b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte in nerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent sprechend verwendet werden. 2.6.3 Kumulierbarkeit Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderpro gramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Förder höchstgrenzen nicht überschritten werden. . – 33 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 34 – I. Maßnahme 1.0 Beratung II. Begriffsbestimmungen Erzeugerzusammenschlüsse sind – Erzeugerorganisationen sowie – Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte und deren Vereinigungen. Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen müssen nach dem Agrarmarktstrukturgesetz anerkannt sein. Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte müssen mindestens fünf Mitglieder haben. Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereinigungen müssen KMU sein. 1.1 Verwendungszweck 1.1.1 Mit der Förderung maßnahmenbezogener Bera tung sollen die wirtschaftlichen und natürlichen Produkti onsbedingungen zur Gewährleistung einer leistungsfähi gen und an zukünftige Anforderungen ausgerichteten Landwirtschaft weiter verbessert werden. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, der Landes planung sowie des Umweltschutzes und des Tierschutzes zu beachten; ökologischen Erfordernissen ist Rechnung zu tragen. Die Beratung soll auch einen Beitrag hinsichtlich des Res sourceneinsatzes leisten sowie zur Umsetzung von Inno vationen beitragen. Ziel ist es, eine wettbewerbsfähige, nachhaltige, Umwelt und Natur schonende sowie an den Klimawandel ange passte und anpassungsfähige, tiergerechte und multifunk tionale Landwirtschaft zu stärken, die auf künftige Anfor derungen ausgerichtet ist. Die Beratungsmaßnahmen berücksichtigen insbesondere die folgenden Prioritäten in landwirtschaftlichen Betrie ben, die denen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER)1 entsprechen: 1.1.2 Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und der Rentabilität der land wirtschaftlichen Betriebe mit Schwerpunkt auf den Berei chen: – Erleichterung der Umstrukturierung landwirtschaftli cher Betriebe mit erheblichen strukturellen Problemen, insbesondere von Betrieben mit geringer Marktbetei ligung, marktorientierten Betrieben in bestimmten Sektoren und Betrieben, in denen eine landwirtschaft liche Diversifizierung erforderlich ist und – Erleichterung der allgemeinen Erneuerung im Agrar sektor. 1.1.3 Förderung der Ressourceneffizienz und Unter stützung des Agrar-, Ernährungssektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft mit Schwerpunkt auf den Bereichen: – Verbesserung der Effizienz der Wassernutzung in der Landwirtschaft, – Verbesserung der Effizienz der Energienutzung in der Landwirtschaft bei der Verarbeitung von Anhang I Produkten, – Erleichterung der Lieferung und Verwendung von er neuerbaren Energiequellen und Nebenerzeugnissen, Abfällen, Rückständen und anderen Non-Food-Aus gangserzeugnissen für die Biowirtschaft, – Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Distickstoffmonoxid- und Methanemissionen, – Förderung der CO2-Bindung in der Landwirtschaft. Die Maßnahme ist bis 31.12.2018 befristet. 1.2 Gegenstand der Förderung 1.2.1 Förderfähig ist die Inanspruchnahme von Bera tungsleistungen durch landwirtschaftliche Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse über die einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Arti kel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1306/20132 zu Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER). 1.2.2 Förderfähig ist die Inanspruchnahme von Bera tungsleistungen durch landwirtschaftliche Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER) in den GAK-Fördermaßnahmen: a) Integrierte ländliche Entwicklung, soweit es sich um die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes handelt, B. Beratung 1 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Ra tes vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd lichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347, S. 487 vom 20.12.2013) 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontroll system der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr.1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 , S. 549 vom 20.12.2013) b) Einzelbetriebliche Förderung, c) Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungs strukturen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, d) Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung. 1.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind landwirtschaftliche Unter nehmen und Erzeugerzusammenschlüsse unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Anhang I der Ver ordnung (EU) Nr. 702/20143 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt bei Nachweis der erbrachten Beratungsleistung über eine Auszahlung un mittelbar an den Beratungsanbieter. Näheres regeln die Länder. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Die Beratungsleistungen sind von öffentlichen oder privaten fach- und sachkundigen Stellen zu erbringen. Diese bedürfen der Auswahl (bei einer ELER-Kofinanzie rung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) und Anerkennung durch die Länder. Aner kannte Beratungsanbieter müssen mindestens die Kriterien nach der Anlage erfüllen. 1.4.2 Der teilnehmende Betrieb verpflichtet sich, bei In anspruchnahme der Beratung seine betrieblichen Daten für eine anonymisierte überbetriebliche Auswertung auf Verlangen den zuständigen Stellen zur Verfügung zu stel len. 1.4.3 Nicht förderfähig sind Beratungsmaßnahmen, die aus anderen öffentlichen Förderprogrammen finanziert werden. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung gewährt. 1.5.2 Die Zuwendungen für die Beratungsleistungen können bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Kosten, je doch nicht mehr als 1.500 Euro je Beratungsleistung be tragen. 1.5.3 Die Länder können Beratungsmaßnahmen mit be sonderer Bedeutung für Natur-, Umwelt- oder Klima schutz sowie eine Erstberatung mit bis zu 100 % fördern. 1.6 Sonstige Bestimmungen Die Maßnahme ist nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, insbesondere Artikel 22, freigestellt. Von einer Förderung ausgeschlossen sind – Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Arti kel 2 Abs. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und – Unternehmen, die einer Rückforderung auf Grund ei nes früheren Beschlusses der Kommission zur Fest stellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit ei ner Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Anlage Mindestanforderungen an Beratungsanbieter und Be ratungskräfte nach 1.4.1 1. Anforderungen an den Beratungsanbieter – Technik, Logistik und Kapazitäten zur Durchführung der Beratung müssen vorhanden sein. – Nachweis einer mindestens zweijährigen Ausübung der Beratungstätigkeit; es können Ausnahmen zuge lassen werden, sofern das Beraterpersonal über eine ausreichende Qualifikation verfügt (siehe Nummer 2). – Bei Antragstellung auf Anerkennung hat der Bera tungsanbieter im Antrag darzustellen, inwieweit die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden. – Die Trennung von Beratung und Kontrolle ist sicher zustellen. 2. Anforderungen an die Qualifikation der Bera tungskräfte 2.1 Die ausreichende Qualifikation der Beratungskräf te ist anzunehmen, wenn sie – mindestens einen einschlägigen Hochschulabschluss (Bachelor, Master oder Diplom) nachweisen, in Aus nahmefällen können auch Beratungskräfte mit Meis ter-, Techniker- oder einem vergleichbaren Abschluss anerkannt werden. – eine beratungsmethodische Qualifikation nachweisen. – mindestens zwei Jahre berufliche Erfahrung als Bera tungskraft nachweisen; im begründeten Einzelfall kann die Anerkennungsstelle hiervon Ausnahmen zu lassen. Für Beratung in Spezialbereichen können in Einzelfällen einschlägige Qualifikationen von der Anerkennungsstelle anerkannt werden. 2.2 Beraterinnen und Berater haben den Nachweis zu erbringen, dass sie regelmäßig an Fortbildungsveranstal tungen teilnehmen. Bei geförderten Beratungsmaßnahmen wird die Teilnahme an den länderspezifisch angebotenen Fortbildungen verpflichtend gefordert. 2.3 Die Beratungskräfte müssen die persönliche Zu verlässigkeit und persönliche Eignung nachweisen oder er – 35 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 3 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Fest stellung der Vereinbar-keit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europä-ischen Union (ABl. EU Nr. L 193, S.1 vom 1.7.2014) GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 36 – klären. 3. Verpflichtungen für Beratungsanbieter und Bera tungskräfte – Beratungsanbieter und Beratungskräfte verpflichten sich, dass die Beratung gewissenhaft sowie unabhän gig und frei von Interessen Dritter erfolgt, insbeson dere dass im Zusammenhang mit der einzelbetriebli chen Beratung keine direkte oder indirekte Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder un ternehmensbezogene Dienstleistungen vorgenommen und keine Rechtsberatung durchgeführt wird. Eine konkrete Produktwerbung ist ausdrücklich untersagt. – Die Beratungsanbieter und Beratungskräfte erklären ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Liste der anerkannten Beratungsanbieter und Beratungskräfte durch die für die Anerkennung zuständige Stelle. – Die Beratungskräfte verpflichten sich, die im Zusam menhang mit der Beratung erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. 4. Versagung und Widerrufung von Anerkennungen Die Anerkennung als Beratungskraft ist insbesondere zu versagen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annah me rechtfertigen, dass – die Beratungskraft nicht die notwendige fachliche Qualifikation oder die erforderliche Unabhängigkeit besitzt. – die Beratungskraft sich als nicht zuverlässig erwiesen hat. Beratungskräfte sind als nicht zuverlässig zu be urteilen, wenn sie durch ihr Verhalten mit an Sicher heit grenzender Wahrscheinlichkeit den Tatbestand des (versuchten) Subventionsbetruges gemäß § 264 des Strafgesetzbuches begangen haben. 5. Die für die Anerkennung zuständige Stelle wird von den Bundesländern benannt. 6. Die Anerkennungsstellen der Bundesländer veröf fentlichen regelmäßig die Liste der in ihrem Zuständig keitsbereich anerkannten Beratungsanbieter und Bera tungskräfte. – 37 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 A. Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur landwirtschaftli cher Erzeugnisse I. Maßnahmen 1.0 Gründung und Tätigwerden von Erzeu gerzusammenschlüssen 2.0 Investitionen zur Verarbeitung und Ver marktung landwirtschaftlicher Erzeug nisse 3.0 Kooperationen (Zusammenarbeit) II. Begriffsbestimmungen a) Erzeugerzusammenschlüsse sind – Erzeugerorganisationen sowie – Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte – und deren Vereinigungen. Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen müssen nach dem Agrarmarktstrukturrecht anerkannt sein. Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte müssen mindestens fünf Mitglieder haben. Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereinigungen müssen Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Un ternehmen (KMU) im Sinne von Anhang 1 der Agrar freistellungsverordnung1 sein. b) Kooperationen im Rahmen der Verbesserung der Ver arbeitungs- und Vermarktungsstruktur sind Zusam menschlüsse gemäß Artikel 35 der ELER-Verord nung2 von – Erzeugern oder – Erzeugerzusammenschlüssen oder – Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die mit weiteren Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ein schließlich Organisationen und Einrichtungen zusam menarbeiten. Die Organisationen und Einrichtungen der Land- und Ernährungswirtschaft müssen überwiegend von Mit gliedern aus land- und ernährungswirtschaftlichen Unternehmen getragen werden und auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit bezieht sich vor allem auf fol gende Prioritäten: – Investitionen, – Durchführbarkeitsstudien, Erstellung eines Ge schäftsplans oder eines gleichwertigen Plans oder einer lokalen Vermarktungsstrategie, – spezifische Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung des Geschäftsplans, einer Ent wicklungsstrategie oder einer auf Innovation aus gerichteten Aktion. c) Operationelle Gruppen (OG) gemäß Artikel 56 der ELER-Verordnung2 sind Teil der Europäischen Inno vationspartnerschaft (EIP) „Landwirtschaftliche Pro duktivität und Nachhaltigkeit“. Sie werden von Land wirten und/oder Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors in Verbindung mit anderen In teressenträgern, z. B. Forschern und Beratern, ge gründet. Die OG leisten einen Betrag zur Erreichung der Ziele der EIP entsprechend Artikel 55 der ELER Verordnung2. d) Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Er zeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrags über die Ar beitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt ist, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkei ten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf. Förderbereich 3: Verbesserung der Vermarktungsstrukturen Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen: A. Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur landwirtschaftlicher Erzeugnisse B. Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft 1 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25.06.2014 zur Fest stellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 193 S. 1 vom 1.7.2014) 2 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd lichen Raumes (ELER) und zur Aushebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 e) Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Er zeugnisses zu einem Nicht-Anhang-I-Erzeugnis ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Eu ropäischen Union (AEUV) genannt ist, bei der das da raus entstehende Erzeugnis kein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf. f) Qualitätsprodukte sind gemäß Artikel 16 der ELER Verordnung2 nach Qualitätsregelungen erzeugte land wirtschaftliche Erzeugnisse und Produkte, die bei der Verarbeitung entsprechender Erzeugnisse hergestellt werden. g) Unternehmensgrößen – KMU umfassen Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der Agrarfreistellungsverordnung, – Mittelgroße Unternehmen sind Unternehmen oberhalb der KMU, die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von 200 Mio. Euro nicht überschreiten. Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finan ziellen Schwellenwertes finden jeweils die Bestim mungen gemäß Anhang I der Agrarfreistellungsver ordnung Anwendung. h) Eine Verbesserung der Effizienz des Ressourcenein satzes beinhaltet grundsätzlich deren Einsparung, ins besondere von Wasser und/oder Energie. i) Der Geschäftsplan enthält zumindest die in Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 bestimm ten Angaben. 1.0 Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen 1.1 Verwendungszweck Die Förderung zielt darauf ab, die Gründung und das Tä tigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen zu unterstüt zen sowie deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen. Die Förderung leistet einen Beitrag dazu, die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes anzupassen. 1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig sind angemessene Aufwendungen für Organisationskosten. Beihilfefähige Kosten sind: a) Gründungskosten, b) Personal- und Geschäftskosten, c) Kosten für Büroeinrichtungen einschließlich Hard und Software. 1.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind: a) Kosten für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtli chen oder organschaftlichen Beziehung zu Unterneh men der Verarbeitung und Vermarktung landwirt schaftlicher Erzeugnisse steht, b) Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Um satzsteuer, c) Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung be treffen, d) Abschreibungsbeträge für Investitionen, e) Anschaffungskosten für Personenkraftwagen und Vertriebsfahrzeuge sowie für den Erwerb von Grund stücken und Gebäuden, f) Erzeugerzusammenschlüsse, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkei ten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatli che Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten3 erfüllen, g) Erzeugerorganisationen wie Unternehmen oder Ge nossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die da her faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind, h) sonstige landwirtschaftliche Vereinigung, i) Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, j) Branchenverbände sowie sonstige landwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste überneh men, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des An gebots an die Markterfordernisse beitragen, k) Erzeugerorganisationen und Erzeugerzusammen schlüsse und deren Vereinigungen, deren Ziele mit den Artikeln 152 Absatz 1 Buchstabe c) und 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/20134 unvereinbar sind, l) Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kom mission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsa men Markt nicht Folge geleistet haben. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 38 – 3 Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfi nanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (Amtsblatt der EU Nr. C 249 S. 01 vom 31. Juli 2014) 4 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für land wirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347 S. 61 vom 20.12.2013. – 39 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 1.3 Zuwendungsempfänger Erzeugerzusammenschlüsse. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Erzeugerzusammenschlüsse müssen – unabhängig von ihrer Rechtsform - auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Sie müssen von der zuständigen Behörde auf Basis ihres vorgelegten Geschäftsplans förmlich anerkannt werden. 1.4.2 Die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammen schluss kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Ge schäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist be trägt mindestens ein Jahr. 1.4.3 Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde lie gende Vertrag und der Geschäftsplan sowie sonstige Un terlagen müssen die Konzeption und die Ziele des Zusam menschlusses aufzeigen. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass der Zusammenschluss a) die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Ab satzmengen erreichen kann und b) zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder c) neue Märkte erschließt oder d) der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt. 1.4.4 Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde lie gende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den von dem Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs und Vermarktungsregelungen im Markt anzubieten. Die einschlägigen Wettbewerbsregeln nach den Artikeln 206 – 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind einzuhalten. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen überprüfen spä testens nach Ablauf des Förderzeitraums, ob die Ziele des Geschäftsplans des Erzeugerzusammenschlusses verwirk licht worden sind. 1.4.5 Erzeugerzusammenschlüsse können Zuwendun gen zu den Organisationskosten für solche Aufwendungen erhalten, die ab dem Tag der förmlichen Anerkennung durch die dafür nach Landesrecht zuständige Stelle ent standen sind. Gründungskosten sind unabhängig davon zuwendungsfähig. 1.4.6 Die Auszahlung der letzten Tranche der Zuwen dungen zu den Organisationskosten kann erst dann erfol gen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Ge schäftsplans überprüft worden ist. Sollten die Ziele des Geschäftsplans nicht oder nicht voll ständig erreicht werden, sind die Zuwendungen teilweise oder vollständig zurückzufordern. 1.4.7 Die Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Erzeuger vor der Gründung des Erzeugerzusam menschlusses einen Antrag auf Gewährung der Zuwen dung gestellt haben. Der Antrag muss mindestens folgen de Angaben enthalten: a) Name und Größe der Erzeuger und des Erzeugerzu sammenschlusses, b) Beschreibung des Vorhabens, c) Standort des Vorhabens (des Erzeugerzusammen schlusses), d) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten, e) Art der beantragten Beihilfe (Zuschuss), f) Höhe der erforderlichen Zuwendung. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 1.5.2 Die Zuwendungen werden entweder der Erzeu gerorganisation/dem Erzeugerzusammenschluss für Qua litätsprodukte oder deren Vereinigung gewährt. 1.5.3 Die Zuwendungen werden als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugerorganisation/des Er zeugerzusammenschlusses gezahlt. Die Zuwendungen dürfen im ersten und zweiten Jahr bis zu einer Höhe von 60%, im dritten Jahr von bis zu 50%, im vierten Jahr von bis zu 40% und im fünften Jahr von bis zu 20% der Orga nisationskosten gewährt werden. Die Höhe der Zuwendungen zu den Organisationskosten darf den in der Tabelle angegebenen prozentualen Anteil der jährlich nachgewiesenen Verkaufserlöse des Erzeuger zusammenschlusses nicht übersteigen. 1.5.4 Für die Berechnung der Zuwendungen kann nur die angediente Menge der nachgewiesenen Verkaufserlö se berücksichtigt werden. 1.5.5 Die jährliche Zuwendung darf den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Zu wendungen beläuft sich auf maximal 400.000 Euro. Jahr nach Anerkennung Höhe der nachgewiesenen Verkaufserlöse des Erzeugerzusammen schlusses 1. 5 % 2. 5 % 3. 4 % 4. 3 % 5. 2 % 1.5.6 Die Zuwendung zu den Organisationskosten wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gewährt, dass der Erzeugerzusammenschluss sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung auflöst. 1.6 Sonstige Bestimmungen Soweit Maßnahmen nach diesem Fördergrundsatz ohne Kofinanzierung aus dem ELER durchgeführt werden, wer den die Zuwendungen nach diesem Fördergrundsatz ge währt auf Grundlage und in Übereinstimmung mit der Ver ordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro päischen Union5 (insbesondere Artikel 19). 2.0 Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 2.1 Verwendungszweck Die Förderung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von – Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Erzeugerzusam menschlüssen sowie von – landwirtschaftlichen Unternehmen und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftli cher Erzeugnisse im Rahmen von Kooperationen und OG zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeuger ebene beizutragen. Hierbei sollen Innovationspotenziale erschlossen werden. Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Ver besserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes - insbe sondere von Wasser und/oder Energie - leisten und damit die ressourcensparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen. Die Investitionsförderung im Rahmen von Kooperationen und OG ist bis 31.12.2018 befristet. 2.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss 2.2.1 Förderfähig sind angemessene Aufwendungen für Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sor tierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Eti kettierung, Verarbeitung oder Vermarktung der landwirt schaftlichen Erzeugnisse dienen. Die Investitionen können auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen ausgerichtet sein. Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzufüh ren. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern. 2.2.2 Geleaste Wirtschaftsgüter können gefördert wer den, wenn sie beim Leasingnehmer (Nutzer) aktiviert wer den. Sofern das Wirtschaftsgut beim Leasinggeber (Inves tor) aktiviert wird, sind geleaste Wirtschaftsgüter förderfähig, wenn zwischen Investor und Nutzer eine Be triebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 des Einkommenssteuergesetzes vorliegt oder wenn die in der Anlage I dargestellten Bedingungen für die För derfähigkeit eingehalten sind. 2.2.3 Innovative Investitionen im Rahmen der EIP kön nen ebenfalls gefördert werden. Voraussetzung ist, dass diese innovativen Investitionen im Rahmen der Tätigkeit einer OG unterstützt werden. 2.2.4 Zuwendungen können für allgemeine Aufwendun gen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugeneh migungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien und andere Kosten der Vorplanung, die im direkten Zu sammenhang mit der Durchführung der Investition stehen, bis zu einem Höchstsatz von 12 % der förderfähigen In vestitionskosten gewährt werden. 2.2.5 Von der Förderung sind ausgeschlossen: a) Neuanlagen, wenn – dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder – dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist. Der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem frü heren Zeitpunkt gefördert wurden. b) Eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen, c) Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken, die auf das Grundstück ent fallenden Ausgaben, d) Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen, e) Wohnbauten nebst Zubehör, f) Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen, g) Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Erbbau zinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken, h) Abschreibungsbeiträge für Investitionen, i) Aufwendungen, die unmittelbar der Erzeugung die nen, GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 40 – 5 (ABl. EU Nr. L 193 vom 01.07.2014, S. 1) j) Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen, k) Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen, l) Verwaltungskosten der Länder, m) Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen, n) Aufwendungen für die Schlachtung von Schweinen, Rindern und Geflügel jeweils von der Betäubung/ Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Kapitel VII Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hy gienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ur sprungs6, soweit die Unternehmen größer als Kleinst oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhang I der Agrarfreistellungsverordnung sind, o) Aufwendungen für Ölmühlen, p) Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kom mission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsa men Markt nicht Folge geleistet haben, q) im Zusammenhang mit dem Leasing stehende Auf wendungen (z.B. Gewinnspannen des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versi cherungskosten), r) Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, s) anteilige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden, t) Investitionen zur Erfüllung geltender EU-Normen, u) Vorhaben, deren Förderung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Ver bote und Beschränkungen führen würde. 2.2.6 Das Vorhaben muss mit europäischen und natio nalen Umweltschutzvorschriften im Einklang stehen. UVP-pflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt worden ist. 2.3 Zuwendungsempfänger Gefördert werden unbeschadet der gewählten Rechtsform: a) Erzeugerzusammenschlüsse, b) Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, de ren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeu gung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht sowie Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Ko operationen und OG und deren Mitglieder. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen 2.4.1 Für Erzeugerzusammenschlüsse gelten die Zu wendungsvoraussetzungen der Maßnahme A. 1.0 „Grün dung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen“ (Ziffer 1.4). 2.4.2 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 % ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lie ferverträge mit Zusammenschlüssen oder einzelnen Er zeugern auslasten. Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermark tungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, Verar beitungseinrichtungen von Streuobst und bei Tierkörper beseitigungsanlagen abgesehen werden. 2.4.3 Im Rahmen des Investitionskonzeptes ist ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie normaler Absatzmöglichkeiten zu erbringen. 2.4.4 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, Kooperationen und OG oder deren zu fördernde Mitglie der dürfen nicht größer als mittelgroße Unternehmen sein. 2.4.5 Der der Kooperation bzw. der OG zugrunde lie gende Vertrag bzw. Kooperationsvereinbarung und der Ge schäfts- bzw. Aktionsplan sowie sonstige Unterlagen müs sen die Konzeption und die Ziele der Kooperation aufzeigen. Er muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den von der Kooperation erstellten Anlieferungs- und Vermark tungsregelungen am Markt anzubieten. 2.4.6 Die nach Landesrecht zuständigen Stellen über prüfen spätestens nach Ablauf des Förderzeitraums, ob die Ziele des Geschäfts- bzw. Aktionsplans verwirklicht wor den sind. 2.4.7 Die verbesserte Ressourcennutzung ist in geeigne ter Weise darzustellen. 2.4.8 Die Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Antragsteller vor Beginn der Tätigkeit einen An trag auf Gewährung der Zuwendung gestellt hat. Der An trag muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Name und Größe des Antragstellers, b) Beschreibung des Vorhabens, c) Standort des Vorhabens, d) Zeitpunkt des Beginns und des voraussichtlichen Ab schlusses des Vorhabens, e) Angaben zur Höhe des für die Durchführung des Vor habens benötigten Beihilfebetrags, f) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten. – 41 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 6 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs vom 28.10.2008 (ABl. L 277 S. 8 vom 18.10.2008) GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 42 – 2.5 Art und Höhe der Zuwendungen 2.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 2.5.2 Es können Zuwendungen zu den förderfähigen Aufwendungen für Investitionen in folgender Höhe ge währt werden a) für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirt schaftlichen Erzeugnissen aa) Erzeugerzusammenschlüsse bis zu 35%, ab) Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung nach Ziff. 2.3 b) bis zu 25 %, ac) mittelgroße Unternehmen bis zu 20 %, ad) Erzeugerzusammenschlüsse und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung im Rahmen von Kooperationen bis zu 35 %, ae) OG bzw. deren Mitgliedern bis zu 55 %. b) für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen für mittlere Unterneh men bis zu 10% und für kleine und Kleinstunterneh men bis zu 20%. 2.5.3 Bei einer gleichzeitigen Förderung der Investiti onsvorhaben im Rahmen anderer Förderprogramme dür fen die Zuwendungen, die im Anhang der ELER-Verord nung und in der Verordnung (EU) Nr. 702/2104 und der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufgeführten Zuwen dungssätze bzw. Obergrenzen der Zuwendungen, nicht übersteigen. 2.5.4 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Wi derrufs für den Fall, dass die geförderten – Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeit raums von zwölf Jahren ab Fertigstellung und – technischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Zuwen dungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden. 2.6 Sonstige Bestimmungen Soweit Maßnahmen nach diesem Fördergrundsatz ohne Kofinanzierung aus dem ELER durchgeführt werden, wer den die Zuwendungen nach diesem Fördergrundsatz ge währt auf Grundlage und in Übereinstimmung mit – der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (insbesondere Ar tikel 17) sowie – der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnen markt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Ver trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union7 (insbesondere Artikel 17). b) Soweit Maßnahmen nach diesem Fördergrundsatz mit Kofinanzierung aus dem ELER durchgeführt werden und gleichzeitig eine Verarbeitung zu Nicht-Anhang I-Erzeugnissen erfolgt, werden die Zuwendungen nach diesem Fördergrundsatz gewährt auf Grundlage und in Übereinstimmung mit Artikel 44 der Verord nung (EU) Nr. 702/2014. Die Beihilfe wird nicht ein geführt, bevor die Kommission das einschlägige Ent wicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat. c) Im Rahmen der beihilferechtlichen Freistellung dieses Fördergrundsatzes nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gel ten folgende Anmeldeschwellen: ca) Nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c) und k) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014: – Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeug nisse gemäß Artikel 17: 7,5 Mio. EUR pro Un ternehmen und Investitionsvorhaben, – Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die Baumwollerzeugung gemäß Artikel 44: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben. cb) Nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c) der Ver ordnung (EU) Nr. 651/2014: Investitionsbeihilfen für KMU: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben. d) Werden Maßnahmen mittelgroßer Unternehmen ohne Kofinanzierung aus dem ELER durchgeführt, ist eine gesonderte beihilferechtliche Notifizierung dieses Fördergrundsatzes erforderlich. Für Einzelinvestitionsbeihilfen im Rahmen dieser No tifizierung gelten die Anmeldeschwellen nach Rand nummer 37 Buchstabe a) und c) des Agrarrahmens8. e) Sofern eine OG, deren Mitglieder oder Unternehmen im Rahmen einer OG einen Antrag auf Förderung stel len, können die Ergebnisse der Entwicklung neuer Er zeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft (Ziffer 2.2.3) über die EIP-Vernetzungsstelle Deutschland allen In teressenten zugänglich gemacht werden. 7 (ABl. EU Nr. L 187 vom 26.06.2014, S. 1) 8 Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. Der EU Nr. C 204 S. 1 vom 01.07.2014) 3.0 Kooperationen (Zusammenarbeit) 3.1 Verwendungszweck Die Förderung zielt darauf ab, durch Zusammenarbeit die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirt schaftlicher Erzeugnisse besser an die Erfordernisse des Marktes und einer nachhaltigen Entwicklung anzupas sen, Versorgungsketten und die nachhaltige Versorgung mit Lebens-, Futtermitteln und Biomaterialien effizienter zu machen und einen Beitrag zum Umwelt- und Klima schutz sowie eine Anpassung an den Klimawandel zu leisten, die regionale Zusammenarbeit zu stärken und da mit zur Wettbewerbsfähigkeit der Beteiligten im Markt beizutragen. Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2018 befristet. 3.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss 3.2.1 Förderfähig im Rahmen der Zusammenarbeit sind im Bereich der Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher und Nicht-Anhang-I Erzeugnisse a) die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschafts teilnehmern im Agrarsektor bei der Organisation von Ressourcen, b) eine horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwi schen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung logistischer Plattformen für die Förderung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte. 3.2.2 Folgende bei der Durchführung gemäß Nr. 3.2.1 anfallenden Kosten können gefördert werden: a) Konzepte für die Zusammenarbeit zwischen den ver schiedenen Akteuren in der Land- und der Nah rungsmittelwirtschaft, b) Durchführbarkeitsstudien und Kosten für die Erstel lung eines Geschäftsplans oder eines gleichwertigen Plans, c) laufende Kosten der Zusammenarbeit. 3.2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind: a) Aufwendungen für Aktivitäten (Direktkosten spezi fischer Projekte im Zusammenhang mit der Durch führung des Geschäftsplans, einer Entwicklungs strategie oder einer auf Innovation ausgerichtete Aktion), die bereits über die Maßnahme A 2.0 „In vestitionen zur Verarbeitung und Vermarktung land wirtschaftlicher Erzeugnisse“ gefördert werden, b) die Förderung von Branchenverbänden, c) Zuwendungsempfänger, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten9 erfüllen, d) Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Ge meinsamen Markt nicht Folge geleistet haben. 3.3 Zuwendungsempfänger Kooperationen. 3.4 Zuwendungsvoraussetzungen Die einschlägigen Wettbewerbsregelungen, insbesonde re die Artikel 101 und 102 AEUV und die Artikel 206 bis 210 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013, sind einzuhal ten. 3.5 Art und Höhe der Zuwendungen 3.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse ge währt. 3.5.2 Die Zuwendungen für die Förderung gemäß Zif fer 3.2.2 Buchstabe a) und b) können bis zu 50% der zu wendungsfähigen Kosten betragen. 3.5.3 Die Zuwendungen für die Förderung gemäß Zif fer 3.2.2 Buchstabe c können im ersten und zweiten Jahr bis zu 60%, im dritten Jahr bis zu 50%, im vierten Jahr bis zu 40% und im fünften Jahr bis zu 20% der förderfä higen Kosten betragen. Die Zuwendungen für die Zusammenarbeit können bis zu fünf Jahren gewährt werden. 3.5.4 Der Gesamtbetrag der Zuwendungen beläuft sich bei Kooperationen auf bis zu 200.000 Euro. 3.5.5 Bei einer gleichzeitigen Förderung der Vorhaben im Rahmen anderer Förderprogramme dürfen die Zu wendungen die im Anhang der ELER-Verordnung und im Agrarrahmen10 aufgeführten Zuwendungssätze bzw. Obergrenzen der Zuwendungen nicht übersteigen. – 43 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 9 Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfi nanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (Amtsblatt der EU Nr. C 249 S. 01 vom 31. Juli 2014) 10 Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. Der EU Nr. C 204 S. 1 vom 01.07.2014) GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 44 – Anlage Bedingungen für die Förderung von geleasten Wirt schaftsgütern, die beim Leasinggeber aktiviert sind Die Förderung von geleasten Wirtschaftsgütern, die beim Leasinggeber aktiviert sind, ist unter folgenden Bedingun gen möglich: 1. Förderfähig sind nur die in der Steuerbilanz des wirt schaftlichen Eigentümers aktivierten Anschaffungs und Herstellungskosten des Leasingobjektes. 2. Der Leasingvertrag muss vorsehen, dass der Zuschuss in vollem Umfang auf die Leasingraten angerechnet wird. 3. Die Gewährung eines Zuschusses ist davon abhängig, dass der Leasinggeber und der Leasingnehmer die ge samtschuldnerische Haftung für eine eventuelle Rückzahlung des Zuschussbetrages übernehmen. 4. Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist vom Leasingnehmer unter Zugrundelegung eines verbind lichen Angebotes des Leasinggebers auf Abschluss eines Leasingvertrages zu stellen. In dem Leasingver trag sind anzugeben: a) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Objektes, die unkündbare Grundmietzeit, die Hö he der über die Grundmietzeit konstanten Lea singraten sowie etwa vereinbarte Kauf- und/oder Mietverlängerungsoptionen des Leasingnehmers bzw. Andienungspflichten des Leasinggebers und deren Bemessungsgrundlage, die den Restbuch wert nicht übersteigen darf, b) in Fällen des Immobilien-Leasing Anpassungs klauseln bezüglich der Leasingraten aufgrund von Zinsentwicklungen und/oder veränderten Verwal tungskosten. 5. Der Bewilligungsbescheid ist unter folgenden Bedin gungen zu erteilen: – Durch eine Neukalkulation des Leasingvertrages wird der gewährte Zuschuss zur Absenkung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Lea singobjektes und damit der Leasingraten verwen det. – Das geförderte Wirtschaftsgut muss für die Dau er der vereinbarten Grundmietzeit in der Be triebsstätte des Leasingnehmers eigenbetrieblich genutzt werden. – 45 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 B. Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirt schaft 1.0 Verarbeitung und Vermarktung fischwirt schaftlicher Erzeugnisse 1.1 Verwendungszweck Die Förderung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, Innovati onspotentiale zu erschließen sowie den Energieeinsatz und Umweltbelastungen zu verringern. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig sind die nach – Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b i) bis iii) und Buchstabe c ii) und iv) und – Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Par laments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Euro päischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) angemesse nen Aufwendungen. Artikel 69 Absatz 2 ist zu beachten. Hiernach sind insbesondere folgende Maßnahmen förder fähig: a) Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei- und Aqua kulturerzeugnisse: Die Erschließung neuer Märkte und die Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen, einschließlich von – Arten mit Vermarktungspotenzial, – unerwünschten Fängen aus kommerziell genutz ten Beständen, – mit umweltfreundlichen Methoden gewonnenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die Förderung der Qualität und des Mehrwerts durch Er leichterung – der Zertifizierung und die Förderung von nach haltigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, einschließlich Erzeugnissen aus der kleinen Küs tenfischerei, sowie von umweltfreundlichen Ver arbeitungsmethoden, – der Aufmachung und Verpackung der Erzeugnisse. b) Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeug nissen: Investitionen, die – zu Energieeinsparungen beitragen oder die Um weltbelastung verringern, Abfallbehandlung ein geschlossen, – die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern, – die Verarbeitung von Fängen aus kommerziell ge nutzten Beständen fördern, die nicht für den menschlichen Verzehr nutzbar sind, – der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen, – der Verarbeitung von ökologischen Aquakulturer zeugnissen dienen, – zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder ver besserten Systemen der Verwaltung oder Organi sation führen. 1.2.2 Investitionen können a) auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten ein schließlich technischer Einrichtungen, b) auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Um bau und/oder Modernisierung von technischen Ein richtungen ausgerichtet sein. Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzufüh ren. 1.2.3 Zu den förderfähigen Aufwendungen zählen auch die Kosten der Vorplanung, die im direkten Zusammen hang mit der Investition stehen, soweit es sich nicht um Verwaltungskosten der Länder handelt. 1.2.4 Von der Förderung sind ausgeschlossen: a) Investitionen auf der Einzelhandelsstufe, soweit es sich nicht um Direktvermarktung handelt, b) rechtlich gebotene Maßnahmen, c) der Erwerb von Grundstücken, d) Wohnbauten nebst Zubehör, e) Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhande ner Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem an deren Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist, f) eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen, g) Ersatzbeschaffungen und Reparaturen, h) Eigenleistungen, i) Ankäufe von Kapazitäten, deren Errichtung mit öf fentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dien ten, gefördert worden ist, j) Anschaffungskosten für Personenkraft- und Ver triebsfahrzeuge, k) Kosten für Büroeinrichtungen, l) Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Zinsen, Steuern, Abschreibungen, GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 46 – m) Kauf von Patenten, Lizenzen, Marken, n) Betriebskosten. 1.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können Erzeugerzusammen schlüsse für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, jeweils unabhängig von der gewählten Rechtsform, sein, Unter nehmen der Be- und Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und des Handels sowie Direkt vermarkter entsprechender Erzeugnisse. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Gefördert werden ausschließlich in Nummer 1.2.1 genannte Maßnahmen, die den einschlägigen Vorgaben des EMFF und dem zugehörigen Operationellen Pro gramm für Deutschland -Bereich Verarbeitung und Ver marktung- entsprechen. 1.4.2 Jede Förderung setzt voraus, dass die betriebswirt schaftliche Rentabilität des Vorhabens gesichert erscheint. Hierfür sind geeignete Nachweise vorzulegen. 1.4.3 Durch die Förderung darf der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. Zu den Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 können Zuschüs se bis zu 25 % der förderfähigen Aufwendungen des Vor habens gewährt werden. 1.5.2 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten a) Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeit raums von zwölf Jahren ab Fertigstellung, b) technische Einrichtungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Zuwen dungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden. 1.6 Sonstige Bestimmungen Bei Maßnahmen, die ohne Ko-Finanzierung aus dem EMFF durchgeführt werden, sind zusätzlich zu Nummer 1.4.1 die einschlägigen beihilferechtlichen Bestimmungen zu beachten. – 47 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Allgemeine Bestimmungen 1.0 Begriffsbestimmungen für mehrere Maßnahmengruppen 1.1 Verpflichtungszeitraum Der Verpflichtungszeitraum beginnt an dem Tag, von dem an der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen nach den Grundsätzen dieses Förderbereichs und nach den im Rahmen der Grundsätze dieses Förderbereichs von den Ländern erlassenen Verwaltungsbestimmungen erfüllen muss. Bei Maßnahmen nach den Maßnahmengruppen B bis E und G darf er die Dauer von fünf Jahren nicht unterschrei ten und kann bis zum Ende des EU-Förderzeitraums ver längert werden. Bei Maßnahmen nach Maßnahmengruppe F darf der Ver pflichtungszeitraum die Dauer von einem Jahr nicht unter schreiten und kann jährlich bis zum Ende des EU-Förder zeitraums für die Dauer eines weiteren Jahres verlängert werden. 1.2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind vorbehaltlich spezieller Re gelungen bei einzelnen Maßnahmen Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1307/20131, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirt schaften. Im Falle der Umsetzung der Maßnahmen als ausschließ lich staatliche Beihilfe ohne finanzielle Beteiligung des ELER gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/20132 vom 17.12.2013 können Unternehmen, – bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkei ten nach Randnummer 35 Nummer 15 der Rahmen regelung der Europäischen Union für staatliche Bei hilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (Amtsblatt der EU Nr. C 204 vom 1. Juli 2014, Seite 1ff) handelt – über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren bean tragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für An tragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristi sche Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, der eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abga benordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind oder – die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforde rungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlus ses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Bei hilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet ha ben, nicht gefördert werden. 1.3 Gebiet Die Begriffe „Gebiet“, „gebietsspezifisch“ oder „gebiets bezogen“ beziehen sich auf Gebiete, die kleiner sind als die Gesamtheit der ländlichen Räume eines Landes und die mittels objektiver Kriterien abgegrenzt werden können. Förderbereich 4 Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen: A. Förderung der Zusammenarbeit im ländlichen Raum für eine markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung B. Förderung des ökologischen Landbaus und anderer besonders nachhaltiger gesamtbetrieblicher Verfahren C. Förderung von besonders nachhaltigen Verfahren im Ackerbau oder bei einjährigen Sonderkulturen D. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren auf dem Dauergrünland E. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren bei Dauerkulturen F. Förderung besonders nachhaltiger und tiergerechter Haltungsverfahren G. Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft 1 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Ge meinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (ABl. EG Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608) 1.4 Art und Höhe der Zuwendung Grundlage für die Beträge bei den Maßnahmengruppen B bis G sind bundesweite Durchschnittswerte und –betrach tungen. Sie sind grundsätzlich so bemessen, dass damit Einkommensverluste auf Standorten ausgeglichen werden können, deren natürliches Einkommenspotenzial dem bun desweiten Durchschnitt entspricht. Im Falle einer Förderung nach den Maßnahmengruppen B bis G können die Länder die unter „Art und Höhe der Zu wendung“ genannten Beträge um bis zu 30 Prozent anhe ben oder absenken. Die Länder können die Höhe der Zuwendung in Abhän gigkeit von der Ertragsfähigkeit der Standorte nach den Er tragsmesszahlen (EMZ) der betreffenden Flächen staffeln. In diesem Falle können sie die unter „Art und Höhe der Zu wendung“ genannten Beträge um bis zu 80 Prozent (Stand orte ab 8.000 EMZ) anheben und um bis zu 30 Prozent (Standorte mit weniger als 4.000 EMZ) absenken. Soweit in Gebieten oder auf bestimmten Flächen des Zu wendungsempfängers Teile der Zuwendungsvorausset zungen auf andere Weise rechtlich vorgeschrieben sind, dürfen durch die Zuwendung nur die Zuwendungsvoraus setzungen ausgeglichen werden, die nicht anderweitig rechtlich vorgeschrieben sind. Die Länder können in die sen Fällen die Höhe der entsprechenden Verringerung der Zuwendungshöhe bestimmen. 1.5 Ertragsmesszahl Ertragsmesszahl (EMZ) Für die Berechnung der Höhe der Zuwendung nach der Standortqualität wird die Ertragsmesszahl je Hektar ange wendet. Sie wird folgendermaßen bestimmt: Fläche in Ar (100 m²), für die die Ackerzahl gilt, × Acker zahl = EMZ. Ist eine Fläche kleiner als ein Hektar, kommt die Zuwen dungshöhe zur Anwendung, die der EMZ entspricht, die sich bei Hochrechnung der EMZ auf einen Hektar ergibt. 2.0 Weitere Verwaltungsbestimmungen Im Falle einer Förderung nach den Maßnahmengruppen B bis G gelten die folgenden Verwaltungsbestimmungen: 2.1 Allgemeine Pflichten Bei Maßnahmen nach den Maßnahmengruppen B bis E so wie G (Artikel 28 Absatz 3 sowie Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/20132, verpflichten Zuwen dungsempfänger sich, während des Verpflichtungszeitrau mes – die einschlägigen obligatorischen Grundanforderun gen gem. Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/20133, – die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii) und iii) der Verordnung (EU) Nr. 1307/20131, – die einschlägigen Mindestanforderungen für den Ein satz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln oder – sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts zu beachten, die mit den Zuwendungsvoraussetzungen der jeweiligen Maßnahme in direktem Zusammenhang stehen (relevante Grundanforderungen). Bei Maßnahmen nach Maßnahmengruppe F (Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/20132 verpflichten Zuwen dungsempfänger sich, während des Verpflichtungszeitrau mes die einschlägigen obligatorischen Grundanforderun gen nach Tiret 1 sowie die sonstigen einschlägigen verpflichtenden Anforderungen nach Tiret 4 zu beachten, die mit den Zuwendungsvoraussetzungen der jeweiligen Maßnahme in direktem Zusammenhang stehen. Soweit die Maßnahmen und die entsprechenden maßnah menspezifisch relevanten Grundanforderungen nicht be reits Gegenstand der Nationalen Rahmenregelung Deutschlands nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/20132 sind, werden sie von den Ländern in ihren Entwicklungs programmen für den ländlichen Raum nach der Verord nung (EU) Nr. 1305/20132 dargestellt. 2.2 Kürzung oder Nichtgewährung der Zuwendung Die Zuwendung wird gemäß Artikel 97 Abs. 1 und 2 der VO (EU) Nr. 1306/20133 in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/20132 gekürzt oder nicht gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger während des Verpflichtungszeitraumes aufgrund einer ihm zure chenbaren Handlung oder Unterlassung die Pflichten nach Nummer 2.1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in seinem gesamten Betrieb erfüllt. In diesem Fall wird der Gesamtbetrag der in dem Förder jahr zu gewährenden Zuwendung, in dem die Pflichten nach Nummer 2.1 nicht erfüllt wurden oder werden, ge kürzt oder nicht gewährt. Die Entscheidung über die Höhe der Kürzung oder über die Nichtgewährung der Zuwen dung ergeht entsprechend den einschlägigen Vorschriften des Europäischen Rechts. Im Übrigen gelten die nationa len Bestimmungen. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 48 – 2 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd lichen Raumes (E-LER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (Abl. EU Nr. L 347 v. 20.Dezember 2013 S. 347) 3 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kon trollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verord nungen (EWG) Nr. 352/78, Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 (Abl. EU Nr. L 347 v. 20.De zember 2013 S. 549) 2.3 Veränderungen im Verpflichtungszeitraum 2.3.1 Umwandlung der Verpflichtung Im Falle der Umwandlung einer Verpflichtung innerhalb des Verpflichtungszeitraumes gelten die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a) und b) der Dele gierten Verordnung (EU) Nr. 807/20144 im Falle einer an derweitigen Anpassung der Verpflichtung innerhalb des Verpflichtungszeitraumes gelten die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/20144. 2.3.2 Vergrößerung der Fläche des Betriebes (Maß nahmengruppen B bis E und G) Im Falle der Vergrößerung der Fläche des Betriebes (Maß nahmengruppen B bis E und G) während der Dauer der Verpflichtung gelten die Bestimmungen des Artikels 15 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung Nr. 807/20144. 2.3.3 Vergrößerung des Tierbestandes (Maßnahmen gruppe F) Im Falle der Vergrößerung des Tierbestandes eines in eine Fördermaßnahme nach Maßnahmengruppe F einbezoge nen Betriebszweiges während der Dauer der Verpflichtung können die Länder eine entsprechende Anpassung der Ver pflichtung unter den Voraussetzungen des Artikels 14 Ab satz 2 Satz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/20144 vornehmen. 2.3.4 Übergang von Betrieben, Flächen oder Betriebs zweigen an andere Personen Im Falle des Übergangs von Betrieben, Flächen oder Be triebszweigen an andere Personen während des Verpflich tungszeitraums gelten – für flächenbezogene Verpflichtungen die Bestimmun gen des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/20132 und – für tierschutzbezogene Verpflichtungen die Bestim mungen des Artikels 47 Absatz 5 dieser Verordnung i.V.m. Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/20144. 2.3.5 Sonstige Veränderungen Für den Fall sonstiger, von den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 nicht erfasster betrieblicher Veränderungen im Verpflich tungszeitraum ist eine angemessene Anpassung der Ver pflichtung möglich. Dabei sind bei flächenbezogenen Verpflichtungen die Vo raussetzungen des Artikels 47 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EU) Nr. 1305/20132 zu beachten. Bei tierbezogenen Verpflichtungen kann eine entsprechen de Anpassung der Verpflichtung unter den Voraussetzun gen des Artikels 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/20144 vorgenommen werden. 2.3.6 Veränderungen durch höhere Gewalt In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstän de gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/20133 gelten die Bestimmungen des Artikels 47 Absatz 4 der Ver ordnung (EU) Nr. 1305/20132 i.V. mit Artikel 4 der Dele gierten Verordnung (EU) Nr. 640/20145. 2.3.7 Anwendung mehrerer Maßnahmen Im Falle der Anwendung mehrerer Maßnahmen nach Maß nahmengruppen B bis G auf Flächen des Betriebes gilt //Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 808/20146, sowie die in Anlage 1 (Kombinationstabelle) dargelegten Kombina tionsmöglichkeiten bzw. Ausschlüsse. – 49 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 4 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd lichen Raumes (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (Abl. EU Nr. L 227 vom 31.7.2014, S. 1) 5 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf das in tegrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ab lehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländli chen Raum und der Cross-Compliance (Abl. EU Nr. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) 6 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Ju li 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/20130 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) (Abl. EU Nr. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) A. Förderung der Zusammenarbeit im länd lichen Raum für eine markt- und stand ortangepasste Landbewirtschaftung I. Maßnahmen 1.0 Erarbeitung von Konzepten zur markt und standortangepassten Landbewirt schaftung im Wege der Zusammenarbeit (MSL-Konzepte) 2.0 Konzeptbegleitung zur markt- und stand ortangepassten Landbewirtschaftung im Wege der Zusammenarbeit (MSL Management) II. Allgemeiner Zweck der Förderung Zweck der Förderung ist es, Effektivität und Effizienz von Maßnahmen zur markt- und standortangepassten Landbe wirtschaftung sowie besonders tiergerechter Haltungsver fahren im Wege der Zusammenarbeit der beteiligten Be triebsinhaber mit anderen relevanten Akteuren zu steigern. 1.0 Erarbeitung von Konzepten zur markt und standortangepassten Landbewirt schaftung im Wege der Zusammenarbeit (MSL-Konzepte) 1.1 Verwendungszweck Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt die Förderung darauf ab, die strategisch-planerische Grundla ge für eine effektive und effiziente markt- und standortan gepasste Landbewirtschaftung mit Maßnahmen der GAK zu schaffen. Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2018 befristet. 1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig ist die Erarbeitung integrierter Kon zepte zur markt- und standortangepassten Landbewirt schaftung als Vorplanung i. S. d. § 1 Abs. 2 GAKG im Rah men von Kooperationen. 1.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind: a) Maßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sind, b) Leistungen der öffentlichen Verwaltung, c) Aufwendungen nach Nummer 1.2.1 bei Erzeugerzu sammenschlüssen, Kooperationen oder Operationel len Gruppen im Sinne der Begriffsbestimmungen des Förderbereichs 3 „Verbesserung der Vermarktungs strukturen“. 1.3 Zuwendungsempfänger Gefördert werden können 1.3.1 Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1307/20131 die eine land wirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung über wiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften, 1.3.2 Zusammenschlüsse mehrerer Betriebsinhaber im vorgenannten Sinne mit eigener Rechtspersönlichkeit, die sich zum Zweck der gemeinsamen Konzeptentwicklung gemäß Ziffer 1.1 gebildet haben. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 MSL-Konzepte beziehen sich auf a) die Gesamtheit des landwirtschaftlichen Betriebs ei nes Betriebsinhabers oder b) die Gesamtheit oder Teile der landwirtschaftlichen Betriebe mehrerer Betriebsinhaber oder c) die Gesamtheit oder Teile der landwirtschaftlichen Betriebe von Zusammenschlüssen von Betriebsinha bern. 1.4.2 Die Konzepte sollen folgende Elemente enthalten: a) eine Analyse der betriebswirtschaftlichen bzw. land wirtschaftlichen Ausgangslage, b) eine Beschreibung der Belange des Umwelt-, Natur bzw. Tierschutzes, c) eine Auflistung der Entwicklungsziele unter Berück sichtigung der Prioritäten nach Artikel 5 der Verord nung (EU) Nr. 1305/20132, soweit diese im Rahmen einer markt- und standortangepassten Landbewirt schaftung relevant sind. d) Darlegung der Entwicklungsstrategie, der Hand lungsfelder und der konkreten Maßnahmen zur markt und standortangepassten Landbewirtschaftung sowie besonders tiergerechter Haltungsverfahren, e) einen Arbeits- und Zeitplan, f) Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung. 1.4.3 MSL-Konzepte können sich problemorientiert auf thematische Schwerpunkte beschränken. 1.4.4 Die Konzepte werden im Wege der Zusammenar beit der beteiligten Betriebsinhaber mit anderen relevanten Akteuren erstellt. Als relevante Akteure kommen insbesondere in Betracht: a) die Vertretungen des landwirtschaftlichen Berufsstan des, b) die Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirt schaft, GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 50 – c) die Wasser- und Bodenverbände bzw. entsprechende Unterhaltungsverbände, d) die Anbauverbände des ökologischen Landbaus, e) die Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Ge meindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), f) die anerkannten Naturschutzverbände, g) die Umweltverbände, h) die Landwirtschaftskammern bzw. entsprechende Einrichtungen in Ländern, in denen keine Landwirt schaftskammern bestehen, i) die Gebietskörperschaften, j) andere Träger öffentlicher Belange. Näheres zur Auswahl der relevanten Akteure regeln die Länder. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 1.5.2 Zuschüsse können bis zu einer Höhe von 80 % ge währt werden. Die Länder können Konzepte mit besonde rer Bedeutung für Umwelt-, Natur-, Klimaschutz oder Tierschutz mit bis zu 100 % fördern. 1.5.3 Der Zuschuss je Konzept kann einmalig bis zu 50.000 Euro betragen. Eine Fortschreibung in der nächs ten Förderperiode ist mit einem Zuschuss von bis zu 20.000 Euro möglich. 1.6 Andere Verpflichtungen Das Konzept ist im Rahmen seiner Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten behördenverbindlichen Planungen, Konzepten oder Strategien abzustimmen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. 2.0 Konzeptbegleitung zur markt- und standortangepassten Landbewirtschaf tung im Wege der Zusammenarbeit (MSL-Management) 2.1 Verwendungszweck Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt die Förderung darauf ab, die Entwicklungsprozesse zur markt und standortangepassten Landbewirtschaftung sowie be sonders tiergerechter Haltungsverfahren zu initiieren, zu organisieren und die Umsetzung entsprechender Projekte zu begleiten. Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2018 befristet. 2.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss 2.2.1 Förderfähig ist das MSL-Management zur a) Information, Beratung und Aktivierung der Beteilig ten, b) Identifizierung und Erschließung räumlicher oder sachlicher Entwicklungspotenziale, c) Identifizierung und Beförderung zielgerichteter Maß nahmen, d) Umsetzung des Arbeitsplans nach Ziffer 1.4.2. Näheres regeln die Länder. 2.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind: a) Maßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sind, b) Leistungen der öffentlichen Verwaltung. 2.2.3 Nicht zuwendungsfähig sind ferner Aufwendun gen nach Nummer 2.2.1 bei Erzeugerzusammenschlüssen, Kooperationen oder Operationellen Gruppen im Sinne der Begriffsbestimmungen des Förderbereichs 3 „Verbesse rung der Vermarktungsstrukturen“. 2.3 Zuwendungsempfänger Gefördert werden können 2.3.1 Zusammenschlüsse mehrerer Betriebsinhabern im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1307/20131 mit eigener Rechtspersönlichkeit, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, aus üben und die Betriebe selbst bewirtschaften. 2.3.2 Zusammenschlüsse von einzelnen oder mehreren Betriebsinhabern im vorgenannten Sinn mit eigener Rechtspersönlichkeit mit anderen relevanten Akteuren ge mäß Ziffer 2.4.2. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen 2.4.1 Das MSL-Management ist nur förderfähig, wenn Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung die Funkti on des Managements wahrnehmen. 2.4.2 Das Management erfolgt im Wege der Zusam menarbeit der beteiligten Betriebsinhaber mit anderen re levanten Akteuren. Als relevante Akteure kommen insbesondere in Betracht: a) die Vertretungen des landwirtschaftlichen Berufsstan des, b) die Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirt schaft, c) die Wasser- und Bodenverbände bzw. entsprechende Unterhaltungsverbände, – 51 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 d) die Anbauverbände des ökologischen Landbaus, e) die Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Ge meindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), f) die anerkannten Naturschutzverbände, g) die Umweltverbände, h) die Landwirtschaftskammern bzw. entsprechende Einrichtungen in Ländern, in denen keine Landwirt schaftskammern bestehen, i) die Gebietskörperschaften, j) andere Träger öffentlicher Belange. Näheres zur Auswahl der relevanten Akteure regeln die Länder. 2.5 Art und Höhe der Zuwendungen 2.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 2.5.2 Ein Zuschuss kann für einen Zeitraum von höchs tens sieben Jahren bis zu einer Höhe von 80 % gewährt werden. Die Länder können Konzepte mit besonderer Be deutung für Umwelt-, Natur-, Klimas- oder Tierschutz mit bis zu 100 % fördern. 2.5.3 Der Zuschuss kann jährlich bis zu 50.000 Euro be tragen. 2.6 Andere Verpflichtungen Die Arbeitsschritte sowie die Abstimmung unter den Ak teuren der Zusammenarbeit, ihre Informations- und Ver netzungsaktivitäten sowie Fortschritte bei der Konzep tumsetzung sind zu dokumentieren. B. Förderung des ökologischen Landbaus und anderer besonders nachhaltiger gesamtbetrieblicher Verfahren I. Maßnahmen 1.0 Ökologische Anbauverfahren 2.0 Emissionsarme und Umwelt schonende Stickstoffdüngung 3.0 Emissionsarme und Gewässer schonende Ausbringung von Wirt schaftsdüngern II. Begriffsbestimmungen Ökologische Anbauverfahren Ökologische Anbauverfahren werden angewendet, wenn die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flä chen eines Betriebes nach Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/20077 vorgenommen wird. Bezugsfläche Die Bezugsfläche ist Grundlage für die Bemessung der Zu wendung für Maßnahme 3.0 und wird gemäß dem Antrag auf Direktzahlungen des Antragstellers festgestellt. Die Bezugsfläche wird durch Multiplikation der Anzahl der flüssigen Wirtschaftsdünger erzeugenden GVE des Betrie bes mit 0,5 Hektar errechnet. Sie darf in keinem Falle grö ßer als die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betrie bes sein. Eine flächenspezifische Verpflichtung leitet sich daraus nicht ab. 1.0 Ökologische Anbauverfahren 1.1 Verwendungszweck Zuwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren zur nachhaltigen Verbesse rung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbe dingungen im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums. 1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss Gegenstand der Zuwendung ist die Einführung oder Bei behaltung eines ökologischen Anbauverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 834/20077. 1.3 Zuwendungsempfänger siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2.; darüber hi naus müssen die Zuwendungsempfänger aktive Landwir te im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 1307/20131 sein. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 52 – 7 VO (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/bio logische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der VO (EWG) 2092/91 (ABl. EG Nr. L 189 vom 20.07.2007, S.1) sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsak te der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Der Zuwendungsempfänger betreibt für die Dauer des Verpflichtungszeitraums im gesamten Betrieb8 ökolo gischen Landbau nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/20077 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 1.5.1 bei Einführung der Maßnahme – 590 Euro je Hektar Gemüsebau, – 250 Euro je Hektar Ackerfläche, – 250 Euro je Hektar Grünland und – 950 Euro je Hektar Dauer- oder Baumschulkulturen; Für die ersten beiden Jahre des Verpflichtungszeitraumes kann der Betrag angehoben werden auf – 935 Euro je Hektar Gemüsebau, – 310 Euro je Hektar Ackerfläche, – 310 Euro je Hektar Grünland und – 1.275 Euro je Hektar Dauer- oder Baumschulkulturen. In diesem Fall werden die für das dritte bis fünfte Jahr zu gewährenden Beträge auf die in Ziffer 1.5.2 genannten Be träge abgesenkt. 1.5.2 bei Beibehaltung der Maßnahme – 360 Euro je Hektar Gemüsebau, – 210 Euro je Hektar Ackerfläche, – 210 Euro je Hektar Grünland und – 750 Euro je Hektar Dauer- oder Baumschulkulturen. 1.5.3 Für die Teilnahme am Kontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 834/20077 und der zu ihrer Durch führung erlassenen gemeinschafts-rechtlichen Vorschrif ten in der jeweils geltenden Fassung kann sich die Zu wendung um 50 Euro je Hektar, jedoch höchstens um 600 Euro je Unternehmen erhöhen. 1.6 Sonstige Bestimmungen 1.6.1 Abweichungen von den Vorschriften der Verord nung (EG) Nr. 834/20077 für die ökologische Bienenhal tung oder für die ökologische Aquakultur stellen keinen Verstoß gegen die Zuwendungsbestimmungen dar. 1.6.2 Wird in einem Entwicklungsprogramm eines Lan des die Maßnahme „Qualitätsregelungen für Agrarerzeug nisse und Lebensmittel“ nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/20132 angeboten, so dürfen die Fixkosten für die Teilnahme an einer Qualitätsregelung nicht zur Berech nung des Förderbetrages für dasselbe Erzeugnis im Rah men der Förderung des ökologischen Landbaus herange zogen werden. 1.6.3 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenre gelung Deutschlands nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/20132. 2.0 Emissionsarme und Umwelt schonende Stickstoffdüngung 2.1 Verwendungszweck Zuwendungszweck ist die Anwendung besonders nach haltiger gesamtbetrieblicher Verfahren des Stickstoffma nagements zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt, des Klimas und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes vereinbar sind. 2.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss 2.2.1 Gegenstand der Zuwendung ist die Verbesserung der Stickstoffeffizienz auf der Grundlage des Nährstoff vergleichs gemäß § 5 der Düngeverordnung (DüV)9 in von den Ländern festzulegen-den Gebieten. 2.2.2 Aufbauend auf einer Förderung nach Ziffer 2.2.1 können die Länder zusätzlich festlegen, dass der Zuwen dungsempfänger jährlich mindestens 30 Prozent der jähr lichen Stickstoffmenge als Wirtschaftsdünger nach § 2 Düngegesetz (DüngeG)10 ausbringt. 2.2.3 von der Förderung ausgeschlossen sind Flächen, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung erfolgt oder auf denen die Ausbringung von Stickstoffdünger nicht zulässig ist. 2.3 Zuwendungsempfänger siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen 2.4.1 Der Zuwendungsempfänger erreicht im Verpflich tungszeitraum – auf den Ackerflächen einen Stickstoff-Saldo von 40 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar oder weniger, der jährlich aufgrund einer aggregierten Schlagbilanz gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 DüV9 für die betroffe nen Flächen zu berechnen ist. Die Berechnung erfolgt nach den entsprechenden Vorgaben der DüV9 und – 53 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 8 Ausgenommen der Bereiche Aquakultur und Bienenhaltung 9 Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. 1 S. 221), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. l S. 212) geändert worden ist, in der jeweils gülti gen Fassung. 10 Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Ar tikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung. – auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Be triebs einen Stickstoff-Saldo von 40 Kilo-gramm Ge samtstickstoff je Hektar oder weniger, der jährlich auf der Grundlage eines betrieblichen Nährstoffver gleichs nach § 5 der DüV9 ermittelt wird. Je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit des Betrie-bes i. S. des § 2 DüV9 sind jährlich die verfügbaren Stickstoffmen gen vom Betrieb gemäß § 3 DüV9 zu ermitteln. Die Län der legen dafür entsprechende Regelungen fest. 2.4.2 Legen die Länder aufbauend auf einer Förderung nach Ziffer 2.2.1 fest, dass der Zuwendungsempfänger jährlich mindestens 30 Prozent der jährlichen Stickstoff menge als Wirtschaftsdünger nach § 2 DüngeG10 ausbringt, erfolgt die Festlegung der betrieblichen Stickstoffmenge auf der Grundlage des betrieblichen Nährstoffvergleichs nach § 5 der DüV9 des Vorjahres. Die Länder sehen in die sem Fall eine zusätzliche Zuwendung nach Ziffer 2.5.2 vor. 2.5 Art und Höhe der Zuwendungen 2.5.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt im Falle einer Zuwendung nach Ziffer 2.2.1 70 Euro je Hek tar landwirtschaftlich genutzte Fläche 2.5.2 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt bei Beachtung der Zuwendungsvoraussetzung nach Ziffer 2.2.2 zusätzlich zur Zuwendung nach Ziffer 2.5.1 60 Euro je Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche. 2.5.3 Die Länder können die Zuwendung auf die Acker fläche des Zuwendungsempfängers beziehen, wenn auf grund niedriger Viehdichte eine Überschreitung des Stick stoff-Saldos von 40 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar auf dem Dauergrünland unwahrscheinlich ist. 2.6 Andere Verpflichtungen Die Förderung nach Ziffer 2.2. erfolgt in Betrieben, deren Fläche zu von den Ländern festzulegenden Mindestantei len oder Mindestumfang in Gebieten liegt, die von den Ländern nach Kriterien der Richtlinie 2000/60/EG11 (Wasserrahmenrichtlinie) oder nach anderen auf eine Ver besserung der Umweltsituation ausgerichteten Kriterien festgelegt werden. 2.7 Sonstige Bestimmungen 2.7.1 Schläge oder Bewirtschaftungseinheiten i. S. des § 2 DüV9, die kleiner sind als ein Hektar, können zu einer Bewirtschaftungseinheit zusammengefasst werden. 2.7.2 Wird der Stickstoff-Saldo nach Ziffer 2.4.1 im je weiligen Verpflichtungsjahr nicht erreicht, kann ein Durch schnittssaldo herangezogen werden, der aus dem Saldo des Verpflichtungsjahres und der Salden der zwei davor liegenden Jahre gebildet wird. 2.7.3 Die Aufzeichnungen dürfen zum Zwecke einer bundesweiten Evaluierung ausgewertet werden. 3.0 Emissionsarme und Gewässer schonende Ausbringung von Wirtschaftsdüngern 3.1 Verwendungszweck Zuwendungszweck ist die Anwendung besonders nach haltiger gesamtbetrieblicher Verfahren der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedin gungen, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes vereinbar sind. 3.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss Gefördert wird die emissionsarme und Gewässer scho nende Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger nach § 2 DüngeG10 mit Ausbringungsverfahren, die die Ver flüchtigung von umweltschädigenden Gasen nach dem Stand der Technik deutlich reduzieren: 3.2.1 Ausbringung der Gesamtmenge der vom Betrieb auszubringenden flüssigen Wirtschaftsdün-ger nach § 2 DüngeG10. 3.2.2 Ausbringung von Teilmengen der vom Betrieb auszubringenden flüssigen Wirtschaftsdünger nach § 2 DüngeG10. 3.2.3 Aufbauend auf einer Förderung nach Ziffer 3.2.1 können die Länder zusätzlich festlegen, dass die gemäß § 4 Absatz 5 DüV9 vorgegebene Sperrfrist für die Ausbrin gung von flüssigem Wirtschaftsdünger nach § 2 DüngeG10 um 2 Monate ausgeweitet wird. 3.2.4 Von einer Förderung nach Ziffer 3.2 sind Betriebe ausgeschlossen, die bereits auf Grund einer Nebenbestim mung im Bescheid zur Genehmigung des Betriebes nach § 4 BundesImmissionsschutzgesetz (BImschG12) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbe dürftige Anlagen (4. BImSchV13) verpflichtet sind, Geräte nach Ziffer 3.4.1 zu verwenden. 3.2.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind außerdem Grünlandflächen eines Betriebes, dem eine Ausnahme von der Ausbringungsobergrenze von 170 kg N pro ha und Jahr nach § 4 Abs. 4 der DüV9 i. V. mit der Entscheidung GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 54 – 11 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Ge meinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Abl. EG L 327 vom 22.Dezember 2000, S. 1) 12 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Ju li 2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist 13 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) der Europäischen Kommission 2006/1013/EG vom 22.12.200614 erteilt wurde. 3.2.6 Von einer Förderung nach Ziffer 3.2.3 ausge schlossen sind Betriebe, deren Lagerkapazität für flüssigen Wirtschaftsdünger ausreicht, um einen Zeitraum von 8 Monaten ohne Ausbringung überbrücken zu können, und deren Investition in den Aufbau dieser Lagerkapazität aus Mitteln der öffentlichen Hand gefördert worden ist. 3.3 Zuwendungsempfänger siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2. 3.4 Zuwendungsvoraussetzungen 3.4.1 Der Zuwendungsempfänger sorgt bei einer Förde rung nach Ziffer 3.2.1 im Verpflichtungszeitraum dafür, dass der gesamte flüssige Wirtschaftsdünger i. S. des § 2 DüngeG10, auf den Flächen des Betriebes mit Geräten aus gebracht wird, die den Wirtschaftsdünger direkt in den Bo den bzw. unter den Grünland- oder mehrjährigen Acker futterpflanzenbestand einbringen. 3.4.2 Der Zuwendungsempfänger sorgt bei einer Förde rung nach Ziffer 3.2.2 im Verpflichtungszeitraum dafür, dass Teilmengen des flüssigen Wirtschaftsdüngers des Be triebes nach § 2 DüngeG10 im Rahmen der überbetriebli chen Maschinenverwendung mit Geräten ausgebracht wer den, die den Wirtschaftsdünger direkt in den Boden bzw. unter den Grünland- oder mehrjährigen Ackerfutterpflan zenbestand einbringen. Die Länder können in begründeten Fällen Ausnahmen hiervon zulassen. 3.4.3 Der Zuwendungsempfänger muss Ausbringungs zeitpunkte und Ausbringungsmengen je Hektar nachwei sen. 3.4.4 Legen die Länder aufbauend auf einer Förderung nach Ziffer 3.2.1 fest, dass der Zuwendungsempfänger ei ne Sperrfrist für die Ausbringung von flüssigem Wirt schaftsdünger nach § 2 DüngeG10 zu beachten hat, die ge genüber der Sperrfrist gemäß § 4 Absatz 5 DüV9 um 2 Monate ausgeweitet wird, muss der Zuwendungsempfän ger nachweisen, dass die betriebliche Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger ausreicht, um einen Zeitraum von 8 Monaten ohne Ausbringung überbrücken zu können. Die Länder sehen dafür eine zusätzliche Zuwendung nach Ziffer 3.5.3 vor. 3.5 Art und Höhe der Zuwendungen 3.5.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt bei einer Förde rung nach Ziffer 3.2.1 jährlich 60 Euro je Hektar Bezugs fläche. 3.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bei einer Förde rung nach Ziffer 3.2.2 30 Euro je nachweislich gemäß Nummer 3.4.2 ausgebrachter Wirtschaftsdüngermenge, die dem Standard-Wirtschaftsdüngeranfall einer GVE nach Anlage 2 entspricht, jedoch nicht mehr als 60 Euro je Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes. 3.5.3 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt bei Beachtung zusätzlicher Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer 3.2.3 zusätzlich zur Zuwendung nach 3.5.1 20 Euro je Hektar Bezugsfläche. 3.6 Andere Verpflichtungen Geräte nach Anlage 4 der DüV9 zum Ausbringen von Dün gemitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, dürfen nicht angewendet werden. – 55 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 14 Abl. EG Nr. L 382 vom 28.12.2006, S. 1 C. Förderung von besonders nach haltigen Verfahren im Ackerbau oder bei einjährigen Sonderkulturen I. Maßnahmen 1.0 Vielfältige Kulturen im Ackerbau 2.0 Beibehaltung von Zwischenfrüchten und Untersaaten über den Winter 3.0 Anbauverfahren auf erosionsgefährdeten Standorten 4.0 Integration naturbetonter Strukturele mente der Feldflur 5.0 Klima, Wasser und Boden schonende Nutzung oder Umwandlung von Ackerland II. Begriffsbestimmungen Direktsaat- oder Direktpflanzverfahren Direktsaat- oder Direktpflanzverfahren sind Verfahren der Saat von Getreide oder anderen Ackerkulturen bzw. des Pflanzens von bestimmten Acker- oder Feldgemüsekultu ren, bei denen auf eine Bodenbe-arbeitung vor der Saat oder Pflanzung verzichtet wird. Die Saat oder Pflanzung erfolgt nach der Ernte der Vor- oder Zwischenfrucht direkt in den allenfalls oberflächlich streifenweise bearbeiteten Ackerboden. Die Rückstände des Pflanzenmaterials der Vor- oder Zwischenfrucht verbleiben als Mulch auf dem Boden bzw. zwischen den bearbeiteten Streifen. Der Bo den erfährt nur in den eigentlichen Saat- und Pflanzreihen einen mechanischen Eingriff. Blühstreifen werden jährlich auf ggf. wechselnden Acker flächen durch Neuansaat geeigneter blütenreicher Saatgut mischungen angelegt. Mehrjährige Blühstreifen werden auf einer bestimmten Ackerfläche durch Ansaat einer geeigneten blütenreichen Saatgutmischung angelegt, die bei nachlassendem Blü haspekt innerhalb des Verpflichtungszeitraums ggf. erneu ert werden kann. Schutzstreifen werden auf einer bestimmten Ackerfläche durch Ansaat einer geeigneten, in der Regel Gräser beton ten Saatgutmischung bestellt, mit der Bestände etabliert und beibehalten werden, die Wildtieren als Schutz-, Auf zucht- und Rückzugsflächen dienen können. Schonstreifen werden jährlich auf ggf. wechselnden Ackerflächen angelegt, in dem auf die Bestellung verzich tet und die Selbstbegrünung zugelassen wird. Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölze wer den auf bestimmten Ackerflächen, in erosionsgefährdeten Bereichen oder entlang von Gewässern oder biologisch sensiblen Bereichen (Biotopen) angelegt. Sie entsprechen den in § 8 Absatz 1 Ziffern 1., 2. und 3. der Agrarzahlun gen-Verpflichtungenverordnung15 genannten Mindestgrö ßen. Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen werden auf be stimmten Ackerflächen als nutzbare, durch Ansaat einer geeigneten, in der Regel Gräser betonten Saatgutmischung begrünten Streifen entlang von Gewässern oder auf erosi onsgefährdeten Flächen quer zum Hang, bzw. quer zur Hauptwindrichtung oder in erosiven Tiefenlinien angelegt, die mindestens für die Dauer des Verpflichtungszeitraums beibehalten werden. Ackerrandstreifen werden jährlich auf ggf. wechselnden Flächen mit derselben Fruchtart wie auf dem Gesamt schlag bestellt; außer Bestellmaßnahmen ist keine weitere Bearbeitung der Ackerrandstreifen zulässig. Ihre Breite darf drei Meter nicht unterschreiten. 1.0 Vielfältige Kulturen im Ackerbau 1.1 Verwendungszweck Zuwendungszweck ist die Anwendung besonders nach haltiger Produktionsverfahren zur Verbesserung der natür lichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch ein vielfältiges Anbauspektrum im Ackerbau, soweit es im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums steht. 1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss Gefördert wird der Anbau von jährlich mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten in Kombination mit dem Anbau von Leguminosen auf der Ackerfläche des Betrie bes. 1.3 Zuwendungsempfänger siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Der Zuwendungsempfänger baut im Verpflich tungszeitraum auf der Ackerfläche des Betriebes jährlich mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten an. 1.4.2 Der Anbau jeder Hauptfruchtart darf 10 Prozent der Ackerfläche nicht unterschreiten und er darf 30 Prozent der Ackerflächen nicht überschreiten. Der Anbau von Rau futtergemengen, die Leguminosen enthalten, darf 40 Pro zent der Ackerfläche nicht überschreiten. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 56 – 15 Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlun gen-Verpflichtungenverordnung – AgrarZahlVerpflV vom 17.12.2014 (BAnz AT 23.12.2014). 1.4.3 Auf mindestens 10 Prozent der Ackerfläche sind folgende Kulturen anzubauen: – Leguminosen oder – Gemenge, die Leguminosen enthalten. 1.4.4 Der Getreideanteil darf 66 Prozent der Ackerfläche nicht überschreiten. 1.4.5 Nach Leguminosen oder nach Gemengen, die Le guminosen enthalten, ist eine Folgefrucht anzubauen. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt bis zu – 90 Euro je Hektar Ackerfläche. – 55 Euro je Hektar Ackerfläche bei Betrieben, die eine Beihilfe für die Einführung oder Beibehaltung ökolo gischer Anbauverfahren erhalten. – 100 Euro je Hektar Ackerfläche, wenn die Verpflich tung nach Ziffer 1.4.3 erbracht wird, indem auf min destens der Hälfte des in Nummer 1.4.3 genannten Anteils der Ackerfläche großkörnige Leguminosen angebaut werden. – 65 Euro je Hektar Ackerfläche, wenn die Verpflich tung nach Ziffer 1.4.3 in Betrieben, die eine Beihilfe für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren erhalten, erbracht werden, indem auf mindestens der Hälfte des in Nummer 1.4.3 genann ten Anteils der Ackerfläche großkörnige Leguminosen angebaut werden. – 110 Euro je Hektar Ackerfläche, wenn die Verpflich tung nach Ziffer 1.4.3 durch großkörnige Legumino sen erbracht wird. – 75 Euro je Hektar Ackerfläche, wenn die Verpflich tung nach Ziffer 1.4.3 von Betriebsinhabern, die eine Beihilfe für die Einführung oder Beibehaltung ökolo gischer Anbauverfahren erhalten, durch großkörnige Leguminosen erbracht wird. 1.5.2 Soweit eine Fläche, die mit Leguminosen bebaut ist, als ökologische Vorrangfläche nach Nummer 10 des Artikels 45 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 16 ausgewiesen wird, so werden die Beträge nach Nummer 1.5.1 um 20 Euro je Hektar abgesenkt. 1.6 Andere Verpflichtungen Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, gelten nicht als Hauptfruchtart. 1.7 Sonstige Bestimmungen 1.7.1 Werden mehr als fünf Hauptfruchtarten angebaut und wird der Mindestanteil von 10 Prozent der Ackerflä che nach Ziffer 1.4.2 bei einer oder mehreren Haupt fruchtarten nicht erreicht, so können Hauptfruchtarten zu sammengefasst werden bis die in Ziffer 1.4.2 genannten Anbauanteile erreicht werden. 1.7.2 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenre gelung Deutschlands nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/20132. 2.0 Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten über den Winter 2.1 Verwendungszweck Zuwendungszweck ist die Anwendung besonders nach haltiger Produktionsverfahren zur Verbesserung der natür lichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaa ten im Ackerbau, soweit diese Verfahren im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums stehen. 2.2 Gegenstand der Förderung Gefördert wird der Anbau von Zwischenfrüchten oder Un tersaaten im Ackerbau, soweit sie über den Winter hin bei behalten werden. 2.3 Zuwendungsempfänger siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen 2.4.1 Der Zuwendungsempfänger baut im Verpflich tungszeitraum auf mindestens 5 Prozent der Ackerfläche des Betriebes Untersaaten oder nach der Ernte der Haupt früchte Zwischenfrüchte an. 2.4.2 Die Länder legen einen Zeitpunkt fest, bis zu dem die Zwischenfrüchte oder Untersaaten beibehalten werden müssen. Der Zeitpunkt muss in dem auf das Jahr der An saat der Zwischenfrüchte oder Untersaaten folgenden Jahr liegen. 2.4.3 Auf die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln und von mineralischen Stickstoff düngemitteln wird verzichtet. Eine Startdüngung bleibt zu lässig. Der aus den Untersaaten oder Zwischenfrüchten entstandene Aufwuchs darf auch nach dem Zeitpunkt nach Nummer 2.4.2 nur mechanisch beseitigt werden. – 57 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 16 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. (EU) Nr. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) 2.5 Art und Höhe der Zuwendungen Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt – 75 Euro je Hektar Zwischenfrüchte oder Untersaaten – 45 Euro je Hektar Zwischenfrüchte oder Untersaaten bei Betrieben, die eine Beihilfe für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren er halten. Soweit eine gemäß Nummer 2.4 mit Zwischenfrüchten be baute Fläche, als ökologische Vorrangfläche nach Nummer 9 des Artikels 45 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/201416 ausgewiesen wird, wird der Betrag nach Num mer 2.5 um 75 Euro je Hektar abgesenkt. 2.6 Sonstige Bestimmungen 2.6.1 Im Falle der Beschränkung der Förderung auf be stimmte Gebiete können die Länder abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 2.4 festlegen, dass nur auf Acker flächen des Betriebes, die in dem Gebiet liegen, Zwi schenfrüchte angebaut oder Untersaaten bis zu dem nach Ziffer 2.4.2 festgelegten Zeitpunkt beibehalten werden müssen. 2.6.2 In diesem Fall legen die Länder nach Maßgabe des in dem Gebiet liegenden betrieblichen Ackerflächenanteils fest, in welchem Umfang der Betrieb Zwischenfrüchte oder Untersaaten bis zu dem nach Ziffer 2.4.2 festgelegten Zeitpunkt in dem Gebiet beibehalten muss. 2.6.3 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenre gelung Deutschlands nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/20132. 3.0 Anbauverfahren auf erosionsgefährdeten Standorten 3.1 Verwendungszweck Zuwendungszweck ist die Anwendung eines besonders nachhaltigen Anbauverfahrens zur Verbesserung der na türlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch eine die Erosion minimierende Bestellung von Ackerbaukulturen, soweit es im Einklang mit den Belan gen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des na türlichen Lebensraums steht. 3.2 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Anwendung von Direktsaat- oder Di rektpflanzverfahren in von den Ländern festzulegenden erosionsgefährdeten Gebieten. 3.3 Zuwendungsempfänger siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2. 3.4 Zuwendungsvoraussetzungen 3.4.1 Der Zuwendungsempfänger wendet im Verpflich tungszeitraum auf erosionsgefährdeten Ackerflächen des Betriebes Direktsaat- oder Direktpflanzverfahren an. Pflanzenreste der Vorkulturen müssen auf der Bodenober fläche verbleiben. 3.4.2 Soweit die Direktsaat oder das Direktpflanzver fahren in eine vorangegangene Zwischenfrucht erfolgt, darf diese ausschließlich mechanisch zerstört werden (Ab schlegeln). 3.5 Art und Höhe der Zuwendungen Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 65 Euro je Hek tar erosionsgefährdeter Ackerfläche. 3.6 Andere Verpflichtungen Die Förderung nach Ziffer 3.2 erfolgt in erosionsgefähr deten Gebieten, die von den Ländern nach entsprechenden Kriterien festgelegt werden. 3.7 Sonstige Bestimmungen Die Länder können zulassen, dass Direktsaat- oder Di rektpflanzverfahren auf ggf. jährlich wechselnden Teilflä chen der in dem erosionsgefährdeten Gebiet gelegenen Ackerflächen des Betriebes angewendet werden. 4.0 Integration naturbetonter Struktur elemente der Feldflur 4.1 Verwendungszweck Zuwendungszweck ist die Anwendung besonders nach haltiger Verfahren zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Heraus nahme von Ackerflächen aus der Produktion sowie Bereit stellung von naturbetonten Strukturelementen der Feld flur, soweit diese Verfahren im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürli chen Lebensraums stehen. 4.2 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Bereitstellung und standortangepasste Bewirtschaftung von Ackerflächen, auf denen Blüh-, Schutz-, Schon- oder Ackerrandstreifen, Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen sowie Hecken bzw. Knicks, Baum reihen oder Feldgehölze (Struktur- und Landschaftsele mente) insbesondere streifenweise etabliert sowie bewirt schaftet, gepflegt oder unterhalten werden. 4.3 Zuwendungsempfänger siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2. 4.4 Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung nach Ziffer 4.2 sind, dass der Zuwendungsempfänger im Verpflichtungszeitraum eine oder mehrere der folgenden Struktur- und Landschaftselemente auf der Ackerfläche GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 58 – seines Betriebes anlegt und nach den Bestimmungen die ser Maßnahme bewirtschaftet, pflegt oder unterhält: – Blühstreifen, – mehrjährige Blühstreifen – Schutzstreifen, – Schonstreifen, – Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölze, – Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen, – Ackerrandstreifen. Diese Flächen werden vom Zuwendungsempfänger im Verpflichtungszeitraum wie folgt bewirtschaftet: 4.4.1 Es werden die nachfolgend aufgeführten Pflan zenbestände oder andere Struktur- oder Landschaftsele mente etabliert, die zur Integration der Belange des Um weltschutzes in die landwirtschaftliche Produktion in dem jeweiligen Gebiet geeignet sind. Die zu verwendenden Saatgutmischungen, Pflanzenarten oder -sorten bzw. Ma terialien werden von den Ländern festgelegt. 4.4.2 Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und von Düngemitteln, die Stickstoff enthalten, wird ver zichtet. 4.4.3 Blühstreifen werden jährlich mit einer standortan gepassten Saatgutmischung bestellt, mit der blütenreiche Bestände etabliert werden können, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können. Ihre Breite darf fünf Me ter nicht unterschreiten. Die Länder können zulassen, dass Blühstreifen jährlich auf anderen Ackerflächen des Betriebes angelegt werden. So weit aus agrarökologischer Sicht geboten, können die Län der Abweichungen von der streifenweisen Anlage zulas sen. 4.4.4 Mehrjährige Blühstreifen werden im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums mit einer standortangepassten Saatgutmischung bestellt, mit der blütenreiche Bestände etabliert werden können, die Nützlingen, Bienen oder an deren Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflan zen dienen können. Ihre Breite darf fünf Meter nicht unter schreiten. Gelingt die Etablierung eines blütenreichen Bestandes nicht, wird die Fläche erneut bestellt. Soweit aus agrarökologischer Sicht geboten, können die Länder Abweichungen von der streifenweisen Anlage zu lassen. 4.4.5 Schutzstreifen werden im ersten Jahr des Ver pflichtungszeitraums durch Ansaat einer geeigneten Saat gutmischung angelegt, deren Aufwuchs beibehalten wird, um Wildtieren als Schutz-, Aufzucht- und Rückzugsfläche dienen zu können. Ihre Breite darf fünf Meter nicht unter schreiten. Gelingt die Etablierung eines geeigneten Aufwuchses nicht, wird die Fläche erneut bestellt. 4.4.6 Schonstreifen werden im ersten Jahr des Ver pflichtungszeitraums angelegt, in dem auf jegliche Bestel lung und Pflege verzichtet und die Selbstbegrünung zuge lassen wird. Sie werden grundsätzlich für die Dauer des Verpflichtungszeitraums nicht bewirtschaftet. Ihre Breite darf fünf Meter nicht unterschreiten. Die Länder können zulassen, dass Schonstreifen jährlich auf anderen Ackerflächen des Betriebes angelegt werden. Soweit aus agrarökologischer Sicht geboten, können die Länder Abweichungen von der streifenweisen Anlage zu lassen. 4.4.7 Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehöl ze werden im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums auf bestimmten Ackerflächen, in erosionsgefährdeten Gebie ten oder entlang von Gewässern oder biologisch sensiblen Bereichen (Biotopen) angelegt und für die Dauer des die Pflege und Etablierung der Landschaftselemente betref fenden Verpflichtungszeitraums nach Vorgaben der Länder unterhalten oder gepflegt. 4.4.8 Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen werden im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums durch Ansaat einer geeigneten in der Regel Gräser betonten Saatgutmischung angelegt, deren Aufwuchs beibehalten wird. Gewässer schutzstreifen werden entlang von Gewässern, Erosions schutzstreifen auf erosionsgefährdeten Flächen quer zum Verlauf der Hangneigung bzw. quer zur Hauptwindrich tung und in Tiefenlinien angelegt. Ihre Breite darf fünf Me ter nicht unterschreiten und 30 Meter nicht überschreiten. 4.4.9 Ackerrandstreifen werden jährlich in etablierten Hauptkulturen dadurch angelegt, dass an einem oder meh reren Feldrändern eines Schlages nach der Aussaat bis zur Ernte auf einer Breite von mindestens drei Metern keine weiteren Bearbeitungs- oder Pflegemaßnahmen erfolgen. Die Länder können zulassen, dass Ackerrandstreifen jähr lich auf anderen Ackerflächen des Betriebes angelegt wer den. Soweit aus agrarökologischer Sicht geboten, können die Länder Abweichungen von der streifenweisen Anlage zulassen. 4.5 Art und Höhe der Zuwendungen Die Höhe der jährlichen Zuwendung im Verpflich-´tungs raum beträgt bei 4.5.1 Blühstreifen – 850 Euro je Hektar Ackerfläche, 4.5.2 mehrjährigen Blühstreifen – 850 Euro je Hektar Ackerfläche, 4.5.3 Schutzstreifen – 770 Euro je Hektar Ackerfläche, – 59 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 4.5.4 Schonstreifen – 670 Euro je Hektar Ackerfläche, 4.5.5 Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölzen – 2.500 Euro je Hektar Ackerfläche, 4.5.6 Gewässer- und Erosionsschutzstreifen – 760 Euro je Hektar Ackerfläche und bei 4.5.7 Ackerrandstreifen – 880 Euro je Hektar Ackerfläche. 4.6 Soweit Strukturelemente nach den Nummern 4.4.3 bis 4.4.9 als ökologische Vorrangfläche nach den Num mern 2, 4 oder 5 des Artikels 45 der Delegierten Verord nung (EU) Nr. 639/201416 ausgewiesen werden, werden die Beträge nach Nummer 4.5 um 380 Euro je Hektar, im Falle von Hecken oder Knicks nach Nummer 4.5.5 um 510 Euro je Hektar abgesenkt. 4.7 Abweichend von den Bestimmungen der Ziffern 4.5.1 bis 4.5.7 können die Länder die Zuwendung im Rah men der Abweichungsmöglichkeiten gemäß Ziffer 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen nach den Ertragsmesszahlen (EMZ) der betreffenden Fläche staffeln. Ein Verweis auf die Nationale Rahmenregelung Deutschlands nach Artikel 6 Absatz 3 der VO (EU) Nr. 1305/20132 ist nicht möglich, wenn eine Anhebung im Rahmen der Staffelung über 30 Prozent hinausgeht. 4.8 Andere Verpflichtungen Mit Ausnahme der Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölze, der Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen sowie der Ackerrandstreifen darf der Aufwuchs auf den be reitgestellten Ackerflächen grundsätzlich nicht genutzt werden. 4.9 Sonstige Bestimmungen 4.9.1 Die erforderlichen Methoden der Etablierung oder die erforderlichen Pflegemaßnahmen werden von den Län dern nach Maßgabe der gebietsspezifisch verfolgten Um weltziele festgelegt. Die Länder können von den Anforderungen nach den Zif fern 4.4.3 bis 4.4.9 abweichen oder gegebenenfalls geeig netere Bearbeitungsmaßnahmen vorschreiben, wenn dies im Rahmen eines Konzeptes, das auf die Verbesserung der Umweltwirkung dieser Maßnahme zielt, geboten ist. Die Länder können ferner Abweichungen von den Anfor derungen nach den Ziffern 4.4.3 bis 4.4.9 ausnahmsweise und im Einvernehmen mit den für Umweltfragen zustän digen Stellen zulassen, wenn die Beachtung dieser Anfor derungen zu Ergebnissen führen würde, die insbesondere im Hinblick auf die angestrebten Umweltziele unange messenen sind. 4.9.2 Die Länder berücksichtigen bei der Festlegung der Saatgutmischungen, Pflanzenarten oder –sorten, dass die daraus erwachsenden Bestände von gegebenenfalls an grenzenden landwirtschaftlichen Kulturen oder den natür lichen bzw. zu Zwecken der gezielten Begrünung angesä ten Pflanzengesellschaften deutlich unterscheidbar sind. 4.9.3 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenre gelung Deutschlands nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/20132. 5.0 Klima, Wasser und Boden schonende Nutzung oder Umwandlung von Acker land 5.1 Verwendungszweck Zuwendungszweck ist die Anwendung nachhaltiger Pro duktionsverfahren zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Nutzung des Ackerlandes als Grünland, soweit diese Verfahren mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums vereinbar sind. 5.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss Gefördert werden Ackerflächen, auf denen eine der beiden folgenden Nutzungsänderungen zur besonderen Berück sichtigung der Belange des Klima-, Wasser- und Boden schutzes vorgenommen werden: 5.2.1 Nutzung des Ackerlandes als Grünland 5.2.2 Dauerhafte Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland 5.2.3 Von der Förderung nach Ziffer 5.2.1 und 5.2.2 aus geschlossen sind Flächen eines Betriebes, dem eine Aus nahme von der Ausbringungsobergrenze von 170 kg N pro ha und Jahr nach § 4 Abs. 4 der DüV9 i. V. mit der Ent scheidung der Europäischen Kommission 2006/1013/EG vom 22.12.200614 erteilt wurde. 5.3 Zuwendungsempfänger siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2. 5.4 Zuwendungsvoraussetzungen 5.4.1 Der Zuwendungsempfänger verzichtet auf diesen Flächen auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. 5.4.2 Der Zuwendungsempfänger baut im Verpflich tungszeitraum auf den betreffenden Ackerflächen Gras oder andere Grünfutterpflanzen an, die herkömmlicher weise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normaler weise Teil von Saatgutmischungen für Wiesen, Mähwei den oder Weiden sind (Standardmischungen). 5.4.3 Der Zuwendungsempfänger behält den Grünland bestand für die Dauer des Verpflichtungszeitraums bei und nutzt ihn mindestens einmal im Jahr als Wiese, Mähweide oder Weide. 5.4.4 Der Zuwendungsempfänger verzichtet bei der Grünlanderneuerung auf eine wendende oder lockernde GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 60 – Bodenbearbeitung. 5.4.5 Im Falle der Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland können die Länder die Verwendung be sonders umweltfreundlicher und standortgeeigneter Saat gutmischungen festlegen. 5.5 Art und Höhe der Zuwendungen Die Höhe der jährlichen Zuwendung im Verpflichtungs raum beträgt bei 5.5.1 der Grünlandnutzung von Ackerflächen nach Zif fer 5.2.1 – 270 Euro je Hektar Ackerfläche und – 360 Euro je Hektar Ackerfläche in von den Ländern festgesetzten Überschwemmungsgebieten und sonsti ge von den Ländern zu definierende sensible Gebiete. 5.5.2 bei der Umwandlung von Ackerflächen in Dauer grünland nach Ziffer 5.2.2 – 1.300 Euro je Hektar Ackerfläche und – 1.700 Euro je Hektar Ackerfläche bei Verwendung be sonders umweltfreundlicher und standortgeeigneter Saatgutmischungen. 5.5.3 Abweichend von den Bestimmungen der Ziffern 5.5.1 bis 5.5.2 können die Länder die Zuwendung im Rah men der Abweichungsmöglichkeiten gemäß Ziffer 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen nach den Ertragsmesszahlen (EMZ) der betreffenden Fläche staffeln. 5.6 Andere Verpflichtungen Im Falle der Umwandlung von Ackerflächen in Dauer grünland gemäß Ziffer 5.2.2 darf die Fläche abweichend von Ziffer 5.4.3 auch nach Ablauf des Verpflichtungszeit raumes nicht mehr in Ackerland umgewandelt werden. D. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren auf dem Dauergrünland I. Maßnahmen 1.0 Extensive Nutzung des Dauergrünlandes 2.0 Extensive Bewirtschaftung von Dauer grünlandflächen 3.0 Extensive Bewirtschaftung zur Erhaltung pflanzengenetisch wertvoller Grünlandve getation II. Begriffsbestimmungen Dauergrünland Es gilt die Definition nach Artikel 4 Buchstabe h) und i) der Verordnung 1307/20131: Dauergrünland sind danach Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Frucht folge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere für die Beweidung geeignete Pflanzenar ten wachsen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Hauptfutterfläche (HFF) Hauptfutterfläche ist die Dauergrünlandfläche zuzüglich der Ackerfläche, auf der Ackerfutter als Hauptfrucht ange baut wird. Raufutter fressende Großvieheinheit (RGV) Eine Raufutter fressende Großvieheinheit ist eine Groß vieheinheit gemäß Anlage 3 bezogen auf Tiere, die nahezu ausschließlich mit pflanzlichem Futter ernährt werden kön nen, das relativ rohfaserreich ist. Dazu gehören insbeson dere Gras, Heu, Stroh oder Silomais. Keine Raufutterfres ser sind Tiere, die überwiegend mit energiereichen Pflanzenteilen ernährt werden (Getreidekörner, Hülsen früchte u. a.) und Geflügel. Raufutterfresser sind insbeson dere Rinder, Büffel, Schafe, Ziegen, Equiden und Damwild. 1.0 Extensive Nutzung des Dauergrünlandes 1.1 Verwendungszweck Verwendungszweck ist eine besonders nachhaltige und standortangepasste Bewirtschaftung des Dauergrünlandes des Betriebes zur Verbesserung der natürlichen und wirt schaftlichen Produktionsbedingungen, die mit einer Ver besserung des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes einhergeht. 1.2 Gegenstand der Förderung /Förderausschluss 1.2.1 Gefördert wird die extensive Nutzung des Dauer grünlandes eines Betriebes, der nicht mehr als 1,4 Raufut ter fressende Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Haupt futterfläche hält. – 61 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 1.2.2 Von der Förderung nach Ziffer 1.2.1 sind Betriebe ausgeschlossen, denen eine Ausnahme von der Ausbrin gungsobergrenze von 170 kg N pro ha und Jahr nach § 4 Abs. 4 der DüV9 i. V. mit der Entscheidung der Europäi schen Kommission 2006/1013/EG vom 22.12.200614, er teilt wurde. 1.3 Zuwendungsempfänger siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Der Zuwendungsempfänger verzichtet auf eine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung auf dem Dau ergrünland (Grünlanderneuerung durch Nachsaat). 1.4.2 Der Zuwendungsempfänger bringt im Verpflich tungszeitraum auf dem Dauergrünland keine minerali schen Stickstoffdüngemittel aus. 1.4.3 Der Zuwendungsempfänger bringt im Verpflich tungszeitraum auf dem Dauergrünland jährlich nicht mehr Wirtschaftsdünger aus, als dem Dunganfall eines Gesamt viehbesatzes des Betriebes von 1,4 GVE je Hektar land wirtschaftlich genutzte Fläche (LF) entsprechen. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 130 Euro je Hektar Dauergrünland. 1.6 Andere Verpflichtungen 1.6.1 Der Zuwendungsempfänger nimmt im Verpflich tungszeitraum auf den Dauergrünlandflächen des Betrie bes keine der folgenden Maßnahmen vor: – Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, – Beregnung, – Meliorationen. Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise geneh migen, dass Pflanzenschutzmittel im jeweiligen Jahr des Verpflichtungszeitraums angewendet werden dürfen, wenn der Verzicht auf die Anwendung zu unangemessenen Er gebnissen führen würde. 1.6.2 Der Mindestbesatz des Dauergrünlandes darf 0,3 RGV je Hektar Dauergrünland nicht unterschreiten. 1.6.3 Der Zuwendungsempfänger nutzt das Dauergrün land im Verpflichtungszeitraum mindestens einmal im Jahr. 2.0 Extensive Bewirtschaftung von Dauer grünlandflächen 2.1 Verwendungszweck Verwendungszweck ist die Anwendung besonders nach haltiger und standortangepasster Verfahren der Bewirt schaftung von bestimmten Dauergrünlandflächen zur Ver besserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produkti onsbedingungen, die mit einer Verbesserung des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensrau mes einhergehen. 2.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss Gefördert werden: 2.2.1 Die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauer grünlandflächen oder bestimmter anderer beweidbarer Flä chen durch Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung. 2.2.2 Die umweltgerechte Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen oder bestimmter anderer beweidba rer Flächen durch andere Nutzungsbeschränkungen. 2.2.3 Aufbauend auf eine Förderung nach den Ziffern 2.2.1 oder 2.2.2 können die Länder zusätzliche Zuwen dungsvoraussetzungen nach Ziffer 2.4.4 vorgeben. Sie se hen dafür eine zusätzliche Zuwendung nach Ziffer 2.5.2 vor. 2.2.4 Von der Förderung nach Ziffer 2.2.1 ausgeschlos sen sind Dauergrünland oder andere beweidbare Flächen eines Betriebes, dem eine Ausnahme von der Ausbrin gungsobergrenze von 170 kg Stickstoff pro ha und Jahr nach § 4 Abs. 4 der DüV9 i. V. mit der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/1013/EG vom 22.12.2006 erteilt wurde. 2.3 Zuwendungsempfänger siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen 2.4.1 Der Zuwendungsempfänger verzichtet auf den be treffenden Dauergrünlandflächen oder den betreffenden beweidbaren Flächen auf eine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung. 2.4.2 Bei einer Förderung nach Ziffer 2.2.1 verzichtet der Zuwendungsempfänger auf den betreffenden Dauer grünlandflächen oder den betreffenden beweidbaren Flä chen auf die Anwendung von mineralischen Stickstoff düngemitteln. 2.4.3 Bei einer Förderung nach Ziffer 2.2.2 verzichtet der Zuwendungsempfänger auf den betreffenden Dauer grünlandflächen oder den betreffenden beweidbaren Flä chen in einem von den Ländern flächen- oder gebietsspe zifisch festzulegenden Zeitraum zwischen März und September, der zwei Monate nicht unterschreitet, auf Pfle gemaßnahmen (z. B. Walzen, Schleppen, Striegeln), Mä hen, Nachsäen oder die Ausbringung flüssiger Wirtschafts dünger. Die Beweidungsdichte darf in diesem Zeitraum 1,5 GVE je Hektar nicht überschreiten. 2.4.4 In den Fällen der Ziffern 2.2.1 oder 2.2.2 können die Länder für die jeweilige Dauergrünlandfläche oder für das jeweilige Gebiet, in dem die Dauergrünlandfläche oder die betreffende beweidbare Fläche liegt, weitere zusätzli GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 62 – che Anforderungen festlegen, die der Erreichung gebiets spezifischer Umweltziele dienen. Die Länder sehen dafür eine zusätzliche Zuwendung nach Ziffer 2.5.3 vor. Als weitere zusätzliche Anforderungen kommen insbe sondere folgende Auflagen in Betracht: – Anlage einer Schonfläche bei der ersten Schnittnut zung, die 10 Prozent der Schlaggröße nicht unter schreiten darf, – Beschränkung von Art oder Menge der Anwendung eines Düngemittels, das nicht bereits ausgeschlossen ist, – Verschiebung des Zeitpunkts des frühesten Weide gangs um 2 Wochen, – Absenkung der Beweidungsdichte auf nicht mehr als 1 RGV / ha, – Verschiebung des Zeitpunkts für Pflegemaßnahmen wie Walzen oder Schleppen um 4 Wochen, – Verschiebung des Zeitpunkts für den ersten Schnitt um 4 Wochen, – Beweidung durch eine bestimmte Nutztierart (z. B. Ziegen oder Schafe), – Ausschluss der intensiven Portionsweide. 2.4.5 Im Falle zusätzlicher Anforderungen nach Ziffer 2.4.4, die der Erreichung gebietsspezifischer Umweltziele dienen, dokumentiert der Zuwendungsempfänger Art und Datum der auf der Fläche vorgenommenen Bewirtschaf tungsmaßnahmen. 2.5 Art und Höhe der Zuwendungen 2.5.1 Im Falle der Förderung nach Ziffer 2.2.1 beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung 150 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere beweidbare Fläche. 2.5.2 Im Falle der Förderung nach Ziffer 2.2.2 beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung 160 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere beweidbare Fläche. 2.5.3 Im Falle der Förderung nach Ziffer 2.2.3 beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung zusätzlich zu einer Förderung nach Ziffer 2.5.1 oder nach Ziffer 2.5.2 70 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere beweidbare Fläche. 2.6 Andere Verpflichtungen 2.6.1 Der Zuwendungsempfänger nimmt im Verpflich tungszeitraum auf den betreffenden Dauergrünlandflächen oder anderen beweidbaren Flächen keine der folgenden Maßnahmen vor: – Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, – Beregnung, – Meliorationen. Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise geneh migen, dass Pflanzenschutzmittel im jeweiligen Jahr des Verpflichtungszeitraums angewendet werden dürfen, wenn der Verzicht auf die Anwendung zu unangemessenen Er gebnissen führen würde. 2.6.2 Der Zuwendungsempfänger nutzt das Dauergrün land im Verpflichtungszeitraum mindestens einmal im Jahr. 2.7 Sonstige Bestimmungen 2.7.1 Die Länder können auf die Anforderung einer Do kumentation nach Ziffer 2.4.5 verzichten, wenn der Zu wendungsempfänger die Maßnahme im Rahmen der Zu sammenarbeit mit anderen Akteuren im ländlichen Raum gemäß der Maßnahmengruppe A durchführt und die Be gleitung und Bewertung der Maßnahme Gegenstand die ser Zusammenarbeit ist. 2.7.2 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenre gelung Deutschlands nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/20132. 3.0 Extensive Bewirtschaftung zur Erhaltung pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetation 3.1 Verwendungszweck Verwendungszweck ist die Beibehaltung besonders nach haltiger und standortangepasster Verfahren der Bewirt schaftung von Dauergrünlandflächen mit einer pflanzenge netisch wertvollen Grünlandvegetation zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingun gen, die mit einer Verbesserung des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes einherge hen. 3.2 Gegenstand der Förderung 3.2.1 Gefördert wird die extensive Bewirtschaftung be stimmter Dauergrünlandflächen oder bestimmter anderer beweidbarer Flächen zur Erhaltung pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetation durch Nachweis des Vor kommens von mindestens vier Kennarten. 3.2.2 Aufbauend auf einer Förderung nach Ziffer 3.2.1 können die Länder zusätzlich den Nachweis des Vorkom mens von mindestens weiteren zwei oder vier Kennarten ermöglichen und dafür eine zusätzliche Zuwendung nach Ziffer 3.5.2 vorsehen. 3.3 Zuwendungsempfänger siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2. 3.4 Zuwendungsvoraussetzungen 3.4.1 Der Zuwendungsempfänger verzichtet im Ver pflichtungszeitraum auf den betreffenden Dauergrünland flächen oder den betreffenden anderen beweidbaren Flä chen auf jede Form der Bodenbearbeitung außer – 63 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Pflegemaßnahmen wie Walzen, Schleppen oder Nach mahd. Grünlanderneuerung erfolgt ausschließlich durch Nachsaat. Der Zuwendungsempfänger dokumentiert Art und Datum der auf den betreffenden Flächen vorgenommenen Be wirtschaftungsmaßnahmen. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Ziffer 3.2.1 ist: 3.4.2 Der Zuwendungsempfänger kann in jedem Jahr des Verpflichtungszeitraums nachweisen, dass auf den be treffenden Flächen mindestens vier verschiedene Kennar ten vorkommen. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Ziffer 3.2.2 ist: 3.4.3 Der Zuwendungsempfänger kann in jedem Jahr des Verpflichtungszeitraums nachweisen, dass auf den be treffenden Flächen mindestens weitere zwei oder vier ver schiedene Kennarten vorkommen. 3.5 Art und Höhe der Zuwendungen 3.5.1 Im Falle der Förderung nach Ziffer 3.2.1 beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung 180 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere beweidbare Fläche. 3.5.2 Im Falle der Förderung nach Ziffer 3.2.2 beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung. – 240 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere be weidbare Fläche bei zwei zusätzlichen Kennarten oder – 300 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere be weidbare Fläche bei vier zusätzlichen Kennarten. 3.6 Sonstige Bestimmungen 3.6.1 Die Länder erstellen ggf. einen landes- bzw. ge bietsspezifisch zu differenzierenden Katalog von 20 bis höchstens 40 krautigen Pflanzen, die als Kennarten anzei gen, dass es sich bei der betreffenden Dauergrünlandfläche oder anderen beweidbaren Fläche um eine pflanzengene tisch wertvolle Grünlandvegetation handelt. 3.6.2 Die Länder können auf die Anforderung einer Do kumentation nach Ziffer 3.4.1 Satz 3 verzichten, wenn der Zuwendungsempfänger die Maßnahme im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Akteuren im ländlichen Raum gemäß der Maßnahmengruppe A durchführt und die Begleitung und Bewertung der Maßnahme Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist. 3.6.3 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenre gelung Deutschlands nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/20132. E. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren bei Dauerkulturen I. Maßnahmen 1.0 Förderung biologischer und biotechnischer Maßnahmen des Pflanzenschutzes 2.0 Förderung extensiver Obstbestände II. Begriffsbestimmungen Extensiver Obstbestand Ein extensiver Obstbestand ist eine mit Obstbäumen be pflanzte Fläche, deren Stammhöhe bis zum Kronenansatz mindestens 1,40 m misst und deren Bestandsdichte 100 Bäume/ha nicht überschreitet. 1.0 Förderung biologischer und biotechnischer Maßnahmen des Pflanzenschutzes 1.1 Verwendungszweck Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung besonders nachhaltiger und standortangepasster Produkti onsverfahren bei Dauerkulturen zur Verbesserung der na türlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Um welt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums ste hen. 1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss Gefördert wird die Anwendung von biologischen und bio technischen Maßnahmen des Pflanzenschutzes in Dauer kulturen. 1.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Der Zuwendungsempfänger wendet in Dauerkul turen eine oder mehrere in Anlage 4 genannten Maßnah men des biologischen und biotechnischen Pflanzenschut zes in bestimmtem Flächenumfang an. 1.4.2 Der Zuwendungsempfänger wendet Pflanzen schutzmittel mit dem gleichen Bekämpfungsziel wie die jeweilige Pflanzenschutzmaßnahme nach Anlage 4, die in der Anlage nicht genannt sind, auf den nach Ziffer 1.2 be wirtschafteten Flächen in fachlich begründeten Fällen nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde an. 1.5 Art und Höhe der Zuwendung Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus Anlage 4 nach Maßgabe der entsprechenden Spalte. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 64 – – 65 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 2.0 Förderung extensiver Obstbestände 2.1 Verwendungszweck Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung besonders nachhaltiger und standortangepasster Produk tionsverfahren im Obstbau zur Verbesserung der natürli chen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums stehen. 2.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss 2.2.1 Gefördert wird die Pflege von extensiv genutzten Obstbeständen. 2.2.2 Gefördert wird die Pflanzung von Hochstamm Obstbäumen zur extensiven Obsterzeugung. 2.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 sind: 2.4.1 Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass im Verpflichtungszeitraum mindestens ein Erhaltungsschnitt erfolgt. 2.4.2 Die Beseitigung von Bäumen während des Ver pflichtungszeitraums ist nicht zulässig. 2.4.3 Der Antragsteller muss einen Nachweis erbrin gen, dass die Person, die die Pflegearbeiten durchführt, über eine fachliche Qualifikation für Schnittmaßnahmen (z.B. entsprechende Berufsausbildung, Lehrgangsbe scheinigung, Teilnahmebescheinigung an Schnittkurs, Baumwart) verfügt. 2.4.4 Eine regelmäßige Bewirtschaftung bzw. Pflege unter und zwischen den Bäumen ist zu gewährleisten. Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung nach Ziffer 2.2.2 sind darüber hinaus: 2.4.5 Verwendung von regional typischen und an die örtlichen Boden- und Klimaverhältnisse angepassten Obstbaumsorten mit einer Mindeststammhöhe von 1,40 m. Die Länder können entsprechende Sortenlisten erstel len. 2.4.6 Der gepflanzte Baum muss auf einer Sämlingsun terlage oder einer stark wachsenden Unterlagensorte ver edelt sein. 2.4.7 Bei der Pflanzung ist ein Mindestabstand zwi schen den Bäumen von 10 Metern einzuhalten. 2.4.8 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich bei Neupflanzungen zur Offenhaltung der Baumscheibe, zum Schutz der Jungbäume gegen Wildverbiss und bei Bewei dung zu einer geeigneten Baumabsicherung. 2.4.9 Nach der Pflanzung abgestorbene Bäume sind mit entsprechenden Bäumen zu ersetzen. 2.5 Art und Höhe der Zuwendungen 2.5.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich im Fall einer Förderung nach Ziffer 2.2.1 5 Euro pro gepflegtem Baum. 2.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt im Fall einer Förderung nach Ziffer 2.2.2 55 Euro pro gepflanztem Baum im Pflanzjahr und 5 Euro pro Baum und Jahr für die Pflege in den Folgejahren. 2.6 Andere Verpflichtungen Im Falle einer Förderung nach Ziffer 2.2.1 können im Verpflichtungszeitraum abgestorbene Bäume bis zum En de des Verpflichtungszeitraums gefördert werden, soweit sie ausreichend verwurzelt sind. 2.7 Sonstige Bestimmungen Die Länder können Abweichungen von der Anforderung nach Ziffer 2.4.2 ausnahmsweise zulassen, wenn die Be achtung dieser Anforderung zu unangemessenen Ergeb nissen führen würde. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 66 – F. Förderung besonders nachhaltiger und tiergerechter Haltungsverfahren I. Maßnahmen 1.0 Sommerweidehaltung 2.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall und mit Weide 3.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall und auf Stroh 4.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall mit Außenauslauf und auf Stroh II. Begriffsbestimmungen Laufstall: Jeder Stall, in dem sich die Tiere frei bewegen können und ihr natürliches Bewegungsverhalten möglichst wenig eingeschränkt wird, dies umfasst insbesondere Lie geboxen-, Fressboxen-, Tieflauf- und Tretmistställe in der Rinderhaltung. Fixierungen erfolgen nur kurzzeitig, z. B. zur Fütterung oder zum Melken. Gruppenhaltung: Haltung von Schweinen in Gruppen, in denen sich die Tiere frei bewegen können und ihr natürli ches Bewegungsverhalten möglichst wenig eingeschränkt wird, dies umfasst insbesondere Ein- und Mehrflächen ställe sowie die Hüttenhaltung. Fixierungen erfolgen nur in bestimmten Bereichen oder zu bestimmten Zeiten, z. B. zum Decken oder Abferkeln. Nutzbare Stallfläche: Die befestigte, überdachte Fläche im Stall, die den Tieren als uneingeschränkt nutzbare Boden fläche zur Bewegung, zum Koten und zum Liegen effek tiv zur Verfügung steht, auch für die Tiere erreichbare Fut tervorlageflächen zählen dazu, ausgenommen sind jedoch Gänge und Transportflächen, Lagerplatz von Futtermit teln, Laufhof und andere Auslaufflächen, auch nicht, wenn sie überdacht und ganztägig zur Verfügung stehen. Bei Außenklimaställen in der Rinderhaltung, die in teilweiser oder vollständig offener Bauweise ausgeführt sind sowie bei der Outdoor- bzw. Hüttenhaltung von Schweinen ge hören im Sinne der Förderung ausschließlich die über dachten Flächen zur nutzbaren Stallfläche bzw. uneinge schränkt nutzbaren Bodenfläche. GVE: Großvieheinheit, Umrechnungsschlüssel in Anlage 3 1.0 Sommerweidehaltung 1.1 Verwendungszweck Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassung der Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anfor derungen im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarproduk tion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen sowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung. 1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss Gefördert wird die Sommerweidehaltung von Milchkü hen, deren Nachkommen in der Aufzuchtphase oder von Mastrindern. 1.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen Der Zuwendungsempfänger verschafft den Tieren im Zeit raum zwischen dem 1. Mai und dem 30. November – so weit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen – in fünf aufeinander folgenden Monaten täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung. Die Länder können den Zeitraum von 5 Monaten unter anteiliger Absenkung der Beihilfe nach Ziffer 1.5 auf bis zu 3 Monate verkürzen. Die Länder kön nen die Tiere in Weidegruppen untergliedern. Ein jährli cher Wechsel zwischen den Weidegruppen ist möglich. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 60 Euro jährlich je GVE (durchschnittlicher Jah resviehbestand) 1.5.2 Im Falle einer gleichzeitigen Förderung nach Maß nahme B, Ziffer 1.2 ist die Zuwendung abzusenken und die Absenkung entsprechend zu begründen. Die Absenkung kann über den in den Allgemeinen Bestimmungen Ziffer 1.4 genannten Prozentsatz hinausgehen. 2.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall und mit Weide 2.1 Verwendungszweck Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibe-haltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassung der Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anfor derungen im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarproduk tion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen sowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung. 2.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss Gefördert wird die besonders tiergerechte Haltung von Milchkühen, von Rindern zur Aufzucht, von Mastrindern in Laufställen oder Schweinen in Gruppenbuchten mit planbefestigten oder teilperforierten Flächen und mit Wei dehaltung. 2.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2 – 67 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen 2.4.1 Jeder Milchkuh stehen mindestens 5,5 Quadrat meter nutzbare Stallfläche je GVE zur Verfügung. 2.4.2 Jedem Mast- oder Aufzuchtrind (ohne Mutterkuh haltung) stehen bis zu einem Lebensalter von 8 Monaten mindestens 3,5 Quadratmeter nutzbare Stallfläche und ab einem Lebensalter von 9 Monaten mindestens 4,5 Qua dratmeter nutzbare Stallfläche zur Verfügung. 2.4.3 Jedem Schwein steht eine uneingeschränkt nutz bare Stallfläche zur Verfügung, die um mindestens 20 % größer ist, als nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsver ordnung (TierSchNutztV)17 vorgeschrieben. Je Abferkel bucht sind mindestens 6 Quadratmeter vorzusehen. 2.4.4 Die spaltenfreie Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können. 2.4.5 Bei Milchkühen, Mast- und Aufzuchtrindern muss jedem Tier ein Grundfutterfressplatz bereit stehen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen kön nen. 2.4.6 Im Falle der Vorratsfütterung bei Milchkühen, Mast- und Aufzuchtrindern muss ein Tier-Fressplatz-Ver hältnis von 1,2:1 sichergestellt werden. 2.4.7 Milchkühen, Aufzucht-, Mastrindern, Mast- und Zuchtschweinen sind im Zeitraum zwischen dem 1. Juni und dem 1. Oktober – soweit Krankheit oder zu erwarten de Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen – täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung zu gewähren. 2.4.8 Die Liegeflächen im Stall sind ausreichend mit ge eigneter trockener Einstreu oder mit anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten) geprüfter und an erkannter Qualität zu versehen. 2.5 Art und Höhe der Zuwendungen 2.5.1 Die Zuwendung beträgt für Tiere in nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), Anlage 1, geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbindungsfrist nach Ziffer 1.6.1 jährlich je GVE (durchschnittlicher Jah resviehbestand) Jahreserzeugung: – 80 Euro für Milchkühe, – 75 Euro für Aufzucht- und Mastrinder, – 80 Euro für Mastschweine, – 70 Euro für Zuchtschweine. 2.5.2 Die Zuwendung beträgt für Tiere in anderen Stäl len jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand) Jahreserzeugung – 200 Euro für Milchkühe, – 85 Euro für Aufzuchtrinder, – 140 Euro für Mastrinder, – 130 Euro für Mastschweine, – 140 Euro für Zuchtschweine. 2.5.3 Ziffer 1.5.2 gilt entsprechend. 2.6 Andere Verpflichtungen Der Beihilfeempfänger stellt den Tieren einen Stall zur Verfügung, dessen tageslichtdurchlässige Fläche mindes tens – 3 Prozent der Stallgrundfläche bei Schweinen sowie – 5 Prozent der Stallgrundfläche bei den anderen Tier arten entspricht. 2.7 Sonstige Bestimmungen Die Länder können für Mast- und Aufzuchtrinder im Ein zelfall die nutzbare Stallfläche nach Ziffer 2.4.2 nach adä quatem Alter der Tiere staffeln, wenn die Anwendung bei kleinrahmigen Rinderrassen zu unangemessenen Ergeb nissen führen würde. 3.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall und auf Stroh 3.1 Verwendungszweck Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassung der Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anfor derungen im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarproduk tion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen sowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung. 3.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss Gefördert wird die besonders tiergerechte Haltung von Milch- oder Mutterkühen, Rindern zur Aufzucht, Mastrin dern in Laufställen oder Schweinen in Gruppenbuchten mit jeweils planbefestigten oder mit teilperforierten Flä chen und Aufstallung auf Stroh. 3.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2 3.4 Zuwendungsvoraussetzungen 3.4.1 Jeder Milch und Mutterkuh stehen mindestens 5,5 Quadratmeter nutzbare Stallfläche zur Verfügung.17 TierSchNutztV; Bekanntmachung vom 31. August 2006 (BGBL.I S. 2044) in der jeweils geltenden Fassung. 3.4.2 Ziffern 2.4.2 bis 2.4.6 gelten entsprechend. Die Bestimmungen der Ziffern 2.4.4 bis 2.4.6 gelten entspre chend auch für Mutterkühe. 3.4.3 Die Liegeflächen werden regelmäßig mit geeigne tem trockenem Stroh versehen, so dass diese ausreichend gepolstert sind. In den ersten Tagen nach dem Abferkeln sind Ausnahmen hiervon möglich. 3.5 Art und Höhe der Zuwendungen 3.5.1 Die Zuwendung beträgt für Tiere in nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), Anlage 1, geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbindungsfrist nach Ziffer 1.6.1 jährlich je GVE (durchschnittlicher Jah resviehbestand): – 20 Euro für Milchkühe, – 45 Euro für Mutterkühe, Aufzucht- und weibliche Mastrinder, – 290 Euro für männliche Mastrinder, – 90 Euro für Mastschweine, – 120 Euro für Zuchtschweine. 3.5.2 Die Zuwendung beträgt für Tiere in anderen Stäl len jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbe stand): – 150 Euro für Milchkühe, – 55 Euro für Mutterkühe, Aufzucht- und weibliche Mastrinder, – 355 Euro für männliche Mastrinder, – 135 Euro für Mastschweine, – 185 Euro für Zuchtschweine. 3.5.3 Im Falle der Kombination mit einer Förderung nach Ziffer 2.2 gelten folgende Beträge für Tiere in nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), Anla ge 1, geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbin dungsfrist nach Ziffer 1.6.1 jährlich je GVE (durch schnittlicher Jahresviehbestand): – 100 Euro für Milchkühe, – 120 Euro für Aufzuchtrinder, – 365 Euro für Mastrinder, – 205 Euro für Mastschweine, – 175 Euro für Zuchtschweine. 3.5.4 Im Falle der Kombination mit einer Förderung nach Ziffer 2.2 gelten folgende Beträge für Tiere in ande ren Ställen jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahres viehbestand): – 225 Euro für Milchkühe, – 130 Euro für Aufzuchtrinder, – 430 Euro für Mastrinder, – 250 Euro für Mastschweine, – 240 Euro für Zuchtschweine. 3.5.5 Ziffer 1.5.2 gilt entsprechend. 3.6 Andere Verpflichtungen Die Ziffer 2.6 gilt entsprechend. 3.7 Sonstige Bestimmungen Die Ziffer 2.7 gilt entsprechend. 4.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall mit Außenauslauf und auf Stroh 4.1 Verwendungszweck Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassung der Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anfor derungen im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarproduk tion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen sowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung. 4.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss Gefördert wird die besonders tiergerechte Haltung von Milchkühen, Rindern zur Aufzucht, Mastrindern oder Schweinen in Laufställen bzw. Gruppenbuchten mit plan befestigten oder mit teilperforierten Flächen jeweils mit Außenauslauf sowie Aufstallung auf Stroh. 4.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2 4.4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.4.1 Die Ziffern 2.4.1 bis 2.4.6 und 3.4.3 gelten ent sprechend. 4.4.2 Jeder Milchkuh stehen mindestens 3 Quadratmeter planbefestigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfü gung. 4.4.3 Jedem Mast- und Aufzuchtrind außer Mutterkuh haltung bis zu einem Lebensalter von 8 Monaten stehen mindestens 2 Quadratmeter planbefestigte oder teilperfo rierte Außenfläche zur Verfügung. 4.4.4 Jedem Mast- und Aufzuchtrind außer Mutterkuh haltung ab einem Lebensalter von 9 Monaten stehen min destens 2,5 Quadratmeter planbefestigte oder teilperfo rierte Außenfläche zur Verfügung. 4.4.5 Entweder stehen jedem Zuchtläufer und jedem Mastschwein bis zu einem Lebensalter von 4 Monaten mindestens 0,4 Quadratmeter und ab einem Lebensalter von 5 Monaten mindestens 0,6 Quadratmeter planbefes tigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfügung oder jedem Zuchtläufer und jedem Mastschwein bis 60 kg GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 68 – – 69 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Lebendgewicht stehen mindestens 0,4 Quadratmeter und über 60 kg Lebendgewicht mindestens 0,6 Quadratmeter planbefestigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfü gung. 4.4.6 Jeder Jungsau und Sau stehen mindestens 1,3 Qua dratmeter planbefestigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfügung. 4.4.7 Jedem Eber stehen mindestens 6 Quadratmeter planbefestigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfü gung. 4.5 Art und Höhe der Zuwendungen 4.5.1 Die Zuwendung beträgt für Tiere in nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), Anlage 1, geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbindungsfrist nach Ziffer 1.6.1 jährlich je GVE (durchschnittlicher Jah resviehbestand): – 40 Euro für Milchkühe, – 80 Euro für Aufzuchtrinder, – 325 Euro für Mastrinder, – 195 Euro für Mastschweine, – 310 Euro für Zuchtschweine. 4.5.2 Die Zuwendung beträgt für Tiere in anderen Stäl len jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbe stand): – 165 Euro für Milchkühe, – 85 Euro für Aufzuchtrinder, – 390 Euro für Mastrinder, – 240 Euro für Mastschweine, – 375 Euro für Zuchtschweine. 4.5.3 Im Falle der Kombination mit einer Förderung nach Ziffer 2.2 gelten folgende Beträge für Tiere in nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), Anla ge 1, geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbin dungsfrist nach Ziffer 1.6.1 jährlich je GVE (durch schnittlicher Jahresviehbestand): – 120 Euro für Milchkühe, – 155 Euro für Aufzuchtrinder, – 395 Euro für Mastrinder, – 310 Euro für Mastschweine, – 365 Euro für Zuchtschweine. 4.5.4 Im Falle der Kombination mit einer Förderung nach Ziffer 2.2 gelten folgende Beträge für Tiere in ande ren Ställen jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahres viehbestand): – 245 Euro für Milchkühe, – 160 Euro für Aufzuchtrinder, – 460 Euro für Mastrinder, – 360 Euro für Mastschweine, – 430 Euro für Zuchtschweine. 4.5.5 Ziffer 1.5.2 gilt entsprechend. 4.6 Andere Verpflichtungen Die Ziffer 2.6 gilt entsprechend. 4.7 Sonstige Bestimmungen Die Ziffer 2.7gilt entsprechend G. Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft I. Maßnahmen 1.0 Pflanzengenetische Ressourcen 2.0 Tiergenetische Ressourcen. II. Begriffsbestimmungen Sortenerhaltung ist die Sicherung der genetischen Identi tät einer Sorte nach den Grundsätzen der systematischen Erhaltungszüchtung. Bei Obstarten und Wein fällt darun ter auch die Pflanzung und Pflege von Reisermutter pflanzen. Seltene und gefährdete einheimische Nutztierassen: Nutz tierassen, die nach dem „Nationalen Fachprogramm tier genetische Ressourcen“ in die Kategorie „Beobachtungs population (BEO)“, „Erhaltungspopulation (ERH)“ oder „phänotypische Erhaltungspopulation (PERH)“ eingestuft wurden. Erhaltungszuchtprogramm: Zuchtprogramm, dessen Zuchtziele, Zuchtplanung und sonstige Maßnahmen da rauf ausgerichtet sind, die genetische Varianz in der Zucht population zu erhalten. 1.0 Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen 1.1 Verwendungszweck Zweck der Förderung ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforde rungen oder geringerer Leistungen, die beim Anbau und der Sortenerhaltung bedrohter, regional angepasster Nutz pflanzen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtli chen Rahmenbedingungen entstehen. Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2018 befristet. 1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig ist a) der landwirtschaftliche Anbau und b) die Sortenerhaltung gefährdeter heimischer Nutzpflanzen. 1.2.2 Für Flächen, die im Rahmen einer Maßnahme für die extensive Grünlandnutzung gefördert werden, wird keine Zuwendung nach Nummer 1.2.1 a) gewährt. 1.2.3 Für Flächen, die nach der Maßnahme C 1.0 „Viel fältige Kulturen im Ackerbau“ gefördert werden, wird kei ne Zuwendung nach Nummer 1.2.1 a) gewährt. 1.3 Zuwendungsempfänger Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 des Ge setzes zur Alterssicherung der Landwirte (ALG) und deren Zusammenschlüsse, unbeschadet der gewählten Rechts form. Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentli chen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % beträgt. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwen dung ist, dass der Zuwendungsempfänger den Betrieb für die Dauer des Verpflichtungszeitraums selbst bewirtschaf tet und sich verpflichtet, a) im Falle einer Förderung nach Nummer 1.2.1 a) die Fläche, für die die Zuwendung bewilligt worden ist, mit Saat- oder Pflanzgut oder Mischungen aus Saat oder Pflanzgut gefährdeter heimischer Nutzpflanzen zu bestellen, die als solche registriert und anerkannt sind; b) im Falle einer Förderung nach Nummer 1.2.1 b) eine Sortenerhaltung durchzuführen und die Sorte, sofern nicht bereits geschehen, innerhalb des Förderzeit raums als Erhaltungssorte beim Bundessortenamt zu zulassen, bei Obst im Rahmen der Anbaumaterialver ordnung als Standardmaterial (§ 5) mit Registrierung des Inverkehrbringers (§ 1) in Verbindung mit § 13 a Pflan-zenbeschauverordnung. 1.4.2 Der Anbau ist zu dokumentieren; die Dokumenta tion ist auf Anfrage der überprüfenden Stelle zur Verfü gung zu stellen. Es kann ein Verwertungsnachweis gefor dert werden. Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) jährlich die geför derte Fläche je Sorte oder Herkunft. 1.4.3 Die Auswahl der förderfähigen Nutzpflanzen er folgt durch die zuständigen Länderbehörden, auf Basis von Empfehlungen des Beratungs- und Koordinierungs ausschusses des Fachprogramms zur Erhaltung und nach haltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen land wirtschaftlicher und gartenbaulicher Kulturpflanzen. 1.4.4 Die förderfähigen Nutzpflanzen werden in einem allgemein zugänglichen zentralen Verzeichnis bei der Bun desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ge führt. Die Länder können mit regional-/gebietsspezifi schen Listen die förderfähigen Nutzpflanzen eingrenzen. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendungen werden von den Ländern auf der Grundlage der durchschnittlich zu erwartenden Ein kommenseinbußen oder zusätzlichen Kosten im Vergleich GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 70 – zu herkömmlich verwendeten Nutzpflanzen sowie etwai ger Bewirtschaftungsauflagen innerhalb der im Folgenden genannten Unter- und Obergrenzen festgelegt. Diese be tragen jährlich je Sorte oder Herkunft – bei ein- bis zweijährigen Kulturen 250 - 750 Euro je erhaltener Sorte bzw. 50 bis 100 Euro für den Anbau je Hektar; bei einem Anbauumfang bis zu einem Hek tar kann ein Zuschlag von bis zu 75 Euro gewährt wer den; – bei Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen 500 - 1.000 Euro je erhaltener Sorte bzw. 250 bis 400 Euro für den Anbau je Hektar; – bei Dauerkulturen 300 - 700 Euro je erhaltener Sorte zum Reiserschnitt bei Dauerkulturen (mindestens drei Mutterbäume je Sorte) bzw. 500 bis 1.000 Euro für den Anbau je Hektar. 1.5.2 Der Umfang der Förderung ist auf 10 Hektar je Sorte und Betrieb bzw. 10 Sortenerhaltungen je Betrieb oder Erhalter bzw. 50 Sortenerhaltungen bei einem ent sprechenden Zusammenschluss beschränkt. 1.6 Sonstige Bestimmungen 1.6.1 Verringert sich aufgrund mangelnder Verfügbar keit von Saat- oder Pflanzgut gefährdeter heimischer Nutz pflanzen oder aus anderen vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen in einem Verpflichtungsjahr die nach der Nummer. 1.2.1 a) bewirtschaftete Fläche ge genüber der bewilligten Fläche bzw. die Anzahl Sorten in Sortenerhaltung gegenüber der bewilligten Anzahl, wird für die Berechnung der Zuwendung der tatsächliche Um fang der bebauten Flächen bzw. die durchschnittliche An zahl Sorten in Sortenerhaltung, für die die Zuwendung ge währt wird, während des Verpflichtungszeitraums zugrunde gelegt. In diesen Fällen wird auf die Rückzah lung von Zuwendungen verzichtet, die sich auf bis zu die sem Zeitpunkt erbrachten Leistungen beziehen. 2.0 Tiergenetische Ressourcen 2.1 Verwendungszweck Zweck der Förderung ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforde rungen oder geringerer Leistungen, die bei der Zucht und Haltung gefährdeter Nutztierrassen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen ent stehen. 2.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss Förderfähig ist die Zucht oder Haltung seltener oder ge fährdeter einheimischer Nutztierrassen im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen. 2.3 Zuwendungsempfänger Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 des Ge setzes zur Alterssicherung der Landwirte (ALG), deren Zusammenschlüsse sowie andere Tierhalter unbeschadet der gewählten Rechtsform, soweit sie Landbewirtschafter sind. Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentli chen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % beträgt. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen 2.4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwen dung ist, dass der Zuwendungsempfänger den Betrieb für die Dauer des Verpflichtungszeitraums selbst bewirtschaf tet und sich verpflichtet, förderfähige Nutztierrassen ge mäß den Vorgaben der Fachgremien des Fachprogramms zu verwenden und – im Durchschnitt des Verpflichtungszeitraumes min destens die bewilligte Anzahl der Nutztiere zu halten, – diese Tiere in ein Zuchtbuch, das bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf, Ziege von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation geführt werden muss, eintragen zu lassen, – mit diesen Tieren an einem Erhaltungszuchtpro gramm einer Züchtervereinigung teilzunehmen sowie – der Einrichtung, die das betreffende und genehmigte Erhaltungszuchtprogramm durchführt, alle vorhande nen genetisch relevanten Daten bereitzustellen und – sich bereit erklärt, auf Anfrage an Programmen zur Gewinnung von Material für den Aufbau der Min destreserve der „Deutschen Genbank für landwirt schaftliche Nutztiere“ teilzunehmen. 2.4.2 Die Auswahl von förderfähigen Nutztierrassen er folgt durch die zuständigen Länderbehörden auf Basis von Empfehlungen des Fachbeirates für tiergenetische Res sourcen nach den Grundsätzen des Nationalen Fachpro gramms zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung tierge netischer Ressourcen. 2.4.3 Die förderfähigen Nutztierrassen werden in einem allgemein zugänglichen zentralen Verzeichnis bei der Bun desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ge führt. Die Länder können mit regional-/gebietsspezifi schen Listen die förderfähigen Nutztierrassen eingrenzen. 2.5 Art und Höhe der Zuwendungen Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. Die Hö he der Zuwendungen wird von den Ländern auf der Grund lage der durchschnittlich zu erwartenden Einkommensein bußen oder zusätzlichen Kosten im Vergleich zu herkömmlich verwendeten Nutztierrassen sowie etwaiger Bewirtschaftungsauflagen innerhalb der im Folgenden – 71 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 72 – genannten Unter- und Obergrenzen festgelegt. Diese be tragen für die Zucht oder Haltung jährlich, – bis zu 20018 Euro je Großvieheinheit bei Zuchttieren, – bis zu 20018 Euro je Großvieheinheit zusätzlich bei Vatertieren, – 25 bis 240 Euro je Großvieheinheit zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm. 2.6 Sonstige Bestimmungen 2.6.1 Verringert sich aufgrund mangelnder Verfügbar keit von Nutztieren seltener Rassen oder aus anderen vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen in einem Verpflichtungsjahr die Anzahl der gehaltenen Nutz tiere gegenüber der bewilligten Tierzahl, wird für die Be rechnung der Zuwendung die durchschnittliche Anzahl der Tiere, für die die Zuwendung gewährt wird, während des Verpflichtungszeitraums zugrunde gelegt. In diesen Fällen wird auf die Rückzahlung von Zuwendungen verzichtet, die sich auf bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen beziehen. 2.6.2 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenre gelung Deutschlands nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. 18 Die Länder können diese Obergrenzen um bis zu 50 Euro je Großvieheinheit überschreiten. – 73 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Anlage 1 Anlage 2 Im Falle der Ausbringung von Teilmengen der betriebli chen Wirtschaftsdüngermenge mit umweltfreundlichen Ausbringungsverfahren nach Maßnahmengruppe B Ziffer 3.2.2 erfolgt die Berechnung der Beihilfe nach folgenden Standardwerten für den Wirtschaftsdüngeranfall einer Großvieheinheit pro Jahr: Milchkühe 20 m3 / GVE Mastrinder 13 m3 / GVE Zuchtschweine 8 m3 / GVE Mastschweine 11 m3 / GVE Aufzuchtferkel 18 m3 / GVE Legehennen 17 m3 / GVE. Anlage 3 Umrechnungsschlüssel Bei der Ermittlung des Viehbestandes, des höchstzulässi gen Viehbesatzes, des Mindestviehbesatzes oder der Be rechnung der Beihilfehöhe im Zusammenhang mit den Grundsätzen für die Förderung einer markt- und standort angepassten Landbewirtschaftung ist folgender Umrech nungsschlüssel anzuwenden: Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter 6 Monaten 0,300 GVE Mastkälber 0,400 GVE Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren 0,600 GVE Rinder von mehr als 2 Jahren 1,000 GVE Equiden unter 6 Monaten 0,500 GVE Equiden von mehr als 6 Monaten 1,000 GVE Mutterschafe 0,150 GVE Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als 1 Jahr 0,100 GVE Ziegen 0,150 GVE Ferkel 0,020 GVE Mastschweine: – bei Betrachtung der gesamten Mastdauer 0,130 GVE oder – bei zweistufiger Betrachtung = Läufer (20-50 kg) 0,060 GVE = sonstige Mastschweine (über 50 kg) 0,160 GVE Zuchtschweine 0,300 GVE Legehennen 0,003 GVE Sonstiges Geflügel 0,014 GVE. Die Länder können diesen Umrechnungsschlüssel ergän zen, wenn seine Anwendung einer im Sinne der jeweiligen Maßnahmengruppe zielgerechten Umsetzung zuwider läuft oder im Hinblick auf die Beihilfebemessung zu un angemessenen Ergebnissen führen würde. Die Länder können die GVE auf der Grundlage von ob jektiven Kriterien innerhalb der in diesem Anhang für die jeweilige Kategorie festgelegten Grenzen differenzieren. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 74 – – 75 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Anlage 4 Biologische oder biotechnische Maßnahmen des Pflanzenschutzes Fruchtart / Schädling Biologische / biotechnische Beihilfe in Euro je Kulturart Pflanzenschutzmaßnahme Hektar geförderte Fläche Alle Obstarten, soweit sie Frostspanner Bacillus-thuringiensis-Verfahren 75 Euro/ha von der Zulassung des (mindestens zweimalige Anwendung) Mittels erfasst sind Kernobst Apfelwickler Pheromonverfahren 55 Euro/ha (Verwirrungsmethode) (mindestens einmalige Anwendung) Kernobst Apfelwickler Virus-Verfahren 190 Euro/ha (mindestens dreimalige Anwendung) Kernobst Schalenwickler Virus-Verfahren 30 Euro/ha (mindestens zweimalige Anwendung) Kernobst Apfelwickler Kombination von Viren 70 Euro/ha und Insektiziden (mindestens zweimalige Anwendung) Kernobst Schalenwickler Kombination von Viren und 20 Euro/ha Insektiziden (mindestens einmalige Anwendung) Wein Traubenwickler Pheromonverfahren 85 Euro/ha (Verwirrungsmethode) (mindestens einmalige Anwendung) Wein Traubenwickler Bacillus thuringiensis bei zweimaliger An (mindestens zweimalige Anwendung) wendung: 135 Euro/ha bei viermaliger An wendung: 165 Euro/ha Kernobst Mehlige Neem 165 Euro/ha Apfelblattlaus (einmalige Anwendung) Kernobst Apfelwickler Virus in Kombination mit 140 Euro/ha Pheromonen und Insektiziden (mindestens dreimalige Anwendung) Steinobst Ameisen, Mechanische Leimschranke 275 Euro/ha Ohrwürmer (einmalige Anwendung) (ST: Vorschlag Prämie 110 € Begründung: erhebliche Abwei chung (+102 %) der Nachberech nung) Prämie bleibt bei 55 €/ha im GAK-Rpl. 2014 Begründung: Erläuterung der Prämienberech nung durch KTBL bei der Sitzung am 18./19.9.2013c (ST: Vorschlag Prämie 97 € Begründung: erhebliche Abwei chung (+14 %) bei Nachberech nung) Prämie bleibt bei 85 €/ha im GAK-Rpl. 2014 Begründung: Erläuterung der Prämienberech nung durch KTBL bei der Sitzung am 18./19.9.2013c GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 76 – A. Naturnahe Waldbewirtschaftung I. Maßnahmen 1.0 Vorarbeiten, 2.0 Waldumbau, 3.0 Jungbestandspflege, 4.0 Bodenschutzkalkung II. Begriffsbestimmungen Bundeswaldgesetz (BWaldG): Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft. 1.0 Vorarbeiten 1.1 Verwendungszweck Ziel der Förderung ist die Schaffung von Grundlagen für die Umsetzung einer naturnahen Waldbewirtschaftung. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 1.2.1 a) Förderfähig sind Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnah men und Erhebungen, die u.a. der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung dienen. b) Förderfähig sind Maßnahmen, die der Vorbereitung und Entwicklung gemeinschaftlicher Eigentums- und Bewirtschaftungsmodelle (z.B. Waldgenossenschaf ten, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse) dienen. 1.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnah men auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen wor den sind. 1.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, ju ristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie aner kannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG in der jeweils geltenden Fassung sein. Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermö gen sich zu mindestens 25 % in den Händen dieser Insti tutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Ei gentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sin ne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der be günstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einver ständniserklärung des Eigentümers vorlegen. 1.4.2 An Maßnahmen der Zusammenarbeit nach Nr. 1.2.1 b) müssen mindestens zwei Einrichtungen oder Ak teure im Forstsektor beteiligt sein. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 1.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Vorarbeiten – soweit sie durch Dritte durchgeführt werden - bis zu 80 % der nachgewiesenen Ausgaben. 1.5.3 Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nr. 1.2.1. b) wird für einen Zeitraum von höchstens 7 Jahren gewährt. 1.6 Sonstige Bestimmungen Die in der Entscheidung der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe Nr. SA.39954 (2014/N) “GAK Forst“ enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. 2.0 Waldumbau 2.1 Verwendungszweck Ziel der Förderung ist die Entwicklung stabiler, standort angepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologi Förderbereich 5: Forsten Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen: A. Naturnahe Waldbewirtschaftung B. Forstwirtschaftliche Infrastruktur C. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse D. Erstaufforstung schen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels. 2.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss Umbau von Reinbeständen und von nicht standort-ge rechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften, auch als Folgemaßnahmen in Zusammenhang mit Wurf, Bruch, Waldbrand oder sonstigen Schadereignissen. 2.2.1 Förderfähig sind Wiederaufforstung sowie Vor und Unterbau (einschließlich Naturverjüngung) mit stand ortgerechten Baum- und Straucharten durch Saat und Pflanzung einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrand gestaltung, Schutz der Kultur sowie Pflege während der ersten 5 Jahre. Dabei ist ein hinreichender Anteil standort heimischer Baumarten einzuhalten. 2.2.2 Förderfähig sind Nachbesserungen, wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (z.B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wild verbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Pflan zenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförder ten Kulturtyp entsprechen. 2.2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnah men auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen wor den sind. 2.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftli cher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie an erkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entspre chend Ziffer A. 1.3 sein. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen 2.4.1 Die Maßnahmen sollen auf der Grundlage von Pla nungen nach A. 1.0, von vorliegenden Erkenntnissen der Standortkartierung oder Forsteinrichtung oder von forst fachlichen Stellungnahmen durchgeführt werden. 2.4.2 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut. 2.4.3 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sin ne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der be günstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einver ständniserklärung des Eigentümers vorlegen. 2.5 Art und Höhe der Zuwendungen 2.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 2.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt – bis zu 70 % der nachgewiesenen Ausgaben bei Mischkulturen mit mindestens 30 % Laubbauman teil sowie Voranbau mit Weißtanne, – bis zu 85 % der nachgewiesenen Ausgaben bei Laubbaumkulturen mit bis zu 20 % Nadelbauman teil und bei Naturverjüngungsverfahren. 2.5.3 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zu wendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Ei genleistung) sind förderungsfähig bis zu 80 % der Ausga ben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden. 2.5.4 Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderungsfähig bis zu 80 % des Marktwertes. 2.5.5 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet wer den, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen. 2.6 Sonstige Bestimmungen Die in der Entscheidung der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe Nr. SA.39954 (2014/N) “GAK Forst“ enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. 3.0 Jungbestandspflege 3.1 Verwendungszweck Ziel der Förderung ist die Herstellung einer standortgemä ßen, klimaangepassten Baumartenmischung bzw. die Si cherung der Stabilität und Vitalität der Bestände. Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2016 befristet. 3.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss 3.2.1 Förderfähig ist eine Mischungs- und Standraum regulierung in jungen Beständen. Als junge Bestände gel ten Bestände mit einem Durchschnittsalter bis zu 15 Jah ren. Die Länder können anstelle des Alters ein anderes vergleichbares Kriterium wählen. 3.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnah men auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen wor den sind. 3.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftli cher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie an erkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entspre chend Ziffer A. 1.3 sein. – 77 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 3.4 Zuwendungsvoraussetzungen Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstig ten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniser klärung des Eigentümers vorlegen. 3.5 Art und Höhe der Zuwendungen 3.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 3.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der nachgewiesenen Ausgaben. 3.5.3 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zu wendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Ei genleistung) sind förderungsfähig bis zu 80 % der Ausga ben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden. 3.5.4 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet wer den, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen. 3.6 Sonstige Bestimmungen Die in der Entscheidung der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe Nr. SA.39954 (2014/N) “GAK Forst“ enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. 4.0 Bodenschutzkalkung 4.1 Verwendungszweck Ziel der Förderung ist die Erhaltung bzw. Wiederherstel lung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Wald böden und damit die Sicherung der Stabilität des Waldes. 4.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss 4.2.1 Förderfähig ist eine Bodenschutzkalkung, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestän de erwartet werden kann. 4.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnah men auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen wor den sind. 4.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftli cher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie an erkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entspre chend Ziffer A. 1.3 sein. 4.4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.4.1 Voraussetzung für die Förderung der Boden schutzkalkung ist, dass eine gutachterliche Stellungnahme die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahme bestätigt; gegebenenfalls ist eine Bo den- oder eine Blatt- bzw. Nadelanalyse durchzuführen. 4.4.2 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sin ne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der be günstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einver ständniserklärung des Eigentümers vorlegen. Bei gemeinschaftlicher Durchführung der Bodenschutzkal kung kann das Einverständnis der Eigentümer auch durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 4.5 Art und Höhe der Zuwendungen 4.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 4.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt – bis zu 90 % der nachgewiesenen Ausgaben. – Abweichend hiervon beträgt die Zuwendung bei Waldflächen, deren private Besitzer im Kalkungsge biet nicht mehr als 30 ha Waldfläche besitzen, bis zu 100 %. In Gemarkungen mit intensiver Gemengela ge, insbesondere in Realteilungsgebieten, können auch Waldflächen, die die Voraussetzungen von vor genanntem Satz nicht erfüllen (Kommunen, größere private Waldbesitzer), im Interesse einer Erleichte rung der gemeinsamen Abwicklung berücksichtigt werden, soweit deren Anteil nicht mehr als 20 % der gesamten Waldkalkungsfläche beträgt. 4.5.3 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet wer den, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen. 4.6 Sonstige Bestimmungen 4.6.1 Die in der Entscheidung der Europäischen Kom mission zur Staatlichen Beihilfe Nr. SA.39954 (2014/N) “GAK Forst“ enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. 4.6.2 Träger einer gemeinschaftlichen Bodenschutzkal kung im Körperschafts- oder Privatwald können sein: a) private Waldbesitzer, b) kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, c) anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind, d) das Land, e) Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereini gungsgesetz, f) Jagdgenossenschaften. Kosten für die Durchführung der Trägerschaft sind nicht förderfähig. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 78 – – 79 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 B. Forstwirtschaftliche Infrastruktur I. Maßnahmen 1.0 Forstwirtschaftlicher Wegebau 2.0 Holzkonservierungsanlagen II. Begriffsbestimmungen Bundeswaldgesetz (BWaldG): Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft 1.0 Forstwirtschaftlicher Wegebau 1.1 Verwendungszweck Ziel ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infra struktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich zu machen. 1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig sind Neubau forstwirtschaftlicher We ge, Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befes tigter forstwirtschaftlicher Wege sowie Grundinstandset zung forstwirtschaftlicher Wege aus den unter Ziffer 1.1 genannten Gründen. 1.2.2 Zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen, wie Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen sowie erfor derlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzes gelten als Bestandteil der Wegebaumaßnahme. 1.2.3 Werden durch eine forstwirtschaftliche Wegebau maßnahme andere Baumaßnahmen zwingend notwendig, so können diese im unabwendbar erforderlichen Umfang ebenfalls gefördert werden (Veranlassungsprinzip). Vor teile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge an gemessen zu berücksichtigen. 1.2.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind: a) Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie We ge innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs und Industriegebiete, Fuß-, Rad- und Reitwege, b) grundsätzlich Wege mit Schwarz- oder Betondecken, c) Unterhaltung von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material, d) Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsemp fänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind. e) Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 lfd. Meter je Hektar führen, dürfen nur in Ausnahmefällen (z. B. Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) ge fördert werden. Das Nähere bestimmen die Länder. 1.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftli cher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie an erkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entspre chend Ziffer A. 1.3 sein. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Bei der Durchführung der Maßnahme sind die be hördenverbindlichen Fachplanungen zu berücksichtigen. 1.4.2 Bei Planung und Ausführung der Maßnahme sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, z.B. die Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (Arbeitsblatt DWA-A 904) in ihrer jeweils gültigen Fassung, zu beachten. 1.4.3 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sin ne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der be günstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einver ständniserklärung des Eigentümers vorlegen. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 1.5.2 Förderfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben für Bauentwürfe, Bauausführung und Bauleitung. Dazu gehören auch Zweckforschungen und Erhebungen im un mittelbaren Zusammenhang mit dem Wegebauprojekt. 1.5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei besonders struktur oder ertragsschwachen Erschließungsgebieten (z.B. Hoch gebirge) kann das Land Ausnahmen zulassen; der Zu schuss darf dabei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. 1.5.4 Die Zuwendung für Betriebe mit über 1.000 ha Forstbetriebsfläche im jeweiligen Bundesland beträgt 60 % der Zuwendung nach Ziffer 1.5.3. 1.5.5 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zu wendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Ei genleistung) sind förderungsfähig bis zu 80 % der Ausga ben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden. 1.5.6 Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderungsfähig bis zu 80 % des Marktwertes. 1.6 Sonstige Bestimmungen 1.6.1 Die in der Entscheidung der Europäischen Kom mission zur Staatlichen Beihilfe Nr. SA.39954 (2014/N) “GAK Forst“ enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 80 – 1.6.2 Träger einer gemeinschaftlichen Maßnahme im Körperschafts- oder Privatwald können sein: a) private Waldbesitzer, b) kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, c) anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind, d) das Land, e) Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereini gungsgesetz, f) Jagdgenossenschaften. Kosten für die Durchführung der Trägerschaft sind nicht förderfähig. 2.0 Holzkonservierungsanlagen 2.1 Verwendungszweck Zur Vorbeugung von Schaderreger-Kalamitäten sollen Einrichtungen zur Lagerung und Konservierung von Holz gefördert werden können. Dies ermöglicht Aufarbeitung und Abtransport von Rundholz, das ohne Abtransport und Konservierung zur Vermehrung insbesondere des Borken käfers führen würde. Ziel ist dabei auch die Vermeidung ei nes flächendeckenden Insektizideinsatzes in den Bestän den. 2.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss 2.2.1 Förderfähig sind Erstinvestitionen für geeignete Einrichtungen und Anlagen zur Lagerung von Holz und der dafür erforderlichen konservierenden Behandlung aus den unter Ziffer 2.1 genannten Gründen (Holzkonservie rungsanlagen). 2.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind: a) Verarbeitungsinvestitionen, b) Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung, c) Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsemp fänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind. 2.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftli cher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie an erkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entspre chend Ziffer A.1.3 sein. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen 2.4.1 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sin ne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der be günstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einver ständniserklärung des Eigentümers vorlegen. 2.4.2 Die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme ist durch eine geeignete wissenschaftliche Einrichtung der Länder zu belegen. 2.5 Art und Höhe der Zuwendungen 2.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 2.5.2 Förderfähig sind die Ausgaben der erstmaligen In vestition einschließlich des Anschlusses, z.B. für Elektri zität, sowie das erforderliche technische Gerät. 2.5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2.5.4 Eigenleistungen und Sachleistungen können bis zu 15 % der anerkannten Bausumme berücksichtigt werden, soweit sie anhand prüfungsfähiger Unterlagen nachgewie sen werden. 2.6 Sonstige Bestimmungen Die in der Entscheidung der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe Nr. SA.39954 (2014/N) “GAK Forst“ enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. C. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse I. Maßnahmen 1.0 Projektförderung für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse II. Begriffsbestimmungen Bundeswaldgesetz (BWaldG): Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft Als forstfachlich ausgebildetes Personal gelten grundsätz lich Forsttechniker sowie Absolventen der forstwirtschaft lichen und der forstwissenschaftlichen Ausbildungsstätten sowie gleichwertige fachliche Qualifikationen. 1.0 Projektförderung für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse 1.1 Verwendungszweck Ziel ist die Überwindung struktureller Nachteile, insbe sondere aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung, durch überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forst wirtschaftlicher Zusammenschlüsse. Die Förderung dient dazu, ein eigenständiges und professionelles Tätigwerden der Zusammenschlüsse besonders unter Einbindung des Kleinprivatwaldes zu entwickeln. Darüber hinaus sollen die Produktions- und Absatzbedingungen in der Forst wirtschaft angesichts der Konzentrationsprozesse auf der Abnehmerseite fortlaufend modernisiert werden. Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2018 befristet. 1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss Förderfähig sind folgende Projekte zur Verbesserung der Waldbewirtschaftung und Überwindung der Struktur hemmnisse. Eine kumulative Förderung der verschiedenen Projekte ist möglich. 1.2.1 Waldpflegevertrag Entgeltliche vertragliche Übernahme der Verwaltung von Mitgliedsflächen zur sachgemäßen und nachhaltigen Be wirtschaftung sowie zur Überwindung der strukturbeding ten Bewirtschaftungshemmnisse im Privatwald. Gefördert werden die Aufwendungen für die Vorbereitung, den Abschluss, die Organisation, die Erfüllung und die Verwaltung von Dienstleistungsverträgen einschließlich der betriebsbezogenen Beratung durch forstfachlich aus gebildetes Personal mit einem Festbetrag je Hektar Ver tragsfläche und Jahr. 1.2.2 Mitgliederinformation und -aktivierung Förderfähig sind die Aufwendungen für Maßnahmen zur fachlichen Information und Aktivierung der Mitglieder bzw. der Mitgliederwerbung, z.B. regelmäßige Fachinfor mation, Mitgliederaktivierung und Mitgliederwerbung durch Druckerzeugnisse, über digitale Medien und Infor mationsveranstaltungen für Mitglieder sowie für interes sierte Waldbesitzer. 1.2.3 Zusammenfassung des Holzangebots Eigenständige, überbetriebliche Zusammenfassung und/ oder Koordinierung des Holzangebotes. Gefördert werden die Aufwendungen für die überbetrieb liche Holzvermarktung durch Forstbetriebsgemeinschaf ten und durch Forstwirtschaftliche Vereinigungen entspre chend der jeweiligen Aufgabenabgrenzung mit je einem Festbetrag je Festmeter vermarkteter Holzmenge im je weiligen Geschäftsjahr. 1.2.4 Professionalisierung von Zusammenschlüssen Zuschussfähig sind die Aufwendungen für forstfachlich ausgebildetes Personal einschließlich Aufwand zur Erstel lung eines Geschäftsplans zur Professionalisierung eines Zusammenschlusses. 1.2.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind: a) die Aufgabenerfüllung durch Dritte, durch öffentliche Verwaltungen oder Betreuungsorganisationen; b) für Maßnahmen der Professionalisierung (Ziffer 1.2.4) Zusammenschlüsse, die bislang Förderung von Geschäftsführung, Waldpflege oder Zusammenfas sung des Holzangebots (Holzmobilisierung) erhalten haben, es sei denn es handelt sich um eine Neugrün dung, wesentliche Erweiterung oder Fusion. Als we sentliche Erweiterung gilt die Zunahme der Mitglie derzahl des anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses um mindestens 30% bei gleich zeitiger Einhaltung der in den Ländern entsprechend Nr. 1.4.3 a) festgelegten Effizienzkriterien. 1.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können anerkannte forstwirt schaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswald gesetzes sein. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Voraussetzungen für die Förderung eines Wald pflegevertrages (Ziffer 1.2.1): a) Die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Per sonal. b) Je Mitglied ist nur ein Vertrag förderfähig. Eine För derung wird nur gewährt, wenn der Waldpflegevertrag im Kalenderjahr besteht und zumindest Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht sowie des Waldschut zes enthält. Die Übertragung der Aufgaben muss in schriftlicher Form mit Vertrag erfolgen. Weitere Ein zelheiten regeln die Länder. 1.4.2 Voraussetzungen für die Förderung von Mitglie derinformation und -aktivierung (Ziffer 1.2.2). Förderfähig sind ausschließlich ordentliche Mitglieder, de ren Mitgliedschaft im Kalenderjahr besteht. Die Länder le – 81 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 gen Mindestanforderungen z.B. hinsichtlich Auflage, Um fang, Inhalt und Gestaltung der Medien fest. 1.4.3 Voraussetzungen für die Förderung einer Zusam menfassung des Holzangebots (Ziffer 1.2.3): a) Effizienzkriterien: Die Länder legen als Fördervo raussetzung eine Mindestvermarktungsmenge je Hek tar Mitgliedsfläche und Jahr fest. Sie können zusätz liche Effizienzkriterien zu Grunde legen, z. B. Ausschöpfung des Zuwachses. b) Die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Per sonal. c) Förderfähig ist ausschließlich die Holzmenge, die für die Mitglieder des forstwirtschaftlichen Zusammen schlusses vermarktet wird. Der jeweilige Fördersatz für die überbetriebliche Zusammenfassung bzw. für die Koordinierung des Holzabsatzes kann für die je weilige Holzmenge durch Forstbetriebsgemeinschaf ten bzw. Forstwirtschaftliche Vereinigungen nur ein mal beantragt werden. Nicht in Festmeter (fm) verkaufte Hölzer werden in fm umgerechnet. Für nach Raummeter vermarktetes Holz (rm) gilt der Faktor 0,7, für Waldhackgut (srm) der Faktor 0,4 und für nach Gewicht vermarktetes Holz der Faktor 1,5 je t (atro). Weitere Sortimente, z.B. Stangen, werden nicht mitgerechnet. 1.4.4 Voraussetzungen für die Förderung der Professio nalisierung von Zusammenschlüssen (Ziffer 1.2.4): a) Förderfähig sind nur Zusammenschlüsse, die bislang die Voraussetzungen für eine eigenständige Nutzung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder der Übernahme der Bewirtschaftung der Mitgliedsflächen nicht erfüllen. b) Die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Per sonal. c) Ein Geschäftsplan, der erkennen lässt, dass der forst wirtschaftliche Zusammenschluss wirtschaftliche, selbstständige Existenzfähigkeit erreicht oder inner halb des geförderten Zeitraums erreichen wird. Gut achtliche Beurteilungskriterien sind dabei Mindest fläche in Abhängigkeit vom Ertragsniveau, Baumarten- und Altersklassenausstattung, Nutzungs potential und Nutzungsgrad, Eigentümerstruktur und Organisationsgrad. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. Die Förderung von Waldpflegevertrag, Mitgliederinfor mation und -aktivierung sowie Zusammenfassung des Holzangebots erfolgt als Festbetragsfinanzierung, die För derung der Professionalisierung erfolgt als Anteilfinanzie rung. 1.5.2 Die Höhe der Zuwendung für Waldpflegeverträge (Ziffer 1.2.1) beträgt – bis zu 120 Euro/Vertrag/Jahr für Verträge bis zu 2 ha, – für Verträge über 2 ha bis 200 ha ein degressiv fal lender Fördersatz von höchstens 60 Euro/ha auf bis zu 7 Euro/ha. Für Verträge über 200 ha Waldbewirtschaftungsfläche wird keine Förderung gewährt. 1.5.3 Die Höhe der Zuwendung für Mitgliederinforma tion und –aktivierung (Ziffer 1.2.2) beträgt für Neumit glieder im ersten Jahr bis zu 50 Euro, für die anderen Mit glieder bis zu 10 Euro je ordentlichem Mitglied und Jahr. Dabei werden die Aufwendungen mit maßnahmenbezoge nen Pauschalsätzen je Mitglied und Jahr gefördert. Die Länder kalkulieren die Fördersätze entsprechend den je weiligen Vorgaben und den regional üblichen Aufwen dungen. 1.5.4 Die Höhe der Zuwendung für die Zusammenfas sung des Holzangebots (Ziffer 1.2.3) beträgt bis zu 2 Euro je fm. Die Länder legen die Fördersätze entsprechend den jeweiligen Strukturen fest. Erfolgt durch eine Forstwirt schaftliche Vereinigung lediglich eine Koordinierung des Holzabsatzes (Rahmenverträge), beträgt der Zuschuss bis zu 0,20 Euro je fm. 1.5.5 Die Höhe der Zuwendung für die Professionalisie rung (Ziffer 1.2.4) beträgt im ersten Jahr bis zu 90 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bei hilfeintensität wird jedes Jahr um mindestens 10 %-Punk te reduziert. Ab dem 6. Jahr wird kein Zuschuss mehr für die Professionalisierung gezahlt. 1.5.6 Die Förderung von Waldpflegevertrag, Mitglie derinformation und -aktivierung sowie Zusammenfassung des Holzangebots (bzw. bis 2013 Mobilisierungsprämie für Holz) kann für einen Zeitraum von jeweils bis zu 10 Jahren, die Förderung der Professionalisierung kann für ei nen Zeitraum von bis zu 5 Jahren in Anspruch genommen werden. 1.6 Sonstige Bestimmungen 1.6.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der Ver ordnung (EU) Nr. 1407/20131 über„De-minimis“-Beihil fen; der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Zusam menschlüsse, die sich zur Umgehung des Schwellenwerts aufspalten, sind nicht förderfähig. 1.6.2 Bis Ende 2013 erstmals bewilligte Förderungen von Geschäftsführung und Kombimodell können bis zum Ende des 10 jährigen Förderzeitraums nach den damaligen Konditionen fortgesetzt werden, wobei die aktuellen bei hilferechtlichen Regelungen nach Nr. 1.6.1 anzuwenden sind. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 82 – 1 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) – 83 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 D. Erstaufforstung I. Maßnahmen 1.0 Neuanlage von Wald II. Begriffsbestimmungen Bundeswaldgesetz (BWaldG): Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft. 1.0 Neuanlage von Wald 1.1 Verwendungszweck Ziel der Förderung ist die Waldmehrung durch Aufforstung aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidender oder brachliegender Flächen unter Berücksichtigung der Be lange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2016 befristet. 1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss Förderfähig ist die Neuanlage von Wald auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen. 1.2.1 Förderfähig sind Saat und Pflanzung jeweils ein schließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung und Sicherung der Kultur während der ersten 5 Jahre. Hierun ter fallen auch Erhebungen, wie z.B. Standortgutachten, die der Vorbereitung der Maßnahme dienen. 1.2.2 Förderfähig sind Nachbesserungen, wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (z.B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wild verbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Pflan zenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförder ten Kulturtyp entsprechen. 1.2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind: a) Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Kurz umtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre sowie die Anpflanzung von schnellwachsenden Bäu men für die Energieerzeugung, b) Erstaufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschä digung oder erheblichen Beeinträchtigung von Natur schutzgebieten i. S. § 23, Nationalparken i. S. § 24, ge setzlich geschützten Biotopen i. S. § 30 sowie Natura 2000 Gebieten i. S. § 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen, c) Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentä lern, d) Ersatzaufforstungen für Waldumwandlungen sowie Aufforstungen, die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnah men für Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. § 14 BNatSchG darstellen, e) Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsemp fänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind. 1.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, ju ristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG in der jeweils geltenden Fassung sein. Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermö gen sich zu mindestens 25 % in den Händen dieser Insti tutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Ei gentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Die Aufforstung ist nur bei Verwendung standort gerechter Baumarten förderungsfähig. Dabei ist ein hin reichender Anteil standortheimischer Baumarten einzu halten. 1.4.2 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut. 1.4.3 Reine Nadelbaumkulturen sowie Mischkulturen mit weniger als 30 % Laubbaumanteil sind nur in Fällen fehlender standörtlicher Wuchsbedingungen für Laub baumanteile förderfähig. 1.4.4 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sin ne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der be günstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einver ständniserklärung des Eigentümers vorlegen. 1.5 andere Verpflichtungen Die Förderung erfolgt unter der Verpflichtung, dass die aufgeforsteten Flächen ordnungsgemäß gepflegt werden. 1.6 Art und Höhe der Zuwendungen 1.6.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 1.6.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 100 % der nachgewiesenen Ausgaben. 1.6.3 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zu wendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Ei genleistung) sind förderungsfähig bis zu 80 % der Ausga ben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden. 1.6.4 Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderungsfähig bis zu 80 % des Marktwertes. 1.6.5 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet wer den, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen. 1.7 Sonstige Bestimmungen Die in der Entscheidung der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe Nr. SA.39954 (2014/N) “GAK Forst“ enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 84 – – 85 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 1.0 Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere II. Begriffsbestimmungen Vollständig erfasstes Masttier: Ein Tier, bei dem die züchterisch relevanten Daten vom Einstellen in den Mastbetrieb bis zum Abgang des Tieres erhoben wurden. 1.0 Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere 1.1 Verwendungszweck Die Förderung zielt ab auf: Züchterische Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere. Dabei werden dafür rele vante Merkmale erhoben, ausgewertet und für die Ab schätzung der genetischen Qualität der Tiere zur Errei chung eines züchterischen Fortschritts aufbereitet. Verbesserung der Datengrundlage für züchterische Beur teilungen und züchterische Entscheidungen bei Merkma len der Gesundheit und Robustheit. Erhöhung der Gewichtung von Merkmalen der Gesundheit und Robustheit bei Selektionsentscheidungen. Verbesserte Information für Abnehmer von Zuchtproduk ten (Landwirte) über die Veranlagung im Bereich Gesund heit und Robustheit auch im Rahmen von Stichproben oder Warentests. Beschleunigung des züchterischen Fortschritts in Bezug auf gesundheits- und robustheitsrelevante Merkmale und damit eine Verbesserung der Tiergesundheit und Robust heit in der Praxis und, in geeigneten Fällen, der Verlänge rung der Nutzungsdauer der landwirtschaftlichen Nutztie re. 1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss 1.2.1 Förderungsfähig sind die einem landwirtschaftli chen Unternehmen entstehenden Kosten für die Datener hebung und Datenauswertung von Merkmalen zur Ge sundheit und Robustheit durch eine tierzuchtrechtlich anerkannte Zuchtorganisation oder einer Kontrollvereini gung unter Aufsicht der Fachbehörde. 1.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind: – Kosten für routinemäßig durchgeführte Kontrollen zur Bestimmung der Milchqualität. – Kosten für technische Hilfe, die der Tiereigentümer im Rahmen der Kontrollen leistet. – Kosten für Merkmalserfassungen, deren Daten züch terisch nicht zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit genutzt werden können. – Kosten für Maßnahmen, die bereits bei der Bemes sung von Beihilfen auf Grund anderer Förderungs maßnahmen berücksichtigt worden sind. – Kosten für Datenerhebungen, die aufgrund öffent lich-rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sind. 1.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind landwirtschaftliche Unter nehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Ver einbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union1 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) Kleinstun ternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt bei Nachweis der erbrachten Datenerhebung über eine Auszahlung unmittel bar an die entsprechende Kontroll- bzw. Zuchtorganisati on. Diese müssen den Zuwendungsanteil bei der Abrech nung der Gebühren gegenüber den landwirtschaftlichen Betrieben ausweisen. Näheres regeln die Länder. Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die beteiligten Zuchtorganisationen und Kontrollvereinigungen in ihren Zuchtprogrammen oder Satzungen die Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere zu einem Schwerpunkt machen.2 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Die erfassten Daten zu Merkmalen der Tierge sundheit und Robustheit sind im Sinne des Zuwendungs zweckes im Rahmen von Zuchtprogrammen, welche Merkmale der Gesundheit und Robustheit berücksichti Förderbereich 6: Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere 1 ABl. Nr. L 187 vom 26. Juni 2014, Seite 1ff 2 Die Satzungsänderungen müssen spätestens bis zum 31.12.2014 vorliegen. gen, tierzuchtrechtlich anerkannter Zuchtorganisationen bereitzustellen und aufzubereiten oder zur Bewertung von Zuchtprodukten einschließlich Kreuzungsherkünften hin sichtlich Gesundheit und Robustheit vorzusehen. 1.4.2 Die Daten erhebende Zuchtorganisation bzw. Kon trollvereinigung unterliegt dabei der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. 1.4.3 Bei der Datenerhebung und -aufbereitung sind mindestens die in Anlage 1 aufgeführten Merkmale zu be rücksichtigen. 1.4.4 Die Zuchtorganisation bzw. Kontrollvereinigung muss den zuständigen Bundesbehörden auf Anfrage und der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich auf Basis der ermittelten Daten Informationen zu den erfass ten Merkmalen zur Verfügung stellen und zwar: – die erfassten Indikatoren im Sinne des Zuwendungs zweckes. – Entwicklungen, Trends und Ergebnisse. – aktualisierte langfristige Trends & Ergebnisse über die Merkmalsentwicklung. 1.4.5 Die Ergebnisse von überbetrieblichen Auswertun gen und Bewertungen sind zu veröffentlichen. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen bis zu 60 % der förderfähigen Kosten als subventionierte Dienst leistung gewährt. Die Höhe des Zuschusses ist auf folgen de Höchstbeträge begrenzt: – Milchkühe: 10,23 € je kontrollierte Kuh/Jahr, 8,70 € je kontrollierte Mutterkuh /Jahr, 3,36 € je vollständig erfasstes Mastrind, 0,55 € je vollständig erfasstes Mastschwein, 6,35 € je kontrollierte Sau und Jahr, – Schafe/Ziegen: 8,70 € je kontrolliertes Tier/Jahr, 0,61 € je kontrolliertes Mastlamm. 1.6 Sonstige Bestimmungen 1.6.1 Die Förderung ist nach Artikel 27 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimm ter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitswei se der europäischen Union (Amtsblatt EU Nr. L 193 vom 01.07.2014, S. 1) von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union freigestellt. 1.6.2 Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2016 befristet3. Sie kann nach positiver Evaluierung fortgesetzt werden. 1.6.3 Beihilfen für Kontrollen in gewerblichen Betrie ben können nicht bereitgestellt werden. Für nach steuerli chen Vorschriften als gewerblich eingestufte Betriebe ist eine Förderung zulässig, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. 1.6.4 Die Zuwendung darf nur landwirtschaftlichen Be trieben gewährt werden, die sich nicht in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten4 befinden. 1.6.5 Unternehmen, die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechts widrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, sind von einer Förderung ausgeschlossen. 1.6.6 Der Zuwendungsempfänger muss vor Beginn der Maßnahme einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Beihilfe gestellt haben. Der Antrag muss insbesondere fol gende Angaben enthalten: Name und Größe des Unter nehmens, Beschreibung des Vorhabens einschließlich sei nes voraussichtlichen Beginns und Abschlusses, Standort und voraussichtliche Kosten des Vorhabens sowie Zuwen dungsart. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 86 – 3 Eine Förderung kann in den Jahren 2015 und 2016 nur nach Abschluss des erforderlichen beihilferechtlichen Freistellungsverfahrens erfolgen. 4 ABl. EU Nr. C 249 vom 31.07.2014, Seite 1 Anlage 1: Mindestens zu erhebende Merkmale Milchkühe: – Stoffwechselstabilität (Fett/Eiweiß-Quotient, Harn stoffgehalt der Milch) – Eutergesundheit (somatische Zellen, Auftreten von Mastitits) – Robustheit (Exterieurbeurteilung, Geburtsverlauf) – Fruchtbarkeit (Erstkalbealter, Zwischenkalbezeit, An zahl Kalbungen, Totgeburtenrate) – Nutzungsdauer – natürliche Hornlosigkeit Mutterkühe: – Robustheit (Exterieurbeurteilung) – natürliche Hornlosigkeit Mastrinder: – Gesundheit (vorzeitige Abgänge, Abgangsursachen) – Entwicklungsvermögen (Wachstum) – Schlachtbefunde Sauen – Nutzungsdauer (Anzahl Würfe, Abgänge und Ab gangsursachen) – Fruchtbarkeit (Anzahl tot und lebend geborener Fer kel) Mastschweine: – Robustheit (vorzeitige Abgänge und Ursachen) – Schlachtbefunde Schafe/Ziegen: – Eutergesundheit (nur bei Milchschafen/Milchziegen) – Robustheit – Fruchtbarkeit – Nutzungsdauer – natürliche Hornlosigkeit (nur bei Ziegen) Mastlämmer: – Robustheit – 87 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 88 – I. Maßnahmen Verbesserung des Küsten- und Hochwasserschutzes durch: – Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen, – Neubau, Verstärkung und Erhöhung von Hochwas serschutzwerken, – Sperrwerke und sonstige Bauwerke in der Hochwas serschutzlinie, – Buhnen, Wellenbrecher und sonstige Einbauten in See, – Vorlandarbeiten vor Seedeichen, – Sandvorspülung und Uferschutzwerke. II. Begriffsbestimmungen Keine 1.0 Verbesserung des Küsten- und Hoch wasserschutzes 1.1 Verwendungszweck Förderfähig sind die unter Punkt I genannten Maßnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen und Erhöhung der Si cherheit an den Küsten, auf den Inseln sowie an den flie ßenden oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Überflutung und Landverluste durch Sturmfluten und Meeresangriff. 1.2 Gegenstand der Förderung /Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig sind: a) Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zu sammenhang mit Maßnahmen nach Ziffern 1.2.1 b) bis 1.2.1 g) unter Berücksichtigung der Ziele der EG Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie. b) Neubau, Verstärkung und Erhöhung von Hochwas serschutzwerken einschließlich notwendiger Wege (Deichverteidigungs- und Treibselräumwege in einer Breite von 3,0 m, in besonders begründeten Ausnah mefällen in einer Breite bis zu 4,5 m) und Befesti gungen, c) Sperrwerke und sonstige Bauwerke in der Hochwas serschutzlinie, d) Buhnen, Wellenbrecher und sonstige Einbauten in See, e) Vorlandarbeiten vor Seedeichen bis zu einer Tiefe von 400 m, f) Sandvorspülung, g) Uferschutzwerke. 1.2.2 Zuwendungsfähig sind die notwendigen Kosten für Maßnahmen nach den Ziffern 1.2.1 a) bis 1.2.1 g): – die nach Abzug von Leistungen Dritter auf Grund be sonderer Verpflichtungen und der übrigen nicht för derungsfähigen Kosten verbleiben; – Bauoberleitung und die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Ar chitekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils gel tenden Fassung; – die infolge der Ausführung von Küstenschutzmaß nahmen notwendigen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wenn sie einen räumli chen Bezug zur jeweiligen Küstenschutzmaßnahme haben; – notwendiger Grunderwerb für eine Küstenschutz maßnahme; – die Kosten für Baumaßnahmen in unabwendbarem Umfang, die infolge von Küstenschutzmaßnahmen zwingend erforderlich sind. Dabei sind Vorteile Drit ter durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen; – Beweissicherung und Dokumentation. 1.2.3 Eingeschränkt zuwendungsfähig sind: Küstenschutzmaßnahmen, für die ökologisch wert-volle Flächen benötigt werden, – soweit die notwendige Sicherheit nicht durch andere vertretbare Maßnahmen erreicht werden kann, – wenn im Fachplan oder in einem landschaftspflege rischen Begleitplan festgelegt ist, dass die einge deichten Flächen, die ökologisch besonders wertvoll sind, grundsätzlich zu Ersatzbiotopen (Schutzzonen) gestaltet bzw. entwickelt werden. Bisher bereits landwirtschaftlich genutzte Flächen bleiben davon unberührt. 1.2.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind: – der Bau von Verwaltungsgebäuden; – die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten; – die Unterhaltung und Pflege von Küstenschutzanla gen; – der Bau von Schöpfwerken sowie von Be- und Ent wässerungsanlagen als Einzelmaßnahme; – Geldzahlungen anstelle von Ausgleichs- und Ersatz maßnahmen; Förderbereich 7: Küstenschutz – 89 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – gewässerkundliche Daueraufgaben; – institutionelle Förderungen. 1.3 Zuwendungsempfänger Träger der Vorhaben (Begünstigte) können sein das Land und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Teil nehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz können Zuwendungsempfänger sein, wenn die Mittel aus schließlich zum Zwecke des Grunderwerbs nach Ziffer 1.2.1 eingesetzt werden. 1.4 Art und Höhe der Zuwendungen 1.4.1 Art der Zuwendungen Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt 1.4.2 Höhe der Zuwendungen Ist das Land aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Träger des Vorhabens oder zur Zahlung der Baukosten verpflich tet, werden 70% der ihm anfallenden förderungsfähigen Kosten vom Bund erstattet. Bei anderen Trägern nach Zif fer 1.3 soll die Gesamtförderung durch Zuschüsse von Bund und Land für eine Maßnahme 95 % der förderungs fähigen Kosten nicht übersteigen. Bei Maßnahmen des Küstenschutzes und bei sonstigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen ist in allen Fällen ei ne sachliche Trennung vorzunehmen. 1.5 Sonstige Bestimmungen 1.5.1 Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuschüsse nicht an natürliche oder juristische Personen des Privat rechts weitergeben oder ausleihen. 1.5.2 Die Zuwendungsempfänger dürfen nicht geringer belastet werden, als ihnen unter Berücksichtigung aller Vorteile zugemutet werden kann. Dabei sollen die Vortei le der Zuwendungsempfänger durch Eigenleistungen in angemessener Höhe berücksichtigt werden. Eigenleistun gen sind bare Eigenmittel, Darlehen und der Wert der un baren Leistungen. 1.5.3 Zuwendungen werden gewährt unter dem Vorbe halt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten – Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen inner halb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertig stellung, – technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lie ferung, veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent sprechend verwendet werden. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 90 – I. Maßnahme Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) II. Begriffsbestimmungen Benachteiligte Gebiete (Berggebiete, Benachteiligte Agrar zonen, Kleine Gebiete) sind Gebiete gemäß Richtlinie 86/465/EWG1, im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG2, zu letzt geändert durch Entscheidung der Kommission 97/172/EG3. 1.0 Ausgleichszulage für benachteiligte Ge biete 1.1 Zuwendungszweck Die Zahlungen sollten durch die Förderung der dauerhaf ten Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in benachteilig ten Gebieten (Berggebiete, Benachteiligte Agrarzonen, Kleine Gebiete) zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaf tungsmaßnahmen beitragen. 1.2 Gegenstand der Förderung Gewährung einer Ausgleichszulage zum teilweisen oder vollständigen Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten die in benachteiligten Gebieten wirt schaftenden Landwirten im Vergleich mit Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten entstehen. 1.3 Zuwendungsempfänger Aktive Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 9 der Ver ordnung (EU) Nr. 1307/20134, die in benachteiligten Ge bieten wirtschaften. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Gefördert werden können ausschließlich aktive Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die in benachteiligten Gebieten wirt schaften. 1.4.2 Begünstigte, die die Ausgleichszulage im Jahr 2013 oder in einem Jahr davor erhalten haben, sind ver pflichtet, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit noch bis zum Ablauf des Verpflichtungszeitraumes gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.1698/20055 auszuüben. Diese Regelung gilt auch für die Begünstigten, für deren Zahlungen noch Mittel aus der Förderperiode 2007-2013 verwendet werden. 1.4.3 Im Falle von Betriebsübergaben, Erweiterung oder Aufgabe des Betriebes gelten die dafür anzuwendenden Vorgaben des nationalen bzw. europäischen Rechts. Glei ches gilt für Begünstigte infolge Flurbereinigungsverfah ren oder beim Eintritt besonderer Umstände, die im Ein zelfall zu berücksichtigen sind oder höhere Gewalt. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt. 1.5.2 Bemessungsgrundlage ist die in benachteiligten Gebieten bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Flä che des Unternehmens. Übergangsweise, bis zum Inkrafttreten der Neuabgren zung der benachteiligten Gebiete gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/20136, ist aber weiterhin nur eine Förderung für solche Flächen möglich, die nach der letzten aktuellen Fas sung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 förderfähig wa ren. Abweichend davon kann für stillgelegte Flächen eine Förderung gewährt werden, wenn diese der Flächennut zung im Umweltinteresse gemäß der nationalen Umset zung von Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dienen. Förderbereich 8: Benachteiligte Gebiete 1 Richtlinie 86/465/EWG des Rates des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsver-zeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S.1 ff.). 2 Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirt schaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABl. L 128 vom 19.05.1975, S. 1-7). 3 Entscheidung der Kommission 97/172/EG vom 10. Februar 1997 zur Ände rung der Abgrenzung gemäß Richtlinie 75/268/EWG in Deutschland be nachteiligte Gebiete (ABl. L 72 vom 13.3.97, S. 1 ff.). 4 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirt schaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Ra tes und der Verordnung Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608 ff.). 5 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1 ff.) in der aktuellen Fassung. 6 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487 ff.). – 91 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 1.5.3 Die Ausgleichszulage für die Gebiete gemäß Be griffsbestimmung unter II beträgt jährlich mindestens 25 Euro und maximal 250 Euro je Hektar LF. Die Zahlung spiegelt die gesamten oder einen Teil der Ein kommensverluste und der zusätzlichen Kosten aufgrund der Benachteiligungen wider. In begründeten Fällen kann die Ausgleichszulage unter Berücksichtigung besonderer Umstände angehoben wer den. Die Höhe der Zahlungen kann unter Berücksichtigung des Bewirtschaftungssystems oder um unterschiedliche Be nachteiligungsgrade zu berücksichtigen differenziert wer den. Die Bundesländer legen in ihren Entwicklungsplänen die Prämienkalkulation und ggf. die Differenzierung der Aus gleichszulage dar. 1.5.4 Die Ausgleichszulage wird dem Zuwendungsemp fänger jährlich auf Antrag gewährt, sofern ein Mindestbe trag von 250 Euro oder eine förderfähige Fläche von min destens 3 Hektar erreicht wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Mindestbetrag oder die Min destfläche absenken oder erhöhen. Die Ausgleichszulage ist eine auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche bezogene Zahlung. Liegt die Zahlung für die Ausgleichszulage über dem Mindestbetrag von 25 Euro je Hektar, ist diese oberhalb eines Schwellenwertes der be antragten Fläche des Betriebes im benachteiligten Gebiet degressiv zu gestalten. Die Höhe der Schwellen bestimmen die Länder unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Be triebsstrukturen. Für juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen gilt Artikel 31 Absatz 4 Satz 2 a und b der VO (EU) Nr. 1305/2013. 1.5.5 Flächen in benachteiligten Gebieten außerhalb der vom landesspezifischen EPLR abgedeckten Gebiete kön nen ebenfalls berücksichtigt werden, sofern der landwirt schaftliche Unternehmer antragsberechtigt ist und die üb rigen Bedingungen erfüllt. Bei einem Unternehmen mit Flächen in verschiedenen Ländern ist der Antrag grundsätzlich in dem Land zu stel len, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. In Zweifelsfällen entscheiden die betroffenen Länder im gegenseitigen Ein vernehmen. 1.6 Sonstige Bestimmungen 1.6.1 Von den Begünstigten der Ausgleichszulage sind im gesamten Betrieb die verbindlichen Anforderungen (CC) der Artikel 91 bis 95 und des Anhangs II der Verord nung Nr. 1306/20137 einzuhalten. 1.6.2 Werden diese aufgrund einer unmittelbar vom ein zelnen Betriebsinhaber zu verantwortenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Aus gleichszulage gekürzt oder es wird keinerlei Zahlung ge leistet. 7 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kon trollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verord nungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) NR. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, Seite 549). GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 92 – Präambel Die Länder haben im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ nach Maßgabe der Förderungsgrundsätze – für das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (seit 1997), – für die Förderung von Investitionen zur Diversifizie rung (2007-2013), – für das Agrarkreditprogramm (von 1991-1996), – für die Förderung zur Wiedereinrichtung und Moder nisierung bäuerlicher Familienbetriebe im Haupter werb (von 1991-1996) sowie – für die Gewährung von Hilfen zur Umstrukturierung von landwirtschaftlichen Unternehmen sowie für neu gegründete landwirtschaftliche Unternehmen in Form juristischer Personen und Personengesellschaften (von 1991-1996) modifizierte Ausfallbürgschaften für Kapitalmarktdarle hen mit einer Laufzeit von max. 20 Jahren übernommen und übernehmen weiterhin derartige Bürgschaften bis zur Höhe von insgesamt Baden-Württemberg 78.064.000 € Bayern 146.802.000 € Berlin 718.000 € Brandenburg 135.270.000 € Bremen 2.433.000 € Hamburg 8.480.000 € Hessen 36.008.000 € Mecklenburg-Vorpommern 138.948.000 € Niedersachsen 115.029.000 € Nordrhein-Westfalen 52.425.000 € Rheinland-Pfalz 41.943.000 € Saarland 5.297.000 € Sachsen 51.076.000 € Sachsen-Anhalt 80.773.000 € Schleswig-Holstein 47.982.000 € Thüringen 58.752.000 € insgesamt 1.000.000.000 € zuzüglich anteiliger Zinsen und Nebenkosten. Von diesem Plafonds können in den Ländern Brandenburg 67.776.000 € Mecklenburg-Vorpommern 77.158.000 € Sachsen 6.372.000 € Sachsen-Anhalt 34.546.000 € Thüringen 16.442.000 € insgesamt 202.294.000 € nicht neu vergeben werden. Die Bundesrepublik Deutschland (im folgenden Bund ge nannt), vertreten durch das Bundesministerium für Ernäh rung und Landwirtschaft und das Bundesministerium der Finanzen übernimmt hiermit aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Bun deshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushalts gesetz 2015 vom 23. Dezember 2014. (BGBl. I, S. 2442) in Verbindung mit den verbindlichen Erläuterungen zu Ka pitel 3208 Nr. 5.4 60 % der von den Ländern aus den Aus fallbürgschaften zu tragenden Ausfälle bis zu einem Ge samtbetrag von 600.000.000 € zuzüglich 60 % der von den Ländern zu tragenden Ausfälle an Zinsen und Nebenkos ten, für die Kosten jedoch nur bis zum Gesamtbetrag von 12.000.000 € nach Maßgabe folgender Bestimmungen. I. Die Garantie des Bundes gilt nur für Ausfälle aus solchen Ausfallbürgschaften, 1. bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 der Prä ambel der Garantieerklärungen gegeben sind, 2. über die die Länder in Durchführung der jeweils gel tenden Rahmenpläne der Gemeinschaftsaufgabe „Ver besserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" und in der jeweils zulässigen Frist entschieden haben, 3. bei denen eine anderweitige Finanzierung der geför derten Vorhaben nicht möglich war und 4. bei denen die Länder bei der Entscheidung über die Übernahme der Bürgschaften festgelegt haben, dass es sich um Bürgschaften innerhalb des Rahmenplans handelt. Anhang zum Rahmenplan 2015 bis 2018 Garantieerklärung II. Die Länder werden dem Bundesministerium für Ernäh rung und Landwirtschaft, und dem Bundesministerium der Finanzen nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster die Namen der kreditgebenden Institute und der Kreditnehmer, die Kreditbeträge, die Laufzeit, die Zinssätze und die Hö he der von ihnen verbürgten Kreditteile sowie die Daten der Kreditverträge (Kreditzusagen), das Datum der Ent scheidung über die Bürgschaft und die Einbeziehung in den Rahmenplan innerhalb eines Monats nach Aushändi gung der Urkunde über die Bürgschaften an den Kredit nehmer mitteilen. Die Länder werden nicht valutierte und wieder ausgeplan te Kredite dem Bund gegenüber stornieren. Die für ein Ka lenderjahr gemeldeten und innerhalb desselben Jahres stor nierten Kredite werden auf das Jahreskontingent nicht angerechnet. III. Die Übernahme, Verwaltung und Abwicklung der Bürg schaften werden von den Ländern durchgeführt. Die Län der entscheiden dabei nach pflichtgemäßem Ermessen vor allem darüber, ob 1. nach Maßgabe allgemein gültiger Beurteilungs maßstäbe eine anderweitige Finanzierung des Vorha bens nicht möglich ist, 2. unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vor schriften der Länder sowie unter entsprechender Wür digung der Interessen des Bundes und der Länder Kre ditverträge geändert, insbesondere verbürgte Forderungen gestundet, Tilgungen gestreckt, Sicher heiten geändert oder freigegeben werden sowie der Übertragung der Kredite zugestimmt wird, 3. nach Inanspruchnahme des Bundes aus der Garantie Bürgschaftsforderungen aufgrund der haushaltsrecht lichen Vorschriften der Länder gestundet, niederge schlagen oder erlassen werden. IV. Der Bund - vertreten durch das Bundesministerium für Er nährung und Landwirtschaft - und der Bundesrechnungs hof sind berechtigt, bei den Ländern die die verbürgten Kredite betreffenden Unterlagen jederzeit zu prüfen. Die Länder werden dem Bund die von ihm im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte erteilen. Die Länder werden die Kreditnehmer und - bezüglich der zu verbürgenden Kredite - die Kreditgeber verpflichten, ei ne Prüfung des Bundes oder seiner Beauftragten zu dulden, ob eine Inanspruchnahme aus den Ausfallbürgschaften in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Die Länder wer den die Kreditnehmer und die Kreditgeber weiter ver pflichten, dem Bund die von ihm im Zusammenhang mit den Ausfallbürgschaften erbetenen Auskünfte zu erteilen. Die Länder haben die Kreditnehmer zu verpflichten, die Prüfungskosten zu tragen. V. Der Bund kann aus seiner Garantie erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Länder ihre Verpflichtungen aus der Ausfallbürgschaft dem kreditgebenden Institut ge genüber erfüllt haben. Die Länder sind berechtigt, bei drohenden Ausfällen Ab schlagszahlungen zur Minderung des Ausfalls an Zinsen zu leisten. An den Abschlagszahlungen beteiligt sich der Bund in Höhe von 60 %. Bei Zahlungsanforderungen übersenden die Länder dem Bund einen Schadensbericht und eine Aufstellung über die von den Ländern geleisteten Zahlungen. Nach Abwicklung des Schadensfalls legen die Länder eine Schlussrechnung vor. Der Bund wird den auf ihn entfallenden Anteil innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilungen der Län der erstatten. Erlöse aus der Verwertung der für die verbürgten Kredite gestellten Sicherheiten sowie sonstige Rückflüsse aus den verbürgten Krediten sind in Höhe von 60 % an den Bund abzuführen. Die Länder übersenden hierzu dem Bund ent sprechend der Anlage 2 eine sachlich und rechnerisch fest gestellte Zusammenstellung. Der Erlösanteil des Bundes ist für jedes vorausgegangene Kalenderjahr bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundeskasse Halle, IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 bei der Deutschen Bundesbank Filiale Leipzig (BIC: MARKDEF1860), zu überweisen. VI. Die Länder sind verpflichtet, von den von ihnen und ihren beauftragten Stellen vereinnahmten laufenden Bürg schaftsentgelten 60 % an den Bund abzuführen. Der Entgeltanteil des Bundes ist für jedes vorangegange ne Kalenderjahr bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundeskasse Halle, IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 bei der Deutschen Bundesbank Filiale Leipzig (BIC: MARKDEF1860), zu überweisen. – 93 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 94 – VII. Die Garantie wird übernommen für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung der Rahmenpläne der Ge meinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" für den Zeitraum 1. 1991 bis 1994 im Jahre 1991 entschieden haben bis zum 31. Dezember 2011, 2. 1992 bis 1995 im Jahre 1992 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2012, 3. 1993 bis 1996 im Jahre 1993 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2013, 4. 1994 bis 1997 im Jahre 1994 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2014, 5. 1995 bis 1998 im Jahre 1995 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2015, 6. 1996 bis 1999 im Jahre 1996 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2016, 7. 1997 bis 2000 im Jahre 1997 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2017, 8. 1998 bis 2001 im Jahre 1998 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2018, 9. 1999 bis 2002 im Jahre 1999 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2019, 10. 2000 bis 2003 im Jahre 2000 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2020, 11. 2001 bis 2004 im Jahre 2001 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2021, 12. 2002 bis 2005 im Jahre 2002 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2022, 13. 2003 bis 2006 im Jahre 2003 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2023, 14. 2004 bis 2007 im Jahre 2004 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2024, 15. 2005 bis 2008 im Jahre 2005 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2025, 16. 2006 bis 2009 im Jahre 2006 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2026, 17. 2007 bis 2010 im Jahre 2007 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2027, 18. 2008 bis 2011 im Jahre 2008 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2028, 19. 2009 bis 2012 im Jahre 2009 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2029, 20. 2010 bis 2013 im Jahre 2010 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2030, 21. 2011 bis 2014 im Jahre 2011 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2031, 22. 2012 bis 2015 im Jahre 2012 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2032, 23. 2013 bis 2016 im Jahre 2013 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2033, 24. 2014 bis 2017 im Jahre 2014 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2034, 25. 2015 bis 2018 im Jahre 2015 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2035. VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bonn. – 95 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Anlage 1 Land: ........................................ Betr.: Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ Übernahme von Bürgschaften im Monat ............. 2015 Bürgschaftsliste Nr. ......................... Lfd. Nr. a) Name des Kreditnehmers b) Name des Kreditinstituts Kredit betrag € Laufzeit Zinssatz Höhe der Bürgschaft in % Bürgschafts betrag Land € Ausfallgarantie Bund (60 % von Spalte 8) € a) Datum der Entscheidung über die Bürgschaft und die Einbeziehung der Bürgschaft in den Rahmenplan b) Datum der Aushändigung der Bürgschaftserklärung c) Datum des Kreditvertrages 1 2 3 4 5 7 8 96 GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 96 – Anlage 2 Land: ......................................... Betr.: Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ Rückflüsse aus Bürgschaften; Liste Nr. .............. (Rückflüsse in der Zeit vom .............. bis .............. 2015) Lfd. Nr. a) Name des Kreditnehmers b) Name des Kreditinstituts Nr. der Bürg schaftsliste des Landes Rückflüsse im Berichtszeitraum insgesamt € Anteil des Bundes (60 % von Spalte 5) € Ursprünglicher Kreditbedarf € 1 2 3 4 65 – 97 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Förderbereich: Verbesserung der ländlichen Strukturen Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung Ziel der Förderung der integrierten ländlichen Entwick lung ist die Verbesserung der Agrarstruktur und die nach haltige Stärkung der Wirtschaftskraft ländlicher Räume. Unter Berücksichtigung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, der Belange des Natur und Umweltschutzes und der Grundsätze der AGENDA 21 sollen die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erho lungs- und Naturräume gesichert und weiterentwickelt werden. Die Fördermaßnahmen zur integrierten ländlichen Ent wicklung folgen einem raumbezogenen Ansatz, bei dem ländliche Regionen stärker als Einheit betrachtet werden. Einkommenschancen für Landwirte auch außerhalb der Primärproduktion und Einkommenspotenziale, die in der Verknüpfung landwirtschaftlicher und außerlandwirt schaftlicher Aktivitäten liegen, werden systematisch er schlossen. Für die Sicherung lebensfähiger und attraktiver ländlicher Räume ist es erforderlich, Wertschöpfung und Arbeitsplät ze auch neben der landwirtschaftlichen Produktion zu ent wickeln. Gleichzeitig gewährleistet die wirtschaftliche Stärkung der ländlichen Räume das erforderliche Umfeld für eine wettbewerbsfähige und multifunktional ausge richtete Land- und Forstwirtschaft und führt damit eben falls zur Verbesserung der Agrarstruktur. Im Einzelnen sollen dazu folgende Maßnahmen dienen: Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte Die integrierten ländlichen Entwicklungskonzepte (ILEK) sind eine Vorplanung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Geset zes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG). Sie sind Entscheidungshilfe für die Einbindung einer nach haltigen Land- und Forstwirtschaft in den Prozess zur Stär kung der regionalen Wirtschaft. Integrierte ländliche Ent wicklungskonzepte beschreiben auf der Basis einer Analyse der regionalen Stärken und Schwächen unter be sonderer Berücksichtigung der demografischen Entwick lung und der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme – die Entwicklungsziele der Region, – die Handlungsfelder, – Strategie zur Realisierung der Entwicklungsziele und – prioritäre Entwicklungsprojekte. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass jede Region ihre eigenen Stärken und Schwächen hat und Fördermaßnah men um so besser wirken, je stärker sie diese regionalen Besonderheiten berücksichtigen. Die Förderung der Erar beitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte trägt so dazu bei, dass Einzelmaßnahmen besser aufeinander ab gestimmt und gezielt zur Entwicklung der ländlichen Re gionen eingesetzt werden. Pläne zur Entwicklung ländlicher Gemeinden Zur Unterstützung von Maßnahmen der Gemeinschafts aufgabe bei kleinräumigen und gemeindlichen Entwick lungsplanungen in ländlichen Gebieten wird die Erarbei tung entsprechender Pläne gefördert. Besonderes Augenmerk wird auf die interkommunale Zusammenar beit bei der Abstimmung von ländlichen Entwicklungs maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der de mografischen Entwicklung und der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme gelegt. Regionalmanagement Regionalmanagement (RM) dient der Initiierung, Organi sation und Umsetzungsbegleitung der ländlichen Ent wicklungsprozesse durch – Information, Beratung und Aktivierung der Bevölke rung, – Identifizierung und Erschließung regionaler Ent wicklungspotenziale, – Identifizierung und Beförderung zielgerichteter Pro jekte, – Unterstützung der regionalen Akteure, um Part-ner schaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor sowie zwischen Akteuren des öffentlichen Sektors herzustellen, die der Umsetzung von regionalen Ent wicklungsstrategien dienen. Mit dem Regionalmanagement wird somit die zielgerich tete Umsetzung der in den Regionen erarbeiteten inte grierten ländlichen Entwicklungskonzepte oder -strategien unterstützt. Die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskon zepte kann auch im Rahmen des Regionalmanagements vorgenommen werden. TEIL III Bedeutung der Fördermaßnahmen Investive Maßnahmen Die Förderung investiver Maßnahmen einschließlich ihrer Vorbereitung und Begleitung soll im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte erfolgen. Auf diese Wei se werden Einzelmaßnahmen innerhalb einer Region bes ser aufeinander abgestimmt. Um dafür einen Anreiz zu schaffen, sind für Maßnahmen erhöhte Fördersätze vorge sehen, die der Umsetzung integrierter ländlicher Entwick lungskonzepte dienen. n Dorferneuerung und -entwicklung ländlich ge prägter Orte Die Förderung dient der Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters und der Verbesserung der Lebens verhältnisse der dörflichen Bevölkerung. Hierbei wird das Ziel verfolgt, die ländlichen Regionen mit ihren Dörfern als eigenständige Wohn-, Arbeits-, So-zial- und Kultur räume im dezentralen Siedlungsgefüge zu erhalten und weiter zu entwickeln. In diesem Zusammenhang werden unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung der Produk tions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forst wirtschaft ebenso gefördert wie Maßnahmen zur Siche rung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemein schaftseinrichtungen. Auch die erforderlichen Dorfent wicklungsplanungen und -konzepte sowie dorfübergrei fende Planungen sind förderfähig. Diese Planungen und Konzepte sollen ggf. die Möglichkeiten einer dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien und damit verbun dene Energieeinsparungen untersuchen und bewerten. In engem Zusammenhang mit der Dorferneuerung steht die Förderung von Maßnahmen zur Umnutzung der Bau substanz land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Eine auf die ländliche Entwicklung ausgerichtete Umnutzung un terstützt und sichert die Wirtschaftskraft land- und forst wirtschaftlicher Betriebe, erleichtert deren Strukturwan del, hat Investitionen und Beschäftigung fördernde Wirkungen und trägt zur Verbesserung der ökonomischen, ökologischen, sozialen und kulturellen Grundlagen ländli cher Räume bei. Es werden investive Maßnahmen land- und forstwirt schaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz insbesondere für Wohn , Handels , Gewerbe , Dienstleis tungs , kulturelle, öffentliche oder gemeinschaftliche Zwe cke gefördert. Die Maßnahmen tragen dazu bei, Arbeits plätze zu sichern, neue Arbeitsplätze zu schaffen oder zusätzliche Einkommensquellen auch außerhalb der land wirtschaftlichen Produktion zu erschließen. n Infrastrukturmaßnahmen Ländliche Infrastrukturmaßnahmen dienen der Erschlie ßung von touristischen oder anderen wirtschaftlichen Ent wicklungspotenzialen land- oder forstwirtschaftlicher Be triebe. Sie tragen dazu bei, dass land- oder forstwirt schaftliche Betriebe zusätzliche Einkommensquellen er schließen können (Einkommensdiversifizierung). Geför dert werden in diesem Zusammenhang beispielsweise die Verbesserung des landwirtschaftlichen und touristischen Wegenetzes oder der Bau und die Erhaltung von Schutz hütten oder Bootsanlegestellen. Zur dezentralen Versor gung mit erneuerbaren Energien wird der Bau von Nah wärme- und Biogasleitungen gefördert. Auch von Privaten errichtete Infrastruktureinrichtungen können gefördert werden, wenn sie der Öffentlichkeit uneingeschränkt zur Verfügung stehen. n Flurbereinigung Verfahren zur Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes sollen am Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtet zu einer Verbesserung der Agrarstruktur beitragen. Im Sinne einer integrierten, nachhaltigen Landentwicklung können sie ne ben der Unterstützung der Land- und Forstwirtschaft der Förderung der regionalen und gemeinschaftlichen Ent wicklung und dem nachhaltigen Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen dienen. Zur Anpassung an gewandelte agrar- und umweltpolitische Verhältnisse und zur Beschleunigung der Flurbereinigung kann insbesondere das vereinfachte Flurbereinigungsver fahren genutzt werden. Im Rahmen des freiwilligen Landtauschs können nicht-in vestive Aufwendungen der Tauschpartner und Aufwen dungen für eine langfristige Pachtbindung zum Zwecke der Erhaltung der Kulturlandschaft mit bis zu 75 % der zu wendungsfähigen Kosten gefördert werden. Breitbandversorgung ländlicher Räume Ziel der Fördermaßnahme ist die Verbesserung des Zu gangs unterversorgter ländlicher Gebiete zu schnellen In ternetverbindungen. Damit soll eine zuverlässige, er schwingliche und hochwertige Breitbandinfrastruktur geschaffen und die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien den land- und forstwirt schaftlichen Unternehmen ermöglicht werden, sodass de ren Wettbewerbsfähigkeit gestärkt wird. Daneben profitie ren auch die Bevölkerung, das ortsansässige Gewerbe, Dienstleister und Freischaffende von dieser Maßnahme. LEADER-Umsetzung Die hier beschriebenen Maßnahmen der integrierten länd lichen Entwicklung können unterstützend bei der Umset zung von LEADER als von der ELER-VO gefordertem methodischem Ansatz der Regionalentwicklung mitwir ken. Die Arbeit von regionalen Aktionsgruppen erfolgt auf der Grundlage von Entwicklungsstrategien. Sie werden dabei von Regionalmanagements unterstützt, die ebenso wie die Aktionsgruppen den Anforderungen der ELER Verordnung genügen müssen. Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen Wasserwirtschaftliche Maßnahmen tragen zu einer um weltverträglichen nachhaltigen Entwicklung des ländli chen Raums und zu einer Verbesserung der mit der Land wirtschaft verbundenen Infrastruktur bei. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 98 – Dies sind insbesondere – Maßnahmen eines modernen Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzanlagen, Wildbachverbauung, Deichrückbau). Hierbei ist der Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten gegenüber Hochwasser schutzanlagen Vorrang zu geben. – Neu- und Ausbau einer geordneten Abwasserentsor gung (Abwasserbehandlungsanlagen bis zu einer Grö ße von 5000 Einwohnerwerten). – Bewirtschaftung der Wasserressourcen unter Berück sichtigung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie (Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, um den ökologischen und chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer zu verbessern). – Wasser sparende überbetriebliche Bewässerungs- und Frostschutzberegnungsanlagen. Förderbereich: Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsstrukturen Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) Das AFP dient der Förderung von Investitionen in der un mittelbaren landwirtschaftlichen Produktion. Ziel des AFP ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Unter nehmen unter Berücksichtigung einer nachhaltigen, be sonders umweltschonenden und besonders tiergerechten Produktion zu verbessern. Deshalb werden insbesondere langlebige Wirtschaftsgüter, wie Gebäude und deren Inneneinrichtung gefördert. För derfähig sind auch Investitionen zur Energieeinsparung, Maßnahmen des Umwelt- und Tierschutzes sowie der Di rektvermarktung. Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie besondere Anforderungen in einem der Bereiche Ver braucher-, Umwelt- oder Klimaschutz und im Falle von Stallbauinvestitionen zusätzlich im Bereich Tierschutz er füllen. Neben den eigentlichen Investitionen sind außerdem Ne benkosten wie Investitions- und Marketingkonzepte sowie Gebühren für Architekten, Ingenieure und Betreuer för derbar. Förderungsfähig sind Investitionen zwischen 20.000 und 2,0 Mio. Euro, wobei die Höchstsumme in den Jahren 2014 – 2020 nur einmal ausgeschöpft werden kann. Die Förderung besteht aus einer Basisförderung mit einem Zuschuss bis zu 20 % sowie einer Premiumförderung mit einem Zuschuss bis zu 40 % der förderfähigen Investiti onskosten. Junglandwirte können einen ergänzenden Zuschuss von 10 % der Investitionssumme, max. 20.000 Euro, erhalten. Ergänzt wird diese Förderung durch die Möglichkeit einer staatlichen Ausfallbürgschaft in Höhe von 70 % der zur Fi nanzierung der Investitionen notwendigen Darlehen. Förderung von Investitionen zur Diversifizierung Die Schaffung außerlandwirtschaftlicher Einkommens quellen ist eine bewährte Strategie zur Reaktion auf den agrarstrukturellen Wandel. Mit der Förderung sollen – die nachhaltige Existenz- und Einkommenssicherung bäuerlicher Betriebe in Gebieten, wo die natürlichen und strukturellen Bedingungen langfristig keine marktfähige Produktion mehr ermöglichen, unter stützt, – Existenzgründungen im ländlichen Raum ermöglicht und damit – ein Beitrag zur Stärkung der Wirtschaft ländlicher Räume geleistet werden. Förderfähig sind Investitionen von mindestens 10.000 Euro, die zusätzliche Einkommensquellen in ländlichen Räumen erschließen und die den ländlichen Tourismus fördern. Hierzu zählen u. a.: – Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauern hof“ bis zu einer Gesamtkapazität von 25 Gästebetten, – Investitionen in soziale, hauswirtschaftliche, kommu nale und landschaftspflegerische Dienstleistungen (z. B. Hofcafe, Partyservice, Pflege- und Betreuungs dienste für ältere Menschen), – Pensionstierhaltung, – Kurzumtriebsplantagen (KUP) pro Antragsteller max. 10 Hektar, mit einer Mindestbaumzahl von 3.000 Bäume pro Hektar und einer Mindeststandzeit von 12 Jahren, Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennerei en (jährl. Alkoholproduktion bis zu 10 hl) im Bereich der Direktvermarktung, Brennereigeräte nur soweit es sich um die Modernisierung bestehender Brenne reien handelt. Diversifizierungsinvestitionen können mit einem Zu schuss in Höhe von 25 % der Investitionskosten gefördert werden. Investitionen in KUP werden mit einem einmali gen Zuschuss bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Kosten (max. 1.200 Euro pro Hektar) gefördert. Die Förderung erfolgt nach der EG-De-minimis-Verord nung. Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten Beihilfe ist innerhalb von 3 Jahren auf 200.000 Euro be grenzt. Beratung Mit der Förderung der maßnahmebezogenen Beratung sol len die wirtschaftlichen und natürlichen Produktionsbe dingungen zur Gewährleistung einer leistungsfähigen und an zukünftige Anforderungen ausgerichteten Landwirt – 99 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 schaft weiter verbessert werden. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung so wie des Umweltschutzes und des Tierschutzes zu beach ten; ökologischen Erfordernissen ist Rechnung zu tragen. Die Beratung soll auch einen Beitrag hinsichtlich des Res sourceneinsatzes leisten sowie zur Umsetzung von Inno vationen beitragen. Für die Durchführung von Beratungsleistungen kann eine Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 80 % der förderfä higen Beratungsausgaben, höchstens 1.500 € jährlich, ge währt werden. Die Beratungsleistungen sind von öffentlichen oder von privaten fach- und sachkundigen Stellen zu erbringen, die von den Ländern anzuerkennen sind. Förderung zur Marktstrukturverbesserung Die Förderung zielt darauf ab, die Gründung und das Tä tigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen zu unterstüt zen sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Er zeugnisse zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsi cherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Er zeugerebene beizutragen. Die Förderung leistet einen Beitrag dazu, die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes anzupassen. Die Förderung umfasst folgende Bereiche – Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusam menschlüssen (Organisationskosten), – Investitionen, – Vermarktungskonzeptionen. n Förderung von Organisationskosten Förderungsfähig sind angemessene Aufwendungen für Or ganisationskosten einschließlich von Kosten der wesentli chen Erweiterung, soweit diese durch zusätzlich wahrge nommene Aufgaben entstehen. Zu den Kosten können insbesondere Gründungskosten, Personal und Geschäftskosten sowie die Kosten für Büro einrichtungen gezählt werden. Als Zuwendungsempfänger kommen nach dem Markt strukturgesetz anerkannte Erzeugergemeinschaften und Erzeugerzusammenschlüsse von Erzeugern die Qualitäts produkte erzeugen in Betracht Es muss sich um Kleinst oder Kleinbetriebe oder mittlere Unternehmen nach dem einschlägigen EU-Recht handeln. n Investitionsförderung Förderungsfähig sind angemessene Aufwendungen für In vestitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sor tierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Eti kettierung, Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen. Die Investitionen können auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen gerichtet sein. Gefördert werden können Erzeugergemeinschaften oder Erzeugerzusammenschlüsse sowie Unternehmen der Ver arbeitung und Vermarktung, die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. Euro erzielen. n Förderung von Vermarktungskonzeptionen Förderfähig sind angemessene Aufwendungen für die Er arbeitung und Durchführung von Vermarktungskonzeptio nen. Zu den förderfähigen Ausgaben bei der Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen können insbesondere Markt analysen, Entwicklungsstudien, auf die Vermarktung be zogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen, Durchführ barkeits- und Konzeptstudien, Maßnahmen zur Marktforschung sowie Entwürfe für neue Produkte ge zählt werden. Zu den förderfähigen Ausgaben bei der Durchführung von Vermarktungskonzeptionen können Kosten, die durch die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen entstehen, Kosten für Produktentwicklungen sowie Kosten für Qualitätskontrollen durch Dritte gezählt werden. Gefördert werden können Erzeugergemeinschaften oder Erzeugerzusammenschlüsse sowie Unternehmen der Ver arbeitung und Vermarktung, die Qualitätsprodukte produ zieren und weniger als 750 Personen beschäftigen oder ei nen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. Euro erzielen. Förderung von Erzeugerorganisationen und Erzeu gergemeinschaften nach EG-Recht Anerkannte Erzeugerorganisationen für fischwirtschaftli che Erzeugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 104/2000, die nach vorgenannter Verordnung und dem dazugehöri gen EG-Folgerecht gefördert werden, können die nationa le Kofinanzierung aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe erhalten. Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft Die Förderung zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft umfasst folgen de Maßnahmen: – Vorhaben zum Neu- und Ausbau von Kapazitäten ein schließlich der technischen Einrichtungen und in Aus nahmefällen des Ankaufs der dafür erforderlichen Grundstücke durch Investitionshilfen, – innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung technischer Einrichtungen durch Investitionsbeihilfen, – Kosten der Vorplanung durch Zuschüsse. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 100 – Damit soll Unternehmen, die im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätig sind, die Anpassung an die Markterfordernisse erleichtert und deren Wettbewerbsfähigkeit erhalten werden. Voraussetzung für die Förderung ist das Operationelle Pro gramm gemäß den Anforderungen der VO (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds. Förderbereich: Nachhaltige Landbewirtschaftung Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten Die Ausgleichszulage an land- und forstwirtschaftliche Unternehmen wird zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile in von der Natur benachtei ligten Gebieten auf Grundlage der maßgeblichen Verord nung (EG) Nr. 1257/1999 gewährt. Die Gebietskulisse der benachteiligten Gebiete (Kategorien: Berggebiete, be nachteiligte Agrarzonen und sog. Kleine Gebiete) ist EG rechtlich festgeschrieben. Ziel der Förderung ist die – Sicherung einer standortgerechten auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Landbewirtschaftung, die den beson deren Belangen des Umweltschutzes Rechnung trägt, – Erhaltung einer lebensfähigen Gemeinschaft im länd lichen Raum durch Fortführung der landwirtschaftli chen Erwerbstätigkeit, – Erhaltung der Kulturlandschaft. Die jährliche Ausgleichszulage wird je Hektar landwirt schaftlich genutzter Fläche gezahlt: – Umgekehrt proportional zur landwirtschaftlichen Ver gleichszahl (LVZ) bzw. bereinigten Ertragsmesszahl (bEMZ) gestaffelt zwischen mindestens 25 Euro und = maximal 180 Euro für Grünland und Flächen mit Ackerfutter (Klee, Kleegras, Klee-Luzerne-Ge misch, Luzerne, Ackergras, Wechselgrünland), = maximal 90 Euro bei Ackernutzung, – unabhängig von der LVZ bzw. bEMZ bei gleichem Mindestbetrag: = bis zu 180 Euro in Berggebieten, auf Inseln, Hal ligen, Deichen und seeseitigem Deichvorland, = bis zu 200 Euro in Berggebieten und im übrigen benachteiligten Gebiet bei Flächen mit hoher Handarbeitsstufe, mit einer LVZ von weniger als 15 oder mit einer Hangneigung von mehr als 18 %. Über dem Höchstbetrag von 200 Euro liegende Aus gleichszulagen können gewährt werden, wenn der Durch schnittsbetrag sämtlicher Ausgleichszulagen auf Program mierungsebene diesen Höchstbetrag nicht überschreitet. Ausgeschlossen von der Förderung sind Flächen für die Erzeugung von Weizen und Mais, Wein, Äpfeln, Birnen und Pfirsichen in Vollpflanzungen und Zuckerrüben sowie Anbauflächen für bestimmte Intensivkulturen (wie z. B. Obst, Gemüse, Hopfen) und gleichfalls Flächen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht mehr für die land wirtschaftliche Erzeugung genutzt werden. Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (MSL) Umwelt- und Naturschutz sind neben einer wettbewerbs gesteuerten Produktion wesentliche Ziele der Europäi schen Agrarpolitik. Der Schutz der Landschaft und der na türlichen Ressourcen (z.B. Klima, Boden und Gewässer) sowie die Erhaltung des ländlichen Lebensraumes sind da her Hauptziele der Förderung nachhaltiger extensiver Be wirtschaftungsverfahren. Daneben können besonders tier gerechte Haltungsverfahren und die Erhaltung der Vielfalt genetischer Ressourcen gefördert werden. Die extensiven Bewirtschaftungsverfahren in den verschiedenen Berei chen (Ökologischer Landbau und weitere gesamtbetriebli che Verfahren, Ackerbau, Sonder-/Dauerkulturen, Dauer grünland) stellen vor allem darauf ab, – den ökologischen Landbau weiterhin zu stützen, – eine standortangepasste nachhaltig umweltschonende Bewirtschaftung zu sichern – die Kulturlandschaften in den von der Bewirtschaf tungsaufgabe bedrohten Regionen zu erhalten und – die Umstellung einer standortangepassten Bewirt schaftung in überschwemmungsgefährdeten Gebie ten zu unterstützen. Bei den Maßnahmen des o. g. Fördergrundsatzes handelt es sich um Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen auf der Rechtsgrundlage der Art. 28, Art. 29 und Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 17. Dez. 2013 über die Förde rung der –ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) in der jeweils geltenden Fassung, veran kert in den Pro-grammen für die ländliche Entwicklung der Länder. Die Förderung richtet sich an Betriebsinhaber i. S. des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dez. 2013, die sich verpflichten, während des Ver pflichtungszeitraumes im gesamten Betrieb neben den Grundanforderungen gem. Titel VI Kapitel I der VO (EU) Nr. 1306/2013 die Grundanforderungen für den Einsatz von Düngemittel und Pflanzenschutzmitteln oder sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts zu einzuhalten. Der Verpflichtungszeitraum der Einzelmaßnahme der u.a. Maßnahmengruppen B bis G darf die Dauer von fünf Jah ren nicht unterschreiten und kann bis zum Ende des EU Förderzeitraums um bis zu zwei Jahre verlängert werden. – 101 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Der Maßnahmenkatalog umfasst die Förderbereiche: – A. Förderung der Zusammenarbeit im ländlichen Raum für eine markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung – B. Förderung des ökologischen Landbaus und an derer besonders nachhaltiger gesamtbetriebli cher Verfahren – C. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Ackerbau oder bei einjährigen Sonderkul turen – D. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren auf dem Dauergrünland – E. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren bei Dauerkulturen – F. Förderung besonders nachhaltiger und tierge rechter Haltungsverfahren – G. Erhaltung der Vielfalt der genetischen Res sourcen in der Landwirtschaft. Er bietet damit umfangreiche Einzelmaßnahmen zur För derung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung, zur Ver besserung der Umwelt, Landschaft und Artenvielfalt. Die im Rahmen des Förderungsgrundsatzes festgesetzten Förderzuwendungen dienen dem Ausgleich der mit den Bewirtschaftungsauflagen verbundenen zusätzlichen Kos ten und Einkommensverluste. Zur Berücksichtigung re gionaler Standortunterschiede können die Länder diese bei den Maßnahmegruppen B bis G um bis zu 30 % anheben oder um bis zu 30 % absenken. Förderbereich: Forsten Forstwirtschaftliche Maßnahmen Das Bundeswaldgesetz sieht eine öffentliche Förderung der Forstwirtschaft wegen der vielfältigen Funktionen des Waldes vor. Diese Förderung soll insbesondere der Erhal tung und nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes dienen. Mit der Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen leis tet die GAK dazu einen wichtigen Beitrag. Die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen umfasst: Erstaufforstung Die Aufforstung kann aus einzelbetrieblicher wie auch ge samtwirtschaftlicher Sicht eine sinnvolle Nutzungsalter native für bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen dar stellen. Dies gilt insbesondere auf schwachen bzw. für die Landwirtschaft ungünstigen Standorten. Zugleich werden mit der Aufforstung positive Umweltwirkungen, z. B. Hochwasser- und Bodenschutz, Biodiversität, Klima schutz durch Kohlendioxidbindung, erzielt. Naturnahe Waldbewirtschaftung Eine naturnahe Waldbewirtschaftung soll einen Beitrag zur Stabilität, Naturnähe und Multifunktionalität der Wäl der leisten. Der Umbau von nadelholzbetonten Wäldern in Laub- und Mischbestände trägt in hohem Maße zur För derung der biologischen Vielfalt und zum Schutz von Bo den und Wasser im Wald bei. Auch im Hinblick auf die Einwirkung von externen Faktoren wie Klimaveränderun gen sind Mischwälder am besten in der Lage, sich an die gewandelten Bedingungen Weise anzupassen. Diese haben zudem eine höhere Widerstandsfähigkeit gegenüber bioti schen und abiotischen Schadereignissen. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse Die private Forstwirtschaft in Deutschland ist von klein teiligen Strukturen (ein privater Forstbetrieb hat im Durch schnitt 3 ha Wald) geprägt, die die Bewirtschaftung er schweren. Durch die Konzentrationsprozesse auf Seiten der Holzindustrie werden die Probleme noch verstärkt, da größere holzwirtschaftliche Unternehmen ein stärker konzentriertes Holzangebot nachfragen. Durch ein kartell rechtliches Verfahren wird der Holzverkauf durch Staats forstverwaltungen für private und kommunale Waldbesit zer eingeschränkt. Aus diesem Grunde kommt der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen von forst wirtschaftlichen Zusammenschlüssen eine hohe, in Zu kunft weiter steigende Bedeutung zu. Forstwirtschaftliche Infrastruktur Die Maßnahmen des forstlichen Wegebaus führen zu einer besseren Verfügbarkeit von Holz und einer Senkung der Rückekosten. Sie tragen somit in hohem Maße zur Stär kung der Wettbewerbsfähigkeit forstwirtschaftlicher Be triebe bei. Förderbereich: Gesundheit & Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit & Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere Der Fördergrundsatz soll dazu dienen, Merkmale zur Ver besserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaft licher Nutztiere stärker in der Zucht zu verankern. Damit soll dem wachsenden öffentlichen Interesse an der Ver besserung dieser Eigenschaften Rechnung getragen wer den. Das bisherige Anliegen der Erhaltung der Wettbe werbsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung landwirtschaftlicher Betriebe ist im Eigeninteresse der Wirtschaft und damit nicht mehr Gegenstand dieser För derung. Der Fördergrundsatz verbessert die Grundlagen für Siche rung der Tiergesundheit und Tierschutz aber auch Umwelt und Verbraucherschutz. Die beteiligten Organisationen verpflichten sich satzungsmäßig, die Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere zu einem Schwerpunkt ihrer Arbeit zu machen. In den Zuchtprogrammen werden die Ausprägungen relevanter züchterisch beeinflussbarer Merkmale erfasst, ausgewertet und zur Erreichung eines züchterischen Fortschritts bei Gesundheit und Robustheit aufbereitet. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 102 – – 103 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Förderbereich: Küstenschutz Förderung von Küstenschutzmaßnahmen Küstenschutz ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zum Schutz der Küsten des Festlandes und der Inseln vor den zerstörenden Einwirkungen des Meeres, um den Lebens raum der dort wohnenden Menschen zu erhalten. Die Maßnahmen des Küstenschutzes sind jeweils im so ge nannten „Generalplan Küstenschutz“ der Länder festge legt. 70 % der Ausgaben für den Küstenschutz erstattet der Bund den Ländern – gegenüber 60 % bei den übrigen Maß nahmen der GAK. Die Küstensicherung erfolgt hauptsächlich durch – Hochwasserschutzwerke, – Sperrwerke und sonstige Bauwerke in der Hochwas serschutzlinie, – Buhnen und Wellenbrecher, – Vorlandarbeiten vor Seedeichen, – Sandvorspülungen sowie – Uferschutzwerke. Aufgrund des sich abzeichnenden Klimawandels müssen geplante oder neue Küstenschutzmaßnahmen in den nächsten Jahren beschleunigt umgesetzt werden. Um die sem zusätzlichen Mittelbedarf gerecht zu werden, stehen den Küstenländern mit dem Sonderrahmenplan für „Maß nahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels“ in den Jahren 2009 bis 2025 zusätzlich max. 25 Mio. Euro Bundesmittel pro Jahr, insgesamt 380 Mio. Euro, zur Ver fügung. Diese Mittel können dann in Anspruch genommen werden, wenn im jeweiligen Jahr pro Land ein bestimmter Sockelbetrag, insgesamt 102,9 Mio. Euro Bundes- und Landesmittel, für Küstenschutzmaßnahmen im Rahmen der regulären GAK verausgabt worden ist und die betref fende Küstenschutzmaßnahme in Folge der Klimaände rung zusätzlich erforderlich ist. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 104 – Teil IV Zusammenfassung der Mittelanmeldungen 2015 für das Bundesgebiet für den regulären Rahmenplan In der Übersicht 1 ist das Mittelvolumen für alle Maßnahmen des 43. Rahmenplans auf der Grundlage des PLANAK Beschlusses vom 13.05.2015 zur Verteilung der Kassenmittel auf die Länder enthalten. Der Rahmenplan hat ein Finanzvolumen an Kassenmitteln von 935,476 Mio. Euro; auf den Bund entfallen davon 571,674 Mio. Euro und auf die Länder 363,801 Mio. Euro. Für den Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes: Maß nahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels“ für den Zeitraum 2009 bis 2025 siehe ab Seite 134 und die Übersicht 23. Für 2015 ergibt sich folgende Verteilung der Bundesmittel: Land Mio. Euro Baden-Württemberg 56,284 Bayern 105,784 Berlin 0,335 Brandenburg 47,903 Bremen 1,717 Hamburg 6,003 Hessen 25,951 Mecklenburg-Vorpommern 44,528 Niedersachsen 82,893 Nordrhein-Westfalen 37,773 Rheinland-Pfalz 30,226 Saarland 3,814 Sachsen 32,216 Sachsen-Anhalt 33,203 Schleswig-Holstein 32,555 Thüringen 30,489 Bundesmittel insgesamt 571,674 Die Umsetzung des Rahmenplans bei den Kassenmitteln erfolgt auf der Basis der um 7,555 Mio. Euro auf 564,119 Mio. Euro reduzierten Bundesmittel. Bei der Verteilung der Mittel ist ein Vorwegabzug von 0,3 Mio. Euro für die Erfüllung nationaler Koordinationserfor dernisse entsprechend der ELER-Verordnung bereits berücksichtigt. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen (Bundes- und Landesmittel) beträgt 731,177 Mio. Euro (Übersicht 2). Die Umsetzung des Rahmenplans bei den Verpflichtungsermächtigungen erfolgt auf der Basis der um 45,930 Mio. Euro auf 398,243 Mio. Euro reduzierten Bundesmittel. – 105 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Anlagen zu Teil IV Übersicht 1 GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 106 – Übersicht 2 – 107 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Übersicht 3 B u n d e s g e b ie t GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 108 – noch Übersicht 3 B u n d e s g e b ie t – 109 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 noch Übersicht 3 B u n d e s g e b ie t GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 110 – noch Übersicht 3 B u n d e s g e b ie t – 111 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Übersicht 4 B a d e n W ü rt te m b e rg GAK-Rahmenplan 2014 - 2017 – 112 – Übersicht 5 B a y e rn – 113 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 B e rl in Übersicht 6 GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 114 – Übersicht 7 B ra n d e n b u rg – 115 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Übersicht 8 B re m e n GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 116 – Übersicht 9 H a m b u rg – 117 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Übersicht 10 H e s s e n GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 118 – Übersicht 11 M e c k le n b u rg V o rp o m m e rn – 119 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Übersicht 12 N ie d e rs a c h s e n GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 120 – Übersicht 13 N o rd rh e in W e s tf a le n – 121 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Übersicht 14 R h e in la n d P fa lz GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 122 – Übersicht 15 S a a rl a n d – 123 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Übersicht 16 S a c h s e n GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 124 – Übersicht 17 S a c h s e n A n h a lt – 125 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Übersicht 18 S c h le s w ig H o ls te in GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 126 – Übersicht 19 T h ü ri n g e n – 127 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 GAK-Rahmenplan 2014 - 2017 – 128 – Teil V Fortschreibung des Rahmenplans für die Finanzplanjahre 2016 bis 2018 Die Übersichten 20, 21 und 22 zeigen die Anmeldungen der Länder für die Finanzplanjahre 2016 bis 2018 ff. Danach würden sich folgende Bundesanteile ergeben: 2016 585,969 Mio. Euro 2017 597,671 Mio. Euro 2018 600,586 Mio. Euro. – 129 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Anlagen zu Teil V Übersicht 20 GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 130 – Übersicht 21 – 131 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Übersicht 22 GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 132 – Teil VI IST-Ausgaben 2014 Im Rahmen des 42. Rahmenplans wurden in 2014 insgesamt, mit dem Sonderrahmenplan „Maßnahmen des Küsten schutzes in Folge des Klimawandels“ 921,096 Mio. Euro verausgabt. Davon entfielen auf den Bund 567,205 Mio. Euro und auf die Länder 353,891 Mio. Euro. Über die Aufteilung auf die Länder und Maßnahmegruppen informiert die nachstehende Übersicht. – 133 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Anlagen zu Teil VI Kassenergebnisse 2014 GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 134 – 1. Aufgrund des sich abzeichnenden Klimawandels steigt der Meeresspiegel stärker als bisher prognostiziert. Dies muss bei der Bemessung der Küstenschutzbauwerke berücksichtigt werden. Geplante oder neue Küstenschutz maßnahmen müssen bis 2025 beschleunigt umgesetzt werden. Die nach dem regulären Rahmenplan der GAK für den Küstenschutz vorgesehenen Mittel reichen dafür nicht aus. 2. Um dem für diese vordringlichen Maßnahmen erfor derlichen zusätzlichen Mittelbedarf gerecht zu werden, werden den Küstenländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern mit diesem Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawan dels“ in den Jahren 2009 bis 2025 jährlich zusätzlich bis zu 25 Mio. Euro Bundesmittel, insgesamt 380 Mio. Euro, zur Verfügung gestellt. 3. Diese Mittel können in Anspruch genommen werden, wenn im jeweiligen Jahr ein pro Land festgelegter Sockel betrag überschritten wird. Die Summe der aus dem regu lären Rahmenplan jährlich in Anspruch zu nehmenden So ckelbeträge beläuft sich auf insgesamt 102,9 Mio. Euro Bundes- und Landesmittel. 4. Die Förderung von Küstenschutzmaßnahmen aus die sem Sonderrahmenplan erfolgt nach den Grundsätzen für die Förderung von Küstenschutzmaßnahmen des regulären Rahmenplans 2014 bis 2017 der GAK und wird gemäß § 10 Abs. 1 Nummer 2 GAKG von Bund und Ländern im Verhältnis 70 : 30 finanziert. 5. Der Mittelbedarf 2015 sowie die voraussichtlichen Bedarfe von Bund und Ländern im Finanzplanungszeit raum 2016 bis 2018 sind in der Übersicht 23 und 24 dar gestellt. 6. Der Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawan dels“ für den Zeitraum 2009 bis 2025 wird ab dem 01.01.2009 angewendet. Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels“ für den Zeitraum 2009 bis 2025 Der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz, dem der Bundesminister, die Bundesministerin für Ernäh rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als Vorsitzende/r, der Bundesminister der Finanzen sowie die sechzehn für Agrarstruktur und Küstenschutz zuständigen Ministerinnen, Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder angehö ren, hat in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten schutzes" (GAK-Gesetz - GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch das Gesetz zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des GAK-Gesetzes vom 2. Mai 2002 (BGBl. I S. 1527) geändert worden ist, folgenden gemeinsamen Sonderrahmen plan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des Küsten schutzes in Folge des Klimawandels“ im Umlaufverfahren am 09.04.2009 beschlossen. Soweit die Maßnahmen zur Um setzung der Förderpolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums beitragen, d. h. soweit sie dem Schutz des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials dienen, sind sie Teil der nationalen Rahmenregelung nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER-Verordnung). Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt entsprechend der da für von der Europäischen Kommission erteilten Genehmigung. 1. Der Planungsausschuss stimmt einem Sonderrahmen plan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrar struktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des Küs tenschutzes in Folge des Klimawandels“ für den Zeitraum 2009 bis 2025 zu. Der Sonderrahmenplan besteht aus – den Grundsätzen für die Förderung von Küstenschutz maßnahmen des Rahmenplans 2015 bis 2018 der Ge meinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) und – einer Finanzierungsregelung (siehe Nummer 2), die festlegt, wie die für den Sonderrahmenplan gemäß den Bestimmungen im Einzelplan 10 zum Bundeshaushalt 2015 vorgesehenen zusätzlichen Bundesmittel (Kas senmittel) für das Haushaltsjahr 2015 und die Ver pflichtungsermächtigungen auf die Länder Schleswig Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern (Küstenländer) für den Zeitraum 2015 bis 2025 verteilt werden. Die in Tabel le 2.3 für das Haushaltsjahr 2015 als Verpflichtungser mächtigungen aufgeführten Beträge werden entspre chend als Kassenmittel für das Haushaltsjahr 2015 im Sinne der Mittelverteilung in der Tabelle nach Num mer 2.2 angewendet. Der Sonderrahmenplan wird ab dem 01.01.2009 ange wendet. Beschluss des Planungsausschusses für Agrarstruktur und Küstenschutz – 135 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 2. Finanzierungsregelung 2.1 Bundesmittel des Sonderrahmenplanes stehen den Küstenländern für die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen des Küstenschutzes, die in Folge des Kli mawandels erforderlich sind, im jeweiligen Haushalts jahr zu, soweit sie ein bestimmtes finanzielles Volumen der Inanspruchnahme von GAK-Bundesmitteln für Küstenschutzmaßnahmen, das sich am Durchschnitt der Ist-Ausgaben der Jahre 2003 bis 2007 orientiert, über schreiten. Dieses Finanzvolumen beläuft sich auf insgesamt rd. 102,9 Mio. Euro pro Jahr (71,8 Mio. Euro Bundesmittel, 31,1 Mio. Euro Landesmittel) und verteilt sich wie folgt auf die Küstenländer: Küstenland Bundesmittel Landesmittel Gesamt in Mio. Euro in Mio. Euro in Mio. Euro Schleswig-Holstein 17,7 7,6 25,3 Hamburg 6,7 2,9 9,6 Niedersachsen 36,1 15,5 51,6 Bremen 1,1 0,7 1,8 Mecklenburg-Vorpommern 10,2 4,4 14,6 Summe 71,8 31,1 102,9 Küstenland Mehrbedarf Bundesmittel in Mio. Euro in Mio. Euro Schleswig-Holstein 5,0 3,5 Hamburg 8,4 5,9 Niedersachsen 11,6 8,1 Bremen 8,0 5,6 Mecklenburg-Vorpommern 2,7 1,9 Summe 35,7 25,0 2.2 Die im Haushaltsjahr 2009 für den Sonderrahmenplan zur Verfügung gestellten Bundesmittel (Kassenmittel) im Umfang von 25 Mio. Euro werden nach Maßgabe des von den Küstenländern dargelegten Mehrbedarfs in 2009 wie folgt verteilt: Etwaiger Minderbedarf einzelner Küstenländer wird im Falle des Mehrbedarfs anderer Küstenländer einvernehmlich nach dem tatsächlichen Bedarf an Bundesmitteln (Kassenmittel) aus dem Sonderrahmenplan im Haushaltsjahr 2009 ver teilt bzw. umgeschichtet. Der Gesamtbedarf an Bundesmitteln aus dem Sonderrahmenplan darf 25 Mio. Euro nicht überschreiten. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 136 – Verpflichtungsermächtigungen Jahr SH HH NI HB MV insgesamt Mio. Euro 2010 5,7 3,7 7,0 5,5 3,1 25,0 2011 5,8 3,5 7,0 5,5 3,2 25,0 2012 5,7 3,7 7,0 5,5 3,1 25,0 2013 5,8 4,5 7,0 5,5 2,2 25,0 2014 5,7 4,5 7,0 5,5 2,3 25,0 2015 5,8 4,5 7,0 5,5 2,2 25,0 2016 5,7 4,5 7,0 5,5 2,3 25,0 2017 5,8 4,5 7,0 5,5 2,2 25,0 2018 5,7 4,5 7,0 5,5 2,3 25,0 2019 5,8 4,5 7,0 5,5 2,2 25,0 2020 5,7 4,5 7,0 5,5 2,3 25,0 2021 5,8 4,5 7,0 5,5 2,2 25,0 2022 5,7 4,5 7,0 5,5 2,3 25,0 2023 3,5 2,7 4,2 3,3 1,3 15,0 2024 2,3 1,8 2,8 2,2 0,9 10,0 2025 1,1 0,9 1,4 1,1 0,5 5,0 Summe 81,6 61,3 99,4 78,1 34,6 355,0 2.3 Die im Haushaltsjahr 2009 für den Sonderrahmenplan zur Verfügung gestellten Verpflichtungsermächtigungen (VE´en) für die Jahre 2010 bis 2025 werden wie folgt verteilt: Etwaiger Minderbedarf einzelner Küstenländer an VE´en wird im Falle des Mehrbedarfs anderer Küstenländer einver nehmlich nach dem tatsächlichen Bedarf an VE´en aus dem Sonderrahmenplan im Haushaltsjahr 2009 umgeschichtet. 2.4 Niedersachsen teilt dem Bund – koordinierend für alle Küstenländer – bis spätestens zum 15.09.2009 das Er gebnis dieser Abstimmung mit (aktualisierte Mittelbedarfsmeldung der Kassenmittel und der VE´en). Küstenländer mit Minderbedarf geben zugewiesene Bundesmittel bzw. VE´en bis spätestens zum 30.09.2009 an den Bund zurück. Der Bund nimmt daraufhin die erforderlichen Umschichtungen und Mittelzuweisungen der Kassenmittel und der VE´en vor. In den Folgejahren ist entsprechend zu verfahren. – 137 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Übersicht 23 GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 138 – noch Übersicht 23 – 139 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 noch Übersicht 23 GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 140 – noch Übersicht 23 – 141 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 noch Übersicht 23 GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 142 – noch Übersicht 23 – 143 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes“ Der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz hat in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschafts aufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz - GAKG) in der Fassung der Be kanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. 2010 Teil I Nr. 63 S. 1934), folgenden gemeinsamen Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrar struktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes“ im Umlaufverfahren am 13. August 2015 beschlossen. Die Maßnahmen, dienen dem Schutz des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials un ter Berücksichtigung der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie und der EG-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie. Sie sind Teil der nationalen Rahmenregelung nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER-Verordnung). Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt entsprechend der dafür von der Europäischen Kommission erteilten Geneh migung. 1. Seit Bestehen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesse rung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sind Maß nahmen des Hochwasserschutzes auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Nr. 4 GAKG (wasserwirtschaftliche und kultur bautechnische Maßnahmen) Gegenstand der Förderung. Über die GAK hat sich der Bund im Zeitraum von 2003 bis 2012 an Ausgaben für Hochwasserschutzmaßnahmen der Länder mit insgesamt rund 850 Millionen Euro beteiligt. 2. Erfahrungen zeigen, dass die im Nachgang zu den Extremhochwassern in den Jahren 2002 und 2006 getätig ten Investitionen in Hochwasserschutzmaßnahmen bei dem Hochwasser im Juni 2013 erneute hohe Schäden in den entsprechenden Bereichen vermieden haben. Kosten Nutzen-Betrachtungen im Zusammenhang mit der Pla nung und Realisierung von Hochwasserschutzmaßnahmen weisen regelmäßig Schadensvermeidungspotenziale auf, die um ein Mehrfaches über den Investitions- und Unter haltungskosten liegen. Vor diesem Hintergrund hat die 83. Umweltministerkonferenz am 24. Oktober 2014 ein „Na tionales Hochwasserschutzprogramm (NHWSP) - Krite rien und Bewertungsmaßstäbe für die Identifikation und Priorisierung von wirksamen Maßnahmen und Liste der prioritären Maßnahmen zur Verbesserung des präventiven Hochwasserschutzes“ beschlossen. Es beinhaltet einen Programmvorschlag für prioritäre und überregional wirk same Hochwasserschutzmaßnahmen in den Flussgebiets einheiten Elbe, Donau, Oder, Rhein und Weser. 3. Um vordringliche Investitionsmaßnahmen im Rah men des präventiven Hochwasserschutzes verstärkt zu un terstützen, werden den Ländern mit diesem Sonderrah menplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes“ zusätzliche investive Mittel nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel des Bundes zur Verfügung gestellt. 4. Diese Mittel können in Anspruch genommen werden, wenn im jeweiligen Jahr mit der Summe der Aufwendun gen aller Länder für Maßnahmen des Hochwasserschutzes ein festgelegter Sockelbetrag erreicht wird. Der Sockelbe trag beläuft sich auf insgesamt 227,4 Mio. Euro Bundes-, Landes- und EU-Mittel. Dieser Betrag ergibt sich aus den durchschnittlichen Ist-Ausgaben für den Hochwasser schutz der letzten 5 Jahre (2009 bis 2013) gemäß GAK-Be richterstattung. 5. Die Förderung von Hochwasserschutzmaßnahmen aus diesem Sonderrahmenplan erfolgt nach den Förde rungsgrundsätzen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen des regulären Rahmenplans 2015 bis 2018 der GAK (För derbereich 1, Abschnitt B) mit folgender Maßgabe. Förderungsfähig sind ausschließlich – der Rückbau von Deichen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, insbesondere zur Wiedergewin nung von Überschwemmungsgebieten; – Maßnahmen zur Gewinnung von Retentionsflächen, wie die Schaffung von Hochwasserrückhaltebecken und -poldern; – mit den vorgenannten Maßnahmen zusammenhän gende konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen. In Ergänzung zu den im regulären Rahmenplan genannten Tatbeständen ist zusätzlich förderfähig – das einmalige Entgelt für eine im Rahmen des Hoch wasserschutzes notwendige Bestellung eines dingli chen Nutzungsrechts in Höhe von bis zu 20% des Verkehrswertes der von der Hochwasserschutzmaß nahme betroffenen Grundstücksfläche bzw. Grund stücksteilfläche; – das einmalige Entgelt für einen im Rahmen des Hoch wasserschutzes notwendigen Erwerb des Eigentums an einem Grundstück bzw. einer Grundstücksteilflä che. Die Auszahlung des Entgelts ist dem zuständigen Finanz amt mitzuteilen. Der Anspruch auf Erstattung von Förderungsleistungen durch den Bund (§ 10 GAKG) entfällt anteilig insoweit, als im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb oder auf der Grundlage des Eigentumserwerbs durch ein Land Einnah men erzielt werden. Die Erstattungsleistung des Bundes ist entsprechend zurückzuzahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die nicht Gegenstand des „Nationalen Hochwasserschutzpro gramms (NHWSP) – Kriterien und Bewertungsmaßstäbe für die Identifikation und Priorisierung von wirksamen Maßnahmen und Liste der prioritären Maßnahmen zur Ver besserung des präventiven Hochwasserschutzes“ sind. 6. Die aus Mitteln des Sonderrahmenplans zu finanzie renden Maßnahmen werden entsprechend ihrer überregio nalen Bedeutung von allen am Sonderrahmenplan betei ligten Ländern im Einvernehmen priorisiert. Die Priorisierung ist Grundlage für den Beschluss über die Ver teilung der Bundesmittel. Können sich die Länder bei der Zusammenarbeit über eine Maßnahme des Hochwasser schutzes nicht einigen, vermittelt die Bundesregierung auf Ersuchen eines Landes zwischen den beteiligten Ländern. 7. Die Länder berichten dem Bund jährlich darüber, für welche Maßnahmen die Mittel des Sonderrahmenplans eingesetzt wurden und über den erreichten Stand der Um setzung dieser Maßnahmen. 8. Der Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes“ wird ab dem 1. Januar 2015 angewendet. GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 144 – – 145 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 Übersicht 24 GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 146 – noch Übersicht 24 – 147 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 noch Übersicht 24 GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 148 – noch Übersicht 24 – 149 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 noch Übersicht 24 GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 150 – noch Übersicht 24 – 151 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 noch Übersicht 24 GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 152 – noch Übersicht 24 – 153 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 noch Übersicht 24 Herausgeber Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Rochusstraße 1 53123 Bonn Text BMEL Stand August 2015 Gestaltung BMEL Druck BMEL Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.bmel.de