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德国的法律

IPPC Ordinance – Water

颁布于 2002-09-10 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Umweltministeriums zur Umsetzung der IVU-Richtlinie im Wasserrecht (IVU-VO Wasser).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Baden-Württemberg
主题
Water
关键词
pollution control, freshwater pollution, authorization/permit, enforcement/compliance

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文本

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  1. Seite 1 von 4 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: IVU-VO Wasser Ausfertigungsda tum: 10.09.2002 Gültig ab: 12.10.2002 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GBl. 2002, 371 Gliede rungs-Nr: 7530 Verordnung des Umweltministeriums zur Umsetzung der IVU-Richtlinie im Wasserrecht (IVU-VO Wasser) *) Vom 10. September 2002 Zum 14.04.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3 und 7 geändert, § 6 neu gefasst, Dritter Teil und An hänge 1 und 3 aufgehoben durch Verordnung vom 20. August 2007 (GBl. S. 393) Fußnoten *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) und der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (ABl. EG Nr. L 192 S. 36). Auf Grund von § 14 a Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird verordnet: ERSTER TEIL Anwendungsbereich § 1 Diese Verordnung gilt für Abwasser, das in den in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. 257 S. 26) aufgeführten Anlagen (IVU-Anlagen) anfällt. ZWEITER TEIL Wasserrechtliche Erlaubnisse in Verbindung mit IVU-Anlagen § 2 Koordinierung der Verfahren Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage nach § 1, ausge nommen Deponien im Sinne von § 3 Abs. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), eine Gewässerbenutzung nach § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) oder § 13 WG verbunden, darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn auch die in den §§ 3 bis 7 geregelten Anforderungen ein gehalten werden. Soweit für ein Vorhaben nach Satz 1 eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorge schrieben ist, ist eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Ne benbestimmungen für das Vorhaben zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt Seite 2 von 4 insgesamt sicherzustellen. Die Wasserbehörde hat sich über den Stand der anderweitigen Verfahren Kenntnis zu verschaffen und auf ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für diese Verfahren zu ständigen Behörden frühzeitig den beabsichtigten Inhalt der Erlaubnis zu erörtern und abzustimmen. § 3 Antragsunterlagen (1) Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind vom Antragsteller mindestens Beschreibungen zu fol genden Gegenständen beizufügen: 1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellung von erhebli chen Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer, 2. Roh- und Hilfsstoffen sowie sonstige Stoffe, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden, 3. Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers, 4. vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt. 5. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht. Auf entsprechende Angaben in einer Umwelterklärung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 (ABl. EG L 114, S. 1) über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmana gement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) kann Bezug genommen werden. Bei den Beschrei bungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbe nutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag auf Erlaubnis ist eine nichttechnische Zusam menfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen, die auch Hinweise auf solche Angaben enthält, die nach Satz 2 nicht vorgelegt werden müssen. (2) § 10 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) gilt entsprechend. § 4 Überwachungsregelungen in der Erlaubnis Die Erlaubnis hat Regelungen zu enthalten zur Überwachung der Gewässerbenutzung, insbesonde re zur Methode und Häufigkeit von Messungen und zum Bewertungsverfahren sowie eine Verpflich tung zur Vorlage von Daten, die für die Überprüfung der Einhaltung von Inhalts- und Nebenbestim mungen der Erlaubnis erforderlich sind. Die nach Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berück sichtigung der Regelungen über die Eigenkontrolle festzulegen. § 5 Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis (1) Die Einhaltung der Erlaubnis ist zu überwachen. (2) Die Erlaubnis ist regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich dem neuesten Stand anzupas sen. Die Überprüfung wird in jedem Fall vorgenommen, wenn 1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und des halb die in der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festge setzt werden müssen, 2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emis sionen ermöglichen, 3. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder Seite 3 von 4 4. neue Rechtsvorschriften dies fordern. § 6 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen (1) Bei beantragten Erlaubnissen oder nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 vorgesehenen Entscheidungen ist die Öf fentlichkeit entsprechend § 10 Abs. 3, 4 und 6 BlmSchG sowie den §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BlmSchV) in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung zu beteiligen, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. § 10 Abs. 6a BlmSchG gilt mit der Maßgabe, dass die für das förmliche Verfahren geltende Frist anzuwenden ist. (2) Bei Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 gilt für die Bekanntmachung § 10 Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2 des BlmSchG entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die vorgese henen Anpassungsmaßnahmen berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. (3) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntma chung gilt § 10 Abs. 7 und 8 BlmSchG entsprechend. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entschei dung einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung, die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, so wie die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Bestimmungen des Landesumweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. Satz 2 gilt entsprechend für die bei der überwachenden Behörde vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Ergebnisse der Überwachung nach § 5 Abs. 1. § 7 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (1) Kann eine Gewässerbenutzung erhebliche, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswir kungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, um Unterrichtung, so werden die von dem anderen Staat be nannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben oder Verfah ren nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 wie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der ande re Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die von der obersten Wasserbehörde bestimmte Behörde vorgenommen. (2) Die unterrichtende Behörde leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Aus fertigung der nach § 6 Abs. 1 öffentlich bekannt zu machenden Unterlagen zu und teilt den geplan ten Ablauf des Zulassungsverfahrens oder des Verfahrens nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 mit. Rechtsvorschrif ten zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vor schriften des Bundesdatenschutzgesetzes oder des Landesdatenschutzgesetzes zur Datenübermitt lung an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Die Anhörungsbehörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Ge legenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag oder die Maßnahme nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ihre Stellungnahme abzugeben. (3) Die für die Anhörung zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem ande ren Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Ein wendungen erhoben werden können, und dabei darauf hingewiesen wird, dass mit Ablauf der Einwen dungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Verfahren Inländern gleichgestellt. (4) Die für die Anhörung zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Kurzbeschreibung entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 1 der 9. BlmSchV sowie, soweit er forderlich, weitere für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsame Angaben zum Seite 4 von 4 Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt, sofern zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind. (5) Die für die Anhörung zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staa tes die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung. Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des Be scheides beifügen. (6) Die für die Entscheidung über Erlaubnisse oder für die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 vorgesehene Entschei dungen zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ihrer Entscheidung. (7) Zulassungen und Aktualisierungen von Zulassungen von Behörden anderer Staaten sind zugäng lich zu machen. § 8 Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen Bis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 Satz 4 WHG entsprechen. DRITTER TEIL (aufgehoben) §§ 9 bis 14 (aufgehoben) VIERTER TEIL Inkrafttreten § 15 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Stuttgart, den 10. September 2002 Müller © juris GmbH

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