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德国的法律

Indirect Discharge Ordinance

颁布于 2009-08-26 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Brandenburg
主题
Water
关键词
freshwater pollution, effluent waste water/discharge, public water, authorization/permit, enforcement/compliance, environmental standards, pollution control, standards, protection of environment

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung) Vom 26. August 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 29], S.598), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl.I/11, [Nr. 33] Auf Grund des § 72 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I S. 50), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 80 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 78) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Einleitung oder Einbringung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen. § 2 Anforderungen an Abwassereinleitungen (1) Für die Einleitung oder Einbringung von Abwasser, für das in der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung Anforderungen festgelegt sind, gelten diese und die allgemeinen Anforderungen der Abwasserverordnung. (2) Soweit nach Absatz 1 keine Anforderungen zu stellen sind, ist die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Einhaltung des Standes der Technik möglich ist. § 3 Genehmigungspflicht Abwasser, für das nach § 2 Absatz 1 Anforderungen festgelegt sind, darf nur mit Genehmigung der Wasserbehörde in Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden. § 4 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht und Sachverständige (1) Für die Einleitung oder Einbringung von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen oder gleichwertigen Einrichtungen zur Minderung der Schadstofffracht, die der Bauart nach zugelassen sind und bei denen entsprechend dieser Zulassung die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 als eingehalten gelten, ist an Stelle der Genehmigung spätestens einen Monat vor Beginn der Einleitung oder Einbringung eine Anzeige auf eingeführten Vordrucken bei der Wasserbehörde erforderlich. (2) Bei anzeigepflichtigen Einleitungen oder Einbringungen sind die Abwasserbehandlungsanlagen vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als fünf Jahren auf den ordnungsgemäßen Zustand (unter anderem Dichtheit) und den sachgemäßen Betrieb zu überprüfen. Sind in der Bauartzulassung kürzere Prüfzeiten festgelegt, gelten diese. Diese Prüfungen sind von Sachverständigen auszuführen. Die Prüfberichte und der Nachweis nach Absatz 3 sind innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Prüfung vom Betreiber oder in seinem Auftrag vom Sachverständigen an die Wasserbehörde zu übersenden. (3) Sachverständige im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 sind Personen, die nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse für Prüfungen nach Absatz 2 verfügen, die zuverlässig und hinsichtlich der Prüftätigkeit vom Betreiber unabhängig sind und die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 250 000 Euro nachweisen. § 5 Anforderungen des Abwasserbeseitigungspflichtigen Unberührt von den Regelungen dieser Verordnung bleiben Anforderungen, die die Abwasserbeseitigungspflichtigen den Einleitern von Abwasser in die öffentliche Kanalisation in ihren Einleitbedingungen aufgeben. § 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 145 Absatz 1 Nummer 5d des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abwasser ohne Genehmigung in Abwasseranlagen einleitet oder gegen vollziehbare Nebenbestimmungen einer Genehmigung verstößt, der Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, gegen § 4 Absatz 2 verstößt. § 7 Übergangsregelung Für bestehende Einleitungen, die nach § 1 der Indirekteinleiterverordnung vom 19. Oktober 1998 (GVBl. II S. 610) bereits genehmigt worden sind, bestimmen sich die Anforderungen nach dem Inhalt der Genehmigung. § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Indirekteinleiterverordnung vom 19. Oktober 1998 (GVBl. II S. 610) außer Kraft. Potsdam, den 26. August 2009 Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke

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