Hunting and Wildlife Management Act (JWMG)
颁布于 2014-11-25 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 德国 · Baden-Württemberg
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- basic legislation, data collection/reporting, ecosystem conservation, enforcement/compliance, hunting authorization/permit, hunting rights, hunting/capture, management/conservation, monitoring, offences/penalties, protection of habitats, protection of species, resource/damage valuation, national parks, sustainable use, wild fauna, protected area, biodiversity
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Amtliche Abkürzung: JWMG Ausfertigungsdatum: 25.11.2014 Gültig ab: 01.04.2015 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Land Baden-Württemberg Fundstelle: GBl. 2014, 550 Gliederungs-Nr: 792 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) Vom 25. November 2014*** Zum 08.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 4) Fußnoten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und tech nischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), sind beachtet worden. **) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Jagd- und Wildtiermanagementgeset zes vom 25. November 2014 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) vom 25. November 2014 01.04.2015 Inhaltsverzeichnis 30.06.2020 Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen 01.04.2015 § 1 - Anwendungsbereich 01.04.2015 § 2 - Ziele des Gesetzes 30.06.2020 § 3 - Jagdrecht und Jagdausübungsrecht 01.04.2015 § 4 - Anzeige- und Ablieferungspflichten 01.04.2015 § 5 - Wildtiermanagement, Jagd und Hege 01.04.2015 § 6 - Duldung von Hegemaßnahmen 01.04.2015 § 7 - Wildtiere und Managementstufen 01.04.2015 § 8 - Begriffsbestimmungen 01.04.2015 § 9 - Vorgaben des Artenschutzrechts 01.04.2015 Seite 1 von 62 Titel Gültig ab Abschnitt 2 - Jagdbezirke 01.04.2015 § 10 - Eigenjagdbezirke 01.04.2015 § 11 - Gemeinschaftliche Jagdbezirke 01.04.2015 § 12 - Gestaltung der Jagdbezirke 01.04.2015 § 13 - Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd 30.06.2020 § 13a - Stadtjägerinnen und Stadtjäger 08.01.2022 § 14 - Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen 01.04.2015 § 14a - Wildtierportal 30.06.2020 § 15 - Jagdgenossenschaft 30.06.2020 § 16 - Jagdnutzung durch die Jagdgenossenschaft 01.04.2015 Abschnitt 3 - Beteiligung Dritter an der Jagd 01.04.2015 § 17 - Jagdpacht 30.06.2020 § 18 - Anzeige von Jagdpachtverträgen 01.04.2015 § 19 - Höchstzahl der pachtenden Personen 01.04.2015 § 20 - Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen 30.06.2022 § 21 - Erlöschen des Jagdpachtvertrages 01.04.2015 § 22 - Rechtsstellung der mitpachtenden Personen 01.04.2015 § 23 - Tod der pachtenden Person 01.04.2015 § 24 - Wechsel im Eigentum an der Grundfläche 01.04.2015 § 25 - Jagderlaubnis 01.04.2015 Abschnitt 4 - Jagdschein 01.04.2015 § 26 - Jägerprüfung, Jagdschein 01.04.2015 § 27 - Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung 01.04.2015 § 28 - Jagdabgabe 01.04.2015 Abschnitt 5 - Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung 01.04.2015 § 29 - Wegerecht 01.04.2015 § 30 - Jagdeinrichtungen 01.04.2015 § 31 - Sachliche Verbote 30.06.2020 § 32 - Ausübung der Fangjagd mit Fallen 01.04.2015 § 33 - Fütterung, Kirrung 08.11.2016 § 34 - Abschussziele 01.01.2020 § 35 - Abschussplan und Streckenliste 30.06.2020 Seite 2 von 62 Titel Gültig ab § 36 - Steuerung des Wildtierbestandes im Einzelfall 30.06.2020 § 37 - Aussetzen von Wildtieren 30.06.2020 § 38 - Verhindern vermeidbarer Schmerzen und Leiden der Wildtiere 30.06.2020 § 39 - Wildfolge 01.04.2015 § 40 - Örtliche Verbote 01.04.2015 Abschnitt 6 - Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildtierschutz 01.04.2015 § 41 - Jagd- und Schonzeiten 30.06.2020 § 42 - Wildruhegebiete, Gebiete mit besonderen Schutzanforderungen 30.06.2020 § 43 - Beitrag zum Wildtiermonitoring 30.06.2020 § 44 - Wildtierbericht 01.04.2015 § 45 - Besondere Hegemaßnahmen 01.04.2015 § 46 - Generalwildwegeplan 01.04.2015 § 47 - Hegegemeinschaften 01.04.2015 § 48 - Wildtierschutz 01.04.2015 § 49 - Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen 01.04.2015 § 50 - Bekämpfung von Tierseuchen bei Wildtieren 01.04.2015 § 51 - Verringerung der Störung und Beunruhigung von Wildtieren 30.06.2020 Abschnitt 7 - Wild- und Jagdschaden 01.04.2015 § 51a - Präventions- und Ausgleichssysteme 30.06.2020 § 52 - Fernhalten der Wildtiere 01.04.2015 § 53 - Schadensersatzpflicht bei Wildschaden 01.04.2015 § 53a - Schadensausgleich durch das Land 30.06.2020 § 54 - Umfang der Ersatzpflicht bei Wildschaden 30.06.2020 § 55 - Schutzvorrichtungen gegen Wildschaden 01.04.2015 § 56 - Schadensersatzpflicht bei Jagdschaden 01.04.2015 § 57 - Geltendmachung des Schadens 30.06.2020 Abschnitt 8 - Verwaltungsbehörden, Beiräte 01.04.2015 § 58 - Jagdbehörden 08.01.2022 § 59 - Landesbeirat Jagd und Wildtiermanagement 01.04.2015 § 60 - Beirat bei der unteren Jagdbehörde 01.04.2015 § 61 - Fachberatung 30.06.2020 § 62 - Sachliche Zuständigkeit, Anordnungen im Einzelfall 01.04.2015 Seite 3 von 62 Titel Gültig ab § 63 - Örtliche Zuständigkeit 01.04.2015 § 64 - Anerkennung von Vereinigungen, Übertragung von Aufgaben 01.04.2015 § 65 - Staatseigene Jagden 01.01.2020 Abschnitt 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften 01.04.2015 § 66 - Strafvorschriften 01.04.2015 § 67 - Ordnungswidrigkeiten 30.06.2020 § 68 - Einziehung von Gegenständen 01.04.2015 § 69 - Verbot der Jagdausübung 01.04.2015 Abschnitt 10 - Schlussbestimmungen 01.04.2015 § 70 - Ermächtigungen 01.04.2015 § 71 - Unberührtheitsklausel 01.04.2015 § 72 - Übergangs- und Schlussbestimmungen 01.04.2015 Anlage 01.04.2015 INHALTSÜBERSICHT Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Ziele des Gesetzes § 3 Jagdrecht und Jagdausübungsrecht § 4 Anzeige- und Ablieferungspflichten § 5 Wildtiermanagement, Jagd und Hege § 6 Duldung von Hegemaßnahmen § 7 Wildtiere und Managementstufen § 8 Begriffsbestimmungen § 9 Vorgaben des Artenschutzrechts Abschnitt 2 Jagdbezirke § 10 Eigenjagdbezirke § 11 Gemeinschaftliche Jagdbezirke § 12 Gestaltung der Jagdbezirke § 13 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd § 13a Stadtjägerinnen und Stadtjäger § 14 Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen § 14a Wildtierportal § 15 Jagdgenossenschaft § 16 Jagdnutzung durch die Jagdgenossenschaft Abschnitt 3 Beteiligung Dritter an der Jagd § 17 Jagdpacht Seite 4 von 62 § 18 Anzeige von Jagdpachtverträgen § 19 Höchstzahl der pachtenden Personen § 20 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen § 21 Erlöschen des Jagdpachtvertrages § 22 Rechtsstellung der mitpachtenden Personen § 23 Tod der pachtenden Person § 24 Wechsel im Eigentum an der Grundfläche § 25 Jagderlaubnis Abschnitt 4 Jagdschein § 26 Jägerprüfung, Jagdschein § 27 Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung § 28 Jagdabgabe Abschnitt 5 Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung § 29 Wegerecht § 30 Jagdeinrichtungen § 31 Sachliche Verbote § 32 Ausübung der Fangjagd mit Fallen § 33 Fütterung, Kirrung § 34 Abschussziele § 35 Abschussplan und Streckenliste § 36 Steuerung des Wildtierbestandes im Einzelfall § 37 Aussetzen von Wildtieren § 38 Verhindern vermeidbarer Schmerzen und Leiden der Wildtiere § 39 Wildfolge § 40 Örtliche Verbote Abschnitt 6 Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildtierschutz § 41 Jagd- und Schonzeiten § 42 Wildruhegebiete, Gebiete mit besonderen Schutzanforderungen § 43 Beitrag zum Wildtiermonitoring § 44 Wildtierbericht § 45 Besondere Hegemaßnahmen § 46 Generalwildwegeplan § 47 Hegegemeinschaften § 48 Wildtierschutz § 49 Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen § 50 Bekämpfung von Tierseuchen bei Wildtieren § 51 Verringerung der Störung und Beunruhigung von Wildtieren § 51a Präventions- und Ausgleichssysteme Abschnitt 7 Wild- und Jagdschaden § 52 Fernhalten der Wildtiere § 53 Schadensersatzpflicht bei Wildschaden Seite 5 von 62 § 53a Schadensausgleich durch das Land § 54 Umfang der Ersatzpflicht bei Wildschaden § 55 Schutzvorrichtungen gegen Wildschaden § 56 Schadensersatzpflicht bei Jagdschaden § 57 Geltendmachung des Schadens Abschnitt 8 Verwaltungsbehörden, Beiräte § 58 Jagdbehörden § 59 Landesbeirat Jagd und Wildtiermanagement § 60 Beirat bei der unteren Jagdbehörde § 61 Fachberatung § 62 Sachliche Zuständigkeit, Anordnungen im Einzelfall § 63 Örtliche Zuständigkeit § 64 Anerkennung von Vereinigungen, Übertragung von Aufgaben § 65 Staatseigene Jagden Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften § 66 Strafvorschriften § 67 Ordnungswidrigkeiten § 68 Einziehung von Gegenständen § 69 Verbot der Jagdausübung Abschnitt 10 Schlussbestimmungen § 70 Ermächtigungen § 71 Unberührtheitsklausel § 72 Übergangs- und Schlussbestimmungen Anlage (zu § 7 Absatz 1 und 3) Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich Das Jagdrecht, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom Bundesjagdgesetz ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Ab weichend von Satz 1 bleiben die aufgrund des § 36 des Bundesjagdgesetzes erlassenen bundesrecht lichen Rechtsverordnungen und die Vorschriften des § 38a und § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Bundes jagdgesetzes anwendbar. § 2 Ziele des Gesetzes Dieses Gesetz trägt dazu bei, 1. die Jagd als naturnahe und nachhaltige Nutzungsform des Grundeigentums und als Kulturgut unter Berücksichtigung der berührten öffentlichen und privaten Belange, insbesondere der Be lange des Tier- und Naturschutzes und der Tiergesundheit, zu erhalten und weiterzuentwickeln, Seite 6 von 62 2. gesunde und stabile heimische Wildtierpopulationen unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, ökologischer und ökonomischer Belange und der Wirkungen des Klimawandels so zu erhalten und zu entwickeln, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungs- und Funkti onsfähigkeit des Naturhaushalts und den landeskulturellen Verhältnissen stehen, 3. im Bestand bedrohte Wildtierarten zu schützen, ihre Populationen zu stärken und ihre Lebens räume zu erhalten und zu verbessern sowie die biologische Vielfalt zu sichern, 4. geeignete Instrumente des Wildtiermanagements zum Umgang mit Wildtieren und zur Siche rung und Verbesserung ihrer Lebensgrundlagen zu etablieren und zu stärken, 5. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch Wildtiere zu vermeiden, 6. die Belange des Tierschutzes aus der besonderen Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf in allen Bereichen der Jagd und des Wildtiermanagements, insbesondere den nach Tierschutz recht gebotenen vernünftigen Grund für das Töten von Tieren, zu berücksichtigen, 7. wildtierökologische Kenntnisse zu gewinnen, zu verbessern und ihre Beachtung zu gewährleis ten. § 3 Jagdrecht und Jagdausübungsrecht (1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet Wildtiere im Sinne des § 7 Absatz 1 zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 verbunden. (2) Die Pflicht zur Hege lässt die aufgrund anderer Vorschriften bestehenden gleichartigen Verpflich tungen, insbesondere solcher auf der Grundlage des Naturschutzrechts, unberührt. (3) Das Jagdrecht auf einem Grundstück steht der Person zu, in deren Eigentum das Grundstück steht. Es ist untrennbar mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden. Als selbstständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden. Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht dem Land zu. (4) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe des Abschnitts 2 ausgeübt werden. Jagdbe zirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 10) oder gemein schaftliche Jagdbezirke (§ 11). In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt diejenige Per son, in deren Eigentum die dem Eigenjagdbezirk nach § 10 zugehörigen Grundflächen stehen (Inhaber oder Inhaberin des Eigenjagdbezirks). An die Stelle dieser Person tritt die Person, der als Nutznießerin die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirks zusteht. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Wahr nehmung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu. (5) Die Jagdausübung umfasst das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wildtieren. Bei der Jagdausübung sind insbesondere die Anforderungen des Tierschutzes und die Grundsätze der Waidgerechtigkeit (§ 8 Absatz 1) zu beachten. Seite 7 von 62 (6) Das Recht zur Aneignung umfasst auch die ausschließliche Befugnis, sich kranke oder verendete Wildtiere, Eier von Federwild und Abwurfstangen anzueignen. Dem Recht zur Aneignung unterliegen nicht 1. Wildtiere, deren Arten in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflan zen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193), in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, sowie 2. lebende Wildtiere der sonstigen dem Schutzmanagement unterliegenden Arten. Die zuständige Naturschutzbehörde entscheidet über Ausnahmen von Satz 2 nach § 45 Absatz 6 oder 7 des Bundesnaturschutzgesetzes. § 4 Anzeige- und Ablieferungspflichten (1) Trifft die jagdausübungsberechtigte Person kranke, verletzte oder verendete Wildtiere an, deren Arten nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützt sind, hat sie dies der unteren Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Die untere Jagdbehörde kann von der jagdausübungsberechtigten Person verlangen, dass diese ihr tot aufgefundene Wildtiere, deren Arten dem Schutzmanagement unterliegen und an denen nach § 3 Absatz 6 ein Aneignungsrecht besteht, für einen angemessenen Zeitraum und gegen angemesse ne Entschädigung überlässt, soweit dies zu Lehr-, Wissenschafts- und Forschungszwecken erforderlich ist. (3) Erlangt eine Person an Orten, an denen sie zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz oder Gewahrsam an lebenden oder verendeten Wildtieren oder an sonstigen Gegenständen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1, hat sie diese unverzüglich entweder der jagdausübungsberechtigten Person, der Gemeindebehörde oder nächsten Polizeidienststelle abzuliefern oder anzuzeigen. Die nach Satz 1 befasste Behörde hat die Anzeige unverzüglich an die am Fundort jagdausübungsberechtigte Per son weiterzuleiten und ihr die abgelieferten Gegenstände zur Verfügung zu stellen, soweit ein Aneig nungsrecht besteht; bei Wildtieren der dem Schutzmanagement unterliegenden Arten gibt sie die Ge genstände an die zuständige Naturschutzbehörde ab, soweit kein Aneignungsrecht besteht. Besteht die Gefahr des Verderbs, sind die Gegenstände im Interesse der jagdausübungsberechtigten Person zu verwerten. Ist die jagdausübungsberechtigte Person nicht festzustellen, entscheidet die Behörde über den Verbleib der Gegenstände, deren Verwertung und Erlös. (4) Zur Anzeige nach Absatz 3 Satz 1 sind auch die Personen, die ein Fahrzeug führen, verpflichtet, wenn sie Schalenwild an- oder überfahren oder Besitz oder Gewahrsam an angefahrenem oder über fahrenem Schalenwild erlangen. Das weitere behördliche Verfahren richtet sich nach Absatz 3 Satz 2 bis 4. § 5 Wildtiermanagement, Jagd und Hege (1) Zum Wildtiermanagement gehören alle in diesem Gesetz näher beschriebenen Tätigkeitsbereiche und Maßnahmen, die im Hinblick auf die Ziele des Gesetzes das Vorkommen, das Verhalten und die Populationsentwicklung von Wildtieren beeinflussen oder Erkenntnisse hierüber oder zum Umgang mit Seite 8 von 62 Wildtieren bringen. Die Steuerung des Wildtiermanagements im Rahmen dieses Gesetzes ist eine öf fentliche Aufgabe. Jagd und Hege leisten wesentliche Beiträge zum Wildtiermanagement. (2) Zum Wildtiermanagement gehören insbesondere 1. die Wildtierforschung, 2. die Erfassung, Beobachtung und Überwachung bestimmter Wildtierarten und ihrer Lebensräu me (Wildtiermonitoring), 3. die Erstellung und Umsetzung von Fachkonzepten und Fachplänen, 4. die Information und Beratung in Fragen des Umgangs mit Wildtieren. Die in Satz 1 aufgeführten im Rahmen des Wildtiermanagements vorgesehenen Maßnahmen und da mit verbundenen Verpflichtungen lassen andere gleichartige Maßnahmen und Verpflichtungen zum Schutz, zur Pflege und zur Überwachung der betreffenden Arten, insbesondere diejenigen nach den Vorschriften des Naturschutzrechts, vorbehaltlich der Rechte der jagdausübungsberechtigten Perso nen, unberührt. (3) Die Jagd dient der nachhaltigen Nutzung von Wildtieren und trägt insbesondere dazu bei 1. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung zu vermeiden, 2. dem Entstehen und Ausbreiten von Tierseuchen entgegenzuwirken und 3. die biologische Vielfalt mit jagdlichen Mitteln zu erhalten und der Ausbreitung invasiver Arten entgegenzuwirken. (4) Die Hege trägt insbesondere dazu bei 1. gesunde und stabile Populationen heimischer Wildtierarten so zu erhalten und zu entwickeln, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Na turhaushalts und den landeskulturellen Verhältnissen stehen, 2. den Lebensraum der Wildtierarten zu erhalten und zu pflegen, dabei die biologische Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie 3. den Bestand bedrohter Wildtierarten zu stabilisieren. Die Maßnahmen der Hege müssen den Zielen des Satzes 1 und wildtierbiologischen Anforderungen entsprechen. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemä ßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermie den sowie die Ziele des Naturschutzes nicht beeinträchtigt werden. § 6 Duldung von Hegemaßnahmen Seite 9 von 62 Wer sein Jagdrecht nach § 17 verpachtet hat, hat auf den betroffenen Grundflächen Maßnahmen der jagdausübungsberechtigten Person im Rahmen des Wildtiermanagements und der Hege im Sinne des § 5 in zumutbarem Umfang und, soweit angemessen, gegen eine Entschädigung zu dulden. Bei Jagd genossenschaften gilt diese Verpflichtung auch für ihre Mitglieder. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt entsprechend für Nutzungsberechtigte, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht Nutzerin oder Nutzer der Grundfläche ist. § 7 Wildtiere und Managementstufen (1) Wildtiere im Sinne dieses Gesetzes sind die wild lebenden Tiere der Tierarten, die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind oder durch Rechtsverordnung diesem Gesetz unterstellt werden. (2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, diesem Gesetz durch Rechtsverordnung wild lebende Vogel- und Säugetierarten nach dem in Absatz 9 geregelten Verfahren zu unterstellen, wenn die Arten in Baden-Württemberg vorkommen oder in absehbarer Zeit vorkommen können und 1. die jagdliche Nutzung der Tiere dieser Arten bei Vorliegen eines Bestandes mit ausreichender Größe, Vitalität und Stabilität nachhaltig möglich und die Verwertung der Tiere dieser Arten üb lich sind oder 2. die Regulation dieser Arten zum Schutz anderer Rechtsgüter oder bestimmter Tierarten mit jagdlichen Mitteln geeignet ist und erforderlich ist oder erforderlich sein kann, insbesondere um gesellschaftliche Konflikte, Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, Beeinträchtigungen der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung oder Tierseuchen zu vermeiden, oder 3. die Personen, denen das Jagdrecht oder das Jagdausübungsrecht zusteht, oder Einrichtungen, die das Gesetz im Rahmen des Wildtiermanagements vorsieht, zum Wildtiermonitoring, zur He ge oder zum Schutz dieser Arten wesentlich beitragen können. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach dem in Absatz 9 geregelten Verfahren bestimmte Arten von Wildtieren, die durch Rechtsverordnung dem Gesetz unterstellt sind, aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes zu entlassen. (3) Die Wildtiere unterliegen einem 1. Nutzungsmanagement, 2. Entwicklungsmanagement oder 3. Schutzmanagement nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Die obers te Jagdbehörde wird ermächtigt, nach dem in Absatz 9 geregelten Verfahren und nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 durch Rechtsverordnung die in der Anlage dieses Gesetzes aufgeführten Arten der Wildtiere abweichend von der Anlage und die Arten der Wildtiere, die diesem Gesetz nach Absatz 2 unterstellt sind, einer Managementstufe zuzuordnen. Die oberste Jagdbehörde entscheidet nach In krafttreten des Gesetzes erstmals über die Zuordnung, sobald ein Wildtierbericht nach Maßgabe des Seite 10 von 62 § 44 erstellt ist. Die Arten der Wildtiere sind erneut zuzuordnen, soweit sich die für die Zuordnung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände ändern. (4) Dem Nutzungsmanagement werden folgende Arten der Wildtiere zugeordnet, soweit sie nicht nach Absatz 5 dem Entwicklungsmanagement oder nach Absatz 6 dem Schutzmanagement unterlie gen: 1. Arten, die in für sie geeigneten Lebensräumen in Baden-Württemberg Bestände mit einer für die nachhaltige jagdliche Nutzung ausreichenden Größe, Vitalität und Stabilität aufweisen und bei denen die Verwertung der Tiere üblich ist, 2. Arten, deren weiterer Ausbreitung die Ziele des Gesetzes entgegenstehen, 3. Arten, deren Regulation mit jagdlichen Mitteln zum Schutz anderer Rechtsgüter oder bestimm ter Tierarten geeignet und erforderlich ist. (5) Dem Entwicklungsmanagement werden folgende Arten der Wildtiere zugeordnet, soweit sie nicht nach Absatz 6 dem Schutzmanagement unterliegen oder soweit nicht die Ziele des Gesetzes ihrer weiteren Ausbreitung oder ein Regulationsbedürfnis entgegenstehen: 1. Arten, die nicht in allen in Baden-Württemberg für sie geeigneten Lebensräumen Bestände mit einer für die nachhaltige jagdliche Nutzung ausreichenden Größe, Vitalität und Stabilität auf weisen, 2. Arten, deren Bestände in Baden-Württemberg allgemein und anhaltend stark zurückgehen, 3. Arten, deren Bestandsstatus in Baden-Württemberg nicht hinreichend geklärt ist und für die deshalb eine Bestandsbeeinträchtigung im Sinne der Nummer 1, 2 oder 4 oder eine Bestands gefährdung im Sinne von Absatz 6 Nummer 1 in Baden-Württemberg nicht ausgeschlossen werden kann, 4. Arten, die einer besonderen Hege oder besonderer Maßnahmen der Überwachung, der Pflege, Erhaltung oder Stärkung des Bestandes nach diesem Gesetz oder besonderer Beschränkungen der Jagdausübung bedürfen. (6) Dem Schutzmanagement werden folgende Arten der Wildtiere zugeordnet: 1. Arten, deren Bestände in Baden-Württemberg gefährdet sind, 2. Arten, die aufgrund ihrer natürlichen Lebensweise in Baden-Württemberg lediglich in geringen Beständen vorkommen, 3. Arten, a) die nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu den streng geschützten Ar ten gehören, b) die in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG genannt sind, oder Seite 11 von 62 c) die nach den Vorschriften der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193), in der jeweils geltenden Fassung, in Deutschland nicht bejagt werden dürfen. Mit Hegemaßnahmen, durch Unterstützung des Wildtiermonitorings und Berichtswesens (§ 43) und durch die Mitwirkung an der Erstellung und Umsetzung von Fachkonzepten (§ 45) tragen insbesonde re die Inhaberinnen und Inhaber des Jagdrechts und die jagdausübungsberechtigten Personen zum Schutzmanagement bei. (7) Die Jagd darf nach Maßgabe dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes ausgeübt werden auf Wildtiere, deren Arten dem Nutzungsmanagement oder dem Entwicklungsmanagement zugeordnet sind. Für Wildtierarten, die dem Schutzmanagement zugeordnet sind, darf keine Jagdzeit bestimmt werden. Auf Wildtiere der dem Schutzmanagement unterliegenden Arten finden die §§ 36 und 51 Absatz 1 keine Anwendung; die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt. Die jagdaus übungsberechtigten Personen haben die nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes zulässi gen Maßnahmen, die Arten des Schutzmanagements betreffen, zu dulden. (8) Ist eine dem Gesetz unterliegende Wildtierart als invasive Art einzustufen, erstellt die oberste Jagdbehörde unter Mitwirkung wissenschaftlicher Einrichtungen und anderer betroffener Landesbe hörden ein Fachkonzept, das die Ziele, Mittel und Maßnahmen zum Management der invasiven Art festlegt. Die Jagdbehörden haben die Festlegungen bei ihren Entscheidungen und Maßnahmen zu be achten. Wildtiere invasiver Arten dürfen nicht gehegt werden. (9) Die oberste Jagdbehörde trifft die Entscheidungen nach Absatz 2 und 3 unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Landesbeirats (§ 59) und im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. Sind Arten betroffen, die dem Schutzmanagement zugeordnet sind oder die bei einer Unterstellung unter dieses Gesetz dem Schutzmanagement zuzuordnen wären, trifft sie die Entscheidung im Einverneh men mit der obersten Naturschutzbehörde. Grundlage der Entscheidung ist der Wildtierbericht für Ba den-Württemberg (§ 44), den die oberste Jagdbehörde dem Landesbeirat zur Beratung vorlegt. Die oberste Jagdbehörde beteiligt weitere auf Landesebene bei den Ministerien eingerichtete Beiräte und vergleichbare Beratungsgremien, soweit sie fachlich betroffen sind. § 8 Begriffsbestimmungen (1) Waidgerechtigkeit ist die gute fachliche Praxis der Jagdausübung. Eine Jagdausübung ist nur waid gerecht, wenn sie allen rechtlichen Vorgaben sowie allen allgemein anerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regelungen und gesellschaftlichen Normen zur Ausübung der Jagd, insbesondere im Hinblick auf den Tierschutz, die Tiergesundheit, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, das Verhalten gegenüber anderen Inhaberinnen und Inhabern des Jagdrechts, jagdausübungsberechtigten Personen und der Bevölkerung sowie im Hinblick auf die Jagdethik, entspricht. (2) Zum Schalenwild gehören Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Muffel- und Schwarzwild. (3) Treibjagd im Sinne dieses Gesetzes und des § 6 Absatz 2 des Feiertagsgesetzes ist die Jagd, bei der mehr als 15 Personen als Treiberinnen oder Treiber oder als Schützinnen oder Schützen teilneh men. Seite 12 von 62 (4) Gesellschaftsjagd im Sinne dieses Gesetzes und des § 16 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes ist die Jagd, an der mehr als acht Personen teilnehmen. (5) Bewegungsjagd ist eine Gesellschaftsjagd, bei der Wildtiere für einen kurzen Zeitraum beunruhigt und in Bewegung gesetzt werden. Sie dient insbesondere der Regulierung einer Wildtierpopulation nach wildtierökologischen Erkenntnissen. (6) Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März. § 9 Vorgaben des Artenschutzrechts Die Jagdbehörden haben ihre Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes unter Beachtung der Vorgaben 1. des Artikels 7 Absatz 4 sowie der Artikel 8 und 9 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG so wie 2. der Artikel 14 bis 16 der Richtlinie 92/43/EWG zu treffen. Abschnitt 2 Jagdbezirke § 10 Eigenjagdbezirke (1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar, die im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemein schaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. (2) Die Landesgrenze unterbricht den Zusammenhang von Grundflächen, die nach Absatz 1 einen Ei genjagdbezirk bilden, nicht. Für den im Land Baden-Württemberg liegenden Teil eines Eigenjagdbe zirks gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. (3) Ist eine Personenmehrheit oder eine juristische Person Eigentümerin oder Nutznießerin eines Ei genjagdbezirks und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch mit der Jagd beauftragte Per sonen oder durch anerkannte Wildtierschützerinnen oder Wildtierschützer ausgeübt, ist jagdaus übungsberechtigt diejenige Person, die von der verfügungsberechtigten Person der unteren Jagdbe hörde benannt wird. Die untere Jagdbehörde kann der verfügungsberechtigten Person hierzu eine an gemessene Frist setzen. Wird innerhalb der Frist keine geeignete Person benannt, kann die untere Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der verfügungsberechtigten Person treffen. Als jagdausübungsberechtigte Personen dürfen auf Jagdbezir ken bis zu 250 Hektar nicht mehr als drei Personen und für jede weitere angefangene 100 Hektar je eine weitere Person zugelassen werden. (4) Der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Eigenjagdbezirks kann mit Zustimmung der Jagdge nossenschaft eines angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirks für den Zeitraum der gesetzlichen Mindestpachtdauer gegenüber der unteren Jagdbehörde auf die Selbständigkeit des Eigenjagdbezirks verzichten; in diesem Fall wird der Eigenjagdbezirk für den Zeitraum der gesetzlichen Mindestpacht Seite 13 von 62 dauer Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, sofern die untere Jagdbehörde dies im Hinblick auf Erfordernisse der Jagdpflege nicht ablehnt. (5) Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erklärung von voll ständig eingefriedeten oder an der Bundesgrenze liegenden zusammenhängenden Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von weniger als 75 Hektar zu Eigen jagdbezirken erlassen und die Jagdausübung in diesen Bezirken abweichend regeln. § 11 Gemeinschaftliche Jagdbezirke (1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Ei genjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. (2) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag zusammenhängende Grundflächen, die zu verschiede nen Gemeinden gehören, im Übrigen aber den Anforderungen des Absatzes 1 genügen, zu einem ge meinschaftlichen Jagdbezirk zusammenlegen. Sie hat dem Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 stattzugeben, wenn der Antrag von Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigen tümern gestellt wird, die zusammen über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen. (3) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag die Bildung neuer selbständiger gemeinschaftlicher Jagd bezirke durch Teilung mindestens eines bestehenden gemeinschaftlichen Jagdbezirks zulassen, wenn die Jagdgenossenschaft sie beschlossen hat, jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat und auf jedem Teil eine den Erfordernissen der Jagdpflege entsprechende Jagdausübung möglich ist. Ein Un terschreiten der Mindestgröße von 250 Hektar bis zu einer Größe von 150 Hektar kann die untere Jagdbehörde unter Berücksichtigung der Belange der Jagdpflege zulassen. (4) Sind Gemeinden verschiedener Landkreise oder Stadtkreise betroffen, entscheidet die nächsthö here gemeinsame Jagdbehörde. § 12 Gestaltung der Jagdbezirke (1) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirks und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirks zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. (2) Jagdbezirke können durch schriftliche Vereinbarung der Beteiligten (Jagdgenossenschaft, Inhabe rinnen oder Inhaber eines Eigenjagdbezirks) abgerundet werden, indem sie Grundflächen abtrennen, angliedern oder austauschen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der unteren Jagdbehörde und wird erst mit deren Erteilung rechtswirksam; dies gilt auch für die Aufhebung und die Änderung einer Vereinbarung. (3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande, kann die untere Jagdbehörde die Abrun dung von Amts wegen vornehmen. Seite 14 von 62 (4) Abrundungen sind nur zulässig, wenn und soweit sie aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagd ausübung notwendig sind und wenn dadurch nicht ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße ver liert. Durch Abrundung soll die Größe der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden. (5) Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, hat die untere Jagdbehörde nach den Erforder nissen der Jagdpflege und Jagdausübung benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Werden diese Grundflächen vollständig von einem anderen Jagdbezirk umschlossen, sind sie Bestandteil dieses Jagdbezirks; Absatz 7 gilt entsprechend. (6) In laufende Jagdpachtverträge darf nur mit Zustimmung der Vertragsparteien eingegriffen wer den. Wird der Abrundung nicht zugestimmt, tritt diese erst mit Beendigung des Jagdpachtvertrages der nicht zustimmenden Vertragspartei, bei mehreren nicht zustimmenden Vertragsparteien mit Be endigung des am längsten laufenden Jagdpachtvertrages der nicht zustimmenden Vertragsparteien in Kraft. Der Zustimmung bedarf es insoweit nicht, als Jagdpachtverträge vor ihrem Ablauf verlängert oder neu abgeschlossen werden und im Zeitpunkt der Verlängerung oder des Neuabschlusses ein Ab rundungsverfahren bereits anhängig und dies den Vertragsparteien bekanntgegeben ist. (7) Bei der Angliederung von Grundflächen an einen Eigenjagdbezirk hat dessen Inhaberin oder Inha ber an die Eigentümerin oder den Eigentümer der angegliederten Grundflächen eine angemessene Entschädigung zu zahlen. (8) Erstreckt sich eine Abrundung auf das Gebiet mehrerer unterer Jagdbehörden und ist ein Einver nehmen der unteren Jagdbehörden nicht zu erzielen, so ist die nächsthöhere gemeinsame Jagdbehör de zuständig. Abrundungen über die Landesgrenze hinweg bedürfen unbeschadet der Zuständigkeit der unteren Jagdbehörde (Absätze 2 und 3) der Bestätigung der oberen Jagdbehörde. § 13 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd (1) Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. (2) Befriedete Bezirke sind 1. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen, 2. Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein für den ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmtes Wohngebäude angrenzen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind, 3. Friedhöfe. (3) Die untere Jagdbehörde kann durch Anordnung ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklä ren 1. öffentliche Anlagen und Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Zugänge absperrbar sind, Seite 15 von 62 2. Grundflächen im Gebiet eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang bebau ten Ortsteile, 3. öffentliche Parke und Grünflächen, Bestattungswälder, 4. Wildparke, Wildfarmen, Tiergärten und Tierparke, 5. bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht, 6. Gehege und ähnliche Einrichtungen nach § 34 des Landeswaldgesetzes sowie Tiergehege nach § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes. (4) Die untere Jagdbehörde kann Eigentümerinnen, Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, oder den von ihnen Beauftragten genehmigen, auf Wildkanin chen, Füchse, Steinmarder und andere Wildtierarten des Nutzungs- oder Entwicklungsmanagements die Jagd auszuüben und sich diese anzueignen, wenn sie einen Jagdschein oder im Falle der Beschrän kung auf die Fangjagd einen Sachkundenachweis nach § 32 Absatz 4 besitzen. (5) Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, und soweit für diese Grundflächen keine Stadtjägerin oder kein Stadtjäger nach § 13a eingesetzt wurde, der jagdaus übungsberechtigten Person oder einer von dieser beauftragten Person eine bestimmte Jagdausübung unter Beschränkung auf bestimmte Wildtierarten des Nutzungs- oder Entwicklungsmanagements auf eine bestimmte Zeit genehmigen, soweit dies aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die öffentli che Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen erforderlich ist. Das An eignungsrecht hat in diesem Falle diejenige jagdausübungsberechtigte Person, der oder deren Beauf tragten die Jagdausübung genehmigt wurde. (6) Krankgeschossene, schwerkranke oder aus sonstigen Gründen schwer verletzte Wildtiere, die auf Grundflächen überwechseln, auf denen die Jagd ruht oder in denen nur eine beschränkte Jagdaus übung gestattet ist, oder sich dort befinden, dürfen auch dort bejagt werden. Dies gilt nicht für Ge bäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen. Der jagdausübungsberechtigten Person steht das Aneignungsrecht zu. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer oder die nut zungsberechtigte Person ist unverzüglich zu benachrichtigen; diese Personen sind zur Herausgabe der Wildtiere verpflichtet. § 13a Stadtjägerinnen und Stadtjäger (1) Die Gemeinde kann Stadtjägerinnen und Stadtjäger, die als solche durch die untere Jagdbehörde anerkannt sind, nach Anhörung der jagdausübungsberechtigten Person und nach Anhörung des Po lizeivollzugsdienstes, einsetzen. Stadtjägerinnen und Stadtjäger haben die Aufgabe, Eigentümerin nen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken nach § 13 Absatz 2 sowie Flä chen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 in Fragen des Wildtiermanagements und der Wildtie re im Sinne dieses Gesetzes in Siedlungsbereichen sowie in Geltungsbereichen von Bebauungsplänen zu beraten und zu unterstützen; sie arbeiten mit den Wildtierbeauftragten im Sinne des § 61 Absatz 1 zusammen. (2) Mit der Anerkennung nach Absatz 1 erteilt die zuständige Jagdbehörde die Erlaubnis, im Rahmen der Einsetzung mit Zustimmung der Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundflächen auf Wildtiere des Nutzungs- und Entwicklungsmanagements die Jagd im befriedeten Seite 16 von 62 Bezirk sowie auf Flächen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 auszuüben, sofern präventive Maßnahmen keinen Erfolg versprechen oder soweit dies aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen erforderlich ist. Vor Aufnahme der jeweiligen Jagdausübung mit Schusswaffe ist der Polizeivollzugsdienst zu be nachrichtigen. Das Aneignungsrecht hat die eingesetzte Stadtjägerin oder der eingesetzte Stadtjäger. Ein gegebenenfalls auf diesen Flächen bestehendes Jagdausübungsrecht wird mit dem Einsatz einer Stadtjägerin oder eines Stadtjägers beschränkt. (3) Als Stadtjägerin oder Stadtjäger kann anerkannt werden, wer einen Jagdschein besitzt, der zur Jagdausübung in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, und eine Ausbildung zur Stadtjägerin oder zum Stadtjäger absolviert hat. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Anerkennung und Einset zung von Stadtjägerinnen und Stadtjägern und zu Art und Umfang der Maßnahmen des Wildtierma nagements und zur Ausübung der Jagd zu treffen. § 14 Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen (1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natür lichen Person stehen, sind auf Antrag der Person zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn die Person glaubhaft macht, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange 1. der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildtierbestandes sowie der Pflege und Siche rung seiner Lebensgrundlagen, 2. des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden, 3. des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder des Tierschutzes, 4. des Schutzes vor Tierseuchen oder der Seuchenhygiene, 5. der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Ab wendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn die antragstellende Person 1. selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihr gehörenden Grundstück duldet oder 2. zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Jagdbehörde zu stellen. Der Entschei dung über den Antrag hat neben der Anhörung der antragstellenden Person eine Anhörung der Jagd genossenschaft, des Jagdpächters oder der Jagdpächterin, angrenzender Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen. Die untere Seite 17 von 62 Jagdbehörde kann zur Glaubhaftmachung des Umstands, dass die Person die Jagdausübung aus ethi schen Gründen ablehnt, eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen. (2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdjahres erfolgen, in dem über den Antrag ent schieden wird. Sofern dies der Jagdgenossenschaft unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belan gen der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht zuzumuten ist, kann die untere Jagdbehörde ei nen späteren Zeitpunkt, der jedoch nicht nach dem Ende des betreffenden Jagdpachtvertrages liegt, bestimmen. (3) Soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist, kann die Befriedung räumlich auf einen Teil der Antragsfläche, zeitlich sowie dahingehend beschränkt werden, dass eine nach Art und Umfang bestimmte Jagdausübung, insbesondere Bewegungsjagden, durch die Jagdaus übungsberechtigten des gemeinschaftlichen Jagdbezirks auf der befriedeten Fläche zu dulden sind. (4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf eine dritte Person. Stellt die dritte Person während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet die dritte Person vor Ab lauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der unteren Jagdbehörde. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Die Befrie dung ist zu widerrufen, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer 1. schriftlich gegenüber der unteren Jagdbehörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder 2. die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihr oder ihm gehörenden Grundstück duldet. Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Wider rufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in dem selben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. (5) Die untere Jagdbehörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den befriedeten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Kla ge gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, kann die untere Jagdbehörde für deren oder dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen. (6) Den Ersatz für Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils ihrer oder seiner Grundfläche an der bejagbaren Gesamtfläche des gemeinschaft lichen Jagdbezirks anteilig zu tragen. Dies gilt nicht, sofern die schädigenden Wildtiere auf der befrie deten Grundfläche nicht vorkommen oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche ein getreten wäre. Seite 18 von 62 (7) Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der befriedeten Fläche und die zur Nutzung der befriedeten Fläche berechtigte Person haben keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden. Die Grund eigentümerin oder der Grundeigentümer und die zur Nutzung der befriedeten Fläche berechtigte Per son haben auf der befriedeten Grundfläche die Maßnahmen der jagdausübungsberechtigten Personen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 43 im Rahmen des gelten den Rechts und soweit erforderlich zu dulden. (8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 befriedeten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 39 bedarf es nicht. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer des befriedeten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Be ginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (9) Das Recht zur Aneignung von Wildtieren steht in den Fällen des Absatzes 3 und der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 der jagdausübungsberechtigten Per son des Jagdbezirks oder der zur Jagd beauftragten Person zu. (10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden. § 14a Wildtierportal (1) Die oberste Jagdbehörde stellt den von den Bestimmungen dieses Gesetzes Betroffenen zur Infor mation, zur Flächenverwaltung und zur Erfüllung von Meldepflichten ein elektronisches Online-Portal zur Verfügung (Wildtierportal). (2) Über alle Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, ist von den Nutzungsberechtigten des Jagd rechts ein elektronisches Verzeichnis mit Angabe und Darstellung der Flächen sowie Angabe der jagd ausübungsberechtigten Personen zu führen. Die oberste Jagdbehörde stellt hierfür im Wildtierportal einen elektronischen Zugang zur Verfügung. § 15 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. (3) Die oberste Jagdbehörde ist verpflichtet, den zuständigen Veterinärbehörden sowie dem Fried rich-Loeffler-Institut auf Verlangen die nach den Absatz 1 und 2 erhobenen Daten zur Flächenverwal tung, zur Erfüllung von Meldepflichten sowie Angaben zur jagdausübungsberechtigten Person zu über mitteln, soweit diese Daten zum Zwecke der Tierseuchenprävention oder Tierseuchenbekämpfung, insbesondere für die Durchführung und Bewertung von Tierseuchenmonitoringprogrammen und zur Durchführung von Risikobewertungen, erforderlich sind. Die Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie andere gesetzli che Melde- und Auskunftspflichten bleiben unberührt. (4) Die Übermittlung der Daten im Wege eines automatisierten Verfahrens, welches die Übermittlung durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interes sen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen der besonderen Eil bedürftigkeit angemessen ist. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Stelle, an welche auf deren Anforderung übermittelt wird. Die oberste Jagdbehörde prüft die Zu lässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat durch geeignete Stichprobenverfahren zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten festgestellt und überprüft werden kann. Seite 19 von 62 (5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung des Wildtierportals, einschließlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, der Streckenmel dungen und des Monitorings zu regeln. § 15 Jagdgenossenschaft (1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbe zirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. Die Jagdge nossenschaft hat ein Verzeichnis ihrer Mitglieder unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zu erstellen und bei Bedarf fortzuführen. (2) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie steht unter der Aufsicht des Staates; die Aufsicht wird von der unteren Jagdbehörde ausgeübt. Der Aufsichtsbehörde stehen gegenüber der Jagdgenossenschaft die gleichen Befugnisse zu, wie sie den Rechtsaufsichtbehörden gegenüber den Gemeinden nach Maßgabe der Vorschriften der Gemeindeordnung zustehen. (3) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft längstens für die Dauer der gesetzlichen Mindest pachtzeit gemäß § 17 Absatz 4 Satz 2 zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvor stand gewählt hat oder keine Übertragung der Verwaltung nach Absatz 7 stattgefunden hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes auf Kosten der Jagdgenossenschaft vom Gemeinderat wahrgenom men (Notjagdvorstand). Der Notjagdvorstand hat schnellstmöglich auf die Wahl eines Jagdvorstandes oder auf eine Übertragung der Verwaltung nach Absatz 7 hinzuwirken. (4) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung zu beschließen, die der Genehmigung der unteren Jagd behörde bedarf. Die oberste Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen für die Satzung aufstellen, Vorschriften über die Einberu fung, Bekanntgabe und Durchführung der Versammlung der Jagdgenossenschaft erlassen, das Verfah ren bei der Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke sowie die Rechnungslegung regeln. Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung der unteren Jagdbehörde zum Beschluss einer Satzung nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nach, kann die untere Jagdbehörde eine Satzung für die Jagdgenossenschaft erlassen. (5) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertrete nen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Für Wahlen kann die Satzung abweichend von Satz 1 bestimmen, dass ein Beschluss nur der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft bedarf. Bei Abstimmungen über Ver pachtungen ist das Mitglied der Jagdgenossenschaft, das sich um die Pacht bewirbt, stimmberechtigt. (6) Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf Umlagen von ihren Mitgliedern erheben. Umlagen der Jagdgenossenschaft können wie Gemeindeab gaben beigetrieben werden. (7) Durch Beschluss der Jagdgenossenschaft kann die Verwaltung der Jagdgenossenschaft längstens für die Dauer der gesetzlichen Mindestpachtzeit dem Gemeinderat mit dessen Zustimmung übertra gen werden. In Gemeinden, in denen die einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bildenden Grundflächen mindestens zu 80 vom Hundert auf der Gemarkung einer Ortschaft im Sinne des § 68 Absatz 1 Ge meindeordnung liegen, kann durch Beschluss der Jagdgenossenschaft die Verwaltung der Jagdgenos senschaft längstens für die Dauer der gesetzlichen Mindestpachtzeit gemäß § 17 Absatz 4 Satz 2 mit Seite 20 von 62 Zustimmung des Gemeinderates dem Ortschaftsrat übertragen werden. Die Kosten der Geschäftsfüh rung trägt die Jagdgenossenschaft. (8) Für gemeinschaftliche Jagdbezirke nach § 11 Absatz 2 kann der Jagdvorstand, vorbehaltlich der Wahl durch die Jagdgenossenschaft, von der unteren Jagdbehörde oder im Falle des § 11 Absatz 4 von der nächsthöheren gemeinsamen Jagdbehörde bestimmt werden. § 16 Jagdnutzung durch die Jagdgenossenschaft (1) Die Jagdgenossenschaft kann das Jagdrecht durch Verpachtung wahrnehmen oder die Jagd für ei gene Rechnung durch angestellte oder sonst beauftragte Jägerinnen und Jäger wahrnehmen lassen. Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränken. Für ange stellte oder sonst beauftragte Jägerinnen und Jäger gelten die Vorschriften des § 17 Absatz 3, 5 und 6 sowie des § 19 Absatz 1 entsprechend; die beauftragten Personen sind im Rahmen ihrer Beauftra gung innerhalb ihres Dienstbereiches jagdausübungsberechtigte Personen. Mit Zustimmung der unte ren Jagdbehörde kann die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. (2) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Be schließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag nicht an ihre Mitglieder nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundflächen zu verteilen, kann jedes Mitglied der Jagdgenossen schaft, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der An spruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird. Abschnitt 3 Beteiligung Dritter an der Jagd § 17 Jagdpacht (1) Die Wahrnehmung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Die pachtende Person ist jagdausübungsberechtigte Person. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein. (2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirks bedarf der Zustimmung der unteren Jagdbehörde. Diese darf der Teilverpachtung nur zustimmen, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleiben de Teil die Mindestgröße von 75 Hektar bei Eigenjagdbezirken und von 250 Hektar bei gemeinschaft lichen Jagdbezirken haben und jeweils eine den Erfordernissen der Jagdpflege entsprechende Jagd ausübung in Revieren möglich ist. Der Verpachtung eines Teils von geringerer Größe an die jagdaus übungsberechtigte Person eines angrenzenden Jagdbezirks oder an die angrenzende Jagdgenossen schaft ist zuzustimmen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient und die Pachtdauer diejeni ge des angrenzenden Jagdbezirks nicht übersteigt. (3) Die Gesamtfläche, auf der einer pachtenden Person die Wahrnehmung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1000 Hektar umfassen. Die Inhaberin oder der Inhaber eines oder mehrerer Eigen jagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1000 Hektar darf nur zupachten, wenn dies zur Er leichterung der Bejagung, Jagdpflege oder Verhütung von Wildschäden erforderlich ist und zugleich die Wahrnehmung des Jagdrechts im gleichen Umfang verpachtet wird oder Dritte in entsprechendem Umfang an der Jagdausübung beteiligt werden; bei einer Gesamtfläche von weniger als 1000 Hekt ar darf die Inhaberin oder der Inhaber nur bis zu einer Gesamtfläche von höchstens 1000 Hektar, auf der sie oder er jagdausübungsberechtigt ist, zupachten. Ist ein Jagdpachtvertrag mit mehreren pach Seite 21 von 62 tenden Personen geschlossen oder liegt ein Fall der Unterverpachtung vor, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Gesamtfläche nur die Flächen angerechnet werden, die nach dem Jagdpachtvertrag anteilig auf die jeweilige pachtende Person entfallen. Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, bleiben bei der Ermittlung der Flächenobergrenzen nach den Sätzen 1 bis 3 un berücksichtigt. Die untere Jagdbehörde kann für besondere Einzelfälle Ausnahmen von Satz 1 und 2 unter Berücksichtigung der Belange der Jagdpflege zulassen. Solche Ausnahmen sind auf bestimmte Jagdpachtflächen zu beschränken. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Jagdpachtflä che oder deren größerer Teil liegt. (4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer hat mindestens sechs Jahre zu betragen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass ansonsten ein geeignetes Pachtverhältnis nicht zustande kommt, kann sie mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde bis auf drei Jahre abgesenkt werden. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert wer den. Beginn und Ende der Pachtzeit sollen mit Beginn und Ende des Jagdjahres zusammenfallen. (5) Pachtende Person darf nur sein, wer einen auf seinen Namen lautenden gültigen Jahresjagdschein besitzt und einen solchen während dreier Jagdjahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Ein zelfälle kann die untere Jagdbehörde Ausnahmen zulassen, die auf bestimmte Jagdpachtflächen be schränkt sind. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Jagdpachtfläche oder deren größe rer Teil liegt. Jagdgenossenschaften sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 pachtfähig. (6) Die Fläche, auf der einer jagdausübungsberechtigten Person nach Absatz 3 die Wahrnehmung des Jagdrechts zusteht, ist von der unteren Jagdbehörde in den Jagdschein einzutragen. § 18 Anzeige von Jagdpachtverträgen (1) Die verpachtende Person hat der unteren Jagdbehörde den Abschluss des Jagdpachtvertrages un ter Vorlage der Vertragsurkunde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Dies gilt auch für die Aufhebung und jede Änderung des Pachtvertrages. (2) Die untere Jagdbehörde kann den Jagdpachtvertrag binnen drei Wochen nach Eingang der An zeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder zu erwarten ist, dass durch ein vertragsgemäßes Verhalten die Vorschriften des § 3 Absatz 1 Satz 2 verletzt wer den oder eine den Erfordernissen der Jagdpflege entsprechende Jagdausübung nicht gewährleistet ist. Mit der Beanstandung sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Jagdpachtvertrag binnen einer Frist von mindestens drei Wochen nach Zustellung des Beanstandungsbescheides aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsparteien dieser Aufforderung nicht nach, gilt der Jagdpachtvertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht eine Vertragspartei innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht stellt. Das Gericht kann entweder den Jagdpachtvertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist; die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssa chen gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richte rinnen und Richter entscheidet. (3) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Jagdpachtvertrages durch eine Vertragspartei darf die pachtende Person die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die untere Jagdbehörde die Ausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Im Falle einer Beanstandung nach Absatz 2 darf die pachtende Person die Jagd erst ausüben, wenn die Beanstandung behoben oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, dass der Jagdpachtvertrag nicht zu beanstanden ist. § 19 Seite 22 von 62 Höchstzahl der pachtenden Personen (1) Die Zahl der pachtenden Personen, die nebeneinander in einem Jagdbezirk zugelassen werden können (Mitpacht), wird bei Jagdbezirken bis 250 Hektar auf drei beschränkt. In größeren Jagdbezirken kann für jede weitere angefangene 100 Hektar je eine weitere pachtende Person zugelassen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für verpachtete Teile eines Jagdbezirks nach § 17 Absatz 2. (2) Jagdpacht im Sinne der §§ 17, 18 und 20 bis 24 ist auch die Weiterverpachtung und Unterverpach tung. In diesen Fällen findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zahl der jagdausübungs berechtigten Personen die zulässige Zahl der pachtenden Personen nicht übersteigen darf. § 20 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen (1) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluss oder seiner Verlängerung gegen § 17 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2, 3 oder 5 oder § 19 verstößt, ist nichtig. Ebenso ist ein Jagdpachtvertrag nichtig, den eine Jagdgenossenschaft mit einer Pächterin oder einem Pächter schließt, wenn die letzte Versamm lung der Jagdgenossenschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses länger als sieben Jahre zurück liegt. (2) Die untere Jagdbehörde kann für die Dauer eines über die Nichtigkeit oder die Beanstandung des Pachtvertrages anhängigen Verfahrens die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen An ordnungen treffen. Die Kosten der Anordnung und ihrer Durchführung hat die im Verfahren unterlie gende Partei zu tragen. § 21 Erlöschen des Jagdpachtvertrages (1) Die pachtende Person hat auf Verlangen der für ihren Jagdbezirk zuständigen unteren Jagdbehörde vor Beginn eines Jagdjahres nachzuweisen, dass sie einen für das kommende Jagdjahr gültigen Jagd schein besitzt oder die Voraussetzungen für dessen Erteilung erfüllt hat. Dies gilt nicht für die nach § 17 Absatz 2 Satz 3 pachtende Jagdgenossenschaft. (2) Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn der pachtenden Person der Jagdschein unanfechtbar entzo gen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die untere Jagdbehörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder die pachtende Person die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines innerhalb einer von der unteren Jagdbehörde gesetzten Frist nicht erfüllt. Die pachtende Person hat der ver pachtenden Person den aus dem Erlöschen des Jagdpachtvertrages entstehenden Schaden zu erset zen, wenn sie ein Verschulden trifft. (3) Ist die pachtende Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, gehindert, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten einen neuen Jagdschein zu erwerben oder die Voraussetzungen für dessen Erteilung zu erfüllen, hat sie dies der für ihren Jagdbezirk zuständigen unteren Jagdbehörde unverzüg lich schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall erlischt der Jagdpachtvertrag erst dann, wenn die pachten de Person nicht innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist einen Jahresjagd schein erworben oder die Voraussetzungen für dessen Erteilung erfüllt hat. Solange ein Jagdschein nicht erteilt ist, kann die untere Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderli chen Anordnungen auf Kosten der pachtenden Person treffen. § 22 Rechtsstellung der mitpachtenden Personen Seite 23 von 62 Ist ein Jagdpachtvertrag mit mehreren pachtenden Personen geschlossen, bleibt er, wenn er im Ver hältnis zu einer dieser Personen gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen; dies gilt nicht, wenn der Jagdpachtvertrag infolge des Ausscheidens einer pachtenden Person den Vorschrif ten des § 17 Absatz 3 nicht mehr entspricht und dieser Mangel bis zum Beginn des nächsten Jagdjah res oder, wenn dies mit zumutbarem Aufwand nicht mehr möglich ist, bis zum Ablauf von vier Wo chen nach Beginn des neuen Jagdjahres nicht behoben wird. Ist im Falle des Satzes 1 einer verblei benden Vertragspartei das Fortbestehen des Jagdpachtvertrages aufgrund des Ausscheidens einer pachtenden Person nicht zuzumuten, kann sie den Jagdpachtvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen; die Kündigung muss unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen. § 23 Tod der pachtenden Person (1) Im Fall des Todes einer pachtenden Person haben die Erben der unteren Jagdbehörde die jagd ausübungsberechtigten Erben unter Beachtung des § 19 zu benennen. Ist keiner der Erben pachtfä hig (§ 17 Absatz 5), haben die Erben der unteren Jagdbehörde eine pachtfähige Person als jagdaus übungsberechtigte Person zu benennen. (2) Die untere Jagdbehörde kann den Erben eine angemessene Frist zur Benennung der jagdaus übungsberechtigten Person setzen. Kommen die Erben der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, kann die untere Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anord nungen auf Kosten der Erben treffen. § 24 Wechsel im Eigentum an der Grundfläche (1) Werden die Grundflächen eines Eigenjagdbezirks ganz oder teilweise veräußert, finden die Vor schriften der §§ 566 bis 567b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt im Falle der Zwangsversteigerung nach den Vorschriften der §§ 57 bis 57b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; das Kündigungsrecht der Ersteherin oder des Erste hers ist jedoch ausgeschlossen, wenn nur ein Teil des Eigenjagdbezirks versteigert ist und dieser Teil nicht allein schon die Erfordernisse eines Eigenjagdbezirks erfüllt. (2) Wird eine zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörige Grundfläche veräußert, hat dies auf den Jagdpachtvertrag keinen Einfluss; die Erwerberin oder der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Er werbes an auch dann für die Dauer des Jagdpachtvertrages Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn die veräußerte Grundfläche an sich mit anderen Grundflächen der Erwerberin oder des Erwerbers zu sammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte. Das Gleiche gilt für den Fall der Zwangsversteigerung einer Grundfläche. § 25 Jagderlaubnis (1) Die jagdausübungsberechtigte Person kann einer dritten natürlichen Person (Jagdgast) die Erlaub nis erteilen, sich in bestimmtem Umfang an der Jagdausübung zu beteiligen (Jagderlaubnis). Bei meh reren jagdausübungsberechtigten Personen muss eine Jagderlaubnis von allen jagdausübungsberech tigten Personen erteilt sein. Die jagdausübungsberechtigten Personen können sich gegenseitig zur Er teilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen. Seite 24 von 62 (2) Die untere Jagdbehörde kann aus Gründen der Jagdpflege oder der öffentlichen Sicherheit für be stimmte Jagdbezirke die Erteilung von Jagderlaubnissen oder eine sonstige Beteiligung anderer an der Jagd beschränken oder ganz untersagen. (3) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einer jagdausübungsberechtigten Person, ei ner anerkannten Wildtierschützerin oder einem anerkannten Wildtierschützer begleitet wird, hat er eine schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen. Sofern eine jagdausübungsberechtigte Person ge mäß Absatz 1 Satz 3 bevollmächtigt ist und den Jagdgast begleitet, bedarf es der Begleitung oder ei ner schriftlichen Jagderlaubnis der bevollmächtigenden Person nicht. (4) Der Jagdgast ist nicht jagdausübungsberechtigte Person im Sinne dieses Gesetzes. Abschnitt 4 Jagdschein § 26 Jägerprüfung, Jagdschein (1) Bei der Jägerprüfung sind ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes und bei der Falknerprüfung solche auf den in § 15 Absatz 7 des Bundesjagdge setzes genannten Gebieten nachzuweisen. (2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Jägerprü fung und die Falknerprüfung, insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die jagdliche Ausbildung, die Prüfungsgebiete, die Berufung der Prüferinnen und Prüfer, das Prüfungsverfahren und die Bewer tung der Prüfungsleistungen zu regeln (§ 15 Absatz 5 und 7 des Bundesjagdgesetzes). (3) Die oberste Jagdbehörde kann die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung an sachkundi ge Dritte übertragen (Beleihung), wenn 1. diese zuverlässig sind, 2. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und 3. gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Jagdrechts über die Jägerprüfung eingehalten wer den. Die Beleihung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere befristet, unter Bedin gungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen. (4) Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde erteilt, in deren Bezirk die den Antrag stellen de Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat; abweichend von § 13 Ab satz 1 Satz 2 Nummer 3 des Nationalparkgesetzes (NLPG) ist die Nationalparkverwaltung des Natio nalparks Schwarzwald nicht für Entscheidungen nach den §§ 15 bis 18a des Bundesjagdgesetzes zu ständig. Hat die den Antrag stellende Person im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung, ist die untere Jagdbehörde zuständig, in deren Bezirk die den Antrag stellende Person die Jagd aus üben will. Jagdscheine werden nach § 15 des Bundesjagdgesetzes als Tagesjagdschein, als Einjahres jagdschein für die Dauer eines Jagdjahres oder als Dreijahresjagdschein für die Dauer von drei Jagd jahren ausgestellt. Seite 25 von 62 (5) Für die Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 6 des Bundesjagdgesetzes ist die untere Jagd behörde zuständig, in deren Bereich die Bewerberin oder der Bewerber die Jagd ausschließlich oder vornehmlich ausüben will. § 27 Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung Für die Erteilung des Jagdscheines und die Teilnahme an der Jägerprüfung werden Gebühren erhoben. Für die Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Land ratsämter oder durch Dritte das Landesgebührengesetz und bei Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Stadtkreise das Kommunalabgabengesetz. § 28 Jagdabgabe (1) Neben der Gebühr für den Jagdschein ist eine Jagdabgabe zu entrichten, die an das Land abzufüh ren und für Zwecke der Jagdförderung, der jagdlichen und wildbiologischen Forschung sowie der Wild schadensverhütung zu verwenden ist. Die anerkannten Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger kön nen Vorschläge für die Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe im Rahmen der Zweckbestimmung nach Satz 1 einreichen. Die oberste Jagdbehörde entscheidet über die Verwendung nach Anhörung derjenigen anerkannten Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger, welche die Inhaberinnen und Inha ber eines baden-württembergischen Jahresjagdscheines für Inländer oder diesen Gleichgestellte ver treten, die zusammen mehr als 25 vom Hundert des jährlichen Aufkommens an der Jagdabgabe auf bringen. (2) Für die Jagdabgabe finden die §§ 9, 11, 18, 21 und 22 des Landesgebührengesetzes entsprechen de Anwendung. (3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Fi nanzministerium die Höhe der Jagdabgabe festzusetzen. Beim Tagesjagdschein beträgt die Jagdabga be mindestens 20 Euro und höchstens 30 Euro. Im Übrigen beträgt sie für jedes Jagdjahr, für das der Jagdschein gültig ist, mindestens 38 Euro und höchstens 60 Euro. Abschnitt 5 Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung § 29 Wegerecht Wer die Jagd ausübt, aber den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch be stimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg nehmen kann, ist zum Betreten und, soweit erforderlich, zum Befahren eines fremden Jagdbezirks in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg befugt, der nötigenfalls von der unteren Jagdbehörde fest gelegt wird (Jägernotweg). Bei Benutzung des Notwegs dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in ei nem Überzug oder mit verbundenem Schloss oder zerlegt mitgeführt werden. Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks, über das der Notweg führt, hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. § 30 Jagdeinrichtungen Seite 26 von 62 (1) Die jagdausübungsberechtigte Person darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstü cken besondere Anlagen wie Ansitze, Jagdhütten, Futterplätze und andere ähnliche Jagdeinrichtungen nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers errichten; die Eigentümerin oder der Eigentümer ist zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, wenn ihr oder ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und sie oder er eine angemessene Entschädigung erhält. (2) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind die nach Absatz 1 auf fremdem Grund und Boden errich teten Ansitze der Jagdnachfolgerin oder dem Jagdnachfolger auf ihr oder sein Verlangen gegen ange messene Entschädigung zu überlassen. (3) Das Betreten von Jagdeinrichtungen ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig. § 31 Sachliche Verbote (1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung, 1. ohne eine innerhalb der zurückliegenden 12 Monate unternommene Übung in der Schießfertig keit an Bewegungsjagden teilzunehmen oder mit Schrot auf Vögel zu schießen, 2. mit Schrot auf Schalenwild zu schießen, ausgenommen ist der Fangschuss, 3. auf Wildtiere mit Bolzen oder Pfeilen, Posten oder gehacktem Blei zu schießen, 4. Schalenwild mit Munition, deren Inhaltsstoffe ein nachgewiesenes Risiko für eine Gefährdung der Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Verzehr des Wildbrets besitzen, zu erlegen, ausgenommen ist der Fangschuss,1 5. mit Bleischrot die Jagd an und über Gewässern auszuüben, 6. mit Schrot in Vogelgruppen zu schießen, es sei denn, eine Verletzung von Vögeln durch Rand schrote ist nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf nicht zu erwarten, 7. a) auf Rehwild mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 Meter (E 100) weniger als 1000 Joule beträgt; ausgenommen ist der Fangschuss, b) auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftref fenergie auf 100 Meter (E 100) von mindestens 2000 Joule haben; ausgenommen ist der Fangschuss, c) auf Wildtiere mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als fünf Patro nen geladen sind, zu schießen, d) auf Wildtiere mit Pistolen oder Revolvern zu schießen; ausgenommen ist die Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt, sowie die Bau- und Fallenjagd, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 100 Joule beträgt, Seite 27 von 62 8. die Bewegungsjagd bei Nacht oder, wenn Wildtiere durch besondere Umstände großflächig ei ner stark erhöhten Verletzungsgefahr ausgesetzt sind oder diese, mit Ausnahme des Kreisens oder der Erntejagd im Offenland, zwischen 1. Februar und 30. September, es sei denn dies ist zur Bekämpfung von Tierseuchen geboten, auszuüben; 9. Schalenwild sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; ausgenommen von dem Verbot ist das Erlegen von Schwarzwild und in der Zeit nach Sonnenuntergang bis 22 Uhr das Erlegen von weiblichem Rotwild und Rotwildkälbern, 10. a) Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wildtieren zu verwenden sowie zur Nachtzeit an künstlichen Lichtquellen Federwild zu fangen, b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie leben de Lockvögel bei der Jagd auf Federwild zu verwenden, 11. Saufänge, Fang- oder Fallgruben anzulegen, 12. Schlingen jeder Art, in denen sich ein Wildtier fangen kann, aufzustellen, 13. Selbstschussgeräte zu verwenden, 14. Wildtiere aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder fahrenden Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfasst nicht das Erlegen von Wildtieren aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehin derte mit Erlaubnis der unteren Jagdbehörde, 15. die Hetzjagd auf gesunde Wildtiere auszuüben, 16. Wildtiere zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden, 17. die Baujagd mit einem Hund am Naturbau auszuüben, es sei denn, sie ist erforderlich, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, 18. Arzneimittel, natürliche und synthetische Lockmittel, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe die Ge sundheit von Wildtieren oder Menschen gefährden können, sowie Lockmittel, die Tierseuchen verbreiten können, an Wildtiere zu verabreichen oder auszubringen. (2) Die in Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b vorgeschriebenen Energiewerte und Mindestkaliber können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke und die tierschutzgerechte Tötungs wirkung bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition sind das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben. (3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Verbote des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu erweitern oder einzuschränken, soweit dies aus besonderen Gründen erforderlich ist, insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, zur Vermeidung erheblicher land-, forst- und fischereiwirt schaftlicher Schäden, zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben von Menschen oder für erhebliche Seite 28 von 62 Sachwerte, zum Schutz der Wildtiere, aus Gründen des Tierschutzes, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störung des biologischen Gleichgewichts. Unter den gleichen Vorausset zungen können die Verbote auch durch Einzelanordnung der obersten Jagdbehörde eingeschränkt und Ausnahmen zugelassen werden. Einschränkungen und Ausnahmen sind nur unter Beachtung der Vor gaben des § 9 zulässig. (4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für bestimm te Einzelanordnungen nach Absatz 3 Satz 2 auf die oberen oder unteren Jagdbehörden zu übertragen. (5) Die untere Jagdbehörde kann aus besonderen Gründen im Sinne des Absatzes 3 unter Beachtung der Vorgaben des § 9 Ausnahmen zulassen von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 9. Fußnoten 1) § 31 Absatz 1 Nummer 4 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. § 32 Ausübung der Fangjagd mit Fallen (1) Bei der Verwendung von Fallen ist ein tierschutzgerechter Fang sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass Gefahren für Menschen und nicht bejagbare Tiere vermieden werden. Verwendet werden dürfen nur Fallen, deren Bauart zugelassen ist und die auf ihre zuverlässige Funktion überprüft sind. (2) Lebendfangfallen müssen nach ihrer Bauart so beschaffen sein, dass sie einen unversehrten Fang gewährleisten. (3) Die Fangjagd mit Fallen, die töten, ist verboten. Unter den Voraussetzungen des § 31 Absatz 3 kann die untere Jagdbehörde ausnahmsweise Totfangfallen zulassen. Totfangfallen müssen nach ihrer Bauart sofortiges Töten gewährleisten und dürfen nur in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten mit geeigneter Verblendung nach oben oder auf andere Weise so aufgestellt werden, dass von ihnen keine Gefährdung von Menschen, besonders geschützten Tieren oder Haustieren ausgeht. (4) Für Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, genügt für eine im Rahmen des § 13 Absatz 4 erlaubte Fangjagd ein Fallensachkundenachweis. Dieser ist zu erteilen, wenn die volljährige Bewerberin oder der volljährige Bewerber an einem min destens 20 Stunden umfassenden Fallenlehrgang einer auf Grund der Vorschriften der Jägerprüfungs ordnung anerkannten ausbildenden Person oder der Jagdschule des Landesjagdverbandes teilgenom men hat. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Er teilung von Sachkundenachweisen, insbesondere das Verfahren zu regeln. (5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bauart bestimmter Fallen zuzulassen sowie nähere Vorschriften zu erlassen über die Funktionenüberprüfung, Verwendung und Registrierung der Fallen und über die Kontrolle des Falleneinsatzes. § 33 Fütterung, Kirrung (1) Im Rahmen der Hegeverpflichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 haben die Inhaberinnen und Inhaber des Jagdrechts und die jagdausübungsberechtigten Personen die natürlichen Lebensgrundlagen der Wildtiere zu schützen, zu erhalten und gegebenenfalls zu verbessern, insbesondere durch Maßnah men der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung den Wildtieren eine natürliche Äsung zu sichern. Seite 29 von 62 (2) Die Fütterung von Schalenwild, einschließlich der Fütterung zur Ablenkung, ist verboten. Abwei chend von Satz 1 ist in Ausnahmefällen eine Fütterung durch jagdausübungsberechtigte Personen nach Maßgabe des Absatzes 3 zulässig, wenn die Fütterung der obersten Jagdbehörde angezeigt und eine Konzeption zur Fütterung vorgelegt wird, welche die Anforderungen der Sätze 3 bis 8 beachtet. Die Konzeption muss wildtierökologische Erkenntnisse beachten, sich insbesondere auf den Lebens raum des Schalenwildes beziehen und mindestens 1 500 Hektar jagdbare Fläche bei Rehwild und min destens 2 500 Hektar jagdbare Fläche bei den übrigen Schalenwildarten umfassen. Sie muss die ver folgten Ziele, die zu verwendenden Futtermittel und Einrichtungen sowie den Umfang und die Art und Weise der Fütterung darstellen. Eine Fütterung ist nur zulässig, soweit sie aus den in § 31 Absatz 3 ge nannten Gründen erforderlich ist. Zur Fütterung dürfen nur solche Futtermittel ausgebracht werden, die der natürlichen Nahrung des Schalenwildes entsprechen und artgerecht sind. Ablenkfütterungen für Schwarzwild dürfen im Rahmen der Konzeption nur innerhalb des Waldes und mit einem Abstand von mehr als 300 Metern zum Waldrand betrieben werden. In dem Bereich bis zu einem Abstand von 300 Metern von der Grenze eines Jagdbezirks sind Fütterungen unzulässig, es sei denn, die in dem an grenzenden Jagdbezirk jagdausübungsberechtigte Person hat schriftlich zugestimmt. (3) Nach Ablauf von drei Monaten nach Vorlage der Fütterungskonzeption und Anzeige der geplanten Fütterung durch die jagdausübungsberechtigten Personen darf die Fütterung auf Grundlage der Kon zeption für die folgenden sechs Jahre durchgeführt werden, es sei denn, die oberste Jagdbehörde be anstandet, dass die Konzeption den Anforderungen nach Absatz 2 nicht entspricht. Im Umkreis von 300 Metern um zulässig betriebene Fütterungen ruht die Jagd. (4) Wildenten, Wildgänse und Schwäne, die diesem Gesetz unterliegen, dürfen nur von jagdaus übungsberechtigten Personen und nur dann gefüttert werden, wenn die untere Jagdbehörde wegen Futternot eine Fütterung anordnet oder ihre Fütterung zur Ablenkung außerhalb der Jagdzeit und bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Jagdzeit stattfindet. (5) Das Anlocken von Wildtieren mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung (Kirrung) ist während der Jagdzeit erlaubt. Während der allgemeinen Schonzeit nach § 41 Absatz 2 ist die Kir rung auch auf den Flächen, auf denen die Jagdausübung auf Schwarzwild zulässig bleibt, unzulässig. In dem Bereich bis zu einem Abstand von 100 Metern von der Grenze eines Jagdbezirks sind Kirrun gen und sonstige Maßnahmen zum Anlocken von Wildtieren unzulässig, es sei denn, die in dem an grenzenden Jagdbezirk jagdausübungsberechtigte Person hat den Maßnahmen schriftlich zugestimmt. Die Kirrung von Schwarzwild ist nur im Wald zulässig. (6) Die untere Jagdbehörde kann aus besonderen Gründen Ablenkungsfütterungen und Kirrungen zeit lich, räumlich und auf bestimmte Wildtierarten begrenzt untersagen. (7) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu tref fen 1. über die Anforderungen, die an eine Konzeption nach Absatz 2 zu stellen sind, 2. zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung, Ablenkungsfütterung und Kirrung, 3. zu bestimmten Gebieten, in denen Ablenkungsfütterungen und Kirrungen untersagt sind, wenn die Gebiete dadurch beeinträchtigt werden können, Seite 30 von 62 4. über die zulässigen Futter- und Kirrmittel, Fütterungs- und Kirrungseinrichtungen sowie die Art und Weise des Ausbringens der Futter- und Kirrmittel. § 34 Abschussziele (1) Der Abschuss der Wildtiere ist so zu regeln, dass er den Zielen des Gesetzes nach § 2 entspricht. Die unteren Forstbehörden erstellen in den kommunalen Eigenjagdbezirken sowie in den gemein schaftlichen Jagdbezirken für die einzelnen Jagdreviere forstliche Gutachten über den Einfluss des Wildverbisses auf die Erreichung waldbaulicher Ziele. Die Gutachten sollen Vorschläge zur Abschuss planung enthalten. Die übrigen betroffenen Fachbehörden bei den unteren Verwaltungsbehörden neh men, soweit erforderlich, zur Erreichung der Ziele nach § 2 Stellung. In den staatlichen Eigenjagdbezir ken erstellt Forst Baden-Württemberg die forstlichen Gutachten. (2) Im Falle der Jagdpacht haben die Vertragsparteien eine Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet zu treffen. In den übrigen Fällen haben die Inhaberinnen oder Inhaber eines Eigenjagdbezirks sowie die Jagdgenossenschaften die Ziele hinsichtlich des Abschusses von Rehwild im jeweiligen Jagdbezirk festzusetzen (Zielsetzung). Zielvereinbarung und Zielsetzung müssen den Vorgaben des Absatzes 1 entsprechen und alle drei Jahre nach Vorliegen des Gutachtens nach Ab satz 1 neu erstellt werden; sie sollen Maßnahmen der Hege und des Wildtiermanagements, die das je weilige Gebiet betreffen, berücksichtigen und können solche Maßnahmen vorsehen. Sie können auch Aussagen über den Abschuss anderer Wildtiere enthalten. (3) Kommt eine Zielvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, haben die Vertragsparteien dies der unteren Jagdbehörde binnen einen Monats nach Beginn des Jagdjahres anzuzeigen. Die un tere Jagdbehörde kann von den in Absatz 2 genannten Personen verlangen, ihr den Inhalt der Zielver einbarung oder Zielsetzung mitzuteilen. (4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Form und zum Inhalt der Zielvereinbarung und der Zielsetzung nach Absatz 2 zu treffen. § 35 Abschussplan und Streckenliste (1) Für Rot-, Gams-, Sika-, Dam- und Muffelwild hat die untere Jagdbehörde einen Abschussplan fest zusetzen, soweit hierfür keine Hegegemeinschaft nach § 47 Absatz 2 oder 4 zuständig ist oder die oberste Jagdbehörde nach Absatz 8 Nummer 4 nichts anderes bestimmt. In begründeten Ausnahme fällen kann die untere Jagdbehörde abweichend von Satz 1 von der Festsetzung absehen. Besteht kei ne Zielvereinbarung oder Zielsetzung im Sinne des § 34 Absatz 2, kann sie einen Abschussplan für Rehwild festsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine den Vorgaben des § 34 Absatz 1 entsprechen de Jagdausübung sicherzustellen. (2) Der Abschussplan legt den Abschuss für einen Zeitraum von ein bis drei Jahren, getrennt nach Wildtierarten und Geschlecht mit Ausnahme von Jungtieren im ersten Lebensjahr, beim Rotwild auch nach Altersstufen, fest. (3) Die jagdausübungsberechtigten Personen haben für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wildtierar ten und bei Aufforderung durch die untere Jagdbehörde auch für Rehwild zum Ende des Abschussplan zeitraums nach Absatz 2 bis zum 15. April einen Vorschlag für den Abschussplan einzureichen. Bei Jagdverpachtung muss der Planvorschlag im Einvernehmen mit der verpachtenden Person erfolgen. Seite 31 von 62 (4) Die untere Jagdbehörde setzt den Abschussplan auf der Grundlage des § 34 Absatz 1 fest. Ist das Gebiet einer bestätigten Hegegemeinschaft betroffen, ist diese anzuhören. Ist ein Abschussplan für ei ne Wildtierart festgesetzt, dürfen die von dem Plan erfassten Wildtiere nur auf Grund und im Rahmen des Plans erlegt werden. (5) Die jagdausübungsberechtigte Person ist verpflichtet, den Abschussplan notfalls unter Hinzuzie hung anderer Personen, welche die Jagd ausüben dürfen, zu erfüllen. Die untere Jagdbehörde trifft die zur Erfüllung des Abschussplans erforderlichen Anordnungen; § 36 Absatz 4 findet entsprechende An wendung. (6) Die jagdausübungsberechtigte Person sowie Stadtjägerinnen und Stadtjäger haben über erlegte und verendete Wildtiere mit Ausnahme der vor Beginn ihrer Jagdzeit verendeten Jungtiere eine Liste (Streckenliste) zu führen, die der unteren Jagdbehörde auf Verlangen jederzeit, spätestens jährlich am Ende des Jagdjahres, zu übermitteln ist. Darüber hinaus kann die untere Jagdbehörde anordnen, ihr je den Abschuss von Schalenwild zum Zwecke der Tierseuchenprävention oder der Tierseuchenbekämp fung oder wenn es einem Abschussplan unterliegt oder soweit es zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele erforderlich ist, unverzüglich zu melden und das erlegte Stück oder Teile desselben vorzulegen. (7) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 setzt eine Hegegemeinschaft nach § 47 Absatz 2 oder 4 den Abschussplan für von ihr bewirtschaftete Wildtierarten anstelle der unteren Jagdbehörde fest und trifft die Anordnungen nach Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2. (8) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. nähere Bestimmungen über die Abschusspläne, die Überwachung ihrer Einhaltung und ihre zwangsweise Durchsetzung zu treffen, 2. nähere Bestimmungen über die fachlichen Anforderungen und das Verfahren zur Erstellung der Gutachten nach § 34 Absatz 1, die Erhebung und Verarbeitung von Daten über die Verhältnis se in den Jagdbezirken, insbesondere über den Bestand der Wildtierarten, sowie über den Inhalt und die Übermittlung der Streckenliste zu treffen, 3. unter besonderer Berücksichtigung der Hegegrundsätze nach § 5 Absatz 4 Rotwildgebiete aus zuweisen, aufzuheben und für die Bejagung des Rotwildes besondere Bestimmungen zu erlas sen, 4. zu bestimmen, dass auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Arten die Vorschriften des § 34 und des Absatzes 1 Satz 3 für Rehwild Anwendung finden, wenn die Ziele des Gesetzes nicht entge genstehen. (9) In Abweichung von Absatz 4 Satz 3 kann die oberste Jagdbehörde für bestimmte Jagdbezirke 1. zu wissenschaftlichen Zwecken, 2. zu Forschungszwecken oder 3. zur Durchführung von Pilotprojekten Seite 32 von 62 durch Einzelanordnung die jagdausübungsberechtigte Person von der Pflicht, Abschüsse von Schalen wild nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplans durchzuführen, entbinden. Die Ausnahme ist nur zulässig, wenn die jagdausübungsberechtigte Person und 1. bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaft, 2. bei Eigenjagdbezirken die Inhaberin oder der Inhaber des Eigenjagdbezirks zugestimmt haben. § 36 Steuerung des Wildtierbestandes im Einzelfall (1) Die untere Jagdbehörde kann anordnen, dass die jagdausübungsberechtigte Person, unabhängig von den Vorschriften zu Jagd- und Schonzeiten, innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Um fang den Wildtierbestand zu verringern oder einzelne Wildtiere zu erlegen hat, wenn dies mit Rück sicht auf überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses, insbesondere auf die Interessen der Land , Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, zur Be kämpfung von Tierseuchen oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit notwendig ist. Die jagdausübungsberechtigte Person hat eine unverzügliche Bejagung der betroffenen Wildtierar ten durch Dritte gemäß den Vorgaben der unteren Jagdbehörde zu dulden, wenn dies zur Bekämpfung von Tierseuchen geboten ist. (2) Die untere Jagdbehörde kann die Jagdausübung auf bestimmte Arten von Wildtieren oder die Jagd ausübung insgesamt in bestimmten Jagdbezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitwei se verbieten oder beschränken, soweit dies aufgrund der Bestandssituation der Arten notwendig ist, um die Bedrohung des Bestands zu verhindern, aus Gründen der Bekämpfung einer Tierseuche oder, um Gefahren für Leib oder Leben von Menschen oder für erhebliche Sachwerte abzuwenden. Wider spruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wir kung. Weist der Wildtierbericht gemäß § 44 für Arten des Entwicklungsmanagements auf ein Erforder nis nach Satz 1 hin, hat die untere Jagdbehörde die geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen. (3) Soweit die in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen vorliegen, kann die untere Jagdbehör de im Einzelfall anordnen, dass die jagdausübungsberechtigte Person mit jagdlichen Mitteln an der Umsetzung revierübergreifender Konzepte, die den Zielen des § 5 Absatz 3 und 4 dienen, mitwirkt oder ihre Jagdausübung an derartigen Konzepten ausrichtet, soweit dies erforderlich und der jagdaus übungsberechtigten Person zumutbar ist. Die untere Jagdbehörde kann dazu eine bestimmte Art und einen bestimmten Umfang der Jagdausübung vorschreiben. (4) Kommt die jagdausübungsberechtigte Person einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht nach, kann die untere Jagdbehörde die Anordnung nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvoll streckungsgesetzes durchsetzen, insbesondere für Rechnung der jagdausübungsberechtigten Person den Wildtierbestand verringern lassen. Die erlegten Wildtiere sind gegen einen angemessenen Auf wendungsersatz der jagdausübungsberechtigten Person zu überlassen. § 37 Aussetzen von Wildtieren (1) Tiere der diesem Gesetz unterstellten Arten dürfen nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehör de in der freien Natur ausgesetzt werden. Bei Arten, die dem Schutzmanagement unterliegen, bedarf Seite 33 von 62 die Genehmigung des Einvernehmens der obersten Naturschutzbehörde; Absatz 3 bleibt unberührt. Dem Aussetzen dürfen die in § 5 Absatz 3 und 4 genannten Ziele und Belange nicht entgegenstehen. (2) Absatz 1 gilt nicht für eingefangene oder aufgezogene Wildtiere, die der Natur entnommen worden sind, um sie aufzuziehen, gesundzupflegen, tierärztlich oder wissenschaftlich zu untersuchen oder vor dem Verlust zu bewahren, und im Anschluss daran wieder freigelassen werden. Dasselbe gilt für die nach § 13 Absatz 4 gefangenen Wildtiere, sofern es sich nicht um Neozoen handelt und sofern diese Wildtiere im Jagdbezirk der jeweiligen Gemeinde oder mit Zustimmung der jagdausübungsberechtig ten Person in einem anderen Jagdbezirk freigelassen werden. (3) Absatz 1 gilt nicht für Fasanen und Rebhühner, die zur Bestandsstützung ausgesetzt werden. Die se Tiere dürfen im laufenden und folgenden Jagdjahr nicht erlegt werden. § 38 Verhindern vermeidbarer Schmerzen und Leiden der Wildtiere (1) Die zur Jagdausübung befugten Personen sind verpflichtet, den Wildtieren Schmerzen oder Lei den zu ersparen, die über das unvermeidbare Maß hinausgehen. Um krankgeschossene Wildtiere vor das unvermeidbare Maß übersteigenden Schmerzen oder Leiden zu bewahren, sind diese unverzüg lich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkranke oder auf andere Weise schwer verletzte Wildtiere, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, sie zu fangen und zu versorgen. Erlegt die zur Jagdaus übung befugte Person im Falle des Satzes 2 ein Wildtier der nach den Vorschriften des Bundesnatur schutzgesetzes streng geschützten Arten, hat sie das Wildtier an eines der Chemischen und Veterinär untersuchungsämter Stuttgart, Karlsruhe oder Freiburg oder an das Staatliche Tierärztliche Untersu chungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum zur Untersuchung abzugeben und unter Vorlage des Unter suchungsbefundes der unteren Jagdbehörde darzulegen, dass das Erlegen zur Verhinderung unnötiger Schmerzen und Leiden erforderlich war; die untere Jagdbehörde setzt die höhere Naturschutzbehörde über den Vorgang in Kenntnis. (2) Die jagdausübungsberechtigte Person ist verpflichtet, für eine unverzügliche und fachgerechte Nachsuche krank geschossener, schwerkranker oder auf andere Weise schwer verletzter Wildtiere auch über die Grenze des Jagdbezirks hinaus zu sorgen. (3) Bei Such- und Bewegungsjagden sowie bei jeglicher Bejagung von Federwild, mit Ausnahme der Beizjagd, sind geeignete Jagdhunde mitzuführen und zur Nachsuche zu verwenden. Für sonstige Nachsuchen sind brauchbare Jagdhunde bereitzuhalten und einzusetzen, wenn es nach den Umstän den erforderlich ist. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Be stimmungen zu treffen über die Anforderungen, die nach Absatz 2 sowie Satz 1 und 2 an die Eignung der Jagdhunde zu stellen sind, und die Ausbildung der Jagdhunde zur Wahrung der Belange des Tier schutzes zu regeln. § 39 Wildfolge (1) Ein krankgeschossenes, schwerkrankes oder aus sonstigen Gründen schwer verletztes Wildtier, das in ein fremdes Jagdrevier wechselt, darf verfolgt werden, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren (Wildfolge), wenn die Wildfolge mit der jagdausübungsberechtigten Person dieses Jagdreviers schriftlich vereinbart worden ist. Die Vereinbarung muss die Wildfolge zumindest nach Maßgabe des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5 erlauben. Seite 34 von 62 (2) Wenn eine schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 nicht besteht, darf die Wildfolge nach folgen der Maßgabe ausgeübt werden: 1. Wechselt ein krankgeschossenes, schwerkrankes oder aus sonstigen Gründen schwer verletz tes Wildtier über die Grenze des Jagdreviers und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, ist es von der zur Jagdausübung befugten Person von ihrem Jagdrevier aus zu erlegen und am Er legungsort zu versorgen. Wildtiere sind auch zu versorgen, wenn sie in Sichtweite im Nachbar revier verenden. 2. Wildtiere darf die zur Jagdausübung befugte Person sicherstellen, muss sie aber unverzüglich der Reviernachbarin oder dem Reviernachbarn abliefern. 3. Das Erlegen von Wildtieren im benachbarten Revier ist der dort jagdausübungsberechtigten Person oder deren Vertretung durch die das Wildtier erlegende Person unverzüglich zu melden. 4. Wechselt ein krankgeschossenes, schwerkrankes oder aus sonstigen Gründen schwer verletz tes Wildtier über die Grenze des Jagdreviers und ist es für einen sicheren Schuss nicht erreich bar, hat die zur Jagdausübung befugte Person die Stelle des Überwechselns, gegebenenfalls den Anschuss nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Die jagdausübungsberechtigte Person des Nachbarreviers oder deren Vertretungsperson ist unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Nachsuche hat sich die zur Jagdausübung befugte Person oder eine mit den Vorgängen vertrau te Person zur Verfügung zu stellen. Kann nur durch sofortige Aufnahme oder Weiterführung der Nachsuche mit einem geeigneten Jagdhund ein krankgeschossenes, schwerkrankes oder aus sonstigen Gründen schwer verletztes Wildtier vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden be wahrt werden, darf die zur Jagdausübung befugte Person Nachbarreviere für die Nachsuche mit geeigneten Jagdwaffen betreten, wenn sie die jeweiligen jagdausübungsberechtigten Personen zuvor nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt hat. Nach Beendigung der Nachsuche sind letztere unverzüglich zu benachrichtigen. 5. Zum Zwecke der Wildfolge dürfen anerkannte Nachsuchegespanne ohne Zustimmung der jagd ausübungsberechtigten Personen des angrenzenden Reviers die Reviergrenzen unter Mitfüh rung geeigneter Jagdwaffen sowie in Begleitung einer weiteren zur Nachsuche ausgerüsteten Person, die Inhaberin eines Jagdscheins ist und ebenfalls geeignete Jagdwaffen führen darf, überschreiten, die Wildtiere erlegen und versorgen. Nach Beendigung der Nachsuche sind die jagdausübungsberechtigten Personen unverzüglich zu benachrichtigen. (3) Ein erlegtes Wildtier, das der Abschussplanung unterliegt, ist auf den Abschussplan derjenigen Person anzurechnen, in deren Revier das Wildtier angeschossen wurde. (4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wirksa men Durchführung der Wildfolge durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Anerken nung der Nachsuchegespanne und deren Voraussetzungen zu treffen. (5) Das Überjagen von Hunden auf angrenzende Jagdreviere ist von den jagdausübungsberechtigten Personen der angrenzenden Jagdreviere bei bis zu drei auf derselben Grundfläche durchgeführten Be wegungsjagden im Jagdjahr zu dulden, wenn ihnen die Durchführung der Bewegungsjagd spätestens 48 Stunden vor Beginn angekündigt wurde. Wenn es die jagdausübungsberechtigte Person des an Seite 35 von 62 grenzenden Jagdreviers verlangt, dürfen die auf der Bewegungsjagd eingesetzten Jagdhunde nur mit einem Mindestabstand von 200 Metern zur Reviergrenze geschnallt werden. § 40 Örtliche Verbote An Orten, an denen die Jagdausübung nach den Umständen des Einzelfalles die öffentliche Ruhe, Ord nung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf die Jagd nicht aus geübt werden. Abschnitt 6 Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildtierschutz § 41 Jagd- und Schonzeiten (1) Die Jagd auf Wildtiere darf nur zu bestimmten Zeiten ausgeübt werden (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten sind Wildtiere mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Ist eine Jagdzeit für eine Wildtier art nicht bestimmt, ist die Art während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen. (2) In der Zeit vom 16. Februar bis 15. April sind sämtliche Wildtiere mit der Jagd zu verschonen (all gemeine Schonzeit). Abweichend von Satz 1 ist die Jagd auf Schwarzwild im äußeren Waldstreifen bis zu einem Abstand von 200 Metern vom Waldaußenrand und in der offenen Landschaft zulässig; bei geschlossener oder durchbrochener Schneedecke ist die Jagd auf Schwarzwild im gesamten Wald und in der offenen Landschaft im Monat März zulässig. Ebenfalls zulässig ist das Aufsuchen und Nachstel len im Rahmen der Ausbildung von Jagdhunden. (3) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wildtieren ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die obere Jagdbehörde kann für bestimmte Arten von Wildtieren, die nicht dem Schutzmanagement unterliegen, aus besonderen Gründen, insbesondere bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwe rer Schädigung der Landeskultur, oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwe cken Ausnahmen unter Beachtung der Vorgaben des § 9 zulassen. (4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, unter Beachtung der Ziele und Maßgaben dieses Geset zes sowie der in § 9 genannten Vorgaben durch Rechtsverordnung für die Arten von Wildtieren, die dem Nutzungs- oder Entwicklungsmanagement unterliegen, Jagd- und Schonzeiten im Sinne des Ab satzes 1 zu bestimmen oder die allgemeine Schonzeit nach Absatz 2 Satz 1 aufzuheben oder zu ver kürzen. Dabei kann es für verschiedene Gebiete oder Naturräume unterschiedliche Jagd- und Schon zeiten bestimmen. (5) Die oberen Jagdbehörden werden ermächtigt, unter Beachtung der Ziele und Maßgaben dieses Gesetzes sowie der in § 9 genannten Vorgaben durch Rechtsverordnung oder für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke durch Einzelanordnung 1. für bestimmte Arten von Wildtieren, die dem Nutzungs- oder Entwicklungsmanagement unter liegen, aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der Landeskultur, zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege, für be stimmte Gebiete die Schonzeiten abzukürzen oder aufzuheben oder besondere Jagdzeiten zu bestimmen, Seite 36 von 62 2. Ausnahmen von dem Jagdverbot in den Setz- und Brutzeiten nach Absatz 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 zu bestimmen. (6) Die untere Jagdbehörde kann unter Beachtung der Vorgaben des § 9 1. für den Lebendfang von Wildtieren, deren Arten nicht dem Schutzmanagement unterliegen, in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 zulassen, 2. für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Nummer 1 im Einvernehmen mit der oberen Jagdbehörde auch durch Einzelanordnung die Schonzeiten mit Ausnahme der Schonzeiten nach Absatz 2 abkürzen oder aufheben oder be sondere Jagdzeiten bestimmen. (7) Das Sammeln der Eier von Federwild und Ausnehmen der Gelege ist verboten. Die zuständige Naturschutzbehörde entscheidet über Ausnahmen von Satz 1 nach § 45 Absatz 7 des Bundesnatur schutzgesetzes. § 42 Wildruhegebiete, Gebiete mit besonderen Schutzanforderungen (1) Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Wildtiere oder bestimmter Wildtierarten aus wissen schaftlichen oder hegerischen Gründen, wegen ihrer Bedeutung als Ruhe-, Fortpflanzungs- oder Nah rungsstätte oder ihrer Bedeutung für die Verbindung ihrer Lebensräume erforderlich ist, können durch Allgemeinverfügung der oberen Jagdbehörde im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde zu Wildruhegebieten erklärt werden. (2) In der Allgemeinverfügung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die da zu erforderlichen Ge- und Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Sie kann auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen der Jagdausübung, der wirtschaftlichen Nut zung, des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern oder der Befugnis zum Betreten des Gebie tes. Soweit eine hiernach getroffene Anordnung enteignende Wirkung hat, ist die betroffene Person in Geld angemessen zu entschädigen; die §§ 7 bis 16 des Landesenteignungsgesetzes gelten entspre chend. (3) Vor Erlass der Allgemeinverfügung sind die betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und sons tigen Berechtigten anzuhören. § 24 Absatz 1, 2 und 9 sowie § 27 Absatz 4 des Naturschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (4) Die untere Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der offenen Landschaft und des Waldes 1. zum Schutz der den Wildtieren als Setz-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensberei che, 2. zur Durchführung zulässiger Fütterungsmaßnahmen vorübergehend untersagen oder beschränken. Absatz 3 gilt entsprechend. Seite 37 von 62 (5) Die Jagdausübung in Schutzgebieten nach den Vorschriften des Naturschutzrechts und des Lan deswaldgesetzes darf dem jeweiligen Schutzzweck nicht widersprechen. Die für die Erklärung zum Schutzgebiet zuständige Behörde trifft für Naturschutzgebiete, Kernzonen von Biosphärengebieten, flächenhafte Naturdenkmale und für Bann- und Schonwälder die dazu erforderlichen Regelungen im Rahmen der hierfür geltenden Vorschriften des Naturschutzrechts und des Landeswaldgesetzes im Benehmen mit der Jagdbehörde derselben Verwaltungsebene. Die Wahrnehmung des Jagdrechts ist zu gestatten, soweit der Schutzzweck nicht entgegensteht. Die Jagd und das Wildtiermanagement im Nationalpark Schwarzwald müssen den Vorschriften des Nationalparkgesetzes und den Vorgaben des Nationalparkplans entsprechen. (6) Bei Querungshilfen für Wildtiere, insbesondere Grünbrücken und Grünunterführungen, ist die Jagd ausübung in einem Umfeld von 250 Metern, gemessen vom Zugangsbereich der Querungshilfe, un tersagt. Davon nicht erfasst werden die in §§ 38 und 39 geregelten Rechte und Pflichten. Die untere Jagdbehörde kann abweichend von Satz 1 eine nach Art, Umfang und Dauer bestimmte Jagdausübung im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde unter Beachtung der Vorgaben des § 9 zulassen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder zur Vermeidung erheblicher land- und forstwirtschaftlicher Schäden, erforderlich ist. § 43 Beitrag zum Wildtiermonitoring Die jagdausübungsberechtigte Person hat der unteren Jagdbehörde zum Ende jeden Jagdjahres über ihre Beobachtungen zu Wildtieren und zu den Verhältnissen im jeweiligen Jagdrevier und Jagdjahr, ins besondere zu Bestand, Lebensraum und Zustand, zu berichten. Die Monitoringdaten dürfen soweit er forderlich an die zuständigen unteren Veterinärbehörden und das Friedrich-Loeffler-Institut zum Zwe cke der Tierseuchenprävention sowie der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere für die Durchfüh rung und Bewertung von Tierseuchenmonitoringprogrammen, und zur Durchführung von Risikobewer tungen durch die Veterinärbehörden oder beauftragte Forschungsinstitute übermittelt und dort ver arbeitet werden. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der einzelnen Übermittlung trägt die Stel le, an welche auf deren Anforderung übermittelt wird. Die Pflichten zum Monitoring nach dem Tierge sundheitsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die oberste Jagd behörde wird ermächtigt, zum Zweck der fortlaufenden und systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung der Wildtiere, für Zwecke der Wildtierforschung und zu dem Zweck, die tatsächli chen Grundlagen für Maßnahmen des Wildtiermanagements zu ermitteln, in einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 anzugebenden Daten, deren Erhebung und Verarbeitung zu treffen. § 44 Wildtierbericht (1) Die oberste Jagdbehörde erstellt alle drei Jahre und bei besonderer Veranlassung einen Wildtierbe richt für Baden-Württemberg. Dabei werden wissenschaftliche Einrichtungen und andere betroffene Landesbehörden beteiligt. Die Aussagen des Wildtierberichts zu Wildtierarten, die nach den Vorschrif ten des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützt sind, trifft die oberste Jagdbehörde im Einver nehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. (2) Grundlage des Wildtierberichts sind die Ergebnisse der Wildtierforschung für Baden-Württemberg. Dazu zählen insbesondere wissenschaftliche Bestandserhebungen, die Gutachten nach § 34 Absatz 1 und Streckenlisten nach § 35 Absatz 6, die Ergebnisse des Wildtiermonitorings nach § 43 sowie die Be richte nach Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG. Seite 38 von 62 (3) Der Wildtierbericht hat Aussagen zu treffen über 1. die Bestandssituation und Bestandsentwicklung der in Baden-Württemberg vorkommenden Ar ten der Wildtiere sowie die Ursachen für Bestandsveränderungen, 2. den Lebensraum dieser Arten, 3. die Gebiete, in denen die Bestandssituation bestimmter Arten von Wildtieren, die dem Entwick lungsmanagement unterliegen, eine Beschränkung der Jagdausübung oder eine Jagdruhe erfor dert, 4. die in Baden-Württemberg auftretenden Konflikte mit Wildtieren. (4) Der Wildtierbericht hat Empfehlungen darüber zu enthalten, ob diesem Gesetz weitere in Baden Württemberg wild lebende Tierarten unterstellt, in welche Managementstufe nach § 7 die dem Gesetz unterliegenden Arten der Wildtiere zugeordnet und ob Tierarten aus dem Anwendungsbereich des Ge setzes entlassen werden sollen. Er soll Empfehlungen zu Maßnahmen der Hege und des Wildtierma nagements im Sinne des § 5 enthalten. (5) Die Zuständigkeiten für die europarechtlichen Berichtspflichten bleiben unberührt. § 45 Besondere Hegemaßnahmen Die Inhaberinnen und Inhaber des Jagdrechts und die jagdausübungsberechtigten Personen sollen zur Erreichung der Ziele des § 5 Absatz 4 in angemessenem Umfang besondere Hegemaßnahmen, die zu gunsten von dem Entwicklungs- und Schutzmanagement zugeordneten Wildtierarten erforderlich wer den, ergreifen und sich an der Aufstellung und Umsetzung von revierübergreifenden Konzepten zur Erreichung dieser Ziele beteiligen. § 46 Generalwildwegeplan (1) Der Generalwildwegeplan stellt die Flächen und Korridore in Baden-Württemberg dar, die für die Vernetzung der Waldlebensräume der Wildtiere im Rahmen eines länderübergreifenden Biotopver bundes unter Berücksichtigung der gegebenen Flächennutzung erforderlich sind. Der Generalwildwe geplan soll auf bestehende Barrieren, die der Vernetzung der Lebensräume entgegenstehen oder die se erschweren, und auf Maßnahmen, welche die Vernetzung der Lebensräume fördern können, hin weisen. (2) Die oberste Jagdbehörde erstellt den Generalwildwegeplan unter Beteiligung wissenschaftlicher Einrichtungen alle zehn Jahre oder bei besonderer Veranlassung. § 44 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Generalwildwegeplan ist zu begründen. (3) Der Inhalt des Generalwildwegeplans ist von öffentlichen Stellen als Informations-, Planungs- und Abwägungsgrundlage bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen im Rahmen der fachgesetzlichen Abwägungssystema tik zu berücksichtigen. § 47 Seite 39 von 62 Hegegemeinschaften (1) Die jagdausübungsberechtigten Personen, Inhaberinnen und Inhaber der Eigenjagdbezirke und Jagdgenossenschaften mehrerer zusammenhängender Jagdbezirke können sich auf privatrechtlicher Grundlage zusammenschließen, um Maßnahmen der Bejagung, der Hege und des Wildtiermanage ments jagdbezirksübergreifend abzustimmen und nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen (He gegemeinschaft). Die untere Jagdbehörde wirkt auf die Bildung einer Hegegemeinschaft hin, wenn dies aus den in § 5 Absatz 3 und 4 genannten Gründen geboten ist. Entspricht eine Hegegemeinschaft nach ihrer räumlichen Abgrenzung den Erfordernissen der Hege, ist sie von der unteren Jagdbehörde auf Antrag zu bestätigen. Die Hegegemeinschaft soll fachkundige Vertreterinnen und Vertreter betrof fener Interessengruppen, Verbände und Einrichtungen beteiligen. (2) Eine oder mehrere Hegegemeinschaften im Sinne des Absatzes 1 bilden eine Körperschaft des öf fentlichen Rechts, wenn 1. auf ihren Antrag hin die oberste Jagdbehörde feststellt, dass es aus den in § 5 Absatz 3 und 4 genannten Gründen, insbesondere zur großräumigen Bewirtschaftung bestimmter wandernder Wildtierarten oder zum Schutz gefährdeter Wildtierarten, nach wildökologischen und jagdfach lichen Erkenntnissen in dem Gebiet der Hegegemeinschaften erforderlich ist, Maßnahmen der Bejagung, der Hege und des Wildtiermanagements jagdbezirksübergreifend abzustimmen und in abgestimmter Weise durchzuführen, und 2. alle jagdausübungsberechtigten Personen, Inhaberinnen und Inhaber der Eigenjagdbezirke und die Jagdgenossenschaften des betroffenen Gebiets Mitglieder der antragstellenden Hegege meinschaften sind. Die Hegegemeinschaft übernimmt als Körperschaft des öffentlichen Rechts die in der Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 durch die oberste Jagdbehörde bezeichneten Aufgaben. (3) Soweit es im Einzelfall aus den in § 5 Absatz 3 und 4 genannten Gründen, insbesondere zur groß räumigen Bewirtschaftung bestimmter wandernder Wildtierarten oder zum Schutz gefährdeter Wild tierarten, nach wildökologischen und jagdfachlichen Erkenntnissen in einem bestimmten Gebiet er forderlich ist, im Rahmen einer Hegegemeinschaft Maßnahmen der Bejagung, der Hege und des Wild tiermanagements jagdbezirksübergreifend abzustimmen und in abgestimmter Weise durchzuführen, kann die oberste Jagdbehörde die jagdausübungsberechtigten Personen, die Inhaberinnen und Inha ber der Eigenjagdbezirke und die Jagdgenossenschaften des Gebiets auffordern, innerhalb einer be stimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu bilden. Die Aufforderung muss bestimmte Aufgaben der He gegemeinschaft im Rahmen des Satzes 1 für das betroffene Gebiet bezeichnen und auf die Rechtsfol ge des Absatzes 4 hinweisen. (4) Wird die Aufforderung nach Absatz 3 innerhalb der Frist nicht befolgt, bilden fortan alle jagdaus übungsberechtigten Personen, Inhaberinnen und Inhaber der Eigenjagdbezirke und Jagdgenossen schaften des betroffenen Gebiets kraft Gesetzes eine Hegegemeinschaft als Körperschaft des öffent lichen Rechts mit den in der Aufforderung bezeichneten Aufgaben. Dies gilt auch, wenn die Auffor derung befolgt wird und die oberste Jagdbehörde den Adressaten der Aufforderung gegenüber nach Ablauf einer diesen gesetzten Frist feststellt, dass die gebildete Hegegemeinschaft die bezeichneten Aufgaben nicht erfüllt. (5) Aufgaben der Hegegemeinschaft nach Absatz 2 oder 4 können insbesondere sein Seite 40 von 62 1. die jagdbezirksübergreifende Abstimmung von Hegemaßnahmen zur Gestaltung des Lebens raumes von Wildtieren, auch im Zusammenwirken mit anderen Personen und Einrichtungen im Bereich der Landschaftspflege, 2. die Festsetzung und Durchsetzung der Abschusspläne für bestimmte von der Hegegemein schaft zu bewirtschaftende Arten von Wildtieren, 3. die jagdbezirksübergreifende Steuerung des Abschusses, insbesondere zur Anpassung der Wildtierbestände an den Lebensraum unter Beachtung land- und forstwirtschaftlicher Erforder nisse, und die Kontrolle der Abschussregelungen, 4. die Entwicklung und Durchführung von jagdbezirksübergreifenden Konzepten im Rahmen des Wildtiermanagements, insbesondere zum Schutz bestimmter Wildtierarten und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, 5. die Vereinbarung von Wildfolgeregelungen. (6) Eine Hegegemeinschaft nach Absatz 2 oder 4 steht unter der Aufsicht der unteren Jagdbehörde. Der Aufsichtsbehörde stehen die gleichen Befugnisse zu, wie sie den Rechtsaufsichtbehörden gegen über den Gemeinden nach Maßgabe der Vorschriften der Gemeindeordnung zustehen. (7) Eine Hegegemeinschaft nach Absatz 2 oder 4 hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmi gung der Aufsichtsbehörde bedarf. Stellt die Hegegemeinschaft innerhalb einer von der Aufsichtsbe hörde bestimmten Frist keine Satzung auf, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes entspricht, erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung und macht sie auf Kosten der Hegege meinschaft bekannt. Die Satzung hat insbesondere Regelungen zu treffen über die Beschlussfassung, Stimmengewichtung, Organe und Umlagen der Hegegemeinschaft. (8) Eine Hegegemeinschaft nach Absatz 2 oder 4 kann für ihren durch sonstige Einnahmen nicht ge deckten Finanzbedarf Umlagen von den Mitgliedern erheben. Die Umlagen können wie Gemeindeab gaben beigetrieben werden. § 48 Wildtierschutz (1) Die jagdausübungsberechtigten Personen können anerkannte Wildtierschützerinnen und Wildtier schützer beauftragen, in ihren Jagdrevieren die Befugnisse des § 49 wahrzunehmen und Aufgaben im Rahmen der Hege und des Wildtiermanagements zu übernehmen. Die Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer können in mehreren Jagdrevieren beauftragt werden. Anerkannte Wildtierschütze rinnen und Wildtierschützer sind im Rahmen ihrer Beauftragung zur Jagdausübung in den jeweiligen Jagdrevieren befugt. Die Befugnis erlischt spätestens, sobald das Jagdausübungsrecht der beauftra genden Person entfällt. (2) Die untere Jagdbehörde erkennt eine Person auf Antrag als Wildtierschützerin oder Wildtierschüt zer für einen bestimmten Jagdbezirk an, wenn auf sie ein gültiger Jagdschein ausgestellt ist, sie die fachliche und persönliche Eignung besitzt und die jeweilige jagdausübungsberechtigte Person ihr Ein verständnis erklärt. Die untere Jagdbehörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Vorausset zungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Wildtierschützerin oder der Wildtierschützer dies beantragt. Seite 41 von 62 (3) Die unteren Jagdbehörden sollen mit anerkannten Wildtierschützerinnen und Wildtierschützern in deren Aufgabenbereich zusammenarbeiten. In diesem Rahmen können die anerkannten Wildtier schützer den öffentlichen Stellen und privaten Personen insbesondere bei Fragen der Hege und Habi tatgestaltung, des Wildtiermonitorings, der Jagd in Schutzgebieten in Abstimmung mit der für die Er klärung zum Schutzgebiet zuständigen Behörde, des Umgangs mit Wildtieren im Siedlungsraum und bei Unfällen mit Wildtieren als Ansprechpartner dienen. § 49 Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen (1) Die jagdausübungsberechtigte Person und anerkannte Wildtierschützerinnen und Wildtierschüt zer dürfen in ihrem Jagdbezirk Hunde, die erkennbar Wildtieren nachstellen und diese gefährden, mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde im Einzelfall töten, wenn 1. das Einwirken auf ermittelbare Halterinnen und Halter sowie Begleitpersonen erfolglos war und 2. andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere das Einfangen des Hundes, nicht erfolgsversprechend sind. Das Recht nach Satz 1 umfasst nicht die Tötung von Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- und Rettungshun den, die als solche kenntlich sind. (2) Die jagdausübungsberechtigte Person und anerkannte Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer dürfen in ihrem Jagdbezirk streunende Hauskatzen mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde in Wil druhegebieten nach § 42 und mit Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde in Schutzgebie ten nach den Vorschriften des Naturschutzrechts im Einzelfall töten, sofern der Schutzzweck es erfor dert und andere mildere und zumutbare Maßnahmen nicht erfolgversprechend sind. (3) Lebend gefangene Hunde und Katzen sind als Fundsachen zu behandeln. § 50 Bekämpfung von Tierseuchen bei Wildtieren (1) Tritt eine nach den Vorschriften des Tiergesundheitsrechts anzeigepflichtige Tierseuche bei Wild tieren auf oder treten Erscheinungen auf, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten las sen, so haben die jagdausübungsberechtigten Personen und die zur Jagdausübung befugten Personen dies unverzüglich der nach Tiergesundheitsrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Die untere Jagdbe hörde wirkt bei den zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Maßnahmen der zuständigen Behör den mit. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, haben die jagdausübungsberechtigten Personen und solche Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne Jagdausübungsberechtigte zu sein, unverzüglich die erlegten oder verendet aufgefundenen Wildtiere, bei denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche befürchten lassen, oder Teile derselben der Untersu chung zur Abklärung der Krankheitsursache zuzuführen. § 51 Verringerung der Störung und Beunruhigung von Wildtieren Seite 42 von 62 (1) Es ist verboten, Wildtiere unbefugt an ihren Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Einständen durch Aufsu chen, Fotografieren, Filmen oder sonstige Handlungen zu stören. Das Verbot steht einer ordnungsge mäßen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und Fischerei nicht entgegen. (2) Die untere Jagdbehörde kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken für bestimmte Arten von Wildtieren Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 unter Beachtung der Vorgaben des § 9 zulassen. (3) Soweit dies zur Verringerung der Beunruhigung von Wildtieren erforderlich ist, kann die untere Jagdbehörde in Notzeiten für bestimmte Gebiete durch Allgemeinverfügung anordnen, dass sich das Recht zum Betreten des Waldes und der offenen Landschaft zum Zwecke der Erholung auf das Betre ten von Straßen und Wegen beschränkt und Hunde dabei an der Leine zu führen sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Notzeit und die Anordnungen nach Satz 1 sind öffentlich bekanntzugeben. Während der Notzeit ruht die Jagd in den von der Anordnung nach Satz 1 erfassten Gebieten. (4) Notzeit im Sinne des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem besondere Umweltbedingungen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Energiehaushaltes der Wildtiere führen und eine besondere Ruhe und Schonung der Wildtiere erfordern. (5) Soweit dies zur Verringerung der Beunruhigung von Wildtieren erforderlich ist, kann die untere Jagdbehörde für den Zeitraum der allgemeinen Schonzeit gemäß § 41 Absatz 2 und den Zeitraum der Brut- und Aufzuchtszeit durch Allgemeinverfügung für bestimmte Gebiete anordnen, dass beim Betre ten der Gebiete zum Zwecke der Erholung Hunde an der Leine zu führen sind. (6) Soweit für die Bekämpfung einer Tierseuche die Vermeidung von Beunruhigung der Wildtiere er forderlich ist, kann die untere Jagdbehörde für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdreviere durch All gemeinverfügung anordnen, dass das Recht zum Betreten des Waldes und der offenen Landschaft zum Zwecke der Erholung beschränkt oder untersagt wird. Abschnitt 7 Wild- und Jagdschaden § 51a Präventions- und Ausgleichssysteme (1) Jagdausübungsberechtigte Personen, Inhaberinnen und Inhaber der Eigenjagdbezirke und Jagdge nossenschaften können Präventions- und Ausgleichssysteme auf dem Gebiet einer oder mehrerer Ge meinden errichten. (2) Die Präventions- und Ausgleichssysteme haben die Aufgabe, Wildschäden zu verhindern und die aus Wildschäden entstehenden Schadensersatzansprüche auszugleichen; die §§ 52 bis 57 bleiben un berührt. Die Präventions- und Ausgleichssysteme sind so zu gestalten, dass sie den Zielen des § 2 ent sprechen. Diese Ziele sollen insbesondere durch revierübergreifende Maßnahmen erreicht werden. (3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu tref fen. § 52 Fernhalten der Wildtiere Seite 43 von 62 (1) Die jagdausübungsberechtigte Person sowie die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nut zungsberechtigte Person eines Grundstücks sind berechtigt, Wildtiere von den Grundstücken fernzu halten oder zu verscheuchen, soweit dies zur Verhütung von Wildschäden erforderlich ist. Die Eigentü merin oder der Eigentümer und die nutzungsberechtigte Person eines Grundstücks haben nach Satz 1 erforderliche, vorübergehend vorgesehene Einrichtungen zur Fernhaltung von Wildtieren in zumutba rem Umfang zu dulden, soweit sie nach sonstigen Vorschriften zulässig sind. (2) Die jagdausübungsberechtigte Person darf bei Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 die Grundstü cke nicht beschädigen, die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person darf die Wildtiere weder gefährden noch verletzen. § 53 Schadensersatzpflicht bei Wildschaden (1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemein schaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild oder Wildkaninchen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft der geschädigten Person den Wildschaden zu ersetzen. Der aus dem Vermögen der Jagdgenossenschaft geleistete Ersatz ist von den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat bei einer Jagd verpachtung die pachtende Person den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht die pachtende Person. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit die geschädigte Person Ersatz von der pachtenden Person nicht erlangen kann. Die Ansprüche der Jagdgenossenschaft gegen ihre Mitglieder werden nach § 15 Absatz 6 Satz 2 beigetrieben. (2) Wildschaden durch Schalenwild oder Wildkaninchen an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutznießende Person des Eigen jagdbezirks zu ersetzen. Bei Jagdverpachtung haftet die pachtende Person, wenn diese sich im Jagd pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutznießende Person nur, soweit die geschädigte Person Ersatz von der pachtenden Person nicht erlangen kann. (3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden nach dem zwischen der geschädigten Person und der jagdausübungsberechtigten Person bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts an deres bestimmt ist, ist die jagdausübungsberechtigte Person ersatzpflichtig, wenn sie durch unzuläng lichen Abschuss den Schaden verschuldet hat. (4) Wird durch ein aus einem Gehege ausgetretenes und dort gehegtes Stück Schalenwild Wildscha den angerichtet, so ist ausschließlich die Person zum Ersatz verpflichtet, der die Aufsicht über das Ge hege obliegt. (5) Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstat tet. Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildscha den an anderen Grundstücken gemäß Absatz 1 Satz 2 außer Ansatz, soweit kein Fall des § 14 Absatz 6 vorliegt. § 53a Schadensausgleich durch das Land Werden durch den Luchs Sachschäden verursacht, kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Schadensausgleich durch das Land gezahlt werden. Der Ausgleich wird durch die Seite 44 von 62 oberste Jagdbehörde auf Antrag gewährt. Die Abwicklung der Schadensregulierung kann auf Dritte übertragen werden. § 54 Umfang der Ersatzpflicht bei Wildschaden (1) Nach § 53 ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht eingeern teten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt. (2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor die sem Zeitpunkt durch Wildtiere beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfang zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann. (3) Wildschaden an Maiskulturen ist den geschädigten Personen nur zu 80 vom Hundert zu ersetzen, es sei denn, die geschädigte Person weist nach, dass sie die üblichen und allgemein zumutbaren Maß nahmen zur Abwehr von Wildschäden unternommen hat. § 55 Absatz 1 dieses Gesetzes und § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt. (4) Zur Verhütung von Wildschäden auf landwirtschaftlichen Flächen haben Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter allgemein zumutbare und übliche Obliegenheiten zur Erleichterung der Bejagung und zur Verhütung von Wildschäden zu erfüllen, Jagdausübungsberechtigte haben die Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele aus § 2 Nummer 5 und § 5 Absatz 3 Nummer 1 zu treffen. Die jeweiligen Oblie genheiten richten sich nach der sich aus Lage und Bewirtschaftungsart des Grundstückes ergebenden Wildschadensgeneigtheit. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu allgemein zumutbaren und üblichen Obliegenheiten zur Erleichterung der Bejagung und zur Abwehr von Wildschäden zu treffen. (5) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie Jagdausübungsberechtigte sind zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet und unterstützen und bera ten sich gegenseitig zur Abwehr von Wildschäden. § 55 Schutzvorrichtungen gegen Wildschaden (1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn die geschädigte Person die zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen verhindert oder unwirksam macht. (2) Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehende Bäume sowie Forstkulturen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten und Freilandpflanzungen von Garten- oder hoch wertigen Handelsgewächsen gelten als Sonderkulturen im Sinne dieses Gesetzes. Wildschaden, der an Sonderkulturen entsteht, wird nicht ersetzt, wenn die Herstellung üblicher Schutzvorrichtungen un terblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Haupt holzarten sind diejenigen Baumarten, die im jeweiligen Jagdbezirk einen Flächenanteil von mindestens fünf vom Hundert im Ausgangsbestand aufweisen, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes be stimmt. (3) Streuobstwiesen, die wie Grünland genutzt werden und auf denen regelmäßig weniger als 150 Obstbäume je Hektar stehen, sind keine Sonderkulturen im Sinne des Gesetzes. Nicht ersatzpflichtig Seite 45 von 62 sind Wühlschäden an Streuobstwiesen, wenn zum Schadenszeitpunkt das Fallobst nicht fachgerecht abgeerntet ist. (4) Wildschäden an Weinbergen sind zu ersetzen, auch wenn Schutzvorrichtungen zur Abwendung des Schadens nicht errichtet sind. § 56 Schadensersatzpflicht bei Jagdschaden (1) Wer die Jagd ausübt, hat dabei die berechtigten Interessen der Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu beachten, insbesondere besäte Felder und nicht abge mähte Wiesen möglichst zu schonen. Die Ausübung der Treibjagd auf Feldern, die mit reifender Halm oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind, ist verboten; die Such- und sonstige Bewegungs jagd ist nur insoweit zulässig, als sie ohne Schaden für die reifenden Früchte durchgeführt werden kann. (2) Die jagdausübungsberechtigte Person haftet der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der nut zungsberechtigten Person eines Grundstücks für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehen den Schaden; sie haftet auch für den Jagdschaden, der von einer ihrer Wildtierschützerinnen, einem ihrer Wildtierschützer oder einem ihrer Jagdgäste verursacht wird. § 57 Geltendmachung des Schadens (1) Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn die geschädigte Person den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschä digte Grundstück liegt, anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn der Schaden einmal jährlich bis zum 15. Mai angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als er satzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen und den geltend gemachten Schaden bezif fern. (2) Die Gemeinde bescheinigt der geschädigten Person die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens. Sie gibt die Anmeldung unverzüglich der als ersatzpflichtig in Anspruch genommenen Person bekannt. (3) Nach Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens und dem erfolglosen Versuch einer gütlichen Einigung beauftragt die Gemeinde auf Antrag und Kosten eines oder beider Beteiligter eine nach Absatz 4 anerkannte Wildschadensschätzerin oder einen Wildscha densschätzer und setzt einen Ortstermin fest zu dem Zweck, den Wildschaden oder Jagdschaden zu schätzen und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. (4) Die unteren Jagdbehörden erkennen Personen auf deren Antrag als Wildschadensschätzerinnen oder Wildschadensschätzer auf die Dauer von fünf Jahren an, wenn diese geeignet und befähigt sind, zum Zweck der gütlichen außergerichtlichen Einigung Wild- und Jagdschäden zu schätzen, hierzu Ortstermine durchzuführen und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren in Wild- und Jagd schadenssachen und zum Zwecke der Förderung einer außergerichtlichen gütlichen Einigung in Wild und Jagdschadenssachen nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Personen zu treffen, wel che die unteren Jagdbehörden als Wildschadensschätzerinnen oder Wildschadensschätzer anerken nen. Seite 46 von 62 (5) Die Kosten des Verfahrens der Wild- oder Jagdschadensschätzung trägt die Person, die das Tätig werden der Gemeinde oder die Schätzung des Wildschadens oder Jagdschadens veranlasst hat. Ha ben sowohl die geschädigte Person als auch die ersatzpflichtige Person das Tätigwerden der Gemein de oder die Schätzung des Wild- oder Jagdschadens veranlasst, haften beide als Gesamtschuldner. Die geschädigte Person und die ersatzpflichtige Person verständigen sich darüber, ob und in welcher Höhe jeweils von der anderen Person der Ersatz der Kosten des Verfahrens verlangt werden kann. Kommt keine Einigung zustande, kann die Person, die nach Satz 1 die Kosten des Verfahrens trägt, von der anderen Person hälftigen Ersatz der Kosten des Verfahrens verlangen. Die Kosten des Verfah rens sind nicht ersatzfähig, wenn sie die Höhe des Wildschadens oder Jagdschadens übersteigen. Abschnitt 8 Verwaltungsbehörden, Beiräte § 58 Jagdbehörden (1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium Ländlicher Raum. Es ordnet und beaufsichtigt das gesam te Jagdwesen und Wildtiermanagement nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Obere Jagdbehörde ist das zuständige Regierungspräsidium. Die obere Jagdbehörde beaufsichtigt die unteren Jagdbehörden und ist für die ihr nach diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes zuge wiesenen Aufgaben zuständig. Abweichend von Satz 1 ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarz wald (§ 2 NLPG) die Nationalparkverwaltung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 NLPG obere Jagd behörde. (3) Untere Jagdbehörden sind die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden; abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald (§ 2 NLPG) die Nationalparkverwaltung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 NLPG untere Jagdbehörde. § 59 Landesbeirat Jagd und Wildtiermanagement (1) Zur Beratung der obersten Jagdbehörde wird ein Beirat gebildet. (2) Der Beirat besteht aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Kreis der anerkannten Vereini gungen der Jägerinnen und Jäger, je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landwirtschaft, der Forst wirtschaft sowie aus dem Kreis der anerkannten Naturschutzverbände mit Ausnahme der Vereinigun gen der Jägerinnen und Jäger, je zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Kreis der Jagdgenossen schaften, der Gemeinden, der Tierschutzverbände, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Veteri närverwaltung sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Landtag vertretenen Fraktionen. Vorsitzendes Mitglied des Beirats ist die Ministerin oder der Minister der obersten Jagdbehörde oder die zu ihrer oder seiner Vertretung bestimmte Person. Die oberste Jagdbehörde beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der jeweiligen Fachverbände. Solange ein Fachverband nicht besteht oder wenn kein Vorschlag eingeht, werden die Mitglieder von der obersten Jagdbehörde in entsprechender Zusammensetzung ausgewählt. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. Der Vorschlag der Fachverbände und die Berufung der Mitglieder sowie der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigen. (3) Der Beirat ist in allen Fragen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung sowie in allen wich tigen Einzelfragen zu hören. Er ist ferner einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies bean tragt. Seite 47 von 62 (4) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig; sie werden auf die Dauer von sechs Jahren be rufen. Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig. Den Aufwand, der ihnen bei der Ausübung ihrer Aufgaben entsteht, trägt das Land. § 60 Beirat bei der unteren Jagdbehörde (1) Bei der unteren Jagdbehörde mit Ausnahme der Nationalparkverwaltung des Nationalparks Schwarzwald wird ein Beirat eingerichtet. Dem Beirat sollen fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Jä gerinnen und Jäger, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jagdgenossenschaften, der Landwirt schaft, der Forstwirtschaft, der Gemeinden im Zuständigkeitsgebiet der unteren Jagdbehörde, der un teren Naturschutzbehörde sowie der unteren Veterinärbehörde angehören. Bestehen auf dem Ge biet, für das die untere Jagdbehörde zuständig ist, Hegegemeinschaften nach § 47 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 oder 4, soll dem Beirat ein Vertreter je Hegegemeinschaft angehören. (2) Vorsitzendes Mitglied des Beirats ist die Leiterin oder der Leiter der unteren Verwaltungsbehörde oder die sie oder ihn vertretende Person. Die untere Jagdbehörde regelt das Verfahren zur Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats sowie das Verfahren zu seiner Beteiligung nach Absatz 3. Die Vorschriften des § 59 Absatz 2 Satz 3 bis 6 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. (3) Der Beirat soll die untere Jagdbehörde in jagdlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung bera ten. Grundsätzliche Bedeutung haben insbesondere 1. Maßnahmen nach § 51 Absatz 3, 2. Grundsätze der Abschussplanung, 3. die Ausweisung von Wildruhegebieten nach § 42, 4. die Einrichtung von Hegegemeinschaften nach § 47 durch die oberste Jagdbehörde. § 61 Fachberatung (1) Die unteren Jagdbehörden mit Ausnahme der Nationalparkverwaltung halten ein Angebot für ei ne fachkundige Beratung und Unterstützung im Umgang mit Wildtieren und in Fragen des Wildtierma nagements bereit. Die bei der unteren Jagdbehörde für die Fachberatung zuständigen Personen (Wild tierbeauftragte) sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche berufliche Qualifikation und eine im Bereich des Jagdwesens, des Wildtiermanagements und des Naturschutzes angemessene Sachkun de besitzen sowie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Jagdscheins nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfüllen. Aufgabe der Fachberatung kann es insbesondere sein, 1. öffentliche Stellen, insbesondere Gemeinden sowie Hegegemeinschaften, private Personen und die Öffentlichkeit in Fragen des Umgangs mit Wildtieren zu informieren und zu beraten sowie beim Umgang mit Wildtieren zu unterstützen, 2. die Aufstellung abgestimmter Konzepte sowie deren Umsetzung, insbesondere im Bereich der Bejagung, zu koordinieren und zu betreuen, Seite 48 von 62 3. Kontakte zwischen den im Bereich des Wildtiermanagements tätigen oder von diesem Bereich betroffenen Personen zu vermitteln und den Austausch der Interessen und Kenntnisse zu för dern, 4. Maßnahmen im Bereich des Wildtiermonitorings zu unterstützen und zu koordinieren, 5. die Verbreitung wildtierökologischer Kenntnisse zu fördern. In arten- und naturschutzfachlichen und -rechtlichen Fragen verbleibt es bei der Zuständigkeit der Na turschutzbehörden. (2) Die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, die Wildforschungsstelle Ba den-Württemberg und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württem berg erstellen im Hinblick auf die Aufgaben nach Absatz 1 ein Fortbildungs- und Informationsangebot und fördern den Wissensaustausch der für die Fachberatung zuständigen Personen. § 62 Sachliche Zuständigkeit, Anordnungen im Einzelfall (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Jagdbehörde zuständige Behörde im Sinne des Bundesjagdgesetzes. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, können die unteren Jagdbehörden im Einzelfall die Anordnun gen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. (3) Die untere Jagdbehörde kann 1. bei längerer Erkrankung oder sonstiger längerer Verhinderung der jagdausübungsberechtigten Person oder 2. im Falle eines Verbots der Jagdausübung (§ 69), die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Jagdrechts erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der jagdausübungsberechtigten Person treffen. § 63 Örtliche Zuständigkeit Soweit im Bundesjagdgesetz zum Recht der Jagdscheine, in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Ge setzes nichts anderes bestimmt ist, ist die Jagdbehörde in allen Angelegenheiten örtlich zuständig, die sich auf Jagdbezirke ihres Gebietes beziehen. Erstreckt sich ein Jagdbezirk oder das Gebiet einer He gegemeinschaft auf das Gebiet mehrerer Jagdbehörden, so ist die Jagdbehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Jagdbezirks oder der Hegegemeinschaft liegt. In Zweifels fällen bestimmt die nächsthöhere gemeinsame Jagdbehörde auf Antrag einer der beteiligten Jagdbe hörden oder eines sonstigen Beteiligten die örtlich zuständige Jagdbehörde. § 64 Anerkennung von Vereinigungen, Übertragung von Aufgaben Seite 49 von 62 (1) Die oberste Jagdbehörde erkennt eine landesweit organisierte Vereinigung der Jägerinnen und Jä ger auf Antrag an, wenn sie 1. nach ihrer Satzung vorwiegend das Jagdwesen, den Tier- und Naturschutz sowie die Ziele die ses Gesetzes fördert, 2. nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer be freit ist, weil sie gemeinnützige Zwecke verfolgt, 3. die Gewähr für eine sachgerechte, rechtmäßige und satzungsgemäße Tätigkeit bietet, wobei Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie ihre Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind, 4. im Zeitpunkt der Anerkennung seit mindestens drei Jahren im Sinne der Nummer 1 tätig gewe sen ist. (2) Die oberste Jagdbehörde kann sachkundigen Personen einschließlich anerkannter Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens, insbesondere im Bereich der Aus und Fortbildung, der Prüfung von Fallen, der Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden und der Aner kennung von Nachsuchegespannen, übertragen, soweit 1. diese Personen zuverlässig und nach ihrer Organisation, Ausstattung und personellen Beset zung in der Lage sind, die zu übertragenden Aufgaben zu erfüllen, 2. sie eine den Zielen des Gesetzes entsprechende Aufgabenerfüllung versprechen, 3. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und 4. die Personen gewährleisten, dass sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen einhalten. (3) Die Vorschriften des § 26 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten im Falle einer Beleihung entsprechend. § 65 Staatseigene Jagden (1) Das Jagdrecht in den Eigenjagdbezirken des Landes wird in der Regel von Forst Baden-Württem berg ausgeübt. (2) Die Befugnisse der unteren und der oberen Jagdbehörde werden sowohl bei der in Absatz 1 ge nannten Nutzungsform des Jagdrechts als auch bei der Verpachtung eines staatlichen Jagdbezirks von Forst Baden-Württemberg wahrgenommen; ausgenommen davon bleiben die Befugnisse, die sich auf Grund der §§ 15 bis 18a des Bundesjagdgesetzes sowie auf Grund der §§ 12 und 26 dieses Gesetzes ergeben. Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften § 66 Strafvorschriften Seite 50 von 62 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Absatz 2 Wildtiere erlegt, 2. entgegen § 41 Absatz 1 Satz 3 Wildtiere nicht mit der Jagd verschont, 3. entgegen § 41 Absatz 3 ein Elterntier bejagt. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 gilt dies jedoch nur, wenn ein Wildtier der dem Schutzmanage ment unterliegenden Arten betroffen ist. § 67 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 Wildtiere oder sonstige Gegenstände einer der dort genannten Stellen nicht unverzüglich abliefert oder ihr den Besitz oder Gewahrsam nicht unverzüglich an zeigt oder entgegen § 10 Absatz 3 Satz 4 mehr Jagdausübungsberechtigte zulässt, als nach die ser Vorschrift zugelassen werden dürfen, 2. auf vollständig eingefriedeten Grundflächen die Jagd entgegen einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 5 vorgeschriebenen Beschränkung ausübt, 3. entgegen § 13 Absatz 6 Satz 2 in Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, jagt, 4. entgegen § 13 Absatz 6 Satz 4 als Grundstückseigentümer oder Grundstückeigentümerin oder nutzungsberechtigte Person Wildtiere nicht herausgibt, 5. in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt oder dort einer Beschränkung der Jagd (§ 13) zuwider handelt, 6. den Abschluss, die Änderung oder Aufhebung eines Jagdpachtvertrages nicht innerhalb der Frist des § 18 Absatz 1 anzeigt, 7. auf Grund eines nach § 20 Absatz 1 nichtigen Jagdpachtvertrages oder entgegen § 18 Absatz 3 die Jagd ausübt, 8. als Jagdgast entgegen § 25 Absatz 3 die Jagd ausübt, 9. entgegen § 30 Absatz 3 eine Jagdeinrichtung betritt, 10. gegen ein Verbot des § 31 Absatz 1 Nummer 3, 8 bis 12, 14, 15, 17 oder 18 verstößt, 11. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Fallen verwendet oder unter Missachtung des § 32 Absatz 3 Totfangfallen aufstellt, Seite 51 von 62 12. entgegen § 33 Absatz 2 oder 3 füttert, 13. einen Abschussplan entgegen § 35 Absatz 5 Satz 1 nicht erfüllt, 14. den Vorschriften des § 37 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, § 40 oder § 51 Absatz 1 Satz 1 zuwi derhandelt, 15. es entgegen § 39 Absatz 2 unterlässt, das Überwechseln von krankgeschossenen, schwerkran ken oder aus sonstigen Gründen schwer verletzten Wildtieren der jagdausübungsberechtigten Person des Nachbarreviers oder deren Vertreterin oder Vertreter unverzüglich zu melden, oder mitgenommene Wildtiere der jagdausübungsberechtigten Person des Nachbarreviers nicht un verzüglich abliefert, 16. als jagdausübungsberechtigte Person, Wildtierschützerin oder Wildtierschützer entgegen § 49 Absatz 1 oder 2 und ohne sonstige Befugnis Hunde oder Katzen tötet, 17. das berechtigte Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen oder Fangen von Wildtieren behindert, 18. zum Verscheuchen von Wildtieren Mittel anwendet, durch die Wildtiere verletzt oder gefährdet werden (§ 52 Absatz 2), 19. den Vorschriften des § 56 Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch Jagdschaden anrichtet. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 4 als die ein Fahrzeug führende Person Schalenwild an- oder überfährt und dies nicht unverzüglich einer der in § 4 Absatz 3 genannten Stellen anzeigt, 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung der unteren Jagdbehörde gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3 oder gemäß § 25 Absatz 2 die Jagd ausübt, 3. den Vorschriften des § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7, 13 oder 16 zuwiderhandelt, 4. gegen die Vorschriften des § 33 Absatz 4 verstößt, 5. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 2 die Jagd ausübt, 6. Wildtiere, die nur im Rahmen eines Abschussplans bejagt werden dürfen, erlegt, bevor der Ab schussplan festgesetzt ist, oder den Abschussplan überschreitet (§ 35 Absatz 4), 7. entgegen § 35 Absatz 6 Satz 1 die Streckenliste nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der unteren Jagdbehörde übermittelt, 8. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Absatz 6 Satz 2 einer Abschussmelde- oder Vorlagepflicht nicht nachkommt, Seite 52 von 62 9. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 geeignete Jagdhunde nicht mitführt oder verwendet oder entge gen § 38 Absatz 3 Satz 2 bei sonstigen Nachsuchen nicht bereithält oder den Umständen ent sprechend einsetzt, 10. außerhalb einer befugten Jagdausübung Hunde in einem nicht befriedeten Gebiet außerhalb seiner Einwirkungsmöglichkeit frei laufen lässt, 11. die Jagd ausübt, obwohl ihm die Jagdausübung verboten ist (§ 69), 12. entgegen § 41 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Wildtiere nicht mit der Jagd verschont, 13. gegen die Vorschrift des § 42 Absatz 6 verstößt, 14. entgegen § 50 Absatz 1 das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens einer Tierseuche bei Wildtieren nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt oder entgegen § 50 Absatz 2 nicht unverzüglich die genannten Wildtiere der Untersuchung zuführt, 15. einer Anordnung nach § 51 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt und unbefugt während bekanntge machter Notzeiten die in der Anordnung bezeichneten Gebiete außerhalb von Straßen oder We gen betritt oder dort einen Leinenzwang nicht einhält oder wer in Gebieten, für die eine Notzeit bekanntgemacht ist, entgegen § 51 Absatz 3 Satz 4 die Jagd während der Notzeit ausübt, 16. einer Anordnung nach § 51 Absatz 5 zuwiderhandelt, 17. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig entgegen § 41 Absatz 3 ein Elterntier bejagt, soweit dieser Verstoß nicht bereits nach § 66 Absatz 2 strafbar ist. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. (5) Zuständige Verwaltungsbehörde (§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei ten) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und dem Bun desjagdgesetz ist die untere Jagdbehörde. § 68 Einziehung von Gegenständen (1) Ist eine Straftat nach § 66 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 67 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes oder nach § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesjagdgesetzes begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt ge wesen sind, eingezogen werden. Seite 53 von 62 (2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. § 69 Verbot der Jagdausübung (1) Wird gegen jemanden 1. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 67, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, oder 2. wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen hat, eine Strafe verhängt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu zwei Jahren verboten werden, die Jagd auszuüben. (2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein, solange er nicht abgelaufen ist, amtlich verwahrt; das gleiche gilt für ei nen nach Ablauf des Jagdjahres neu erteilten Jagdschein. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. (3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. (4) Über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 3 Satz 1 ist der Täter im Anschluss an die Verkün dung der Entscheidung oder bei deren Zustellung zu belehren. Abschnitt 10 Schlussbestimmungen § 70 Ermächtigungen Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. das Nähere zu Hegegemeinschaften nach § 47 Absatz 2 und 4 zu bestimmen hinsichtlich a) der Bildung der Hegegemeinschaften sowie des Verfahrens, einschließlich der Bereitstel lung und Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten, und der Kriterien zur Festlegung deren Gebiets, b) der Aufgaben der Hegegemeinschaft, c) der Anforderungen an die Satzung der Hegegemeinschaft, d) der Organe der Hegegemeinschaft, deren Befugnisse und Aufgaben, der Geschäftsfüh rung und Vertretung, e) der Beschlussfassung und Stimmengewichtung, bei der die jeweils vertretene bejagbare Grundfläche zu berücksichtigen ist, Seite 54 von 62 f) der Umlage von Kosten, die für die Erledigung der Aufgaben der Hegegemeinschaft an fallen, und deren Beitreibung, g) der beratenden Mitwirkung der von den Aufgaben und dem Gebiet der Hegegemein schaft betroffenen Interessengruppen, Verbände und Einrichtungen durch fachkundige Vertreterinnen und Vertreter, h) der Neugestaltung des Gebiets der Hegegemeinschaft sowie des Ausscheidens von Mit gliedern. 2. die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhan delsbücher sowie im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzter oder kranker Wildtiere und deren Verbleib zu regeln, wobei die Vorschriften sich auch auf tote Wildtiere, auf Teile der Wildtiere sowie auf die Nester und die aus Wildtieren gewonnenen Erzeugnisse erstrecken können, 3. das Nähere über die Bestätigung von Hegegemeinschaften nach § 47 Absatz 1 Satz 3 und die Beteiligung von Hegegemeinschaften nach § 35 Absatz 4 Satz 2 und § 60 Absatz 1 Satz 3 zu re geln, 4. zur Gewährleistung der Ziele nach §§ 2 und 5 Absatz 3 sowie der Anforderungen des § 5 Ab satz 4 das Hegen oder Aussetzen bestimmter Wildtierarten zu beschränken oder zu verbieten, 5. die Wildschadensersatzpflicht nach § 53 auf andere Wildtierarten auszudehnen, 6. zu bestimmen, welche Schutzvorkehrungen als üblich anzusehen sind (§ 55 Absatz 2 Satz 2). § 71 Unberührtheitsklausel Vorschriften des Lebensmittelrechts, Tiergesundheitsrechts und Tierschutzrechts bleiben unberührt. § 72 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Jagdpachtverträge und Verträge über entgeltliche Jagder laubnisse finden auf Jagdpachtverträge und Verträge über entgeltliche Jagderlaubnisse, die bei In krafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam bestehen, keine Anwendung; für diese Verträge gelten die vor dem Inkrafttreten geltenden Vorschriften. Satz 1 gilt nicht für Verlängerungen dieser Verträge. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Amtszeit der vor Inkrafttreten berufenen Mitglieder des Jagdbeirats nach § 34 des Landesjagdgesetzes und der Beisitzer des Kreisjagdamts nach § 35 des Lan desjagdgesetzes. (3) Abweichend von § 1 bleiben die §§ 21 und 39 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesjagdgesetzes bis zum Ablauf des 31. März 2016 anwendbar. Seite 55 von 62 (4) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes außer Kraft treten, ist die untere Jagdbehörde für Maßnahmen aufgrund dieser Vorschriften zuständig sowie zuständige Verwaltungsbehörde (§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) für die Ver folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. (5) Die §§ 68 und 69 finden entsprechende Anwendung, soweit Ordnungswidrigkeiten nach den in Ab satz 3 und 4 genannten Vorschriften begangen worden sind. (6) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des Landesjagdgesetzes ergangen sind, bleiben in Kraft. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben. (7) Wildschutzgebiete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, gelten als Wil druhegebiete (§ 42 Absatz 1). Anlage (zu § 7 Absatz 1 und 3) Die im Folgenden aufgeführten Tierarten sind Wildtiere im Sinne des Gesetzes. Die Tierarten sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes den Managementstufen nach § 7 Absatz 3 bis 6 nach der folgenden Aufstellung zugeordnet; eine abweichende Zuordnung durch Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 bleibt unberührt: 1. Haarwild Seite 56 von 62 Tierart: Zuordnung: Dachs (Meles meles) Nutzungsmanagement Damwild (Dama dama) Nutzungsmanagement Fuchs (Vulpes vulpes) Nutzungsmanagement Gamswild (Rupicapra rupicapra) Nutzungsmanagement Hermelin (Mustela erminea) Nutzungsmanagement Marderhund (Nyctereutes procyonoides) Nutzungsmanagement Mink (Neovison vison) Nutzungsmanagement Muffelwild (Ovis ammon musimon) Nutzungsmanagement Nutria (Myocastor coypus) Nutzungsmanagement Rehwild (Capreolus capreolus) Nutzungsmanagement Rotwild (Cervus elaphus) Nutzungsmanagement Schwarzwild (Sus scrofa) Nutzungsmanagement Sikawild (Cervus nippon) Nutzungsmanagement Seite 57 von 62 Steinmarder (Martes foina) Nutzungsmanagement Waschbär (Procyon lotor) Nutzungsmanagement Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) Nutzungsmanagement Baummarder (Martes martes) Entwicklungsmanagement Feldhase (Lepus europaeus) Entwicklungsmanagement Iltis (Mustela putorius) Entwicklungsmanagement Luchs (Lynx lynx) Schutzmanagement Wildkatze (Felis silvestris) Schutzmanagement Seite 58 von 62 2. Federwild Seite 59 von 62 Tierart: Zuordnung: Blässhuhn (Fulica atra) Nutzungsmanagement Elster (Pica pica) Nutzungsmanagement Höckerschwan (Cygnus olor) Nutzungsmanagement Kanadagans (Branta canadensis) Nutzungsmanagement Nilgans (Alopochen aegyptiacus) Nutzungsmanagement Rabenkrähe (Corvus corone) Nutzungsmanagement Reiherente (Aythya fuligula) Nutzungsmanagement Ringeltaube (Columba palumbus) Nutzungsmanagement Stockente (Anas platyrhynchus) Nutzungsmanagement Tafelente (Aythya ferina) Nutzungsmanagement Türkentaube (Streptopelia decaoctoa) Nutzungsmanagement Fasan (Phasianus colchicus) Entwicklungsmanagement Graugans (Anser anser) Entwicklungsmanagement Seite 60 von 62 Krickente (Anas crecca) Entwicklungsmanagement Pfeifente (Anas penelope) Entwicklungsmanagement Rostgans (Tadorna ferruginea) Entwicklungsmanagement Schnatterente (Anas strepera) Entwicklungsmanagement Waldschnepfe (Scolopax rusticola) Entwicklungsmanagement Auerhuhn (Tetrao urogallus) Schutzmanagement Habicht (Accipiter gentilis) Schutzmanagement Haselhuhn (Tetrastes bonasia) Schutzmanagement Hohltaube (Columba oenas) Schutzmanagement Kormoran (Phalacrocorax carbo) Schutzmanagement Rebhuhn (Perdix perdix) Schutzmanagement übrige Enten (Unterfamilie Anatinae) ohne Säger (Gat tung Mergus) Schutzmanagement übrige Gänse (Gattungen Anser und Branta) Schutzmanagement Wanderfalke (Falco peregrinus) Schutzmanagement Seite 61 von 62 Seite 62 von 62