Hop Act Implementing Ordinance
颁布于 2008-02-07 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zur Durchführung des Hopfengesetzes (HopfenG-DVO).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Sachsen-Anhalt
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- plant production, cereals/grains/rice, certification, offences/penalties, enforcement/compliance, crops, agricultural commodities
- 类别
- agriculture
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Seite 1 von 4 Landesrecht Sachsen-Anhalt Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: HopfenG-DVO Ausfertigungsda tum: 07.02.2008 Gültig ab: 21.02.2008 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GVBl. LSA 2008, 61 Gliede rungs-Nr: 7821.3 Verordnung zur Durchführung des Hopfengesetzes (HopfenG-DVO) Vom 7. Februar 2008 Zum 27.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 5 geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 47) Aufgrund von § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), zuletzt geändert durch Artikel 191 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2430), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ver ordnungsermächtigungen im Bereich der Landwirtschaft vom 6. April 2005 (GVBl. LSA S. 176) und Ab schnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), geändert durch Beschluss vom 14. November 2006 (MBl. LSA S. 723), wird verordnet: § 1 Hopfenanbaugebiet Zu dem Hopfenanbaugebiet in Sachsen-Anhalt gehören die in Anlage 1 genannten Hopfenstandorte, die ein Teil des Hopfenanbaugebietes Elbe-Saale sind. § 2 Zuständigkeit Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd ist zuständige Zertifizierungsbehörde für Hopfen im Sinne von Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. De zember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeug nissen (ABl. L 355 vom 15. 12. 2006, S. 72), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 173/2011 (ABl. L 49 vom 24. 2. 2011, S. 16) und ist für deren Vollzug und die amtliche Aufsicht zuständig. § 3 Beleihung (1) Die Durchführung der Zertifizierung von Hopfen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 kann von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auf juristische Personen des Privatrechts; rechtsfähige Personengesell schaften oder andere geeignete Stellen übertragen werden. Der oder die Beliehene kann sich zur Durchführung der übertragenen Aufgaben Beauftragter bedienen. (2) Der oder die Beliehene nimmt die übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr. (3) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium kann dem oder der Beliehenen die Befugnis übertra gen, für seine Tätigkeit Gebühren und Auslagen zu erheben. Seite 2 von 4 (4) Es besteht ein uneingeschränktes Weisungsrecht des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums. (5) Die Aufsicht über den Beliehenen oder die Beliehene führt das Amt für Landwirtschaft, Flurneuord nung und Forsten Süd. (6) Die Beleihung ist öffentlich zu machen. § 4 Durchführung der Zertifizierung (1) Die Zertifizierung wird beim Erzeuger durchgeführt. (2) Die Zertifizierung des Hopfens umfasst gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 die Ausstellung der Bescheinigungen, die Kennzeichnung und die Versiegelung der Packstücke. (3) Auf der geschlossenen Naht des Packstückes ist ein Klebesiegel anzubringen, das folgende Anga ben aufweist: 1. die Bezeichnung „Deutscher Siegelhopfen“ durch die Abkürzung „D. S. H.“, 2. die Aufbereitungsstufe „nicht aufbereitet“ durch die Abkürzung „N. A.“, 3. die Angabe „ohne Samen“ durch die Abkürzung „O. S.“, 4. die Nummer des Packstückes, 5. das Erntejahr des Packstückinhaltes, 6. das Hopfenanbaugebiet Elbe-Saale (Abkürzung „E“), 7. die Hopfensorte durch Abkürzung des Sortennamens gemäß der Welthopfensortenliste des In ternationalen Hopfenbaubüros *) , 8. die Bezugsnummer der Bescheinigung nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006. (4) Zusätzlich zu den auf dem Klebesiegel des Packstücks geforderten Angaben sind auf der Bescheini gung die Zahl der Packstücke, die Partie, das Bruttogewicht, der Ort der Erzeugung sowie der Vermerk „Zertifiziertes Erzeugnis - Verordnung (EG) Nr. 1850/2006“ anzugeben. (5) Zur Siegelung der Bescheinigung wird das Dienstsiegel (Hopfensiegel) nach Anlage 2 verwendet. (6) Ausdrucke aus einer Anlage der elektronischen Datenverarbeitung, die dieselben Angaben sowie Siegel und Unterschriften enthalten, werden anerkannt. (7) Über die Ausgabe der Bescheinigung ist nach Art, Anzahl, Ausgabetag und Erzeuger ein Verzeichnis durch den mit der Zertifizierung Beauftragten zu führen und auf Verlangen der amtlichen Aufsicht vor zulegen. Fußnoten *) IHB-Welthopfensortenliste: www.lfl.bayern.de/ipz/hopfen/10585 /hop varities.pdf § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Seite 3 von 4 Magdeburg, den 7. Februar 2008. Die Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt W e r n i c k e Anlage 1 (zu § 1) Hopfenstandorte in Sachsen-Anhalt 1. Weddegast 2. Baasdorf 3. Maasdorf 4. Prosigk 5. Obhausen/Nehmsdorf 6. Beesenstedt 7. Klein Badegast 8. Ölsen 9. Aue 10. Querfurt 11. Gleina/Rehmsdorf 12. Salsitz Anlage 2 (zu § 4 Abs. 5) Seite 4 von 4 © juris GmbH