Hessen Law implementing the Water Association Act (HWVG)
颁布于 1995-11-16 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (HWVG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Hessen
- 主题
- Water
- 关键词
- water users' associations, institution, legal proceedings/administrative proceedings, policy/planning, financing, inspection, enforcement/compliance, governance, water resources management, access-to-information
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Amtliche Abkürzung: HWVG Ausfertigungsdatum: 16.11.1995 Gültig ab: 01.01.2004 Gültig bis: 31.12.2024 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. I 1995, 503 Gliederungs-Nr: 85-45 Hessisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) Vom 16. November 1995 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.12.2019 bis 31.12.2024 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421, ber. 2020 S. 112) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Hessisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 01.01.2004 bis 31.12.2024 § 1 - Weitere Aufgaben 01.01.2017 bis 31.12.2024 § 2 - Haushalt, Rechnungslegung 19.12.2019 bis 31.12.2024 § 3 - Rechnungsprüfung 01.01.2017 bis 31.12.2024 § 4 - Wirtschafts-, Haushaltsführung und Rechnungsprüfung bei Ver bänden mit geringem Haushaltsvolumen 01.01.2017 bis 31.12.2024 § 5 - Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde 01.01.2017 bis 31.12.2024 § 5a - Verbandsversammlung 01.01.2017 bis 31.12.2024 § 6 - Vereinfachte Auflösung von ruhenden Altverbänden 01.01.2004 bis 31.12.2024 § 6a - Heilungsregelungen 10.12.2014 bis 31.12.2024 § 7 - Zuständige Behörden 01.04.2005 bis 31.12.2024 § 8 - Verordnungsermächtigungen 19.12.2019 bis 31.12.2024 Seite 1 von 8 Titel Gültig ab § 9 - Übergangsvorschriften 19.12.2019 bis 31.12.2024 § 10 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 29.09.2016 bis 31.12.2024 § 1 Weitere Aufgaben (zu § 2 des Wasserverbandsgesetzes) Wasser- und Bodenverbände (Verbände) können außer den zulässigen Aufgaben nach § 2 des Wasser verbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), 1. allein oder in Verbindung mit den Aufgaben nach § 2 Nr. 2, 3, 6 und 10 des Wasserverbandsge setzes a) den Betrieb von Kompostierungsanlagen, die Verwertung von Bioabfällen und kommuna len Klärschlämmen, b) die Ausbringung von Bioabfall-Komposten und Klärschlämmen aus kommunalen Abwas serbehandlungsanlagen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden, c) die Beschaffung, den Betrieb und die Unterhaltung von Maschinen zur überbetrieblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Verbandsmitglieder, d) die Vermittlung von Maschinen von und an Verbandsmitglieder zur Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen und zur Landschaftspflege, e) den Rückbau oder die Stilllegung von Anlagen in und an Gewässern, 2. die Erzeugung, Speicherung und Einspeisung von Energien aus erneuerbaren Energiequellen, soweit die Erzeugung im Zusammenhang mit der Durchführung einer Aufgabe nach § 2 Nr. 1 bis 12 des Wasserverbandsgesetzes oder nach Nr. 1 steht und nicht Hauptaufgabe des Verban des ist, übernehmen. § 2 Haushalt, Rechnungslegung (zu § 65 des Wasserverbandsgesetzes) (1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung der Verbände sind sinngemäß anzuwenden: 1. die Vorschriften des Sechsten Teils, ausgenommen diejenigen über die Auszahlungen an das Sondervermögen „Hessenkasse“, § 92a Abs. 3 Satz 4, § 93 Abs. 2 Nr. 2, § 97 Abs. 1 bis 3 und 5, § 106 Abs. 1 Satz 2 und § 114, den Zweiten Abschnitt und die §§ 129, 132 und 133 der Hessi schen Gemeindeordnung mit der Maßgabe, dass Seite 2 von 8 a) an die Stelle aa) der Haushaltssatzung der Beschluss über die Festsetzung des Haus haltsplans (Haushaltsbeschluss), bb) der Nachtragssatzung der Beschluss über die Festsetzung des Nachtragshaus haltsplans (Nachtragshaushaltsbeschluss), cc) der Genehmigung die Zustimmung und dd) des Liquiditätskredits der Kassenkredit tritt, b) die Vorschriften des Dritten Abschnitts nur Anwendung finden, soweit sich der Verband zur zweckmäßigen Erfüllung seiner nach dem Wasserverbandsgesetz oder diesem Ge setz zulässigen Aufgaben an öffentlichen oder privaten Gesellschaften beteiligt, 2. die Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2018 (GVBl. S. 59), ausgenommen diejenigen über die Auszahlungen an das Sondervermögen „Hessenkasse“, mit der Maßgabe, dass a) für jede abgrenzbare Aufgabe nach § 2 des Wasserverbandsgesetzes und nach § 1 ein Teilhaushalt zu bilden und eine Teilrechnung zu führen ist, b) produktorientierte Ziele und Kennzahlen nicht entwickelt und verwendet werden müs sen, c) eine Kosten- und Leistungsrechnung nicht geführt werden muss, d) die verbindlichen Muster der Rechtsverordnung nach § 8 zu verwenden sind, 3. die Vorschriften der Gemeindekassenverordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 830, 2012 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254), mit der Maß gabe, dass an die Stelle der Gemeindekasse die Verbandskasse und an die Stelle des Bürger meisters die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher tritt, soweit das Wasserverbandsgesetz, dieses Gesetz oder eine Rechtsverordnung nach § 8 keine andere Regelung trifft. (2) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Ver bandes 1. mit Ausnahme des § 27 Abs. 4 die Vorschriften des Zweiten Teils und § 31 Abs. 1 des Eigenbe triebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), und hierzu erlassene Vorschriften sowie 2. die §§ 92 und 93 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 sowie die §§ 101 bis 105, 108, 109 und 114 Abs. 1 und 2 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Haus Seite 3 von 8 haltsplans der Wirtschaftsplan tritt und die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuss einen Wirtschaftsplan vor Beginn des Wirtschaftsjahres feststellt sinngemäß anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz oder eine Rechtsverordnung nach § 8 keine ande re Regelung trifft. (3) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertretung können hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein. § 3 Rechnungsprüfung (1) Die Prüfung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses der Verbände sowie die unvermutete Kassenprüfung werden von den Rechnungsprüfungsämtern der Landkreise oder der kreisfreien Städte durchgeführt, in deren Bezirk der Verband seinen Sitz hat. Die Prüfung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses erfolgt bei den Verbänden jährlich. Über das Ergebnis ist ein Prüfbericht zu erstel len und durch den Verband der Aufsichtsbehörde vorzulegen. (2) Für die Prüfung des Jahresabschlusses von Verbänden, die nach § 2 Abs. 2 für ihre Wirtschafts und Haushaltsführung Eigenbetriebsrecht anwenden, gelten dessen Vorschriften entsprechend; § 31 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes bleibt unberührt. Die Abschlußprüferin oder der Abschlußprüfer ist von der Verbandsversammlung zu bestimmen und der Aufsichtsbehörde zu benennen. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Für die unvermutete Kassenprüfung gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (3) Die Kosten der Prüfungen trägt der Verband. (4) Das Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 708), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), bleibt unberührt. § 4 Wirtschafts-, Haushaltsführung und Rechnungsprüfung bei Verbänden mit geringem Haushaltsvolumen (zu § 65 des Wasserverbandsgesetzes) (1) Verbände mit geringem Haushaltsvolumen sind solche, bei denen der Gesamtbetrag der veran schlagten Ausgaben im Durchschnitt der letzten drei Jahre 120 000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht oder verringert sich jährlich um den Prozentsatz der Zu- oder Ab nahme des vom Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes Hes sen. (2) Bei Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen im Finanzwesen hat der Verbandsvorstand eine angemessene und sachgerechte Prüfung der Verfahren vor ihrer Anwendung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. § 5 Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde (zu § 67 Satz 2 des Wasserverbandsgesetzes) Seite 4 von 8 (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde nach den Vorschriften des Wasserverbands gesetzes erfolgen durch Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbe hörde oder im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder in örtlichen Tageszeitungen oder mindestens einmal wöchentlich erscheinenden örtlichen Zeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, auf den sich das Verbandsgebiet erstreckt. Für die Bekanntmachung von Plänen, Karten und Zeichnungen und damit verbundenen Texten und Erläuterungen genügt die Bekanntmachung des Ortes und der Zeit, in der Einsicht in die Unterlagen genommen werden kann. Die Unterlagen sind bei der Aufsichtsbehör de niederzulegen. Die verwahrende Behörde hat die Unterlagen archivmäßig geordnet während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Für die Bekanntmachung von Beitragsordnun gen gilt Satz 2 bis 4 entsprechend. (2) Für Verbände mit geringem Haushaltsvolumen genügt bei der Veröffentlichung ein Hinweis auf den Inhalt der Bekanntmachung sowie den Ort und die Zeit, in der Einsicht in die Unterlagen genom men werden kann. Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Die öffentliche Bekanntmachung eines Errichtungsvorhabens sowie der Zeit und des Ortes der Auslegung der Errichtungsunterlagen nach § 14 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes erfolgt in den Gemeinden, Landkreisen oder kreisfreien Städten, auf die sich der Verband erstrecken soll, in einer örtlich oder im Kreisgebiet verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung oder in einem Amtsblatt. (4) Die Kosten der Bekanntmachung trägt der Verband. § 5a Verbandsversammlung (zu § 46 des Wasserverbandsgesetzes) Die Verbandsversammlung besteht aus den Verbandsmitgliedern. Ist eine Gebietskörperschaft Ver bandsmitglied, entsendet sie nach Maßgabe der Verbandssatzung mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter, auf deren oder dessen Wahl § 15 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 des Gesetzes über kommuna le Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), entsprechend anzuwenden ist. Andere als in Satz 2 genannte Kör perschaften des öffentlichen Rechts entsenden nach Maßgabe ihrer Satzung mindestens eine Vertre terin oder einen Vertreter, deren oder dessen Wahl nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Rege lungen der entsendenden Körperschaft des öffentlichen Rechts oder deren Satzung erfolgt. § 6 Vereinfachte Auflösung von ruhenden Altverbänden (zu § 79 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes) (1) Altverbände, die seit mindestens drei Jahren 1. keine handlungsfähigen Verbandsorgane oder 2. keinen ordnungsgemäßen Haushalt festgesetzt haben (ruhende Verbände) Seite 5 von 8 können abweichend von § 62 des Wasserverbandsgesetzes in einem vereinfachten Verfahren aufge löst werden. (2) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, einen ruhenden Verband aufzulösen, so teilt sie dies den ihr bekannten Verbandsmitgliedern mit und macht die Auflösungsabsicht öffentlich bekannt. (3) Der betroffene ruhende Verband und sonstige Betroffene können innerhalb von zwei Monaten Ein wendungen erheben. Über die Auflösung entscheidet die Aufsichtsbehörde. (4) Können keine handlungsfähigen Verbandsorgane mehr einberufen werden, so erfolgt die Abwick lung des aufgelösten Verbandes durch die Aufsichtsbehörde. Im übrigen gelten die §§ 63 und 64 des Wasserverbandsgesetzes entsprechend. (5) Die Kosten der Auflösung trägt der aufzulösende Verband. § 6a Heilungsregelungen (1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei Errichtung oder Gründung eines Was ser- und Bodenverbandes lässt die Rechtswirksamkeit von Entscheidungen des Verbandes unberührt, soweit eine Verletzung eigener Rechte Dritter nicht vorliegt. Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Vorschriften über 1. das Errichtungs- oder Gründungsverfahren, 2. die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung oder der Satzung, 3. die öffentliche Bekanntmachung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, 4. die öffentliche Bekanntmachung der Satzung. (2) Eine nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung einer Satzung oder einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Wasserverbandsgesetzes kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit durch ordnungsgemäße Bekanntmachung ersetzt werden. (3) Ein aufgrund von Verfahrens- oder Formfehlern nicht wirksam errichteter oder gegründeter Was ser- und Bodenverband kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit wirksam errichtet werden. (4) Soweit die satzungsrechtliche Festlegung des Verbandsgebietes in Teilen inhaltlich unbestimmt ist, lässt dies die Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Regelung im Übrigen unberührt. § 7 Zuständige Behörden (1) Aufsichtsbehörde ist 1. der Kreisausschuss, wenn ausschließlich kreisangehörige Gemeinden Verbandsmitglieder sind, 2 das Regierungspräsidium, wenn die beteiligten Gemeinden mehreren Landkreisen seines Re gierungsbezirks angehören, ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt sind, Seite 6 von 8 3. das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk der Verband seinen Sitz hat, wenn die beteiligten Gemeinden, Landkreise oder kreisfreien Städte mehreren Regierungsbezirken ange hören oder das Land beteiligt ist. (2) Die Zuständigkeitsregelung des Abs. 1 gilt auch, wenn dem Verband neben Körperschaften des öf fentlichen Rechts noch andere, in § 4 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes bezeichnete, Verbandsmit glieder angehören. (3) Gehören dem Verband nur Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Wasserverbandsgeset zes an, ist der Kreisausschuss und in kreisfreien Städten der Magistrat Aufsichtsbehörde. (4) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, wenn der Kreisausschuss oder Magistrat Aufsichtsbehörde ist, sonst das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium. (5) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium. (6) Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 kann das Regierungspräsidium, sofern nicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt sind, den Kreisausschuss als Aufsichtsbehörde bestimmen, in dessen Bezirk der Verband seinen Sitz hat. (7) Erstreckt sich das Verbandsgebiet auf das Gebiet eines anderen Landes, so kann die oberste Auf sichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Landes durch Anordnung, die im Staatsanzeiger zu veröffentlichen ist, eine gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmen. Verein barungen der Länder über Zuständigkeiten bleiben unberührt. § 8 Verordnungsermächtigungen Die für die Wasser- und Bodenverbände zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, 1. verbindliche Muster nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d zu bestimmen, 2. von § 2 Abs. 1 und 2 abweichende oder anstelle von § 2 Abs. 1 und 2 vereinfachte Regelungen zu erlassen, soweit die besonderen Belange der Verbände dies erfordern, 3. anstelle des § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 für Verbände mit geringem Haushaltsvolumen nach § 4 vereinfachte Regelungen für eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu treffen, 4. Übergangszeiträume für die Anpassung von Verbandssatzungen an die Regelungen nach Nr. 1 bis 3 zu bestimmen. § 9 Übergangsvorschriften (1) Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz, die ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung führen, können die Gemeindehaushaltsverordnung-Ver waltungsbuchführung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 179) in der bis zum 23. Dezember 2011 geltenden Fassung anwenden, letztmalig jedoch für das Haushaltsjahr 2021. Seite 7 von 8 (2) Bestehende Verbandssatzungen sind, soweit sie den Regelungen über die Wirtschafts- und Haus haltsführung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2017 jeweils geltenden Fassung nicht entspre chen, bis zum 31. Dezember 2021 anzupassen. § 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Seite 8 von 8