Hessen Fishing Ordinance (HFischV)
颁布于 2023-04-29 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische, die Fischerprüfung, die Fischereiabgabe und die Hegegemeinschaften (Hessische Fischereiverordnung - HFischV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 德国 · Hessen
- 主题
- Fisheries and aquaculture
- 关键词
- inland fisheries, protection of species, authorization/permit, fishery management and conservation, registration, seasons, size, offences/penalties, environmental fees/charges, sustainable use, biodiversity, data collection/reporting
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Amtliche Abkürzung: HFischV Ausfertigungsdatum: 14.04.2023 Gültig ab: 29.04.2023 Gültig bis: 31.12.2030 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl. 2023, 318 Gliederungs-Nr: 87-51 Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische, die Fischerprüfung, die Fi schereiabgabe und die Hegegemeinschaften (Hessische Fischereiverordnung - HFischV) Vom 14. April 2023 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.04.2023 bis 31.12.2030 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische, die Fischerprüfung, die Fischereiabgabe und die Hegegemein schaften (Hessische Fischereiverordnung - HFischV) vom 14. April 2023 29.04.2023 bis 31.12.2030 Eingangsformel 29.04.2023 bis 31.12.2030 Inhaltsverzeichnis 29.04.2023 bis 31.12.2030 ERSTER TEIL - Gute fachliche Praxis und Schutz der Fische 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 1 - Fang- und Entnahmeverbote 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 2 - Schonzeiten und Entnahmemaße 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 3 - Ausübung der Aalfischerei und Registrierung 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 4 - Aufzeichnungspflicht beim Aalfang 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 5 - Aufzeichnungspflicht bei der Erstvermarktung von Aal 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 6 - Zeitliche und räumliche Beschränkung der Aalfischerei 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 7 - Mindestanforderungen an Fischereivorrichtungen und Fanggeräte 29.04.2023 bis 31.12.2030 Seite 1 von 35 Titel Gültig ab § 8 - Kennzeichnung von Fischereigeräten, Fischbehältern und Fischerei fahrzeugen 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 9 - Verbot schädigender Mittel 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 10 - Verwendung von Setzkeschern 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 11 - Elektrofischerei 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 12 - Besatzmaßnahmen 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 13 - Fangstatistik 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 14 - Allgemeine Schutzbestimmungen 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 15 - Ausnahmen für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 16 - Gemeinschaftliches Fischen 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 17 - Anzeige eines gemeinschaftlichen Fischens 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 18 - Fischereiaufsicht 29.04.2023 bis 31.12.2030 ZWEITER TEIL - Fischerprüfung 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 19 - Prüfungsausschuss 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 20 - Prüfungstermin 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 21 - Vorbereitungslehrgang 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 22 - Zulassung zur Prüfung und Prüfungsgebühr 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 23 - Prüfung und Prüfungsgebiete 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 24 - Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 25 - Prüfungsniederschrift 29.04.2023 bis 31.12.2030 Seite 2 von 35 Titel Gültig ab § 26 - Einsicht in die Prüfungsakte 29.04.2023 bis 31.12.2030 DRITTER TEIL - Fischereiabgabe 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 27 - Abgabe 29.04.2023 bis 31.12.2030 VIERTER TEIL - Datenverarbeitung 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 28 - Fischereiregister 29.04.2023 bis 31.12.2030 FÜNFTER TEIL - Hegegemeinschaften 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 29 - Abgrenzung 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 30 - Konstituierung 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 31 - Organe und deren Aufgaben 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 32 - Umlagen 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 33 - Satzung 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 34 - Hegeplan 29.04.2023 bis 31.12.2030 SECHSTER TEIL - Bußgeldvorschriften 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 35 - Ordnungswidrigkeiten 29.04.2023 bis 31.12.2030 SIEBENTER TEIL - Übergangs- und Schlussvorschriften 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 36 - Übergangsvorschriften 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 37 - Aufhebung bestehender Vorschriften 29.04.2023 bis 31.12.2030 § 38 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 29.04.2023 bis 31.12.2030 Anlage - Räumliche Abgrenzung der Hegegemeinschaften 29.04.2023 bis 31.12.2030 Seite 3 von 35 Aufgrund des § 52 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5 und 7 des Hessischen Fischereigesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576) verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbrau cherschutz: Inhaltsübersicht ERSTER TEIL Gute fachliche Praxis und Schutz der Fische § 1 Fang- und Entnahmeverbote § 2 Schonzeiten und Entnahmemaße § 3 Ausübung der Aalfischerei und Registrierung § 4 Aufzeichnungspflicht beim Aalfang § 5 Aufzeichnungspflicht bei der Erstvermarktung von Aal § 6 Zeitliche und räumliche Beschränkung der Aalfischerei § 7 Mindestanforderungen an Fischereivorrichtungen und Fanggeräte § 8 Kennzeichnung von Fischereigeräten, Fischbehältern und Fischereifahrzeugen § 9 Verbot schädigender Mittel § 10 Verwendung von Setzkeschern § 11 Elektrofischerei § 12 Besatzmaßnahmen § 13 Fangstatistik § 14 Allgemeine Schutzbestimmungen § 15 Ausnahmen für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter § 16 Gemeinschaftliches Fischen § 17 Anzeige eines gemeinschaftlichen Fischens § 18 Fischereiaufsicht ZWEITER TEIL Fischerprüfung § 19 Prüfungsausschuss § 20 Prüfungstermin § 21 Vorbereitungslehrgang § 22 Zulassung zur Prüfung und Prüfungsgebühr § 23 Prüfung und Prüfungsgebiete § 24 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis § 25 Prüfungsniederschrift § 26 Einsicht in die Prüfungsakte DRITTER TEIL Fischereiabgabe § 27 Abgabe VIERTER TEIL Datenverarbeitung § 28 Fischereiregister FÜNFTER TEIL Hegegemeinschaften § 29 Abgrenzung § 30 Konstituierung Seite 4 von 35 § 31 Organe und deren Aufgaben § 32 Umlagen § 33 Satzung § 34 Hegeplan SECHSTER TEIL Bußgeldvorschriften § 35 Ordnungswidrigkeiten SIEBENTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften § 36 Übergangsvorschriften § 37 Aufhebung bestehender Vorschriften § 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage ERSTER TEIL Gute fachliche Praxis und Schutz der Fische § 1 Fang- und Entnahmeverbote Es ist verboten, Tiere folgender Arten zu fangen oder zu entnehmen: Arten Wissenschaftlicher Name Fische Atlantischer Lachs Salmo salar (LINNAEUS, 1758) Atlantischer Stör Acipenser sturio (LINNAEUS, 1758) Bitterling Rhodeus amarus (BLOCH, 1782) Elritze Phoxinus phoxinus (LINNAEUS, 1758) Flunder Platichthys flesus (LINNAEUS, 1758) Karausche Carassius carassius (LINNAEUS, 1758) Koppe (Groppe), alle heimischen Arten Cottus spp. Maifisch Alosa alosa (LINNAEUS, 1758) Quappe Lota lota (LINNAEUS, 1758) Seite 5 von 35 Rheinfelchen Coregonus spec. (HECKEL, 1843) Schlammpeitzger Misgurnus fossilis (LINNAEUS, 1758) Schneider Alburnoides bipunctatus (BLOCH, 1782) Steinbeißer Cobitis taenia (LINNAEUS, 1758) und natürliche Hybriden dieser Art Strömer Telestes souffia (RISSO, 1827) Zährte Vimba vimba (LINNAEUS, 1758) Zwergstichling Pungitius pungitius (LINNAEUS, 1758) Rundmäuler Bachneunauge Lampetra planeri (BLOCH, 1784) Flussneunauge Lampetra fluviatilis (LINNAEUS, 1758) Meerneunauge Petromyzon marinus (LINNAEUS, 1758) Krebse Edelkrebs Astacus astacus (LINNAEUS, 1758) Steinkrebs Austropotamobius torrentium (SCHRANK, 1803) Muscheln Gemeine Teichmuschel Anodonta anatina (LINNAEUS, 1758) Seite 6 von 35 Große Teichmuschel Anodonta cygnea (LINNAEUS, 1758) Flussperlmuschel Margaritifera margaritifera (LINNAEUS, 1758) Häubchenmuschel Musculium lacustre (O.F. MÜLLER, 1774) Abgeplattete Teichmuschel Pseudanodanta complanata (ROSSMÄSSLER, 1835) Bachmuschel Unio crassus (PHILIPPSON, 1788) Große Flussmuschel Unio tumidus (PHILIPPSON, 1788) Malermuschel Unio pictorum (LINNAEUS, 1758) Erbsenmuschel, alle heimischen Arten Pisidium spp. Kugelmuschel, alle heimischen Arten Sphaerium spp. § 2 Schonzeiten und Entnahmemaße (1) Es ist verboten, Tiere folgender Arten während der Schonzeit oder wenn ihre Länge außerhalb des Entnahmemaßes liegt zu fangen oder zu entnehmen: Fischart Wissenschaftlicher Name Schonzeit Entnah memaß in cm Aal Anguilla anguilla (LINNAEUS, 1758) 15.9.-1.3. 50 - 70 Äsche Thymallus thymallus (LINNAEUS, 1758) 1.3.-15.5. 30 - 45 Atlantische Forelle (Bachforellen, Meerfo rellen, Seeforellen) Salmo trutta (LINNAEUS, 1758) 1.10.-31.3. 25 - 60 Barbe Barbus barbus (LINNAEUS, 1758) 1.5.-30.6. 40 - 60 Hecht Esox lucius (LINNAEUS, 1758) 1.2.-15.4. 50 - 90 Seite 7 von 35 Karpfen (Wildform) Cyprinus carpio (LINNAEUS, 1758) 15.3.-31.5. 45 - 60 Moderlieschen Leucaspius delineatus (HECKEL, 1843) 1.5.-30.6. Nase Chondrostoma nasus (LINNAEUS, 1758) 15.3.-30.4. 25 - 40 Rotfeder Scardinius erythrophthalmus (LINNAEUS, 1758) 15.3.-31.5. 20 - 30 Schleie Tinca tinca (LINNAEUS, 1758) 1.5.-30.6. 25 - 45 Zander Sander lucioperca (LINNAEUS, 1758) - ab 50 Das Entnahmemaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen. (2) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 sowie § 1 in Bezug auf eine Verkürzung der Schonzeiten und Verringerung der Entnahmemaße zulassen, insbesondere 1. zur Laich- und Laichfischgewinnung, 2. zum Fischbestandsschutz durch Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit aus gesi cherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebietes, 3. zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter Fischbestände, 4. zur Sicherung der Berufsfischerei, 5. zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen, 6. zum notwendigen Fang von Fischen für Schadstoffuntersuchungen oder 7. für Fischbestandsaufnahmen, Forschungs- und Lehrzwecke. Anträge auf Zulassung von Ausnahmen nach Satz 1 sind fachlich zu begründen. (3) Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln, die entgegen 1. Abs. 1 oder § 1, 2. den Bestimmungen einer Verordnung über einen Schonbezirk nach § 40 des Hessischen Fische reigesetzes oder 3. einer Fangbeschränkung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Fischereigesetzes Seite 8 von 35 lebend dem Wasser entnommen werden, sind unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen. Muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ihrem Verenden ge rechnet werden, sind sie unverzüglich zu töten und zu vergraben, sofern eine anderweitige Beseiti gung nicht vorgeschrieben ist. Die Verpflichtung zum Vergraben gilt auch dann, wenn sie tot angelan det werden. (4) Eine Verkürzung der Schonzeiten oder Verringerung der Entnahmemaße durch die Inhaberinnen und Inhaber des Fischereirechts sowie Fischereiausübungsberechtigten ist unzulässig. Bei Verlänge rung der Schonzeiten oder Vergrößerung der Entnahmemaße durch die Inhaberinnen und Inhaber des Fischereirechts sowie Fischereiausübungsberechtigten ist das Verbot nach § 14 Abs. 6 zu beachten. § 3 Ausübung der Aalfischerei und Registrierung (1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Na mens, seiner Anschrift und des Fanggebietes der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Fischereifahrzeuge, die bei der Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt werden. (2) Die obere Fischereibehörde erfasst die nach Abs. 1 angezeigten Personen und Fahrzeuge jeweils in einem Register und vergibt Registriernummern. Sie kann eine Kennzeichnung der Fahrzeuge anord nen. (3) Wird die Aalfischerei zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies der oberen Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. § 4 Aufzeichnungspflicht beim Aalfang (1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über das Fanggebiet, die Anzahl und das Gewicht der angelandeten Aale und den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang. Die Aufzeichnungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen und der oberen Fi schereibehörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind zusammengefasst am Ende des Kalenderjahres an die obere Fischereibehörde zu übermitteln. (3) Für die Aufzeichnungen nach Abs. 1 und die Zusammenfassungen nach Abs. 2 kann die obere Fi schereibehörde die Form vorgeben. Die Aufzeichnungen sind von der Person, die Aale zu Erwerbszwe cken fängt, nach Ablauf eines Kalenderjahres mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 5 Aufzeichnungspflicht bei der Erstvermarktung von Aal (1) Bei der Erstvermarktung von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach § 3 Abs. 2 der Person erteilte Registriernummer auf allen Han dels- und Transportbelegen auszuweisen. (2) In den Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 1 ist eine entsprechende Eintragung unter Angabe der An zahl, des Gewichtes und der Form der abgegebenen Aale vorzunehmen. Sofern der Wert der abge Seite 9 von 35 gebenen Ware im Einzelfall 250 Euro übersteigt, ist diese Abgabe einzeln unter Hinzufügung des Na mens und der genauen Anschrift des Empfängers aufzuführen. § 6 Zeitliche und räumliche Beschränkung der Aalfischerei Zum Schutz des Bestandes des Aals kann das für Fischereiwesen zuständige Ministerium oder mit dessen Ermächtigung die obere Fischereibehörde im Rahmen der Umsetzung von Aalbewirtschaf tungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt 1. die Ausübung der Aalfischerei einschränken, 2. die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben oder 3. die Entnahme von Aalen aus bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen beschränken. § 7 Mindestanforderungen an Fischereivorrichtungen und Fanggeräte (1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen und mindestens einen lichten Latten- oder Stababstand von zwei Zentimetern haben. (2) Die Maschenweite von Stellnetzen, Staknetzen, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetzen, Wurf netzen und Zugnetzen (Garnen) muss im nassen Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens mindestens zweieinhalb Zentimeter betragen. Dies gilt nicht für die Kehlen von Net zen und den hinteren Sackteil von Zugnetzen. Die Verwendung von Netzen oder Garnen mit einer Ma schenweite unter zweieinhalb Zentimetern zum Fischfang auf Arten nach § 2 Abs. 1 kann durch Ge nehmigung der zuständigen oberen Fischereibehörde erlaubt werden. (3) Werden Reusen, deren Kehlenöffnung eine Querschnittsfläche von mehr als 80 Quadratzentime tern aufweist, zum Fischfang eingesetzt, sind sie dem Stand von Wissenschaft und Technik entspre chend in geeigneter Weise gegen das Eindringen von Fischottern (Lutra lutra) zu sichern oder mit ei nem Notausstieg auszustatten. § 8 Kennzeichnung von Fischereigeräten, Fischbehältern und Fischereifahrzeugen Fischereigeräte und Fischbehälter, die in Abwesenheit der fischenden Person ausliegen, sind mit de ren Namen und Anschrift zu kennzeichnen. Fahrzeuge, mit denen der Fischfang berufsmäßig ausge übt wird und welche nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften gekennzeichnet worden sind, sind auf beiden Seiten mit Namen und Wohnort der den Fischfang ausübenden Person zu kennzeichnen. § 9 Verbot schädigender Mittel Beim Fischfang ist die Verwendung künstlichen Lichts, explodierender, betäubender oder giftiger Mit tel sowie verletzender Geräte mit Ausnahme von Angelhaken an Handangeln verboten. Fangsyste me, die über mehr als eine Anbissstelle verfügen und dem gleichzeitigen Fang mehrerer Fische die nen, dürfen nicht verwendet werden. Der Einsatz einer Hegene oder Langleine ist verboten. Die obere Fischereibehörde kann nach Maßgabe von Art. 15 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflan Seite 10 von 35 zen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), im Einzelfall zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwe cken Ausnahmen zulassen. § 10 Verwendung von Setzkeschern (1) Fische dürfen vorübergehend in Setzkeschern gehältert werden; das Hältern ist auf die unbedingt notwendige Dauer zu beschränken, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendertages, an dem die Fische gefangen wurden. Das Zurücksetzen der Fische ist unzulässig. (2) Es dürfen nur unverletzte Fische gehältert werden. Zeigen die Fische erhebliche Anzeichen für Stress oder ein unnatürliches Verhalten, ist die Hälterung unverzüglich zu beenden. (3) Setzkescher müssen mindestens 3,50 Meter lang sein und einen Ringdurchmesser von mindes tens 0,50 Meter aufweisen sowie aus knotenlosem textilen Material bestehen. Sie sind durch geeig nete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern. Der Setzkescher ist wei testgehend parallel zur Gewässeroberfläche auszulegen, sodass die gehälterten Fische frei schwim men können. Eine ausreichende Wasser- und Sauerstoffversorgung muss gewährleistet sein. (4) Es darf nicht mehr als 1 Kilogramm Fische je 100 Liter Setzkeschervolumen, berechnet als Produkt der Fläche des kleinsten Ringes und des Abstandes der äußeren Ringe, gehältert werden. (5) Die Verwendung von Setzkeschern bei Wellenschlag, in Gewässern mit erheblichem Sunk und Schwall durch Schiffs- oder Motorbootverkehr oder durch Anlagen zur Wassernutzung und in Bundes wasserstraßen nach § 1 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntma chung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Au gust 2021 (BGBl. I S. 3901), ist nicht zulässig. Die Verwendung von Setzkeschern von nicht veranker ten Wasserfahrzeugen aus ist nicht zulässig. (6) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von den Regelungen der Abs. 1 bis 5 zulassen. § 11 Elektrofischerei (1) Die Elektrofischerei darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde ausgeübt werden. Die Genehmigung darf nach Maßgabe von Art. 15 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG nur erteilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich be stimmter Fischarten, für Bestandsaufnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehr zwecke, für amtliche Untersuchungen oder im Notfall und wenn im Einzelfall kein anderes erfolgver sprechendes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks zur Verfügung steht. (2) Die Genehmigung ist in Textform für genau zu bezeichnende Gewässer unter Verwendung defi nierter Geräte zu erteilen, zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Bei Aus übung der Elektrofischerei ist die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen den die Fischereiauf sicht ausübenden Personen zur Prüfung in Papierform auszuhändigen oder digital vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übermitteln. (3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn Seite 11 von 35 1. der Nachweis, dass die antragstellende Person an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei erfolgreich teilgenommen hat (Bedienungsschein), 2. die Bestätigung einer anerkannten Einrichtung darüber, dass das Elektrofischereigerät den an erkannten Regeln der Technik entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulas sungsschein), 3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für Risiken, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Elek trofischerei stehen, und 4. die Zustimmung in Textform der Person, die in dem Gewässer, in dem die Elektrofischerei aus geübt werden soll, das Fischereirecht inne hat oder fischereiausübungsberechtigt ist, vorliegen. Für die Ausübung der Elektrofischerei zu amtlichen Zwecken genügt der Nachweis, dass die Maßnahme und der Termin der Fischereirechtsinhaberin oder dem Fischereirechtsinhaber oder der oder dem Fischereiausübungsberechtigten angezeigt worden ist. Das Nähere über die Zulassung der Elektrofischereigeräte regelt die oberste Fischereibehörde. (4) Das Fangergebnis ist in der in der Genehmigung vorgegebenen Form innerhalb von vier Wochen nach der elektrischen Befischung der oberen Fischereibehörde mitzuteilen. § 12 Besatzmaßnahmen (1) Es ist verboten, Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln auszusetzen. Das gilt nicht für die in den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1, mit Ausnahme des Zanders, sowie die nachfolgend genannten Arten: Fischart Wissenschaftlicher Name Aland Leuciscus idus (LINNAEUS, 1758) Bachschmerle Barbatula barbatula (LINNAEUS, 1758) Brassen (Brachsen, Blei) Abramis brama (LINNAEUS, 1758) Döbel Squalius cephalus (LINNAEUS, 1758) Flussbarsch Perca fluviatilis (LINNAEUS, 1758) Gründling Gobio gobio (LINNAEUS, 1758) Güster (Blicke) Blicca bjoerkna (LINNAEUS, 1758) Seite 12 von 35 Hasel Leuciscus leuciscus (LINNAEUS, 1758) Kaulbarsch Gymnocephalus cernua (LINNAEUS, 1758) Rotauge Rutilus rutilus (LINNAEUS, 1758) Ukelei Alburnus alburnus (LINNAEUS, 1758) Westlicher Stichling Gasterosteus gymnurus (CUVIER, 1829) Besatzmaßnahmen nach § 13 des Hessischen Fischereigesetzes, die nicht Bestandteil von Hegeplänen nach § 28 des Hessischen Fischereigesetzes sind, sind der oberen Fischereibehörde nach einem von dieser vorgegebenem Muster mindestens drei Monate vor Durchführung der Besatzmaßnahme anzu zeigen. Die obere Fischereibehörde kann die Besatzmaßnahme innerhalb von zwei Monaten nach der Anzeige untersagen oder nähere Anforderungen festsetzen, soweit Rechtsvorschriften verletzt wer den. Fischbesatz soll aus Beständen oder Nachzuchten des gleichen Fließgewässersystems erfolgen. (2) Die nachfolgend genannten Arten dürfen nur in stehenden Gewässern, die ständig gegen einen Fischwechsel abgesperrt sind, besetzt werden: Fischart Wissenschaftlicher Name Bachsaibling Salvelinus fontinalis (MITCHILL, 1814) Giebel Carassius gibelio (BLOCH, 1782) Karpfen (Teichformen) Cyprinus carpio (LINNAEUS, 1758) Rapfen Aspius aspius (LINNAEUS, 1758) Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss (WALBAUM, 1792) Wels Silurus glanis (LINNAEUS, 1758) Zander Sander lucioperca (LINNAEUS, 1758) (3) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 ist der Besatz mit 1. Aalen und Hechten in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion und in Gewässern mit ei nem sich selbst erhaltenden Edelkrebs- oder Steinkrebsbestand und Seite 13 von 35 2. Aalen in stehenden Gewässern, die ständig gegen einen Fischwechsel abgesperrt sind, verboten. (4) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den Vorgaben der Abs. 1 bis 3 zulassen, wenn 1. die Gefahr einer Verfälschung der Tierwelt und 2. eine Gefährdung des Bestandes und der Verbreitung a) heimischer Tierarten und b) von Populationen solcher Arten ausgeschlossen sind. § 13 Fangstatistik Die Fischereirechtsinhaberin, der Fischereirechtsinhaber oder die oder der Fischereiausübungsberech tigte hat eine Fangstatistik, die Ausführungen zu Art, Anzahl und Länge enthält, in der von der oberen Fischereibehörde vorgegebenen Form zu führen. Die Fangstatistiken sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen vorzulegen. § 14 Allgemeine Schutzbestimmungen (1) Die Entnahme von Fischnährtieren ist verboten. Abweichend von Satz 1 ist die Entnahme für Zwe cke der amtlichen Prüfung der Gewässergüte, Feststellung der Gewässerbeschaffenheit oder für sa probielle Gewässeruntersuchungen im Rahmen von Forschung und Lehre und der Gewässerbewirt schaftung erlaubt. (2) Die Entnahme eines Fisches, Rundmaules, Krebses oder einer Muschel ist nur mit vernünftigem Grund zulässig. Einen vernünftigen Grund stellen insbesondere die erstmalige Entnahme für Nah rungszwecke des Menschen, die Entnahmen aufgrund naturschutz- und wasserrechtlicher Vorgaben oder zum Zweck des Erhalts eines artenreichen heimischen Fischbestandes, sowie die Entnahmen im Rahmen von Hegeplänen nach § 28 des Hessischen Fischereigesetzes und zu wissenschaftlichen Zwe cken dar. Die Entnahme in anderen als den in Satz 2 genannten Fällen bedarf einer vorherigen Ge nehmigung durch die obere Fischereibehörde. Aus Fließgewässern, einschließlich der mit ihnen in Ver bindung stehenden Wasserflächen, die nicht ständig für den Fischwechsel abgesperrt sind, müssen die nicht in § 1, § 2 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 aufgeführten Arten nach dem Fang entnommen werden. (3) Ohne vernünftigen Grund darf ein Fisch, ein Rundmaul, ein Krebs oder eine Muschel nach dem Fang nicht zurückgesetzt werden. Gebietsfremde invasive Arten dürfen nicht zurückgesetzt werden. (4) Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Wasserentnahme und von Triebwerken bis zu einem Megawatt haben sicherzustellen, dass die lichte Stabweite der Rechenanlagen höchstens 15 Millimeter beträgt und die maximale Anströmgeschwindigkeit am Rechen oder Gitter 0,5 Meter pro Sekunde nicht übersteigt, soweit nicht gleichwertige Verfahren verwendet werden, die die Schädigung von Fischen verhindern. Für den Betrieb von Triebwerken größer einem Megawatt sind, solange kein Seite 14 von 35 Stand der Technik existiert, in Abstimmung mit der oberen Fischereibehörde Maßnahmen zur Vermei dung der Schädigung von Fischen umzusetzen, die verhältnismäßig sind. Für darüberhinausgehen de unvermeidbare Schäden gilt § 37 Abs. 3 des Hessischen Fischereigesetzes. Abweichend von der in Satz 1 genannten lichten Stabweite gelten Fischteiche und Fischbehälter nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Hessischen Fischereigesetzes als ständig abgesperrt, wenn der Abstand zwischen den Gitterstä ben oder die Maschenweite von Netzen zwei Zentimeter nicht überschreitet. (5) Die Verwendung von Krebsen oder lebenden Wirbeltieren als Köder zum Fischfang ist verboten. (6) Fischfang, der allein Sport- oder Hobbyzwecken dient und das Zurücksetzen aller gefangener Fi sche vorsieht (Catch-and-Release), ist verboten. § 15 Ausnahmen für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter Für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche oder Fischbehälter nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Hessischen Fischereigesetzes, die nicht ausschließlich angelfischereilich genutzt werden, gelten nur 1. § 11, § 14 Abs. 4 und 5, § 16 und § 35 Nr. 13, 14, 22, 23 und 25 sowie 2. § 12 Abs. 3 Nr. 2, sofern nicht ausschließlich Besatzfische erzeugt werden sollen. § 16 Gemeinschaftliches Fischen (1) Gemeinschaftliches Fischen ist eine Veranstaltung mit mindestens sieben Personen, deren Zeit punkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstal ter festgelegt wird. (2) Gemeinschaftliches Fischen ist verboten, wenn es aus Wettbewerbsgründen, insbesondere zur Er zielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern und Platzierten durchgeführt wird. § 17 Anzeige eines gemeinschaftlichen Fischens (1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat ein gemeinschaftliches Fischen in fließenden oder ste henden Gewässern nach § 16 Abs. 1 der für den Ort der Veranstaltung zuständigen unteren Fische reibehörde mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen, sofern es sich nicht um nichtöffentliche Treffen von weniger als zwölf Mitgliedern eines Fischereivereins an einem vereinseigenen Gewässer handelt. (2) Die Anzeige muss Angaben enthalten über 1. den Namen und die Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstalters, 2. die Fischereiorganisation oder den Verein, 3. die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmenden, Seite 15 von 35 4. die Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, 5. Tag, Uhrzeit und Dauer des gemeinschaftlichen Fischens und 6. den Zweck des Fischens. (3) Zum Schutz 1. der am und im Wasser wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der an das Wasser gebundenen Vogelarten, 2. naturnaher Lebensgemeinschaften oder Lebensraumtypen, insbesondere der trittempfindlichen Ufervegetation und 3. besonders geschützter Pflanzen und seltener Pflanzengesellschaften und während der Brut- und Aufzuchtzeit vom 1. März bis 31. August kann die untere Fischereibehörde Auflagen festsetzen, um das gemeinschaftliche Fischen räumlich und zeitlich einzuschränken oder zu verbieten. Auflagen, Beschränkungen oder ein Verbot sind der Veranstalterin oder dem Veranstalter spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben. § 18 Fischereiaufsicht (1) Zur amtlich verpflichteten Fischereiaufseherin oder zum amtlich verpflichteten Fischereiaufseher nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Fischereigesetzes kann durch die Fischereibehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, wer 1. im Besitz eines gültigen Fischereischeins nach § 30 des Hessischen Fischereigesetzes ist, 2. über ausreichende Kenntnisse der Fischkunde, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Fischerei-, Tierschutz-, Naturschutz und Wasserwirtschaftsrechts verfügt und 3. volljährig ist. Die in Satz 1 Nr. 2 genannten Kenntnisse sind durch Absolvierung eines Lehrgangs der von der obers ten Fischereibehörde festgelegten oberen Fischereibehörde nachzuweisen. Im Falle der Wiederbestel lung nach Satz 1 ist die Absolvierung eines Fortbildungslehrgangs der staatlichen Fischereischule für Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher binnen eines Jahres vor der Wiederbestellung nachzu weisen. Den amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufsehern stellt die Fischerei behörde einen Ausweis nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster aus. Aus weise, deren Gültigkeit abgelaufen ist, sind unverzüglich an die Fischereibehörde zurückzugeben. (2) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind befugt 1. die Identität von Personen festzustellen, Seite 16 von 35 2. die Aushändigung oder das Vorzeigen und Übermitteln der Fischereischeine, der Fischereier laubnisscheine oder der Elektrofischereigenehmigung zur Prüfung zu verlangen, 3. die Fanggeräte und den Fang zu kontrollieren und sicherzustellen, wenn der Verdacht einer Zu widerhandlung gegen Rechtsvorschriften besteht, 4. Besatzmaßnahmen und gemeinschaftliches Fischen zu überwachen und zu kontrollieren. (3) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher haben Aufsichtsmaßnah men im angemessenen Umfang auszuüben. Kann die Aufsicht über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ausgeführt werden, ist dies der Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen. Über ihre Fischereiaufsichtstätigkeit haben sie jährlich einen Bericht bei der Fischereibehörde vorzulegen. (4) Ist eine amtlich verpflichtete Fischereiaufseherin oder ein amtlich verpflichteter Fischereiaufseher nicht mehr im Besitz eines Fischereischeins nach § 30 des Hessischen Fischereigesetzes, erlischt die Bestellung nach Abs. 1. (5) Abs. 1 bis 4 gelten für nebenamtlich bestellte staatliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiauf seher entsprechend. ZWEITER TEIL Fischerprüfung § 19 Prüfungsausschuss (1) Bei jeder unteren Fischereibehörde ist ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Fischerprüfung zu bilden. Für den Bereich einer kreisfreien Stadt und eines angrenzenden Landkreises kann bei der un teren Fischereibehörde des Landkreises ein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet werden. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern: 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Fischereibehörde, der oder dem der Vorsitz obliegt, 2. der Fischereiberaterin oder dem Fischereiberater, 3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Verbands Hessischer Fischer e. V.. Der Prüfungsausschuss wird für die Dauer von fünf Jahren durch die untere Fischereibehörde berufen. (3) Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu berufen; es können bis zu zwei stellvertretende Mitglieder berufen werden. Die Berufung des Mitglieds nach Abs. 2 Nr. 3 und der stellvertretenden Mitglieder erfolgt aus dem Kreis der Mitglieder des Verbands Hessischer Fischer e. V. und auf Vorschlag des Verbands Hessischer Fischer e. V.. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ih rer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 20 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgeset zes findet Anwendung. § 20 Seite 17 von 35 Prüfungstermin (1) Prüfungstermine sind von den unteren Fischereibehörden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal je Halbjahr anzusetzen; sie sind mindestens sechs Wochen vorher in einer nach § 7 der Hessischen Gemeindeordnung vorgeschriebenen Form öffentlich bekanntzumachen. Die Prüfungstermine sollen nur abgesagt werden, wenn kein ausreichender Bedarf vorliegt. (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der oberen und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung zugegen sein. (3) Die Teilnahme von Prüflingen aus anderen Landkreisen und kreisfreien Städten in Hessen soll er möglicht werden, sofern dadurch die Durchführung der Prüfung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. § 21 Vorbereitungslehrgang (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Zulassung zur Fischerprüfung hat an einem prakti schen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischereiprüfung teilzunehmen, in welchem insbesondere 1. eine praktische Unterweisung in den Gebrauch der Fanggeräte, 2. die Behandlung gefangener Fische und 3. eine Einweisung in das tierschutzgerechte Töten an mindestens zwei Fischen, dies können auch künstliche Fische sein, erfolgen. Die Lehrgangsdauer hat mindestens acht Stunden zu betragen. Zeit und Ort der Vorberei tungslehrgänge sind durch die Anbieterinnen und Anbieter der Vorbereitungslehrgänge in geeigne ter Weise bekanntzugeben. Vertreterinnen und Vertreter der unteren, der oberen und der obersten Fi schereibehörde können bei dem Vorbereitungslehrgang zugegen sein. (2) Um sich sachgerecht auf die Prüfungsinhalte nach § 23 vorzubereiten und der mit der Erteilung ei nes Fischereischeins verbundenen Verantwortung für Tiere und Umwelt gerecht werden zu können, sollte die Antragstellerin oder der Antragsteller zusätzlich an einer Schulung zur Prüfungsvorbereitung mit einer Mindestvorbereitungsdauer von 22 Stunden teilnehmen oder sich das notwendige Wissen im Selbststudium aneignen. § 22 Zulassung zur Prüfung und Prüfungsgebühr (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde einzureichen. Bei minderjährigen Antragstellerinnen und Antragstellern ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters beizufügen. (2) Die Prüfungsgebühr ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin an die untere Fischereibe hörde zu zahlen. Die Bescheinigung über die bezahlte Fischerprüfungsgebühr ist dem Antrag beizufü gen. (3) Mit dem Antrag auf Zulassung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbe reitungslehrgang gemäß § 21 Abs. 1 zu erbringen. Seite 18 von 35 (4) Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden: 1. Personen, die einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches unter liegen, 2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverläs sigkeit nicht besitzen, oder bei denen insbesondere Versagungsgründe nach § 32 Abs. 1 oder 2 des Hessischen Fischereigesetzes vorliegen, 3. Personen, die ihre Antragsunterlagen nicht fristgerecht vollständig vorgelegt haben, und 4. Personen, die die Prüfungsgebühr nicht fristgerecht oder nicht vollständig gezahlt haben. (5) Die untere Fischereibehörde hat die zugelassenen Antragsteller unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung in Textform zu laden. Die übrigen Antragsteller sind über den Grund ihrer Nichtzulassung zu bescheiden. § 23 Prüfung und Prüfungsgebiete (1) Der Prüfungsausschuss hat die Prüfung vorzubereiten und den zeitlichen Ablauf festzulegen. (2) Die Prüfung ist im Rahmen einer Präsenzprüfung schriftlich oder in elektronischer Form nach dem Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Form der Durch führung. Die Prüfungsbögen werden landeseinheitlich von der obersten Fischereibehörde unter Betei ligung des Landesfischereibeirats erstellt. Die Fragen werden gleichmäßig auf alle Prüfungsgebiete verteilt und die als richtig anerkannten Antworten festgelegt. Die Prüfungsfragen werden dem Fragen und Antwortkatalog entnommen, der von der obersten Fischereibehörde bis zum 31. Dezember 2023 veröffentlicht und bei Bedarf überarbeitet wird. Die Dauer der Prüfung beträgt zwei Stunden. Es sind anhand eines Fragebogens sechzig Fragen aus den nachstehenden fünf Prüfungsgebieten zu beant worten: 1. Allgemeine Fischkunde (insbesondere der Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten, Fischfeinde, Hege und Bewirtschaftung), 2. Spezielle Fischkunde (insbesondere die Unterscheidung der einheimischen Fischarten und Fischfamilien sowie der Krebs- und Muschelarten und der invasiven Arten), 3. Gewässerkunde (insbesondere Gewässertypen, Fischregionen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fisch hege, Besatzmaßnahmen, Pflege der Fischgewässer, Gewässerverunreinigungen, Naturschutz, Biologie und Ökologie), 4. Tierschutz und Fischereimethoden, Gerätekunde Seite 19 von 35 (insbesondere erlaubte und nicht erlaubte Fanggeräte, Fang- und Tötungsmethoden, Behand lung gefangener Fische), 5. Gesetzeskunde (Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Landesfischereirechts, des Tierschutz rechts, des Umweltrechtes und des Naturschutzrechts, der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG, der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007). (3) Vor Beginn der Prüfung sind die Kandidatinnen und Kandidaten darauf hinzuweisen, dass jeder Täuschungsversuch und die Benutzung von Hilfsmitteln untersagt sind. Bei Verstößen gegen diese An ordnung sind die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten nach Entscheidung der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch mündliche Erklärung der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Grund des Ausschlusses ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. (4) Die untere Fischereibehörde kann auf Antrag einer Kandidatin oder eines Kandidaten die Anwesen heit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz vom 10. Dezem ber 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), sowie von Übersetzerinnen und Übersetzern nach dem Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetz vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 482) bei der Prüfung zulassen. Die Kosten sind durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu tragen. (5) Schwerbehinderten sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen, denen es aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht möglich ist, eine Prüfungsleistung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu erbringen, ist auf Antrag durch den Prüfungsausschuss ein angemessener Nachteilsausgleich zu ge währen. § 24 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis (1) Die Prüfung ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. (2) Die Kandidatin oder der Kandidat hat die Prüfung bestanden, wenn sie oder er mindestens fünf undvierzig Fragen richtig beantwortet hat. Dabei müssen mindestens neun Fragen in jedem Prüfungs gebiet richtig beantwortet sein. (3) Bei erfolgreich abgelegter Prüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis in Papier form oder digital, nach einem von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster, mit der Be wertung „bestanden“. Bei nicht erfolgreich abgelegter Prüfung erhält die Kandidatin oder der Kandi dat hierüber einen Bescheid in Textform. (4) Eine nicht bestandene Prüfung muss vollständig wiederholt werden. § 25 Prüfungsniederschrift Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitglie dern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zusammen mit den Prüfungsunterlagen von der unteren Fischereibehörde aufzubewahren ist. Seite 20 von 35 § 26 Einsicht in die Prüfungsakte Die Kandidatin oder der Kandidat kann binnen eines Monats nach Beendigung der Prüfung auf Antrag bei der unteren Fischereibehörde Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen. Die Einsichtnahme in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen hat unter Aufsicht zu erfolgen. DRITTER TEIL Fischereiabgabe § 27 Abgabe (1) Für die Fischereiausübung wird 1. von Inhaberinnen und Inhabern eines Fischereischeins, eines Sonderfischereischeins oder eines Besucherfischereischeins eine Abgabe in Höhe von 10,00 Euro und 2. von jugendlichen Personen nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Fischereigesetzes eine Ab gabe in Höhe von 3,50 Euro je Kalenderjahr erhoben. (2) Zum 15. August eines Jahres sind die in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni erhobe nen Abgaben von der jeweiligen Gemeinde auf das von der obersten Fischereibehörde vorgegebene Konto abzuführen. Die Meldung der erhobenen Abgaben an die oberste Fischereibehörde ist zum 15. Juli eines Jahres durchzuführen. VIERTER TEIL Datenverarbeitung § 28 Fischereiregister Die Gemeinden und Fischereibehörden können sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben des vom Lan desamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein zentral geführten elektronischen Fischereiregisters bedienen. Die Nutzung des Registers kann insbesondere zur Ausstellung der Fischerprüfungszeugnisse und der Fischereischeine, der Erhebung der Fischerei abgabe und der Erstellung entsprechender Zertifikate sowie zur Feststellung der Echtheit ausgestell ter Zertifikate durch die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sowie das Personal der Fische reibehörden und Gemeinden erfolgen. FÜNFTER TEIL Hegegemeinschaften § 29 Abgrenzung Die räumliche Abgrenzung der Hegegemeinschaften nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Fischerei gesetzes ergibt sich aus der Anlage. § 30 Konstituierung Seite 21 von 35 (1) Die Aufsichtsbehörde 1. erstellt für jede Hegegemeinschaft ein Mitgliederverzeichnis, aus dem sich für jedes Mitglied die Größe der Gewässerfläche ergibt, an der es Fischereirechte vertritt, und 2. bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder einen vorläufigen Vorstand. Die Bestimmung zu einem Mitglied des vorläufigen Vorstands soll nicht ohne Einwilligung des jeweiligen Mitglieds erfolgen. (2) Der vorläufige Vorstand 1. vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich bis zur Wahl eines Vorstandes, 2. entwirft die Satzung der Hegegemeinschaft und 3. beruft die konstituierende Mitgliederversammlung ein. (3) Die konstituierende Mitgliederversammlung berät den Satzungsentwurf, beschließt die Satzung und wählt den Vorstand. (4) Die Satzung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen. § 31 Organe und deren Aufgaben (1) Die Organe der Hegegemeinschaft sind 1. die Mitgliederversammlung und 2. der Vorstand. (2) Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wir kung gegen Dritte beschränkt werden. Die Angelegenheiten der Hegegemeinschaft werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gere gelt. Dem Vorstand soll mindestens eine fachkundige Person mit gewässer- und fischereibiologischen Kenntnissen und Fertigkeiten angehören. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder vertreten ist und die Mehrheit der Gewässerfläche vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der an wesenden oder vertretenden Mitglieder und die vertretene Gewässerfläche beschlussfähig ist. Die für das Stimmrecht maßgebliche Gewässergröße ist aus eigenständigen Flurstücken oder aus Nutzungs artgrößen dem amtlichen Liegenschaftskataster zu entnehmen. Falls die Hegegemeinschaft mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder es beschließt, kann die maßgebliche Gewässer größe auch durch alternative Verfahren auf der Grundlage des GESIS-Gewässernetzes ermittelt wer Seite 22 von 35 den. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden oder ver tretenen Mitglieder als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Gewässerflächen. § 32 Umlagen Die Umlage zur Deckung der Kosten nach § 27 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Fischereigesetzes richtet sich nach der Gewässerfläche, an der das Mitglied Fischereirechte hat oder vertritt. § 33 Satzung Die Satzung muss Regelungen 1. zu den Aufgaben und zur Organisation der Hegegemeinschaft nach § 27 Abs. 2 des Hessischen Fischereigesetzes und 2. über das Führen des Verzeichnisses der Mitglieder und deren Flächenanteile enthalten. § 34 Hegeplan (1) Soweit im Gebiet einer Hegegemeinschaft ein Fließgewässer oder ein Teil eines Fließgewässers als Natura 2000-Gebiet nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regie rungsbezirk Kassel vom 31. Oktober 2016 (StAnz. S. 1389), nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Gießen vom 31. Oktober 2016 (StAnz. S. 1266) oder nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Darmstadt vom 20. Oktober 2016 (StAnz. S. 1104) festgesetzt ist, hat der Hegeplan unter Beachtung der in den §§ 3 der jeweiligen vorgenannten Verordnungen festgesetzten Erhaltungsziele die Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), darzustellen und ist im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zu erstellen. (2) Soweit im Gebiet einer Hegegemeinschaft ein Fließgewässer oder ein Teil eines Fließgewässers Gegenstand eines Maßnahmenprogramms oder Bewirtschaftungsplanes nach § 54 Abs. 1 des Hessi schen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764), ist, ist der Hegeplan damit abzustimmen und im Benehmen mit der oberen Wasserbehörde zu erstellen. (3) Der Hegeplan ist im Rahmen der Ausübung der Fischereirechte und der Hege umzusetzen. (4) Die Fischereibehörden unterstützen die Hegegemeinschaft bei der Erstellung der Hegepläne, ins besondere durch die Bereitstellung der notwendigen Informationen und Gewässerdaten. (5) Die Erstellung der Hegepläne wird aus Mitteln der Fischereiabgabe gefördert. SECHSTER TEIL Bußgeldvorschriften § 35 Ordnungswidrigkeiten Seite 23 von 35 Ordnungswidrig nach § 53 Abs. 1 Nr. 22 des Hessischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel a) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 nicht zurücksetzt, b) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 nicht tötet und vergräbt, c) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 nicht vergräbt oder 2. entgegen § 2 Abs. 4 verkürzte Schonzeiten oder verringerte Entnahmemaße ohne Genehmi gung nach § 2 Abs. 2 festlegt, 3. a) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 die Aufnahme oder Aufgabe der Aalfischerei oder b) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 den Einsatz oder die Beendigung des Einsatzes eines Fischereifahrzeuges nicht anzeigt, 4. a) entgegen § 4 Abs. 1 den Fang nicht, unvollständig oder unrichtig aufzeichnet, b) entgegen § 4 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht übermittelt oder c) entgegen § 4 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht aufbewahrt, 5. entgegen § 5 Abs. 1 die Registriernummer nicht, unvollständig oder unrichtig ausweist, 6. entgegen einer Allgemeinverfügung nach § 6 die Aalfischerei der Einschränkung zuwider aus übt, mehr Fanggeräte oder andere, als vorgeschrieben, nutzt oder Aale entgegen einer Be schränkung aus Gewässern oder Gewässerteilen entnimmt, 7. entgegen § 7 Abs. 1 Latten- oder Stababstände unter zwei Zentimetern verwendet, 8. entgegen § 7 Abs. 2 Stellnetze, Stak- netze, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetze, Wurf netze oder Zugnetze mit Maschenweiten unter zweieinhalb Zentimetern verwendet, 9. eine Reuse verwendet, die nicht die Anforderungen des § 7 Abs. 3 erfüllt, 10. entgegen § 8 sein Fischereifahrzeug, seine Fischereigeräte oder Fischbehälter nicht kennzeich net, 11. entgegen § 9 den Fischfang mit verbotenen Mitteln ausübt, 12. a) entgegen § 10 Abs. 1 Fische in Setzkeschern in unzulässiger Weise hältert, Seite 24 von 35 b) entgegen § 10 Abs. 2 verletzte oder unter erheblichen Anzeichen von Stress stehende Fi sche hältert, c) Setzkescher verwendet, die nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3 entsprechen, d) entgegen § 10 Abs. 4 das zulässige Gewicht überschreitet, e) entgegen den Vorgaben des § 10 Abs. 5 Fische hältert, 13. a) entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Genehmigung ausübt oder b) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 die Genehmigung nicht mit sich führt, aushändigt, vorzeigt oder übermittelt, 14. entgegen § 11 Abs. 4 die Fangergebnisse nicht mitteilt, 15. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Mu schel aussetzt, 16. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 Besatzmaßnahmen nicht oder nicht fristgerecht anzeigt, 17. entgegen § 13 Satz 1 keine, eine unvollständige oder unrichtige Fangstatistik führt, 18. entgegen § 13 Satz 2 Fangstatistiken nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder auf Ver langen nicht vorlegt, 19. entgegen § 14 Abs. 1 Fischnährtiere entnimmt, 20. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 4 einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel nicht entnimmt, 21. entgegen § 14 Abs. 3 einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel nach dem Fang zurücksetzt, 22. entgegen § 14 Abs. 4 Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fischen unterlässt, die maxima le Anströmgeschwindigkeit nicht einhält oder Maßnahmen nicht umsetzt, 23. entgegen § 14 Abs. 5 lebende Wirbeltiere oder Krebse als Köder zum Fischfang verwendet, 24. entgegen § 14 Abs. 6 Fischfang, der allein Sport- oder Hobbyzwecken dient und das Zurückset zen aller gefangener Fische vorsieht (Catch-and-Release), betreibt, 25. entgegen § 16 Abs. 2 ein gemeinschaftliches Fischen veranstaltet oder an einer solchen Veran staltung teilnimmt, Seite 25 von 35 26. entgegen § 17 Abs. 1 der unteren Fischereibehörde die Veranstaltung eines gemeinschaftlichen Fischens nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder 27. vollziehbaren Auflagen, Beschränkungen oder Verboten der unteren Fischereibehörde nach § 17 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt. SIEBENTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften § 36 Übergangsvorschriften (1) Bis zum 31. Dezember 2023 sind die Prüfungsbögen nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 1992 I S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2021 (GVBl. S. 588), in der am 29. Dezember 2022 geltenden Fassung für die Fischerprüfung zu verwenden. (2) Längstens bis zum 31. Dezember 2025 ist für die Erhebung der Fischereiabgabe nach § 56 Abs. 2 des Hessischen Fischereigesetzes der § 11 der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fi schereiabgabe in der am 29. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden. § 37 Aufhebung bestehender Vorschriften Es werden aufgehoben: 1. die Hessische Fischereiverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1072), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (GVBl. S. 247)1), 2. die Verordnung über die Erhebung der Fischereiabgabe nach § 56 Abs. 2 des Hessischen Fi schereigesetzes und über die Fischerprüfung vom 19. Dezember 2022 (GVBl. S. 818)2) und 3. die Verordnung über die Hegegemeinschaften an Gewässern vom 9. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 677)3). Fußnoten 1) Hebt auf FFN 87-43 2) Hebt auf FFN 87-50 3) Hebt auf FFN 87-44 § 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Seite 26 von 35 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Anlage (zu § 29) Räumliche Abgrenzung der Hegegemeinschaften Lfd Nr. Region Bezeichnung Abgrenzung Untere Fischereibehörde Bereich des Regie rungspräsidiums Kassel 1 Diemel Hegegemeinschaft obere Diemel/Diemelsee Hessische Tei le der Diemel ab der Diemelquelle bis zur Einmün dung der Twiste einschließlich des hessischen Teils des Diemelsees einschließlich al ler einmündenden Nebengewässer auf hessischem Gebiet und einschließlich der Rhene und der Twiste einschließ lich aller Neben gewässer und der Twistetalsperre Landkreis Wal deck-Frankenberg 2 Diemel Hegegemeinschaft untere Diemel Alle Fließgewäs serabschnitte von der Einmündung der Twiste bis zur Mündung der Die mel in die Weser einschließlich aller Nebengewässer auf hessischem Gebiet Landkreis Kassel Seite 27 von 35 3 Werra Hegegemeinschaft Werra Hessen/Thüringen Von der Landes grenze bei Phil ippsthal (Wer ra) bis Hedemün den/ Landesgrenze Niedersachsen ein schließlich aller Nebengewässer, sowie aller in die Leine entwäs sernde Fließge wässer Werra-Meißner-Kreis 4 Fulda Hegegemeinschaft obere Fulda Von der Fuldaquel le bis zur Gemar kungsgrenze Mecklar/Blanken heim einschließ lich aller Nebenge wässer Landkreis Fulda 5 Fulda Hegegemeinschaft mittle re Fulda Von der Gemar kungsgrenze Mecklar/Blanken heim bis zur Mün dung der Eder in die Fulda bei Grifte einschließlich aller Nebengewässer Landkreis Hers feld-Rotenburg 6 Fulda Hegegemeinschaft untere Fulda/Weser Von der Einmün dung der Eder in die Fulda bei Grif te bis zur Landes grenze vor Hann. Münden einschließ lich der Neben gewässer; hessi scher Bereich der Weser zwischen Hann. Münden und Bad Karlshafen ein schließlich aller Nebengewässer auf hessischem Gebiet Landkreis Kassel Seite 28 von 35 7 Ulster Hegegemeinschaft Ulster Hessen/Thüringen Ulster von der Quelle bis zur Ein mündung in die Werra einschließ lich aller Nebenge wässer Landkreis Fulda 8 Eder Hegegemeinschaft obere Eder/Edersee Von der Landes grenze Hes sen/NRW bis zur Staumauer des Edersee einschließ lich aller einmün denden Gewässer Landkreis Wal deck-Frankenberg 9 Eder Hegegemeinschaft untere Eder Von der Staumau er des Edersees bis zum Einlauf der Eder in die Fulda einschließlich aller Nebengewässer Schwalm-Eder-Kreis 10 Schwalm Hegegemeinschaft untere Schwalm Von der Einmün dung des Schlier bachs in der Ge markung Schlier bach bis zur Mün dung in die Eder einschließlich aller Nebengewässer Schwalm-Eder-Kreis Bereich des Regie rungspräsidiums Gießen 11 Schwalm Hegegemeinschaft obere Schwalm (Regierungsprä sidium Kassel übergrei fend zu Regierungsprä sidium Gießen) Von der Quelle bis zur Einmündung des Schlierbachs in der Gemarkung Schlierbach ein schließlich aller Nebengewässer Vogelsbergkreis 12 Lahn Hegegemeinschaft Lahn I Von der Landes grenze oberhalb Wallau bis Höhe Landkreis Mar burg-Biedenkopf Seite 29 von 35 Gasthaus „Och senburg“ mit Perf, Wetschaft, Unter lauf der Ohm bis Mündung der Woh ra und Wohra ein schließlich aller Nebengewässer 13 Lahn Hegegemeinschaft Lahn II Ab Höhe Gasthaus „Ochsenburg“ bis unterhalb Lahn brücke bei Duten hofen [Fluß-km 2], mit Allna, Zwes ter-Ohm, Lum da, Wißmarbach, Gleibach, Fohn bach, Wieseck, Bie berbach, Schwal benbach, Cleebach und Welschbach einschließlich aller Nebengewässer Landkreis Gießen 14 Lahn Hegegemeinschaft Lahn III Ab unterhalb Lahn brücke bei Duten hofen [Fluß-km 2] bis Eisenbahn brücke Stock hausen einschließ lich aller Nebenge wässer Lahn-Dill-Kreis 15 Lahn Hegegemeinschaft Lahn IV Ab unterhalb Eisen bahnbrücke Stock hausen bis Gemar kungsgrenze Stee den/Dehrn mit Ulm bach, Kallenbach, Kerkerbach ein schließlich aller Nebengewässer. Landkreis Lim burg-Weilburg 16 Lahn Hegegemeinschaft Lahn V Ab Gemarkungs grenze Steeden/ Dehrn bis zur Landkreis Lim burg-Weilburg Seite 30 von 35 Landesgrenze un terhalb Limburg mit Elbbach ein schließlich aller Nebengewässer 17 Ohm Hegegemeinschaft Ohm Von der Quelle bis Einmündung Woh ra, mit Klein, Fel da und Seenbach einschließlich aller Nebengewässer Vogelsbergkreis 18 Salzböde Hegegemeinschaft Salz böde Von der Quelle bis zur Mündung in die Lahn einschließ lich aller Nebenge wässer Landkreis Mar burg-Biedenkopf 19 Dill Hegegemeinschaft Dill I Von der Quelle bis Mündung der Aar mit Haiger bach, Dietzhölze, Schelde, Aar und Amdorfbach ein schließlich aller Nebengewässer Lahn-Dill-Kreis 20 Dill Hegegemeinschaft Dill II Ab unterhalb Mün dung der Aar bis Mündung in die Lahn einschließ lich aller Nebenge wässer Lahn-Dill-Kreis 21 Weil Hegegemeinschaft Weil Von der Quelle bis zur Mündung in die Lahn einschließ lich aller Nebenge wässer Landkreis Lim burg-Weilburg 22 Emsbach Hegegemeinschaft Ems bach Von der Quelle bis zur Mündung in die Lahn einschließ lich aller Nebenge wässer Landkreis Lim burg-Weilburg Seite 31 von 35 Bereich des Regie rungspräsidiums Darmstadt 23 Aar Hegegemeinschaft Aar Von der Quelle bis zum endgültigen Verlassen Hessens einschließlich al ler einmündenden Nebengewässer auf hessischem Gebiet Rheingau-Tau nus-Kreis 24 Finkenbach/Ulfen bach Hegegemeinschaft Fin kenbach/Ulfenbach Finkenbach und Ulfenbach von ih ren Quellen bis zur Mündung ein schließlich deren Nebengewässer, sowie die Nebenge wässer des Neckars auf hessischem Ge biet Odenwaldkreis 25 Gersprenz Hegegemeinschaft Ger sprenz Von der Quelle bis zur hessisch-bayri schen Landes grenze einschließ lich aller Nebenge wässer auf hessi schem Gebiet Landkreis Darm stadt-Dieburg 26 Kinzig Hegegemeinschaft obere Kinzig Von der Quelle bis einschließlich Kinzigstausees, so wie aller Nebenge wässer Main-Kinzig-Kreis 27 Kinzig Hegegemeinschaft untere Kinzig Untere Kinzig ab Staumauer Kinzigs tausee bis zur Mün dung in den Main einschließlich aller Nebengewässer auf hessischem Gebiet Main-Kinzig-Kreis Seite 32 von 35 28 Jossa, Sinn Hegegemeinschaft Jossa, Sinn, Schmale Sinn Jossa von der Quel le bis zur Mündung, sowie hessische Abschnitte von Sinn und Schma le Sinn einschließ lich aller Nebenge wässer auf hessi schem Gebiet Main-Kinzig-Kreis 29 Schwarzbach (Rh.) Hegegemeinschaft Schwarzbach (Rh.) Von der Quelle bis zur Mündung ein schließlich aller Nebengewässer Landkreis Groß Gerau 30 Modau Hegegemeinschaft Mo dau, Sandbach Von der Quelle bis zur Mündung ein schließlich aller Nebengewässer Landkreis Darm stadt-Dieburg 31 Mümling Hegegemeinschaft Müm ling Von der Quelle bis zur hessisch-bayri schen Landes grenze einschließ lich aller Nebenge wässer auf hessi schem Gebiet Odenwaldkreis 32 Horloff Hegegemeinschaft Horloff Von der Quelle bis zur Mündung ein schließlich aller Nebengewässer Wetteraukreis 33 Wetter Hegegemeinschaft Wetter Von der Quel le bis zur Mün dung einschließ lich aller Nebenge wässer ohne eige nen Hegegemein schaftsstatus Wetteraukreis 34 Usa Hegegemeinschaft Usa Von der Quelle bis zur Mündung ein schließlich aller Nebengewässer Hochtaunuskreis Seite 33 von 35 35 Nidder Hegegemeinschaft Nidder Von der Quelle bis zur Mündung ein schließlich aller Nebengewässer Wetteraukreis 36 Nidda Hegegemeinschaft obere Nidda Von der Quelle bis zur Grenze Stadt Frankfurt/Bad Vil bel einschließlich aller Nebenge wässer ohne eige nen Hegegemein schaftsstatus Wetteraukreis 37 Nidda Hegegemeinschaft untere Nidda Von der Stadt grenze Frank furt/Bad Vilbel bis Mündung ein schließlich aller Nebengewässer Stadt Frankfurt 38 Rodau Hegegemeinschaft Rodau Von der Quelle bis zur Mündung ein schließlich aller Nebengewässer Landkreis Offenbach 39 Main Hegegemeinschaft Schwarzbach (M.)/Wicker bach/Liederbach Jeweils von der Quelle bis zur Mün dung einschließ lich aller Nebenge wässer Landkreis Main Taunus 40 Rhein Hegegemeinschaft Wisper Von der Quelle bis zur Mündung ein schließlich aller Nebengewässer Rheingau-Tau nus-Kreis 41 Weschnitz Hegegemeinschaft We schnitz Von der Quelle bis zur Mündung ein schließlich aller Nebengewässer Landkreis Bergstraße 42 Winkelbach/Lauter Hegegemeinschaft Win kelbach/Lauter Von der Quelle bis zur Mündung ein Landkreis Bergstraße Seite 34 von 35 schließlich aller Nebengewässer 43 Main Hegegemeinschaft Main Hessischer Main, von der hes sisch-bayrischen Landesgrenze bis zur Mündung einschließlich aller Nebenge wässer ohne eige nen Hegegemein schaftsstatus Stadt Frankfurt 44 Neckar Hegegemeinschaft Ne ckar Hessischer Neckar ohne Nebenge wässer Landkreis Bergstraße 45 Rhein Hegegemeinschaft Rhein Hessischer Rhein, einschließlich aller Nebenge wässer ohne eige nen Hegegemein schaftsstatus Rheingau-Tau nus-Kreis Seite 35 von 35