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德国的法律

Hazardous Substances Competence Ordinance

颁布于 2002-09-18 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht (Gefahrgutzuständigkeitsverordnung - GGZV) .
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Brandenburg
主题
Waste and hazardous substances
关键词
hazardous substances, transport/storage, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. 1 1 1 1 1 1 1 1 1 573 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Verordnungen Nummer 2613. Jahrgang Potsdam, den 21. Oktober 2002 Datum Inhalt Seite 6. 9. 2002 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Swatzke- und Skabyberge“................................................................................................. 574 6. 9. 2002 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Dahme-Heideseen“............................................................................................................. 578 18. 9. 2002 Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht (Gefahrgutzuständigkeitsverordnung - GGZV) ................................................................... 581 27. 9. 2002 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher ......................................................... 590 1. 10. 2002 Verordnung über die Aufhebung von Wasserschutzgebieten im Landkreis Dahme-Spreewald .......................................................................................... 590 1. 10. 2002 Verordnung über die Aufhebung des Wasserschutzgebietes Leegebruch ........................................................................................................................... 591 1. 10. 2002 Dritte Verordnung über die Aufhebung von Wasserschutzgebieten im Landkreis Prignitz ........................................................................................................... 591 574 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 26 vom 21. Oktober 2002 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Swatzke- und Skabyberge“ Vom 6. September 2002 Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung: Artikel 1 Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Swatzke- und Skabyberge“ vom 11. Oktober 1999 (GVBl. II S. 598) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird die Angabe „rund 520 Hektar“ durch die An­ gabe „rund 514 Hektar“ ersetzt. 2. Die Flächen, die in den Anlagen zu dieser Verordnung (topografische Karte im Maßstab 1 : 25 000, Flurkarten im Maßstab verkleinert aus 1 : 5 000 und verkleinert aus 1 : 3 000) schraffiert dargestellt sind, werden aus dem Gel­ tungsbereich des Naturschutzgebietes ausgegliedert. Maß­ gebend für den neuen Grenzverlauf ist der innere Rand der in den Flurkarten eingetragenen Linie. Die Karten sind Be­ standteil dieser Verordnung. Artikel 2 Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Ver­ ordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 6. September 2002 Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung In Vertretung Friedhelm Schmitz-Jersch 575 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 26 vom 21. Oktober 2002 576 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 26 vom 21. Oktober 2002 577 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 26 vom 21. Oktober 2002 578 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 26 vom 21. Oktober 2002 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Dahme-Heideseen“ Vom 6. September 2002 Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung: Artikel 1 Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Dahme Heideseen“ vom 11. Juni 1998 (GVBl. II S. 454), geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2002 (GVBl. II S. 477), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird die Angabe „rund 56 770 Hektar“ durch die Angabe „rund 56 763 Hektar“ ersetzt. 2. Die Flächen, die in den Anlagen zu dieser Verordnung (to­ pografische Karte im Maßstab 1 : 10 000, Flurkarte im Maßstab 1 : 2 000) schraffiert dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes aus­ gegliedert. Maßgebend für den neuen Grenzverlauf ist der innere Rand der in den Flurkarten eingetragenen Linie. Die Flurstücksliste und die Karten sind Bestandteil dieser Ver­ ordnung. Artikel 2 Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Ver­ ordnung nur innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht wer­ den. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 6. September 2002 Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung In Vertretung Friedhelm Schmitz-Jersch Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord­ nung über das Landschaftsschutzgebiet „Dahme-Heideseen“ vom 6. September 2002 Flurstücksliste: Landkreis: Oder-Spree Gemarkung:Wendisch-Rietz Flur: 5 Flurstücke: 230 bis 238, 240 bis 285, 288, 289, 294 bis 318, 319/1, 319/2, 319/3, 320/1, 320/2, 321/1, 321/2, 321/3, 322/1, 322/2, 322/3, 323/1, 323/2, 324 bis 335. 579 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 26 vom 21. Oktober 2002 580 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 26 vom 21. Oktober 2002 581 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 26 vom 21. Oktober 2002 Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht (Gefahrgutzuständigkeitsverordnung - GGZV) Vom 18. September 2002 Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs­ widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Feb­ ruar 1987 (BGBl. I S. 602) sowie des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntma­ chung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbin­ dung mit Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 286) verordnet die Landesregierung: § 1 Zuständigkeiten für Aufsicht, Überwachung, Zulassung und Prüfung Für die Durchführung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben nach dem Ge­ fahrgutbeförderungsrecht sind die dort bezeichneten Behörden zuständig. § 2 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Ge­ fahrgutbeförderungsgesetzes wird, soweit nicht die Zuständig­ keit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist, a) für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterlie­ gen, dem Landesbergamt, b) für den Bereich der Binnenhäfen einschließlich der dort befindlichen Umschlaganlagen, dem Landesamt für Bau­ en, Verkehr und Straßenwesen, c) für den Bereich der Fertigung von Verpackungen, Groß­ packmitteln (IBC), Behältern (Containern) und Fahrzeu­ gen, die nach in den Vorschriften für die Beförderung ge­ fährlicher Güter festgelegten Baumustern hergestellt wer­ den, den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, d) für den Bereich der übrigen Betriebe den Ämtern für Ar­ beitsschutz und Sicherheitstechnik übertragen. Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch den Polizeipräsidien übertragen, solange sie die Sache nicht an eine Behörde nach Satz 1 Buchstabe a bis d oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7a der Gefahrgutbeauftragten­ verordnung wird, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundes­ amtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeför­ derungsgesetzes gegeben ist, a) für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterlie­ gen, dem Landesbergamt, b) für den Bereich der übrigen Betriebe den Ämtern für Ar­ beitsschutz und Sicherheitstechnik, c) für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht beim Eisen bahn-Bundesamt übertragen. Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch den Polizeipräsidien übertragen, solange sie die Sache nicht an eine Behörde nach Satz 1 Buchstabe a bis c oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben. (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn wird, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahr­ gutbeförderungsgesetzes gegeben ist, a) für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterlie­ gen, dem Landesbergamt, b) für Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft, dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung bezüglich Kernbrennstoffe und dem Lan­ desamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft bezüg­ lich sonstiger radioaktiver Stoffe, c) für den Bereich der übrigen Betriebe den Ämtern für Ar­ beitsschutz und Sicherheitstechnik, d) für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht beim Eisen­ bahnbundesamt, e) im Übrigen den Polizeipräsidien für die Verfolgung und Er­ teilung von Verwarnungen, für die sonstige Ahndung dem Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstel­ le der Polizei übertragen. (4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ord­ nungswidrigkeiten nach § 5 der Gefahrgutverordnung Binnen­ schifffahrt und nach § 22 der Gefahrgutverordnung See wird a) für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterlie­ gen, dem Landesbergamt, b) für den Bereich der übrigen Betriebe den Ämtern für Ar­ beitsschutz und Sicherheitstechnik, c) für den Bereich der schiffbaren Landesgewässer und Häfen sowie Anlagen, die zu den Gewässern gehören, dem Zen­ traldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei und für die Verfolgung von Ordnungswidrigkei­ 582 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 26 vom 21. Oktober 2002 ten sowie die Erteilung von Verwarnungen dem örtlich zu­ ständigen Polizeipräsidium übertragen. (5) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes wird a) für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterlie­ gen, dem Landesbergamt, b) für den Bereich der übrigen Betriebe den Ämtern für Ar­ beitsschutz und Sicherheitstechnik übertragen. § 3 Übergangsregelungen (1) Bis zum 31. Dezember 2002 können hinsichtlich § 2 Abs. 3 an die Stelle von § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Ei­ senbahn je nach Transportart § 10 der Gefahrgutverordnung Straße oder § 10 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn treten. (2) Anlage 2 dieser Verordnung kann bis zum 31. Dezem­ ber 2002 an Stelle von Anlage 1 angewendet werden. I. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis 1. In der nachstehenden Übersicht bedeuten: AAS Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik AfI Amt für Immissionsschutz IHK Industrie- und Handelskammer KrOrdB Landkreise und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde LBVS Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen LBB Landesbergamt § 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutzuständigkeitsverordnung vom 3. März 1994 (GVBl. II S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 284), außer Kraft. (2) Anlage 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2003 außer Kraft. Potsdam, den 18. September 2002 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Hartmut Meyer Anlage 1 MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales Gesundheit und Frauen MLUR Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung PP Polizeipräsidium ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik LVL Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter 583 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 26 vom 21. Oktober 2002 2. In der Spalte 3 der nachstehenden Übersicht bedeuten: die Trennung der Abkürzungen durch ein Komma: zuständig sowohl als auch, die Trennung der Abkürzungen durch einen Schrägstrich: alternative Zuständigkeit II. Verzeichnis Lfd. Nr. Rechtsvorschrift Aufgabe zuständig 1. Gefahrgutbeförderungsgesetz 1.1 § 9 Abs. 1 Überwachung während der Ortsveränderung a) auf der Straße b) bei nichtbundeseigenen Bahnen c) auf Binnenwasserstraßen d) innerhalb der Häfen, Lade- und Löschplätze PP LBB/AAS PP LBVS, PP 1.2 § 9 Abs. 1 Überwachung während Übernahme, Ablie­ ferung, Umschlag, Verpackung, Be- und Entladen a) bei nichtbundeseigenen Bahnen b) innerhalb der Häfen, Lade- und Löschplätze c) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen d) in Anlagen gemäß §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft e) in allen übrigen Betrieben LBB/AAS AAS, LBVS, PP LBB MLUR für Kernbrennstoffe, LVL für sonstige radioaktive Stoffe AAS 2. Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn Zuständigkeitsbereich Straßenverkehr 2.1 § 4 Abs. 2 Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen PP 2.2 § 5 Abs. 1 und 3 Erteilung von Ausnahmen LBVS 2.3 § 6 Abs. 5 Durchführung von Baumusterprüfungen, Prüfungen und wiederkehrenden Prüfungen vom MASGF benannte zu­ gelassene Überwachungs­ stellen nach § 14 auch in Verbindung mit § 19 Geräte­ sicherheitsgesetz oder aner­ kannte Sachverständige nach § 19 Gerätesicherheitsgesetz 584 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 26 vom 21. Oktober 2002 Lfd. Nr. Rechtsvorschrift Aufgabe zuständig 2.4 § 6 Abs. 6 Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 ADR und Absatz 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3 ADR von der ZLS akkreditierte Prüf- und Zertifizierungs­ stellen 2.5 § 6 Abs. 9 die jährlichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge, ausgenommen festverbun­ dene Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.1 ADR und für die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 9.1.2.1.2 ADR sowie für Prü­ fungen der Übereinstimmung an vervoll­ ständigten Fahrzeugen nach Absatz 9.1.2.2.2 ADR amtl. anerkannte Sachver­ ständige für den Kraftfahr­ zeugverkehr 2.6 § 6 Abs. 10 Untersuchung von Fahrzeugen einschl. der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.4 ADR in Ver­ bindung mit Absatz 9.1.2.1.1 ADR sowie für die Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach diesen Vorschriften die für Hauptuntersuchungen gemäß § 29 StVZO zuständi­ gen Stellen oder Personen 2.7 § 6 Abs. 11 für die Ausbildung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR sowie für die Anerkennung von Lehrgängen (Schulungen), Lehrgangs­ veranstaltern und Lehrkräften und insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch Satzung IHK Potsdam, Frankfurt (Oder), Cottbus 2.8 § 7 Abs. 3 Bestimmung des Fahrweges und Erteilung der Bescheinigungen KrOrdB im Einvernehmen mit dem AfI 2.9 § 7 Abs. 5 Satz 4 Erteilung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 bei grenzüberschrei­ tenden Beförderungen LBVS 2.10 ADR - Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5 Einschränkung der Be- und Entladung geschlossener Ladungen auf einer Stelle KrOrdB 2.11 ADR - Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5 Erlaubnis zum Be- und Entladen; Erteilung einer Zustimmung über längeres Halten KrOrdB 2.12 ADR - Anlage A, Absatz 6.8.2.3.1 Ausstellung der Bescheinigung über die Zulassung des Baumusters LBVS 2.13 ADR - Anlage A, Absatz 6.8.2.1.23 Anerkennung der Befähigung zur Ausfüh­ rung von Schweißarbeiten an Tanks LBVS 3. Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn Zuständigkeitsbereich Eisenbahnen 3.1 § 4 Abs. 2 Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen PP 3.2 § 5 Abs. 2, 2. Satzteil Erteilung von Ausnahmen für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen LBVS 585 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 26 vom 21. Oktober 2002 Lfd. Nr. Rechtsvorschrift Aufgabe zuständig 3.3 § 6 Abs. 5 Durchführung von Baumusterprüfungen, Prüfungen und wiederkehrenden Prüfungen vom MASGF benannte zu­ gelassene Überwachungs­ stellen nach § 14 auch in Verbindung mit § 19 Geräte­ sicherheitsgesetz oder aner­ kannte Sachverständige nach § 19 Gerätesicherheitsgesetz 3.4 § 6 Abs. 6 Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 RID und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3 RID von der ZLS akkreditierte Prüf- und Zertifizierungs­ stellen 4. Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt 4.1 § 2 Genehmigung von Ausnahmen, Zulassun­ gen, Anerkennung von Sachverständigen LBVS 5. Gefahrgutverordnung See 5.1 §§ 3 bis 9 Überwachung während Übernahme, Um­ schlag, Verpackung, Be- und Entladen a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen b) in Anlagen gemäß §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft c) in allen übrigen Betrieben LBB MLUR für Kernbrennstoffe, LVL für sonstige radioaktive Stoffe AAS 5.2 § 19 Zulassen von Ausnahmen LBVS 6. Gefahrgutbeauftragtenverordnung 6.1 § 1 Abs. 3 Verlangen der Bekanntgabe des Namens des Gefahrgutbeauftragten AAS/LBB 6.2 § 1 Abs. 4 Anordnung zur Bestellung eines Gefahrgut­ beauftragten AAS/LBB 6.3 § 1 Abs. 5 Anordnung zur Einhaltung der Verordnung AAS/LBB 6.4 § 6 Abs. 2 Verlangen zur Vorlage der Bescheinigung AAS/LBB 6.5 § 7 Abs. 2 Nr. 2 Verlangen zur Vorlage der Jahresberichte AAS/LBB 7. Luftverkehrsgesetz mit den jeweils geltenden Gefahrgutvorschriften der ICAO/IATA 7.1 Überwachung während Übernahme, Um­ schlag, Verpackung, Be- und Entladen a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen b) in allen übrigen Betrieben LBB AAS 586 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 26 vom 21. Oktober 2002 Lfd. Nr. Rechtsvorschrift Aufgabe zuständig 8. Richtlinie verkehrsregelnde Maßnahmen für Gefahrguttransport 8.1 Abschnitt 6 Abs. 2 Zustimmung zur Anordnung verkehrsre­ gelnder Maßnahmen LBVS Anlage 2 I. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis 1. In der nachstehenden Übersicht bedeuten: AAS Ämter für Arbeitsschutz und MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Sicherheitstechnik Gesundheit und Frauen AfI Amt für Immissionsschutz MLUR Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung IHK Industrie- und Handelskammer PP Polizeipräsidium KrOrdB Landkreise und kreisfreie Städte als Rn. Randnummer nach Kreisordnungsbehörde Gefahrgutverordnungen LBVS Landesamt für Bauen, Verkehr und ZLS Zentralstelle der Länder für Straßenwesen Sicherheitstechnik LBB Landesbergamt LVL Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter 2. In der Spalte 3 der nachstehenden Übersicht bedeuten: die Trennung der Abkürzungen durch ein Komma: zuständig sowohl als auch, die Trennung der Abkürzungen durch einen Schrägstrich: alternative Zuständigkeit 587 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 26 vom 21. Oktober 2002 II. Verzeichnis Lfd. Nr. Rechtsvorschrift Aufgabe zuständig 1. Gefahrgutbeförderungsgesetz 1.1 § 9 Abs. 1 Überwachung während der Ortsveränderung a) auf der Straße b) bei nichtbundeseigenen Bahnen c) auf Binnenwasserstraßen d) innerhalb der Häfen, Lade- und Lösch­ plätze PP LBB/AAS PP LBVS, PP 1.2 § 9 Abs. 1 Überwachung während Übernahme, Ablie­ ferung, Umschlag, Verpackung, Be- und Entladen a) bei nichtbundeseigenen Bahnen b) innerhalb der Häfen, Lade- und Löschplätze c) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen d) in Anlagen gemäß §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft e) in allen übrigen Betrieben LBB/AAS AAS, LBVS, PP LBB MLUR für Kernbrennstoffe, LVL für sonstige radioaktive Stoffe AAS 2. Gefahrgutverordnung Straße 2.1 § 4 Abs. 2 Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen PP 2.2 § 5 Abs. 1 Erteilung von Ausnahmen LBVS 2.3 § 6 Abs. 1 Nr. 5 Durchführung von Baumusterprüfungen, Prüfungen und wiederkehrenden Prüfungen vom MASGF benannte zu­ gelassene Überwachungs­ stellen nach § 14 auch in Verbindung mit § 19 Geräte­ sicherheitsgesetz oder aner­ kannte Sachverständige nach § 19 Gerätesicherheitsgesetz 2.4 § 6 Abs. 1 Nr. 6 Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach Anlage A Rn. 2215 Abs. 1 bis 3 und 5 ADR von der ZLS akkreditierte Prüf- und Zertifizierungs­ stellen 2.5 § 6 Abs. 1 Nr. 8 Untersuchung von Fahrzeugen, ausgenom­ men festverbundene Tanks, nach Anlage B Rn. 10282 Abs. 1 ADR sowie für die Aus­ stellung von Bescheinigungen nach Anla­ ge B Rn. 10282 Abs. 2 ADR amtl. anerkannte Sachver­ ständige für den Kraftfahr­ zeugverkehr 588 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 26 vom 21. Oktober 2002 Lfd. Nr. Rechtsvorschrift Aufgabe zuständig 2.6 § 6 Abs. 1 Nr. 9 Untersuchung von Fahrzeugen einschl. der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks, nach Anlage B Rn. 10282 Abs. 4 i. V. m. Absatz 1 ADR sowie für die Verlän­ gerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach diesen Vorschriften die für Hauptuntersuchungen gemäß § 29 StVZO zuständi­ gen Stellen oder Personen 2.7 § 6 Abs. 1 Nr. 10 Durchführung, Überwachung und Aner­ kennung der Schulung, Fortbildung und Prüfung, die Erteilung der Bescheinigungen nach Anlage B Rn. 10315 ADR sowie für die Anerkennung von Lehrgängen (Schulungen), Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräften und insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch Satzung IHK Potsdam, Frankfurt (Oder), Cottbus 2.8 § 7 Abs. 3 Bestimmung des Fahrweges und Erteilung der Bescheinigungen KrOrdB im Einvernehmen mit dem AfI 2.9 § 7 Abs. 5 Satz 4 Erteilung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 bei grenzüberschreitenden Beförderungen LBVS 2.10 Anlage B, Rn. 10108 ADR Einschränkung der Be- und Entladung geschlossener Ladungen auf einer Stelle KrOrdB 2.11 Anlage B, Rn. 11407, 11509, 41509, 52509, 61407, 61509, 62509, 91407 ADR Erlaubnis zum Be- und Entladen; Erteilung einer Zustimmung über längeres Halten KrOrdB 2.12 ADR - Anlage B, Rn. 211140 Ausstellung der Bescheinigung über die Zulassung des Baumusters LBVS 2.13 ADR - Anlage B, Rn. 211127 Anerkennung der Befähigung zur Aus­ führung von Schweißarbeiten an Tanks LBVS 3. Gefahrgutverordnung Eisenbahn 3.1 § 4 Abs. 2 Entgegennahme von Meldungen bei Gefah­ renlagen PP 3.2 § 5 Abs. 1, 2. Satzteil Erteilung von Ausnahmen für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen LBVS 3.3 § 6 Nr. 1 nach Landesrecht zuständige Behörde für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisen­ bahnen LBVS 3.4 § 6 Nr. 7 Durchführung von Baumusterprüfungen, Prüfungen und wiederkehrenden Prüfungen vom MASGF benannte zu­ gelassene Überwachungs­ stellen nach § 14 auch in Verbindung mit § 19 Geräte­ sicherheitsgesetz oder aner­ kannte Sachverständige nach § 19 Gerätesicherheitsgesetz 3.5 § 6 Nr. 8 Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach Anlage A Rn. 215 Abs. 1 bis 3 und 5 RID von der ZLS akkreditierte Prüf- und Zertifizierungs­ stellen 589 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 26 vom 21. Oktober 2002 Lfd. Nr. Rechtsvorschrift Aufgabe zuständig 4. Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt 4.1 § 2 Genehmigung von Ausnahmen, Zulassungen, Anerkennung von Sachverständigen LBVS 5. Gefahrgutverordnung See 5.1 §§ 3 bis 9 Überwachung während Übernahme, Um­ schlag, Verpackung, Be- und Entladen a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen b) in Anlagen gemäß §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft c) in allen übrigen Betrieben LBB MLUR für Kernbrennstoffe, LVL für sonstige radioaktive Stoffe AAS 5.2 § 19 Zulassen von Ausnahmen LBVS 6. Gefahrgutbeauftragtenverordnung 6.1 § 1 Abs. 3 Verlangen der Bekanntgabe des Namens des Gefahrgutbeauftragten AAS/LBB 6.2 § 1 Abs. 4 Anordnung zur Bestellung eines Gefahr­ gutbeauftragten AAS/LBB 6.3 § 1 Abs. 5 Anordnung zur Einhaltung der Verordnung AAS/LBB 6.4 § 6 Abs. 2 Verlangen zur Vorlage der Bescheinigung AAS/LBB 6.5 § 7 Abs. 2 Nr. 2 Verlangen zur Vorlage der Jahresberichte AAS/LBB 7. Luftverkehrsgesetz mit den jeweils gelten­ den Gefahrgutvorschriften der ICAO/IATA 7.1 Überwachung während Übernahme, Um­ schlag, Verpackung, Be- und Entladen a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen b) in allen übrigen Betrieben LBB AAS 8. Richtlinie verkehrsregelnde Maßnahmen für Gefahrguttransport 8.1 Abschnitt 6 Abs. 2 Zustimmung zur Anordnung verkehrsre­ gelnder Maßnahmen LBVS 590 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 26 vom 21. Oktober 2002 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher Vom 27. September 2002 Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Be­ soldungszuständigkeitsverordnung vom 20. Januar 1992 (GVBl. II S. 31) sowie in Verbindung mit Artikel 9 des Geset­ zes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 300, 301) verordnet die Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen: Artikel 1 Die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichts­ vollzieher vom 27. Dezember 1999 (GVBl. 2000 II S. 44), zu­ letzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 300, 301), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Gebührenanteil für das Jahr 2001 beträgt 72,6 vom Hundert, ab dem 1. Januar 2002, vorbehaltlich ei­ ner endgültigen Festsetzung, vorläufig 59,4 vom Hun­ dert.“ b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Höchstbetrag der einem Gerichtsvollzieher zustehen­ den Gebührenanteile beträgt bis zum 31. Dezember 2001 51 500 DM, ab dem 1. Januar 2002, vorbehaltlich einer endgültigen Festsetzung, vorläufig 21 540 Euro.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Potsdam, den 27. September 2002 Die Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten Barbara Richstein Verordnung über die Aufhebung von Wasserschutzgebieten im Landkreis Dahme-Spreewald Vom 1. Oktober 2002 Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaus­ haltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. No­ vember 1996 (BGBl. I S. 1695) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 67) geändert worden ist, verord­ net der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raum­ ordnung: § 1 (1) Folgende, auf der Grundlage des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67), des Wassergesetzes vom 17. April 1963 (GBl. I Nr. 5 S. 77) und der Verordnung über die Festlegung von Schutzgebieten für die Wasserentnahme aus dem Grund- und Oberflächenwasser zur Trinkwassergewin­ nung vom 11. Juli 1974 (GBl. I Nr. 37 S. 349) festgesetzte Wasserschutzgebiete werden hiermit aufgehoben: 1. die mit Beschluss Nr. 5-20/74 vom 3. Januar 1974 des Kreistages Königs Wusterhausen festgesetzten Wasser­ schutzgebiete Mittenwalde und Brusendorf, 2. das mit Beschluss Nr. 94/75 vom 22. Dezember 1975 des Kreistages Lübben festgesetzte Wasserschutzgebiet Alt Zauche, 3. das mit Beschluss Nr. 25-06/76 vom 13. Januar 1977 des Kreistages Lübben festgesetzte Wasserschutzgebiet Ho­ henbrück, 4. das mit Beschluss Nr. 16/77 vom 22. September 1977 des Kreistages Luckau festgesetzte Wasserschutzgebiet Alt Golßen, 5. das mit Beschluss Nr. 17/78 vom 23. November 1978 des Kreistages Luckau festgesetzte Wasserschutzgebiet Neu­ sorgefeld. (2) Das auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Rechts­ vorschriften sowie des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und der Dritten Durchführungsverordnung zum Wassergesetz - Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 487) mit Beschluss Nr. 17/78 vom 23. November 1978 und Beschluss Nr. 15/89 vom 21. De­ zember 1989 des Kreistages Luckau festgesetzte Wasser­ schutzgebiet Uckro wird hiermit aufgehoben. 591 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 26 vom 21. Oktober 2002 § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 1. Oktober 2002 Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler Verordnung über die Aufhebung des Wasserschutzgebietes Leegebruch Vom 1. Oktober 2002 Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaus­ haltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. No­ vember 1996 (BGBl. I S. 1695) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 67) geändert worden ist, verord­ net der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raum­ ordnung: § 1 Das auf der Grundlage des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67), des Wassergesetzes vom 17. April 1963 (GBl. I Nr. 5 S. 77) und der Verordnung über die Festle­ gung von Schutzgebieten für die Wasserentnahme aus dem Grund- und Oberflächenwasser zur Trinkwassergewinnung vom 11. Juli 1974 (GBl. I Nr. 37 S. 349) mit Beschluss Nr. 60-16/73 vom 19. April 1973 des Kreistages Oranienburg festgesetzte Wasserschutzgebiet Leegebruch wird hiermit auf­ gehoben. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 1. Oktober 2002 Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler Dritte Verordnung über die Aufhebung von Wasserschutzgebieten im Landkreis Prignitz Vom 1. Oktober 2002 Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaus­ haltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. No­ vember 1996 (BGBl. I S. 1695) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 67) geändert worden ist, verord­ net der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raum­ ordnung: § 1 (1) Folgende, auf der Grundlage des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67), des Wassergesetzes vom 17. April 1963 (GBl. I Nr. 5 S. 77) und der Verordnung über die Festlegung von Schutzgebieten für die Wasserentnahme aus dem Grund- und Oberflächenwasser zur Trinkwassergewin­ nung vom 11. Juli 1974 (GBl. I Nr. 37 S. 349) festgesetzte Wasserschutzgebiete werden hiermit aufgehoben: 1. die mit Beschluss Nr. 68-12./76 vom 31. März 1976 des Kreistages Pritzwalk festgesetzten Wasserschutzgebiete Krumbeck und Nettelbeck, 2. die mit Beschluss Nr. 77-15/81 vom 26. November 1981 des Kreistages Perleberg festgesetzten Wasserschutzgebie­ te Ledge und Neuhausen. (2) Die auf der Grundlage des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und der Dritten Durchführungsverord­ nung zum Wassergesetz - Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete ­ vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 487) mit Beschluss Nr. 0034-7./85 vom 18. April 1985 des Kreistages Pritzwalk festgesetzten Wasserschutzgebiete Ellershagen und Wilmers­ dorf werden hiermit aufgehoben. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 1. Oktober 2002 Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler 592 Brandenburgische Universitätsdruckerei, K.-Liebknecht-Str. 24–25, 14476 Golm DPAG, PVST A 10846 B Entgelt bezahlt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 26 vom 21. Oktober 2002 Herausgeber: Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg. Der Bezugspreis beträgt jährlich 46,02 EUR (zzgl. Versandkosten + Portokosten). 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