Hazardous Substances Competence Ordinance
颁布于 1999-03-10 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gefahrgutzuständigkeitsverordnung (GGZuVO).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Baden-Württemberg
- 主题
- Waste and hazardous substances
- 关键词
- pollution control, transport/storage, hazardous substances, inspection, offences/penalties, enforcement/compliance
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Seite 1 von 3 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: GGZuVO Ausfertigungsda tum: 10.03.1999 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GBl. 1999, 155, 156 Gliede rungs-Nr: 9241, 930 Gefahrgutzuständigkeitsverordnung (GGZuVO) Vom 10. März 1999 *) Zum 07.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert durch Artikel 199 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 87) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr, des Innenmi nisteriums und des Wirtschaftsministeriums über gefahrgutrechtliche Zuständigkeiten vom 10. März 1999 (GBl. S. 155) § 1 Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (1) Die unteren Verwaltungsbehörden sind, soweit in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschrif ten nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Ausführung der Gefahrgutverordnung Straße und Ei senbahn (GGVSE) in der Fassung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2684) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Straßenverkehrsbehörde nach § 7 Abs. 3 GGVSE ist die untere Verwaltungsbehörde. Örtlich zustän dig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Be- oder Entladestelle liegt. Bei grenzüber schreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen liegende Grenzübergangsstellen ist die Stra ßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle liegt. Bei unterbrochenen Autobahnen ist für die Bestimmung des Fahrwegs zwischen den Autobahnabschnitten die Straßenver kehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt. Ist die Benutzung von Autobahnen unzumutbar, ist ausschließlich die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Beladestelle liegt. (3) Fahrwegbestimmungen durch Allgemeinverfügung nach § 7 Abs. 3 GGVSE, die den Zuständigkeits bereich einer unteren Verwaltungsbehörde überschreiten, können von der höheren Verwaltungsbehör de und, soweit auch deren Bereich überschritten wird, vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur getroffen werden. (4) Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 5 Satz 4 GGVSE ist die untere Verwaltungsbehörde, in deren Be zirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat oder, falls insoweit eine Zuständigkeit nicht begründet wird, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Beförde rung beginnt, endet oder in deren Bezirk eine Grenzübergangsstelle liegt, die im Verlauf der Beförde rung benutzt wird. Seite 2 von 3 (5) Die unteren Verwaltungsbehörden und, im Rahmen der Verkehrsüberwachung, der Polizeivollzugs dienst sind zuständig für die Überwachung auf der Straße nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3115) in der jeweils geltenden Fassung. (6) Oberste Landesbehörde nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttranspor ten auf der Straße und in den Unternehmen in der Fassung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. S. 3105) in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur. (7) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig 1. für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 GGVSE sowie 2. für die Baumusterzulassung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Bat terie-Fahrzeugen nach Kapitel 6.8, 6.9 und 6.10 des ADR. § 2 Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen (1) Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 GGVSE vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3910) und für die Überwachung der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter in den Berei chen, in denen diese den Betrieb führen. (2) Zuständig für die Überwachung nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter in der jeweils geltenden Fassung bei den nicht-öffentlichen Eisenbahnen sind: 1. die für das Betriebsgelände nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverord nung zuständigen Behörden, 2. soweit es sich um Grubenanschlussbahnen handelt, das Regierungspräsidium Freiburg, 3. im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.« (3) Von der Übertragung nach Absatz 2 ausgenommen ist die dem Landesbevollmächtigten für Bahn aufsicht beim Eisenbahn-Bundesamt übertragene Überwachung im betrieblichen Bereich. § 3 Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (1) Zuständige Behörden für die Überwachung nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährli cher Güter sind auf Landesgewässern und in Häfen, mit Ausnahme des Hafens Mannheim, die Landratsämter und die Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörde, im Hafen Mannheim das Staatliche Hafenamt Mannheim, im Rahmen der Verkehrsüberwachung auf Binnenwasserstraßen, Landesgewässern und in Häfen der Polizeivollzugsdienst. (2) Zuständige Behörden im Sinne der Anlage B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung ge fährlicher Güter auf dem Rhein vom 15. Februar, vom 17. Mai und vom 24. November 1994 (Anlage 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1994, BGBl. II S. 3830) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind Seite 3 von 3 als Hafenbehörden im Sinne der Übersicht des § 2 Abs. 4 der Gefahrgutverordnung Binnenschif fahrt (GGVBinSch) vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S.136) in der jeweils geltenden Fassung die Landratsämter und die Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörde, im Hafen Mannheim das Staatliche Hafenamt Mannheim, im übrigen das Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach § 2 Abs. 4 GGVBinSch eine Bundesbehörde zuständig ist. (3) Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GGV BinSch ist das Regierungspräsidium Freiburg. Das Regierungspräsidium Freiburg ist zugleich höhere Fachbehörde für die Beförderung gefährlicher Güter auf den Landesgewässern und in den Häfen. (4) Häfen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch Umschlaganlagen sowie Lade- und Löschplätze. Aus genommen sind bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen, in denen kein Güterumschlag stattfindet, und Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschifffahrt dienen. § 4 Überwachung in Betrieben Zuständig für die Überwachung in Betrieben nach§ 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter in der jeweils geltenden Fassung und nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 26.März 1998 (BGBl. I S. 649) in der jeweils geltenden Fassung sind 1. die für die atomrechtliche Aufsicht zuständigen Behörden, soweit es sich um radioaktive Stoffe handelt, 2. auf in § 2 Abs.1 Nr.1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung genannten Betriebsgelän den die Regierungspräsidien, 3. für die in § 11 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung genannten Betriebsgelände, An lagen und Tätigkeiten das Regierungspräsidium Freiburg, 4. im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden. © juris GmbH