跳到主要内容
Nelum
德国的法律

Hazardous Installation Ordinance

颁布于 2005-06-01 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Saarland
主题
Water
关键词
pollution control, freshwater pollution, hazardous substances, water conservation zone, water resources management, groundwater, surface water, effluent waste water/discharge, inspection, offences/penalties, monitoring, environmental standards, standards, protection of environment

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 753-1-1 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) Vom 1. Juni 2005 geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2009 (Amtsbl. I 2010 S. 2). Fundstelle: Amtsblatt 2005, S. 830 Geltungsbeginn: 15.1.2010, Geltungsende: 31.12.2015 Änderungen 1.§§ 7, 19 geändert, 27 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung v. 10. Dezember 2009 (Amtsbl. I 2010 S. 2) Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Grundsatzanforderungen § 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen § 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik § 6 Gefährdungspotenzial § 7 Weitergehende Anforderungen § 8 Kennzeichnungspflicht; Merkblatt § 9 Anlagen in Schutzgebieten § 10 Anlagenkataster § 11 Rohrleitungen § 12 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe § 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe § 14 Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung § 15 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen § 16 Vorzeitiger Einbau § 17 Befüllen § 18 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen § 19 Sachverständige § 20 Überprüfung von Anlagen § 21 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht § 22 Technische Überwachungsorganisationen § 23 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft § 24 Anzeigen von Anlagen nach § 19g Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG § 25 Ordnungswidrigkeiten § 26 Bestehende Anlagen § 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Auf Grund des § 39 Abs. 3 und 4 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994) verordnet das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit: § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz [1] (WHG). Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften nach § 19g Abs. 2 WHG gelten nur die §§ 2 bis 5, § 7, § 9 sowie die §§ 24 bis 27 . [1] Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz). neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) - Amtliche Fußnote - zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). § 2 Begriffsbestimmungen (1) Anlagen sind selbstständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene, unselbstständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. (2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50°C liegt oder die bei 50°C einen Dampfdruck größer als 3 bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nr. 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003 als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind. Feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, werden nach ihrem Flüssigkeitsanteil beurteilt. (3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder vollständig in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile, wie Anlagen in begehbaren unterirdischen Räumen und Rohrleitungen, die in einem begehbaren unterirdischen Schutzrohr oder Schutzkanal verlegt oder in einem nicht begehbaren Schutzrohr oder Schutzkanal von allen Seiten leicht einsehbar sind, gelten als oberirdisch. (4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. (5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang. (6) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Behälter sind Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Anlagenbeschickung benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung. Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen. Sie gelten als ein Behälter. Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die unterschiedlichen Abfüll-, Umschlag-, Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen zugeordnet sind, gelten als getrennte Anlagen. Dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können. (7) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe. Flexible Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen. Rohrleitungen sind jeweils Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe, wenn sie diesen zugeordnet sind und Anlagenteile der jeweiligen Anlage verbinden; andernfalls sind sie selbstständige Rohrleitungsanlagen. Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche, Dichtmittel und die Pumpen. (8) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegt nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden. (9) Stilllegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung. (10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten von Anlagen und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen. (11) Schutzgebiete sind 1.Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG , 2.Quellenschutzgebiete nach § 45 SWG , 3.Gebiete, für die ein Verfahren auf Festsetzung als Wasserschutzgebiet, oder Quellenschutzgebiet eingeleitet ist. Das Verfahren gilt als eingeleitet, wenn eine Planung zu jedermanns Einsicht offen gelegt ist, 4.Überschwemmungsgebiete und vorläufige Anordnungen nach § 79 SWG , 5.Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 WHG erlassen ist. (12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können. § 3 Grundsatzanforderungen Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist: 1.Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig, ausgenommen solche für feste Stoffe, Jauche, Gülle und Silagesickersäfte. 2.Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. 3.Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind. 4.Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. 5.Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben. 6.Bei einer Anlagengröße > 100 l (kg) ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. In die Betriebsanleitung ist aufzunehmen, dass die Anlage bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen ist, wenn eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann; soweit erforderlich ist die Anlage zu entleeren. Eine Betriebsanweisung ist nicht erforderlich bei Heizölverbraucheranlagen für private Haushalte. Bei diesen Anlagen ist das als Anlage 2 angeführte Merkblatt an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Heizungsanlage dauerhaft anzubringen. Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S.1) [2] eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde vorgelegt haben, können die Betriebsanweisung durch gleichwertige Unterlagen ersetzen, die im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden. [2] Zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2006 (ABl. EG Nr. L 32 S. 4). § 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen (1) Anforderungen an bestimmte Anlagen ergeben sich aus dem Anhang. (2) Soweit Anforderungen nach Absatz 1 nicht festgelegt sind, kann das Ministerium für Umwelt für bestimmte Anlagen, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die für diese Anlagen zu stellenden Anforderungen näher umschrieben werden. Dabei sind festzulegen allgemeine Schutzmaßnahmen; besondere Schutzmaßnahmen; Überwachungsmaßnahmen; Maßnahmen im Schadensfall. § 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (zu § 19g Abs. 3 WHG) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 19g Abs. 3 WHG und § 39 Abs. 4 Nr. 2a SWG gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die das Ministerium für Umwelt durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Die Vorschriften der „Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten“ in ihrer jeweils gültigen Fassung sind auch auf solche Anlagen für brennbare Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereichen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. § 6 Gefährdungspotenzial (1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotenzial zu stufen. (2) Das Gefährdungspotenzial hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes. (3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei festen und gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt. Bei unterirdischen unterteilten Behältern wird zur Bestimmung der Gefährdungsstufe der Gesamtrauminhalt aller Kammern zugrunde gelegt. Ermittlung der Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse (WGK) Rauminhalt in m3 bzw. Masse in t 1 2 3 ≤ 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A > 0,1 - ≤ 1 Stufe A Stufe A Stufe B > 1 - ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C > 10 - ≤ 100 Stufe A Stufe C Stufe D > 100 - ≤ 1 000 Stufe B Stufe D Stufe D > 1 000 Stufe C Stufe D Stufe D § 7 Weitergehende Anforderungen (1) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden sonstigen Regelung festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - vor allem der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes - die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder Abs. 2 WHG nicht erfüllt sind. (2) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 bis 3 WHG dennoch erfüllt sind. § 8 Kennzeichnungspflicht; Merkblatt (1) Anlagen sind vor Inbetriebnahme mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf. Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die Art der Stoffe nach den Umständen offenkundig ist oder die Lagermenge < 100 Liter beträgt. (2) Betreiber von Anlagen haben die in Anlage 1 und 2 aufgeführten Merkblätter grundsätzlich an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über deren Inhalt zu unterrichten. § 9 Anlagen in Schutzgebieten (1) Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Wasser- und Quellenschutzgebieten sind Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG grundsätzlich unzulässig. Die untere Wasserbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. (2) In der weiteren Schutzzone sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D gemäß § 6 Abs. 3 unzulässig. Dies gilt nicht für Anlagen zum Umgang mit Jauche, Gülle und Silagesickersäften. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Schutzzone nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss ausreichend sein, den größtmöglichen in der Anlage vorhandenen Rauminhalt wassergefährdender Stoffe aufzunehmen. Befinden sich in einem Auffangraum mehrere Anlagen, so ist dieser so zu bemessen, dass der Rauminhalt wassergefährdender Stoffe aller Anlagen zurückgehalten werden kann. (4) Anlagen in Überschwemmungsgebieten nach § 79 SWG müssen so aufgestellt oder eingebaut sein, dass sie beim höchsten möglichen Wasserstand ihre Lage nicht verändern und wassergefährdende Stoffe nicht abgeschwemmt werden oder auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können. (5) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG in Verbindung mit den §§ 37 und 45 SWG bleiben unberührt. § 10 Anlagenkataster (1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D gemäß § 6 Abs. 3 hat der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für Gewässer ausgehen können. (2) Das Anlagenkataster muss mindestens folgende Angaben umfassen: 1.eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Rauminhalt, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können, 2.eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen. (3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben. (4) Der Betreiber hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz auf Verlangen vorzulegen. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann, insbesondere bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters, verlangen, dass das Anlagenkataster mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfasst, gespeichert und übermittelt wird. Wird das Anlagenkataster mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, kann es in einem mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmenden Datenformat auch auf maschinenlesbaren Datenträgern vorgelegt werden. (5) Bei offenkundig unvollständigem oder sonst mangelhaftem Anlagenkataster kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz verlangen, dass der Betreiber einen Sachverständigen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls der Betreiber nicht dazu in der Lage ist, auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragt. (6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Dies gilt auch für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S.1) 2 eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde vorgelegt haben. § 11 Rohrleitungen (1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit unterirdische Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Anlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen notwendig sind. (2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen: 1.Sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden; 2.sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt und die wassergefährdenden Stoffe in einen Behälter fließen; 3.sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine entzündlichen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55o C führen. Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden. (3) Oberirdische Rohrleitungen müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Anhang ergeben. Rohrleitungen, die diesen Anforderungen entsprechen, sowie oberirdische Rohrleitungen für feste und gasförmige Stoffe gelten als Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art. Die Anforderungen nach Satz 1 an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird. § 12 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe (zu § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gem. § 6 Abs. 3 entsprechen. (2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich 1.hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn a)die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und b)Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und c)Auffangräume nach Buchstabe a so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens 10 % des Gesamtlagervolumens der Anlage zurückgehalten werden können; 2.hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft „einfach oder herkömmlich“ eingeführt sind. § 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe 1.in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und das Lagergut beständigen Behältern oder Verpackungen oder 2.in geschlossenen Lagerräumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Lagerräumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass das Lagergut nicht austreten kann. § 14 Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG) (1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage erteilt. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, sowie ein Sachverständigengutachten über die Eignung der Anlage beizufügen, soweit nicht das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz darauf im Einzelfall verzichtet. Als Nachweis der Eignung gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Antrags notwendig ist. (3) Eine Eignungsfeststellung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird. § 15 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen Die Eignungsfeststellung entfällt für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, 1.die nach den Vorschriften des Gesetzes über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), in der jeweils geltenden Fassung oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichen), das sie tragen, nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern zu bestimmende Klassen und Leistungsstufen aufweist, 2.bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird oder 3.die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen; bei der Bauartzulassung sind die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Neben einer Genehmigung oder Erlaubnis nach gewerbe- oder baurechtlichen Vorschriften bedarf es keiner Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG . Die Genehmigung oder Erlaubnis darf nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erteilt werden. § 16 Vorzeitiger Einbau Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 19h WHG nur nach Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder einer baurechtlichen Zulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann den vorzeitigen Einbau in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, wenn nach überschlägiger Prüfung davon auszugehen ist, dass die Eignung der Anlage, erforderlichenfalls mit Nachbesserungen, festgestellt werden kann und an dem vorzeitigen Einbau ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Eignungsfeststellung durch das Unternehmen verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Eignungsfeststellung nicht erteilt wird, den früheren Zustand wieder herzustellen. Der vorzeitige Einbau ist bei Anlagenteilen ausgeschlossen, für die der Brauchbarkeitsnachweis unter Einschluss des Gewässerschutzes im Rahmen des Baurechts oder des Gewerberechts zu führen ist und noch nicht vorliegt. § 17 Befüllen (1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder optischen und akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 l, wenn sie mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen. (2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz bestimmen, dass auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, dass auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist. (4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen. § 18 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen (1) Sind die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Abs. 1 WHG, wenn 1.die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können, 2.die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a WHG an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen. (2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfasst, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen. § 19 Sachverständige (zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG) (1) Sachverständige im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. (2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. § 42a SVwVfG gilt mit der Maßgabe, dass das Anerkennungsverfahren in-nerhalb von 18 Monaten nach dem Einreichen der vollständigen Antragsunterlagen zu bearbeiten ist. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist beschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt (Genehmigungsfiktion). (3) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Saarland. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. (4) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie 1.nachweisen, dass die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen a)aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen, b)zuverlässig sind, c)hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht, 2.Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, 3.die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren, 4.die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten, 5.den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen und 6.erklären, dass sie das Saarland und die anderen Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen. (5) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbstständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. (6) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz auf Verlangen vorzulegen. (7) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Die Befristung kann auf Antrag verlängert werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anerkennung nachgewiesen wird. (8) Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a SVwVfG abgewickelt werden. § 20 Überprüfung von Anlagen (zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG) (1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 19 überprüfen zu lassen 1.unterirdische Anlagen und Anlagenteile, 2.oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotenzial der Stufe C und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufe B, C und D, 3.Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h WHG, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einem Bescheid über eine baurechtliche Zulassung oder in einer sonstigen Zulassung, die nach § 15 die Eignungsfeststellung ersetzt, vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotenzial der Stufe B nach § 6 Abs. 3 durch Sachverständige nach § 19 überprüfen zu lassen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme. (2) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Es kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht. (3) Die Überprüfungen nach Absatz 1 und 2 entfallen 1.bei einer Anlage, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labormaßstab dient, 2.soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden, 3.bei Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S.1) 2 eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung überprüft wird und dabei die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i WHG und der §§ 19 und 20 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und in den im Rahmen des Öko-Audits erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden. In den Fällen gemäß Nummer 3 genügt die Vorlage eines Jahresberichts durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse. (4) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden. § 21 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG ) Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind: 1.alle Tätigkeiten gemäß § 19l WHG an Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Genussmitteln, oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 Abs. 3 , Feuerungsanlagen; 2.Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten: Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen, Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum, Ausheben von Baugruben für alle Anlagen, Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind, Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen; 3.Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenem Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden; 4.Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder in einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind. § 22 Technische Überwachungsorganisationen (zu § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG) Technische Überwachungsorganisationen im Sinn des § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG sind die nach § 19 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich. § 23 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (zu § 19i Abs. 1 und § 19l WHG) (1) Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 WHG nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrags vorlegt. (2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 24 Anzeigen von Anlagen nach § 19g Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG (1) Wer Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g WHG betreiben will, hat dies unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist auch die wesentliche Änderung des Betriebs. Der Anzeige sind die Pläne, Beschreibungen und sonstige für die Prüfung des Vorhabens notwendige Unterlagen beizufügen. (2) Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind: 1.oberirdische Anlagen, ohne unterirdische Anlagenteile, mit Stoffen der Wassergefährdungsklassen 1 und 2, deren Volumen 1 000 Liter bei Flüssigkeiten oder 1 000 Kilogramm bei Feststoffen und Gasen nicht übersteigt, 2.oberirdische Anlagen, ohne unterirdische Anlagenteile, mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3, deren Volumen 100 Liter bei Flüssigkeiten oder 100 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt, 3.oberirdische Anlagen zum Lagern von a)Jauche, deren Volumen 50000 Liter nicht übersteigt, b)Gülle, deren Volumen 50000 Liter nicht übersteigt, c)Silagesickersäften, deren Volumen 10 000 Liter nicht übersteigt, einschließlich mit diesen in Zusammenhang stehende Anlagen und Anlagenteile zum Abfüllen dieser Stoffe, 4.Anlagen, die bereits nach gewerbe-, abfall-, bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung bedürfen, wenn die Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erteilt wird, 5.die vorübergehende Stilllegung von Anlagen, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, wenn diese Stilllegung nicht länger als ein Jahr andauert. Stoffe, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, sind hinsichtlich der Anzeigepflicht Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 gleichgestellt. (3) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann verlangen, dass ihm auch Anlagen angezeigt werden, die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, wenn die Kenntnis über diese Anlagen aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit oder Schutzbedürftigkeit des Anlagenstandorts für die Gewässeraufsicht erforderlich ist. (4) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anzeigeunterlagen kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz verlangen, dass der Anzeigepflichtige einen Fachbetrieb nach § 19l Abs. 2 Satz 1 WHG mit der Erstellung der Unterlagen beauftragt. § 25 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 141 Abs. 1 Nr. 5d SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Nr. 6 Satz 2 bei einem Schadensfall oder einer Betriebsstörung eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert, 2.entgegen § 8 Abs. 1 Anlagen nicht oder nicht richtig mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung versieht, 3.in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 bis 4 entspricht, 4.entgegen § 10 Abs. 1 ein Anlagenkataster nicht führt oder entgegen § 10 Abs. 3 nicht fortschreibt, 5.entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 17 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt, 6.Prüfungen nach § 20 durchführt, ohne von einer nach § 19 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein, 7.als Betreiber entgegen § 20 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt, 8.den Nachweispflichten entgegen § 23 nicht nachkommt oder 9.den Anzeigepflichten entgegen § 24 nicht nachkommt. § 26 Bestehende Anlagen (1) Für Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind neu entstehende Anforderungen innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft Treten dieser Verordnung zu erfüllen. Ausgenommen von der Nachrüstfrist sind bestehende unterirdische doppelwandige Behälter mit Leckflüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1. (2) Werden durch diese Verordnung Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe, die bis zum 7. August 1997 bereits eingebaut oder aufgestellt waren, erst auf Grund einer Anordnung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz. Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden. (3) Anlagen, die nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 28. April 1997 (Amtsblatt S. 730) als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung. § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Anhang (zu § 4 Abs. 1) Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen Die Anforderungen an oberirdische Anlagen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt und gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung vor. Die Tabellen gelten nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. Weitergehende Anforderungen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nach § 7 sowie aufgrund der Lage des Anlagenstandortes in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten nach § 9 bleiben unberührt. 1Begriffe 1.1Anforderungen Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen F0 = keine Anforderung an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus F1 = stoffundurchlässige Fläche F2 = wie F1, aber mit Nachweis der Beständigkeit Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten R0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks) R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden R3 = Rückhaltevermögens ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. Infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art I0 = keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtung in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (beispielsweise Messwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen I2 = Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist 1.2Zugrunde zu legendes Volumen Das in Abschnitt 2.1 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das höchstzulässige Stoffvolumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelägern unter Einschluss von Kleingebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer und Gebinde anzurechnen. 1.3Einhaltung der Anforderungen Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden. 2Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe 2.1Allgemeine Regelung Volumen der Anlage in m3 Wassergefährdungsklasse 1 2 3 ≤ 0,1 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F0+R0+I0 > 0,1 - ≤ 1 F0+R0+I0 F1+R1+I0/ F1+R0+I1/ F0+R3+I0 F1+R1+I1/ F2+R2+I0/ F0+R3+I0 > 1 - ≤ 10* F1+R1+I0/ F1+R0+I1/ F0+R3+I0 F1+R1+I1/ F2+R2+I0/ F0+R3+I0 F1+R1+I1 +I2/ F2+R2+I1/ F0+R3+I0 > 10 - ≤ 100 F1+R1+I1/ F1+R2+I0/ F0+R3+I0 F1+R1+I1+I2/ F2+R2+I1/ F0+R3+I0 F2+R2+I1 +I2/ F0+R3+I1+I2 > 100 F1+R1+I1 +I2/ F2+R2+I1/ F0+R3+I0 F2+R2+I1 +I2/ F0+R3+I1+I2 F2+R2+I1 +I2/ F0+R3+I1+I2 Erläuterungen: + zusätzlich / wahlweise * An das Rückhaltevermögen werden bei GfK-Behältern außerhalb von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten keine besonderen Anforderungen gestellt, wenn die Behälter werksgefertigt sind, ihr Rauminhalt 2 m3 nicht überschreitet, die Behälter einzeln oder als nicht kommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis 10 m3 Gesamtinhalt verwendet werden, die Behälter zur Lagerung von Heizöl EL oder Dieselkraftstoff verwendet werden und diese Behälter auf einem flüssigkeitsundurchlässigen Boden aufgestellt sowie am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind. Bei HBV-Anlagen in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die Anforderungen F1, F2, R1, R2 und R3 nicht erfüllen können, gilt F0+R0+I1+I2 2.2Anforderungen an Fass- und Gebindeläger Die Größe des erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln: Gesamtrauminhalt Vges in m³ Rauminhalt des Rückhaltevermögens ≤ 100 10 % von Vges, wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes > 100 - ≤ 1 000 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3 > 1 000 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m3 2.3Kleingebindelager Bei Fass- und Gebindelägern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 l und deren Gesamtlagervolumen 5000 l nicht überschreitet, genügt R0 und F1, wenn die Stoffe im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen oder in geschlossenen Räumen gelagert werden und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist. 3Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen 3.1Einhaltung der Anforderungen Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind die Anforderungen auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse erfüllt werden. Behälter/Verpackungen Wassergefährdungsklasse 1 2 3 Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern F1+R1+I0 F2+R1+I0 F2+R1+I0 Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind F1+R0+I1 F1+R1+I1 F1+R1+I2 Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind F0+R0+I0 F1+R0+I2 F1+R0+I2 Erläuterungen: + zusätzlich 3.2Heizölverbraucheranlagen Beim Befüllen und Entleeren von privaten Heizölverbraucheranlagen und hinsichtlich der Lagermenge und Befüllvorgänge vergleichbaren Heizölverbraucheranlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. Als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Notstromanlagen. 3.3Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt: Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann. 4Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen Wassergefährdungsklasse Maßnahmen 1 F0 + R0 + I1 2 F1 + R0 + I1 + I2 3 F1 + R1 + I1 + I2 Bei Rohrleitungen für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte genügt die Anforderung F0 + R0 + I0. Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 11 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung entspricht oder die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden. Die Anforderungen F1 und R1 können auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden, sofern diese ein gleichwertiges Schutzniveau sicherstellen. 5Besondere Anforderungen an Abfüllanlagen von Tankstellen 5.1Anwendungsbereich Dieser Anforderungskatalog gilt für ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Landfahrzeugen abgefüllt werden (Tankstellen). Dies schließt auch Eigenverbrauchstankstellen mit ein. Der Katalog gilt nicht für Tankstellen zur Versorgung von Luft- und Wasserfahrzeugen. Der Anwendungsbereich umfasst sowohl die Einrichtungen und Plätze zur Betankung von Fahrzeugen als auch zum Befüllen der Lagerbehälter aus Straßentankfahrzeugen. 5.2Begriffsbestimmungen Abfüllanlage: Die Abfüllanlage umfasst den Abfüllplatz einschließlich der Abgabeeinrichtungen (z. B. Zapfsäule, Zapfgeräte, Zapfautomaten usw.) und der Befülleinrichtungen der Lagerbehälter (Fernbefüllschacht oder -schrank, Domschacht). Wirkbereich: Der Wirkbereich bei den Abgabeeinrichtungen ist der vom Zapfventil betriebsmäßig waagerecht erreichbare Bereich zuzüglich einem Meter. Der Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter ist die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und am/zum Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m. Abfüllplatz: Der Abfüllplatz ist mindestens der Wirkbereich zuzüglich einer Ablauf- oder Staufläche bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle und Rinnen oder Aufkantungen. Eigenverbrauchstankstelle: Eine Eigenverbrauchstankstelle ist eine Anlage, die dafür bestimmt ist, betriebseigene Fahrzeuge und Geräte zu betanken. Sie wird nur vom Betreiber oder von einer bei ihm beschäftigten Person bedient. Dichtheit: Dichtheit im Sinne dieser Richtlinie bedeutet, dass die Eindringfront des Mediums als Flüssigkeit im Beaufschlagungszeitraum mit einem Sicherheitsabstand die der Beaufschlagung abgewandte Seite des Betonbauteils nachweislich nicht erreicht. 5.3Errichtung Berechnung, Konstruktion und Herstellung der Abfüllanlagen und der dazugehörigen Anlagenteile müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Anlage den baurechtlichen Anforderungen und der TRbF 40 bzw. deren entsprechenden Nachfolgeregelung entspricht und im Folgenden keine weiteren Anforderungen gestellt werden. Der Einbau und die Aufstellung von Anlagenteilen der Abfüllanlage (Abgabeeinrichtung, Abfüllplatz) müssen durch einen Fachbetrieb nach § 19l WHG erfolgen, sofern nicht die Tätigkeiten in einer bauaufsichtlichen Zulassung, einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind bzw. dort eine Freistellung von der Fachbetriebspflicht erfolgt ist. 5.4Befestigung und Abdichtung der Abfüllanlage 5.4.1Bodenbefestigung und -abdichtung Die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze muss dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und beständig sein sowie den zu erwartenden mechanischen und dynamischen Belastungen durch Fahrzeuge standhalten. Domschächte, Zapfsäuleninseln, Entwässerungsrinnen und andere Einbauten sind flüssigkeitsundurchlässig an die Bodenbefestigung anzuschließen; dies gilt auch für Aufkantungen. Fugenmassen und Fugenbänder müssen darüber hinaus dauerhaft elastisch sein. Die Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind nach den jeweils gültigen Zusätzlichen Technischen Vorschriften (ZTVen) des Bundesministers für Verkehr herzustellen. Folgende Abdichtungssysteme erfüllen die vorgenannten Anforderungen: I.Abdichtungssystem unter Verwendung von wasserundurchlässigem Stahlbeton (Ortbeton) gemäß Anhang zu TRbF 40 - Teil 1 Ziffer 4.1.1.6., Ausführung wie unter III. a)W/Z-Wert < 0,50 b)Einbaukonsistenz ≤ KP (erforderlichenfalls mit Fließmittel oder Betonverflüssiger auf weichere Konsistenz gebracht) c)Zement- und Wasservolumen < 280 l/m3 d)Sieblinie zwischen A und B, Größtkorn möglichst 16 mm (max. 32 mm) e)Nachbehandlung gemäß DAfStB-Richtlinie „Nachbehandlung von Beton“. Sollten trotz dieser Maßnahmen Risse auftreten, gilt für diese eine Rissbreitenbeschränkung < 0,1 mm. Größere Risse sind zu verpressen. II.Abdichtungssystem unter Verwendung von Asphalt nach RStO 86, ergänzte Fassung 1989, Bauklasse III bzw. IV, in Ausnahmefällen (bei Standflächen für schwere Lastkraftwagen) Bauklasse II. Die Mindestdicke der Asphalttrag- und Binderschichten richtet sich nach dem vorhandenen Unterbau. Eine Deckschicht aus Gussasphalt soll mindestens 35 mm dick sein. Eine Deckschicht aus Asphaltbeton mit der Mindestdicke von 40 mm muss im eingebauten Zustand einen Hohlraumgehalt von kleiner 3 Vol.-% besitzen. Geeignete Fugenausführung und -abdichtung. Die Verträglichkeit des Fugendichtstoffes mit dem Asphalt muss nachgewiesen werden. Die Deckschicht muss zur Vermeidung von Verpuffungen mit einer ableitfähigen rutschhemmenden Beschichtung, z. B. auf Kunststoffbasis, versiegelt werden. III.Abdichtungssystem unter Verwendung von Betriebsbodenplatten, Kantenlänge bis 200 cm, hergestellt nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2316 „Vorgefertigte Befestigungselemente aus Beton, die gegenüber Treibstoffen und Schmiermitteln flüssigkeitsdicht sind“, Fugendichtstoff nach der KIWA-Beurteilungs-richtlinie BRL 781 „Straßendeckenfugenmasse“ (zukünftig BRL 2825) und Ausführung nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2319 „Bau von Fahrbahnschichten mit vorgefertigten Befestigungselementen aus Beton, die gegenüber Treibstoffen und Schmiermitteln flüssigkeitsdicht sind“, oder hergestellt gemäß „Güterichtlinien für Betonpflasterplatten an Tankstellen (GBT)“ und einer Fugenausbildung und -abdichtung gemäß IVD-Merkblatt Nr. 6 „Abdichten von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen im befahrbaren Bereich an Abfüllanlagen von Tankstellen“, Ausgabe Oktober 1992. IV.Abdichtungssystem unter Verwendung von Betonpflastersteinen und Betonpflasterplatten, Kantenlänge bis 75 cm, hergestellt nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2316 „Vorgefertigte Befestigungselemente aus Beton, die gegenüber Treibstoffen und Schmiermitteln flüssigkeitsdicht sind“, Fugendichtstoff nach KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL-K 781 „Straßendeckenfugenmasse“ (zukünftig BRL 2825) und Ausführung nach KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2319 „Bau von Fahrbahnschichten mit vorgefertigten Befestigungselementen aus Beton, die gegenüber Treibstoffen und Schmiermitteln flüssigkeitsdicht sind“, oder hergestellt gemäß „Güterichtlinie für Betonpflasterplatten an Tankstellen (GBT)“, und einer Fugenausbildung und -ab-dichtung gemäß IVD-Merkblatt Nr. 6 „Abdichten von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen im befahrbaren Bereich von Abfüllanlagen von Tankstellen“, Ausgabe Oktober 1992. Für andere Abdichtungssysteme ist die Eignung gesondert nachzuweisen. 5.4.2Zapfsäulenschächte Die Zapfsäulen müssen über flüssigkeitsdichten und beständigen Auffang- und Ableitflächen aufgestellt werden. Tropfbleche und Bodenwannen sind so aufzustellen, dass Kraftstoff auf die flüssigkeitsdichte Fläche des Abfüllplatzes fließt und dort leicht erkannt und entsorgt werden kann. Unterhalb von Tropfblechen und Bodenwannen dürfen keine lösbaren Leitungsverbindungen (z. B. Flansche) angeordnet sein. Öffnungen für Kabelrohre und Rohrleitungen sind, sofern sie nicht bereits mit vorgefertigten Rohrenden werksmäßig verschweißt sind, flüssigkeitsundurchlässig abzudichten. 5.4.3Domschächte Die Domschächte der Lagerbehälter müssen flüssigkeitsundurchlässig und beständig ausgebildet sein. Dies ist erfüllt, wenn sie DIN 6626 oder 6627 entsprechen. Rohr- und Kabeldurchführungen müssen flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. Die Domschächte dürfen keine Abläufe haben. Die zugehörigen Schachtabdeckungen sind niederschlagswasserdicht auszuführen. Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn die Befüllung der Lagerbehälter über Fernbefüllschächte erfolgt. 5.4.4Fernbefüllschränke/-schächte Fernbefüllschächte und Fernbefüllschränke zur Befüllung der Lagerbehälter sind flüssigkeitsundurchlässig und beständig (z. B. Stahl, beschichteter Stahlbeton) auszuführen. Rohr- und Kabeldurchführungen sind in geeigneter Weise einzubinden (Verschweißung) oder abzudichten. Abläufe sind bei Fernbefüllschränken nur zulässig, wenn sie auf den flüssigkeitsundurchlässig und beständig befestigten Abfüllplatz führen. 5.5Rückhaltevermögen für austretende Kraftstoffe 5.5.1Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge Für die Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge ist ein Rückhaltevermögen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die an einer Zapfstelle in drei Minuten bei maximaler Förderleistung abgegeben werden kann (Regelzapfventil 50 l/min; Hochleistungszapfventil 150 l/min). 5.5.2Befüllung der Lagerbehälter Die Lagerbehälter dürfen nur unter Verwendung einer selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtung befüllt werden, es sei denn, es wird ein Rückhaltevermögen für eine Kraftstoffmenge nachgewiesen, die bei maximalem Volumenstrom bis zum Wirksamwerden geeigneter Gegenmaßnahmen auslaufen kann. Zu den selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtungen gehören Abfüll-Schlauch-Sicherungen (ASS) oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA), die den für sie eingeführten Bestimmungen entsprechen. 5.5.3Rückhaltevolumen Beim rechnerischen Nachweis des Rückhaltevolumens wird Niederschlagswasser nicht in Ansatz gebracht. Anlagen nach Ziffer 5.4 können in das Rückhaltevolumen einbezogen werden. Dazu müssen die Teile der Zulaufleitung zu der Abscheideranlage kraftschlüssig miteinander und mit der Abscheideranlage verbunden sowie dicht und gegen Mineralölkohlenwasserstoffe nachweislich beständig sein. Das gilt auch für die Verbindung zwischen Komponenten der Abscheideranlage. Die vorgenannten Leitungen müssen auf Dichtheit - z. B. nach DIN 4033 - prüfbar sein. 5.6Maßnahmen zum Ableiten von Niederschlagswasser Zur Ableitung von Niederschlagswasser und sonstigem Wasser von Abfüllplätzen muss ein Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN 1999 Teile 1 bis 3 mit selbsttätigem Abschluss vorhanden sein und betrieben werden. Weitergehende Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis bleiben unberührt. 5.7Betrieb, Instandhaltung und Überwachung Tropfmengen, die sich aufgrund der undurchlässigen Bodenbefestigung auf den Abfüllplätzen sammeln, sind umgehend aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Vorhaltung entsprechender Materialien und/oder Einsatzgeräte und die Art der Entsorgung der durch die Reinigung anfallenden Stoffe als Abfall oder die Behandlung in einer geeigneten Verfahrensanlage sind sicherzustellen und in einer Betriebsanweisung festzulegen. Die Abfüllplätze sind durch den Betreiber regelmäßig zu kontrollieren. Das Ergebnis ist in einem Kontrollbuch festzuhalten. Schäden sind umgehend zu sanieren. Die Abfüllplätze sind nach einjähriger Betriebszeit durch einen Sachverständigen nach § 19 VAwS prüfen zu lassen, danach wiederkehrend alle 5 Jahre nach § 19i Abs. 2, Satz 3 WHG . Bei der wiederkehrenden Prüfung der Abfüllplätze gemäß § 20 VAwS durch einen Sachverständigen nach § 19 VAwS ist der optisch am stärksten verunreinigte Bereich je einer Vergaser- und Dieselkraftstoffsäule näher zu untersuchen. Falls zu vermuten ist, dass Kraftstoff durch die Bodenbefestigung gedrungen ist, hat der Betreiber die Entnahme von Proben zu veranlassen. Die Proben sind auf Kohlenwasserstoffe und aromatische Kohlenwasserstoffe, insbesondere Benzol, Toluol und Xylol zu untersuchen. Die Ergebnisse in mg/kg Trockensubstanz sowie eine zeichnerische Darstellung der Probenahmestellen sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorzulegen. Nach erfolgter Probenahme ist die Fläche ordnungsgemäß zu verschließen. Sofern diese Untersuchungen zu keiner negativen Bewertung führen, ist der Abstand der Probenahme und -analyse anschließend im Wasserschutzgebiet auf 2,5 Jahre, ansonsten auf 5 Jahre zu erweitern. Anlage 1 Merkblatt an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage anbringen. Das Bedienungspersonal ist über den Inhalt zu unterrichten. MERKBLATT Betriebs und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1. Zulassungen, Betriebsanweisung, Anlagenkataster Beachten Sie die zur Anlage gehörenden Zulassungen und die Betriebsanweisung! Bewahren Sie sie sorgfältig auf! Die Anlagen müssen beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz angezeigt sein! Das Betriebspersonal ist wenigstens jährlich über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten Stoffe, das Gefährdungspotenzial der Anlage, die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sowie das Verhalten im Störungs-, Brand- und sonstigen Gefahrenfall zu unterweisen. Die Unterweisung ist schriftlich in einem Betriebstagebuch oder einer sonstigen geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken Für Anlagen der Gefährdungsstufe D hat der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen oder erstellen zu lassen Das Anlagenkataster ist dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz auf Verlangen vorzulegen. 2. Fachbetriebspflicht Der Einbau, die Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung von Anlagen, ausgenommen die in § 21 VAwS aufgeführten Anlagen, muss durch Fachbetriebe nach § 19l WHG durchgeführt werden. Der Fachbetrieb hat Ihnen seine Zulassung auf Anforderung durch Bestätigung einer anerkannten Überwachungs- und Gütegemeinschaft oder einer Technischen Überwachungsorganisation nachzuweisen. Bewahren Sie die Belege auf! 3. Betrieb, Befüllen der Behälter Die Anlage ist so zu befüllen und zu entleeren, dass keine wassergefährdenden Stoffe austreten können. Der Lieferant muss das Befüllen des Behälters ununterbrochen überwachen. Er muss vor jedem Befüllen prüfen, welche Menge die Anlage aufnehmen kann und ob eine erforderliche Überfüllsicherung funktionsfähig ist. Der zulässige Betriebsdruck für Behälter und Rohrleitungen darf nicht überschritten werden. Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen. 4. Eigenüberwachung Prüfen Sie regelmäßig Ihre Anlage auf Dichtheit und kontrollieren Sie die Verbrauchsmengen! Achten Sie bei doppelwandigen Behältern auf die Funktionsfähigkeit des Leckanzeigegeräts. Ein Alarm muss sicher bemerkt werden können. Prüfen Sie bei Anlagen in Auffangräumen regelmäßig die Auffangräume auf Dichtheit und Austritte von wassergefährdenden Stoffen. Zeichnen Sie zu Ihrer Sicherheit die Ergebnisse der Eigenüberwachung auf. Wenn Sie selbst nicht hinreichend fachkundig sind, sollten Sie einen Überwachungsvertrag mit einem geeigneten Betrieb abschließen. 5. Prüfungen durch Sachverständige Der Betreiber hat alle unterirdischen Anlagen/Anlagenteile und alle oberirdischen Anlagen der Gefährdungsstufen C und D vor der Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle 5 Jahre (unterirdische Anlagen im Wasserschutzgebiet alle 2½ Jahre) und bei Stilllegung von einem zugelassenen Sachverständigen prüfen zu lassen. Oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B müssen vor der Inbetriebnahme geprüft werden. Im Wasserschutzgebiet sind die letztgenannten Anlagen zusätzlich wiederkehrend alle 5 Jahre prüfen zu lassen. Beauftragen Sie rechtzeitig einen zugelassenen Sachverständigen mit der Prüfung. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. 6. Schadensfälle Nehmen Sie die Anlage bei Schadensfällen und Störungen außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass wassergefährdende Stoffe austreten oder dieses bereits ausgetreten sind. Sie sind verpflichtet, unverzüglich das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und, wenn dieses nicht zu erreichen ist, die nächste Polizeidienststelle zu benachrichtigen, wenn die Gefahr besteht, dass wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer, die Kanalisation oder in den Untergrund gelangen können. Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz 0681/8500-0 Polizei Notruf 110 Feuerwehr Notruf 112 Anlage 2 MERKBLATT FÜR HEIZÖLLAGERANLAGEN Dieses Merkblatt ersetzt bei Anlagen zum Lagern von Heizöl EL die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) Dieses Merkblatt ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Heizungsanlage dauerhaft anzubringen. Das Bedienungspersonal ist über den Inhalt zu unterrichten. 1. Zulassungen, Betriebsanleitungen Beachten Sie die zur Anlage gehörenden Zulassungen und Betriebsanleitungen! Bewahren Sie sie sorgfältig auf! Die Anlagen müssen beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz angezeigt sein! 2. Fachbetriebspflicht Der Einbau, die Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung von oberirdischen Lagerbehältern mit mehr als 10 000 l Inhalt sowie von unterirdischen Lagerbehältern muss durch Fachbetriebe nach § 19l WHG durchgeführt werden. Der Fachbetrieb hat Ihnen seine Zulassung auf Anforderung durch Bestätigung einer anerkannten Überwachungs- und Gütegemeinschaft oder einer Technischen Überwachungsorganisation nachzuweisen. Bewahren Sie die Belege auf! 3. Betrieb, Befüllen der Behälter Die Lagerbehälter sind so zu befüllen und zu entleeren, dass keine Lagerflüssigkeit austreten kann. Der Lieferant muss das Befüllen des Behälters ununterbrochen überwachen. Er muss vor jedem Befüllen prüfen, welche Menge die Anlage aufnehmen kann und ob eine erforderliche selbsttätig schließende Abfüllsicherung funktionsfähig ist. Anlagen mit einem Volumen mehr als 1 000 l dürfen nur mit einer funktionsfähigen selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Anlagen bis zu 1 000 l dürfen mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Der zulässige Betriebsdruck für Behälter und Rohrleitungen darf nicht überschritten werden. 4. Eigenüberwachung Prüfen Sie regelmäßig Ihre Anlage auf Dichtheit und kontrollieren Sie die Verbrauchsmengen! Achten Sie bei doppelwandigen Behältern auf die Funktionsfähigkeit des Leckanzeigegeräts. Ein Alarm muss sicher bemerkt werden können. Prüfen Sie bei Anlagen in Auffangräumen regelmäßig die Auffangräume auf Dichtheit und Austritte von Heizöl. Zeichnen Sie zu Ihrer Sicherheit die Ergebnisse der Eigenüberwachung auf. Wenn Sie selbst nicht hinreichend fachkundig sind, sollten Sie einen Überwachungsvertrag mit einem geeigneten Betrieb abschließen. 5. Prüfungen durch Sachverständige Der Betreiber hat alle unterirdischen Anlagen und alle oberirdischen Anlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 10 000 l vor der Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle 5 Jahre (unterirdische Anlagen im Wasserschutzgebiet alle 2½ Jahre) und bei Stilllegung von einem zugelassenen Sachverständigen prüfen zu lassen. Oberirdische Anlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1 000 l und bis zu 10 000 l müssen vor der Inbetriebnahme geprüft werden. Im Wasserschutzgebiet sind die letztgenannten Anlagen zusätzlich wiederkehrend alle 5 Jahre prüfen zu lassen. Beauftragen Sie rechtzeitig einen zugelassenen Sachverständigen mit der Prüfung. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. 6. Schadensfälle Nehmen Sie die Anlage bei Schadensfällen und Störungen außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl austritt oder dieses bereits ausgetreten ist. Sie sind verpflichtet, unverzüglich das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und, wenn dieses nicht zu erreichen ist, die nächste Polizeidienststelle zu benachrichtigen, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl in ein Gewässer, die Kanalisation oder in den Untergrund gelangen kann. Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz 0681/8500-0

Hazardous Installation Ordinance · Nelum