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德国的法律

Hazardous Goods Ordinance - Sea

颁布于 2003-11-04 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrengutverordnung – See).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Environment, Sea, Waste and hazardous substances
关键词
marine pollution, pollution control, hazardous substances, authorization/permit, transport/storage

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  1. Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See Vom 26. März 2014 Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 298) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der vom 9. April 2014 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 I S. 122), 2. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) und 3. die nach ihrem Artikel 3 teils mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft getre tene, teils am 9. April 2014 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung. Berlin, den 26. März 2014 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r V e r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A . D o b r i n d t 301Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 301Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 301Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 301Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See – GGVSee)* § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr licher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung ge fährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnen gewässern in Deutschland bleiben die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen schifffahrt unberührt. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die Schiffsausrüstung bestimmt sind. (3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere Schiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der aus ländischen Streitkräfte eingesetzt werden, wenn die Verladung der gefährlichen Güter unter Überwachung nach § 6 Absatz 3 erfolgt. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung 1. ist „SOLAS-Übereinkommen“ das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe der 24. SOLAS-Änderungsverordnung vom 23. Juli 2012 (BGBl. 2012 II S. 690) geändert worden ist; 2. ist „IMDG-Code“ der International Maritime Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Ent schließung MSC.328(90) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt ge geben am 12. November 2012 (VkBl. 2012 S. 922); 3. ist „IMSBC-Code“ der International Maritime Solid Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 775), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.354(92) (VkBl. 2013 S. 1015); 4. ist „IBC-Code“ der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986), neu gefasst durch die Entschließung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), so wie ergänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe des MEPC.2-Rundschreibens 12 und des MEPC.1 Rundschreibens 512 (VkBl. 2007 S. 80; 2007 S. 152), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.340(91) (VkBl. 2013 S. 1033); 5. ist „BCH-Code“ der Code für den Bau und die Aus rüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983), zuletzt geändert durch die Ent schließung MSC.212(81) (VkBl. 2010 S. 653); 6. ist „IGC-Code“ der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch die Ent schließung MSC.220(82) (VkBl. 2009 S. 758) und MSC.225(82) (VkBl. 2009 S. 760); 7. ist „GC-Code“ der Code für den Bau und die Aus rüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.182(79) (VkBl. 2009 S. 652); 8. sind „CTU-Packrichtlinien“ die Richtlinien der Inter nationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN ECE) für das Packen von Beförde rungseinheiten (CTUs) in der Fassung der Bekannt machung vom 17. Februar 1999 (VkBl. 1999 S. 164); 9. ist „EmS-Leitfaden“ der Leitfaden für Unfallmaß nahmen für Schiffe, die gefährliche Güter beför dern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2013 (VkBl. 2013 S. 850); 10. ist „MFAG“ der Leitfaden für medizinische Erste Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gü tern in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001); 11. ist „INF-Code“ der Internationale Code für die si chere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen (BAnz. 2000 S. 23 322), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.241(83) (VkBl. 2009 S. 82); 12. ist „Basler Übereinkommen“ das Basler Überein kommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefähr licher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703); 13. ist „MARPOL“ das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu die sem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommene Entschließung MEPC.193(61) (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099); 14. sind Vorschriften des „ADR“ die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europä ischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Be kanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648); * Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwa chungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Auf hebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10). 302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 15. sind Vorschriften des „RID“ die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die interna tionale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 18. RID-Änderungsver ordnung vom 25. Mai 2013 (BGBl. 2013 II S. 562) geändert worden ist; 16. sind „ortsbewegliche Druckgeräte“ die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.7 des IMDG-Codes be stimmten Gefäße und Tanks für Gase; 17. ist „ODV“ die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verord nung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Gü ter 1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Be griffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des IMDG-Codes fallen, 2. Stoffe, die bei der Beförderung als gefährliches Schüttgut nach den Bestimmungen des IMSBC Codes der Gruppe B zuzuordnen sind, oder 3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen und a) die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger haben oder b) die flüssige Güter nach Anlage I des Internationa len Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen sind oder c) die unter die Begriffsbestimmung „schädlicher flüssiger Stoff“ in Kapitel 1 Nummer 1.3.23 des IBC-Codes fallen oder d) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind. (3) Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Beförderer, wer auf Grund eines Seefrachtvertrags als Verfrachter die Ortsveränderung gefährlicher Gü ter mit einem ihm gehörenden oder von ihm ganz oder teilweise gecharterten Seeschiff durchführt; 2. Reeder der Eigentümer eines Schiffes oder eine Per son, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Ver antwortlichkeiten zu übernehmen; 3. Versender der Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst. § 3 Zulassung zur Beförderung (1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur übergeben und mit Seeschiffen nur befördert werden, wenn die folgenden auf die einzelne Beförderung zu treffenden Vorschriften eingehalten sind: 1. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IMDG-Codes; 2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut a) bei Gütern, denen die Klassifizierung „MHB“ zu geordnet ist, die Vorschriften des Kapitels VI des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IMSBC-Codes und b) bei Gütern, denen eine UN-Nummer zugeordnet ist, zusätzlich die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des SOLAS-Übereinkommens; 3. bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 Re gel 16 Absatz 3 und, sofern anwendbar, des Kapi tels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IBC-Codes oder des BCH-Codes; 4. bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschif fen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Ab satz 3 und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Über einkommens sowie die Vorschriften des IGC-Codes oder des GC-Codes; 5. bei der Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten Vorschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des INF-Codes. (2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester Form als Massengut befördern und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein kommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter in deutschen Häfen laden und entladen, wenn für vier Per sonen ein vollständiger Körperschutz gegen die Einwir kung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche umluft unabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind. Diese Seeschiffe dürfen in deutschen Häfen explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (ausgenommen Un terklasse 1.4S), entzündbare Gase, entzündbare Flüs sigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C und giftige Flüssigkeiten unter Deck nur dann laden oder von dort entladen, wenn durch eine Bescheinigung der zustän digen Behörde des Flaggenstaates oder einer aner kannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen wird, dass in den jeweiligen Laderäumen folgende Anforde rungen erfüllt sind: 1. Bei Beförderung von explosiven Stoffen und Gegen ständen mit Explosivstoff (ausgenommen Unter klasse 1.4S), entzündbaren Gasen oder entzündba ren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet ist. Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müssen gegen den Durchgang von Gasen und Dämpfen abgedichtet sein. Fest installierte elektri sche Anlagen und Verkabelungen müssen in den be 303Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 303Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 303Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 303Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de treffenden Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie während des Umschlags nicht beschädigt werden können. 2. Bei Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder ent zündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt un ter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so ausge legt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitungen oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird. Liegt die nach Satz 2 erforderliche Bescheinigung nicht vor, können gefährliche Güter entladen werden, wenn alle in den Laderäumen installierten elektrischen Anla gen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind. (3) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 2 des Basler Übereinkommens dürfen nur in Vertragsstaaten dieses Übereinkommens auf Seeschiffe verladen wer den. Sie dürfen grenzüberschreitend nur befördert wer den, wenn die Anforderungen gemäß Abschnitt 2.0.5 des IMDG-Codes oder gemäß Abschnitt 10 des IMSBC-Codes oder des Kapitels 20 des IBC-Codes er füllt sind. (4) Güterbeförderungseinheiten gemäß Kapitel 1.2 des IMDG-Codes mit verpackten gefährlichen Gütern dürfen zur Beförderung nur übergeben werden, wenn die CTU-Packrichtlinien beachtet wurden. (5) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeits gruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit ande ren Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur mit vorheriger Genehmigung der in § 5 Absatz 1 oder der in § 6 Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Be hörden gelöscht werden. (6) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungs bereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn der nach § 6 Absatz 2 zuständigen Behörde spätestens 72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Doku mente in Kopie vorliegen: 1. das Beförderungsdokument nach § 8 Absatz 1 Num mer 1, 2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des Herstellungslandes über die Zulassung der Klassi fizierung der Feuerwerkskörper nach Unterab schnitt 2.1.3.2 des IMDG-Codes oder eine Beschei nigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR oder eines Mitgliedstaates des COTIF über die Zustimmung zur Verwendung des angegebenen Klassifizierungscodes nach den Vorschriften des ADR oder des RID bei der Beförderung und 3. bei Beförderung in Güterbeförderungseinheiten, das CTU-Packzertifikat und eine entsprechende Packlis te, in der die verladenen Versandstücke mit folgen den Angaben aufgeführt sind: a) detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper (Gegenstandsgruppe), b) Kaliber in Millimeter oder Zoll, c) Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand, d) Anzahl der Gegenstände je Versandstück, e) Art und Anzahl der Versandstücke je Container, f) Gesamtmenge (Bruttogewicht, Nettoexplosivstoff masse), g) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail Adresse des Empfängers der Ladung oder, wenn der Empfänger keinen Sitz in Deutschland hat, des Beauftragten des Empfängers in Deutsch land. Bei Beförderung in Güterbeförderungseinheiten muss die Identifikationsnummer der jeweiligen Güterbeförde rungseinheit auf allen vorzulegenden Dokumenten ver merkt sein. Ist die Sprache der Dokumente nicht Deutsch oder Englisch, ist eine deutsche oder eng lische Übersetzung beizufügen. § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Schulung (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrun gen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. (2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter be fördern, ist es verboten, an Deck im Bereich der La dung, in den Laderäumen und in Pumpenräumen und Kofferdämmen zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu gebrauchen. Dieses Verbot ist durch Hinweis tafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen. (3) An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüs sigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase beför dern, oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht entgast sind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung sowie in Pumpenräumen und Kofferdämmen nur statio näre stromversorgte explosionsgeschützte Geräte und Installationen oder elektrische Geräte mit eigener Stromquelle in einer explosionsgeschützten Bauart ver wendet werden. Durch betriebliche und gerätetechni sche Maßnahmen müssen Funkenbildung und heiße Oberflächen ausgeschlossen werden. (4) Auf Seeschifffahrtsstraßen dürfen von Gastank schiffen keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempe raturregelung abgelassen werden. (5) Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besat zungsmitglieder müssen darüber unterrichtet werden, dass sich gefährliche Güter an Bord befinden. Insbe sondere ist in geeigneter Form bekannt zu geben, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist. (6) Die Ladung muss während der Beförderung re gelmäßig überwacht werden. Art und Umfang der Über wachung sind den Umständen des Einzelfalls anzupas sen und in das Schiffstagebuch einzutragen. (7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen beför dert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet sein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach den in § 3 Absatz 1 genannten Regelungen oder nach den für das gefährliche Gut jeweils zutreffenden EmS-Angaben besondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff entsprechend auszurüsten. Diese Ausrüstung muss sich jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befin 304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de den. Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen von den Besatzungsmitgliedern in den vorgesehenen Fällen getragen werden. (8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei der Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem da mit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen, sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in den Bundeshäfen und auf Bundeswasserstraßen die nach Bundesrecht zuständigen Strom- und Schiff fahrtspolizeibehörden, unverzüglich zu unterrichten. (9) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem Unfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung alle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Wer gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt oder empfängt, muss den zuständigen Behörden der Seehäfen und dem Havariekommando, gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Küstenländer, Mariti mes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, auf Verlangen eine Rufnummer angeben, über die alle vorliegenden Informationen über die Eigenschaften des gefährlichen Gutes und Maßnahmen zur Unfallbekämp fung und Schadensbeseitigung erhältlich sind. (10) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk tur über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Absatz 8, soweit die Umstände eines einzelnen Unfalls erkenn bare Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschriften ha ben. (11) Auf jedem Seeschiff, das berechtigt ist, die Bun desflagge zu führen und gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester Form als Massengut befördert, müssen der Schiffsführer und der für die Ladung ver antwortliche Offizier ihren Aufgaben und Verantwort lichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwie sen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. Die Unterweisung muss sich auch auf die möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen beziehen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen. Datum und Inhalt der Unterweisung sind unverzüglich nach der Unterweisung aufzuzeich nen, die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewah ren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Be hörde auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Auf bewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen. (12) Landpersonal, das Aufgaben nach Unterab schnitt 1.3.1.2 des IMDG-Codes ausübt, ist vor der selbstständigen Übernahme der Aufgaben nach den Vorschriften des Kapitels 1.3 des IMDG Codes zu un terweisen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Ab ständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen. Datum und Inhalt der Unterweisung sind unverzüglich nach der Unterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeich nungen sind fünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeit nehmer und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen. (13) Die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften für Häfen und sonstige Liegeplätze über das Einbrin gen, die Bereitstellung und den Umschlag gefährlicher Güter bleiben unberührt. § 5 Ausnahmen (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Generaldi rektion Wasserstraßen und Schifffahrt in bundeseige nen Häfen, auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser Verord nung zulassen oder Ausnahmen anderer Staaten aner kennen, soweit dies 1. nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder 2. nach Kapitel 1 Nummer 1.5.1 und der jeweiligen Stoffseite des IMSBC-Codes oder 3. nach Kapitel 1 Nummer 1.4 des IBC-Codes oder 4. nach Kapitel 1 Nummer 1.4 des IGC-Codes zulässig ist. Der Antragsteller hat grundsätzlich durch ein Gutachten von Sachverständigen nachzuweisen, dass die beantragte Ausnahmeregelung mindestens so wirksam und sicher ist, wie die Vorschriften der in Satz 1 genannten Codes. (2) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher heitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erwei sen. Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt werden. (3) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegeneh migung ist dem Beförderer mit der Sendung zu überge ben und auf dem Seeschiff mitzuführen. (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit anderen Staaten bi- oder multila terale Vereinbarungen über Ausnahmen nach Ab schnitt 7.9.1 des IMDG-Codes treffen. (5) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundes unmittelbare Berufsgenossenschaft kann mit den zu ständigen Behörden anderer Staaten trilaterale Verein barungen treffen über a) Ausnahmen nach Abschnitt 1.5 des IMSBC-Codes oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Verbindung mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Überein kommens oder b) die Beförderung von Stoffen, die im IMSBC-Code oder die im IBC-Code nicht aufgelistet sind, gemäß Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder gemäß Kapi tel 17 des IBC-Codes. Für die Klassifizierung der Stoffe und Festlegung der Beförderungsbedingungen nach dem IMSBC-Code sind die Vorgaben nach Nummer 1.3.3 des IMSBC Codes zu beachten. Die trilateralen Vereinbarungen werden zwischen den zuständigen Behörden der Staa ten, in denen der Ladehafen und der Löschhafen liegen sowie der jeweiligen Flaggenstaatverwaltung getroffen. Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmit telbare Berufsgenossenschaft führt mit der jeweils zu ständigen deutschen Hafenbehörde Einvernehmen vor Abschluss einer Vereinbarung nach Satz 1 herbei. (6) Bei innerstaatlichen Beförderungen mit Schiffen unter deutscher Flagge kann die für die Schiffssicher heit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossen schaft eine Ausnahme nach Absatz 5 Satz 1 Buch stabe a zulassen oder eine Genehmigung nach Absatz 5 305Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 305Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 305Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 305Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Satz 1 Buchstabe b erteilen, wenn die zuständigen Ha fenbehörden des Ladehafens und des Löschhafens zu stimmen. § 6 Zuständigkeiten (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist für die Durchführung dieser Verordnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Ab satz 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden Aufgaben übertragen worden sind und nachfolgend keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsrege lung getroffen ist. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde, in de ren Gebiet ein an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligtes Unternehmen seinen Sitz hat, ist für die Überwachung der Unterweisung der Beschäftigten nach § 4 Absatz 11 und 12 zuständig. Die nach Lan desrecht zuständigen Behörden, in deren Gebiet 1. der Umschlaghafen, 2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen wurden, oder 3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschha fen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört, liegt, sind für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicher heitsvorschriften in den Häfen nach § 4 Absatz 13 und für die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefährliche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG Code dies einer zuständigen Behörde übertragen ist, zuständig. (3) Neben den zuständigen Behörden der Länder sind für die Durchführung dieser Verordnung auch Dienststellen, die das Bundesministerium der Verteidi gung bestimmt, zuständig für die Überwachung gemäß § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgeset zes bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen im Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer Streit kräfte einschließlich der Festlegung von Stau- und Trennvorschriften. (4) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf fung ist für die Durchführung dieser Verordnung zustän dig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1, die für militärische Verwendung vorgesehen sind, eine zuständige Behörde tätig werden muss. (5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung ist zuständig für: 1. die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Groß verpackungen und ortsbeweglichen Druckgeräten und für die Zulassung der Baumuster von sonstigen ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit meh reren Elementen (MEGC) sowie für die Zulassung von Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, sowie für die Anerkennung von Prüfstellen für Prüfungen an IBC sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code einer zuständigen Behörde für Verpa ckungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Druckgeräte und übrige ortsbewegliche Tanks Auf gaben übertragen worden sind, sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1 – ausgenommen Güter, die militärisch ge nutzt werden –, der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 – in Bezug auf Prüfung und Zulassung radio aktiver Stoffe, die Prüfung zulassungspflichtiger Ver sandstücke sowie die Qualitätssicherung und -über wachung von Versandstücken – und der Klasse 9 – ausgenommen Meeresschadstoffe – sowie nach dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behörde tätig werden muss; 2. die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbe weglichen Druckgeräten; sofern eine Prüfstelle auch für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbe weglichen Druckgeräten nach § 16 ODV benannt ist, nimmt die Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung ihre Aufgaben im Benehmen mit der Be nennenden Behörde nach § 2 Nummer 9 ODV in Anwendung der Vorschriften gemäß Unterab schnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr. (6) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 7 – mit Ausnahmen der in Absatz 5 genannten Fälle – eine zu ständige Behörde tätig werden muss. (7) Das Umweltbundesamt ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code oder im IMSBC-Code für Meeresschadstoffe eine zu ständige Behörde tätig werden muss. (8) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundes unmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für 1. Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften, 2. den Abschluss von trilateralen Vereinbarungen nach § 5 Absatz 5, 3. Ausnahmen nach § 5 Absatz 6 und 4. die Erteilung von Bescheinigungen nach Num mer 1.3.2 des IMSBC-Codes. (9) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Absatz 5 Nummer 2 anerkannten Prüfstellen sind zuständig für 1. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder kehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbe weglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und 2. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder kehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Ab satz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes. (10) Die vom Bundesministerium der Verteidigung bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zuständige Behörde für 1. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prü fung von Druckgefäßen nach Unterabschnitt 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 IMDG-Code, 2. die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterab schnitt 6.5.4.4 IMDG-Code, 306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder kehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbe weglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und 4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder kehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Ab satz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes. § 7 Verladung gefährlicher Güter (1) Vor der Verladung verpackter gefährlicher Güter sind vom Schiffsführer oder von dem mit der Planung der Beladung Beauftragten Stauanweisungen festzule gen. Der Schiffsführer und der Beauftragte haben dabei die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes so wie die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens zu beachten. (2) Gefährliche Güter dürfen von dem für den Um schlag Verantwortlichen nur gemäß schriftlicher Stau anweisung auf einem Seeschiff gestaut werden. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die Stauanwei sungen sowie die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes oder, wenn anwendbar, die Stau- und Trennvorschriften des IMSBC-Codes und die Vorschrif ten des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkom mens, soweit anwendbar, eingehalten werden. Vor dem Auslaufen des Seeschiffes sind die Stauplätze der ge fährlichen Güter in die Beförderungsdokumente oder in ein besonderes Verzeichnis (Gefahrgutmanifest) einzu tragen, es sei denn, diese Angaben sind einem mitge führten Stauplan zu entnehmen. (3) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die Ladung unter Beachtung der Richtlinien für die sachge rechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Be förderung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekannt machung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a vom 12. Januar 1991), zuletzt geändert durch die Bekannt machung vom 7. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 119), ge sichert wird. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die Ladungsstauung und -sicherung vor dem Auslaufen abgeschlossen ist und beim Anlegen im Bestimmungs hafen noch vorhanden ist. (4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großver packungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Druck geräte, übrige ortsbewegliche Tanks und Güterbeförde rungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die sich in ei nem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung nicht zulässt, dürfen auf Seeschiffe nicht verladen wer den. (5) Der Schiffsführer darf gefährliche Chemikalien, die dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen, nur übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Ka pitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind. (6) Der Schiffsführer darf verflüssigte Gase, die dem IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, nur über nehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufge führten Mindestanforderungen eingehalten sind. (7) Der Schiffsführer darf gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des IMSBC-Codes nur übernehmen, wenn die Laderäume die jeweils anwendbaren Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS Übereinkommens erfüllen und die auf den zutreffenden Stoffseiten des IMSBC-Codes aufgeführten Beförde rungsbedingungen eingehalten sind. § 8 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. Der Versender hat für die Beförderung ein Beförde rungsdokument zu erstellen. Das Beförderungsdo kument muss die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG Codes geforderten Angaben, den Namen und die Anschrift der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Ver sender wahrnimmt, enthalten. 2. Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem Beförderungsdokument zusammen aufgeführt wer den, wenn für diese Güter nach den Kapiteln 3.2, 3.3, 3.4, 3.5 oder 7.2 bis 7.7 des IMDG-Codes das Stauen in einem Laderaum oder einer Güterbeförde rungseinheit zugelassen ist. 3. Werden verpackte gefährliche Güter in Güterbeför derungseinheiten gepackt oder geladen, ist von den für das Packen oder Laden Verantwortlichen die in Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder ihr Inhalt ist in das Beförderungsdokument auf zunehmen. 4. Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr licher Güter mit Seeschiffen beauftragt, hat dem Beförderer rechtzeitig vor der Verladung folgende Dokumente zu übergeben oder zu übermitteln: a) das Beförderungsdokument gemäß Nummer 1, b) die Bescheinigung gemäß Nummer 3, c) die Unterlagen gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 Num mer 2 und 3, wenn zutreffend, und d) alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Ab schnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente. 5. Der Beförderer oder sein Beauftragter haben dem Schiffsführer vor der Verladung gefährlicher Güter die in Nummer 4 genannten Dokumente oder ein Ge fahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu laden den gefährlichen Güter zu übergeben oder durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Wird ein Ge fahrgutmanifest oder ein Stauplan übergeben oder übermittelt, sind die Angaben gemäß den Unterab schnitten 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-Codes voll ständig und richtig aus dem Beförderungsdokument in das Gefahrgutmanifest oder den Stauplan zu übernehmen. Name und Anschrift der ausstellenden Firma sowie der Name des für die Erstellung des 307Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 307Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 307Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 307Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Gefahrgutmanifests oder des Stauplans Verantwort lichen sind im Gefahrgutmanifest oder im Stauplan zu vermerken. Werden die in Nummer 4 genannten Dokumente nicht beigefügt, hat der Beförderer oder sein Beauftragter diese Dokumente bis zu den in Ab satz 7 genannten Terminen jederzeit abrufbar vorzu halten und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. 6. Der Versender hat eine Kopie des Beförderungsdo kuments nach Nummer 1 und der Beförderer oder sein Beauftragter haben eine Kopie der in Nummer 4 genannten Dokumente oder eine Kopie des Gefahr gutmanifests oder des Stauplans für einen Zeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.6.1 des IMDG-Codes aufzube wahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist un verzüglich zu löschen, wenn nicht gesetzliche Auf bewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen. 7. Der Versender hat dafür zu sorgen, dass in einem Konnossement oder Frachtbrief Angaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2, 5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes eingetragen sind. (2) Für gefährliche Schüttgüter sind folgende Anfor derungen zu erfüllen: 1. Der Versender hat eine schriftliche Ladungsinforma tion zu erstellen. Die Ladungsinformation muss die in Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes geforderten An gaben, den Namen der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen enthalten, der eigenverant wortlich die Pflichten des Unternehmers oder Be triebsinhabers als Versender wahrnimmt. Wird sie im Wege der Datenfernübertragung übermittelt, kann die geforderte Unterschrift durch den Namen der un terschriftsberechtigten Person ersetzt werden. 2. Wird bei gefährlichen Schüttgütern der Gruppe B auf der anwendbaren Stoffseite ein besonderes Zertifi kat verlangt, hat der Versender dafür zu sorgen, dass dieses Zertifikat vorliegt. 3. Bei gefährlichen Schüttgütern, die im IMSBC-Code nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzu ordnen sind, hat der Versender dafür zu sorgen, dass die nach Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes ge forderte behördliche Zulassung vorliegt. 4. Wer feste gefährliche Schüttgüter in ein Seeschiff verlädt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer vor der Verladung die Ladungsinformation nach Nummer 1 und, sofern zutreffend, ein besonderes Zertifikat nach Nummer 2 und die Zulassung nach Nummer 3 übergeben werden. (3) Wer gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form in ein Seeschiff verlädt oder verladen lässt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer vor der Verladung folgende Informationen schriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden: 1. Stoffname, 2. MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwend bar, 3. Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn dieser höchstens 60 °C beträgt, 4. Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Kör perkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind, 5. wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2 des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Ab schnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des GC-Codes erforderlichen Angaben. (4) Der Schiffsführer eines Seeschiffs, das gefähr liche Güter befördert, hat folgende Unterlagen mitzu führen: 1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt, a) einen Abdruck dieser Verordnung, b) den MFAG; 2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form, a) den IMDG-Code, b) den EmS-Leitfaden, c) die in Abschnitt 5.4.3 des IMDG-Codes geforder ten Unterlagen, d) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge fährlicher Abfälle zusätzlich die in Absatz 2.0.5.3.2 des IMDG-Codes geforderten Unterlagen, e) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens, f) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioak tive Stoffe befördert werden, die dem INF-Code unterliegen; 3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut, a) ein Beförderungsdokument, das mindestens die Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt, b) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens, c) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge fährlicher Abfälle zusätzlich den nach dem Basler Übereinkommen erforderlichen Begleitschein, d) den IMSBC-Code; 4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC Code, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code unterliegen, a) den IBC-Code oder den IGC-Code, b) den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutref fend und das Schiff die Bundesflagge führt, c) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Ab schnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unterla gen, d) die in Kapitel V Abschnitt 5.2 des BCH-Codes oder Kapitel XVIII Abschnitt 18.1 des GC-Codes geforderten Unterlagen, wenn zutreffend und wenn das Schiff die Bundesflagge führt, e) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge fährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 20 Nummer 20.5.1 des IBC-Codes oder Kapitel VIII Nummer 8.5 des BCH-Codes geforderten Unter lagen. (5) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 3 Buchstabe a und c und Nummer 4 Buchstabe c, d und e aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mit geführt werden. Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 4 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b, e 308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de und f, Nummer 3 Buchstabe b und d und Nummer 4 Buchstabe a und b aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden. (6) Anstelle der in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buch stabe a und b genannten Vorschriften dürfen die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) bekannt gemachten entsprechenden Vorschriften mit geführt werden. (7) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundes flagge führt, hat die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und d genannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise mitzuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme verwendet, sind die darauf gespeicherten Informatio nen bis zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterla gen nach Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen nach Satz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum Abschluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff aufbewahrt werden, wenn Unfälle gemäß § 4 Absatz 8 gemeldet worden sind. (8) Der Schiffsführer hat die nach den Absätzen 4, 6 und 7 sowie nach § 3 Absatz 6 erforderlichen Unterla gen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungs systemen zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü fung vorzulegen. § 9 Pflichten (1) Der Versender und der Beauftragte des Versen ders 1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für die Beförderung zugelassen sind, 2. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn ein Beförderungsdokument nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 erstellt worden ist oder wenn in einem anderen Dokument in Zusam menhang mit der Beförderung die Eintragungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 7 vorgenommen wor den sind, 3. dürfen für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gas container mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur verwenden, wenn diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Ver bindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.3 des IMDG-Codes zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungs kennzeichen tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde erteilt worden ist, 4. dürfen ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes be achtet werden, 5. dürfen Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes be achtet werden, 6. dürfen gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapi tel 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1 und 3.5.8.2 und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zulässig ist, 7. dürfen Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gas container mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes ge kennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind, 8. dürfen Güterbeförderungseinheiten, die begast worden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditio nierungszwecken enthalten, die eine Erstickungs gefahr darstellen können, nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.53.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet sind, 9. dürfen das Beförderungsdokument nur weiterge ben, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 1 eingehalten ist, 10. haben die Pflicht zur Aufbewahrung einer Kopie des Beförderungsdokuments und zur Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu beachten, 11. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach dem IMSBC-Code für die Beförderung zugelassen sind, 12. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 2 vorge schriebenen Unterlagen erstellt worden sind, 13. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn sie jeweils nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung zu gelassen sind, 14. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen In formationen übermittelt worden sind. (2) Der für das Packen oder Beladen einer Güterbe förderungseinheit jeweils Verantwortliche darf 1. Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Gü terbeförderungseinheiten nur stauen oder stauen lassen, wenn die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.3 des IMDG-Codes eingehalten und die Ab schnitte 2, 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien beachtet sind, 2. Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, be schriftet und plakatiert sind, 3. Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn das CTU-Packzertifikat nach Ab schnitt 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder des sen Inhalt in das Beförderungsdokument aufgenom men wurde. (3) Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr licher Güter beauftragt, darf die gefährlichen Güter zur Verladung nur anliefern oder anliefern lassen, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 4 eingehalten ist. (4) Der für den Umschlag Verantwortliche muss bei Unfällen die zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 8 unterrichten. Er darf 309Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 309Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 309Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 309Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1. verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur stauen, wenn § 7 Absatz 2 Satz 1 eingehalten ist, 2. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Güterbeförde rungseinheiten nur verladen, wenn § 7 Absatz 4 ein gehalten ist, 3. gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn die erfor derlichen Unterlagen nach § 8 Absatz 2 vorliegen, 4. gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssig ter Form nur verladen, wenn die erforderlichen Infor mationen nach § 8 Absatz 3 vorliegen. (5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beförde rers 1. dürfen gefährliche Güter zur Beförderung nur anneh men, wenn die in § 3 Absatz 1, 2 und 3 genannten zutreffenden Vorschriften eingehalten sind, 2. dürfen verpackte gefährliche Güter nur verladen las sen, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 eingehalten sind, 3. haben die Pflicht zur Aufbewahrung von Kopien der Dokumente und zur Löschung nach Ablauf der Auf bewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu beachten. (6) Der Reeder 1. darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Absatz 5 Satz 2 eingehalten sind, 2. hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Ab satz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11 Satz 4 und 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewah rungsfrist gelöscht werden. (7) Der Schiffsführer muss 1. dafür sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen be fassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung ge fährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach § 4 Absatz 5 unterrichtet werden, 2. für das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Ab satz 2 Satz 2 und für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sor gen, 3. die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 überwachen, 4. dafür sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Ab satz 7 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand be findet und die Besatzungsmitglieder die Schutzaus rüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen Fällen tragen, 5. bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Ab satz 8 unterrichten, 6. die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespei cherten Informationen nach § 8 Absatz 7 vorhalten und aufbewahren und die Unterlagen oder den Aus druck aus den Datenverarbeitungssystemen gemäß § 8 Absatz 8 auf Verlangen zur Prüfung vorlegen. Er darf 1. verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter als Schüttgut nur übernehmen, wenn § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 eingehalten sind, 2. gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form als Massengut nur übernehmen, wenn, sofern an wendbar, § 7 Absatz 5 oder 6 eingehalten ist, 3. mit einem Seeschiff, das verpackte gefährliche Gü ter geladen hat, nur auslaufen, wenn § 7 Absatz 3 eingehalten ist, 4. nach § 4 Absatz 4 keine Ladungsdämpfe zur Druck oder Temperaturregelung ablassen, 5. gefährliche Güter nur befördern, wenn a) sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 in einsatzbereitem Zustand befindet, b) die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Ab satz 4 mitgeführt werden. (8) Der mit der Planung der Beladung nach § 7 Ab satz 1 Satz 1 Beauftragte darf Stauanweisungen nur festlegen, wenn er § 7 Absatz 1 Satz 2 einhält. (9) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei ligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.4 des IMDG-Codes zu beachten. Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential betei ligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter, die für das Packen und Beladen von Güterbeförderungs einheiten verantwortlichen Personen und die Beförde rer müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.4.3.2.2 des IMDG-Codes einführen und anwenden, sofern sie nicht dem Kapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkom men und dem Internationalen Code für die Gefahren abwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) unterliegen. (10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter betei ligten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten 1. nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 aufbewahrt und nach Ablauf der Auf bewahrungsfrist gelöscht werden und 2. nach Unterabschnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4 des IMDG-Codes unterwiesen werden. § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsge setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Versender oder als Beauftragter des Versenders a) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 11 oder Nummer 13 nicht zur Beförderung zugelas sene gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, b) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 12 oder Nummer 14 gefährliche Güter zur Beförde rung übergibt, c) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehre ren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, d) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elemen ten (MEGC) befüllt, 310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de e) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 5 Schüttgut-Con tainer befüllt, f) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 6 gefährliche Gü ter zusammenpackt, g) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, orts bewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, h) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 8 Güterbeförde rungseinheiten übergibt, i) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 9 das Beförde rungsdokument weitergibt oder j) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 10 eine Kopie nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbe wahrt; 2. als für das Packen oder Beladen einer Güterbeför derungseinheit jeweils Verantwortlicher a) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Güterbeförde rungseinheiten staut oder stauen lässt oder b) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 Güter beförderungseinheiten übergibt; 3. als derjenige, der einen Beförderer mit der Beförde rung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9 Ab satz 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern lässt; 4. als für den Umschlag Verantwortlicher a) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, b) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 ver packte gefährliche Güter auf ein Seeschiff staut, c) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Verpa ckungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Con tainer, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Güterbeförde rungseinheiten verlädt, d) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gefähr liche Schüttgüter verlädt oder e) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 gefähr liche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form verlädt; 5. als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers a) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 gefährliche Gü ter zur Beförderung annimmt, b) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 verpackte ge fährliche Güter verladen lässt oder c) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 eine Kopie nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbe wahrt; 6. als Reeder a) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt oder b) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass aa) eine dort genannte Person unterwiesen wird oder bb) eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre auf bewahrt wird; 7. als Schiffsführer a) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 für eine Unterrichtung der mit Notfallmaßnahmen befass ten Besatzungsmitglieder nicht oder nicht recht zeitig sorgt, b) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 für die Befolgung eines dort genannten Verbots nicht sorgt, c) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die La dung nicht überwacht, d) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem einsatzbereiten Zustand befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den Besatzungsmitgliedern getragen wird, e) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 die zu ständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, f) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 eine Unterlage oder eine Information nicht vorhält oder eine Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, g) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 oder 2 gefährliche Güter übernimmt, h) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 mit ei nem Seeschiff ausläuft, i) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 4 La dungsdämpfe ablässt oder j) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 5 gefähr liche Güter befördert; 8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter ent gegen § 9 Absatz 8 Stauanweisungen festlegt oder 9. als Unternehmer entgegen § 9 Absatz 10 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass a) ein Beschäftigter unterwiesen wird oder b) eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbe wahrt wird. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bun deseigenen Häfen auf die Generaldirektion Wasserstra ßen und Schifffahrt Außenstelle Nord und die General direktion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nordwest, jeweils für ihren Geschäftsbereich, übertra gen. § 11 (Änderung anderer Vorschriften) § 12 Übergangsbestimmungen (1) Bis zum 31. Dezember 2013 kann die Beförde rung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung durchgeführt werden. (2) § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi 311Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 311Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 311Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 311Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de tels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 54 des SOLAS Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung einzuhalten sind. (3) § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi tels II-2 Regel 16 Absatz 3 des SOLAS-Übereinkom mens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 59 des SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 gel tenden Fassung einzuhalten sind. (4) (weggefallen) (5) § 7 Absatz 1 Satz 2 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwen den, dass anstelle der Einschränkungen in der Beschei nigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein kommens die Einschränkungen in der Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu beachten sind. (6) § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e und Num mer 3 Buchstabe b ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Schiffe die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung mit zuführen ist. (7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverord nung See in der bis zum 3. Dezember 2011 geltenden Fassung anerkannten Sachverständigen dürfen die ih nen gemäß § 6 Absatz 9 derselben Verordnung gestat teten Aufgaben noch bis zum 31. Dezember 2014 wahr nehmen. § 13 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) 312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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