Hazardous Goods - Inland Navigation Ordinance
颁布于 2004-01-31 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern (Gefahrengutverordnung Binnenschifffahrt – GGVBinSch).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Water, Waste and hazardous substances
- 关键词
- inland waters, pollution control, hazardous substances, transport/storage
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136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs.1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, sowie § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt machung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Si cherheitsbehörden und -organisationen: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr licher Güter auf allen schiffbaren Binnengewässern in Deutschland und die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Mosel, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte ein schließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bun desministeriums der Verteidigung, des Bundesgrenz schutzes, der Polizeien, der Feuerwehren, des Katastro phenschutzes und der staatlichen Kampfmittelräumdiens te, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr, polizeiliche Aufgaben, Aufgaben der Feuerwehr, Aufgaben des Katas trophenschutzes oder die Aufgaben der Kampfmittel räumung erfordern. (3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten 1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewäs sern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zen tralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) vom 12. Juli 2003 (BGBl. 2003 II S. 648) sowie die Vorschriften der Anlage 1; 2. grenzüberschreitenden Beförderungen auf dem Rhein und der Mosel die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der in Nummer 1 genannten Verordnung. (4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapi tel, Abschnitte, Unterabschnitte und Absätze beziehen sich auf die Teile 1 bis 9 der in Absatz 3 Nr. 1 genannten Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung 1. ist IMDG-Code der Internationale Code für die Beför derung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Interna tional Maritime Dangerous Goods Code) in der Fas sung der deutschen Übersetzung vom 16. Juni 2003 (VkBl. 2003 S. 390) in der jeweils geltenden Fassung; 2. ist ADR das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförde rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBl. 1998 II S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungs verordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922) geändert worden ist, in der jeweils gelten den Fassung; 3. ist RID die Ordnung für die internationale Eisenbahn beförderung gefährlicher Güter (RID) – Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internatio nalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Novem ber 1993 (BGBl. 1993 II S. 2044), das zuletzt nach Maßgabe der 11. RID-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 4. ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh men, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffs führer der Absender; 5. ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh men, das die Beförderung mit oder ohne Beförde rungsvertrag durchführt; 6. ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Emp fänger gemäß den für den Beförderungsvertrag gel tenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährli chen Güter bei der Ankunft übernimmt; 7. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh men, das die verpackten gefährlichen Güter in ein Schiff, ein Straßenfahrzeug oder einen Großcontai ner verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt – GGVBinSch) Vom 31. Januar 2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 137 auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besit zer das gefährliche Gut in Verpackungen einschließ lich in Straßenfahrzeugen, Wagen, Großcontainern oder Kleincontainern dem Beförderer zur Beförde rung übergibt oder selbst befördert; 8. ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh men, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmit tel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstü cke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versand stücke oder deren Kennzeichnung ändert oder ändern lässt; 9. ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahr zeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit ab nehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tank container), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batterie wagen, in einen Gascontainer mit mehreren Elemen ten (MEGC), einen Ladetank oder in ein Schiff, Stra ßenfahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt; 10. ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweg lichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß Ab schnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist; 11. ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtsper sönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt; 12. sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach der in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten Verordnung verbo ten oder nur nach den dort vorgesehenen Bedingun gen gestattet ist; 13. sind Straßenfahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 be schriebenen Fahrzeuge; 14. sind Wagen die in Abschnitt 1.2.1 beschriebenen Eisenbahnfahrzeuge. § 3 Zulassung zur Beförderung Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach Teil 3 Kapitel 3.2 Tabelle A und C zulässig und nicht nach Teil 3 Kapitel 3.2 Tabelle A oder Kapitel 3.3 ausgeschlossen ist oder entsprechend Unter abschnitt 5.1.1.1 durch den IMDG-Code zur Beförderung zugelassen sind. § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteilig ten haben nach Unterabschnitt 1.4.1.1 die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung ein zuhalten. (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine be sondere Gefahr für andere, insbesondere wenn gefährli ches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu besei tigen ist, hat der Schiffsführer die dem Ort des Gefahren eintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unver züglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu las sen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen. § 5 Ausnahmen (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können für Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 – aus genommen Absatz 1.5.1.2.1 und Kapitel 1.8 – für Beför derungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidun gen sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh nungswesen mitzuteilen. (2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest kann im Binnenschiffsverkehr für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen Absatz 1.5.1.2.1 und Kapitel 1.8 – für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die vorgesehenen Ausnahmen und die Ausnahmeentschei dungen sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen mitzuteilen. (3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü fung kann im Binnenschiffsverkehr für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag für Einzelfälle oder all gemein für bestimmte Antragsteller Produkte, die noch nicht für Beförderungen in Tankschiffen zugelassen sind, zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die vorgesehenen Ausnahmen und die Ausnahmeentschei dungen sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen mitzuteilen. (4) Ausnahmeentscheidungen sind ohne Diskriminie rung des Absenders, des Güterverkehrsunternehmens oder des Empfängers, insbesondere auf Grund einer Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung, zu erteilen. (5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur zugelassen werden, wenn 1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und 2. sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor derlich sind, dem Stand der Technik entsprechen. 138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 Entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem Stand der Technik, so muss die Zulassung der Aus nahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen werden können. (6) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ist vom Antrag steller ein Gutachten eines Sachverständigen für gefährli che Güter, für Schiff-, Straßenfahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 5 Nr. 2 Satz 2 müssen in diesem Gutachten auch die verbleibenden Gefahren dargestellt werden. Außerdem muss begründet werden, weshalb die Zulas sung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen. (7) Ausnahmeentscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind schriftlich und unter dem Vorbehalt des Wider rufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschrän kung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen längstens drei Jahre zugelassen werden; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um zwei Jahre ist zuläs sig. Ausnahmen nach Absatz 3 dürfen längstens zwei Jahre zugelassen werden; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um ein Jahr ist mit Zustimmung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zulässig. Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller einen be gründeten Vorschlag zur Überführung des Regelungsin halts der Ausnahme in die Verordnung über die Beförde rung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) anfordern. (8) Die für den Bereich der Bundeswasserstraßen nach den Absätzen 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der übrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern nach Absatz 1 zugelassenen Aus nahmen gelten im Einvernehmen mit der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen, sofern das die Ausnahme erteilende Bundesland nicht etwas anderes bestimmt. § 6 Zuständigkeiten (1) Die nach § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn bestehenden Zuständigkeiten zur Durchfüh rung der Teile 4 und 6 ADR/RID gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung. (2) Die nach der Gefahrgutverordnung See bestehen den Zuständigkeiten zur Durchführung der Teile 4 und 6 des IMDG-Codes gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung. (3) Die Seeberufsgenossenschaft ist für die Durchfüh rung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 gemäß der IMO-Resolution A.749 (18) einschließlich deren Anlage „Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen“ in der Fas sung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. 1999 S. 164). (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verord nung zuständig für 1. Anordnungen vorübergehender Art nach Unterab schnitt 1.5.1.1; 2. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach Absatz 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 und 3. die Entgegennahme der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unter abschnitt 1.8.5.1. (5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü fung ist für die Durchführung dieser Verordnung zustän dig für 1. die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Son dervorschrift 250; 2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sonder vorschrift 16, 266, 271, 272, 278 und 288 sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor schrift 645, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt; 3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5 und die Zulassung des Typs der porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2 des ADR/RID; 4. die Genehmigung höherer Lithiummengen und die Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach Kapi tel 3.3 Sondervorschrift 636 Buchstabe a; 5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Ab satz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sondervor schrift 271 und die Festsetzung der Bedingungen nach Absatz 4.1.7.2.2 des ADR/RID sowie die Ge nehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 272; 6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von UN 3292 Batterien oder Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239; 7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer Per oxide nach Absatz 2.2.52.1.8; 8. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in be sonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 des ADR/RID, die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchsta be a des ADR/RID, die Zulassung der Bauart von Ver packungen für nicht spaltbares oder spaltbares frei gestelltes Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 des ADR/ RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID; 9. die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dis pergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 des ADR/RID und die Bestätigung nach Unterab schnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID im Einver nehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 139 10. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2 und 3.3 – aus genommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 –, Kapitel 4.1 des ADR/RID – ausgenommen Unterab schnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200, P 201 und P 203 –, Kapitel 4.2 des ADR/RID – ausgenom men Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 –, Kapitel 4.3 des ADR/RID – ausgenommen Ab satz 4.3.3.2.5 –, Kapitel 6.7 des ADR/RID – ausge nommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b und Ab satz 6.7.4.14.6 Buchstabe b – und Kapitel 6.9 des ADR/RID bestimmte Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und in dieser Verordnung eine Bestimmung der Zuständigkeit nicht erfolgt ist, und 11. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterab schnitt 7.2.2.6. (6) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für 1. die Genehmigung für die Bestimmung der nicht in der Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2; 2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.2.2; 3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.3 und 4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 des ADR/RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID. (7) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Ex plosiv- und Betriebsstoffe ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Zuordnung explosiver Stof fe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Ab satz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 271, 272, 278 und 288 sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor schrift 645, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt. (8) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Festle gung der Bedingungen für genetisch veränderte Organis men nach Absatz 2.2.9.1.12 und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c. (9) Die Zentralstelle der Schiffsuntersuchungskom mission/Schiffseichamt mit ihren Außenstellen ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für 1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Absatz 8.2.2.6.1; 2. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elektri schen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7; 3. die Zulassung von Personen für Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, Feuerlösch schläuche, Lade- und Löschschläuche und der be sonderen Ausrüstung nach Unterabschnitt 8.1.6.1 und 8.1.6.2; 4. das Ausstellen eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.3; 5. das Einziehen und Zurückbehalten eines Zulas sungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.7; 6. das Einziehen oder Berichtigen eines Zulassungs zeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.8; 7. das Eintragen von Vermerken in das Zulassungs zeugnis nach Unterabschnitt 8.1.8.9; 8. das Ausstellen eines vorläufigen Zulassungszeugnis ses nach Unterabschnitt 8.1.9.1; 9. die Anerkennung von Dokumenten nach Unterab schnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 und 10. das Eintragen eines Sichtvermerks nach Ab satz 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2. (10) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für 1. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen nach Absatz 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 und 2. die Zulassung von Probenentnahmeeinrichtungen nach Absatz 9.3.1.21.9, 9.3.2.21.9, 9.3.2.21.10, 9.3.3.21.9 und 9.3.3.21.10. (11) Im Bereich der Bundeswasserstraßen ist die Was ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und im Be reich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für 1. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungs arbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Unterabschnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8; 2. die Anerkennung von Sachverständigen für die Aus stellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Unter abschnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8; 3. das Zulassen von Umschlagstellen nach Ab satz 7.1.4.7.1 und 7.2.4.7.1; 4. das Genehmigen des Umladens nach Unterab schnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9; 5. das Genehmigen des Füllens und Entleerens von Behältern, Tankfahrzeugen, Großpackmitteln und Tankcontainern auf dem Schiff nach Unterab schnitt 7.1.4.16; 6. das Befreien von der Pflicht, beim Stillliegen an zu gelassenen Stellen einen Sachkundigen an Bord zu haben, nach Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2; 7. das Ausweisen von Liegeplätzen und Abständen beim Stillliegen nach Absatz 7.1.5.4.3, 7.1.5.4.4, 7.2.5.4.3 und 7.2.5.4.4; 8. die Zulassung und Genehmigung von Umschlagstel len sowie von Lade- und Löscharbeiten nach Ab satz 7.1.4.7.2, 7.1.4.8.1 und 7.2.4.7.1 sowie nach Unterabschnitt 7.2.4.9 und die Zustimmung zum Um schlag nach Absatz 7.2.4.10.1; 9. die Entgegennahme der Mitteilung über das An halten aus Sicherheitsgründen nach Unterab schnitt 7.1.5.5; 10. das Bezeichnen oder Zulassen von Stellen zum Ent gasen nach Absatz 7.2.3.7.1; 11. das Zulassen von Ausnahmen bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen nach Absatz 7.2.4.2.4; 140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 12. das Zulassen von sachkundigen Personen oder Fir men zur Reinigung von Tankschiffen und Stellen zum Entgasen nach Absatz 7.2.4.15.3; 13. das Festlegen von Ausnahmen für das Löschen nach Unterabschnitt 7.2.4.24; 14. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3 Tabelle C Spalte 20 Nr. 28b; 15. die Entgegennahme der Mitteilung über unzustell bare Sendungen sowie die Erteilung von Weisungen nach Unterabschnitt 7.1.4.18; 16. Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 und 17. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig keiten. Zuständige Behörde nach Satz 1 Nr. 9 und 16 ist auch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle. (12) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4. (13) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun des ist zuständig für 1. das Ausstellen von Bescheinigungen für Sachkundige nach Unterabschnitt 8.2.1.2; 2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterab schnitt 8.2.2.7; 3. das Ausstellen von Bescheinigungen nach Unterab schnitt 8.2.2.8. § 7 Pflichten (1) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuch stabe cc, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und h, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c und d, Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b Doppel buchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe c bis n, Nr. 3 Buchstabe a und b, Abs. 7 Nr. 2, 3 und 4, Abs. 9, Abs. 10 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 11 Nr. 6, 7 und 8 Buchstabe a, Abs. 12 Nr. 4 und 5, Abs. 15, 18 und 20 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisen bahn bestehenden Pflichten zur Durchführung der Teile 4 und 6 ADR/RID gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung. (2) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See bestehenden Pflichten zur Durchführung der Teile 4 und 6 IMDG-Code gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung. (3) Der Absender hat neben den bestehenden Pflich ten nach den Absätzen 1 und 2 1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen einge führt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Binnenschif fen übergibt oder im Binnenschiff selbst befördert, auf das gefährliche Gut sowie dessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und soweit vorhanden, auf die Verpackungsgruppe hin zuweisen; der allgemeine Hinweis auf das gefährli che Gut ist ohne Angabe der UN-Nummer, Benen nung, Klasse und Verpackungsgruppe auch bei der Beförderung begrenzter Mengen im Sinne des Kapi tels 3.4 erforderlich; 2. sich vor Übergabe gefährlicher Güter an den Beför derer oder Schiffsführer zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter gemäß der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) klassifiziert sind und gemäß § 3 dieser Ver ordnung befördert werden dürfen; 3. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulas sung nach § 5 Abs. 1 bis 8 dieser Verordnung oder bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Aus nahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförde rungsgesetzes vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt; 4. dafür zu sorgen, dass a) nur Verpackungen, Großverpackungen, Groß packmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Auf setztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehm baren Tanks, ortsbewegliche Tanks oder Tank container), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Schiffe oder Tankschiffe verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter ge mäß Kapitel 3.2 Tabelle A und C zugelassen und geeignet und b) diese, mit Ausnahme der Schiffe und Tankschiffe, mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen ver sehen sind; 5. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b und d benachrichtigt wird; 6. im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse und Anweisungen nach Absatz 5.1.5.3.2 zu sein; 7. auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Ab satz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen zur Verfügung zu stel len; 8. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks (Tankfahrzeugen, Auf setztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern), Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) oder an ungerei nigten leeren Straßenfahrzeugen, Wagen, Containern, Großcontainern und Kleincontainern für Güter in lo ser Schüttung a) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.2.4 ange bracht werden und b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1 angebracht wird; 9. dafür zu sorgen, dass, sofern dies gefordert wird, für jede Sendung ein Beförderungspapier nach Ab schnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das, sofern dies ge fordert wird, die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 bis 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.6 bis 5.4.1.1.8 und 5.4.1.1.11 sowie Unterabschnitt 5.4.1.2 und 5.5.2.1 enthält, 10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer oder Schiffs führer die Zeugnisse vor dem Be- und Entladen nach Absatz 5.4.1.2.5.3 Satz 2 zugänglich gemacht wer den; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 141 11. dafür zu sorgen, dass, sofern dies gefordert wird, dem Beförderungspapier a) eine Kopie der Genehmigung nach Ab satz 5.4.1.2.1 Buchstabe c, b) die Bescheinigung der Zulassung nach Ab satz 5.4.1.2.1 Buchstabe d, c) eine Kopie der Genehmigung nach Ab satz 5.4.1.2.3.3 Satz 2, d) die schriftlichen Hinweise nach Absatz 5.4.1.2.5.2 und e) das Container-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach Unterab schnitt 5.4.2.1 des IMDG-Codes im Beförderungs papier enthalten ist, beigefügt wird; 12. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer oder Schiffs führer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmegeneh migung nach § 5 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung übergeben wird, soweit nicht der Beförderer Inhaber der Ausnahmegenehmigung ist und sofern die Beför derung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt; 13. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung des Beförderungsauftrages der Inhalt der schrift lichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 über mittelt wird und 14. wenn er zur Erfüllung seiner Pflichten nach Nummer 1 Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, ge eignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleis tet ist, dass die Sendung den Vorschriften dieser Ver ordnung entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Infor mationen und Daten vertrauen. (4) Der Beförderer 1. hat zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach § 3 dieser Verordnung zur Beförderung zugelassen sind; 2. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff oder Tank schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zuge lassen ist; 3. hat dafür zu sorgen, dass die Schiffe oder Tankschiffe nicht überladen werden; 4. hat dafür zu sorgen, dass die Personen an Bord nach Unterabschnitt 5.4.3.6 fähig sind, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden; 5. hat dafür zu sorgen, dass die Personen an Bord die Vorschriften über die Beförderung in a) loser Schüttung in Schiffen nach Kapitel 7.1 und b) Tankschiffen nach Kapitel 7.2 beachten; 6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterab schnitt 7.1.4.1 eingehalten werden; 7. hat dafür zu sorgen, dass nur Schiffe und Tankschiffe eingesetzt werden, bei denen ein Besatzungsmitglied mit einer gültigen Bescheinigung nach Unterab schnitt 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 an Bord ist; 8. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nummer 1 dieses Absatzes genannten Vorschriften feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschrif ten erfüllt sind und 9. hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichts an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen sicherzustellen. (5) Der Empfänger hat 1. die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prü fen, ob die ihn betreffenden Vorschriften eingehalten sind; 2. dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, ge reinigten und entgasten oder entgifteten Containern, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), Tank containern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 entfernt oder verdeckt ist und 3. soweit er zur Erfüllung seiner Pflichten nach Nummer 1 die Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, ge eignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung entspro chen wird. (6) Der Verlader 1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 dieser Verordnung befördert wer den dürfen; 2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde rung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschä digt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen und für die Beförderung in begrenzten Mengen; 3. hat dafür zu sorgen, dass a) an Containern, Gascontainern mit mehreren Ele menten (MEGC), Tankcontainern und ortsbeweg lichen Tanks Großzettel (Placards) nach Ab satz 5.3.1.1.2, b) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, Gas container mit mehreren Elementen (MEGC), Tank container oder ortsbewegliche Tanks befördert werden, Großzettel (Placards) nach Ab satz 5.3.1.1.3 Satz 1, c) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüt tung, Tankfahrzeugen, Batteriefahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4, d) an Straßenfahrzeugen, in denen nur Versandstü cke befördert werden, Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5, e) an leeren Tankfahrzeugen, Batteriewagen, Gas containern mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie 142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 an leeren Straßenfahrzeugen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.6 angebracht sind; 4. hat den Schiffsführer auf das gefährliche Gut und des sen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beför derung, Klasse und, soweit vorhanden, auf die Verpa ckungsgruppe hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne Angabe der UN-Num mer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe ist auch bei der Beförderung begrenzter Mengen im Sinne des Kapitels 3.4 erforderlich; 5. hat dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterab schnitt 5.4.3.2 Satz 1 die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 dem Schiffsführer übergeben werden; 6. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten ver trauen, ausgenommen Nummer 2. (7) Der Verpacker hat 1. die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1, 3.4.3 bis 3.4.5, sofern diese Regelungen in Anspruch genommen werden; 2. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach Un terabschnitt 1.1.4.1 Buchstabe a und 3. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezette lung a) von Versandstücken nach Unterabschnitt 1.1.4.1 Buchstabe a, b) von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4 Satz 1 und c) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2 zu beachten. (8) Der Befüller hat 1. sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Tankschiffe, Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwa gen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahr zeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Schiffe, Straßenfahrzeuge, Wagen, Großcontai ner und Kleincontainer für Güter in loser Schüttung und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwand freien Zustand befinden; 2. dafür zu sorgen, dass Tankschiffe nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern gemäß der Bescheinigung nach Absatz 7.2.2.8.3 befüllt werden und das Datum in der Zulassung nach Unterab schnitt 8.1.8.4 Satz 2 für Tankschiffe nicht überschrit ten ist; 3. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweg lichen Tanks, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) und Containern mit loser Schüttung a) die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4, b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.7 und c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3, ausgenom men an Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), angebracht werden; 4. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut und dessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und, soweit vorhanden, auf die Verpackungs gruppe hinzuweisen; 5. dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterab schnitt 5.4.3.2 Satz 1 die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 dem Schiffsführer übergeben werden. (9) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbe weglichen Tanks oder eines Gascontainers mit mehreren Elementen (MEGC) hat dafür zu sorgen, dass diese mit der orangefarbenen Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.7 ausgerüstet sind. (10) Der Auftraggeber des Absenders hat 1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1 und 5.4.1.2 schriftlich mit geteilt werden und 2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Ver packungsgruppe bei Beförderung begrenzter Mengen im Sinne des Kapitels 3.4 hingewiesen wird. (11) Der Schiffsführer 1. darf kein Versandstück befördern, dessen Verpa ckung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann; 2. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff oder Tank schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zuge lassen ist; 3. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff nicht überladen wird; 4. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen; 5. hat sich zu vergewissern, dass am Schiff oder Tank schiff die Bezeichnung nach Absatz 7.1.5.0.1 und 7.2.5.0.1 angebracht ist; 6. hat dafür zu sorgen, dass die Personen an Bord nach Unterabschnitt 5.4.3.6 fähig sind, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden; 7. hat dafür zu sorgen, dass an Bord die Vorschriften über die Beförderung in a) loser Schüttung in Schiffen nach Kapitel 7.1 und b) Tankschiffen nach Kapitel 7.2 eingehalten werden; 8. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterab schnitt 7.1.4.1 eingehalten werden; 9. hat dafür zu sorgen, dass ein Besatzungsmitglied mit einer gültigen Bescheinigung nach Unterab schnitt 8.2.1.2, 8.2.1.5 Satz 3 oder Unterab schnitt 8.2.1.7 Satz 3 an Bord ist; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 143 10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in den Num mern 2 bis 5 dieses Absatzes genannten Vorschriften feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind; 11. hat die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen; 12. hat bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis f vorge schriebenen Maßnahmen zu treffen; 13. hat während der Beförderung a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3, b) die Ausrüstungsgegenstände nach Unterab schnitt 8.1.5.1 und 8.1.5.2 und c) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 dieser Verord nung, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt, mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan gen zur Prüfung auszuhändigen; 14. hat dafür zu sorgen, dass sich nur die in Unterab schnitt 8.3.1.1 genannten Personen an Bord aufhal ten; 15. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff in einem Bauzu stand einschließlich der technischen Ausrüstung er halten wird, der dem Teil 9 entspricht; bei Schiffen, die unter die Übergangsvorschriften nach Kapitel 1.6 fallen, sind die darin genannten Übergangsvorschrif ten einzuhalten; 16. hat dafür zu sorgen, dass bei der Beförderung von Freimengen nach Absatz 1.1.3.6.1 die Vorschriften von Absatz 1.1.3.6.2 eingehalten werden; 17. hat die in Unterabschnitt 7.1.2.5 und 7.2.2.5 und Abschnitt 8.3.3 und 8.3.4 genannten Gebrauchsan weisungen auszulegen und Hinweistafeln anzubrin gen; 18. hat dafür zu sorgen, dass bei einem Schubverband nach Absatz 7.1.2.19.1 oder 7.2.2.19.1 alle Schiffe dieser Zusammenstellung mit einem auf sie ausge stellten Zulassungszeugnis versehen sind, wenn bei mindestens einem Schiff oder Tankschiff ein Zulas sungszeugnis nach Unterabschnitt 8.1.8.1 vorhan den sein muss; 19. hat dafür zu sorgen, dass die in Abschnitt 8.1.6 auf geführten Untersuchungen und Prüfungen durchge führt werden; 20. hat die in Unterabschnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8 auf geführten Anforderungen bei Reparatur- und War tungsarbeiten einzuhalten; 21. hat nach Unterabschnitt 7.1.3.31 Satz 1 und Ab satz 7.2.3.31.1 Satz 1 nur Motoren zu verwenden, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden; 22. hat die in Absatz 7.1.3.41.1 Satz 1, Ab satz 7.1.3.41.2, 7.2.3.41.1 Satz 1 und Ab satz 7.2.3.41.2 genannten Verwendungs- und Be triebsverbote zu beachten; 23. hat das Verbot über das Beheizen von Laderäumen nach Unterabschnitt 7.1.3.42 zu beachten; 24. hat die elektrischen Einrichtungen nach Ab satz 7.1.3.51.1 und 7.2.3.51.1 in einwandfreiem Zustand zu halten und das Verbot der Verwendung beweglicher elektrischer Leitungen nach Ab satz 7.1.3.51.2 Satz 1 und Absatz 7.2.3.51.2 Satz 1 zu beachten; 25. hat im geschützten Bereich und in den Laderäumen nach Abschnitt 8.3.2 nur tragbare Lampen mit eige ner Stromquelle zu verwenden, die dem Typ „be scheinigte Sicherheit“ entsprechen; 26. hat dafür zu sorgen, dass das Rauchverbot nach Ab schnitt 8.3.4 Satz 1 beachtet wird; 27. hat die Vorschriften über das Zusammenladen nach Unterabschnitt 7.1.4.2, 7.1.4.3 und 7.1.4.10 zu be achten; 28. hat nach Unterabschnitt 7.1.4.7 und 7.2.4.7 nur an den von den örtlich zuständigen Behörden bezeich neten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen Lade-, Lösch- und Entgasungsvorgänge vorzuneh men; 29. hat das Umladeverbot nach Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 zu beachten; 30. hat die Vorschriften über die Lüftung nach Ab satz 7.1.4.12.1 zu beachten; 31. hat die Regelungen über das Handhaben und Stauen der Ladung nach Unterabschnitt 7.1.4.14 und 7.2.4.14 einzuhalten; 32. darf ohne Genehmigung nach Unterab schnitt 7.1.4.16 Gefäße, Tankfahrzeuge, Großpack mittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Tankcontainer auf dem Schiff nicht füllen und entleeren; 33. hat die nach Abschnitt 5.4.3 erforderlichen schriftli chen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen mitzuführen und zu beachten, diese allen Personen an Bord zur Kenntnis zu geben und während der Beförderung im Steuerhaus griffbereit und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Wei sungen bereitzuhalten; 34. hat nach Unterabschnitt 7.1.4.76 Satz 1 und Unter abschnitt 7.2.4.76 Satz 1 das Abtreiben des Schiffes während des Ladens und Löschens durch Drahtseile zu verhindern; 35. hat die Vorschriften über die Beförderungsart nach Unterabschnitt 7.1.5.1 und 7.2.5.1 einzuhalten; 36. hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord stillliegender Schiffe nach Absatz 7.1.5.4.2 Satz 1 und Ab satz 7.2.5.4.2 Satz 1 ein Sachkundiger aufhält; 37. hat die in Unterabschnitt 7.1.5.4 und 7.2.5.4 genann ten Abstände einzuhalten; 38. hat die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach Unterabschnitt 7.1.4.41 und 7.2.4.41 Satz 1 zu beachten; 39. hat das Verbot über die Verwendung oder das Einschalten von elektrischen Einrichtungen nach Unterabschnitt 7.1.4.51 Satz 1 und Unterab schnitt 7.2.4.51 einzuhalten; 144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 40. hat dafür zu sorgen, dass nur an den in Ab satz 7.2.3.7.1 durch die örtlich zuständige Behörde bezeichneten oder für den Zweck des Entgasens zugelassenen Stellen durch sachkundige Personen oder zugelassene Firmen entgast wird; 41. hat dafür zu sorgen, dass Ballastwasser nicht entge gen den Vorschriften in Absatz 7.2.3.20.1 in Koffer dämme und Aufstellungsräume gefüllt wird; 42. hat die Ladetanks, Restetanks und die Zugangs öffnungen von Pumpenräumen unter Deck, Koffer dämmen und Aufstellungsräumen nach Unterab schnitt 7.2.3.22 geschlossen zu halten; 43. hat dafür zu sorgen, dass keine Verbindung zwischen den in Absatz 7.2.3.25.1 genannten Rohrleitungs gruppen hergestellt wird; 44. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Unterbringen von Beibooten in Absatz 7.2.3.29.1 ein gehalten werden; 45. hat dafür zu sorgen, dass im Bereich der Ladung nach Abschnitt 8.3.5 Satz 1 keine Arbeiten ausge führt werden, bei denen die Möglichkeit der Funken bildung besteht; 46. hat dafür zu sorgen, dass die in Unterab schnitt 7.2.4.10 vorgeschriebenen Prüflisten vor dem Laden und Löschen wahrheitsgemäß ausgefüllt wer den; 47. hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 7.2.4.16.5 Satz 1 vorgeschriebenen Mittel angebracht sind; 48. hat dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen, Absperr armaturen der Lade- und Löschleitungen sowie Rohrleitungen der Nachlenzsysteme nach Ab satz 7.2.4.16.2 und 7.2.4.16.3 bedient werden; 49. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Verschluss von Fenstern und Türen in Ab satz 7.2.4.17.1 eingehalten werden; 50. hat dafür zu sorgen, dass die in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 11 aufgeführten oder nach Absatz 7.2.4.21.1 umgerechneten Füllungsgrade nicht überschritten werden; 51. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Öffnen von Öffnungen in Absatz 7.2.4.22.1, 7.2.4.22.2, 7.2.4.22.3 Satz 2 und Absatz 7.2.4.22.5 eingehalten werden; 52. hat die Vorschriften über das gleichzeitige Laden und Löschen nach Unterabschnitt 7.2.4.24 Satz 1 einzu halten; 53. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über Aus führung und Verwendung der Lade- und Löschleitun gen nach Unterabschnitt 7.2.4.25 eingehalten wer den; 54. hat die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche und das Augen- und Gesichtsbad nach Un terabschnitt 7.2.4.60 bereitzuhalten; 55. hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 7.2.3.2.1 vor geschriebenen täglichen Prüfungen durchgeführt und dass die Bilge und die Auffangwannen in saube rem und produktfreiem Zustand gehalten werden; 56. hat die Berieselungsanlage nach Unterab schnitt 7.2.4.28 bereitzuhalten und in den dort ge nannten Fällen in Betrieb zu nehmen; 57. hat die Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen nach Unterabschnitt 9.3.1.21, 9.3.2.21 und 9.3.3.21 funk tionsfähig zu erhalten; 58. hat dafür zu sorgen, dass die Ladetanköffnungen nach Unterabschnitt 9.3.1.22, 9.3.2.22 und 9.3.3.22 gasdicht bleiben; 59. hat alle Landanschlüsse nach Absatz 9.3.1.25.2, 9.3.2.25.2 und 9.3.3.25.2 zu betreiben; 60. hat die Bestimmungen über den Betrieb der elek trischen Einrichtungen nach Absatz 9.3.1.52.1, 9.3.1.52.3 Buchstabe a, Absatz 9.3.2.52.1, 9.3.2.52.3 Buchstabe a, Absatz 9.3.3.52.1 und 9.3.3.52.3 Buch stabe a einzuhalten; 61. hat dafür zu sorgen, dass die Kofferdämme nach Absatz 9.3.2.20.3, 9.3.2.20.4, 9.3.3.20.3 und 9.3.3.20.4 nicht über feste Rohrleitungen verbunden und Flammendurchschlagsicherungen vorhanden sind und 62. hat die in Unterabschnitt 7.1.5.3, 7.1.5.5. und 7.2.5.3 enthaltenen Vorschriften über den Verkehr der Schif fe einzuhalten. (12) Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhält nis besteht, der Ausrüster hat dafür zu sorgen, dass bei der Beförderung gefährlicher Güter 1. das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der technischen Ausrüstung erhalten wird, der dem Teil 9 entspricht; bei Schiffen, die unter die Übergangsvor schriften des Kapitels 1.6 fallen, sind die darin aufge führten Übergangsvorschriften einzuhalten; 2. sich die in Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a, d, e und f, Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe c und Unter abschnitt 8.1.2.3 Buchstabe a, c bis j und l aufge führten Urkunden an Bord befinden; 3. die in Unterabschnitt 7.1.2.5 und Abschnitt 8.3.3 und 8.3.4 vorgeschriebenen Gebrauchsanweisungen mit geführt werden; 4. die in Abschnitt 8.1.6 aufgeführten Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt und die entsprechen den Bescheinigungen an Bord gegeben werden; 5. die in Abschnitt 8.1.5 vorgeschriebene besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird; 6. ein Sachkundiger nach Unterabschnitt 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung an Bord anwesend ist; 7. die Klasse nach Unterabschnitt 7.2.2.8 aufrechter halten wird; 8. die in Absatz 9.3.1.22.2, 9.3.2.22.2 und 9.3.3.22.2 aufgeführten Ladetanköffnungen mit gasdichten Ver schlüssen versehen sind; 9. die in Absatz 9.3.1.25.2 Buchstabe a, Ab satz 9.3.2.25.2 Buchstabe a und Absatz 9.3.3.25.2 Buchstabe a aufgeführten Lade- und Löschleitungen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unab hängig sind; 10. die in Absatz 9.3.1.25.8 aufgeführten Lade- und Löschleitungen nicht zu Ballastzwecken benutzt wer den können; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 145 11. die in Absatz 9.3.1.41.2, 9.3.2.41.2 und 9.3.3.41.2 aufgeführten Heiz-, Koch- und Kühlgeräte nicht mit den dort verbotenen Stoffen betrieben werden kön nen; 12. die in Absatz 9.3.1.52.4 Satz 1, Absatz 9.3.2.52.4 Satz 1 und Absatz 9.3.3.52.4 Satz 1 vorgeschriebene rote Kennzeichnung der elektrischen Einrichtungen und ihrer Schaltgeräte, die während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht betrieben werden dürfen, vorgenommen wird; 13. die in Absatz 9.3.1.52.6, 9.3.2.52.6 und 9.3.3.52.6 aufgeführten Steckdosen in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder Landsteges fest montiert sind; 14. die Kofferdämme nach Unterabschnitt 9.3.2.20 und 9.3.3.20 eingerichtet sind; 15. Flammendurchschlagsicherungen nach Ab satz 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 verwendet werden; 16. die Lade- und Löschleitungen den Vorschriften in Absatz 9.3.1.25.5, 9.3.1.25.7, 9.3.2.25.5, 9.3.2.25.7, 9.3.2.25.8, 9.3.3.25.5, 9.3.3.25.7 und 9.3.3.25.8 ent sprechen; 17. die Restetanks den in Absatz 9.3.2.26.2, 9.3.2.26.3 und 9.3.2.26.4 oder in Absatz 9.3.3.26.2, 9.3.3.26.3 und 9.3.3.26.4 genannten Anforderungen entspre chen; 18. eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad nach Unterabschnitt 9.3.1.60, 9.3.2.60 und 9.3.3.60 Satz 1 vorhanden ist; 19. Hinweistafeln mit dem Rauchverbot und dem Verbot von Feuer und offenem Licht nach Unterabschnitt 9.3.1.74, 9.3.2.74 und 9.3.3.74 angebracht sind und 20. die Hochgeschwindigkeitsventile nach Ab satz 9.3.2.22.4 Buchstabe b Satz 3 und Ab satz 9.3.3.22.4 Buchstabe b Satz 3 eingestellt wer den. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit 1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zu stand; 2. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b der Gefahrgutverord nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; 3. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h der Gefahrgutverord nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgegeben werden; 4. § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c der Gefahrgutverord nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpa ckung den dort genannten Vorschriften entspricht; 5. § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d der Gefahrgutverord nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpa ckungen beachtet werden; 6. § 9 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn die Vorschriften über die Verwendung nicht beachtet; 7. § 9 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn die Vorschriften über das Zusammenpacken nicht be achtet; 8. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe c der Gefahrgutverord nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten ist; 9. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe d der Gefahrgutverord nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird; 10. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa, bb oder dd der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und die Prüffrist oder das Datum der nächsten Prüfung nicht über schritten ist; 11. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe f der Gefahrgutverord nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird; 12. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe g der Gefahrgutverord nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird; 13. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe h der Gefahrgutverord nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass keine Füllreste anhaften; 14. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe i der Gefahrgutverord nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nebeneinander liegende Tankabteile nicht mit gefähr lich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden; 15. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe j der Gefahrgutverord nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden; 16. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n der Gefahr gutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bezeichnung oder Benennung angegeben wird; 17. § 9 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a der Gefahrgutverord nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften beachtet werden; 18. § 9 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b der Gefahrgutverord nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird; 19. § 9 Abs. 7 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und FVK-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrif ten entsprechen; 20. § 9 Abs. 7 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird; 21. § 9 Abs. 7 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet werden; 146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 22. § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 der Gefahrgutverord nung Straße und Eisenbahn eine dort genannte Kennzeichnung anbringt; 23. § 9 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn eine vollziehbare Auflage nicht beachtet; 24. § 9 Abs. 11 Nr. 6 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Befülltemperatur nicht einhält; 25. § 9 Abs. 11 Nr. 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn die Dichtheit nicht oder nicht recht zeitig prüft; 26. § 9 Abs. 11 Nr. 8 Buchstabe a der Gefahrgutverord nung Straße und Eisenbahn eine Vorschrift über die Verwendung von Tanks nicht beachtet; 27. § 9 Abs. 12 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass festverbun dene Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften und Tankfahrzeuge den Kennzeichnungsvorschriften entsprechen; 28. § 9 Abs. 12 Nr. 5 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine außeror dentliche Prüfung durchgeführt wird; 29. § 9 Abs. 15 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird; 30. § 9 Abs. 18 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batteriewagen verwendet werden; 31. § 9 Abs. 18 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften ent sprechen; 32. § 9 Abs. 18 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird oder 33. § 9 Abs. 20 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften und die Tanks verschlossen und dicht sind. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit 1. § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpa ckungen oder ortsbewegliche Tanks verwendet; 2. § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung See ortsbe wegliche Tanks befüllt; 3. § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung See Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpa ckungen, ortsbewegliche Tanks oder Beförderungs einheiten verlädt oder 4. § 9 Abs. 5 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See gefährli che Güter zur Beförderung annimmt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 3 1. Nr. 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt; 2. Nr. 2 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert; 3. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahme zulassung oder Ausnahmeverordnung vorgeschrie benen Angaben in das Beförderungspapier eingetra gen werden; 4. Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nur zuge lassene und geeignete Tanks verwendet werden; 5. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird; 6. Nr. 6 nicht im Besitz einer Kopie der erforderlichen Anweisungen und Zeugnisse ist; 7. Nr. 7 nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfü gung stellt; 8. Nr. 8 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass Großzettel angebracht werden; 9. Nr. 8 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die orange farbene Tafel angebracht wird; 10. Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Be förderungspapier mitgegeben wird; 11. Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich gemacht wird; 12. Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Be scheinigung, ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Be förderungspapier beigefügt wird; 13. Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulas sung übergeben wird oder 14. Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftli chen Weisungen übermittelt wird. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 4 1. Nr. 2 sich nicht vergewissert, dass das Schiff oder Tankschiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zu gelassen ist; 2. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Schiff oder Tankschiff nicht überladen wird; 3. Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Personen an Bord fähig sind, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden; 4. Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen eingehalten wird; 5. Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass nur Schiffe oder Tank schiffe eingesetzt werden, bei denen ein Besatzungs mitglied mit einer gültigen Bescheinigung an Bord ist oder 6. Nr. 8 eine Sendung befördert. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 5 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt oder verdeckt ist. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 147 1. Nr. 1 Güter übergibt; 2. Nr. 2 bei der Übergabe nicht oder nicht rechtzeitig prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein beschädigtes Versandstück oder eine beschädigte ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder zur Beförderung in begrenzten Mengen übergibt; 3. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass Großzettel angebracht sind; 4. Nr. 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt oder 5. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisun gen übergeben werden. (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 7 1. Nr. 1 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet; 2. Nr. 3 die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet. (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 8 1. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Tankschiffe nur mit zuge lassenen Gütern befüllt werden und das Datum in der Zulassung nicht überschritten ist; 2. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefar bene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden; 3. Nr. 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht voll ständig gibt oder 4. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisun gen übergeben werden. (9) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 9 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC mit der orangefarbenen Kennzeichnung ausgerüstet sind. (10) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vor sätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 10 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird. (11) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vor sätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 11 1. Nr. 1 ein Versandstück befördert; 2. Nr. 2 sich nicht vergewissert, dass das Schiff oder Tankschiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist; 3. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Schiff oder Tank schiff nicht überladen wird; 4. Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen eingehalten wird; 5. Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitglied mit einer gültigen Bescheinigung an Bord ist; 6. Nr. 10 eine Sendung befördert; 7. Nr. 11 die zuständige Behörde nicht oder nicht recht zeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt; 8. Nr. 13 ein Begleitpapier, einen Ausrüstungsgegen stand oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; 9. Nr. 16 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften einge halten werden; 10. Nr. 17 eine Gebrauchsanweisung nicht auslegt oder eine Hinweistafel nicht anbringt; 11. Nr. 18 nicht dafür sorgt, dass alle Schiffe mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen sind; 12. Nr. 19 nicht dafür sorgt, dass die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden; 13. Nr. 20 eine dort genannte Anforderung bei Reparatur und Wartungsarbeiten nicht einhält; 14. Nr. 21 einen Motor verwendet; 15. Nr. 22 ein dort genanntes Verwendungs- oder Be triebsverbot nicht beachtet; 16. Nr. 23 das Verbot über das Beheizen von Laderäu men nicht beachtet; 17. Nr. 24 die elektrischen Einrichtungen nicht im vorge schriebenen Zustand hält oder das Verbot der Ver wendung dort genannter Leitungen nicht beachtet; 18. Nr. 25 eine Lampe verwendet; 19. Nr. 26 nicht dafür sorgt, dass das Rauchverbot be achtet wird; 20. Nr. 27 eine Vorschrift über das Zusammenladen nicht beachtet; 21. Nr. 28 Lade-, Lösch- oder Entgasungsvorgänge vor nimmt; 22. Nr. 29 das Umladeverbot nicht beachtet; 23. Nr. 30 eine Vorschrift über die Lüftung nicht beachtet; 24. Nr. 31 eine Regelung nicht einhält; 25. Nr. 32 Gefäße, Tankfahrzeuge, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Ele menten (MEGC) oder Tankcontainer füllt oder ent leert; 26. Nr. 33 die dort genannten schriftlichen Weisungen nicht mitführt, nicht beachtet, nicht zur Kenntnis gibt oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält; 27. Nr. 34 das Abtreiben nicht oder nicht richtig verhin dert; 28. Nr. 35 eine Vorschrift über die Beförderungsart nicht einhält; 29. Nr. 36 nicht dafür sorgt, dass sich ein Sachkundiger an Bord aufhält; 30. Nr. 38 eine Vorschrift über Feuer oder offenes Licht nicht beachtet; 31. Nr. 39 ein Verbot über die Verwendung oder Ein schaltung von elektrischen Einrichtungen nicht ein hält; 32. Nr. 40 nicht dafür sorgt, dass nur an bezeichneten oder zugelassenen Stellen durch eine sachkundige Person oder zugelassene Firma entgast wird; 148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 33. Nr. 41 nicht dafür sorgt, dass Ballastwasser in Koffer dämme und Aufstellungsräume nicht eingefüllt wird; 34. Nr. 42 einen Ladetank, Restetank oder eine Zu gangsöffnung nicht geschlossen hält; 35. Nr. 43 nicht dafür sorgt, dass keine Verbindung her gestellt wird; 36. Nr. 45 nicht dafür sorgt, dass keine dort genannten Arbeiten ausgeführt werden; 37. Nr. 47 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Mit tel angebracht sind; 38. Nr. 48 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Ein richtungen, Absperrarmaturen oder Rohrleitungen bedient werden; 39. Nr. 49 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über den Verschluss von Fenstern und Türen eingehalten wird; 40. Nr. 50 nicht dafür sorgt, dass die Füllungsgrade nicht überschritten werden; 41. Nr. 51 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Öffnen von Öffnungen eingehalten wird; 42. Nr. 52 eine Vorschrift über das Laden oder Löschen nicht einhält; 43. Nr. 53 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausführung und Verwendung der genannten Leitun gen eingehalten wird; 44. Nr. 54 die Dusche oder das Augen- und Gesichtsbad nicht bereithält; 45. Nr. 55 nicht dafür sorgt, dass die Bilge und die Auf fangwannen im dort genannten Zustand gehalten werden; 46. Nr. 56 die Berieselungsanlage nicht in Betrieb nimmt; 47. Nr. 57 eine dort genannte Einrichtung nicht funkti onsfähig erhält; 48. Nr. 59 einen Landanschluss nicht oder nicht richtig betreibt; 49. Nr. 60 eine dort genannte Bestimmung nicht einhält; 50. Nr. 61 nicht dafür sorgt, dass die Kofferdämme nicht mit festen Rohrleitungen verbunden sind; 51. Nr. 62 eine Vorschrift über den Verkehr nicht einhält. (12) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vor sätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 12 1. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die Urkunden an Bord befinden; 2. Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt und die Bescheinigungen an Bord gegeben werden; 3. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Ausrüstung an Bord mitgeführt wird; 4. Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkundiger mit gültiger Bescheinigung an Bord anwesend ist; 5. Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Klasse aufrechter halten wird; 6. Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die Ladetanköffnungen mit gasdichten Verschlüssen versehen sind; 7. Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Lei tung unabhängig ist; 8. Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Lei tung nicht zu Ballastzwecken benutzt werden kann; 9. Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Gerät nicht mit einem verbotenen Stoff betrieben werden kann; 10. Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass die Kennzeichnung vor genommen wird; 11. Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass die Steckdosen fest montiert sind; 12. Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass Kofferdämme einge richtet sind; 13. Nr. 15 nicht dafür sorgt, dass die Flammendurch schlagsicherungen verwendet werden; 14. Nr. 16 nicht dafür sorgt, dass die Leitungen den Vor schriften entsprechen; 15. Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass die Restetanks den Vor schriften entsprechen; 16. Nr. 18 nicht dafür sorgt, dass eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad vorhanden sind; 17. Nr. 19 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hin weistafeln angebracht sind oder 18. Nr. 20 nicht dafür sorgt, dass die Hochgeschwindig keitsventile eingestellt werden. (13) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der Fas sung des Zusatzprotokolls Nr. 6 vom 21. Oktober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich der Geldbußen auf dem Rhein bis zu 25 000 Euro bleibt unberührt. § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutverordnung Binnen schifffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971), zu letzt geändert durch die Verordnung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1246), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 31. Januar 2004 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r Ve r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n M a n f r e d S t o l p e Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 149 Anlage 1 Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADNR für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen Für innerstaatliche Beförderungen und grenzüberschreitende Beförderungen auf der Donau gelten die nachstehenden Abweichungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 9: 1. Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 von der Beförderung ausgeschlossen: Güter, die a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 2 Buchstabe a bzw. d oder b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 2 Buchstabe a und b oder d und e oder c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 2 Buchstabe a bis c enthalten. 2. Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A UN-Num mern 2810 und 2811 Verpackungsgruppe I zählen auch: a) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD), 1,2,3,7,8-Penta-CDD, 2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF), 2,3,4,7,8-Penta-CDF, b) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD, 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD, 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD, 1,2,3,7,8-Penta-CDF, 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF, 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF, 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF, 2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF, c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD, 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD, 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF, 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF, 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF, d) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD), 1,2,3,7,8-Penta-BDD, 2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF), 2,3,4,7,8-Penta-BDF, e) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD, 1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD, 1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD, 1,2,3,7,8-Penta-BDF. 3. Die in Unterabschnitt 1.5.1.3 vorgesehene Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist nur erfor derlich, wenn eine Schiffsuntersuchungskommission als zuständige Behörde nach Absatz 1.5.1.3.1 oder 1.5.1.3.2 für ein Schiff, das ausweislich des Schiffsattests zum Verkehr auf dem Rhein zugelassen ist, eine Gleichwertigkeit nach Absatz 1.5.1.3.1 oder eine Neuerung nach Absatz 1.5.1.3.2 zulassen will. 4. Für Schiffe, die auf der Donau gefährliche Güter befördern und die nicht in der Bundesrepublik Deutschland behei matet sind, genügt a) anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.3 auch eine amtliche Urkunde eines Donau anliegerstaates, aus der hervorgeht, dass das Schiff nach dem Stand der Sicherheitstechnik des ADNR geeignet ist, das jeweilige Gefahrgut sicher zu befördern und b) anstelle eines Sachkundenachweises nach Unterabschnitt 8.2.1.2 auch eine amtliche Urkunde eines Donau anliegerstaates, aus der hervorgeht, dass der Sachkundige über ausreichende Kenntnisse über gefährliche Güter gemäß Kapitel 8.2 verfügt. 5. Abweichend von Absatz 7.2.4.16.12 dürfen Tankschiffe, die den Vorschriften des Absatzes 9.3.2.22.5 Buchstabe a Gliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b oder den Vorschriften des Absatzes 9.3.3.22.5 Buchstabe a Gliede rungseinheit i bis v oder Buchstabe b entsprechen, ihre Gassammelleitung oder Gasrückführleitung in der Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2010 auch dann an eine Gaspendelleitung einer Landanlage anschließen, wenn in dieser keine in Richtung Tankschiff wirkende Flammendurchschlagsicherung eingebaut ist. In diesen Fällen ent fällt die Frage 12.3 der Prüfliste gemäß Abschnitt 8.6.3. 6. Die örtlich zuständige Stelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes kann a) für Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse 3 Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe III und für Stoffe mit der Stoffnummer 9003 der Klasse 9 mit einem Flammpunkt von über 61 °C bis 100 °C die in Unter abschnitt 7.2.4.9 vorgesehene besondere Genehmigung des vollständigen oder teilweisen Umladens auf den Binnengewässern allgemein mit der Einschränkung erteilen, dass das Umladen nur bei Tage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung öffentlich bekannt zu machen; b) für die Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1 im Zusammenhang mit dem Abbrennen eines Feuer werks die Genehmigung erteilen, dass die Feuerwerkskörper abweichend von den Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) befördert werden dürfen. Die Genehmigung muss Auflagen enthalten, die eine diesen Vorschriften entsprechende Sicherheit gewährleisten. 7. Auf den Seeschifffahrtsstraßen a) dürfen Trägerschiffsleichter als Binnenschiffe zum Transport gefährlicher Güter eingestellt werden, wenn sie den Vorschriften des Kapitels 7.6 des IMDG-Codes entsprechen, b) ist der Abschnitt 7.1.5 nicht anzuwenden. 8. Das Bunkerboot „BP 47“ mit der amtlichen Schiffsnummer 4006520 darf abweichend von Abschnitt 1.2.1 eine Tragfähigkeit von über 300 Tonnen aufweisen. 9. Eine Zustimmung gemäß Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ist nicht erforderlich. 150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004