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德国的法律

Hamburg Water Association Act Implementation Law (HmbAGWVG)

颁布于 1994-07-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (HmbAGWVG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Hamburg
主题
Land and soil, Water
关键词
institution, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, governance, water users' associations, freshwater pollution, policy/planning, pollution control

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  1. Amtliche Abkürzung: HmbAGWVG Ausfertigungsdatum: 20.07.1994 Textnachweis ab: 01.01.2004 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: HmbGVBl. 1994, 213 Gliederungs-Nr: 753-2 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (HmbAGWVG) Vom 20. Juli 1994 Zum 08.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (Hm bAGWVG) vom 20. Juli 1994 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 Erster Abschnitt - Haushalt, Rechnungslegung und Prüfung 01.01.2004 § 1 - Grundsätze 25.12.2013 § 2 - Haushaltsplan 01.01.2004 § 3 - Finanzplan 01.01.2004 § 4 - Vermögen 01.01.2004 § 5 - Haushaltsführung 01.01.2004 § 6 - Tilgung der Schulden, Rücklagen 01.01.2004 § 7 - Kassenkredit 25.12.2013 § 8 - Aufstellung des Haushaltsplans 01.01.2004 § 9 - Feststellung des Haushaltsplans 25.12.2013 § 10 - Nicht planmäßige Ausgaben 01.01.2004 § 11 - (aufgehoben) 25.12.2013 § 12 - Prüfung des Haushalts 01.01.2004 § 13 - Entlastung 01.01.2004 § 14 - Überwachung durch den Rechnungshof 25.12.2013 Zweiter Abschnitt - (aufgehoben) 14.07.2005 Seite 1 von 6 Titel Gültig ab § 15 - (aufgehoben) 14.07.2005 § 16 - (aufgehoben) 14.07.2005 § 17 - (aufgehoben) 14.07.2005 § 18 - (aufgehoben) 14.07.2005 Dritter Abschnitt - Verwaltungsverfahren 01.01.2004 § 19 - Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung 04.07.2020 § 20 - Öffentliche Bekanntmachung 01.01.2004 Vierter Abschnitt - Schlussvorschriften 01.01.2004 § 21 - Außerkrafttreten von Vorschriften 01.01.2004 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Erster Abschnitt Haushalt, Rechnungslegung und Prüfung § 1 Grundsätze Der Wasser- und Bodenverband (im folgenden: Verband) hat bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. § 2 Haushaltsplan (1) 1Der Verband hat rechtzeitig vor Beginn jedes Rechnungsjahres (Haushaltsjahr) einen Haushalts plan aufzustellen. 2Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (2) 1Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. 2Haushaltsplan und Nachträge zum Haushaltsplan sind in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben des Verbandes. (3) Ausgaben, die nicht aus den ordentlichen Einnahmen, insbesondere aus den Beiträgen der Mitglie der, sondern aus dem Vermögen, aus Darlehen oder nicht regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Zuwendungen bestritten werden sollen, sind in einem besonderen Teil des Haushaltsplans (außeror dentlicher Haushaltsplan) darzustellen. (4) 1Die Satzung kann Abweichungen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zulassen. 2Abweichun gen von den Vorschriften des Absatzes 2 sind nur zulässig, wenn die Satzung den Verzicht auf die Auf stellung eines Haushaltsplans zulässt. 3In diesem Falle sind Regelungen vorzusehen, die eine ord nungsgemäße Verwaltung gewährleisten. § 3 Finanzplan Seite 2 von 6 (1) 1Für Investitionen größeren Umfangs, die über mehrere Haushaltsjahre ausgeführt werden, ist ei ne mehrjährige Planung (Finanzplan) aufzustellen. 2Im Finanzplan sind diese Investitionen zu erläu tern und zu begründen. (2) Das erste Planungsjahr des Finanzplans ist das laufende Haushaltsjahr. § 4 Vermögen (1) 1Dem Haushaltsplan ist als Anlage eine Zusammenstellung des Kapital-, Anlagen- und Grundver mögens (Vermögensübersicht) beizufügen. 2Grundvermögen ist nur für die Grundstücke zu bewer ten, die nicht unmittelbar der Erfüllung der Verbandsaufgaben dienen. 3Eine Vermögensübersicht ist auch dann aufzustellen und fortzuschreiben, wenn ein Haushaltsplan ausnahmsweise nicht festge stellt wird. (2) Der Verband hat sein Vermögen aus den Einnahmen des ordentlichen Haushalts zu unterhalten. § 5 Haushaltsführung (1) Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher Reihenfolge getrennt voneinander in voller Höhe zu verbuchen und zu belegen. (2) Personal- und Betriebsausgaben sind nach wesentlichen Ausgabearten getrennt voneinander aus zuweisen. (3) Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben enthalten, die Ausgabebelege min destens den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung sowie bei Erwerb von Gegenständen auch deren Verwendungszweck. (4) Belege sind fünf Jahre, Belege zu Investitionsvorhaben zehn Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist gilt. § 6 Tilgung der Schulden, Rücklagen (1) Für langfristige Darlehen stellt der Verband einen Tilgungsplan auf und sammelt die Mittel zur Til gung planmäßig an. (2) 1Zur Deckung vorhersehbarer größerer Ausgaben, die das durchschnittliche jährliche Ausgaben volumen erheblich überschreiten, insbesondere für die Ersatzbeschaffung oder Grundinstandsetzung von Verbandsanlagen, soll der Verband planmäßig aus den laufenden Einkünften und Beiträgen Rück lagen bilden. 2Dies gilt nicht für Ausgaben, die Investitionen zur Erweiterung des Verbandsunterneh mens dienen. § 7 Kassenkredit Seite 3 von 6 (1) Der Verband darf Kredit zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushalts (Kas senkredit) in der von der Aufsichtsbehörde nach § 75 Absatz 3 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 405) genehmigten Höhe aufnehmen. (2) Der Kassenkredit ist aus den ordentlichen Einnahmen des laufenden Haushaltsplanes oder sonst spätestens nach neun Monaten zu tilgen. § 8 Aufstellung des Haushaltsplans Der Vorstand stellt den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu auf. § 9 Feststellung des Haushaltsplans (1) 1Das nach der Satzung zuständige Organ des Verbandes stellt den Haushaltsplan und die Nach träge fest. 2Der Verbandsvorsteher teilt den festgestellten Plan und die Nachträge unverzüglich der Aufsichtsbehörde mit. 3§ 102 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anwendbar. (2) 1Wenn der Verband die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Ausgaben nicht oder nicht rechtzeitig im Haushaltsplan oder in einem Nachtrag feststellt, kann die Aufsichtsbehörde einen Fest stellungsbescheid erlassen. 2Gleichzeitig soll sie die zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Ver bandsbeiträge bestimmen und ihre Hebung anordnen. 3Der Vorsteher hat der Aufsichtsbehörde die zur Feststellung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Das für die Feststellung des Haushaltsplans zuständige Verbandsorgan kann verlangen, dass ge gen einen Bescheid nach Absatz 2 Satz 1 Widerspruch eingelegt wird. § 10 Nicht planmäßige Ausgaben (1) Der Verbandsvorsteher bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu rechtlich verpflichtet ist und ein Aufschub erheblichen Nachteil bringen würde. (2) Sind auf Grund rechtlicher Verpflichtungen des Verbandes Ausgaben, die im Haushaltsplan bis lang nicht festgestellt sind, erforderlich oder bewirkt worden und ist das für die Feststellung des Haus haltsplans zuständige Verbandsorgan mit dieser Angelegenheit noch nicht befasst worden, wird es vom Verbandsvorsteher unverzüglich zur nachträglichen Feststellung dieser Ausgaben und der zur Deckung erforderlichen Einnahmen im Haushaltsplan einberufen. (3) 1Die Satzung kann bestimmen, dass für Beschlussfassungen nach Absatz 2 ein Ausschuss gebildet wird. 2Die Mitglieder dieses Ausschusses sind in der ersten Sitzung des für die Feststellung des Haus haltsplans zuständigen Organs des Verbandes aus den Mitgliedern dieses Organs zu wählen. § 11 (aufgehoben) § 12 Prüfung des Haushalts Seite 4 von 6 (1) 1Der Vorstand des Verbandes stellt die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haus haltsjahres auf und gibt die Haushaltsrechnung im ersten Viertel des darauf folgenden Haushaltsjah res mit allen Unterlagen an die von der Aufsichtsbehörde bestimmte Prüfstelle. 2Die Aufsichtsbehörde kann wegen geringen Umfangs des Haushalts einen längeren Prüfungszeitraum bestimmen oder den Verband ganz von der Prüfung freistellen. 3In diesen Fällen hat der Ausschuss oder, wenn ein solcher nicht besteht, die Verbandsversammlung einen Kassenprüfer zu wählen, der die Aufgaben der Prüf stelle entsprechend Satz 1 wahrnimmt. (2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Verband seine Haushaltsführung durch eine von ihr zu bestimmende Stelle auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit prüfen lässt. § 13 Entlastung Der Verbandsvorsteher legt die Haushaltsrechnung und die Bemerkungen der Prüfstelle oder des Kas senprüfers dem nach der Satzung zuständigen Organ vor, das über die Entlastung des Vorstands ent scheidet. § 14 Überwachung durch den Rechnungshof Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsfüh rung gemäß § 104 LHO. Zweiter Abschnitt (aufgehoben) § 15 (aufgehoben) § 16 (aufgehoben) § 17 (aufgehoben) § 18 (aufgehoben) Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren § 19 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung 1Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung in Verbandsversammlung, Verbandsausschuss und Vorstand gelten die §§ 90 bis 92 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbV wVfG) vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 333, 402), zu letzt geändert am 1. Juli 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 149, 150), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2Die Sitzung kann auch mittels Telefon- oder Videokonfe renz durchgeführt werden. 3Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren Seite 5 von 6 gefasst werden, wenn nicht mindestens 5 vom Hundert der Mitglieder widersprechen. 4Die Satzung soll nähere Bestimmungen dazu treffen. § 20 Öffentliche Bekanntmachung (1) 1Öffentliche Bekanntmachungen, die nach dem Wasserverbandsgesetz, diesem Gesetz oder der Satzung zugelassen oder vorgeschrieben sind, werden dadurch bewirkt, dass ein Schriftstück durch Aushang im Verbandsgebiet bekannt gemacht wird. 2Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Ver waltungsakten muss das Schriftstück mindestens den verfügenden Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. 3In den Fällen der öffentlichen Bekanntmachung gilt ein Verwal tungsakt als zugestellt, wenn zwei Wochen seit dem Beginn des Aushangs verstrichen sind. 4Bei län geren Urkunden kann der Aushang der Urkunde durch den Aushang eines Hinweises auf den Gegen stand der Urkunde und den Ort und die Zeit für die Einsichtnahme in die Urkunde ersetzt werden. 5Be ginn und Ende des Aushangs sind vom Verbandsvorsteher auf der Urschrift des bekannt gemachten Schriftstücks zu bescheinigen. (2) Für öffentliche Bekanntmachungen 1. der Aufsichtsbehörde und 2. gegenüber Personen, die nicht Verbandsmitglieder sind, gelten abweichend von Absatz 1 die Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz über öffentliche Bekanntmachungen im förmlichen Verwaltungsverfahren entsprechend. (3) Die Satzung soll nähere Bestimmungen über die Art und Weise sowie den Ort für öffentliche Be kanntmachungen des Verbandes treffen. Vierter Abschnitt Schlussvorschriften § 21 Außerkrafttreten von Vorschriften In ihrer geltenden Fassung treten außer Kraft: 1. das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandgesetz) vom 10. Februar 1937 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 753-a), 2. die Erste Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandverordnung) vom 3. September 1937 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 753-a-1). Ausgefertigt Hamburg, den 20. Juli 1994. Der Senat Seite 6 von 6

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