Hamburg Waste Disposal Law (HmbAbfG)
颁布于 2005-03-21 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Hamburg
- 主题
- Environment, Waste and hazardous substances
- 关键词
- waste disposal, waste management, pollution control, waste domestic sources, waste non-domestic sources, waste prevention, recycling/reuse, enforcement/compliance, offences/penalties
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Amtliche Abkürzung: HmbAbfG Ausfertigungsdatum: 21.03.2005 Gültig ab: 30.03.2005 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: HmbGVBl. 2005, 80 Gliederungs-Nr: 2129-1 Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG) Vom 21. März 2005*) Zum 07.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361) Fußnoten *) Artikel 1 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG) vom 21. März 2005 30.03.2005 Eingangsformel 30.03.2005 Inhaltsverzeichnis 28.12.2013 Erster Teil - Allgemeine Vorschriften 30.03.2005 § 1 - Zweck des Gesetzes 28.12.2013 § 2 - Pflichten der öffentlichen Hand 28.12.2013 § 3 - Abfallwirtschaftliche Beratung 28.12.2013 Zweiter Teil - Öffentliche Abfallentsorgung, Abfallwirtschaftsplanung 30.03.2005 § 4 - Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Ausschluss von der Entsor gung 28.12.2013 § 5 - Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers 28.12.2013 § 6 - Abfallwirtschaftspläne 28.12.2013 § 6a - Abfallvermeidungsprogramm 28.12.2013 Seite 1 von 11 Titel Gültig ab § 6b - Verordnungsermächtigung bezüglich der Andienung gefährlicher Ab fälle zur Beseitigung 14.06.2014 Dritter Teil - Abfallentsorgungsanlagen, Maßnahmen der zuständigen Be hörde 30.03.2005 § 7 - Veränderungssperre 28.12.2013 § 8 - Enteignung 28.12.2013 § 9 - Aufgaben und Befugnisse 28.12.2013 § 10 - Unzulässige Abfallentsorgung, Beseitigung verbotener Ablagerungen 06.12.2017 Vierter Teil - Anschluss- und Benutzungsordnung 30.03.2005 § 11 - Anschluss- und Benutzungspflicht 28.12.2013 § 12 - Benutzungsverhältnis 28.12.2013 § 13 - Verordnungsermächtigungen zur Ausgestaltung des Benutzungsver hältnisses 28.12.2013 § 14 - Benutzungsgebühren 06.12.2017 Fünfter Teil - Schlussvorschriften 30.03.2005 § 15 - Datenverarbeitung 28.12.2013 § 16 - Ordnungswidrigkeiten 28.12.2013 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Pflichten der öffentlichen Hand § 3 Abfallwirtschaftliche Beratung Zweiter Teil Öffentliche Abfallentsorgung, Abfallwirtschaftsplanung § 4 Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Ausschluss von der Entsorgung § 5 Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers § 6 Abfallwirtschaftspläne § 6a Abfallvermeidungsprogramm § 6b Verordnungsermächtigung bezüglich der Andienung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung Dritter Teil Abfallentsorgungsanlagen, Maßnahmen der zuständigen Behörde § 7 Veränderungssperre § 8 Enteignung § 9 Aufgaben und Befugnisse § 10 Unzulässige Abfallentsorgung, Beseitigung verbotener Ablagerungen Vierter Teil Seite 2 von 11 Anschluss- und Benutzungsordnung § 11 Anschluss- und Benutzungspflicht § 12 Benutzungsverhältnis § 13 Verordnungsermächtigungen zur Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses § 14 Benutzungsgebühren Fünfter Teil Schlussvorschriften § 15 Datenverarbeitung § 16 Ordnungswidrigkeiten Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes Die Freie und Hansestadt Hamburg wirkt im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsge setzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), geändert am 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 744), in der jeweils geltenden Fassung auf eine Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressour cen und die Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaf tung von Abfällen hin. § 2 Pflichten der öffentlichen Hand (1) Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und ihre juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben dazu beizutragen, dass die Ziele des § 1 erreicht werden. Insbesondere müssen die nach Satz 1 Verpflichteten in ihrem Arbeitsbereich hinwirken auf 1. die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur umweltverträglichen Verwertung von Abfäl len, 2. die Durchführung von getrennten Sammlungen verwertbarer Abfälle und 3. den Einsatz von solchen Erzeugnissen, die a) in abfallarmen und ressourcenschonenden Produktionsverfahren, zum Beispiel aus Abfäl len oder sekundären Rohstoffen hergestellt sind, b) sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeich nen, c) im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder d) sich im besonderen Maße zu einer möglichst hochwertigen Verwertung eignen und im Übrigen umweltverträglich beseitigt werden können, soweit dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Seite 3 von 11 (2) Die Freie und Hansestadt Hamburg wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die juristischen Perso nen des Privatrechts, an denen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besteht, ein, damit diese in gleicher Weise verfahren. (3) Die zuständigen Behörden sollen Dritte zu einer Handhabung entsprechend Absatz 1 verpflich ten, wenn Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung zur Verfügung gestellt oder Sondernutzungen im öffentlichen Raum erlaubt werden. (4) 1Finden Veranstaltungen in Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg oder als Sonder nutzungen im öffentlichen Raum statt, so soll die zuständige Behörde anordnen, bei der Ausgabe von Speisen und Getränken pfandpflichtige, zur Wiederverwendung geeignete Verpackungen, Geschirr und Bestecke einzusetzen. 2Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und der Hygiene sowie in Fällen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit können Ausnahmen, insbesondere die Verwendung von Einweg materialien zugelassen werden. § 3 Abfallwirtschaftliche Beratung (1) Der zuständigen Behörde obliegt es, die Erzeuger und Besitzer von Abfällen unter Berücksichti gung der abfallwirtschaftlichen Ziele der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein schaften der bundesrechtlichen und der in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden landes rechtlichen Regelungen auf dem Gebiet der Abfall- und Kreislaufwirtschaft über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu beraten. (2) 1Die zuständige Behörde erteilt den Erzeugern und Besitzern von Abfällen auf Anfrage Auskunft über Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen, soweit ihr entsprechende Erkennt nisse vorliegen. 2Die zuständige Behörde erteilt gemäß § 46 Absatz 2 KrWG Auskunft über geeignete Abfallbeseitigungsanlagen. Zweiter Teil Öffentliche Abfallentsorgung, Abfallwirtschaftsplanung § 4 Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Ausschluss von der Entsorgung (1) 1Die Freie und Hansestadt Hamburg ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, soweit nicht das Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80, 84) in der jeweils geltenden Fassung, der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist. 2Im Falle von Satz 1 zweiter Halbsatz ist die Stadtreinigung Hamburg öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Ihr stehen die damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse zu. (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Abfälle gemäß § 20 Absatz 2 KrWG ganz oder teilweise von der Entsorgung nach Absatz 1 auszuschließen. (3) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann bei besonderer Eilbedürftigkeit Ausschlussent scheidungen im Einzelfall treffen. § 5 Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz Seite 4 von 11 des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (1) 1Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt in einem Abfallwirtschaftskonzept die vorge sehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anfal lenden und zu überlassenden Abfälle dar. 2Das Abfallwirtschaftskonzept ist spätestens alle sechs Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben. 3Die zuständige Behörde kann nähere Anforde rungen an die Form und den Inhalt des Abfallwirtschaftskonzepts bestimmen. 4Das Abfallwirtschafts konzept ist der zuständigen Behörde vorzulegen. (2) Die zuständige Behörde kann den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger von den Pflichten nach Absatz 1 befreien, wenn die gemäß § 6 zu erstellenden Abfallwirtschaftspläne zugleich die Anforde rungen an ein Abfallwirtschaftskonzept des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erfüllen. (3) 1Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erstellt jährlich bis zum 31. Mai des jeweiligen Folge jahres eine Abfallbilanz über Art, Menge und Herkunft der im Gebiet der Freien und Hansestadt Ham burg angefallenen und überlassenen Abfälle und macht Angaben zu deren Vorbereitung zur Wieder verwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und Beseitigung. 2Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. § 6 Abfallwirtschaftspläne (1) Die Abfallwirtschaftspläne im Sinne der §§ 30 bis 32 KrWG werden vom Senat nach Anhörung der beteiligten Kreise aufgestellt. (2) 1Länderübergreifende Verbundlösungen zur Abfallwirtschaft sind anzustreben, wenn dies dem Er reichen abfallwirtschaftlicher Ziele, insbesondere der Entsorgungssicherheit, dient. 2Die Abfallwirt schaftspläne berücksichtigen auch die Abfallmengen, die auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern in der Freien und Hansestadt Hamburg zu entsorgen sind. (3) 1Zur Verfolgung der Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieses Gesetzes und der Abfallwirt schaftsplanung wird der Senat ermächtigt, Festlegungen in Abfallwirtschaftsplänen über geeigne te Standorte von Abfallbeseitigungsanlagen sowie über Beseitigungsanlagen, derer sich die Beseiti gungspflichtigen zu bedienen haben, durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären. 2Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Beseitigungspflichtigen Ausnahmen von den verbindlichen Festlegungen zulassen, wenn die in Satz 1 genannten Ziele und sonstige Belange des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. § 6a Abfallvermeidungsprogramm Die zuständige Behörde erstellt einen Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes nach § 33 Absatz 1 Satz 2 KrWG oder ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm gemäß § 33 Absatz 2 KrWG. § 6b Verordnungsermächtigung bezüglich der Andienung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung Seite 5 von 11 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Sicherstellung einer umweltver träglichen und ursprungsnahen Beseitigung von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung im Sinne von § 48 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert am 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 257), in der jeweils gel tenden Fassung zu treffen, durch die die Entsorgungspflichtigen verpflichtet werden, näher bestimm te gefährliche Abfälle zur Beseitigung, die in der Freien und Hansestadt Hamburg anfallen, den für die Beseitigung zugelassenen Anlagen innerhalb des norddeutschen Raumes anzudienen. Dritter Teil Abfallentsorgungsanlagen, Maßnahmen der zuständigen Behörde § 7 Veränderungssperre (1) 1Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren für eine Deponie nach § 35 Absatz 2 KrWG dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Er richtung der geplanten Deponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). 2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. (2) 1Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von vier Jahren außer Kraft. 2Die zuständige Behörde kann eine einmalige Verlängerung der Veränderungssperre anordnen, wenn der Verfahrensstand dies erfordert. 3Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können der Eigentümer oder die sonst zur Nutzung Berechtigten für danach entstehende Vermögensnachteile vom Träger der Depo nie eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 4Der Eigentümer kann ferner vom Träger der Deponie Entschädigung durch Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Fläche in der bisheri gen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 5Kommt keine Einigung über die Übernahme zustan de, so kann der Eigentümer die Enteignung des Eigentums an der Fläche verlangen. (3) 1Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Deponien wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung auf der Grundlage eines Abfallwirtschaftsplans für die Dauer von bis zu zwei Jahren Planungsgebiete festzulegen. 2Die Frist kann um ein Jahr verlängert wer den, wenn besondere Umstände es erfordern. 3Für die Planungsgebiete gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 4Die Festlegung tritt mit Fristablauf nach Satz 1 oder Satz 2 oder mit Beginn der Aus legung gemäß Absatz 1 Satz 1 außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzu rechnen. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn die Durch führung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und kei ne überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. § 8 Enteignung 1Wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Abfallentsorgungsanlage dem Wohl der Allge meinheit dient, kann bei der Feststellung eines Plans gemäß § 35 Absatz 2 KrWG bestimmt werden, Seite 6 von 11 dass für seine Ausführung die Enteignung zulässig ist. 2Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsver fahren als bindend zu Grunde zu legen. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305), zuletzt geändert am 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 107), in der jeweils geltenden Fassung. § 9 Aufgaben und Befugnisse (1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen der unmittelbar gelten den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die bundesrechtlichen und die in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden landesrechtlichen Regelungen auf dem Gebiet der Abfall- und Kreis laufwirtschaft eingehalten werden. (2) 1Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Wahrnehmung der Aufga ben nach Absatz 1 erforderlichen Anordnungen, soweit sich die Anordnungsbefugnis nicht aus ande ren abfallrechtlichen Vorschriften ergibt. Sind von der Bereitstellung, dem Überlassen, Einsammeln, Befördern, Lagern, Behandeln oder Ablagern von Abfällen Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen, kann die zuständige Behörde die Entnahme von Proben, deren Untersuchung und die Vorla ge der Untersuchungsergebnisse auf Kosten des Pflichtigen anordnen. 2Sind Entsorgungsmaßnahmen notwendig, kann die zuständige Behörde auch verlangen, dass ein Entsorgungskonzept erstellt und vorgelegt wird. 3Die Vorlage eines Entsorgungskonzepts ersetzt nicht die zu seiner Durchführung not wendigen behördlichen Zulassungen. (3) Wird zu Maßnahmen der Überwachung dadurch Anlass gegeben, dass jemand unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt, sind ihm die Kosten dieser Maßnahmen aufzuerlegen. § 10 Unzulässige Abfallentsorgung, Beseitigung verbotener Ablagerungen 1Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswid rigen Zustandes verpflichtet. 2Die zuständige Behörde hat Abfälle, die auf öffentlichen Wegen oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Grün- und Erholungs anlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75), in der jeweils geltenden Fassung, rechts widrig gelagert oder abgelagert werden, im Wege der unmittelbaren Ausführung auf Kosten des Ver ursachers zu entsorgen. 3Zur Abgeltung der dadurch entstehenden allgemeinen Kosten werden Ge meinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), in der jeweils geltenden Fassung er hoben. 4Kann der Verursacher nicht in Anspruch genommen werden, hat der öffentlich-rechtliche Ent sorgungsträger den rechtswidrigen Zustand im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgabe gemäß § 2 Ab satz 1 Satz 3 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), in der jeweils geltenden Fassung zu beseitigen. Vierter Teil Anschluss- und Benutzungsordnung § 11 Anschluss- und Benutzungspflicht Seite 7 von 11 (1) 1Alle im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gelegenen Grundstücke sind im Rahmen von § 17 Absatz 1 KrWG an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. 2Dasselbe gilt für die in diesem Gebiet liegenden oder verkehrenden Schiffe und sonstigen schwimmenden Einheiten, auf denen Ab fälle anfallen. (2) Die Eigentümer, Pächter, Mieter und sonstigen zum Gebrauch der in Absatz 1 genannten Grund stücke, Schiffe und schwimmenden Einheiten Berechtigten und die für die Schiffsführung Verant wortlichen (Nutzungsberechtigte) sind verpflichtet, die der öffentlichen Abfallentsorgung dienenden Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, soweit sich nicht aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, die sem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen oder den auf sie oder die Rechtsverordnungen gestützten Einzelentscheidungen etwas anderes ergibt. § 12 Benutzungsverhältnis (1) Die auf den angeschlossenen Grundstücken, Schiffen und sonstigen schwimmenden Einheiten an fallenden und gemäß § 17 Absatz 1 KrWG zu überlassenden Abfälle sind in den vom öffentlich-rechtli chen Entsorgungsträger bereitzustellenden Behältern zu sammeln. (2) Soweit die Abfälle nach § 13 Absatz 2 getrennt zu sammeln und bereitzustellen sind, sind die für die getrennte Sammlung vorgesehenen Behälter zu benutzen. (3) 1Die Nutzungsberechtigten haben entsprechend der Art, Menge, Entstehung, Herkunft und Zusam mensetzung der anfallenden Abfälle in ausreichender Zahl und Größe die dafür bestimmten Behälter anzufordern und vorzuhalten. 2Kommen sie ihrer Anforderungspflicht nicht nach, setzt der öffentlich rechtliche Entsorgungsträger Art, Zahl und Größe der vorzuhaltenden Behälter fest. § 13 Verordnungsermächtigungen zur Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses (1) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne Benutzungseinheiten oder Grup pen von Benutzungseinheiten die Art und Mindestgröße der zu benutzenden Behälter festzusetzen. 2Bei der Festsetzung ist von einer durchschnittlichen Abfallmenge nach Erfahrungswerten auszuge hen. 3Möglichkeiten zur Benutzung von Sammelsystemen gemäß § 17 Absatz 2 KrWG sind zu berück sichtigen; eine vorübergehend verminderte Benutzung der Behälter ist außer Betracht zu lassen. 4Für den Fall, dass Behälter dauerhaft in erheblich reduziertem Maße benutzt werden oder dass Standplät ze fehlen und nicht geschaffen werden können, sind Ausnahmen vorzusehen. (2) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Nutzungsberechtigten im Rahmen von § 17 Absatz 1 KrWG zur getrennten Überlassung bestimmter Abfallarten zu verpflichten und die Ein zelheiten der Sammlung und Bereitstellung zu regeln. 2Die getrennte Sammlung und die getrennte Bereitstellung können unter Berücksichtigung der Entsorgungsverhältnisse räumlich oder nach der Art der Anfallstellen begrenzt werden. 3Dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kann bei Verstößen gegen die Pflichten nach Satz 1 die Befugnis eingeräumt werden, die eingesammelten Abfälle an die Nutzungsberechtigten zurückzugeben oder die nachträgliche Sortierung auf deren Kosten durchzufüh ren. Seite 8 von 11 (3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Benutzung und Behand lung der Behälter, insbesondere wann, an welchem Ort und in welcher Weise diese zur Abholung be reitzustellen sind, zu regeln. (4) Der Senat kann die Ermächtigungen der Absätze 1 bis 3 durch Rechtsverordnung auf die zuständi ge Behörde weiter übertragen. § 14 Benutzungsgebühren (1) Bei der Bemessung der Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung sind auch die Kosten 1. der Beratung und Aufklärung über die Abfallvermeidung und Abfallverwertung, 2. der Erfassung von zu verwertenden Abfällen, 3. der Planung und Untersuchung für künftige Abfallentsorgungsanlagen, 4. der Zuführung zu Rückstellungen für die vorhersehbaren Kosten der Nachsorge während des laufenden Betriebes von Abfallentsorgungsanlagen, 5. der Nachsorge für stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere für laufende Sanie rungsausgaben wie auch die weitere Auffüllung der Rückstellungen bis zur Höhe der jeweils be kannten Nachsorgeverpflichtungen, 6. der Entsorgung rechtswidrig auf öffentlichen Wegen oder in öffentlichen Grün- und Erholungs anlagen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 des Stadtreinigungsgesetzes gelagerter oder abgelagerter Abfälle soweit der Verursacher nicht in Anspruch genommen werden kann und es sich um Ab fälle handelt, die nach Art und Menge typischer Weise in privaten Haushaltungen anfallen, und 7. der Beschaffung, Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Papierkörben auf öffentlichen Wegen oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 des Stadt reinigungsgesetzes sowie der Entsorgung der Papierkorbabfälle mit 80 vom Hundert der verur sachten Kosten zu berücksichtigen. (2) Gebührensysteme sind so zu gestalten, dass wirksame Anreize zur Abfallvermeidung und zur Nut zung von Verwertungsmöglichkeiten entstehen. (3) 1Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat für die Ablagerung von Abfällen auf einer Depo nie oder für Entsorgungsleistungen, die die Ablagerung umfassen, Gebühren zu erheben, die alle Kos ten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abdecken. 2Zu den Kosten zählen auch die Auf wendungen für eine vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu leistende Sicherheit oder für ein zu erbringendes gleichwertiges Sicherungsmittel sowie die Zuführung von Rückstellungen für die vor hersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Langzeitlager nach § 2 Nummer 19 der Depo Seite 9 von 11 nieverordnung in der Fassung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert am 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1017). Fünfter Teil Schlussvorschriften § 15 Datenverarbeitung (1) 1Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach den Bestim mungen der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, der bundesrechtlichen und der in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden landesrechtlichen Regelungen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hambur gischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226) in der jeweils geltenden Fassung zu erheben und weiter zu verarbeiten. 2Die Datenerhebung und Datenverarbeitung kann ins besondere erfolgen zum Zwecke 1. der Überwachung und Durchführung der Abfallentsorgung, 2. der Abfallwirtschaftsplanung gemäß § 6, 3. der Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungs verfahren, die im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung oder Abfallwirtschaftsplanung ste hen, 4. der abfallwirtschaftlichen Beratung gemäß § 3. 3Eine Erhebung auch ohne Kenntnis der Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben gefährdet würde. (2) Die weitere Verarbeitung einschließlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, ist zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 zulässig, soweit die zuständige Behörde die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte. (3) Im Übrigen findet das Hamburgische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwen dung. § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen dem Verbot des § 7 wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten De ponie erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt, 2. gemäß § 17 Absatz 1 KrWG zu überlassende Abfälle nicht in den nach § 12 Absätze 1 und 2 vor geschriebenen Behältern sammelt, 3. entgegen § 12 Absatz 3 Behälter nicht in ausreichender Zahl und Größe anfordert und vorhält, Seite 10 von 11 4. einer Rechtsverordnung nach § 6b, § 13 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder einer vollziehbaren An ordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider handelt, soweit die Rechtsverord nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Seite 11 von 11