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德国的法律

Hamburg Law to Implement and Supplement the Federal Soil Protection Act

颁布于 2001-02-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Hamburgisches Gesetzes zur Ausfürung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Hamburg
主题
Land and soil
关键词
access-to-information, inspection, land-use planning, soil conservation/soil improvement, enforcement/compliance, offences/penalties, soil pollution/quality, pollution control

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  1. Seite 1 von 11 Amtliche Abkürzung: HmbBodSchG Ausfertigungsdatum: 20.02.2001 Textnachweis ab: 01.01.2004 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: HmbGVBl. 2001, 27 Gliederungs-Nr: 2129-32 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG) Vom 20. Februar 20011) Zum 15.12.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 525) Fußnoten 1) Erlassen als Artikel 1 des Gesetzes vom 20. 2. 2001 (HmbGVBl. S. 27) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Boden schutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG) vom 20. Februar 2001 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 Inhaltsverzeichnis 01.01.2004 Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen 01.01.2004 § 1 - Informations- und Mitwirkungspflichten 01.01.2004 § 2 - Duldungspflichten 01.01.2004 § 3 - Eigenkontrolle und Sanierungsplan bei schädlichen Bodenveränderungen 01.01.2004 § 4 - Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörde; behördliche Anordnun gen 01.01.2004 Zweiter Teil - Bodeninformationssystem und Datenverarbeitung 01.01.2004 Seite 2 von 11 Titel Gültig ab § 5 - Bodeninformationssystem 01.01.2004 § 6 - Datenverarbeitung; Zweckbindung 01.01.2004 § 7 - Datenübermittlung an andere Behörden und öffentliche Stellen 25.12.2013 § 8 - Offenlegung von Daten 01.01.2004 Dritter Teil - Gebietsbezogener Bodenschutz 01.01.2004 § 9 - Bodenplanungsgebiete 01.01.2004 § 10 - Verfahren zur Festsetzung von Bodenplanungsgebieten 01.01.2004 Vierter Teil - Ausgleich, Entschädigung, Kosten 01.01.2004 § 11 - Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen 01.01.2004 § 12 - Entschädigung 01.01.2004 § 13 - Kosten 01.01.2004 Fünfter Teil - Schlussvorschriften 01.01.2004 § 14 - Sonstige Rechtsverordnungen 28.12.2009 § 15 - Ordnungswidrigkeiten 01.01.2004 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Bestimmungen § 1 Informations- und Mitwirkungspflichten § 2 Duldungspflichten § 3 Eigenkontrolle und Sanierungsplan bei schädlichen Bodenveränderungen § 4 Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörde; behördliche Anordnungen Zweiter Teil Bodeninformationssystem und Datenverarbeitung § 5 Bodeninformationssystem § 6 Datenverarbeitung; Zweckbindung § 7 Datenübermittlung an andere Behörden und öffentliche Stellen § 8 Offenlegung von Daten Dritter Teil Gebietsbezogener Bodenschutz § 9 Bodenplanungsgebiete § 10 Verfahren zur Festsetzung von Bodenplanungsgebieten Seite 3 von 11 Vierter Teil Ausgleich, Entschädigung, Kosten § 11 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen § 12 Entschädigung § 13 Kosten Fünfter Teil Schlussvorschriften § 14 Sonstige Rechtsverordnungen § 15 Ordnungswidrigkeiten Erster Teil Allgemeine Bestimmungen § 1 Informations- und Mitwirkungspflichten (1) 1Die in § 4 Absätze 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) genannten Personen sowie diejenigen, die auf Grund konkreter Anhaltspunkte als Verursacherinnen oder Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast in Betracht kommen und ihre Ge samtrechtsnachfolgerinnen bzw. Gesamtrechtsnachfolger sind verpflichtet, ihnen bekannt werdende schädliche Bodenveränderungen und Altlasten auf einem Grundstück sowie konkrete Umstände, die einen dahingehenden Verdacht rechtfertigen, unverzüglich der zuständigen Behörde (Bodenschutzbe hörde) mitzuteilen. 2Die Anzeigepflichten nach § 28 a des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Ju ni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 11. April 2000 (HmbGVBl. S. 78), bleiben unberührt. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind auf Verlangen verpflichtet, der zuständigen Behör de und ihren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfül lung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz benötigen. (3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten nicht, soweit die Verpflichteten sich selbst oder eine bzw. ei nen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei ten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432, 2445), aussetzen würden. § 2 Duldungspflichten (1) Die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer und die Inhaberin bzw. der Inha ber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind zur Duldung von Bodenuntersuchungen ver pflichtet, die erforderlich sind, um für das Bodeninformationssystem Erkenntnisse über die Art, Be schaffenheit oder Versiegelung von Böden nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erhalten. (2) 1Die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer und die Inhaberin bzw. der Inha ber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind im Übrigen verpflichtet, der zuständigen Be hörde und ihren Beauftragten zur Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nach dem Bundes-Boden Seite 4 von 11 schutzgesetz und nach diesem Gesetz den Zutritt zu Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen und die Vornahme sonstiger zur Durchführung dieser Gesetze erforderlicher Maßnahmen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Aufwuchsproben zu gestatten so wie die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen zu dulden. 2Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist in den Fällen des Satzes 1 auch der Zutritt zu Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen in Wohnräumen zu ge währen. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. (3) Duldungsverpflichtungen gehen auf die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger in die Rech te an den in Anspruch genommenen Grundstücken und Anlagen über. § 3 Eigenkontrolle und Sanierungsplan bei schädlichen Bodenveränderungen 1Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für Einzelne oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Absatz 3, 5 oder 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten die Durchführung von Sanierungsuntersu chungen, die Erstellung eines Sanierungsplans sowie die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. 2Die §§ 13, 14 und § 15 Absätze 2 und 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie § 6 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) finden entspre chende Anwendung. § 4 Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörde; behördliche Anordnungen (1) 1Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Boden schutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund der vorgenannten Gesetze erlassenen Rechtsver ordnungen sowie die auferlegten Verpflichtungen eingehalten werden. 2Sie erfasst schädliche Boden veränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und altlastverdächtige Flächen sowie die weiteren für die Einrichtung und den Betrieb des Bodeninformationssystems im Sinne des § 5 erforderlichen Daten. (2) Zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz und aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen. Zweiter Teil Bodeninformationssystem und Datenverarbeitung § 5 Bodeninformationssystem Seite 5 von 11 (1) 1Bei der zuständigen Behörde wird ein Bodeninformationssystem geführt. 2Das Bodeninformati onssystem enthält insbesondere Daten über 1. Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und altlastverdächtige Flächen, 2. Bezeichnung, Größe und Lage von Flurstücken, 3. Art, Beschaffenheit und Versiegelung der Böden, 4. Stoffeinträge, 5. Auf- und Abträge sowie sonstige Veränderungen der Böden, 6. gegenwärtige, frühere und geplante Nutzungen, insbesondere stillgelegte Anlagen und Einrich tungen, sowie die Nutzungsfähigkeit, 7. Art, Menge und Beschaffenheit von Abfällen und Stoffen, die abgelagert sein können oder mit denen umgegangen worden sein kann, 8. derzeitige und ehemalige Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie Betrei berinnen und Betreiber von bestehenden und stillgelegten Anlagen, 9. schädliche Umwelteinwirkungen, die von Böden ausgehen oder von dort zu besorgen sind, 10. die Festsetzung von Bodenplanungsgebieten nach § 9 und über sonstige Schutz- und Beschrän kungsmaßnahmen, 11. Erkenntnisse aus Bodendauerbeobachtungsflächen und anderen von der Freien und Hanse stadt Hamburg eingerichteten Versuchsflächen. (2) Auf das Bodeninformationssystem und die mit ihm verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten findet, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 30. Januar 2001 (HmbGVBl. S. 9), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (3) 1Für den Inhalt der Dateien aus dem Bodeninformationssystem besteht eine zeitlich unbeschränk te Aufbewahrungspflicht. 2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. 3Bestätigt sich der Ver dacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast nicht, ist die Einstufung als Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche zu löschen. (4) Die zuständige Behörde teilt der Grundstückseigentümerin bzw. dem Grundstückseigentümer die über ihr bzw. sein Grundstück im Bodeninformationssystem gespeicherten Daten, die nach dem In krafttreten dieses Gesetzes zu einer Einstufung als Fläche mit einer schädlichen Bodenveränderung, als Altlast, als Verdachtsfläche oder als altlastverdächtige Fläche führen, mit und gibt ihr bzw. ihm Ge legenheit zur Stellungnahme. Seite 6 von 11 § 6 Datenverarbeitung; Zweckbindung (1) 1Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dem Bundes Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz und nach den auf Grund der vorgenannten Gesetze erlas senen Rechtsverordnungen, insbesondere zur Führung des in § 5 Absatz 1 bezeichneten Bodeninfor mationssystems, erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgi schen Datenschutzgesetzes zu erheben und weiter zu verarbeiten. 2Die Mitteilungspflichten nach § 1 bleiben hiervon unberührt. (2) Die weitere Verarbeitung einschließlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zulässig, soweit die zuständige Behörde die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte. § 7 Datenübermittlung an andere Behörden und öffentliche Stellen (1) Die für die Führung des Bodeninformationssystems zuständige Behörde darf einer anderen Behör de oder sonstigen öffentlichen Stelle die in § 5 Absatz 1 genannten Daten übermitteln, soweit 1. dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit der Empfängerin bzw. des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und 2. die Empfängerin oder der Empfänger die Daten bei der bzw. dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben kann und 3. kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der oder des Betroffe nen an der Geheimhaltung überwiegt. (2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 durch die für das Bodeninformationssystem zu ständige Behörde entfällt, wenn die zuständige Behörde von folgenden Behörden oder öffentlichen Stellen um Übermittlung von Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ersucht wird: 1. die für den technischen Umweltschutz zuständigen Fachämter der Bezirksämter, 2. Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung, 3. Bauaufsichtsbehörden, 4. planende und bauende öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte, 5. Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und ihre Geschäftsstellen, 6. mit der Wertermittlung nach § 64 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beauftragte Stellen, Seite 7 von 11 7. Vollzugspolizei, 8. Stellen der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung, 9. andere berechtigte öffentliche Stellen, soweit von diesen auf Grund einer Rechtsvorschrift Da ten erhoben werden dürfen. (3) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder öffentliche Stellen sind zulässig, so weit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses oder Zwecks der Ermittlun gen, der Datenempfängerin bzw. des Datenempfängers und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist. § 8 Offenlegung von Daten Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit unterrichten über 1. Art und Ausmaß bestehender schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten oder ihre Auswir kungen, 2. Art und Ausmaß eingetretener oder drohender schädlicher Bodenveränderungen oder hier durch verursachter Gewässerverunreinigungen nach Schadensfällen oder Betriebsstörungen sowie 3. Namen oder Firma, Belegenheit des Grundstücks, auf dem sich die schädliche Bodenverände rung oder Altlast befindet, sowie Branchen- und Geschäftsbezeichnung einer natürlichen oder juristischen Person. Dritter Teil Gebietsbezogener Bodenschutz § 9 Bodenplanungsgebiete (1) 1Der Senat kann zur Durchführung gebietsbezogener Maßnahmen Bodenplanungsgebiete durch Rechtsverordnung festsetzen. 2Bodenplanungsgebiete sind Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind. (2) 1In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind die aufgetretenen oder zu erwartenden schädlichen Bodenveränderungen, wegen derer das Bodenplanungsgebiet festgesetzt wird, sowie der mit der Festsetzung erstrebte Zweck zu bezeichnen. 2Es kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass 1. der Boden auf Dauer oder auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf, Seite 8 von 11 2. bestimmte Stoffe nicht eingetragen oder eingesetzt werden dürfen, 3. Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümer oder Inhaberinnen bzw. Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück näher festzulegende Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Verminderung von schädlichen Bodenveränderungen und hierdurch verursachter Ge wässerverunreinigungen zu dulden oder durchzuführen haben. (3) 1Im Einzelfall können Ausnahmen von den in den Verordnungen festgesetzten allgemeinen Verbo ten und Beschränkungen sowie Handlungs- und Duldungspflichten zugelassen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten oder ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist. 2Werden durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 gegenüber Grundstückseigentümerinnen bzw. Grund stückseigentümern oder Inhaberinnen bzw. Inhabern der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück Maßnahmen zur Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung getroffen, gilt § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend. § 10 Verfahren zur Festsetzung von Bodenplanungsgebieten (1) 1Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 wird mit der dazugehörigen Karte und Be gründung für die Dauer eines Monats bei der zuständigen Behörde und dem örtlich zuständigen Be zirksamt öffentlich ausgelegt. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich vorgebracht werden können. (2) 1Nach Beschlussfassung durch den Senat teilt die zuständige Behörde das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Bedenken oder Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt sind, den Einwenderinnen und Einwendern mit. 2Haben mehr als einhundert Personen Bedenken und Anregun gen vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. 3Im Amtlichen Anzeiger ist bekannt zu machen, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingese hen werden kann. (3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht angewandt, wenn eine Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass das Gebiet räumlich erweitert wird oder Verbote, Beschränkungen oder Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 erheblich geändert oder erweitert wer den. Vierter Teil Ausgleich, Entschädigung, Kosten § 11 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen Seite 9 von 11 (1) 1Der Ausgleich nach § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erfolgt auf Antrag der Inha berin bzw. des Inhabers des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes. 2Der Antrag ist für das vorher gehende Kalenderjahr bis zum 1. Februar zu stellen. (2) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden. (3) 1Der Ausgleich wird jährlich als einmalige Geldleistung zum 1. März für das vorhergehende Kalen derjahr gewährt. 2Der Ausgleichsbetrag wird durch die zuständige Behörde festgesetzt. (4) Die zuständige Behörde kann die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Ein sicht in die Betriebsunterlagen verlangen. (5) 1Der Anspruch verjährt in fünf Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, für den der Anspruch hätte geltend gemacht werden können. 3Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. § 12 Entschädigung 1Entstehen durch Maßnahmen nach § 2 Schäden, sind die Betroffenen zu entschädigen. 2Dies gilt nicht, wenn die anspruchstellende Person zu den nach § 4 Absätze 2 und 3 oder § 9 Absatz 2 des Bun des-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten gehört oder Anlass zu den behördlichen Maßnahmen gege ben hat. 3Wird Entschädigung an Dritte geleistet, kann die zuständige Behörde von den in § 4 Bundes Bodenschutzgesetz genannten Personen Erstattung verlangen. § 13 Kosten 1Die Kosten der nach § 3 und § 4 Absatz 2 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. 2§ 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gilt entsprechend. Fünfter Teil Schlussvorschriften § 14 Sonstige Rechtsverordnungen (1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 des Bundes Bodenschutzgesetzes zu stellenden Anforderungen, Seite 10 von 11 2. das Verfahren zum Nachweis der genannten Anforderungen, 3. Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, 4. die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit, 5. die Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, welche die Anforderungen erfüllen, festzulegen. (2) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Nachweise gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. Dies gilt auch für in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an erkannte Nachweise, wenn sie mit den in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Nachweisen vergleichbar sind. § 15 1) Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht unverzüglich erstattet, 2. entgegen § 1 Absatz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er teilt oder Unterlagen nicht vorlegt, 3. entgegen § 2 Absätze 1 und 2 den Zutritt zu Grundstücken oder Wohnräumen oder die Vornah me von Ermittlungen oder die Entnahme von Proben nicht gestattet, 4. entgegen § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 1 oder § 15 Absatz 2 Sät ze 1 und 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes einer vollziehbaren Anordnung zuwider handelt oder entgegen § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 5. einer Rechtsverordnung nach §§ 9 oder 14 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu 10000,- Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 50000,- Euro geahndet werden. Ausgefertigt Hamburg, den 20. Februar 2001. Der Senat Fußnoten Seite 11 von 11 1) Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betra ges 10000 Euro der Betrag 20000 DM und an die Stelle des Betrages 50000 Euro der Betrag 100000 DM tritt.

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