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德国的法律

Hamburg Environment Information Law

颁布于 2005-11-04 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen in Hamburg (Hamburgisches Umweltinformationsgesetz - HmbUIG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Hamburg
主题
Environment
关键词
pollution control, access-to-information, environmental fees/charges, data collection/reporting, enforcement/compliance, basic legislation

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen in Hamburg (Hamburgisches Umweltinformationsgesetz - HmbUIG) Vom 4. November 2005* Fundstelle: HmbGVBl. 2005, S. 441 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 48)1) Fußnoten *) Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen in Hamburg vom 4. November 2005 (HmbGVBl. S. 441) 1) Gemäß Artikel 2 des Änderungsgesetzes dient dieses Gesetz der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26). § 1 Zweck und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen in Hamburg. (2) Auf den freien Zugang zu Umweltinformationen sowie deren Verbreitung finden die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 11, 12 und 13 Absatz 4 UIG entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. An die Stelle des Bundes tritt die Freie und Hansestadt Hamburg. (3) Abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UIG gehören zu den informationspflichtigen Stellen nicht der Senat und die senatsunmittelbaren Behörden und Ämter einschließlich der Bezirksämter, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. (4) § 2 Absatz 2 Nummer 3 UIG findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass zumindest der hälftige Anteil an der Mehrheit den in § 2 Absatz 1 Nummer 2 UIG genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist. § 2 Rechtsschutz gegen die private informationspflichtige Stelle (1) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine private informationspflichtige Stelle den Anspruch nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung dieser informationspflichtigen Stelle nach Absatz 2 überprüfen lassen. Wird der antragstellenden Person innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 UIG keine Entscheidung mitgeteilt, ist ihr gegen die private informationspflichtige Stelle der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. (2) Der Anspruch auf Überprüfung ist gegenüber der privaten informationspflichtigen Stelle innerhalb eines Monats, nach dem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln. Geschieht dies nicht oder ist die antragstellende Person der Auffassung, dass ihr Anspruch auch nach einer Entscheidung nach Satz 2 nicht vollständig erfüllt worden ist, so findet Absatz 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. § 3 Kosten der privaten informationspflichtigen Stelle Private informationspflichtige Stellen können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den festgelegten Gebührensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung in Hamburg. § 4 Übergangsvorschrift Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die vor dem 14. Februar 2005 gestellt worden sind, sind nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2219) zu Ende zu führen. IMPRESSUM

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