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德国的法律

Hamburg Building Ordinance (HBauO)

颁布于 2005-12-14 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Hamburgische Bauordnung (HBauO).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Hamburg
主题
Land and soil
关键词
land-use planning, land tenure, land subdivision, legal proceedings/administrative proceedings, local government, inspection, offences/penalties, enforcement/compliance

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  1. Amtliche Abkürzung: HBauO Ausfertigungsdatum: 14.12.2005 Gültig ab: 01.04.2006 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: HmbGVBl. 2005, 525 Gliederungs-Nr: 2131-1 Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 14. Dezember 2005 Zum 08.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Hamburgische Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 01.04.2006 Eingangsformel 01.04.2006 Inhaltsverzeichnis 01.05.2018 Erster Teil - Allgemeine Vorschriften 01.04.2006 § 1 - Anwendungsbereich 01.04.2006 § 2 - Begriffe 01.05.2018 § 3 - Allgemeine Anforderungen 01.05.2018 Zweiter Teil - Das Grundstück und seine Bebauung 01.04.2006 § 4 - Erschließung der Grundstücke 01.05.2018 § 5 - Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken 01.04.2006 § 6 - Abstandsflächen 01.05.2018 § 7 - Gebäude auf mehreren Grundstücken; Anbau an Nachbargrenzen 01.04.2006 § 8 - Teilung von Grundstücken 01.04.2006 § 9 - Nicht überbaute Flächen, Vorgärten 01.09.2010 § 10 - Kinderspielflächen 01.09.2010 § 11 - Einfriedigungen 01.04.2006 Dritter Teil - Bauliche Anlagen 01.04.2006 Erster Abschnitt - Gestaltung 01.04.2006 Seite 1 von 81 Titel Gültig ab § 12 - Gestaltung 01.04.2006 § 13 - Werbeanlagen 01.09.2010 Zweiter Abschnitt - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung 01.04.2006 § 14 - Baustellen 01.04.2006 § 15 - Standsicherheit 01.04.2006 § 16 - Schutz gegen schädliche Einflüsse 01.04.2006 § 17 - Brandschutz 01.04.2006 § 18 - Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz 01.04.2006 § 19 - Verkehrssicherheit 01.04.2006 § 19 a - Bauarten 01.05.2018 Dritter Abschnitt - Bauprodukte 01.05.2018 § 19 b - Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten 01.05.2018 § 19 c - Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten 01.05.2018 § 20 - Verwendbarkeitsnachweise 01.05.2018 § 20 a - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung 01.05.2018 § 20 b - Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis 01.05.2018 § 20 c - Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall 01.05.2018 § 21 - (aufgehoben) 01.05.2018 § 22 - Übereinstimmungsbestätigung 01.05.2018 § 22 a - Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers 01.05.2018 § 22 b - Zertifizierung 01.05.2018 § 23 - Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen 01.05.2018 § 23 a - Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen 07.02.2018 Vierter Abschnitt - Wände, Decken, Dächer 01.04.2006 § 24 - Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen 01.05.2018 § 25 - Tragende Wände, Stützen 01.04.2006 § 26 - Außenwände 01.04.2006 § 27 - Trennwände 01.04.2006 § 28 - Brandwände 01.05.2018 § 29 - Decken 01.04.2006 Seite 2 von 81 Titel Gültig ab § 30 - Dächer 01.04.2006 Fünfter Abschnitt - Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen 01.04.2006 § 31 - Erster und zweiter Rettungsweg 01.04.2006 § 32 - Treppen 01.04.2006 § 33 - Notwendige Treppenräume, Ausgänge 01.04.2006 § 34 - Notwendige Flure, offene Gänge 01.09.2010 § 35 - Fenster, Türen, sonstige Öffnungen 01.04.2006 § 36 - Umwehrungen und Brüstungen 01.09.2010 Sechster Abschnitt - Technische Gebäudeausrüstung 01.04.2006 § 37 - Aufzüge 01.05.2018 § 38 - Sicherheitstechnisch bedeutsame und überwachungsbedürftige Anla gen 01.05.2018 § 39 - Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle 01.05.2018 § 40 - Lüftungsanlagen 01.04.2006 § 41 - Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brenn stoffversorgung 01.04.2006 § 42 - Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser 01.09.2010 § 43 - Anlagen für Abfälle 01.04.2006 § 43 a - Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen 01.04.2006 Siebter Abschnitt - Nutzungsbedingte Anforderungen 01.04.2006 § 44 - Aufenthaltsräume 01.04.2006 § 45 - Wohnungen 01.05.2018 § 46 01.04.2006 § 47 01.04.2006 § 48 - Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze 01.02.2014 § 49 - Ausgleichsabgabe für Stellplätze und Fahrradplätze 01.05.2018 § 50 01.04.2006 § 51 - Sonderbauten 01.05.2018 § 52 - Barrierefreies Bauen 01.05.2018 Vierter Teil - Die am Bau Beteiligten 01.04.2006 § 53 - Grundpflichten der am Bau Beteiligten 01.04.2006 § 54 - Bauherrin oder Bauherr 01.05.2018 Seite 3 von 81 Titel Gültig ab § 55 - Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser 01.04.2006 § 56 - Unternehmerin oder Unternehmer 01.05.2018 § 57 - Bauleiterin oder Bauleiter 01.04.2006 Fünfter Teil - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren 01.04.2006 Erster Abschnitt - Bauaufsichtsbehörden 01.04.2006 § 58 - Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden, Erfordernis der Schriftform 01.05.2018 Zweiter Abschnitt - Vorsorgende Überwachung 01.04.2006 § 59 - Verfahrensgrundsätze 01.05.2018 § 60 - Verfahrensfreie Vorhaben 01.04.2006 § 61 - Vereinfachtes Genehmigungsverfahren 01.05.2018 § 62 - Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung 01.05.2018 § 63 - Vorbescheid 01.05.2018 § 64 - Zustimmungsverfahren 01.09.2010 § 65 - Typengenehmigung 01.04.2006 § 66 - Genehmigung Fliegender Bauten 01.05.2018 § 67 - Bauvorlageberechtigung 28.12.2009 § 68 - Bautechnische Nachweise und ihre Prüfung 01.05.2018 § 69 - Abweichungen 01.05.2018 § 70 - Bauantrag, Bauvorlagen; Beteiligung anderer Stellen 01.09.2010 § 71 - Nachbarliche Belange 01.09.2010 § 72 - Baugenehmigung 01.09.2010 § 72 a - Baubeginn 27.02.2016 § 73 - Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheids 01.05.2018 Dritter Abschnitt - Bauaufsichtliche Maßnahmen, Bauüberwachung, Baulas ten 01.04.2006 § 74 - Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken 01.04.2006 § 74 a - Nachträgliche Wärmedämmung 01.05.2018 § 74 b - Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte 01.05.2018 § 75 - Einstellung von Arbeiten 01.05.2018 § 76 - Herstellung ordnungsgemäßer Zustände 12.12.2018 § 77 - Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung 01.05.2018 Seite 4 von 81 Titel Gültig ab § 78 - Bauüberwachung 01.05.2018 § 79 - Baulasten, Baulastenverzeichnis 05.12.2009 Sechster Teil - Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs und Schlussvorschriften 01.04.2006 § 80 - Ordnungswidrigkeiten 01.05.2018 § 81 - Rechtsverordnungen 29.02.2020 § 81 a - Technische Baubestimmungen 01.05.2018 § 82 - Aufhebung und Änderung von Vorschriften 01.04.2006 § 83 - Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen; Fortgeltung von Vorschriften 01.05.2018 Anlage 1 01.04.2006 Anlage 2 - Verfahrensfreie Vorhaben nach § 60 01.05.2018 I - Errichtung und Änderung von Anlagen 01.05.2018 II - Änderung der Nutzung 01.05.2018 III - Beseitigung von Anlagen 01.05.2018 IV - Instandhaltungsarbeiten 01.05.2018 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Inhaltsverzeichnis Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffe § 3 Allgemeine Anforderungen Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung § 4 Erschließung der Grundstücke § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken § 6 Abstandsflächen § 7 Gebäude auf mehreren Grundstücken; Anbau an Nachbargrenzen § 8 Teilung von Grundstücken § 9 Nicht überbaute Flächen, Vorgärten § 10 Kinderspielflächen § 11 Einfriedigungen Dritter Teil Bauliche Anlagen Erster Abschnitt Gestaltung § 12 Gestaltung § 13 Werbeanlagen Seite 5 von 81 Zweiter Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung § 14 Baustellen § 15 Standsicherheit § 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse § 17 Brandschutz § 18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz § 19 Verkehrssicherheit § 19 a Bauarten Dritter Abschnitt Bauprodukte § 19 b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten § 19 c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten § 20 Verwendbarkeitsnachweise § 20 a Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung § 20 b Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis § 20 c Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall § 21 (frei) § 22 Übereinstimmungsbestätigung § 22 a Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers § 22 b Zertifizierung § 23 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen § 23 a Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen Vierter Abschnitt Wände, Decken, Dächer § 24 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen § 25 Tragende Wände, Stützen § 26 Außenwände § 27 Trennwände § 28 Brandwände § 29 Decken § 30 Dächer Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen § 31 Erster und zweiter Rettungsweg § 32 Treppen § 33 Notwendige Treppenräume, Ausgänge § 34 Notwendige Flure, offene Gänge § 35 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen § 36 Umwehrungen und Brüstungen Sechster Abschnitt Technische Gebäudeausrüstung § 37 Aufzüge § 38 Sicherheitstechnisch bedeutsame und überwachungsbedürftige Anlagen § 39 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle Seite 6 von 81 § 40 Lüftungsanlagen § 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung § 42 Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser § 43 Anlagen für Abfälle § 43 a Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen Siebter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen § 44 Aufenthaltsräume § 45 Wohnungen § 46 (frei) § 47 (frei) § 48 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze § 49 Ausgleichsabgabe für Stellplätze und Fahrradplätze § 50 (frei) § 51 Sonderbauten § 52 Barrierefreies Bauen Vierter Teil Die am Bau Beteiligten § 53 Grundpflichten der am Bau Beteiligten § 54 Bauherrin oder Bauherr § 55 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser § 56 Unternehmerin oder Unternehmer § 57 Bauleiterin oder Bauleiter Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden, Verfahren Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden § 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden, Erfordernis der Schriftform Zweiter Abschnitt Vorsorgende Überwachung § 59 Verfahrensgrundsätze § 60 Verfahrensfreie Vorhaben § 61 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren § 62 Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung § 63 Vorbescheid § 64 Zustimmungsverfahren § 65 Typengenehmigung § 66 Genehmigung Fliegender Bauten § 67 Bauvorlageberechtigung § 68 Bautechnische Nachweise und ihre Prüfung § 69 Abweichungen § 70 Bauantrag, Bauvorlagen; Beteiligung anderer Stellen § 71 Nachbarliche Belange § 72 Baugenehmigung § 72 a Baubeginn Seite 7 von 81 § 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheids Dritter Abschnitt Bauaufsichtliche Maßnahmen, Bauüberwachung, Baulasten § 74 Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken § 74 a Nachträgliche Wärmedämmung § 74 b Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte § 75 Einstellung von Arbeiten § 76 Herstellung ordnungsgemäßer Zustände § 77 Bauzustandsanzeigen; Aufnahme der Nutzung § 78 Bauüberwachung § 79 Baulasten, Baulastenverzeichnis Sechster Teil Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussvorschriften § 80 Ordnungswidrigkeiten § 81 Rechtsverordnungen § 81 a Technische Baubestimmungen § 82 Aufhebung und Änderung von Vorschriften § 83 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen; Fortgeltung von Vorschriften Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, Anforderungen gestellt werden. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude, 2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude, 3. Leitungen und nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen, die der öffent lichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, ausgenommen Gebäude, 4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, 5. Kräne und ähnliche Anlagen, mit Ausnahme ihrer ortsfesten Bahnen und Unterstützungen, 6. öffentliche Hochwasserschutzanlagen nach §§ 3 a und 4 a des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), ausgenommen Gebäude, Seite 8 von 81 7. nach wasserrechtlichen Vorschriften zulassungsbedürftige Kaianlagen, Dalben und Vorsetzen sowie Schiffe und andere schwimmende Anlagen, die ortsfest benutzt werden, einschließlich ih rer Aufbauten. § 2 Begriffe (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; ei ne Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage 1. durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder 2. auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder 3. nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch 1. Aufschüttungen und Abgrabungen, 2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, 3. Sport-, Spiel- und Freizeitflächen, 4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, 5. Freizeit- und Vergnügungsparks, 6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie für Camping-, Verkaufs- und Wohnwagen, 7. Standplätze für Abfallbehälter, 8. Gerüste, 9. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2. (2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 1. Gebäudeklasse 1: Seite 9 von 81 a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0 m und nicht mehr als zwei Nutzungsein heiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2, b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, 2. Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insge samt nicht mehr als 400 m2, 3. Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0 m, 4. Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13,0 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2, 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum zulässig ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Geländeoberfläche ist die Höhe, die im Bebauungsplan festgesetzt ist oder die von der Bauaufsichtsbehörde bestimmt wird. Ist die Geländeoberfläche nicht festgesetzt oder bestimmt worden, ist die natürliche Geländeoberfläche maßgeblich. Als Nutzungseinheit gilt jede Wohnung sowie alle anderen für eine selbstständige Nut zung bestimmten Räume. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Bruttogrundflächen; bei der Berechnung der Bruttogrundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Keller geschossen außer Betracht. (4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgen den Tatbestände erfüllen: 1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m), 2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, 3. Gebäude mit mehr als 1600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, aus genommen Wohngebäude und Garagen, 4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben, 5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben, 6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind, 7. Versammlungsstätten Seite 10 von 81 a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, die jeweils über ortsfeste Tribünen verfügen und mehr als 1000 Besucher fassen, 8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche, 9. Krankenhäuser, 9a. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pfle gebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten a) einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind oder b) einen gemeinsamen Rettungsweg haben, der von insgesamt mehr als zwölf Personen benutzt wird, 9b. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime, 10. Tageseinrichtungen für jeweils mehr als zehn Kinder, Menschen mit Behinderung oder alte Menschen, 11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, 12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, 13. Camping- und Wochenendplätze, 14. Freizeit- und Vergnügungsparks, 15. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, 16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,5 m, 17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, 18. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden ist. (5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen be stimmt oder geeignet sind. Seite 11 von 81 (6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinaus ragt und die eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben. Das oberste Geschoss und Geschosse im Dachraum sind Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über mindestens zwei Drittel der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses haben. (7) Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Carports (überdach te Stellplätze) gelten als Garagen. (8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu be stimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. (9) Rettungswege sind Flächen auf Grundstücken sowie Flächen und Öffnungen in baulichen Anlagen, die dem sicheren Verlassen von Grundstücken und baulichen Anlagen, der Rettung von Menschen und den Löscharbeiten dienen. (10) Bauprodukte sind 1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Ver ordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhe bung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU 2011 Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert am 21. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 159 S. 41), die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, 2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verord nung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken kann. (11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von bauli chen Anlagen. § 3 Allgemeine Anforderungen Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Si cherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Die Anlagen müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Missstän de zu benutzen sein. Im Rahmen der Arbeiten nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass keine unzumutba ren Belästigungen entstehen können. Die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Beseiti gung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung § 4 Erschließung der Grundstücke Seite 12 von 81 (1) Ein Grundstück darf nur bebaut werden, wenn es in ausreichender Breite von einem befahrbaren und nicht anbaufrei zu haltenden öffentlichen Weg aus unmittelbar oder durch Baulast gesichert über ein anderes Grundstück zugänglich ist. Der öffentliche Weg und der Zugang zum Grundstück müssen so beschaffen sein, dass die Ver- und Entsorgung, der Einsatz von Rettungs- und Löschgeräten sowie der durch die jeweilige Grundstücksnutzung hervorgerufene Verkehr ohne Schwierigkeiten möglich sind. Für die Bebauung von Grundstücken mit Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 genügt der unmittelbare Zugang von einem nicht befahrbaren öffentlichen Weg von höchstens 75 m Länge; da bei darf jedoch bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen der Gebäudeeingang nicht weiter als 85 m vom befahrbaren öffentlichen Weg entfernt sein. Ein Grundstück darf unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 bereits bebaut werden, wenn der Wegeausbau nach § 14 des Hamburgischen Wege gesetzes (HWG) in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352), in der jeweils geltenden Fassung gesichert ist. (2) Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen ist verpflichtet, dieses an das öffentliche Wasserversorgungsnetz anzuschließen und die Wasserversorgungseinrich tungen zu benutzen. Auf Grundstücken, die nicht an das öffentliche Wasserversorgungsnetz ange schlossen werden können, ist die Herstellung von Brunnen zulässig, wenn die hygienischen Anforde rungen eingehalten werden können. (3) Bebaute Grundstücke sind unmittelbar oder durch Baulast gesichert über ein anderes Grundstück durch eine eigene oder gemeinsame unterirdische Leitung (Grundleitung) an die öffentlichen Abwas seranlagen anzuschließen. Ist ein Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen nicht möglich, so ist eine Bebauung zulässig, wenn das Abwasser versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden darf. Auf Grundstücken, von denen das Schmutzwasser nur einer privaten Abwassersammel grube zugeleitet werden kann, sind Wohngebäude mit insgesamt nicht mehr als zwei Nutzungseinhei ten sowie andere Gebäude mit vergleichbarem Abwasseranfall zulässig. § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (1) Von öffentlichen Wegen ist für Rettungs- und Löscharbeiten ein Zu- oder Durchgang in ausreichen der Breite und Höhe zu schaffen 1. zur Vorderseite von Gebäuden, 2. zur Rückseite von Gebäuden, wenn der zweite Rettungsweg aus diesen Gebäuden dort über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. (2) Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von Fenstern oder Stellen, an die Rettungs geräte der Feuerwehr angelegt werden sollen, mehr als 8,0 m über der Geländeoberfläche liegt, ist abweichend von Absatz 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. (3) Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die für die Fahrzeuge erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. (4) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einem öffentlichen Weg entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Seite 13 von 81 (5) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen für die Feuerwehrfahrzeuge sind als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten. Die Kennzeichnung von Zufahrten muss von dem öf fentlichen Weg aus sichtbar sein. § 6 Abstandsflächen (1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Ab standsflächen). Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. (2) Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Bei öffentlichen Grünflächen gilt dies nur sofern die Gebäude oder Anlagen innerhalb von Baulinien oder Baugrenzen errichtet werden. Ab standsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Bau last gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; Absatz 3 bleibt unberührt. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist ein Flächenausgleich innerhalb einer unregelmäßig begrenzten Abstands fläche zulässig. (3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für 1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen, 2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäude klassen 1 und 2, 3. Gebäude und andere Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind. (4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird rechtwinklig zur Wand ge messen. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wandaußensei te mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Nei gung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. Andernfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. Das sich ergebende Maß ist H. (5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 2,5 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 2,5 m; an den Grenzen zu anderen Baugebieten gilt Satz 1. (6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht 1. vor die Außenwand vortretende untergeordnete Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände, 2. Vorbauten einschließlich Balkone, wenn sie a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten und Seite 14 von 81 c) mindestens 2,50 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben, 3. nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden mit höchstens 0,20 m Di cke. (7) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. eingeschossige Garagen und eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstät ten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9,0 m, 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3,0 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9,0 m, 3. Stützmauern und Einfriedigungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Bauge biete mit einer Höhe bis zu 2,0 m. Die Länge der in Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Anlagen darf auf einem Grundstück insgesamt 15,0 m nicht überschreiten. (8) Zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplans, die andere Bemessungen der Abstandsfläche ergeben, haben Vorrang. § 7 Gebäude auf mehreren Grundstücken; Anbau an Nachbargrenzen (1) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist zulässig, wenn durch Baulast gesi chert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen. (2) Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden, so kann zugelassen oder ver langt werden, dass angebaut wird. Darf oder muss nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit Abstand zu die ser Grenze vorhanden, so kann zugelassen oder verlangt werden, dass ein Abstand eingehalten wird. § 8 Teilung von Grundstücken (1) Durch die Teilung eines Grundstücks dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die diesem Ge setz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen. (2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von diesem Gesetz oder von auf Grund dieses Gesetzes erlas senen Vorschriften abgewichen werden, ist § 69 entsprechend anzuwenden. § 9 Nicht überbaute Flächen, Vorgärten Seite 15 von 81 (1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind 1. wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und 2. durch Begrünung und Bepflanzung gärtnerisch zu gestalten, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenste hen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen. (2) Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenlinie oder Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes) in Kleinsiedlungs-, Wohn-, Misch- und Dorfgebieten sind gärtnerisch zu gestalten. Sofern die Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt wird und ein durch die Vorgärten geprägtes Stra ßenbild erhalten bleibt, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Fahrradplätze und Standplätze für Abfall und Wertstoffsammelbehälter sowie besondere bauliche Anlagen für Menschen mit Behinderungen zulässig. § 10 Kinderspielflächen (1) Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Grundstück eine ausreichend große Spiel fläche mit geeigneter Ausstattung für Kinder herzustellen. Die Kinderspielfläche muss eine Größe von mindestens 10 m2 je Wohneinheit, mindestens aber 100 m2, haben. Eine Unterschreitung dieser Grö ße ist zulässig, wenn sonst die zulässige Bebauung auf dem Grundstück nicht oder nur mit unzumut barem Aufwand verwirklicht werden kann. (2) Die Herstellung ist auch auf einem anderen geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck durch Baulast gesichert ist, zulässig. § 11 Einfriedigungen Bauliche Einfriedigungen an der Grenze zu öffentlichen Wegen und Grünflächen sowie an der Grenze zu benachbarten Grundstücken in der Tiefe der Vorgärten sind bis zu einer Höhe von 1,50 m, vom ei genen Grund gemessen, zulässig. Sie müssen durchbrochen sein. Einfriedigungen von gewerblich ge nutzten Grundstücken dürfen dicht und bis zu 2,25 m hoch ausgeführt werden. Dritter Teil Bauliche Anlagen Erster Abschnitt Gestaltung § 12 Gestaltung (1) Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinan der, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltend wirken. Bauliche Anlagen dür fen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Seite 16 von 81 (2) Bei baulichen Anlagen, die infolge ihres Umfangs, ihrer Höhe, ihrer Lage oder ihrer erhaltenswer ten Gestaltungsmerkmale das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild mitbestimmen, können be sondere Anforderungen an die Gestaltung der Außenseiten und der Dächer gestellt werden. § 13 Werbeanlagen (1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankün digung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Ver kehrsraum aus sichtbar sind. Für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, gelten die Vor schriften über die Gestaltung baulicher Anlagen sinngemäß. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, Wohngebieten und Dorfgebieten sind Werbeanlagen nur an Gebäuden an der Stätte der Leistung, bis zur unteren Dachkante des Gebäudes, zulässig; in reinen Wohngebie ten nur bis zur Höhe des Erdgeschosses. In Misch-, Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten sind Wer beanlagen oberhalb der unteren Dachkante nur zulässig, sofern sie keine von der öffentlichen Ver kehrsfläche sichtbare Hilfskonstruktion erfordern. Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortstei le sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung, einzelne Hinweiszeichen darauf sowie Sammel schilder als Hinweis auf ortsansässige gewerbliche Betriebe, die den Belangen der Verkehrsteilnehme rinnen und Verkehrsteilnehmer dienen, zulässig. In allen Baugebieten sind zeitlich begrenzte Hinweise auf besondere Veranstaltungen, Messen, Schaustellungen, Feiern und Sportveranstaltungen zulässig. (3) Unzulässig sind: 1. Werbeanlagen, die die Sicherheit des Verkehrs gefährden, 2. Werbeanlagen in störender Häufung oder von störendem Umfang, 3. Werbeanlagen an Böschungen, Brücken, Ufern und Bäumen, 4. Werbeanlagen an öffentlichen Gebäuden repräsentativen oder städtebaulich hervorragenden Charakters in den Stadtteilen Hamburg-Altstadt, Neustadt und HafenCity, ausgenommen Hin weise auf dort befindliche Dienststellen, Unternehmen oder Veranstaltungen, 5. Werbeanlagen mit Wechsellicht außerhalb der vom Senat durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiete, 6. Werbeanlagen in Vorgärten mit Ausnahme von Schildern, die Inhaberinnen und Inhaber und Art eines auf dem Grundstück vorhandenen Betriebes oder eines dort ausgeübten freien Berufes (Stätte der Leistung) kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht für zeitlich befristete Werbeanlagen nach Satz 1 Nummern 2 bis 4, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen und insbesondere durch ihre Werbeaussagen kulturelle, karitative oder sportli che Zwecke fördern. (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf 1. Anschläge an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen, Seite 17 von 81 2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen, 3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen, 4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs. Zweiter Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung § 14 Baustellen (1) Baustellen sind so einzurichten und zu betreiben, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren nicht entstehen. (2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzo ne abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit ei nem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten. (3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hat die Bauherrin oder der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und Anschriften der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmerin oder des Unternehmers für die Hauptgewerke enthalten muss, dauerhaft und vom öffentlichen Weg aus sichtbar anzubringen. (4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu erhal ten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden. § 15 Standsicherheit (1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Bauteile müssen auch im Brandfall ausreichend lange standsicher sein. Die Standsicherheit muss auch beim Errichten, Ändern und Beseitigen sichergestellt sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet wer den. (2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig. Für bauliche An lagen auf mehreren Grundstücken gilt dies nur, wenn durch Baulast gesichert ist, dass die gemeinsa men Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können. Für verfah rensfreie Gebäude bedarf es nicht der Bestellung einer Baulast. § 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biolo gische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein. § 17 Brandschutz Seite 18 von 81 Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entste hung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. § 18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz (1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wär meschutz haben. (2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu däm men, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. (3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. § 19 Verkehrssicherheit (1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grund stücken müssen verkehrssicher sein. (2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden. (3) Allgemein zugängliche Flächen und Treppen in Gebäuden sowie auf Grundstücken müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2 m haben. (4) Öffentlich zugängliche Wege auf den Grundstücken und Eingänge von Gebäuden müssen über schaubar und zu beleuchten sein. (5) Gebäude sind mit einer vom öffentlichen Weg aus gut erkennbaren Hausnummer zu kennzeich nen; bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen muss die Hausnummer beleuchtbar sein. § 19 a Bauarten (1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeit dauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und für ihren An wendungszweck tauglich sind. (2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 81a Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe a wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet wer den, wenn für sie 1. eine allgemeine Bauartgenehmigung oder Seite 19 von 81 2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist. § 20a Absätze 2 bis 7 gilt entsprechend. (3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüf zeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. In einer Technischen Baubestimmung nach § 81a werden diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln bekannt gemacht. § 20b Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht er forderlich ist. (5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmun gen nach § 81a, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüf zeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. § 22 Absatz 2 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend. (6) Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung des Senats vorgeschrieben werden, dass die Anwenderin oder der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 23 Satz 1 Nummer 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisen de Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden. (7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung des Senats die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 23 Satz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden. Dritter Abschnitt Bauprodukte § 19 b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten (1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeit dauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchs tauglich sind. (2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen ver wendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß § 3 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft er reicht wird. § 19 c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten Seite 20 von 81 Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistun gen den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Ver wendung entsprechen. Die §§ 20 bis 22b und § 23a Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) 305/2011 tragen. § 20 Verwendbarkeitsnachweise (1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 20a bis 20c) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn 1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, 2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 81a Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder 3. eine Verordnung nach § 81 Absatz 4a es vorsieht. (2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt, 1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder 2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur ei ne untergeordnete Bedeutung hat. (3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 81a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bau produkten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen. § 20 a Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (1) Die Bauaufsichtsbehörde erteilt unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 19b Absatz 1 nachgewiesen ist. (2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die die Bauaufsichtsbehörde bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführun gen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen; § 70 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Die Bauaufsichtsbehörde kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben. (4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden. § 73 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die Zulassung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. (6) Die Bauaufsichtsbehörde macht die von ihr erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt. Seite 21 von 81 (7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch in der Frei en und Hansestadt Hamburg. § 20 b Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (1) Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestim mungen nach § 81a bekannt gemacht. (2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 23 Satz 1 Num mer 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 19b Absatz 1 nachgewiesen ist. § 20a Absatz 2 und Absätze 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 23 Satz 1 Nummer 1, § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 kann allgemeine bauaufsichtli che Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; §§ 48 und 49 des Hamburgischen Verwaltungsver fahrensgesetzes finden Anwendung. § 20 c Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall Mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 19b Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die Bauauf sichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. § 21 (aufgehoben) § 22 Übereinstimmungsbestätigung (1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestim mungen nach § 81a Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bau aufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch ei ne Abweichung, die nicht wesentlich ist. (2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers (§ 22a). (3) Die Übereinstimmungserklärung hat die Herstellerin oder der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungs zweck abzugeben. (4) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein an zubringen. (5) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch in der Freien und Hanse stadt Hamburg. Seite 22 von 81 § 22 a Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers (1) Die Herstellerin oder der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn sie oder er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemei nen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht. (2) In den Technischen Baubestimmungen nach § 81a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas sungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzel fall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklä rung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforder lich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßge benden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauauf sichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht. (3) In den Technischen Baubestimmungen nach § 81a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas sungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstim mungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstel lung eines Bauproduktes erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen. (4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer Übereinstimmungserklä rung nach Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 22 b Zertifizierung (1) Der Herstellerin oder dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungs stelle nach § 23 zu erteilen, wenn das Bauprodukt 1. den Technischen Baubestimmungen nach § 81a Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und 2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt. (2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 23 durchzuführen. Die Fremdüberwa chung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 81a Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht. § 23 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen Die Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als Seite 23 von 81 1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 b Absatz 2), 2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 22 a Absatz 2), 3. Zertifizierungsstelle (§ 22 b Absatz 1), 4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 22 b Absatz 2), 5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 23a Absatz 2 oder 6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 23a Absatz 1 anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönli chen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Län der gilt auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. § 23 a Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen (1) Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfah rung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen ab hängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des Senats vorgeschrieben werden, dass die Herstellerin oder der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüf stelle nach § 23 Satz 1 Nummer 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforde rungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden. (2) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungs zwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung be dürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des Senats die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungs stelle nach § 23 Satz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind. Vierter Abschnitt Wände, Decken, Dächer § 24 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in Seite 24 von 81 1. nicht brennbare, 2. schwer entflammbare, 3. normal entflammbare. Baustoffe, die nicht mindestens normal entflammbar sind (leicht entflammbare Baustoffe) dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leicht entflammbar sind. (2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in 1. feuerbeständige, 2. hoch Feuer hemmende, 3. Feuer hemmende; die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei Raum abschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschie den in 1. Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen, 2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und die bei Raum abschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nicht brennbaren Baustoffen haben, 3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen haben, 4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen. Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen 1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Num mer 2, 2. Bauteile, die hoch Feuer hemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nummer 3 entsprechen. Seite 25 von 81 (3) Bei Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von bis zu 22 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 200 m2 und Brandabschnitten von nicht mehr als 800 m2 pro Geschoss sind abweichend von Absatz 2 Satz 3 tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, in Massivholzbauweise zulässig, wenn die ge forderte Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen wird. § 25 Tragende Wände, Stützen (1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lange standsi cher sein. Sie müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hoch Feuer hemmend, 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 Feuer hemmend sein. Satz 2 gilt 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume zulässig sind; § 27 Ab satz 4 bleibt unberührt, 2. nicht für Balkone. (2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 Feuer hemmend sein. § 26 Außenwände (1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lange begrenzt ist. (2) Nicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender Außenwände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als Raum ab schließende Bauteile Feuer hemmend sind. Satz 1 gilt nicht für brennbare Fensterprofile und Fugen dichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in nicht brennbaren geschlossenen Profilen der Außenwand konstruktion. (3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämm stoffe und Unterkonstruktionen schwer entflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normalentflamm baren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Balkonbekleidun Seite 26 von 81 gen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hoch geführt werden, müssen schwer ent flammbar sein. (4) Bei Außenwandkonstruktionen mit Geschoss über greifenden Hohl- oder Lufträumen wie Doppel fassaden und hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. § 27 Trennwände (1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als Raum abschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungs einheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lange widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. (2) Trennwände sind erforderlich 1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räu men, ausgenommen notwendigen Fluren, 2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, 3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss. (3) Trennwände nach Absatz 2 Nummern 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragen den und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens Feuer hemmend sein. Trennwände nach Absatz 2 Nummer 2 müssen feuerbeständig sein. (4) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu füh ren; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als Raum ab schließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile Feuer hemmend her zustellen. (5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erfor derliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen Feuer hemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. § 28 Brandwände (1) Brandwände müssen als Raum abschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäude abschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausrei chend lange die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. (2) Brandwände sind erforderlich 1. als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Wände mit einem geringerem Abstand als 5,0 m ge genüber anderen Gebäuden errichtet werden oder wenn diese Wände mit einem geringerem Seite 27 von 81 Abstand als 2,50 m gegenüber Grundstücksgrenzen errichtet werden; es sei denn, dass ein Ab stand von mindestens 5 m zu künftigen Gebäuden durch Baulast gesichert ist, 2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m, 3. als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnit te von nicht mehr als 10000 m3 Brutto-Rauminhalt, 4. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich ge nutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirt schaftlich genutzten Teil eines Gebäudes. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für 1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto rauminhalt, 2. Gewächshäuser ohne eigene Feuerstätten, 3. seitliche Wände von Vorbauten im Sinne des § 6 Absatz 6, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, min destens jedoch 1,0 m beträgt, 4. Wände zwischen aneinandergebauten Gebäuden auf demselben Grundstück, wenn sie den An forderungen an Trennwände nach § 27 entsprechen und die aneinandergebauten Gebäude in Abständen von höchstens 40 m durch Gebäudeabschlusswände nach Absatz 1 unterteilt wer den. Nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Außenwänden mit einer zusätzlichen Wand stärke bis zu 0,20 m werden bei der Abstandsbemessung nach Satz 1 Nummer 1 nicht berücksichtigt, sofern die neuen Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. (3) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle von Brandwänden nach Satz 1 sind zulässig 1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspru chung hoch Feuer hemmend sind, 2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hoch Feuer hemmende Wände, 3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch Feuer hemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwider standsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben, Seite 28 von 81 4. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 feuerbeständige Wände, wenn der umbaute Raum des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2000 m3 ist. (4) Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander ange ordnet sein. Abweichend davon dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn 1. die Wände im Übrigen Absatz 3 Satz 1 entsprechen, 2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben, 3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, 4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Ver satzes feuerbeständig sind und 5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkeh rungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu be fürchten ist. (5) Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer bei derseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschlie ßen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden der Ge bäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen; verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nicht brennbaren Baustoffen auszufüllen. (6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand ge trennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außen wand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nicht brennbaren Baustoffen ausge bildet ist. (7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Außen wandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen, dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden sind einschließ lich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nicht brennbar auszuführen. Bauteile dürfen in Brand wände nur soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Lei tungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend. (8) Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feu erbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Seite 29 von 81 (9) In inneren Brandwänden sind Verglasungen nur zulässig, wenn sie feuerbeständig und auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. (10) Die Absätze 4 bis 9 gelten entsprechend auch für Wände, die nach Absatz 3 Satz 2 anstelle von Brandwänden zulässig sind. § 29 Decken (1) Decken müssen als tragende und Raum abschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lange standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hoch Feuer hemmend, 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 Feuer hemmend sein. Satz 2 gilt 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume zulässig sind; § 27 Absatz 4 bleibt unberührt, 2. nicht für Balkone. (2) Im Kellergeschoss müssen Decken 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 Feuer hemmend sein. Decken müssen feuerbeständig sein 1. unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohnge bäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes. (3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 genügt. (4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen, Seite 30 von 81 3. im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben. § 30 Dächer (1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lange widerstandsfähig sein (harte Bedachung). (2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude 1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12,5 m, 2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindes tens 15 m, 3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Ab satz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m, 4. von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt einen Abstand von mindestens 5 m einhalten. Bei Gebäuden nach Satz 1 Nummer 1 sind angrenzende öffentliche Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen bis zu deren Mitte anzurechnen. Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen von Satz 1 1. Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m, 2. Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m, 3. Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto rauminhalt, 2. lichtdurchlässige Bedachungen aus nicht brennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nicht brennbaren Profilen sind zulässig, 3. Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden, 4. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nicht brennbaren Baustoffen, 5. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge zu Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 führen. Seite 31 von 81 (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind 1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 und 2. begrünte Bedachungen zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden. (5) Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein 1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindes tens 0,30 m über die Bedachung geführt sind, 2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind. (6) Dächer von traufseitig aneinander gebauten Gebäuden müssen als Raum abschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifen den Bauteile Feuer hemmend sein. Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 1,25 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, ent fernt sein. (7) Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als Raum abschließen de Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden. Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, sowie für sonstige Anbauten bis 1,50 m Tiefe mit Dächern aus nicht brennbaren Bauteilen, wenn ein vertika ler Feuerüberschlagsweg von einem Meter zu Öffnungen eingehalten wird. (8) Glasdächer über Rettungswegen müssen so ausgebildet sein, dass Menschen durch herabfallende Glasteile nicht gefährdet werden. (9) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen. Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen § 31 Erster und zweiter Rettungsweg (1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss min destens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Seite 32 von 81 (2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungs weg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppen raum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Bei Son derbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. § 32 Treppen (1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Trep pen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. (2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum oh ne Aufenthaltsraum zulässig. (3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müs sen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Treppen 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, 2. nach § 33 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2. (4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 Feuer hemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nicht brennbaren Baustoffen, 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nicht brennbaren Baustoffen oder Feuer hemmend sein. Tragende Teile von Außentreppen nach § 33 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 für Gebäude der Gebäu deklassen 3 bis 5 müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. (5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. (6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. (7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe auf schlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz von mindestens 0,5 m Tiefe anzuordnen. § 33 Notwendige Treppenräume, Ausgänge Seite 33 von 81 (1) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Trep pen im Brandfall ausreichend lange möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m2, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann, 3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann. (2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Aus gang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Übereinander liegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind. (3) Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen unmittelbaren Aus gang ins Freie haben. Innen liegende notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend lange nicht durch Raucheintritt gefährdet werden kann. Sofern der Ausgang eines not wendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendi gen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie 1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe, 2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen, 3. rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und 4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein. (4) Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als Raum abschließende Bauteile 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hoch Feuer hemmend und 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 Feuer hemmend sein. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht ge Seite 34 von 81 fährdet werden können. Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als Raum abschlie ßendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen. (5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 3 müssen 1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nicht brennbaren Baustof fen bestehen, 2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nicht brennbaren Baustof fen in ausreichender Dicke haben, 3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwer entflammbaren Bau stoffen bestehen. (6) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen 1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähn lichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2, ausgenommen Wohnungen, mindestens Feuer hemmende, rauchdichte und selbst schließende Abschlüsse, 2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, 3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende Ab schlüsse haben. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Ober lichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist. (7) Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. Innen liegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbe leuchtung haben. (8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Sie müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,5 m2 haben, die geöffnet werden können. Für innen liegende notwendige Treppenräume und notwendi ge Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 13 m ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m2 erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden kön nen. Bei Treppenräumen mit einer Grundfläche von über 40 m2 sind besondere Vorkehrungen zu tref fen zur Unterstützung der Personenrettung. § 34 Notwendige Flure, offene Gänge (1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthalts räumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen Seite 35 von 81 so angeordnet und ausgebildet sein, dass ihre Benutzung im Brandfall ausreichend lange möglich ist. Notwendige Flure sind nicht erforderlich 1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen, 3. innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2, 4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m2; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m2 sind, Trennwände nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 haben und jeder Teil unab hängig von anderen Teilen Rettungswege nach § 31 Absatz 1 hat. (2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausrei chen, mindestens 1 m. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig. (3) Notwendige Flure sind durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbst schließende Abschlüs se in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte dürfen nicht länger als 30 m sein. Die Ab schlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt wer den, wenn die Unterdecke Feuer hemmend ist. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15,0 m sein. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5. (4) Die Wände notwendiger Flure müssen als Raum abschließende Bauteile Feuer hemmend, in Kel lergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbestän dig sein. Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke Feuer hemmend und ein nach Satz 1 vergleichbarer Raumab schluss sichergestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lagerberei chen im Kellergeschoss müssen Feuer hemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. (5) Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gilt Absatz 4 entsprechend. Fenster sind in diesen Außenwän den ab einer Brüstungshöhe von 0,9 m zulässig. (6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen 1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, 2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nicht brennbaren Baustof fen in ausreichender Dicke haben. § 35 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen (1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes, von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung ermöglichen. Seite 36 von 81 (2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaß nahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert. (3) Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinander liegende Kellerge schosse sind unzulässig. (4) Fenster, die als Rettungswege nach § 31 Absatz 2 Satz 2 dienen, müssen im Lichten mindestens 0,9 m x 1,2 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht weiter als 1 m entfernt sein. (5) Ins Freie führende Türen von Gebäuden, die für die Tierhaltung bestimmt sind, müssen nach außen aufschlagen. Ihre Zahl, Höhe und Breite muss so groß sein, dass die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können. § 36 Umwehrungen und Brüstungen (1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen: 1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tie fer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, 2. nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen, 3. Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, 4. Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind, 5. nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, 6. die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen (Treppenaugen), 7. Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, wenn sie nicht ver kehrssicher abgedeckt sind. (2) In Verkehrsflächen liegende Kellerlichtschächte und Betriebsschächte sind in Höhe der Verkehrs fläche verkehrssicher abzudecken. An und in Verkehrsflächen liegende Abdeckungen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein. (3) Brüstungen mit einer Mindesttiefe von 15 cm zur Umgrenzung von Flächen mit einer Absturzhöhe bis zu 12,0 m müssen mindestens 0,8 m, von Flächen mit mehr als 12,0 m Absturzhöhe mindestens 0,9 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen wie Ge länder die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden. Seite 37 von 81 (4) Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben: 1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie Um wehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12,0 m: 0,9 m, 2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12,0 m Absturzhöhe: 1,1 m. Sechster Abschnitt Technische Gebäudeausrüstung § 37 Aufzüge (1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lange zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzü ge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig 1. innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern, 2. innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken, 3. zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen, 4. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2. Sie müssen sicher umkleidet sein. (2) Die Fahrschachtwände müssen als Raum abschließende Bauteile 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hoch Feuer hemmend, 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 Feuer hemmend sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anfor derungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. (3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Quer schnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m2 ha ben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird. (4) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 13,0 m müssen Aufzüge in ausrei chender Zahl haben; dies gilt nicht, soweit bei bestehenden Gebäuden zusätzlicher Wohnraum durch Änderung des Dachgeschosses oder durch Errichtung zusätzlicher Geschosse geschaffen wird. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten Seite 38 von 81 aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von allen Woh nungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein. Halte stellen im obersten Geschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können. (5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,1 m x 2,1 m, zur Aufnahme eines Rollstuhls von mindestens 1,1 m x 1,4 m haben; Türen müssen ei ne lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,9 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Kranken tragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließ bare Tür abgesperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. § 38 Sicherheitstechnisch bedeutsame und überwachungsbedürftige Anlagen Für sicherheitstechnisch bedeutsame und überwachungsbedürftige Anlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten die Sachanforderungen und die Festlegungen über erst malige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen nach 1. den auf Grund von § 34 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), in der je weils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen und 2. der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 648), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der zugehörigen Technischen Regeln sinngemäß. § 39 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle (1) Leitungen dürfen durch Raum abschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vor geschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb von Wohnungen, 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen. (2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 33 Absatz 3 Satz 3 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lan ge möglich ist. (3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 sowie § 40 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Seite 39 von 81 § 40 Lüftungsanlagen (1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. (2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nicht brennbaren Bau stoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brand entstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. Lüftungsleitungen dürfen Raum abschlie ßende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn ei ne Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. (3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertra gen. (4) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb von Wohnungen, 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschos sen. (6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. § 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung (1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. (2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen. (3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgas anlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgas anlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ord nungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht gereinigt werden können. (4) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass kei ne Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Seite 40 von 81 (5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 42 Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser (1) Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Die se Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Ge sundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasser entsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein. (2) Schächte oder Öffnungen, von denen Geruchsbelästigungen ausgehen können, müssen mindes tens 5 m von Öffnungen von Aufenthaltsräumen und mindestens 2,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein. § 43 Anlagen für Abfälle (1) Für bauliche Anlagen und Grundstücke, bei deren Nutzung Abfälle anfallen, sind befestigte und ausreichend bemessene Standplätze oder Abfallbehälterräume zur Aufnahme der Abfall- und Wert stoffsammelbehälter auf dem Grundstück oder, durch Baulast gesichert, auf einem anderen Grund stück herzustellen. (2) Die Standplätze müssen vor Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens 5 m entfernt sein. Der Abstand darf bis auf 2 m verringert werden, wenn die Behälter in Müllbehälterschränken unterge bracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf dem Grundstück nur Abfall- und Wertstoff sammelbehälter bis zu insgesamt 240 Liter Fassungsvermögen untergebracht werden. (3) Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäu den der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Abfallbehälterräume unmit telbar vom Freien entleert werden können und 1. Trennwände und Decken als Raum abschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände, 2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit Feuer hemmenden, dicht- und selbst schließenden Abschlüssen und 3. eine ständig wirksame Lüftung haben. § 43 a Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen (1) Elektrische Anlagen müssen dem Zweck und der Nutzung der baulichen Anlagen entsprechend ausgeführt sowie betriebssicher und brandsicher sein. Seite 41 von 81 (2) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen. Siebter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen § 44 Aufenthaltsräume (1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,4 m haben. Für Aufenthaltsräu me in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,3 m. Aufenthaltsräume in Dachgeschossen müssen über mehr als der Hälfte ihrer Grundfläche eine lich te Höhe von mindestens 2,3 m haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben bei der Be rechnung der Grundfläche außer Betracht. (2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Net togrundfläche des Raumes einschließlich der Nettogrundfläche verglaster Vorbauten und Loggien ha ben. (3) Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, sind ohne Fenster zulässig, wenn 1. gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen und 2. eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung auf andere Weise sichergestellt ist oder wenn die Nutzung dieses erfordert. § 45 Wohnungen (1) Jede Wohnung muss eine Küche oder einen Kochplatz haben. Fensterlose Kochplätze sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. (2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstell flächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfsmittel in ausreichender Zahl und Größe herzustellen; für je de Wohnung ist ein Abstellraum von mindestens 6 m2 Grundfläche herzustellen. (3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben. Fensterlose Bä der und Toiletten sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. (4) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. (5) Wohnungen in Kellergeschossen sind unzulässig. (6) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufent haltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müs sen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vor handene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. § 46 Seite 42 von 81 (frei) § 47 (frei) § 48 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze (1) Werden bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwar ten ist, errichtet, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie Fahrradplätze auf dem Grundstück oder, durch Baulast gesichert, auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe in geeigneter Beschaffenheit herzustellen oder nachzuweisen (notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze). Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und Besucherinnen und Besucher der Anlagen. Bei Änderungen der Anlage und bei Änderung der Nutzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 zu Ände rungen in Zahl und Größe der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradplätze führen, sind nur Stellplätze und Fahrradplätze für den Mehrbedarf als Folge der Änderungen herzustellen. (1a) Die Verpflichtung zur Herstellung oder zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge gilt ab weichend von Absatz 1 nicht für Wohnungen oder Wohnheime. Bei Wohnungen oder Wohnheimen entscheiden die Bauherrinnen und Bauherren in eigener Verantwortung über die Herstellung von Stellplätzen in angemessenem Umfang, wobei sie neben dem Stellplatzbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner, den örtlichen Verkehrsverhältnissen, der Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr insbe sondere die Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen sollen. (2) Die Unterbringung von Kinderspielflächen sowie von notwendigen Fahrradplätzen auf dem Grund stück hat Vorrang vor der Unterbringung von Stellplätzen. (3) Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze dürfen nicht für andere als den dafür vorge sehenen Zweck benutzt werden. Einzelne Stellplätze in vorhandenen Garagen dürfen als Fahrradplät ze genutzt werden. (4) Die Herstellung von Stellplätzen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn 1. die öffentlichen Wege im Bereich des Grundstücks oder die nächsten Verkehrsknoten durch den Kraftfahrzeugverkehr ständig oder regelmäßig zu bestimmten Zeiten überlastet sind oder ihre Überlastung zu erwarten ist oder 2. das Grundstück durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen ist. § 49 Ausgleichsabgabe für Stellplätze und Fahrradplätze (1) Die Verpflichtung nach § 48 wird durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Freie und Hanse stadt Hamburg erfüllt, wenn 1. notwendige Stellplätze oder notwendige Fahrradplätze nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt oder nachgewiesen werden können oder Seite 43 von 81 2. notwendige Stellplätze als Stellplätze für Wohnungen oder Wohnheime (§ 48 Absatz 1a) ge nutzt werden sollen und die Stellplätze für Wohnungen oder Wohnheime ansonsten nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt werden können. Für die Verjährung eines festgesetzten Anspruchs gilt § 22 Absatz 3 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), in der je weils geltenden Fassung entsprechend. (2) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 beträgt 1. für die jeweils ersten drei Stellplätze bei einer Nutzungsän derung . . . . . . . . . . . . . 0 Euro 2. für Bauvorhaben in dem in der Anlage 1 rot umrandeten Be reich, a) je notwendigem Stellplatz . . . . . . . . . 10.000 Euro, b) je notwendigem Fahrradplatz . . . . . . . . 1.000 Euro, 3. im Übrigen a) je notwendigem Stellplatz . . . . . . . . . 6.000 Euro, b) je notwendigem Fahrradplatz . . . . . . . . 600 Euro. Der Ausgleichsbetrag ist bis zur Aufnahme der Nutzung des Bauvorhabens zu entrichten. (3) Die Ausgleichsbeträge nach Absatz 2 und die sich darauf beziehenden Zinsen ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last und, solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem. Die dingliche Haftung kann gegen die jeweilige Eigentümerin bzw. den jeweiligen Eigen tümer oder gegen die Erbbauberechtigte bzw. den Erbbauberechtigten geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn diese Person nicht persönliche Schuldnerin oder persönlicher Schuldner ist. (4) Die Ausgleichsbeträge dürfen nur verwendet werden zum Erwerb von Flächen sowie zur Herstel lung, Unterhaltung, Grundinstandsetzung und Modernisierung von 1. baulichen Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und von Fahrrädern, 2. Verbindungen zwischen Parkeinrichtungen und Haltestellen des öffentlichen Personennahver kehrs, Seite 44 von 81 3. Parkleitsystemen und anderen Einrichtungen zur Verringerung des Parksuchverkehrs sowie für sonstige Maßnahmen zugunsten des ruhenden Verkehrs sowie 4. Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und von öffentlichen Radverkehrsanlagen. § 50 (frei) § 51 Sonderbauten Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigun gen nicht ausreichen, können an Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3, insbesondere zum Brandschutz und zur technischen Gebäude ausrüstung, besondere Anforderungen gestellt werden. Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die beson deren Gefährdungen ausgesetzt sein können. § 52 Barrierefreies Bauen (1) In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in entspre chendem Umfang in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei sein. § 37 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen un günstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. (2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anfor derungen gelten insbesondere für 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, 2. Sport- und Freizeitstätten, 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 5. Verkaufs-, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe, 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. Seite 45 von 81 (3) Für bauliche Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt werden, wie 1. Tagesstätten, Werkstätten, Ausbildungsstätten, Heime und Wohnungen für Menschen mit Be hinderungen, 2. Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen, 3. Tagesstätten und Heime für Kleinkinder gilt Absatz 2 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für alle Tei le, die von dem jeweiligen Personenkreis genutzt werden. Vierter Teil Die am Bau Beteiligten § 53 Grundpflichten der am Bau Beteiligten Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verant wortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. § 54 Bauherrin oder Bauherr (1) Bauherrin oder Bauherr ist, wer auf eigene Verantwortung eine Anlage vorbereitet oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen lässt. (2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Vorhabens geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 zu bestellen, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften er forderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. Sie oder er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den ver wendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. Werden Bauprodukte ver wendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungs erklärung bereitzuhalten. Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn den Namen der Bauleite rin oder des Bauleiters und während der Bauausführung den Wechsel dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (3) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrin oder als Bauherr auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt wird, die oder der ihr gegenüber die Verpflichtungen der Bauherrin oder des Bauherrn zu erfüllen hat § 55 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser Seite 46 von 81 (1) Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser ist, wer mit der selbständigen Planung von Bauvorha ben beauftragt worden ist. (2) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs und dafür, dass der Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vor schriften entspricht, verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anwei sungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. (3) Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erfor derliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplanerinnen oder Fachplaner heranzuzie hen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwort lich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich. § 56 Unternehmerin oder Unternehmer (1) Unternehmerin oder Unternehmer ist, wer mit der selbstständigen Ausführung von Bau- oder Ab brucharbeiten beauftragt worden ist. (2) Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderun gen übereinstimmende Ausführung der von ihr oder ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Sie oder er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu er bringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten. (3) Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbei ten, bei denen die Sicherheit der Anlage in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkennt nis und Erfahrung der Unternehmerin oder des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unter nehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass sie oder er für diese Arbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt. § 57 Bauleiterin oder Bauleiter (1) Bauleiterin oder Bauleiter ist, wer auf der Baustelle die Bauherrin oder den Bauherrn als sachkun dige Person vertritt. (2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen und Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen und Unternehmer bleibt unbe rührt. (3) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sach kunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforder Seite 47 von 81 liche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter heranzuziehen. Diese tre ten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat ih re oder seine Tätigkeit auf die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen und der Fachbauleiter abzustimmen. Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden, Verfahren Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden § 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden, Erfordernis der Schriftform (1) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseiti gung, bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen und bei der Teilung von Grundstücken dar über zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht ande re Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnah men treffen. (2) Bauaufsichtliche Bescheide und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen Rechtsnachfolge rinnen und Rechtsnachfolger sowie alle über die bauliche Anlage Verfügungsberechtigten. (3) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Un verletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (4) Die nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften er forderlichen Anträge, Genehmigungen und Bescheide bedürfen der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere, insbesondere die elektronische Form vorgeschrieben oder zugelassen ist. Anzeigen, Mitteilungen und Unterrichtungen können schriftlich oder elektronisch erfolgen. Zweiter Abschnitt Vorsorgende Überwachung § 59 Verfahrensgrundsätze (1) Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und die Beseitigung von Anlagen bedürfen der Bau genehmigung, sofern in den §§ 60 ,64 und 66 nichts anderes bestimmt ist. Eine Baugenehmigung ent fällt, sofern Entscheidungen in sonstigen Verfahren mit Konzentrationswirkung getroffen werden. (2) Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60 , 64 und 66 sowie die Beschränkung der bauaufsichtli chen Prüfung nach den §§ 61, 62 und § 68 Absatz 2 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhal tung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. (3) Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn wird für genehmigungsfreie Vorhaben nach § 60 oder § 64 ein Genehmigungsverfahren nach § 61 oder § 62 und für Vorhaben nach § 61 ein Baugeneh migungsverfahren nach § 62 durchgeführt. (4) In den Verfahren nach den §§ 61 bis 64 findet für Seite 48 von 81 1. die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5000 m2 Bruttogrundfläche geschaffen werden, 2. die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die öffentlich genutzt sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucherinnen und Besucher ermöglicht wird, und 3. die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9, Nummer 9a Buchstabe b, Nummern 9b, 10, 11, 13 und 14 einschließlich der Herstellung dieser Sonderbauten durch Änderung oder Nutzungsänderung bisher anders genutzter Anlagen, sofern sich die Anlagen im Sinne der Nummern 1 bis 3 innerhalb des angemessenen Sicherheitsab stands eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fas sung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), in der jeweils geltenden Fassung befinden, eine den Vorschriften der Öffentlichkeitsbeteiligungsverord nung Seveso III vom 13. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 157) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen de Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine diesen Anforderungen entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens stattgefunden hat; ein solches Verfahren kann insbesondere das Verfahren, das zur Feststellung eines im betroffe nen Bereich gültigen Bebauungsplans durchgeführt wurde, sein. § 60 Verfahrensfreie Vorhaben (1) Verfahrensfreie Vorhaben sind solche, die weder einer Genehmigung noch einer Zustimmung nach diesem Gesetz bedürfen. (2) Verfahrensfrei sind die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Vorhaben. § 61 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren wird durchgeführt für 1. die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäu ser, einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Nebengebäude; das gilt auch für über wiegend Wohnzwecken dienende Gebäude mit a) Räumen für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, bis jeweils 200 m2 und b) sonstigen Nutzungseinheiten bis insgesamt 400 m2, außer Sonderbauten, 2. sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Nebengebäude, außer Sonderbauten, und Seite 49 von 81 3. die Beseitigung baulicher Anlagen. (2) Die Bauaufsichtsbehörde prüft 1. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 14 und 29 bis 37 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617), in der jeweils geltenden Fassung, nach den weiteren Festsetzungen ei nes Bebauungsplans und nach auf § 172 BauGB gestützten Verordnungen, 1a. bei Grundstücken im Hafen die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 3 und 6 des Hafenent wicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 18. November 2008 (HmbGVBl. S. 390), in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Einhaltung der Anforderungen der §§ 4, 6 und 10, des § 16 im Hinblick auf schädliche Bo denveränderungen oder Altlasten im Sinne von § 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1491), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 52 und 68 sowie der Baumschutzverordnung vom 17. Sep tember 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt geän dert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), in der jeweils geltenden Fassung, 3. beantragte Abweichungen im Sinn von § 69, 4. die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 14, 15 und 17 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der jeweils geltenden Fassung, in den Fällen, in denen dies nach § 18 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen ist sowie 5. bei Gebäuden mit gewerblichen Nutzungen oder mit Tiefgaragen die Einhaltung der Anforde rungen nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), in der jeweils geltenden Fassung. Gesetzlich begründete Zustimmungs- und Einvernehmensvorbehalte bleiben unberührt. (3) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unter lagen zu entscheiden. Die Bearbeitungsfrist verkürzt sich auf einen Monat für Gebäude der Gebäude klassen 1 bis 4, die 1. ausschließlich der Wohnnutzung dienen, 2. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 BauGB liegen, 3. keiner Befreiung oder Abweichung bedürfen, 4. keiner bauaufsichtlichen Prüfung der bautechnischen Nachweise nach § 68 Absatz 2 unterlie gen, 5. keiner Prüfung der Zulässigkeit nach § 172 BauGB bedürfen, Seite 50 von 81 6. auf einem Grundstück errichtet werden, für das keine Erkenntnisse im Altlasthinweiskataster über schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten vorliegen, 7. keiner Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgeset zes unterliegen und 8. keiner Zulassung einer Ausnahme nach den Vorschriften der Baumschutzverordnung bedürfen. Im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn können die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängert werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Fristen nach den Sätzen 1 bis 3 versagt wurde. Nach Ablauf der jeweiligen Frist wird der Bauherrin oder dem Bauherrn der Eintritt der Genehmigungsfiktion bestätigt. Sofern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Zu stimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde einzuholen ist, treten die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 5 nicht vor Ablauf einer Woche nach Eingang der Erklärung der anderen Behör de ein. Die Fristen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht für Vorhaben innerhalb des angemessenen Si cherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 59 Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsab stands, sofern ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde. § 62 Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (1) Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zu lässigkeit nach 1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den auf Grund des Baugesetzbuchs erlassenen Vor schriften, 2. den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, 3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind; aus genommen sind die Vorschriften zur Genehmigung nach den §§ 6 und 7 des Atomgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie Vorschriften, die eine Prüfung im förmlichen Verfahren vorsehen. Eine Prüfung der Zulässigkeit von Maßnahmen, die ausschließlich die Bauausführung betreffen, sowie des § 13 Absatz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), in der jeweils gelten den Fassung findet nicht statt. § 59 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; im Fall des § 70 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz ist das Vorliegen der vervollständigten Unterlagen maßgebend für den Fristbeginn. Die Frist kann im Einver nehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn verlängert werden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 59 Ab satz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde. § 63 Vorbescheid Seite 51 von 81 (1) Einer Bauherrin oder einem Bauherrn ist auf Antrag zu einzelnen Fragen des Vorhabens ein Be scheid (Vorbescheid) zu erteilen. Die §§ 70, 71 und § 72 Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. (2) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; im Fall des § 70 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz ist das Vorliegen der vervollständigten Unterlagen maßgebend für den Fristbeginn. Die Frist kann im Einver nehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn verlängert werden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 59 Ab satz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde. § 64 Zustimmungsverfahren (1) Genehmigungsbedürftige Vorhaben bedürfen keiner Genehmigung und Bauüberwachung, wenn 1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder der Länder übertragen ist und 2. die Baudienststelle mindestens mit einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausrei chend besetzt ist. Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde. (2) Den Beamtinnen oder Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes werden gleichge stellt 1. technische Angestellte mit abgeschlossener Hochschulausbildung (Diplom-Ingenieurinnen oder Diplom-Ingenieure) des Hochbau- oder Bauingenieurwesens und mindestens dreijähriger Be rufspraxis, 2. andere technische Angestellte des Hochbau- oder Bauingenieurwesens mit einer der Entgelt gruppen von Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) aufwärts und mit mindestens fünfjähriger Berufspraxis, 3. Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes von Technischer Amtfrau bzw. vom Technischen Amtmann aufwärts, die von der Leiterin oder dem Leiter der Baudienststelle für die Vorbereitung und Ausführung von Vor haben bestellt sind. (3) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehör de prüft die Zulässigkeit des Vorhabens nach 1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs und auf Grund des Baugesetzbuchs, 2. den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes mit Ausnahme der Einhal tung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Wärmeschutz, die Energieeinsparung, den Seite 52 von 81 Schallschutz, den Erschütterungsschutz sowie die technische Ausführung der für den Brand schutz bedeutsamen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, 3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind und eine Zulässigkeitsentscheidung nicht vorsehen. Sie entscheidet über Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen. Für das Zustimmungsverfahren und die Zustimmung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß. (4) Die öffentliche Bauherrin oder der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf und Ausführung des Vorhabens den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und dem Zustimmungsbescheid entsprechen. (5) Für bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwen dung. Sie sind der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 65 Typengenehmigung (1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, führt die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eine Typenprüfung durch. Eine Typengenehmigung wird er teilt, wenn die baulichen Anlagen oder Bauteile den Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschriften entsprechen und die Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungszweck nachgewiesen ist. Eine Typengenehmigung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimm ten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. (2) Die Typengenehmigung darf nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht über schreiten soll. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Weitere Neben bestimmungen können festgelegt werden. (3) Typengenehmigungen anderer Länder im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. (4) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine jeweils erforderliche Bauge nehmigung oder Zustimmung einzuholen. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen brau chen dabei von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr geprüft zu werden. § 66 Genehmigung Fliegender Bauten (1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten. (2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, ei ner Ausführungsgenehmigung; diese ist zu erteilen, wenn die Anforderungen nach diesem Gesetz ein gehalten werden. Seite 53 von 81 (3) Zuständig für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist die Bauaufsichtsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, wenn 1. die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz oder ihre oder seine ge werbliche Niederlassung in der Freien und Hansestadt Hamburg hat, 2. die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz oder ihre oder seine ge werbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat und der Fliegende Bau erstmals in der Freien und Hansestadt Hamburg aufgestellt und in Gebrauch genommen wer den soll. (4) Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre be tragen soll. Sie kann auf Antrag von der nach Absatz 3 zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf Jah ren verlängert werden; § 73 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen den Bauvorlagen beizufügen ist. Ausführungsgenehmigungen anderer Länder im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. (5) Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihres oder seines Wohnsitzes oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Diese Änderung wird von der nach Absatz 3 zu ständigen Behörde in das Prüfbuch eingetragen. (6) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen un beschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Aufstellung der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbe hörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme durch Sach kundige abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. In der Ausfüh rungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten ist. (7) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen ma chen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebs sicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungs genehmigung abgewichen wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch auf Grund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen. Wenn innerhalb einer angemesse nen Frist ordnungsgemäße Zustände nicht hergestellt worden sind, ist das Prüfbuch einzuziehen und der Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten, die das Prüfbuch ausgestellt hat. (8) Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen und von Besuchern betreten und längere Zeit an ei nem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichts behörde aus Gründen der Sicherheit weitere Besichtigungen und Nachabnahmen durchführen. Das Er gebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. (9) § 70 Absätze 1 bis 3 und § 78 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. § 67 Bauvorlageberechtigung Seite 54 von 81 (1) Bauvorlagen für das nicht verfahrensfreie Errichten und Ändern von Vorhaben müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrie ben sein. Dies gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach den Absätzen 2 bis 5 verfasst werden. (2) Bauvorlageberechtigt ist, wer 1. auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157) in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ zu führen berechtigt ist, 2. in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieu re nach § 15 des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am 18. November 2008 (HmbGVBl. S. 384, 387), in der je weils geltenden Fassung, oder in der entsprechenden Liste eines anderen Bundeslandes einge tragen ist oder 3. auf Grund des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen als Angehörige oder Angehö riger der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf, eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jah ren in der Fachrichtung ausgeübt hat und im Dienst einer Person des öffentlichen Rechts steht, nur für die dienstliche Tätigkeit. (3) Bauvorlageberechtigt für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sind auch 1. die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an ei ner deutschen Hochschule, Fachhochschule oder einer als gleichwertig anerkannten Lehran stalt das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, 2. die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Zimmerer- oder des Beton- und Stahlbetonbauer handwerks, 3. die staatlich geprüften Technikerinnen und staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bau technik. Personen, die ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in einem anderen Mit gliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat haben, sind nach Satz 1 bauvorlageberechtigt, wenn sie über eine Ausbildung verfügen, die den in Satz 1 genannten Ausbildungen gleichwertig ist. (4) Bauvorlageberechtigt für den mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitek ten verbundenen Umbau oder Ausbau von Gebäuden ist auch, wer auf Grund des Hamburgischen Ar chitektengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ zu führen berechtigt ist. (5) Bauvorlageberechtigt für Freianlagen im Zusammenhang mit dem Errichten und Ändern von Ge bäuden ist auch, wer auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes in der jeweils geltenden Fas Seite 55 von 81 sung die Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ zu führen berech tigt ist. § 68 Bautechnische Nachweise und ihre Prüfung (1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brandschutz einschließlich der hier für bedeutsamen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, den Wärmeschutz und die Energie einsparung sowie an den Schallschutz und den Erschütterungsschutz ist für genehmigungs- und zu stimmungsbedürftige Vorhaben nach näherer Maßgabe der Verordnung auf Grund § 81 Absatz 6 nach zuweisen (bautechnische Nachweise). Zu den für den Brandschutz bedeutsamen Anlagen der techni schen Gebäudeausrüstung gehören insbesondere Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Lüftungsanla gen und Starkstromanlagen sowie CO-Überwachungsanlagen, Brandmeldeanlagen, Alarmierungsanla gen, Feuerlöschanlagen, Schutzvorhänge, Wandhydranten, technische Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs (Gebäudefunkanlagen) und eine Sicherheitsstromversorgung. (2) Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Absatz 1 bei 1. Wohngebäuden a) der Gebäudeklassen 2 und 3 mit Tiefgaragen, b) der Gebäudeklasse 3, die nicht freistehen, c) der Gebäudeklassen 4 und 5 und d) mit sonstigen Nutzungseinheiten nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 von mehr als insgesamt 200 m2, 2. sonstigen Gebäuden, ausgenommen freistehende Gebäude mit Nutzungseinheiten von insge samt nicht mehr als 200 m2, und im Baugenehmigungsverfahren nach § 62 werden die bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit zum Wärmeschutz, zur Energieeinsparung und zum Brandschutz einschließlich der Anforderungen an Rettungswege bauaufsichtlich geprüft. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Vorhaben von geringer sicherheitlicher Bedeutung auf eine Prüfung der bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit, zum Wärmeschutz und zur Energieeinsparung verzichten. (3) Bei der Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 und baulichen Anlagen von mehr als 15 m Gesamthöhe wird die sichere Abbruchfolge bauaufsichtlich geprüft. Sofern Gebäude der Ge bäudeklassen 3 bis 5 an das zu beseitigende Gebäude angrenzen, ist deren Standsicherheit ebenfalls bauaufsichtlich zu prüfen. § 69 Abweichungen (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn Seite 56 von 81 1. sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öf fentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbeson dere den Anforderungen des § 3 Satz 1, vereinbar sind, 2. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder 3. bei bestehenden Gebäuden zusätzlicher Wohnraum durch Änderung des Dachgeschosses oder durch Errichtung zusätzlicher Geschosse geschaffen wird, das Vorhaben ansonsten nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht werden kann und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden, insbesondere wenn keine Bedenken wegen des Brandschut zes bestehen. § 81a Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 Bau GB oder von Abweichungen nach § 34 Absatz 3 a BauGB ist gesondert zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Für Vorhaben, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vor schriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend. § 70 Bauantrag, Bauvorlagen; Beteiligung anderer Stellen (1) Der Bauantrag ist unter Angabe, ob ein Verfahren nach § 61 oder nach § 62 durchgeführt werden soll, bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. (2) Der Eingang der Unterlagen ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung zu bestätigen; so fern Unterlagen fehlen, sind diese zu benennen. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzurei chen. Bauvorlagen können nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 81 Absatz 6 in der je weils geltenden Fassung nachgereicht werden; sie bleiben dann bei der Beurteilung der Vollständig keit der Unterlagen und der an diese geknüpften Fristen nach § 61 Absatz 3 und § 62 Absatz 1 außer Betracht. (3) Weist der Bauantrag erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. (4) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung des Bauvorhabens auf die Umgebung verlangt werden, dass es in geeigneter Weise auf dem Baugrundstück dargestellt wird. (5) Die Bauaufsichtsbehörde holt unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden und Stellen ein, de ren Zustimmung oder Einvernehmen zur Baugenehmigung erforderlich ist, deren Entscheidung wegen der Baugenehmigung entfällt oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. (6) Die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen sind innerhalb eines Monats nach Ein gang der vollständigen Unterlagen abzugeben, soweit nicht andere Fristen durch Rechtsvorschrift vor gesehen sind; sofern die für die fachliche Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu vervollstän digen sind, beginnt die Frist mit dem Vorliegen der vervollständigten Unterlagen. Geht die Stellung nahme nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ein, so soll die Bauaufsichtsbehörde davon ausge hen, dass die von den Behörden und Stellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange der Erteilung der Seite 57 von 81 Baugenehmigung nicht entgegenstehen. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Behörde oder sonstigen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 verweigert wird. § 71 Nachbarliche Belange (1) Die Belange der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Erbbauberechtigten angrenzender oder betroffener Grundstücke (Nachbarn) sind nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichtigen. (2) Die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Erbbauberechtigten des angren zenden Grundstückes ist erforderlich bei Abweichungen von den Anforderungen: 1. an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Absatz 5, soweit die Mindesttiefe von 2,50 m unterschrit ten werden soll; § 6 Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt, 2. an die Lage der Standplätze für Abfallbehälter und Wertstoffbehälter, und zwar des § 43 Ab satz 2, soweit der Mindestabstand zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen auf angrenzenden Grundstücken unterschritten werden soll. (3) Vor Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder vor Abweichun gen von § 6 dieses Gesetzes beteiligt die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigten angrenzender oder betroffener Grundstücke, wenn zu erwarten ist, dass öf fentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beteiligungsschreibens bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Wird den Einwendungen eines Nachbarn nicht entsprochen, so ist ihm die Entscheidung über die Befreiung oder die Abweichung zuzustellen. Sofern Einwendungen inner halb dieser Frist nicht bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, sind sie ausgeschlossen. Auf den Aus schluss der Einwendungen sind die Nachbarn hinzuweisen. Die Beteiligung nach Satz 1 entfällt, wenn die zu beteiligenden Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvor haben auf andere Weise zugestimmt haben. § 72 Baugenehmigung (1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Sie wird innerhalb der gesetzlichen Fristen, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt ergänzender Genehmigungen, erteilt. (2) Die Baugenehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so fern solche nach den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Diese sind zu benennen. (3) Die Baugenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und unter dem Vorbehalt der nach träglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage erteilt werden. (4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. (5) Auf Antrag kann eine Genehmigung für einen Teil der Anlage erteilt werden, wenn eine vorläufi ge Beurteilung ergibt, dass der Errichtung der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindli chen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen (Teilbaugeneh Seite 58 von 81 migung). Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen zu einer abwei chenden Beurteilung führen. § 72 a Baubeginn (1) Mit der Bauausführung, der Beseitigung baulicher Anlagen oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn 1. die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen ist und 2. die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf Aufnahmeeinrichtun gen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Baugenehmigung mit den Maßnahmen nach Satz 1 begonnen wird (Zulassung des vorzeitigen Baubeginns), wenn 1. mit der Erteilung der Baugenehmigung gerechnet werden kann und 2. die Bauherrin oder der Bauherr sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung durch die Maßnahmen verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Leistung einer Si cherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten der Bauherrin oder des Bauherrn zu sichern. § 72 Absatz 2 gilt entsprechend. Über die Maßnahmen sollen die Nachbarn mög lichst frühzeitig informiert werden. (2) Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundfläche abgesteckt und seine Höhenlage festge legt und gekennzeichnet sein. (3) Die Baugenehmigungen beziehungsweise der Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Baube ginns sowie die Bauvorlagen einschließlich der bautechnischen Nachweise müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. (4) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten min destens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen (Baubeginnanzeige). § 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheids (1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung län ger als ein Jahr unterbrochen worden ist. (2) Der Vorbescheid gilt zwei Jahre. Seite 59 von 81 (3) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 können auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert wer den. Sie können auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauauf sichtsbehörde eingegangen ist. Ist die Frist des Absatzes 1 bereits zwei Mal verlängert worden, ist ei ne weitere Verlängerung nicht möglich. Dritter Abschnitt Bauaufsichtliche Maßnahmen, Bauüberwachung, Baulasten § 74 Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken (1) Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstü cke und das Aufstellen der erforderlichen Gerüste sowie die Vornahme von Arbeiten zu dulden, soweit dies zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von Anlagen auf den Nachbargrundstücken erforder lich ist. (2) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres Gebäude auf einem Nachbargrundstück, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des höheren Gebäudes zu dulden, dass die erforderlichen Schornsteine und Lüftungsleitungen des niedrigeren Gebäudes an der Grenzwand des höheren Ge bäudes befestigt und instand gehalten werden. (3) Wird ein Gebäude an ein niedrigeres Gebäude auf einem Nachbargrundstück angebaut, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des neu errichteten höheren Gebäudes dafür zu sorgen, dass das Dach des vorhandenen niedrigeren Gebäudes dicht an die Wand des höheren Gebäudes angeschlos sen wird. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des vorhandenen niedrigeren Gebäudes hat dabei zu dulden, dass der erforderliche dichte Anschluss auch durch übergreifende Bauteile hergestellt wird. (4) Soll eine bauliche Anlage tiefer als eine bereits vorhandene angrenzende Nachbarbebauung ge gründet werden, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer der bestehenden baulichen Anlage die Unterfangung zu dulden, wenn und soweit diese zur Erhaltung der Standsicherheit der bestehenden baulichen Anlage erforderlich ist. (5) Kommt hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, so kann die Bauaufsichtsbehörde die entsprechenden Anordnungen erlassen. (6) Die Bauherrin oder der Bauherr haben Arbeiten, die eine Duldungspflicht auslösen, mindestens zwei Wochen vor Ausführungsbeginn der Nachbarin oder dem Nachbarn mitzuteilen. Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Arbeiten zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr notwendig sind. (7) Die Bauherrin oder der Bauherr ist der Nachbarin oder dem Nachbarn zum Ersatz jeden Schadens verpflichtet, der aus Maßnahmen aus den Absätzen 1 bis 4 entsteht. Auf Verlangen der Nachbarin oder des Nachbarn ist vor Beginn der Ausführung in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens Sicherheit zu leisten; die Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, wenn die Arbeiten zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr notwendig sind. § 74 a Nachträgliche Wärmedämmung (1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden (zur Duldung Verpflichtete), dass eine Wärmedämmung, die nachträglich auf die Außenwand eines zulässigerweise an oder auf der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes aufgebracht wird, so Seite 60 von 81 wie die mit dieser in Zusammenhang stehenden untergeordneten Bauteile auf das Grundstück über greifen, soweit beziehungsweise solange 1. die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um nicht mehr als 0,20 m überschreitet, 2. die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt und eine zulässige beabsichtigte Nutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig behindert wird, 3. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, 4. eine vergleichbare Wärmedämmung nicht auf andere, die Belange der zur Duldung Verpflich teten weniger stark berührende Weise mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden kann und 5. die Anbringung einer vergleichbaren Wärmedämmung nicht bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblich war. § 7 Absatz 1 ist für nach Satz 1 zulässige Maßnahmen nicht anzuwenden. § 74 Absatz 1 gilt für die zur Duldung Verpflichteten entsprechend. (2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat der oder dem zur Duldung Verpflichteten eine Baumaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Aus der Anzeige müssen Art und Umfang der Baumaßnahme hervorgehen. Ist der Aufenthalt der oder des zur Duldung Verpflichteten mit zumutbarem Aufwand nicht zu ermitteln oder ist sie oder er bei einem Aufenthalt im Ausland nicht alsbald erreichbar und hat sie oder er keine Vertretung bestellt, so genügt statt der Anzeige an die zur Duldung Verpflichtete oder den zur Duldung Verpflichteten die Anzeige an die un mittelbare Besitzerin oder den unmittelbaren Besitzer. Mit der Baumaßnahme darf erst nach erfolgter Anzeige begonnen werden. (3) Die oder der durch den Überbau Begünstigte ist gegenüber den zur Duldung Verpflichteten ver pflichtet, die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand zu erhal ten und die wärmegedämmte Wand baulich zu unterhalten. § 74 Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Eigentümerinnen und Eigentümern, Erbbau- und dinglich Nutzungsberechtigten eines Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912 Absatz 2 und die §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (5) Die Bauherrin oder der Bauherr hat der oder dem zur Duldung Verpflichteten auch ohne Verschul den den Schaden zu ersetzen, der durch einen Überbau nach Absatz 1 Satz 1 oder die mit seiner Er richtung verbundenen Arbeiten entsteht. Auf Verlangen ist in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens Sicherheit zu leisten, die auch in einer Bankbürgschaft bestehen kann. In diesem Fall darf das Recht erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden. Eine Sicherheitsleistung kann nicht ver langt werden, wenn der voraussichtlich entstehende Schaden durch eine Haftpflichtversicherung ge deckt ist. (6) Die oder der zur Duldung Verpflichtete ist berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung zu ver langen, soweit dadurch eine zulässige beabsichtigte Benutzung ihres oder seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird, insbesondere soweit sie oder er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will. Seite 61 von 81 § 74 b Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen. § 75 Einstellung von Arbeiten (1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder be seitigt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn 1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 72 a begonnen wurde, 2. bei der Ausführung eines Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird, 3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE Kennzeichnung oder entgegen § 22 kein Ü-Zeichen tragen, oder 4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zei chen (§ 22 Absatz 3) gekennzeichnet sind. Die Einstellung kann auch mündlich angeordnet werden. (2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer Einstellung fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen. § 76 Herstellung ordnungsgemäßer Zustände (1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Wider spruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden. (2) Die Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass 1. verwahrloste oder durch Beschriftung und Bemalung verunstaltete Bau- und Werbeanlagen oder Teile von ihnen ganz oder teilweise in Stand gesetzt werden, dass ihr Anstrich erneuert oder dass die Fassade gereinigt wird; ist eine Instandsetzung nicht möglich, so kann die Bau aufsichtsbehörde die Beseitigung der Anlage verlangen, 2. Grundstücke aufgeräumt oder ordnungsgemäß hergerichtet werden oder dass endgültig nicht mehr genutzte Anlagen beseitigt oder dauerhaft gesichert werden, Seite 62 von 81 3. Sachen, insbesondere Fahrzeuge, Schutt und Gerümpel, auf unbebauten Grundstücken und Grundstücksteilen nicht oder nur unter bestimmten Vorkehrungen aufgestellt oder gelagert werden. (3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bestehende bauliche Anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften angepasst werden, so weit dies wegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit notwendig ist. Dies gilt auch für die Herstellung von Folgeeinrichtungen auf den Grundstücken, wie Kinderspielplätze, Standplätze zur Auf nahme der Abfall- und Wertstoffsammelbehälter sowie Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplät ze, wenn geeignete Flächen verfügbar sind. Die Herstellung von Standplätzen zur Aufnahme der Ab fallbehälter auf dem Grundstück kann unabhängig von den Voraussetzungen des Satzes 1 auch dann verlangt werden, wenn 1. ausreichend Platz auf dem Grundstück vorhanden ist, 2. die Herstellung nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist und 3. die Benutzung des Grundstücks durch die Aufstellung von Abfallbehältern nicht oder nur ge ringfügig beeinträchtigt wird. § 43 Absätze 1 und 2 gilt entsprechend. Bei wesentlicher Änderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, dass auch die von der Änderung nicht berührten Teile der baulichen Anlage an die Anforde rungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften angepasst wer den, wenn dies keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht. (4) Werden durch Veränderung der Grenzen bebauter Grundstücke Verhältnisse geschaffen, die öf fentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ein rechtmäßiger Zustand hergestellt wird. § 77 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbei ten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat. (2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfah rensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Ei ne bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Anlagen zur Wasserver sorgung und Abwasserentsorgung sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Die Bauherrin oder der Bau herr hat die Errichtung von Abgasanlagen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rechtzeitig anzuzeigen. Feuerstätten, ortsfeste Verbren nungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn die be vollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Taug lichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat. § 78 Bauüberwachung Seite 63 von 81 (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann bei der Bauausführung und der Beseitigung baulicher Anlagen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfül lung der Pflichten der am Bau Beteiligten überwachen. (2) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden. (3) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Bescheide und Ge nehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeich nungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die CE- Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeich nungen zu gewähren. Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigungen und die damit ver bundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen (4) Die Bauaufsichtsbehörde oder die bzw. der Prüfsachverständige soll, soweit sie oder er im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erlangt, diese der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen. § 79 Baulasten, Baulastenverzeichnis (1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Erbbauberechtigte mit Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betref fenden Handeln, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintra gung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger. Steht das Grundstück im öffentlichen Eigentum, kann die Bestellung einer Baulast durch eine Erlaubnis nach § 19 HWG, die für den Zeitraum der regelmäßigen Standdauer ver gleichbarer baulicher Anlagen erteilt wird, oder die Erteilung einer vergleichbaren öffentlich-rechtli chen Gestattung ersetzt werden. (2) Die Unterschrift unter die Erklärung nach Absatz 1 muss amtlich oder öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden. (3) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die durch die Baulast Verpflichteten und Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Lö schung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. (4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. Das Baulastenverzeichnis be gründet eine widerlegbare Vermutung für den Bestand und Umfang der eingetragenen Baulast. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in das Baulastenverzeichnis besteht nicht. (5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Ablichtungen fertigen lassen. Sechster Teil Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussvorschriften § 80 Seite 64 von 81 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. bei der Errichtung oder dem Betrieb einer Baustelle entgegen § 14 Absatz 1 Gefährdungen oder vermeidbare Belästigungen herbeiführt oder entgegen § 14 Absatz 2 erforderliche Schutzmaß nahmen unterlässt, 2. Bauprodukte entgegen § 22 Absatz 3 ohne das Ü-Zeichen verwendet, 3. Bauarten entgegen § 19a ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüf zeugnis für Bauarten anwendet, 4. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass die Voraussetzungen des § 22 Ab satz 3 vorliegen, 5. den Pflichten als Bauherrin oder Bauherr (§ 54 Absatz 2), als Entwurfsverfasserin oder Entwurfs verfasser (§ 55 Absatz 2), als Unternehmerin oder Unternehmer (§ 56 Absatz 2), als Bauleiterin oder Bauleiter (§ 57 Absatz 2) oder als deren Vertretung zuwiderhandelt, 6. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 66 Absatz 2) oder ohne Anzeige und Ab nahme (§ 66 Absatz 6) in Gebrauch nimmt, 7. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 72 Absätze 1 und 2) oder Teilbaugenehmigung (§ 72 Absatz 5) beziehungsweise den erforderlichen Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (§ 72a Absatz 1), abweichend davon oder ohne die erforderliche Ausnahme, Befrei ung beziehungsweise Abweichungsentscheidung Anlagen errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, benutzt oder beseitigt, 8. entgegen § 72 a Absatz 1 vor Zugang der Baugenehmigung oder des Bescheides über die Zu lassung des vorzeitigen Baubeginns oder ohne dass die Baubeginnsanzeige nach § 72 a Ab satz 4 der Bauaufsichtsbehörde vorliegt, mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts beginnt, 9. entgegen § 72 a Absatz 2 mit der Bauausführung eines Gebäudes beginnt, ohne dass die Grundfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt und gekennzeichnet ist, 10. entgegen § 72 a Absatz 3 nicht von Baubeginn an Baugenehmigungen beziehungsweise den Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns, Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise an der Baustelle vorhält, 11. entgegen § 72 a Absatz 4 die Baubeginnsanzeige nicht mindestens eine Woche vor Ausfüh rungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und vor Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mitteilt, 12. entgegen § 77 Absatz 1 Satz 1 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt, 13. entgegen § 77 Absatz 1 Satz 2 bestimmte Bauarbeiten ohne Zustimmung fortführt, Seite 65 von 81 14. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 2 bauliche Anlagen benutzt, 15. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 4 Feuerungsanlagen oder ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke ohne die erforderliche Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschorn steinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers über die sichere Benutzbar keit der Abgasanlagen und Leitung in Betrieb nimmt, 16. einer nach diesem Gesetz erlassenen oder als auf Grund dieses Gesetzes erlassen geltenden Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichti ge Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu er wirken oder zu verhindern. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. (4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 begangen worden, so können Gegen stände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord nungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 9. De zember 2004 (BGBl. I S. 3220, 3229), ist anzuwenden. § 81 Rechtsverordnungen (1) Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1, § 19a Absatz 1 und § 19b Absatz 1 bezeichneten Anforderun gen wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 52, 2. (aufgehoben) 3. den Nachweis der Befähigung der in § 23a Absatz 1 genannten Personen; dabei können Min destanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden, 4. die Überwachung von Tätigkeiten mit einzelnen Bauprodukten nach § 23a Absatz 2; dabei kön nen für die Überwachungsstellen über die in § 23 festgelegten Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen im Hinblick auf die besonderen Eigenschaften und die besondere Ver wendung der Bauprodukte gestellt werden, 5. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen nach § 51 für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Benut zung ergeben sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anla gen dieser Art, 6. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung die ser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen, Seite 66 von 81 soweit sich aus Absatz 11 nicht etwas anderes ergibt. (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete eine bestimmte Hei zungsart oder den Anschluss von Gebäuden an gemeinsame Heizungsanlagen bestimmter Art oder an eine Fernheizung und die Benutzung dieser Einrichtungen vorzuschreiben, um Gefahren, unzumutba re Belästigungen oder sonstige Nachteile durch Luftverunreinigungen zu vermeiden oder zur Siche rung der örtlichen Energieversorgung sowie zum umfassenden Schutz der Umwelt, soweit sich aus Ab satz 11 nicht etwas anderes ergibt. In der Rechtsverordnung sind Abweichungen vom Anschluss- und Benutzungsgebot in Fällen vorzusehen, in denen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls Anschluss und Benutzung unzumutbar sind. (2a) Der Senat wird ermächtigt, zur Erreichung baugestalterischer Ziele in genau abgegrenzten be bauten oder unbebauten Teilen des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg durch Rechtsverord nung Vorschriften über die äußere Gestaltung von baulichen und sonstigen Anlagen (§ 2 Absatz 1) zu erlassen, insbesondere über 1. die Gebäude-, Geschoss- und Traufhöhe, 2. die Auswahl der Baustoffe und Farben der Fassaden und sonstiger von außen sichtbarer Bautei le, 3. die Zahl, Größe, Anordnung und Ausführung von Fenstern oder sonstigen verglasten Bauteilen sowie von Hauseingängen, 4. die Art, Ausführung und Neigung von Dächern. Vorschriften über Werbeanlagen können sich auch auf deren Art, Zahl, Größe und Anbringungsort er strecken. (3) Der Senat wird ermächtigt, Rechtsverordnungen, die auf die Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 938) oder zugleich auf die Baupflegesatzung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. September 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan desrechts I 21301-b) gestützt sind, aufzuheben oder nach Absatz 1 Nummer 2 zu ändern. Das gilt auch, soweit Vorschriften zugleich auf § 20 a des Gesetzes, betreffend das Verhältnis der Verwal tung zur Rechtspflege, vom 23. April 1879 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 20100-b) gestützt sind. (4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse zur 1. Entscheidung über allgemeine Bauartgenehmigungen (§ 19a) und allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (§ 20a) sowie deren öffentliche Bekanntmachung, 2. Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 23), 3. Erteilung von Typengenehmigungen anhand von Typenprüfungen (§ 65) auf nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gehörende Behörden zu übertragen. Die in Satz 1 genannten Befugnisse können auch auf eine Behörde eines anderen Lan Seite 67 von 81 des übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an de ren Willensbildung die Freie und Hansestadt Hamburg mitwirkt. (4a) Der Senat kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 19a Absatz 2, §§ 20 bis 23a ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die an deren Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen. (5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. das Ü-Zeichen (§ 22 Absatz 3) festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben zu ver langen, 2. das Anerkennungsverfahren nach § 23, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihre Rück nahme, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzule gen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern. (6) Der Senat wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und die in diesem Zusammenhang erforderli chen Unterschriften, 2. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Un terschriften, 3. das Verfahren im Einzelnen, 4. das Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung der bauauf sichtlichen Aufgaben nach § 58, insbesondere die Übermittlung im Rahmen der notwendigen Beteiligung anderer öffentlicher Stellen, sowie die Übermittlung an sonstige Stellen, soweit die se die Daten zur Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben benötigen. Dabei sind Art, Umfang, Empfängerinnen und Empfänger der zu übermittelnden Daten sowie die Zwecke der Verwendung und die Dauer der Speicherung zu bestimmen. Dabei können Regelungen zur Übermittlung elektronischer Dokumente sowie zur Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form getroffen werden. Für verschiedene Arten von Vorhaben können unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden. (7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage 2 (Anlage zu § 60) zu ändern, so weit die Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 nicht gefährdet wird. (8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für Sachverständige zu erlassen über 1. die Fachbereiche, in denen die Sachverständigen tätig werden, 2. die Anforderungen an die Sachverständigen, insbesondere in Bezug auf deren Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, persönliche Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung, Seite 68 von 81 3. das Verfahren der Anerkennung sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Wider ruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen, 4. die Festsetzung einer Altersgrenze, 5. das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, 6. die Überwachung der Sachverständigen, 7. die Vergütung der Sachverständigen. (9) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Prüfingenieu rinnen und Prüfingenieure, denen im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtliche Prüfaufgaben und Aufgaben der Bauüberwachung übertragen werden können. (10) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Typen genehmigungen sowie für bestimmte Fliegende Bauten die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach §§ 65 und 66 ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen werden, und die Vergütung dieser Stellen zu regeln. (11) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach den Ab sätzen 2 und 2a für die Fälle auf die Bezirksämter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Be zirksversammlungen den Verordnungsentwürfen zugestimmt haben. Die Verordnungen bedürfen in diesen Fällen vor ihrem Erlass durch das Bezirksamt der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Bürgerschaft beschließt Vorschriften nach den Absätzen 2 und 2a durch Gesetz, wenn die örtlich zu ständige Bezirksversammlung dem Verordnungsentwurf nicht zugestimmt oder nicht binnen vier Mo naten nach Vorlage des Entwurfes zur Abstimmung über ihre Zustimmung entschieden hat. § 81 a Technische Baubestimmungen (1) Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; § 19a Absatz 2, § 20 Absatz 1 und § 69 Absatz 1 bleiben unberührt. (2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf Fundstellen technischer Regeln oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf: 1. bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile, 2. die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile, 3. die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbeson dere: a) Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts, Seite 69 von 81 b) Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken, c) Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes im Hinblick auf Merkma le, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken, d) zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke, e) die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke, f) die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzu gebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen, 4. die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19a Absatz 3 oder nach § 20b Absatz 1 bedürfen, 5. Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22a, 6. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation. (3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein. (4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 20 Absatz 3 genannte Liste. (5) Die Bauaufsichtsbehörde erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Rechtsvorschrif ten auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Technischen Baubestimmungen auf der Grundlage der vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit den Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder veröffentlichten Technischen Baubestimmungen als technische Verwaltungsvorschriften. § 82 Aufhebung und Änderung von Vorschriften Es treten außer Kraft: 1. die Hamburgische Bauordnung vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183) in der geltenden Fassung, 2. das Hamburgische Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 221, 223), 3. das Gesetz über die Höhe des Ausgleichsbetrages für Stellplätze und Fahrradplätze vom 15. April 1992 (HmbGVBl. S. 81) in der geltenden Fassung, 4. die Bauanzeigeverordnung vom 18. Mai 1993 (HmbGVBl. S. 99) in der geltenden Fassung, Seite 70 von 81 5. die Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1) in der geltenden Fassung. § 83 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen; Fortgeltung von Vorschriften (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Dieses Gesetz gilt für Vorhaben, für die nach seinem Inkrafttreten Genehmigungsanträge gestellt werden, sowie für genehmigungsfreie Vorhaben, mit deren Ausführung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wird. Ist über einen Antrag beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht ent schieden worden, so kann die Antragstellerin oder der Antragsteller verlangen, dass die Entscheidung nach diesem Gesetz getroffen wird. (3) § 39 Absatz 3 Sätze 2 und 3 der Hamburgischen Bauordnung in der bis zum 31. März 2006 gelten den Fassung gilt fort. (4) Soweit in diesem Gesetz an die Festsetzung von Baugebieten Rechtsfolgen geknüpft werden, gel ten diese auch für die entsprechenden Baugebiete in den nach § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbau gesetzes übergeleiteten Bebauungsplänen und in Bebauungsplänen nach dem Bundesbaugesetz, bei denen der erste Tag der öffentlichen Auslegung in die Zeit zwischen dem 29. Oktober 1960 und dem 31. Juli 1962 fiel. (5) Soweit in landesrechtlichen Rechtsvorschriften auf die nach § 82 außer Kraft getretenen Vorschrif ten verwiesen ist, finden an ihrer Stelle die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechende Anwendung. (6) (Änderungsanweisung) Anlage 1 Innenstadtbereich nach § 49 Absatz 2 Seite 71 von 81 Seite 72 von 81 Anlage 2 (zu § 60) Verfahrensfreie Vorhaben nach § 60 Hinweis: Für die nachfolgenden Vorhaben ist eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörden nicht er forderlich. Inhaltliche Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an diese Vorha ben gestellt werden, sind zu beachten. Zulassungsentscheidungen nach anderen Vorschriften als der Hamburgischen Bauordnung und der auf diese gestützten Vorschriften sind einzuholen. Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse bleiben bei Verstößen gegen diese Vorschriften unberührt. Sofern von dieser Anlage erfasste Vorhaben Teil eines Vorhabens sind, das in einem Verfahren nach § 61, § 62 oder § 64 zu prüfen ist, werden sie in das jeweilige Verfahren einbezogen. Übersicht I Errichtung und Änderungen von Anlagen 1. Gebäude und Überdachungen 2. Technische Gebäudeausrüstung 3. Anlagen der Ver- und Entsorgung 4. Masten, Antennen und ähnliche Anlagen 5. Behälter 6. Mauern und Einfriedigungen 7. Verkehrsanlagen 8. Aufschüttungen und Abgrabungen 9. Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung 10. Tragende und nicht tragende Bauteile 11. Werbeanlagen und Automaten 12. Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen Seite 73 von 81 13. Plätze 14. Container 15. Sonstige Anlagen II Änderung der Nutzung III Beseitigung von Anlagen IV Instandhaltungsarbeiten I Errichtung und Änderung von Anlagen 1. Gebäude und Überdachungen: 1.1 ein eingeschossiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m³umbauten Raum je zugehöri gem Hauptgebäude, außer im Außenbereich, 1.2 eine Garage mit einer Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Bruttogrundfläche bis zu 50 m² je zu gehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich; die Fläche von Stellplätzen nach Num mer 13.2 ist anzurechnen, 1.3 Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5,0 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, höchstens 100 m² Bruttogrundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, 1.4 Gewächshäuser auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen mit höchs tens 100 m² Grundfläche und bis zu 4,50 m Firsthöhe, bis zu 6,0 m Firsthöhe, wenn eine Typengenehmigung nach § 65 vorliegt; nicht freigestellt sind Foliengewächshäuser mit Feuerstätten, 1.5 Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung die nen, 1.6 Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume ha ben, 1.7 Überdachungen von Terrassen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3,0 m vor Erdgeschossen sowie untergeordnete Überdachungen wie zum Beispiel Hauseingangsüberda chungen, Seite 74 von 81 1.8 Gartenlauben in Kleingartenanlagen mit einer Grundfläche von höchstens 24 m2, 1.9 Wochenendhäuser in festgesetzten Wochenendhausgebieten; 2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Ausnahme freistehender Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, 2a. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: 2a.1 Solaranlagen in, an und auf Dachflächen außer bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, 2a.2 gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, 2a.3 Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchs ten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern außer in reinen Wohngebieten sowie Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 15 m über Geländeoberfläche in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten und im Hafennut zungsgebiet; 3. Anlagen der Ver- und Entsorgung: 3.1 Brunnen, 3.2 Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikation, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, mit einer Höhe bis zu 5,0 m und einer Bruttogrundfläche bis zu 10 m2, 3.3 Grundstücksentwässerungsanlagen; 4. Masten, Antennen und ähnliche Anlagen: 4.1 unbeschadet der Nummer 3.2 Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10,0 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Bruttorauminhalt bis zu 10 m3 sowie, so weit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit ver bundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, 4.2 Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elek trizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen, für Überwa chungskameras und für Fahnen, 4.3 Signalhochbauten für die Landesvermessung, 4.4 Flutlichtmasten auf zugelassenen Sportstätten mit einer Höhe bis zu 10,0 m, außer im Außen bereich; 5. Behälter: Seite 75 von 81 5.1 ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Bruttorauminhalt bis zu 6 m3, 5.2 ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Brutto rauminhalt bis zu 10 m3, 5.3 ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Bruttorauminhalt bis zu 50 m3 und einer Höhe bis zu 3,0 m, 5.4 Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6,0 m und Schnitzelgruben, 5.5 Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen, außer im Außenbereich, 5.6 Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3, 5.7 Behälter zum Sammeln wieder verwertbarer Abfallstoffe wie Altpapier und Altglas bis zu 10 m3 Größe auf öffentlichen Wegen, Grünflächen oder öffentlich genutzten Privatflächen, 5.8 Standplätze für Wertstoff- und Abfallbehälter einschließlich der zugehörigen Müllbehälter schränke, 5.9 Briefkästen, Behälter und Schränke mit einer Bruttogrundfläche bis zu 10 m2, die zu Zwecken der Postannahme bzw. Postverteilung aufgestellt werden; 6. Mauern und Einfriedigungen: 6.1 Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedigungen mit einer Höhe bis zu 2,0 m, außer im Außenbereich, 6.2 offene, sockellose Einfriedigungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen; 7. Verkehrsanlagen: Private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässe mit einer lichten Weite bis zu 5,0 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3,0 m; 8. Aufschüttungen und Abgrabungen: 8.1 bis insgesamt 50 m2 Grundfläche, 8.2 von mehr als 50 m2 bis zu 400 m2 Grundfläche und bis zu 2 m Höhe oder Tiefe, soweit nicht an bauliche Anlagen angeschüttet oder an baulichen Anlagen abgegraben wird, 8.3 im Hafennutzungsgebiet bis zu der von der Wasserbehörde festgelegten Höhe des Hochwas serschutzes (Bemessungswasserstand plus Wellenauflauf), sofern sie die Hamburg Port Autho rity zur hochwassersicheren Aufhöhung von Flächen durchführt, Seite 76 von 81 8.4 ohne Flächen- oder Höhenbegrenzung, sofern die Aufschüttungen oder Abgrabungen ein schließlich ihrer Höhe oder Tiefe in einem Bebauungsplan oder in einem Verfahren nach § 14 des Hafenentwicklungsgesetzes festgelegt sind; 9. Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung: 9.1 Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3, außer im Außenbereich und in Klein gartenanlagen, 9.2 Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m in Badeanstal ten, ansonsten bis zu 3 m, 9.3 Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäu de und Tribünen, sowie das Auswechseln von Belägen auf Spiel- und Sportflächen, 9.4 Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen, 9.5 Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Ein richtung von Gärten dienen, 9.6 Boots- und Badestege, soweit sie nicht - auch nicht vorübergehend - allgemein zugänglich sind und keine Aufbauten haben, 9.7 Maßnahmen zur inneren Erschließung von öffentlichen Freizeit- und Parkanlagen sowie von Kleingartenanlagen, 9.8 Saunaanlagen, die nicht gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen; 10. Tragende und nicht tragenden Bauteile: 10.1 nicht tragende und nicht aussteifende Bauteile in baulichen Anlagen, 10.2 die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäu deklassen 1 und 2, 10.3 Türen und Fenster, einschließlich Dachflächenfenster, sowie die dafür bestimmten Öffnungen, 10.4 Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung außer bei Hochhäu sern sowie Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen, 10.5 Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung außer bei Hochhäusern, 10.6 Herstellung von Dachgauben und Dacheinschnitten, wobei deren Länge insgesamt nicht mehr als ein Drittel ihrer zugehörigen Gebäudeseitenlänge betragen darf; 11. Werbeanlagen und Automaten: Seite 77 von 81 11.1 Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2, 11.2 Automaten, 11.3 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorüberge hend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich, 11.4 Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10,0 m ab Geländeoberfläche sowie Sammelschilder als Hin weis auf ortsansässige gewerbliche Betriebe mit einer Höhe bis zu 10,0 m ab Geländeoberflä che, 11.5 Erneuerung und Austausch der Werbemotive bei Wechselwerbeanlagen, 11.6 Erneuerung und Austausch bestehender Werbeanlagen, wenn Art und Größe nicht verändert werden, 11.7 Werbeanlagen, für die eine Genehmigung nach wegerechtlichen Vorschriften erforderlich ist, außer Werbeanlagen an Fassaden und Baugerüsten; 12. Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen: 12.1 Baustelleneinrichtungen einschließlich der Bauschilder, Bauzäune, Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte, ausgenommen Schutzdächer, deren Firsthöhe über 25 m Geländeoberfläche liegt, 12.2 Gerüste, wenn es sich dabei um eingeschossige Lehr- und Traggerüste bis zu einer Gerüst höhe von 5 m oder um Arbeits- und Schutzgerüste handelt, bei denen die oberste Gerüstlage nicht höher als 25 m über der Geländeoberfläche liegt und die Gerüste von Sachkundigen auf gestellt werden, 12.3 Toilettenwagen und -häuschen, 12.4 Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe die nen, 12.5 bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungs gelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten, 12.6 Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten, 12.7 Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern be treten zu werden, 12.8 Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Ge schwindigkeit von höchstens 1 m/s haben, Seite 78 von 81 12.9 Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Bruttogrundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m, 12.10 Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Bruttogrundfläche bis zu 75 m2, 12.11 Eingeschossige überdeckte bauliche Anlagen als Fliegende Bauten wie Verkaufs- oder Ausstel lungsstände, einschließlich aller Anbauten und Vordächer, mit einer Bruttogrundfläche bis zu 75 m2 und einer Höhe bis zu 5 m, auch wenn sie von Besuchern betreten werden; 12.12 aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m oder, so fern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt; 13. Plätze: 13.1 Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Be trieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, außer im Außenbereich, 13.2 nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m2 je zugehörigem Hauptgebäude, au ßer im Außenbereich, wobei die Fläche von Garagen nach Nummer 1.2 anzurechnen ist, 13.3 Kinderspielplätze; 14. Container: 14.1 Container für den vorübergehenden Aufenthalt von Personal im Hafengebiet nach § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie in festgesetzten Ge werbe- und Industriegebieten, 14.2 Schlaf- und Bürocontainer bis zu einer Stapelhöhe von zwei Containern auf Baustellen, 14.3 ortsfeste Container, die der Lagerung von nicht wassergefährdenden Stoffen dienen, im Hafengebiet, auf Baustellen, auf dafür genehmigten Flächen; 15. Sonstige Anlagen: 15.1 Fahrradabstellanlagen mit einer Gesamtfläche bis zu 50 m2, außer im Außenbereich, 15.2 Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen, Eigenverbrauchstankstellen, so fern die Behältergröße nach Nummern 5.1 (Flüssiggas oder nicht verflüssigtes Gas) und 5.2 (brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten) nicht überschritten wird, Seite 79 von 81 15.3 Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut, außer im Außenbereich, 15.4 Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler, Skulpturen und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m, 15.5 Bedienungs- und Wartungsanlagen einschließlich der zugehörigen Treppen, Leitern, Tritte, Laufstege und Umwehrungen, 15.6 Rohrleitungen und Rohrbrücken bis 10 m Spannweite innerhalb von Industrie- und Gewerbe betrieben, sofern sie nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen, 15.7 Verputz baulicher Anlagen, Außenwandanstriche und Anstriche äußerer Bauteile, ausgenom men bildliche Darstellungen, 15.8 Telefonzellen bzw. Telefonstandsäulen, 15.9 andere unbedeutende Anlagen oder untergeordnete Teile von Anlagen wie Markisen, Rolllä den, Terrassen, Dacheindeckungen und Dachrinnen, Außenleuchten, Maschinenfundamente, Fahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungsstände, Bienenfreistände, Taubenhäu ser, Teppichklopf- und Wäschetrocknungsvorrichtungen im Freien, Sicherheitsvorrichtungen an Dächern und Gebäuden. II Änderung der Nutzung Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn 1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige gelten oder 2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Abschnitt I verfahrensfrei wäre. III Beseitigung von Anlagen Verfahrensfrei ist die Beseitigung von 1. Anlagen nach Abschnitt I, 2. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, es sei denn, die zu beseitigenden Gebäude der Gebäu deklasse 2 grenzen an Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 an, 3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m. Nach der Beseitigung von Gebäuden, für die eine Hausnummer festgesetzt wurde, ist die Bauauf sichtsbehörde zu informieren. Die beabsichtigte Beseitigung von Gebäuden mit Ausnahme der Anla Seite 80 von 81 gen nach Abschnitt I Nummer 1 ist der für den Bauarbeiterschutz zuständigen Behörde einen Monat vorher mitzuteilen. IV Instandhaltungsarbeiten Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten. Seite 81 von 81

Hamburg Building Ordinance (HBauO) · Nelum