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德国的法律

Hamburg Act for the Protection of the Population from Dangerous Animals of Wild Species (HmbGefahrtierG)

颁布于 2013-05-21 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Hamburgisches Gesetz zum Schutz der Bevölke- rung vor gefährlichen Tieren wild lebender Arten (Hamburgisches Gefahrtiergesetz - HmbGefahrtierG).
语言
German
类型
法令
国家
德国 · Hamburg
主题
Wild species and ecosystems
关键词
dangerous animal/harmful animal, animal welfare, authorization/permit, enforcement/compliance, hazards, offences/penalties, protection of species, biodiversity

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文本

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  1. Amtliche Abkürzung: HmbGefahrtierG Ausfertigungsdatum: 21.05.2013 Gültig ab: 01.10.2013 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: HmbGVBl. 2013, 247 Gliederungs-Nr: 7824-3 Hamburgisches Gesetz zum Schutz der Bevölke rung vor gefährlichen Tieren wild lebender Arten (Hamburgisches Gefahrtiergesetz - HmbGefahrtierG) Vom 21. Mai 2013* Zum 07.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 aufgehoben durch Gesetz vom 2. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 624) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung des Tierschutzes und des Schutzes der Be völkerung vor gefährlichen Tieren vom 21. Mai 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Hamburgisches Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren wild lebender Arten (Hamburgisches Gefahrtiergesetz - HmbGefahrtierG) vom 21. Mai 2013 01.10.2013 § 1 - [Verbot der Haltung] 01.10.2013 § 2 - [Genehmigung] 24.09.2016 § 3 - [Maßnahmen zur Gefahrenabwehr] 01.10.2013 § 4 - [Ordnungswidrigkeiten] 24.09.2016 § 1 [Verbot der Haltung] (1) Die nichtgewerbliche Anschaffung und Haltung von gefährlichen Tieren zu anderen als wissen schaftlichen Zwecken ist vorbehaltlich einer Genehmigung nach § 2 verboten. Als gefährliche Tiere gelten Tiere solcher Arten, die auf Grund ihrer Körperkräfte, körperlichen Merkmale, Verhaltensweisen oder Gifte Menschen oder andere Tiere erheblich verletzen oder töten können. (2) Unabhängig vom Alter des betreffenden Tieres sind für die Beurteilung der Gefährlichkeit in der Regel jeweils die Eigenschaften des Tieres im erwachsenen Zustand heranzuziehen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung gefährliche Tierarten im Sinne von Absatz 1 zu bestimmen. Im Seite 1 von 2 Zweifelsfall hat die Halterin oder der Halter zu beweisen, dass das betreffende Tier nicht gefährlich ist oder nicht unter eine bestimmte Art fällt. (3) Andere gesetzliche Vorschriften, die das Halten von Tieren im Sinne des Absatzes 1 regeln, blei ben unberührt. § 2 [Genehmigung] Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Haltung gefährlicher Tiere, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere nachweist und über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Voraussetzungen für die Erfüllung der in Satz 1 genannten Anforderungen festzulegen. Insbesondere kann er bestimmen, dass bestimmte Kennzeichnungsvorschriften für Einrichtungen, in denen die Tiere gehalten werden, einzuhalten sind. § 3 [Maßnahmen zur Gefahrenabwehr] Bei Verstößen gegen dieses Gesetz ergreift die zuständige Behörde die nach den Vorschriften des Ge setzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zu letzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 409, 433), in der jeweils geltenden Fassung im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Die Genehmigung sowie die Rücknahme und der Widerruf der Genehmigung sind gebührenpflichtig. Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflich tigen Tatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung festzulegen. Der Senat kann die Er mächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen. § 4 [Ordnungswidrigkeiten] (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 ein Tier ohne Genehmigung anschafft oder hält, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Redaktionelle Hinweise Diese Norm enthält mindestens eine nichtamtliche Überschrift. Seite 2 von 2

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