Guidelines to promote measures on the natural development of flowing waters and lakes as well as on re-watering of moors
颁布于 2005-08-17 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern und Seen sowie zur Wiedervernässung von Niedermooren.
- 语言
- German
- 类型
- 其他
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Schleswig-Holstein
- 主题
- Water, Wild species and ecosystems
- 关键词
- inland waters, ecosystem conservation, wetlands, subsidy/incentive
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Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern und Seen sowie zur Wiedervernässung von Niedermooren Gl.-Nr.: 6611.18 Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2005 S. 806 Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 17. August 2005 - V 401/5241 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern und Seen sowie zur Wiedervernässung von Niedermooren. Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Verwendungszweck der Fördermittel Folgende Maßnahmen können gefördert werden: 2.1.1 Vorbereitende Arbeiten 2.1.2 Planung und Baubetreuung 2.1.3 Entwicklung im Rahmen der Gewässerunterhaltung 2.1.4 Punktuelle bauliche Maßnahmen 2.1.5 Beseitigung von Verrohrungen und Rohrleitungen 2.1.6 Naturnahe Gestaltung von Fließgewässern 2.1.7 Maßnahmen zur Wiedervernässung von Niedermooren 2.1.8 Grunderwerb und Flächenbereitstellung 2.2 Erläuterung der Verwendungszwecke und Umfang der Förderungsfähigkeit 2.2.1 Vorbereitende Arbeiten Förderungsfähig ist der Aufwand für Untersuchungen und Erhebungen, die der Vorbereitung der Maßnahmen nach Ziffern 2.1.2 (nur Planung) und 2.1.3 bis 2.1.8, insbesondere der Festlegung ihrer Ziele, dienen. Dazu zählen insbesondere Erhebungen zu Struktur sowie Flora und Fauna der Fließgewässer, Seen und Niedermoore und zu den hydrologischen und hydraulischen Verhältnissen sowie Struktur- und Betroffenheitsanalysen. Bei Maßnahmen von überregionaler Bedeutung auf der Grundlage eines Konzeptes zur Entwicklung von Fließgewässern und Seen oder zur Wiedervernässung von Niedermooren sind die Aufwendungen für die Informationsarbeit förderungsfähig. 2.2.2 Planung und Baubetreuung Die Kosten für Planung und Baubetreuung sind in folgendem Umfang förderungsfähig: Bei Durchführung durch freischaffende Ingenieure das Honorar nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) unter Berücksichtigung der Hinweise für die Vergabe von Ingenieurleistungen – wasserwirtschaftliche Maßnahmen - , bei Übernahme der Planung, Oberleitung der Bauausführung und der örtlichen Bauleitung durch Behörden oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts 70 Prozent der nach der HOAI errechneten Honorare, wobei die erbrachten Ingenieurleistungen (Personal- und sächliche Kosten) gesondert auszuweisen sind. Die durch öffentlich-rechtliche Zulassungen entstehenden Kosten sind förderungsfähig, soweit keine Gebührenbefreiung erlangt werden kann. 2.2.3 Entwicklung im Rahmen der Gewässerunterhaltung Förderungsfähig sind alle Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, die während eines bestimmten Zeitraumes zu einem naturnäheren Zustand des Gewässers führen. 2.2.4 Punktuelle bauliche Maßnahmen Förderungsfähig sind: das Pflanzen und die danach erforderliche Pflege von Gehölzen, die Herstellung von naturnah gestalteten Sandfängen, die Wiederherstellung der Durchgängigkeit und die naturnahe Gestaltung eines Gewässers zur Verbesserung der biologischen Wirksamkeit z.B. anstelle einer Grundinstandsetzung. 2.2.5 Beseitigung von Verrohrungen Förderungsfähig sind: Die Beseitigung von Verrohrungen und Rohrleitungen und die Beseitigung von Verrohrungen und Rohrleitungen und naturnaher Gestaltung des offenen Gewässers, soweit Umfang und Wirksamkeit dieser Maßnahmen die biologische Funktion, z.B. die Durchgängigkeit, deutlich verbessern. Die Beseitigung einzelner kleiner Abschnitte einer längeren Verrohrung ist folglich nur dann förderungsfähig, wenn der verbindliche Plan zu deren Beseitigung auch Aussagen zu allen weiteren vorgesehenen Maßnahmen und deren Ziel, das die Funktion des Gewässers im Naturhaushalt wesentlich verbessern muss, enthält. An die hydraulische und biologische Wirksamkeit der Beseitigung von Rohrleitungen und die damit verbundene Herstellung von Gewässern ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. 2.2.6 Naturnahe Gestaltung von Fließgewässern Förderungsfähig sind Maßnahmen auf der Grundlage eines Konzeptes zur Entwicklung von Fließgewässern. In Ausnahmefällen ist eine Förderung auch ohne Konzept möglich, wenn der Maßnahme eine besondere regionale Bedeutung (z.B. Vorbildfunktion, Artenschutz) zukommt. 2.2.7 Maßnahmen zur Wiedervernässung von Niedermooren Förderungsfähig sind Maßnahmen, die eine Wiedervernässung von Niedermooren bewirken. Dazu gehören beispielsweise der Anstau von Gewässern sowie die Herrichtung von Flächen für den Anstau, die Errichtung von Abdämmungen und die Beseitigung von Entwässerungsanlagen. 2.2.8 Grunderwerb und Flächenbereitstellung Förderungsfähig sind die Kosten für den Erwerb oder die Bereitstellung von Grundstücken, soweit dies der Schaffung natürlicher oder naturnaher Verhältnisse im und am Gewässer einschließlich der Seen dient oder die Erosion oder den Eintrag von Bodenbestandteilen oder Schadstoffen in das Gewässer einschließlich der Seen entscheidend verringert oder verhindert. In Schöpfgebieten ist auch der Erwerb oder die Bereitstellung von Grundstücken förderungsfähig, wenn die Abpumptiefe entscheidend verringert oder der Schöpfwerksbetrieb eingestellt wird. Der Erwerb oder die Bereitstellung von Grundstücken in Niedermooren oder im Uferbereich von Seen ist förderungsfähig, wenn durch die Entwicklung oder Vernässung dieser Flächen der Stoffaustrag wirkungsvoll verringert wird. 2.2.9 Unbare Eigenleistungen Unbare Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers (insbesondere Planung, Bauleitung, Personal und Geräteeinsatz sowie Materiallieferung im Rahmen der Ausführung der Maßnahme) sind zu 70 Prozent des Aufwandes förderungsfähig, der sich bei der Vergabe der Arbeiten an einen Unternehmer ergeben würde. 2.2.10 Einsatz von Betriebshöfen Werden Maßnahmen nach Ziffern 2.2.3 bis 2.2.5 von den Zuwendungsempfängern durch eigene Betriebshöfe ausgeführt, sind die Aufwendungen in Höhe der nachgewiesenen und angemessenen Selbstkosten auf der Grundlage allgemein üblicher Kalkulationsgrundsätze förderungsfähig. 2.3 Nicht förderungsfähiger Aufwand Nicht förderungsfähig sind: Maßnahmen in geschlossenen Ortslagen, soweit sie nicht Bestandteil eines über die Ortslage hinausgehenden Konzeptes sind, Maßnahmen, die überwiegend Erholungs- oder Freizeitzwecken dienen, wissenschaftliche Grundlagenforschung, gewässerkundliche Daueraufgaben, Kapitalbeschaffungskosten u. ä., Kosten für Abnahmen und Einweihungen, 3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können Wasser- und Bodenverbände sein. Daneben können Zuwendungsempfänger auch Gemeinden sein, sofern sie anstelle der Wasser- und Bodenverbände die Unterhaltungspflicht an Gewässern erfüllen und die zu fördernden Vorhaben mit denen der Verbände vergleichbar sind. Ausnahmsweise können mit Zustimmung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume weitere Träger Zuwendungsempfänger sein, soweit die Zweckbestimmung der Maßnahme dies erfordert. 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Das zuständige Staatliche Umweltamt (StUA) ist bei Maßnahmen nach Ziffern 2.1.1, 2.1.2 (nur Planung), 2.1.6 bis 2.1.8 zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beteiligen. 4.2 Gegenstände und Flächen, deren Beschaffung nach diesen Richtlinien gefördert wurde, sowie durch geförderte Maßnahmen hergestellte Zustände sind auf Dauer so zu erhalten, dass sie den Zuwendungszweck erfüllen. Eine nach dieser Richtlinie geförderte Flächenbereitstellung ohne Eigentumsübergang ist dauerhaft rechtlich zu sichern. Der Nachweis der rechtlichen Sicherung hat bei der Antragstellung zu erfolgen. 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungs- /Finanzierungsart, Form der Zuwendung Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Kosten der Maßnahme im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. 5.2 Bemessungsgrundlage 5.2.1 Förderungsfähige Kosten Förderungsfähig sind nur die Kosten, die für eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Erstellung der förderungsfähigen Vorhaben nach Abzug bestehender Verpflichtungen Dritter entstehen. 5.2.2 Eigenleistungen Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers sind bare Eigenmittel und der Wert der förderungsfähigen unbaren Eigenleistungen (Ziffer 2.2.9). 5.2.3 Höchstgrenzen der Förderung Die Höhe der Zuwendung beträgt für vorbereitende Arbeiten (Ziffer 2.2.1) bis zu 90 Prozent, Maßnahmen der Entwicklung im Rahmen der Gewässerunterhaltung (Ziffer 2.2.3) bis zu 30 Prozent, punktuelle bauliche Maßnahmen (Ziffer 2.2.4) bis zu 60 Prozent, die Beseitigung von Verrohrungen (Ziffer 2.2.5), bei Herstellung des hydraulisch notwendigen Gerinnes bis zu 30 Prozent, bei naturnaher Gestaltung des offenen Gewässers bis zu 60 Prozent, die naturnahe Gestaltung von Fließgewässern (Ziffer 2.2.6) bis zu 90 Prozent, Maßnahmen zur Wiedervernässung von Niedermooren (Ziffer 2.2.7) bis zu 90 Prozent, Grunderwerb und Flächenbereitstellung (Ziffer 2.2.8) bis zu 90 Prozent der förderungsfähigen Kosten. Für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger von einer umfangreichen Maßnahme, z.B. dem Erwerb eines Talraumes oder eines Niedermoores, nachweislich keinen Vorteil hat, kann der Zuschuss mit Zustimmung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bis zu 100 Prozent der förderungsfähigen Kosten betragen. Der Fördersatz für Planung und Baubetreuung (Ziffer 2.2.2) entspricht dem des Gegenstandes der Planung und Baubetreuung. Die o. a. genannten Fördersätze verringern sich, wenn der Vorteil des Zuwendungsempfängers dies rechtfertigt. 6 Verfahren 6.1 Antragsverfahren 6.1.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a) soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages in zweifacher Ausfertigung an das zuständige StUA über den zuständigen Landrat bzw. (Ober-) Bürgermeister. Für eine zügige und reibungslose Abwicklung des Vorhabens sind alle davon betroffenen Stellen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen. 6.1.2 Angaben im Antrag Der Antrag muss Angaben enthalten: Zum Träger der Maßnahme: Name, Rechtsform, Sitz, gesetzliche Vertretung; Zur Maßnahme: Art, Umfang und Kosten, zeitliche Durchführung. Die Bewilligungsbehörde kann ergänzende Unterlagen unter Fristsetzung nachfordern. Bei Maßnahmen zur Entwicklung im Rahmen der Gewässerunterhaltung (Ziffer 2.2.3) sind der Ist-Zustand und das Entwicklungsziel des Gewässers sowie Art und Kosten der Entwicklungsmaßnahmen sowie der Entwicklungszeitraum anzugeben. 6.1.3 Finanzierungsplan Der Antrag muss einen Finanzierungsplan enthalten, aus dem hervorgehen: die mit der förderungsfähigen Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben, die beabsichtigte Aufbringung der Mittel, die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre, sofern sich die Maßnahme über zwei oder mehr Haushaltsjahre erstreckt. Der Antrag muss ferner die Erklärung enthalten, dass die Aufbringung der im Finanzierungsplan vorgesehenen Eigenleistung und ggf. Leistungen Dritter gesichert sind. Dabei ist anzugeben: Höhe der Eigenmittel, mit denen der Antragsteller sich an der Durchführung der Maßnahme beteiligt, für die die Zuwendung beantragt wird, Höhe der Mittel, die der Antragsteller für den gleichen Zweck bei anderen Stellen beantragt hat oder beantragen will oder die ihm von dritter Seite bereits bewilligt oder in Aussicht gestellt sind (die Zuwendungsgeber und die Art der Zuwendung sind zu nennen). 6.1.4 Stand der bauaufsichtlichen oder sonstigen Genehmigungen Im Antrag ist darzulegen, inwieweit die für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen erteilt oder beantragt sind bzw. wann mit der Erteilung der Zulassungen zu rechnen ist. 6.2 Bewilligungsverfahren 6.2.1 Bewilligungsbehörde sowie fachlich zuständige technische staatliche Verwaltungsbehörde gemäß Nummer 6 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO ist das zuständige StUA. 6.2.2 Zuwendungsbescheid 6.2.2.1 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen und erteilt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen schriftlichen Zuwendungsbescheid. 6.2.2.2 Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Eine Ausnahmegenehmigung zum vorzeitigen Baubeginn nach VV Nummer 1.3 zu § 44 LHO kann im Einzelfall vor Beginn der Maßnahme vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume erteilt werden. 6.2.2.3 Bestandteil des Zuwendungsbescheides und diesem beizufügen sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 Abs. 1 LHO –bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) – Anlage 1 zur VV-K Nr. 5.1 zu § 44 Abs. 1 LHO -, in der jeweils geltenden Fassung. 6.2.2.4 Die Auszahlung der Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffern 2.2.3 bis 2.2.5 erfolgt nach Vorlage eines entsprechenden Verwendungsnachweises. 6.2.2.5 Nach Vorliegen entsprechender Erfahrungen aus dem Vollzug dieser Richtlinie kann das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume durch Erlass Regelungen zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens bei der Förderung treffen. 7 In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.