跳到主要内容
Nelum
德国的法律

Guidelines on the granting of subsidies to promote river development measures

颁布于 2007-11-22 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Fließgewässerentwicklung.
语言
German
类型
其他
组织
European Union
国家
德国 · Niedersachsen
主题
Water
关键词
subsidy/incentive, bed, waterworks, surface water

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Fließgewässerentwicklung RdErl. d. MU v. 22.11.2007 - 24-62631/2 (Nds.MBl. Nr.50/2007 S.1525) - VORIS 28200 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt für wasserbauliche Maßnahmen der Fließgewässerentwicklung i.S. der EG Wasserrahmenrichtlinie Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der VV/VV-GK zu § 44 LHO sowie ggf. unter finanzieller Beteiligung der EU auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.9.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - ABl. EU Nr. L 277 S.1 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19.12.2006 (ABl. EU Nr. L 384 S.8). 1.2 Zweck der Zuwendungen ist die landesweite Förderung von Maßnahmen der Fließgewässerentwicklung zur Wiederherstellung und Erhaltung der natürlichen Dynamik, Struktur und Funktionsfähigkeit von Fließgewässerlandschaften durch geeignete Maßnahmen i.S. des Niedersächsischen Fließgewässerprogramms und der EG-Wasserrahmenrichtlinie, um so die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums zu stärken und das natürliche Erbe zu erhalten. 1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz", bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” - im Folgenden: „RWB“). 1.4 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Förderfähig nach dieser Richtlinie sind Maßnahmen, die eine nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums u.a. im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Gewässerökologie bewirken sowie diesbezüglich begleitende Vor- und Nacharbeiten wie: 2.1 2.1 naturnahe Umgestaltungen im Gewässer-, Böschungs- und Talauenbereich, 2.2 Anlage von Gewässerrandstreifen und Schutzpflanzungen zur Verminderung von Stoffausträgen und von Bodenabtrag, 2.3 Beseitigung und Umgestaltung ökologischer Sperren, 2.4 Planungen (Machbarkeitsstudien, Variantenuntersuchungen, Genehmigungs- u. Ausführungsplanungen), 2.5 Zweckforschungen (Langzeitbeobachtungen, Funktionskontrollen) und Einzelfalluntersuchungen (Datenerhebungen, Beweissicherungen), 2.6 Entschädigungs- bzw. Ablösezahlungen an Eigentümer sowie Inhaber von bestehenden Rechten, 2.7 sonstige zur Durchführung der Maßnahme zwingend erforderliche Aufwendungen, die im sachlichen Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen stehen. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen dürfen nur dann gefördert werden, wenn bei ihrer Durchführung die Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft einschließlich gewässerökologischer Ziele sowie die Erfordernisse des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. 4.2 Bei der Auswahl von Projekten, für die Zuwendungen gewährt werden sollen, werden diejenigen Vorhaben bevorzugt berücksichtigt, die an Gewässern des Niedersächsischen Fließgewässerschutzsystems durchgeführt werden, der Sicherung von schutzbedürftigen Arten und Lebensräumen von europäischem Belang (z.B. NATURA 2000) dienen oder eine Weiterführung von in der Vergangenheit begonnenen Vorhaben darstellen und deren stringente Fortsetzung jeweils angezeigt ist. Weitere Kriterien zur Festlegung von Prioritäten ergeben sich aus ergänzenden Regelungen der Besonderen Dienstanweisung zu dieser Richtlinie, die durch gesonderten Erlass veröffentlicht wird. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. 5.2 Die Zuwendung beträgt insgesamt bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben einschließlich der gültigen Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung des EU-Anteils ergeben sich die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne die Umsatzsteuer. 5.2.1 Der EU-Anteil beträgt im Zielgebiet „Konvergenz bis zu 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. 5.2.2 Im Zielgebiet „RWB” beträgt der EU-Anteil bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. 5.2.3 Bei der Berechnung der Zuwendungen ist von den Ausgaben auszugehen, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Bei der Ermittlung des EU-Anteils sind ausschließlich die „öffentlichen oder gleichgestellten zuschussfähigen Ausgaben” anzusetzen (nationale, regionale oder lokale und gemeinschaftliche Ausgaben der öffentlichen Hand oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts i.S. der Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen; hierzu gehören Mittel von Bund, Land und Kommunen sowie Mittel von z.B. Verbänden und Stiftungen, soweit diese der öffentlichen Aufsicht unterstehen). 5.3 Landeseigene Maßnahmen, Vollfinanzierung Fördermaßnahmen in Trägerschaft des Landes Niedersachsen werden als Vollfinanzierung durchgeführt. Eine Zuwendung an andere Maßnahmeträger, nicht jedoch an Gebietskörperschaften (VV-GK Nr. 2.2 zu § 44 LHO), kann abweichend von Nummer 5.2 im besonders begründeten Einzelfall nach der vorherigen Zustimmung des MU bis zu 100 v.H. betragen (Vollfinanzierung), wenn ein übergeordnetes Landesinteresse vorliegt und die Erfüllung des Zuwendungszwecks nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist. 5.3.2 Beteiligungen Dritter Finanzielle Beteiligungen Dritter können den Eigenanteil der Zuwendungsempfänger ergänzen oder ersetzen. Sofern hierbei eine Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen nach anderen Rechtsvorschriften zu beachten ist, ist diesbezüglich eine klare Abgrenzung von der Fördermaßnahme vorzunehmen. Eine Zuwendung für Maßnahmen nach derartigen Rechtsverpflichtungen ist nicht zulässig. Für den Fall, dass Drittmittel aus nicht öffentlich-rechtlichen Quellen in die Finanzierung eingebracht werden, ist der Anteil der EU-Förderung nach Nummer 5.2 ausschließlich auf die Höhe der öffentlichen Ausgaben zu beziehen. 5.3.3 Unbare Eigenarbeitsleistungen Unbare Eigenarbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger wie z.B. Geräte- bzw. Personalkosten können bis zur Höhe des nationalen Kofinanzierungsanteils als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Dabei können jeweils bis zu 80 v.H. der Sach- und Personalkosten, die bei Vergabe an ein Unternehmen anfallen würden, in Ansatz gebracht werden. Der Betrag der insgesamt anerkennungsfähigen unbaren Eigenarbeitsleistungen darf den zweifachen Betrag des einzubringenden Eigenanteils des Zuwendungsempfängers an den zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Verstöße gegen Auflagen und Bedingungen können mit Abzügen von der Förderung geahndet werden. Für die Berechnung der Sanktionen findet die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER) sowie das entsprechende EG-Folgerecht Anwendung, hier insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7.12.2006 (ABl. EU Nr. L 368 S.74), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15.12.2006 (ABl. EU Nr. L 368 S.15). Weitere Einzelheiten zu den Berechnungen und zu deren Abstufungen und Kategorien finden sich in den Dienstanweisungen (z.B. Rahmenregelung zur Verhängung von Sanktionen). Darüber hinaus können Sanktionen von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid geregelt werden. 7. Anweisungen zum Verfahren 7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-GK zu § 44 LHO, soweit Abweichungen nicht in dieser Förderrichtlinie oder – soweit EU-Mittel nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Anspruch genommen werden - in der Zahlstellendienstanweisung des ML in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden sind. 7.2 Bewilligungsbehörde ist der NLWKN. Er nimmt auch die Aufgaben der fachlich zuständigen technischen staatlichen Dienststelle wahr. 7.3 Dem Antrag auf Zuwendung muss u.a. eine Erläuterung des Bauvorhabens beigefügt sein, die Angaben enthält über den Zustand der Umwelt bei Antragstellung und eine Abschätzung der durch die vorgesehenen Maßnahmen zu erwartenden Auswirkungen auf die wasserwirtschaftlichen, naturschutzfachlichen, landwirtschaftlichen und ggf. sonstigen Belange. 7.4 Gutachten, vergleichende Untersuchungen über die angestrebten Auswirkungen sowie Bewirtschaftungspläne oder . Gewässerentwicklungspläne sind insoweit ergänzend heranzuziehen, als dies für die ordnungsgemäße Antragstellung nach Nummer 7.3 erforderlich ist. 7.5 Zuwendungen werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt. Der Widerrufsfall tritt ein, sofern die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwölf Jahren bzw. technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Die o.g. Fristen beginnen jeweils an dem auf die Schlusszahlung der Zuwendung folgenden 15.Oktober eines jeden Jahres. 7.6 Bei Fördermaßnahmen in Trägerschaft des Landes tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Zuwendungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen werden dabei analog angewendet. 7.7 Für Vorhaben, die nach dieser Richtlinie gefördert und für die EU-Mittel nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bereitgestellt werden, sind besondere Anforderungen u.a. hinsichtlich Art und Umfang der finanziellen Abwicklung, Zusammenarbeit von Bewilligungsstelle (NLWKN) und Zahlstelle (ML), Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, Berichtspflichten, Verwendung von Vordrucken und Bescheidmustern von der Verwaltung zu beachten. Diese sind ergänzend zur jeweils geltenden Fassung der Zahlstellendienstanweisung des ML in einer Verwaltungsvorschrift, der sog. Besonderen Dienstanweisung zu dieser Förderrichtlinie, geregelt. 8. Schlussbestimmungen Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)