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德国的法律

Guidelines on the granting of subsidies to improve production and marketing conditions for apiculture products and promotion of apiculture

颁布于 2010-08-17 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und Förderung der Bienenzucht und –haltung.
语言
German
类型
其他
组织
European Union
国家
德国 · Niedersachsen
主题
Livestock
关键词
apiculture/sericulture, subsidy/incentive, legal proceedings/administrative proceedings, internal trade, animal production

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文本

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  1. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und Förderung der Bienenzucht und -haltung RdErl. d. ML v. 17.8.2010 - 103-60235/5-1 (Nds.MBl. Nr.34/2010 S.906) - VORIS 78450 Bezug: RdErl. v. 30.8.2004 (Nds.MBl. S.569), zuletzt geändert durch RdErl. v. 22.1.2009 (Nds.MBl. S.213) VORIS 78450 1. Ziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage 1.1 Die Länder Niedersachsen und Bremen gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie unter teilweiser finanzieller Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage von Abschnitt VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.10.2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) - ABl. EU Nr. L 299 S.1 - in der jeweils geltenden Fassung und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse nach Nummer 2.1 sowie ausschließlich das Land Niedersachsen zur Förderung der Bienenzucht und -haltung nach Nummer 2.2. Ziel der Maßnahme ist die Sicherstellung einer flächendeckenden Bienenhaltung in Niedersachsen und Bremen, da die Honigbiene ein unverzichtbares Bindeglied im Ökosystem der Kulturlandschaft darstellt. Durch Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Bienenvölker sowie zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse wird die Bienenzucht und -haltung gefördert. 1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse können Zuwendungen bewilligt werden 2.1 unter finanzieller Beteiligung der EG für 2.1.1 die Bekämpfung der Varroose durch 2.1.1.1 Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen Beschaffung von amtlich zugelassenen Bekämpfungsmitteln, 2.1.1.2 züchterische Maßnahmen Durchführung von Leistungsprüfungen zur Ermittlung einer verbesserten Varroatoleranz; 2.1.2 Schulungsmaßnahmen (Aus- und Fortbildung) von der Bewilligungsbehörde vor Durchführung anerkannte Vortragstagungen mit Schulungscharakter sowie Lehrgänge einschließlich der Schulung von Beraterinnen und Beratern durch ausgebildete Fachkräfte; 2.1.3 Honiganalysen Untersuchungen von Honig durch Labors auf physikalisch-chemische Merkmale, zur botanischen Herkunftsbestimmung und auf Krankheitskeime; 2.2 ausschließlich aus Landesmitteln zur Förderung der Bienenzucht und -haltung für 2.2.1 Förderung des Imker-Nachwuchses Neueinrichtung von Bienenständen; 2.2.2 züchterische Maßnahmen Durchführung von Leistungsprüfungen, soweit nicht von Nummer 2.1.1.2 erfasst (Leistungsprüfungen zur Ermittlung weiterer Leistungsmerkmale - z.B. Honigleistung, Sanftmut -). 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Imkerorganisationen der Länder Niedersachsen und Bremen. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 können die Imkerorganisationen (Erstempfänger) die Zuwendungen an Imkerinnen und Imker (Letztempfänger) im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO weiterleiten. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1.2 und 2.2.2 Die Prüfvölker müssen zu einem Zuchtprogramm gehören, das vom Deutschen Imkerbund anerkannt ist oder positiv vom LAVES - Institut für Bienenkunde Celle - beurteilt wird. 4.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 Die Imkerin oder der Imker muss die Teilnahme an einem bienenkundlichen Grundkurs innerhalb eines Jahres ab Antragstellung nachweisen und die Bienenhaltung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren betreiben. Die Förderung ist für mindestens zwei bis maximal neun Völker möglich. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. 5.2 Die Bemessungsgrundlagen sind: a) für Nummer 2.1.1.1 bis zu 2 EUR je zu behandelndem Bienenvolk; b) für Nummer 2.1.1.2 aa) bei Prüfung auf Prüfständen der Imkerverbände bis zu 85 EUR je Leistungsprüfungsvolk, bb) bei Eigenprüfung durch anerkannte Züchterinnen oder Züchter bis zu 50 EUR je Leistungsprüfungsvolk; c) für Nummer 2.1.2 aa) Veranstaltungsausgaben der Imkerorganisationen für Raummiete, Reisekosten nach Maßgabe des BRKG für Referentinnen oder Referenten sowie Honorar bei einer Teilnehmerzahl von mindestens 10 und maximal 60 Personen bis zu 4 EUR je Teilnehmerin oder Teilnehmer und Veranstaltungsstunde, bb) Ausgaben für Beratungsunterlagen und Beratungshilfsmittel der Imkerorganisationen bis zu 50 v.H. der nachgewiesenen Ausgaben bei einer Bagatellgrenze von 50 EUR je (Gesamt-)Antrag. Die Förderung beträgt höchstens 250 EUR je Einzelobjekt, im Ausnahmefall bis zu 1 000 EUR, unter den Voraussetzungen der VV Nr. 2.4 zu § 44 LHO kann innerhalb der Obergrenzen des ersten Spiegelstrichs eine Vollfinanzierung gewährt werden, dies gilt auch für die Einrichtung und Unterhaltung von Lehrbienenständen; d) für Nummer 2.1.3 bei Untersuchungen aa) auf physikalisch-chemische Merkmale bis zu 20 EUR, bb) zur botanischen Herkunftsbestimmung bis zu 45 EUR, cc) in Kombination der Buchstaben a und b bis zu 55 EUR, dd) auf Krankheitskeime bis zu 15 EUR; e) für Nummer 2.2.1 bis zu 50 EUR je erworbenem Bienenvolk; f) für Nummer 2.2.2 bis zu 25 EUR je Leistungsprüfungsvolk bei Prüfung auf Prüfständen der Imkerverbände oder bei Eigenprüfung durch anerkannte Züchter. 6. Kontrollen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 6.1 Die Verwaltungskontrolle und die Kontrolle vor Ort sind im Rahmen der für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) geltenden Vorschriften in der Weise durchzuführen, dass festgestellt werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt sind. 6.2 Die Verwaltungskontrolle ist für alle Maßnahmen und Verpflichtungen anhand der maßgeblichen Unterlagen durchzuführen. Daneben sind jährliche Kontrollen vor Ort durchzuführen. In die Stichprobe sind mindestens 5 v.H. der Anträge einzubeziehen. Die Ergebnisse der Kontrollen sind aktenkundig zu machen. 6.3 Über die Nummern 6.1 und 6.2 hinausgehende Prüfungen aufgrund landesrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt. 7. Sanktionen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Bei falschen Angaben, die auf einem Irrtum beruhen, wird die Zuwendung für das betreffende Jahr entsprechend gekürzt oder zurückgefordert. Künftige Antragsjahre bleiben grundsätzlich unangetastet. Im Fall falscher Angaben, die vorsätzlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird - neben einer sich ergebenden Kürzung oder Rückforderung - für das Folgejahr keine Zuwendung gewährt. 8. Anweisungen zum Verfahren 8.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Gemeinschaftsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen sind. Für die Maßnahmen nach Nummer 2.1 gelten Abschnitt VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie die Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission vom 29.4.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen im Bienenzuchtsektor (ABl. EU Nr. L 163 S.83) in der jeweils geltenden Fassung. Die Nummern 1.4, 1.5, 2.1.1, 2.1.2, 5.5, 6.1, 6.6 und 6.7 ANBest-P finden keine Anwendung. Nummer 6.9 ANBest-P findet mit der Abweichung Anwendung, dass die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre ab dem auf die Schlusszahlung folgenden Jahr beträgt. Abweichend von VV Nr. 8.7 zu § 44 LHO kann nur auf die Rückforderung von Gesamtbeträgen unter 50 EUR je Zuwendungsletztempfänger verzichtet werden. 8.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK. Für Kontrollmaßnahmen sind die LWK sowie die darüber hinaus durch das Land Niedersachsen Beauftragten zuständig. Die Erstellung der Auszahlungsanordnung und Verbuchung der Zuwendung sowie Beantragung der Erstattung des EU-Anteils obliegt der EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen für den EGFL und ELER (im Folgenden: EU-Zahlstelle). 8.3 Zuwendungen werden jährlich bei der LWK beantragt. Der Antrag zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist spätestens vier Wochen vor Beginn der einzelnen Maßnahme zu stellen. 8.4 Der Antrag (Nachweis) auf Erstattung der getätigten Aufwendungen muss bis zum jeweils festgesetzten Termin bei der LWK vorliegen. Die Antragstellung erfolgt bei den Maßnahmen nach Nummer a) 2.1.1.1 durch den Kreisimkerverein oder Kreisimkerverband, b) 2.1.1.2 durch die durchführende Imkerorganisation, c) 2.1.2 durch die für die Imkerinnen und Imker zuständige oder veranstaltende Imkerorganisation, d) 2.1.3 durch den Kreisimkerverein oder Kreisimkerverband, e) 2.2.1 zusammengefasst für die Imkerinnen und Imker durch den zuständigen Landesverband, f) 2.2.2 durch die durchführende Imkerorganisation. Die Zuwendungsfähigkeit der Aufwendungen für die einzelnen Maßnahmen muss anhand geeigneter Belege (z.B. Rechnungen, Teilnehmerlisten oder Empfangsbestätigungen) nachgewiesen werden. Mit dem Antrag wird im Fall der Weiterleitung durch den Erstempfänger das Vorliegen der Fördervoraussetzungen bestätigt. Auf dieser Grundlage erfolgt die Bescheiderteilung durch die Bewilligungsbehörde. 8.5 Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt nach Bestandskraft des Bescheides 8.5.1 bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 zum 1.Oktober eines jeden Jahres auf der Grundlage der in der Zeit vom 1.September des Vorjahres bis zum 31.August des laufenden Jahres nachgewiesenen Aufwendungen und 8.5.2 bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 zum 1. Dezember jeden Jahres. 8.6 Die Zuwendungsempfänger werden bei einer Weiterleitung der Zuwendung ermächtigt, die Zuwendung auf der Grundlage der geprüften und anerkannten Nachweise an die förderungsfähigen Imkerinnen und Imker auszuzahlen. Dabei sind die Prüfungsrechte der Bewilligungs- und Rechnungsprüfungsbehörden nach Nummer 8.8 ausdrücklich auszubedingen. 8.7 Die EU-Zahlstelle stellt die Auszahlung des Zuwendungsbetrages zum 1.Oktober eines jeden Jahres sicher, soweit sich dieser auf Maßnahmen nach Nummer 2.1 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezieht. 8.8 Der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof, dem jeweiligen Landesrechnungshof und deren Beauftragten sowie den Finanz-, Fach-, Aufsichts- und Kontrollbehörden der Länder Niedersachsen und Bremen sowie der LWK und deren Beauftragten sind Prüfungsrechte vorzubehalten. 9. Schlussbestimmungen Dieser RdErl. tritt am 1.9.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.8.2010 außer Kraft. An die Landwirtschaftskammer Niedersachsen das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - Institut für Bienenkunde Celle [ alter Erlass ] Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)

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