Guidelines for the granting of subsidies to promote cutter and coastal fishing in Schleswig-Holstein
颁布于 2005-12-14 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kutter- und Küstenfischerei in Schleswig-Holstein.
- 语言
- German
- 类型
- 其他
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Schleswig-Holstein
- 主题
- Fisheries and aquaculture
- 关键词
- marine fisheries, marine fishes, fishing vessel, protection of species, fishery management and conservation, aquatic animals, biodiversity
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Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kutter- und Küstenfischerei in Schleswig-Holstein Gl.Nr. 6625.9 Amtsbl. Schl.-H.2005 S. 1108 Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 14. Dezember 2005 – V 251/7170.10.2.4.1 – 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zur Sicherung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Fischerei und zur Stärkung der regionalen Volkswirtschaft (Fischwirtschaft) gewährt das Land Schleswig-Holstein Unternehmen der Kutter- und Küstenfischerei Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO). Weitere Grundlagen sind die entsprechenden Regelungen der Verordnung (EG) Nummer 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABI. EG L 337 vom 30. Dezember 1999, S.10) sowie des Kapitels lll der Verordnung (EG) Nummer 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABI. EG L 358 vom 30. Dezember 2002, S. 59) in der jeweils gültigen Fassung bzw. der Folge-Verordnung. 1.2 Ein Anspruch des Unternehmens auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.3 Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein kann die Förderung aus gemeinschaftsrechtlichen, fischereipolitischen und/oder haushaltsmäßigen Gründen zeitweilig aussetzen oder beschränken. 1.1.4 Vorrangig werden Vorhaben gefördert, die – die Gründung neuer Existenzen, – eine selektivere und bestandsschonendere Fischerei und/oder – qualitätserhaltende Maßnahmen zum Ziel haben. 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Kutter- und Küstenfischerei ist die mit Fischereifahrzeugen bis zu 500 BRZ ausgeübte Fischerei auf der Hohen See und in den Küstengewässern, deren innere Grenze in § 1 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 10. Februar 1996 sowie in der Anlage dazu (GVOBI. Schl.-H. S. 211) festgelegt ist. 2.2 Investitionsausgaben sind die durch Rechnungen für Investitionsmaßnahmen nachgewiesenen und. von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Gesamt-Ausgaben nach Abzug von möglichen Rabatten, Skonti und Vorsteuerbeträgen gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes, bei dem Neubau von Fischereifahrzeugen die Summe der nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts aktivierungsfähigen Ausgaben. 2.3 Förderfähiges Investitionsvolumen ist die Summe der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Investitionsausgaben, und zwar innerhalb der in Artikel 9 Absatz 4 i.V.m. Anhang IV der Verordnung (EG) Nummer 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (Abl. L 337/10 vom 30. Dezember 1999) in der jeweils gültigen Fassung bzw. der Folge-Verordnung festgelegten Grenzen. 2.4 Eigenmittel sind unbelastete Barmittel der Antragstellerin oder des Antragstellers. Im Ausnahmewege können von der Bewilligungsbehörde auch solche Mittel anerkannt werden, die durch Darlehensaufnahme beschafft und in einem der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder dem Ehegatten oder einem Verwandten ersten Grades gehörenden Grundstück besichert sind. 2.5 Der Subventionswert ist der Gegenwartswert aller öffentlichen Zuwendungen, die im Rahmen einer Fördermaßnahme gewährt werden. Im Falle der Gewährung von Darlehen und Zinszuschüssen wird der abgezinste Gegenwartswert zugrunde gelegt. Dieser wird von der Bewilligungsbehörde ermittelt und festgelegt. 3 Gegenstand der Förderung 3.1 Gefördert werden können folgende Investitionen der Unternehmen der Kutter- und Küstenfischerei an Fischereifahrzeugen mit einer Länge von über sechs Meter über alles: 3.1.1 die Modernisierung von Fischereifahrzeugen, die einen weiteren Einsatz in der Fischerei von mindestens 10 Jahren erwarten lassen, als Investition, – die der Rationalisierung der Fangeinsätze durch selektivere Fangtechniken und -methoden, – der Verbesserung der Qualität der Fischereierzeugnisse, insbesondere durch den Einsatz besserer Fangtechniken und Methoden zur Haltbarmachung an Bord sowie der Anwendung der einschlägigen Hygienevorschriften – und/oder der Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen dient, nur unter den Bedingungen der Artikel 9 und 10 und des Anhangs lll Abschnitt 1.4 der Verordnung (EG) Nummer 2792/1999 in der jeweils gültigen Fassung; 3.1.2 der Ankauf von gebrauchten Fischereifahrzeugen durch Jungfischer (jünger als 35 Jahre) unter den in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nummer 2792/1999 in der jeweils gültigen Fassung genannten Bedingungen; 3.1.3 die erstmaligen Anschaffungen von Fischereigeräten einschließlich der dazugehörenden Hilfseinrichtungen zur Umstellung auf selektivere und bestandschonendere Fischereiarten im Rahmen von Aktionen gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c und d der Verordnung (EG) Nummer 2792/1999. 3.2 Gestrichen. 3.3 Von der Förderung sind ausgeschlossen: 3.3.1 Vorhaben, die wegen nicht ausreichender Fangmöglichkeiten, insbesondere fehlender Fangquoten, wegen mangelnder Rentabilität, wegen zu hoher Verschuldung des Betriebes oder aus anderen Gründen eine hinreichende Wirtschaftlichkeit nicht erwarten lassen; 3.3.2 Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist; 3.3.3 Modernisierungen – innerhalb von fünf Jahren nach der Registrierung des Schiffes in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft, – wenn sie Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Motorisierung betreffen (z.B. neue Schiffsmotoren), – wenn sie einer Erhöhung der Effizienz der Fanggeräte dienen; 3.3.4 kurzlebige Wirtschaftsgüter wie z.B. Fanggeräte, soweit sie nicht zur Erstausrüstung eines Fischereifahrzeuges im Rahmen eines Ankaufs- oder eines Umstellungsvorhabens beschafft werden; 3.3.5 Bordeinrichtungen, die nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei stehen (z.B. Einrichtungen für Fahrgastfahrten); 3.3.6 Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten und Ersatzbeschaffungen sowie Betriebskosten; 3.3.7 grundsätzlich Anschaffung und Einbau von gebrauchten Anlagen, außer in begründeten Ausnahmefällen auf der Grundlage der Regel Nummer 4 der Verordnung (EG) Nummer 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nummer 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen (Abl. EG L 193/39 vom 29. Juli 2000) in der derzeit gültigen Fassung; 3.3.8 Eigenleistungen in Form von Arbeits- und Sachleistungen; 3.3.9 Finanzierungskosten, auch zur Zwischenfinanzierung der öffentlichen Zuwendungen. 4 Zuwendungsempfängerinnenl Zuwendungsempfänger 4.1 Zuwendungen werden nur Unternehmen der Kutter- und Küstenfischerei nach folgenden Maßgaben gewährt: 4.1.1 Betriebssitz und Geschäftsbetrieb des Unternehmens sind in Schleswig-Holstein und das Fischereifahrzeug ist in einem schleswig-holsteinischen Hafen registriert. 4.1.2 Die Zugehörigkeit des Unternehmens zur schleswig-holsteinischen Volkswirtschaft muss vom Unternehmen nachgewiesen werden; sie ist beim Nachweis von drei der nachfolgenden Kriterien gegeben, wobei der Nachweis der in Nummer 4.1.2.4 oder 4.1.2.5 genannten Kriterien in jedem Falle erfüllt sein muss: 4.1.2.1 Der Kapitän und alle übrigen Mitglieder der Schiffsbesatzung entrichten Beiträge zum Sozialversicherungssystem nach Maßgabe der deutschen Gesetze. 4.1.2.2 Mindestens 50 vom Hundert der beschäftigten Besatzungsmitglieder haben ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein und sind dort auch lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig. 4.1.2.3 Der Firmensitz des Unternehmens ist innerhalb von Schleswig-Holstein und an diesem Ort fallen auch die ertragsbezogenen Unternehmenssteuern an. 4.1.2.4 Das Fischereifahrzeug operiert von einem schleswig-holsteinischen Hafen aus und wird von dort aus geleitet und überwacht. 4.1.2.5 Die Lieferungen von Waren und Leistungen in Schleswig-Holstein an das Unternehmen machen - nach Abzug der Personalkosten - mindestens 50 vom Hundert der verbliebenen Gesamtbetriebskosten aus. 4.1.3 Der Bestand des Unternehmens muss für die Dauer der Bindungsfrist bzw. der Laufzeit der Zuwendungen als gesichert angesehen- werden können. 4.1.4 Personengesellschaften (GbR, KG, oHG) und Kapitalgesellschaften (auch GmbH & Co.KG) sind nur dann förderungswürdig, wenn mindestens ein Fischer, der die in diesen Richtlinien unter Nummer 4.1.9 bis 4.1.11 genannten Förderbedingungen erfüllt, als Mitgesellschafter die tatsächliche und rechtliche Herrschaft über das Unternehmen ausübt. Die Gesellschaftsanteile der förderungsfähigen Fischer gemäß Nummer 4.1.9 bis 4.1.11 müssen mindestens 51 vom Hundert betragen. Auch die Geschäftsführung muss in Händen förderungsfähiger Fischer gemäß Nummer 4.1.9 bis 4.1.11 liegen, gegen deren Willen Beschlüsse über den Verkauf des Fischereifahrzeugs sowie über die Auflösung der Gesellschaft und die Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht gefasst werden können. Die Gesellschaftsverträge sowie Auszüge aus dem Handelsregister sind der Bewilligungsbehörde vorzulegen, Nebenabreden sind nicht zulässig. 4.1.5 Das Vermögen des Unternehmens darf nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein. Gegen das Unternehmen darf keine seinen Bestand gefährdende Zwangsvollstreckung betrieben werden. 4.1.6 Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Förderung einer in Schleswig-Holstein anerkannten und ansässigen Erzeugerorganisation gemäß Verordnung (EG) Nummer 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (Abl. EG L 17/22 vom 21. Januar 2000) in der jeweils gültigen Fassung bzw. der Folge Verordnung und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen angehören. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Mitgliedschaft verzichtet werden, wenn es dem Unternehmen durch Umstände, die es selbst nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, einer anerkannten Erzeugerorganisation beizutreten. 4.1.7 Unternehmen der Kutter- und Küstenfischerei, die Nordseekrabben (Garnelen der Art Crangon crangon) anlanden, müssen außerdem über ihre Erzeugerorganisation oder als einzelnes Mitglied der Landesvereinigung der Erzeugerorganisationen für Nordseekrabben- und Küstenfischer an der schleswig-holsteinischen Westküste e.V. Büsum angehören. 4.1.8 Bei dem Unternehmen muss es sich um ein Unternehmen handeln, das Haupterwerbsfischerei im Sinne dieser Richtlinien betreibt. Als Haupterwerbsfischerei gilt nur, wenn das zu fördernde bzw. geförderte Unternehmen im Jahresdurchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 60 vom Hundert seiner Bruttoeinnahmen aus der Kutter- und Küstenfischerei bezieht und der gemäß Nummer 4.1.9 bis 4.1.11 förderungsfähige Fischer in der Kutter- und Küstenfischerei mindestens 50 vom Hundert der Arbeitszeit aufwendet. Im Falle der Existenzgründung soll die Rentabilitätsvorschau diese Voraussetzungen erwarten lassen. 4.1.9 Die Unternehmenseigentümerin oder der Unternehmenseigentümer oder die mit der Geschäftsführung betraute Person muss zuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung i d.F. vom 22. Februar 1999 (BGBI. I S. 202) sein. 4.1.10 Die Unternehmenseigentümerin oder der Unternehmenseigentümer oder die mit der Betriebsführung betraute Person müssen nach ihrer beruflichen Vorbildung und bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung bieten und die nach der jeweils geltenden Schiffsbesetzungsverordnung vorgeschriebenen Patente zum Führen des zu fördernden Fischereifahrzeugs besitzen. Das gleiche gilt für die angestellte Schiffsführerin bzw. den angestellten Schiffsführer im Falle des Ablebens oder der Berufsunfähigkeit der Unternehmenseigentümerin oder des Unternehmenseigentümers. Werden diese Bedingungen von der Unternehmenseigentümerin oder dem Unternehmenseigentümer nicht erfüllt, genügt es, wenn sie deren/dessen Ehegatte erfüllt und sie/er als Betriebsleiterin/Betriebsleiter und Setzfischerin/Setzfischer eingesetzt ist. 4.1.11 Nach dem 31. Dezember 1956 geborene Unternehmenseigentümerinnen oder Unternehmenseigentümer bzw. die mit der Betriebsführung betrauten Personen müssen die Abschlussprüfung im Beruf Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder eine gleichwertige Berufausbildung nachweisen, die sie befähigt, ein Unternehmen der Kutter- und Küstenfischerei ordnungsgemäß zu führen. Wird diese Bedingung von der Unternehmenseigentümerin oder dem Unternehmenseigentümer nicht erfüllt, genügt es, wenn sie deren/ dessen Ehegatte erfüllt und sie/er als Betriebsleiterin/Betriebsleiter und Setzfischerin/Setzfischer eingesetzt ist. In Härtefällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die betreffende Person zum frühest möglichen Zeitpunkt die Abschlussprüfung zum/zur Fischwirt/Fischwirtin ablegt. 4.1.12 Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers einschließlich Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 110.000 Euro je Jahr nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen. Bei Betriebsneugründungen kann; die Prosperitätsgrenze anhand einer Vorausschätzung der Summe der positiven Einkünfte im laufenden Jahr festgestellt werden. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co.KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter (jeweils einschließlich der Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als fünf Prozent verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o.g. Kapitaleigner (einschließlich des Ehegatten) 110.000 Euro je Jahr überschreitet, wird das förderfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil vom Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters oder Aktionärs entspricht. 4.2 Die unter Nummer 4.1 genannten Bedingungen müssen während der gesamten Laufzeit der Darlehen (Nummer 6.4) und der Zinsverbilligung von Kapitalmarktdarlehen (Nummer 6.5) sowie mindestens bis zum Ablauf der Bindungsfrist der Zuschüsse (Nummer 6.3.4) erfüllt sein; dieses ist im Zuwendungsbescheid auszubedingen. 5 Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die mit der Verordnung (EG) Nummer 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für alle gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (Abl. EG Nummer L 337110 vom 31. Dezember 1999) in der jeweils gültigen Fassung bzw. der Folge-Verordnung, insbesondere mit dem im Rahmen dieser Verordnung von der Europäischen Kommission genehmigten Operationellen Programm 2000 bis 2006 und der Ergänzungen zur Programmplanung, im Einklang stehen. 5.2 Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden unter Beachtung des Artikels 12 (Referenzgrößen für Fischereiflotten) und des Artikels 13 (Zugangs-/Abgangsregelung) der Verordnung (EG) Nummer 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (Abl. EU L 358 vom 31. Dezember 2002, S. 59) gewährt. 5.3 Die Unternehmenseigentümerin oder der Unternehmenseigentümer haben sich schriftlich zu verpflichten, innerhalb der Bindungsfrist der Zuschüsse gemäß Nummer 6.3.4 eine Erhöhung der Tonnage und/oder Motorleistung ohne Kapazitätsausgleich nicht vorzunehmen, ohne vorher die Zustimmung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft über die Bewilligungsbehörde einzuholen. 5.4 Zuwendungen werden nur gewährt für Fischereifahrzeuge, 5.4.1 die die Bundesflagge nach § 1 oder § 2 Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3140) führen oder führen werden, 5.4.2 die in einem Seeschiffsregister im Lande Schleswig-Holstein oder beim Amt für ländliche Räume Kiel registriert sind oder sein werden, 5.4.3 die nach der Verordnung (EWG) Nummer 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (Abl. EG Nummer L 274/1 vom 25. September 1986) in der derzeit gültigen Fassung vermessen sind oder sein werden und in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft registriert sind oder sein werden, 5.4.4 die für die Dauer der Zweckbindung der Zuschüsse gemäß Nummer 6.3 sowie die Dauer der Laufzeit der Darlehen gemäß Nummer 6.4 zum , vollen Zeitwert versichert sind. 5.5 Das förderfähige Investitionsvolumen muss für jede Einzelmaßnahme 5.5.1 für Fischereifahrzeuge bis unter 12 Meter LL mindestens 10.000 Euro, 5.5.2 für Fischereifahrzeuge ab 12 Meter LL mindestens 20.000 Euro und 5.5.3 für Umstellungsvorhaben gemäß Nummer 3.1.3 mindestens 10.000 Euro betragen. 5.6 Der Höchstbetrag des förderfähigen Investitionsvolumens ergibt sich für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen gemäß Nummer 3.1.1 aus Artikel 9 Absatz 4 i.V.m. Anhang IV der Verordnung (EG) Nummer 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (Abl. EU L 337/10 vom 30. Dezember 1999) in der jeweils gültigen Fassung bzw. der Folge-Verordnung. 5.7 Für jedes Einzelvorhaben hat das Unternehmen an Eigenmitteln gemäß Nummer 2.4 mindestens 10 vom Hundert der Investitionsausgaben aufzubringen. 6 Art und Umfang der Zuwendungen 6.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen, Darlehen und Zinszuschüssen gewährt. Zuschüsse werden auf volle Euro, Darlehen auf volle 1.000 Euro abgerundet. 6.2 Zuwendungen dürfen nur insoweit gewährt werden, als ihr Gesamt-Subventionswert die Höchstbeträge nicht überschreitet, die sich aus Artikel 9 Absatz 4 i.V.m. Anhang IV der Verordnung (EG) Nummer 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (Abl. EU L 337/10 vom 30. Dezember 1999) in der jewei!s gültigen Fassung bzw. der Folge-Verordnung ergeben; die dort vorgesehene finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bzw. des Mitgliedstaates ist dabei zu berücksichtigen. 6.3 Für die Gewährung von Zuschüssen gelten folgende Regelungen: 6.3.1 Höhe des Zuschusses 6.3.1.1 Der Zuschuss beträgt für die Modernisierung gemäß Nummer 3.1.1 von Fischereifahrzeugen bis zu 20 vom Hundert der nachgewiesenen Investitionsausgaben; sie reduzieren sich bei Inanspruchnahme von Zuwendungen des Bundes und der EU entsprechend. Nummer 5.6 und Nummer 6.2 sind zu berücksichtigen. 6 3.1.2 Der Zuschuss des Landes beträgt für den Ankauf gebrauchter Fischereifahrzeuge gemäß Nummer 3.1.2 bis zu fünf vom Hundert, höchstens jedoch 25.000,- Euro. 6.3.1.3 Für Umstellungsvorhaben gemäß Nummer 3.1.3 beträgt der Zuschuss bis zu 20 vom Hundert der nachgewiesenen Investitionsausgaben. Er reduziert sich bei Inanspruchnahme von Zuwendungen des Bundes und der EU entsprechend . 6.3.2 Beträgt der Zuschuss mindestens 50.000 Euro, so ist seine zweckentsprechende Verwendung oder ein etwaiger Rückforderungsanspruch durch Eintragung einer entsprechend hohen Höchstbetragsschiffshypothek in das Seeschiffsregister zu sichern, und zwar an rangbereiter Stelle. 6.3.3 Im Falle des Widerrufs des Zuwendungsbescheides gemäß Nummer 7.3 ist der Zuschuss vom maßgebenden Zeitpunkt an zeitanteilig, berechnet nach vollendeten Monaten, zu erstatten. 6.3.4 Die Bindungsfrist beträgt 6.3.4.1 bei dem Neubau eines Fischereifahrzeuges 10 Jahre vom Zeitpunkt der Indienststellung (Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nummer 2930/86 bzw. der Folge-Verordnung) an gerechnet, 6.3.4.2 bei dem Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges sieben Jahre vom Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an gerechnet und fünf Jahre für einen gemäß Nummer 3.1.2 (Jungfischer) gewährten Zuschuss, 6.3.4.3 bei der Modernisierung von Fischereifahrzeugen fünf Jahre vom Zeitpunkt der Fertigstellung oder der letzten Beschaffung an gerechnet, 6.3.4.4 bei Umstellungsvorhaben zwei Jahre vom Zeitpunkt der letzten Anschaffung an gerechnet. 6.4 Für die Gewährung von Darlehen gelten folgende Regelungen: 6.4.1 Die Mindestsumme beträgt 5.000 Euro. 6.4.2 Die Darlehen sind nach Ablauf von bis zu zwei Freijahren mit jährlich vier vom Hundert zu verzinsen; die Laufzeit beträgt bis zu 12 Jahre und ist nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer des geförderten Vorhabens und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes zu bemessen. Der Zinssatz kann in Härtefällen von der Bewilligungsbehörde ermäßigt werden. 6.4.3 Die Darlehen sind wie folgt zu sichern: 6.4.3.1 Durch Verpfändung des Fischereifahrzeugs und Eintragung des Pfandrechts (Schiffshypothek) in das Schiffsregister innerhalb einer Beleihungsgrenze von 75 vom Hundert, in begründeten Notfällen im Ausnahmewege bis zu 100 vom Hundert des Taxwertes des Fischereifahrzeugs unter Berücksichtigung der Vorbelastungen, 6.4.3.2 ausnahmsweise durch Eintragung einer Grundschuld an rangbereiter Stelle an einem Grundstück 6.4.3.3 oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten. 6.4.4 Die Unternehmenseigentümerin oder der Unternehmenseigentümer hat sich zu verpflichten, auf Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde zur Sicherung der Zins- und Tilgungsverpflichtungen und zur Deckung etwaiger Ansprüche des Gläubigers auf Ersatz von Kosten bis zu 10 vom Hundert des Anspruchs aus dem Bruttofang jeder Fangreise abzutreten. Das Verfahren regelt die Bewilligungsbehörde im Einzelfall. 6.4.5 Näheres wird in einer von einem Notar auszufertigenden Darlehensschuldurkunde geregelt. Die Einzelheiten der Urkunde regelt die Bewilligungsbehörde. 6.5 Für die Gewährung von Zinszuschüssen gelten folgende Regelungen: 6.5.1 Für Kapitalmarktdarlehen, mit denen förderungsfähige Investitionsvorhaben nach diesen Richtlinien finanziert werden, kann ein Zinszuschuss von bis zu vier vom Hundert gewährt werden. Die Laufzeit der Zinszuschüsse beträgt bis zu 10 Jahre. 6.5.2 Der Zinszuschuss wird in Höhe des von der Bewilligungsbehörde zu ermittelnden Subventionswertes als einmalige Zahlung (berechnet auf der Basis eines Tilgungsdarlehens mit halbjährlicher Tilgung) an: die Zuwendungsempfängerin/ den Zuwendungsempfänger ausgezahlt. Eine vorzeitige Tilgung ist der Bewilligungsbehörde von der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat nach Ablauf von zwei Jahren nach der Bewilligung des Zinszuschusses das Bestehen des Darlehens zu bestätigen. 7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Gegen zu gewährende Zuwendungen können Forderungen des Landes, des Bundes und der EU aufgerechnet werden. 7.2 Die Zuwendungsempfängerin/Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Dauer der Bindungsfrist der Zuschüsse gemäß Nummer 6.3.4 bzw. die Dauer der Laufzeit der Darlehen gemäß Nummer 6.4 und/oder der Zinsverbilligung gemäß Nummer 6.5 der Bewilligungsbehörde unaufgefordert Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) und Gesellschaftsverträge bzw. deren Änderungen zur Verfügung zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann auch weitergehende Unterlagen wie Betriebswirtschaftliche Auswertungen verlangen. Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde hat die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger eine Buchführung einzurichten und fortzuführen, die dem BMVEL-Jahresabschluss für das Testbetriebsnetz „Kleine Hochsee- und Küstenfischerei" entspricht. Dieser Jahresabschluss ist der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bis spätestens fünf Monate nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres vorzulegen. 7.3 Der Zuwendungsbescheid ist ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit gemäß §§ 116,117,117a LvWG zu widerrufen, wenn das geförderte Fischereifahrzeug nicht mehr in der Fischerei eingesetzt wird, ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert wird, in Totalverlust gerät oder wenn eine sonstige Bewilligungsvoraussetzung gemäß Nummer 4 und Nummer 5 entfällt oder den Anforderungen gemäß Nummer 7.2 nicht nach kommt. Der Erstattungsanspruch richtet sich nach § 117a LVwG. Im Falle des Totalverlustes kann die Bewilligungsbehörde in besonderen Härtefällen ganz oder teilweise auf die Erstattung verzichten. 7.4 Bei einer Veräußerung eines geförderten Fischereifahrzeugs vor Ablauf der Bindungsfrist bzw. vor Tilgung des Darlehens kann von einer Erstattung abgesehen werden, wenn die Erwerberin/der Erwerber die Fördervoraussetzungen nach diesen Richtlinien erfüllt und sich verpflichtet, in die Rechte und Pflichten der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen Eigentümers des Unternehmens einzutreten. Der Subventionswert der übertragenen Zuwendungen wird auf eine mögliche neue Förderung angerechnet. 8 Verfahren 8.1 Die Zuwendungen werden nur aufgrund eines schriftlichen Antrages gewährt. Der Antrag ist auf einheitlichem Vordruck über die zuständige Außenstelle beim Amt für ländliche Räume in Kiel zu stellen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen. Das Amt für ländliche Räume Kiel (Bewilligungsbehörde) entscheidet im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel über den Antrag durch schriftlichen Bescheid . 8.2 Dem Antrag ist insbesondere eine Rentabilitätsvorschau oder eine betriebswirtschaftliche Analyse beizufügen. Etwaige Kosten trägt die Antragstellerin/der Antragsteller. 8.3 Juristische Personen haben bei Antragstellung zusätzlich Gesellschaftsverträge, Charterverträge, Handelsregisterauszüge und sonstige Unterlagen, aus denen die Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern hervorgehen, jeweils nach dem neuesten Stand, vorzulegen. 8.4 Für wesentliche Umbauten von Fischereifahrzeugen sind Bauzeichnungen einzureichen. Germanischer Lloyd und SeeBerufsgenossenschaft müssen vor Baubeginn die Genehmigung erteilen. 8.5 Jedes Vorhaben bedarf vor Beginn der fachtechnischen Stellungnahme und nach Durchführung der Abnahme durch die Landwirtschaftkammer Schleswig-Holstein oder einer von der Bewilligungsbehörde bestimmten Stelle. Fachtechnische Stellungnahme und Abnahmebericht werden von der Bewilligungsbehörde angefordert. Die Kosten trägt die Antragstellerin/der Antragsteller, auch im Falle der Ablehnung des Antrages. Sie können von der Bewilligungsbehörde in die förderfähigen Kosten einbezogen werden. 8.6 Soweit öffentliche Darlehen oder Kapitalmarktdarlehen, die im zu fördernden Fischereifahrzeug besichert werden sollen, Bestandteil der Finanzierung der Maßnahme sind, beauftragt das Amt für ländliche Räume einen Sachverständigen mit dem Erstellen einer Werttaxe für das Fischereifahrzeug. Bei Ankaufsvorhaben ist in jedem Falle eine Werttaxe zu erstellen. Die Kosten trägt die Antragstellerin/der Antragsteller, auch im Falle einer Ablehnung des Antrages. Sie können von der Bewilligungsbehörde in die förderfähigen Kosten einbezogen werden. 8.7 Die bewilligten Zuwendungen werden ausgezahlt, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist und der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise, vorliegen. Teilzahlungen sind möglich. 8.8 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) - Anlage 2 zu den VV Nummer 5.1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) - sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides und diesem als Anlage beizufügen. 8.8.1 Wenn der Gesamtbetrag der Zuwendungen mehr als 100.000 Euro beträgt, sind gemäß Nummer 3.1 ANBest-P bei der Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen der VOB bzw. VOL zu beachten. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat zu prüfen, ob Ausnahmetatbestände vorliegen, die einen Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung rechtfertigen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Zulässigkeit der Ausnahme. 8.8.2 Der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 ANBest-P gilt mit der Vorlage der vor Ausführung der Schlusszahlung vorzulegenden Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise als erbracht. 8.9 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 8.10 Die Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches und des Landessubventionsgesetzes. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen im Laufe der Subventionsgewährung, sind sie der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 8.11 Hinsichtlich der Unterlagen, die mit diesen Maßnahmen im Zusammenhang stehen können, steht 8.11.1 der Bewilligungsbehörde, dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein und dem Landesrechnungshof 8.11.2 und, soweit eine Gemeinschaftsbeteiligung erfolgt, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof 8.11.3 sowie deren Beauftragten bei allen Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Zuwendungen zu tun haben, sowie bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ein uneingeschränktes Prüfungsrecht zu. Dieses Prüfungsrecht wird, soweit es sich aus den Artikeln 246 bis 248 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Prüfungseinrichtungen der Gemeinschaft und aus § 91 LHO für den Landesrechnungshof nicht unmittelbar ergibt, von der Zuwendungsempfängerin/den Zuwendungsempfänger eingeräumt. Auf die unmittelbaren Prüfungsrechte der Prüfungseinrichtungen der- Gemeinschaft und des Landesrechnungshofes wird hingewiesen . 9 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und sind gemäß VV Nummer 1.4 zu § 44 LHO auf fünf Jahre befristet. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 16. Oktober 2001 (Amtsbl. Schl.-H. S.641) Gl.Nr.6625.7 außer Kraft.