Groundwater Ordinance and Surface Water Ordinance
颁布于 2012-06-05 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Grundwasserverordnung und der Oberflächengewässerverordnung (GrwOGewZustVO).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 德国 · Hessen
- 主题
- Water
- 关键词
- groundwater, surface water, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance
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文本
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Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Grundwasserverordnung und der Oberflächengewässerverordnung (GrwOGewZustVO) Vom 5. Juni 2012 Aufgrund des 1.§ 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), verordnet die Landesregierung und 2.§ 65 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Zuständigkeit des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie Abweichend von § 65 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie zuständige Behörde nach der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) und der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde Zuständige Behörde für 1.die Veranlassung a)der nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), erforderlichen Maßnahmen nach § 7 Abs. 4, b)der erforderlichen Maßnahmen zur Trendumkehr nach § 10 Abs. 2, c)einer zusätzlichen Trendermittlung und der erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausdehnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Grundwasserverordnung, 2.das Führen eines Bestandsverzeichnisses über die zugelassenen Schadstoffeinträge nach § 13 Abs. 1 Satz 4 der Grundwasserverordnung, 3.die Überprüfung und Aktualisierung a)der Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper nach § 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, b)der Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert nach § 3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 der Oberflächengewässerverordnung ist das Regierungspräsidium als obere Wasserbehörde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde Zuständige Behörde für 1. a)die Aufnahme einer Zusammenfassung von Informationen nach § 5 Abs. 4 der Grundwasserverordnung, b)die Veröffentlichung einer Zusammenfassung der Einstufung des chemischen Gewässerzustands nach § 7 Abs. 5 der Grundwasserverordnung, c)die Zusammenfassung der Ergebnisse der Trendermittlungen nach § 11 Abs. 3 der Grundwasserverordnung im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes, 2.die Überprüfung und Aktualisierung a)der Bestimmung von Grundwasserkörpern, für die weniger strenge Ziele festgelegt werden und für die der bestmögliche chemische Zustand festgelegt wird, nach § 8 der Grundwasserverordnung, b)der wirtschaftlichen Analysen der Wassernutzungen nach § 14 Abs. 1 der Grundwasserverordnung und § 12 Abs. 1 der Oberflächengewässerverordnung ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Wiesbaden, den 5. Juni 2012 Hessische Landesregierung Der Ministerpräsident Bouffier Die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz