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德国的法律

Groundwater Fees Law

颁布于 1989-06-26 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für Grundwasserentnahmen (Grundwassergebührengesetz - GruwaG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Hamburg
主题
Water
关键词
groundwater, water charges, fees/royalties

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für Grundwasserentnahmen (Grundwassergebührengesetz - GruwaG) Vom 26. Juni 1989 Fundstelle: HmbGVBl. 1989, S. 115 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 551) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: § 1 Gebühr für Grundwasserentnahme (Grundwassergebühr) (1) Für die Einräumung der Befugnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Grundwasserförderung) wird, soweit die Grundwasserförderung der Wasserversorgung dient, eine Gebühr erhoben. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn 1. die Grundwasserförderung erlaubnisfrei im Sinne von §§ 8 Absatz 3 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert am 11. August 2010 (BGBl. I. S. 1163, 1168), ist, 2. die in einem wasserrechtlichen Bescheid festgesetzte Fördermenge nicht mehr als 10 000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt und eingehalten wird, 3. aus dem Grundwasser ausschließlich unmittelbar Wärme gewonnen wird, 4. eine Zulassung nach wasserrechtlichen Vorschriften zur Vorsorge für den Verteidigungsfall aufgrund einer Leistungspflicht nach § 5 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzblatt I Seite 1225) erteilt worden ist. (3) Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassenden Bescheides und beträgt 1. für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasserleitern vom 1. Januar 2015 an 0,142 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2016 an 0,1463 Euro je Kubikmeter und 2. für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern (elsterkaltzeitliche tiefe Rinnen und Obere und Untere Braunkohlensande) vom 1. Januar 2015 an 0,153 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2016 an 0,1576 Euro je Kubikmeter. Der Gebührensatz nach Satz 1 Nummer 1 ermäßigt sich um 0,055 Euro für den Kubikmeter, wenn der Gebührenpflichtige jährlich bis zum 31. Dezember des Festsetzungszeitraumes durch das Gutachten eines zugelassenen Labors nachweist, dass die Chloridkonzentration im Grundwasser bei oberflächennaher Grundwasserförderung höher als 150 Milligramm je Liter ist, soweit das Grundwasser durch Uferfiltration mit tidebeeinflussten oberirdischen Gewässern in Verbindung steht. (4) 1 Ist kein die Grundwasserförderung zulassender Bescheid vorhanden oder wird die in einem Bescheid festgesetzte Jahresfördermenge überschritten, so ist bei der Gebührenfestsetzung die tatsächlich geförderte Menge zugrunde zu legen, die von der zuständigen Behörde ermittelt wird nach den Angaben des Gebührenpflichtigen, durch sonstige Nachweise oder durch Schätzung. 2 Der Gebührenpflichtige hat die Mengen des entnommenen, zutage geförderten, zutage geleiteten oder abgeleiteten Grundwassers durch Messungen oder in anderer geeigneter Form nachzuweisen. 3 Er hat in einer Erklärung die für die Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und sie mit den dazu gehörenden Unterlagen bei der für die Gebührenfestsetzung zuständigen Behörde auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres abzugeben. 4 Kommt der Gebührenpflichtige seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die zuständige Behörde die Gebühr im Wege der Schätzung festsetzen. (5) (aufgehoben) (6) Die nach Absatz 3 festzusetzende Gebühr wird ermäßigt um 75 vom Hundert (v. H.) bei einer Fördermenge von weniger als 12 500 Kubikmetern, 50 v.H. bei einer Fördermenge von 12 500 bis 15 000 Kubikmetern, 25 v.H. bei einer Fördermenge von 15 001 bis 17 500 Kubikmetern, 12,5 v.H. bei einer Fördermenge von 17 501 bis 20 000 Kubikmetern. § 2 Gebührenpflicht, Veranlagungszeitraum und Erklärungspflicht (1) 1 Gebührenpflichtig ist der Inhaber der Befugnis zur Grundwasserförderung. 2 Besteht eine solche Befugnis nicht, so ist gebührenpflichtig, wer Grundwasser zu Zwecken der Wasserversorgung entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet. (2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (3) 1 Wird eine Grundwasserförderung im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen oder endgültig eingestellt, so beträgt die für die Veranlagung zugrunde zu legende Jahresmenge 1/12 der zugelassenen Jahresfördermenge für jeden Monat oder die zugelassene Monatsmenge, in dem eine Grundwasserförderung vorgenommen wurde. 2 Ist die Menge des bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich geförderten Grundwassers größer, wird die tatsächliche Menge zugrunde gelegt. 3 Im Falle der endgültigen Einstellung der Grundwasserförderung muss der Gebührenpflichtige auf die Befugnis aus dem zulassenden Bescheid durch schriftliche Erklärung endgültig verzichtet haben. 4 Die Förderung gilt frühestens mit Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde als eingestellt. 5 Wird die Förderung auf Grund eines Widerrufs oder der Rücknahme eines die Förderung zulassenden Bescheides eingestellt, so gilt die Förderung erst mit Eintritt der Bestandskraft des Aufhebungsbescheides als eingestellt. (4) 1 Der Gebührenpflichtige hat der zuständigen Behörde alle zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen vorzulegen. 2 Der Nachweis der Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde durch Vorlage von Gutachten und Proben zu führen. § 3 Festsetzung der Grundwassergebühr, Vorauszahlungen und Fälligkeit (1) 1 Die Gebühr wird von der zuständigen Behörde jährlich durch Bescheid festgesetzt. 2 Vorauszahlungen nach Absatz 3 werden angerechnet. 3 Eine Ermäßigung nach § 1 Absatz 3 Satz 2 kann nach Bestandskraft des Festsetzungsbescheides nicht geltend gemacht werden. (2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundwasserförderung vorgenommen wird. (3) 1 Der Gebührenpflichtige hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum zu entrichten. 2 Jede Vorauszahlung beträgt ein Viertel des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages. 3 Ist noch kein Festsetzungsbescheid erlassen worden oder erhöht sich die Fördermenge voraussichtlich im Laufe des Veranlagungszeitraumes, beträgt die jeweilige Rate ein Viertel des zu erwartenden Jahresbetrages. 4 Über die Vorauszahlungspflicht ergeht ein Bescheid. 5 Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Gebührenpflichtigen ganz oder teilweise von der Vorauszahlung befreien, wenn zu erwarten ist, dass die Gebührenpflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt oder erheblich geringer sein wird als der zuletzt festgesetzte Jahresbetrag. (4) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides, die Vorauszahlungen sind jeweils sofort zur Zahlung fällig. § 4 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften für Erhebung, Vollstreckung und Verjährung Bei der Festsetzung und Erhebung der Gebühr sind folgende Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden: 1. aus der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt I 1976 Seite 613, 1977 Seite 269), zuletzt geändert am 27. Januar 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 475), die Vorschriften über a) den Steuerpflichtigen (§§ 34 und 35), b) das Steuerschuldverhältnis ( §§ 42, 44, 45 und 48), c) die Haftung (§§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77), d) Fristen, Termine, Wiedereinsetzung (§§ 108 bis 110), e) die Berichtigung von Erklärungen (§ 153 Absatz 1), f) Aufrechnung und Verzinsung von hinterzogenen Abgaben (§§ 226 und 235); 2. aus dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 453), in der jeweils geltenden Fassung die Vorschriften über a) Säumniszinsen (§ 19), b) Stundung, Niederschlagung und Erlass (§ 21), c) Verjährung (§ 22 Absätze 3 bis 6). § 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1989 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 26. Juni 1989. Der Senat IMPRESSUM

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