Groundwater Charges Law
颁布于 1994-02-14 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über die Erhebung einer Grundwasserentnahmeabgabe (Grundwasserabgabengesetz - GruWAG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Schleswig-Holstein
- 主题
- Water
- 关键词
- groundwater, water abstraction, water charges, fees/royalties
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Seite 1 von 6 Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: GruWAG Ausfertigungsda tum: 14.02.1994 Textnachweis ab: 01.01.2003 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstel le: GVOBl. 1994, 141 Gliede rungs-Nr: 753-4 Gesetz über die Erhebung einer Grundwasserentnahmeabgabe (Grundwasserabgabengesetz - GruWAG) Vom 14. Februar 1994 Zum 27.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 68 LVO v. 04.04.2013, GVOBl. S. 143) § 1 Grundsatz Zum Schutz des Grundwassers sowie zur Sicherung und Verbesserung seiner Bewirtschaftung erhebt das Land eine Abgabe für die Entnahme von Grundwasser (Grundwasserentnahmeabgabe). § 2 Abgabetatbestand, Ausnahmen von der Abgabepflicht (1) Die Grundwasserentnahmeabgabe wird für die Entnahme von Grundwasser aufgrund eines Rechts oder einer Befugnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG) erhoben. Die Abgabepflicht besteht auch für die Zeiträume, in denen vor der Erteilung oder nach dem Erlöschen eines Rechts oder einer Befugnis Grundwasser entnommen wird. (2) Die Grundwasserentnahmeabgabe wird nicht erhoben für 1. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der §§ 17 a und 33 WHG, 2. die Entnahme von Grundwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 a) aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbliche Getränkeherstellung verwen det wird, b) um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen, soweit eine Wiedereinleitung ohne weitere Beeinträchtigung des Grundwassers erfolgt, c) zum Zwecke der Boden- oder Grundwassersanierung, d) soweit der Abgabepflichtige Ausgleichsleistungen nach § 104 Abs. 5 LWG erbringt, e) soweit der Abgabepflichtige mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde Aufwendungen für die landwirtschaftliche Beratung in Wasserschutzgebieten erbringt, f) sofern die Abgabe den Betrag von 100,- Euro im Jahr nicht übersteigen würde, http://lissh.lvn.parlanet.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=FASTLINK&pass=&search=2BEM%3d753-4+AND+DART%3dG+AND+JG%3d1994+AND+HNR%3D4&format=WEBDOKFL http://lissh.lvn.parlanet.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=FASTLINK&pass=&search=2BEM%3d753-4+AND+DART%3dG+AND+JG%3d1994+AND+HNR%3D4&format=WEBDOKFL http://lissh.lvn.parlanet.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=FASTLINK&pass=&search=2BEM%3d753-4+AND+DART%3dG+AND+JG%3d1994+AND+HNR%3D4&format=WEBDOKFL Seite 2 von 6 3. vorübergehende Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der Errichtung baulicher Anlagen, 4. die Freilegung von Grundwasser im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen. § 3 Bemessungsgrundlagen, Erfassung der Wasserentnahmen (1) Die Grundwasserentnahmeabgabe bemißt sich auf der Grundlage der tatsächlich entnommenen Wassermenge und des Verwendungszwecks nach der Anlage, die Bestandteil dieses Gesetzes ist. (2) Die Abgabepflichtigen haben die Entnahmeanlagen mit Geräten auszurüsten, mit denen die im Ver anlagungszeitraum entnommene Menge des Wassers festgestellt werden kann. Die Geräte müssen hinsichtlich Beschaffenheit, Einbau, Aufstellung und Betriebsart den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Meßergebnisse sind aufzuzeichnen und der Wasserbehörde mit der Erklärung nach § 5 Abs. 3 vorzulegen. Die Abgabepflichtigen haben die Meßergebnisse 10 Jahre lang aufzube wahren. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall andere Geräte zulassen oder von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn die Wassermenge auf andere Weise zuverlässig ermittelt werden kann. Sie kann ferner Einzelheiten zu Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte sowie zu Art, Form und Zeitabstän den der Aufzeichnungen regeln. § 4 Verrechnung von Investitionen Beabsichtigen Abgabepflichtige, eine Entnahme aus dem Grundwasser durch die Entnahme aus oberir dischen Gewässern zu ersetzen, oder planen sie Maßnahmen, die unmittelbar zu einer um mindestens 10 v.H. auf der Grundlage des Durchschnittsverbrauchs der letzten drei Veranlagungsjahre verminder ten Entnahme aus dem Grundwasser führen, so können die für die Planung und für den Bau der erfor derlichen Einrichtungen entstandenen Aufwendungen mit der für die in zwei Jahren vor der vorgesehe nen Inbetriebnahme der Einrichtungen für diese Entnahme geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch, der nicht zu ver zinsen ist. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Einrichtungen nicht in Betrieb genommen werden. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. § 5 Abgabepflicht, Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht (1) Abgabepflichtig sind die Inhaber der Rechte oder Befugnisse nach § 2 Abs. 1. Im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 ist abgabepflichtig, wer Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet. (2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (3) Bis zum 1. März eines jeden Jahres haben Abgabepflichtige für das vorangegangene Veranlagungs jahr der Wasserbehörde eine Erklärung über die zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Wasserbehörde kann die Frist zur Abgabe der Erklärung auf Antrag verlängern, wenn die Erhebung der Abgabe da durch nicht gefährdet wird. Kommen die Abgabepflichtigen der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so hat die Wasserbehörde die zur Festsetzung erforderlichen Abgabegrundlagen nach vorheriger Frist setzung zu schätzen. § 6 Festsetzung, Vorauszahlung, Fälligkeit (1) Die Grundwasserentnahmeabgabe wird von der Wasserbehörde jährlich durch Bescheid (Abgabebe scheid) festgesetzt. Vorauszahlungen nach Absatz 2 werden dabei angerechnet, überzahlte Beträge er stattet. (2) Die Abgabepflichtigen haben am 1. Juli eines jeden Jahres eine Vorauszahlung für den Veranla gungszeitraum (§ 5 Abs. 2) zu entrichten. Die Vorauszahlung beträgt 50 Prozent des auf der Grundla Seite 3 von 6 ge des Wasserverbrauchs des vorausgegangenen Veranlagungszeitraums zu ermittelnden voraussicht lichen Jahresbetrages und wird von der Wasserbehörde durch Bescheid festgesetzt. Ist noch kein Abga bebescheid erlassen worden, ist die Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages zu zahlen. Die Wasser behörde kann von der Vorauszahlung ganz oder teilweise befreien, wenn sie die Summe von 250,- Euro nicht übersteigt oder wenn zu erwarten ist, daß die Abgabepflicht für den laufenden Veranlagungszeit raum entfällt oder erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen Veranlagungszeitraum. (3) Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides, die Vorauszahlung ist zu dem angegebenen Zahlungstermin fällig. § 7 Verwendung, Beirat (1) Aus dem Aufkommen aus der Grundwasserentnahmeabgabe wird vorweg der durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt. Zu diesem Zweck erhalten die Wasserbe hörden pauschale Zuweisungen, deren Höhe sich nach der Anzahl der Abgabebescheide und dem auf der Grundlage des Landesdurchschnitts geschätzten personellen und sächlichen Aufwand richtet. Die Art und Weise der Schätzung regelt die oberste Wasserbehörde durch Verordnung. (2) Das nach Abzug der Aufwendungen aus Absatz 1 verbleibende Aufkommen aus der Grundwasser entnahmeabgabe wird zu 50 % zweckgebunden zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele verwendet. Aus dem Abgabeaufkommen sind im Rahmen der Zweckbindung vorrangig folgende Maßnahmen zu fi nanzieren: 1. Erkundung der Grundwasserverhältnisse, 2. Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren für das Grundwasser durch Nähr- und Schadstoffein träge, 3. Maßnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung, 4. Maßnahmen zur sparsamen und rationellen Grundwasserverwendung, 5. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die den vorgenannten Zwecken dienen, 6. Maßnahmen zur Neuwaldbildung, des Waldumbaus und der ökologischen Stabilisierung der Wäl der, die dem Schutz des Grundwassers und der Verbesserung des Wasserhaushaltes dienen. Über die Verwendung des Abgabeaufkommens entscheidet die oberste Wasserbehörde. (3) Bei der obersten Wasserbehörde wird ein Beirat gebildet. Er berät die oberste Wasserbehörde bei der Verwendung des Abgabeaufkommens. Der Beirat besteht aus 1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der obersten Wasserbehörde, des Finanzministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, 2. zwei Vertreterinnen oder zwei Vertretern der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesver bände, 3. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen Gas- und Wasser wirtschaft e.V., der Industrie- und Handelskammern, der Landwirtschaftskammer, der Vereini gung der schleswig-holsteinischen Unternehmensverbände e.V., des Landesverbandes der Was ser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein und einer Vertreterin oder einem Vertreter der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände. Seite 4 von 6 Den Vorsitz führt die Vertreterin oder der Vertreter der obersten Wasserbehörde. Die Tätigkeit der Bei ratsmitglieder ist ehrenamtlich. Die oberste Wasserbehörde erläßt eine Geschäftsordnung für den Bei rat. § 8 Datenverarbeitung Die Wasserbehörden dürfen zum Zwecke der Ermittlung der Abgabegrundlagen sowie der Festsetzung und Erhebung der Grundwasserabgabe (§§ 3 bis 6, 9) die 1. zur Identifizierung der Abgabepflichtigen 2. zur Feststellung der Abgabepflicht nach Grund und Höhe erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten erheben und weiterverarbeiten. Sie dürfen zu diesen Zwecken ferner die nach § 21 WHG und nach § 115 LWG erhobenen Daten sowie die zur Ermitt lung der Jahresschmutzwassermenge nach dem Abwasserabgabengesetz und dem Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz erhobenen Angaben über Bezugswassermengen verarbeiten. § 9 Verfahrensvorschriften (1) Bei der Festsetzung und Erhebung der Grundwasserentnahmeabgabe sind die folgenden Vorschrif ten der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden: 1. Aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften § 3 Abs. 4 und 5, §§ 7 und 32, 2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht - §§ 34 bis 36, § 37 Abs. 2, §§ 38, 40 bis 42, 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3, §§ 45 und 47 bis 49, §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 Abs. 1, 3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften - §§ 92, 93, 96 Abs. 1 bis 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, 101 Abs. 1, §§ 102 bis 107, 108 bis 110, 4. aus dem Vierten Teil Durchführung der Besteuerung - § 149, Abs. 1, § 152 Abs. 1 bis 3; § 156 Abs. 2, §§ 163 bis 165, § 169 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 170 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 1 bis 3 sowie 7 und 9, §§ 173, 174 und 191, 5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren § 224 Abs. 2, § 225, §§ 228 bis 232, §§ 234 bis 248. (2) Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes bleiben im übrigen unberührt. § 10 Ermäßigung (1) Die oberste Wasserbehörde kann auf Antrag in den Fällen der Nummer 6 der Anlage zu § 3 Abs. 1 die Grundwasserentnahmeabgabe um bis zu 50 v.H. des nach § 3 Abs. 1 geschuldeten Betrages ermä ßigen, wenn die Abgabepflichtigen 1. in unverhältnismäßig großem Umfange Wasser benötigen (wasserintensive Produktion), 2. die nach dem Stand der Technik möglichen Maßnahmen zur Wassereinsparung ergriffen haben und ohne Ermäßigung sich die Kosten so stark erhöhen würden, daß die Abgabepflichtigen erheblich und nicht nur vorübergehend in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werden. Eine Ermäßigung darf nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern unzumutbar oder unmöglich ist. § 9 bleibt unberührt. Seite 5 von 6 (2) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung sind von den Abgabepflichtigen mit dem Antrag durch ge eignete Unterlagen nachzuweisen. Die oberste Wasserbehörde kann auf Kosten der Abgabepflichtigen Gutachten von Sachverständigen einholen. § 11 Zuständigkeiten Für die Durchführung dieses Gesetzes sind die unteren Wasserbehörden zuständig, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie sind auch die nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden. § 12 Strafvorschriften Für die Hinterziehung von Grundwasserentnahmeabgaben sind § 370 Abs. 1, 2 und 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. § 13 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 3 Abs. 2 die Entnahmeanlagen nicht mit den vorgeschriebenen Geräten ausrüstet oder Meßergebnisse nicht aufzeichnet oder nicht aufbewahrt, 2. als Abgabepflichtiger die in § 12 bezeichneten Taten leichtfertig begeht; § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung gelten entsprechend. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden. § 14 Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. § 15 Die Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in jeder Legislaturperiode über die Angemessen heit der Abgabesätze nach der Anlage zu § 3 Abs. 1 Werden in dem Bericht Änderungen für erforderlich gehalten, ist zugleich ein Vorschlag zur Anpassung vorzulegen. Der Landtag berät und beschließt über eine Anpassung auf der Grundlage des Berichts. § 16 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 1994 in Kraft. Anlage: (zu § 3 Abs. 1) Nr. Verwendungszweck Abgabesatz (Euro je cbm) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten Seite 6 von 6 1 für die öffentliche Wasserversorgung a) von Gewerbebetrieben als Endverbraucher, sofern mehr als 1500 cbm Wasser im Veranlagungszeitraum abgenommen werden, 0,05 Euro b) von sonstigen Endverbrauchern 0,11 Euro 2 zur Wasserhaltung 0,02 Euro 3 zur Beregnung und Berieselung 0,02 Euro 4 zur Aufbereitung von Sand oder Kies, soweit das Wasser dem Grund wasser wieder zugeführt wird 0,02 Euro 5 zur Fischhaltung 0,02 Euro 6 zu sonstigen Zwecken 0,07 Euro © juris GmbH