Genetic Technology Hearing Ordinance
颁布于 1990-10-24 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Anhörungsverordnung - GenTAnhV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Environment
- 关键词
- pollution control, biological control agents, genetically modified organism (GMO), classification/declassification, legal proceedings/administrative proceedings, procedural matters, offences/penalties, innovation
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<!-- page 1 --> Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996 1649 Bekanntmachung der Neufassung der Gentechnik-Anhörungsverordnung Vom 4. November 1996 Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Gentechnik- Anhörungsverordnung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1647) wird nach- stehend der Wortlaut der Gentechnik-Anhörungsverordnung in der ab 9. November 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be- rücksichtigt: 1. die am 4. November 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Oktober 1990 (BGB. IS. 2375), \ 2. den am 9. November 1996 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zul. des $ 4 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBl. I S. 1080), zu2. des & 4 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekannt- machung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066). Bonn, den 4. November 1996 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer
<!-- page 2 --> 1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996 Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Anhörungsverordnung - GenTAnhV) 81 Anwendungsbereich Anhörungen nach dieser Verordnung sind durchzuführen vor der Entscheidung über die Genehmigung 1. der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten zu gewerblichen Zwecken der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, 2. gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbei- ten zu gewerblichen Zwecken der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, wenn ein Genehmigungs- verfahren nach $ 10 des Bundes-Immissionsschutz- gesetzes erforderlich ist, 3. der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffen- ; heit oder des Betriebs einer in Nummer 1 oder 2 aufge- führten gentechnischen Anlage, wenn zu besorgen ist, daß durch die Änderung zusätzliche oder andere Gefahren für die in $ 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter zu erwarten sind, 4. von weiteren gentechnischen Arbeiten zu gewerb- lichen Zwecken, die einer höheren Sicherheitsstufe als die bisher von der Genehmigung oder Anmeldung umfaßten Arbeiten zuzuordnen sind, soweit die Ertei- lung der erforderlichen Anlagengenehmigung nach Nummer 1 oder 2 eine Anhörung voraussetzt, und 5. einer Freisetzung, soweit es sich nicht um Organismen handelt, deren Ausbreitung auf Grund der Rechtsver- ordnung nach $ 18 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes begrenzbar ist. Eine Anhörung wird vor der Entscheidung über eine Frei- setzung nicht durchgeführt, soweit ein gegenüber dem Dritten Teil des Gentechnikgesetzes abweichendes ver- einfachtes Verfahren auf der Grundlage einer Entschei- dung des Rates oder der Kommission der Europäischen: Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. EGNr.L 117 S. 15) Anwendung findet. 82 Bekanntmachung des Vorhabens Sind die mit den Genehmigungsanträgen vorzulegenden Unterlagen vollständig, so hat die für die Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) das Vor- haben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und in ört- lichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage oder in den Gemeinden, in denen die beantragte Freisetzung erfolgen soll, verbreitet sind, öffentlich be- kanntzumachen (Bekanntmachung). 83 Inhalt der Bekanntmachung (1) In der Bekanntmachung nach 8 2 ist 1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Ertei- lung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; 2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle inner- halb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen des 8 5 hinzuweisen; 3. in den Fällen des $ 1 Nr. 1 bis 4 ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, daß die formge- recht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendun- gen erhoben haben, erörtert werden und 4. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entschei- dung über die Einwendungen durch öffentliche Be- kanntmachung ersetzt werden kann. (2) Der Antrag und die Unterlagen sind nach der Bekannt- machung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Die Be- kanntmachung muß den Hinweis auf die Auslegungsfrist unter Angabe des ersten und letzten Tages enthalten. (3) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint. (4) Wird das Vorhaben während des Genehmigungsver- fahrens wesentlich geändert, so darf die Genehmigungs- behörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Aus- legung absehen, wenn keine zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen sind, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen. Ist eine zusätzliche Bekannt- machung und Auslegung erforderlich, werden die Einwen- dungsmöglichkeiten und die Erörterung auf die vorgese- henen Änderungen beschränkt; hierauf ist in der Bekannt- machung hinzuweisen.
<!-- page 3 --> Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996 84 Auslegung von Antrag und Unterlagen (1) Bei der Genehmigungsbehörde und, soweit erforder- lich, bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standortes der Anlage oder in der Gemeinde, in der die Freisetzung vorgesehen ist, sind auszulegen 1. der Antrag sowie die beigefügten Unterlagen, die die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die in & 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechts- güter enthalten, sowie bei Freisetzungen die Darlegung der möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf die in $ 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter und der vorgesehenen Vorkehrungen nach 8 15 Abs. 1 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes und 2. die Kurzbeschreibung nach $ 4 Abs. 3 oder bei Freiset- zungen nach $ 5 Abs. 3 der Gentechnik-Verfahrensver- ordnung. In den Antrag und die Unterlagen sowie die Kurzbeschrei- bung ist während der Dienststunden Einsicht zu gewähren. (2) Auf Anforderung eines Dritten ist diesem eine Ablich- tung der Kurzbeschreibung nach Absatz 1 Nr. 2 zu über- lassen. (3) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheim- nisse oder personenbezogene Daten enthalten, sind die geschützten Angaben vor Auslegung unkenntlich zu ma- chen; ersatzweise ist an Stelle der Unterlagen die Inhalts- darstellung nach $& 17a Abs. 3 des Gentechnikgesetzes auszulegen. 85 Einwendungen (1) Einwendungen gegen das Vorhaben können schrift- lich oder zur Niederschrift in den Fällen des & 1 Nr. 1 bis 4 bis zu zwei Wochen und im Fall des 8 1 Nr. 5 bis zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist nach $ 3 Abs. 2 Satz 1 bei der Genehmigungsbehörde oder bei einer Stelle erhoben und begründet werden, bei der Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind. Mit Ablauf der Frist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. (2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller anonymisiert und im Wortlaut bekanntzugeben. Den nach & 9 der Gentechnik-Verfahrensverordnung zu beteiligen- den Stellen ist der anonymisierte Inhalt der Einwendungen bekanntzugeben, soweit sie ihre Aufgaben berühren. 86 Erörterungstermin (1) Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeu- tung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen er- hoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. (2) Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die inner- halb der Einwendunggsfrist bei der Genehmigungsbehörde oder der in $ 5 Abs. 1 genannten Stelle eingegangen sind. 1651 (3) Der Erörterungstermin soll innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einwendunggsfrist stattfinden. 87 Besondere Einwendungen Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behan- deln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechts- weg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. 88 Wegfall des Erörterungstermins (1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn 1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind oder 2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückge- nommen worden sind oder 3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. (2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten. 89 Verlegung des Erörterungstermins (1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekanntge- machten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hin- blick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforderlich ist. Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen. (2) Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Ein- wendungen erhoben haben, sind von der Verlegung des Erörterungstermins zu benachrichtigen. Sie können durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. 810 Verlauf des Erörterungstermins; Förmliches Verwaltungsverfahren Der Verhandlunggsleiter erteilt das Wort und kann es ent- ziehen, wenn eine von ihm festgesetzte Redezeit für die ein- zelnen Wortmeldungen überschritten wird oder Ausführun- gen gemacht werden, die nicht den Gegenstand des Er- örterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung ste- hen. Im übrigen gelten für den Verlauf des Erörterungs- termins die $$ 18 und 19 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBI.1$S. 1001) entsprechend. 811 Schriftliches Verfahren Die $$ 6 bis 10 gelten nicht für Freisetzungen. 812 (Inkrafttreten)